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E-6743/2019

E-6743/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Als Beweismittel gab sie medizinische Dokumente vom 18. Dezember 2018 aus Griechenland zu den Akten. A.b Ein am 2. Oktober 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 25. September 2018 illegal in Griechenland eingereist war und am 31. Oktober 2018 um Asyl nachgesucht hatte. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) am 4. Oktober 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich in Europa zuletzt rund ein Jahr in Griechenland aufgehalten. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Tazkira im Original zu den Akten. C. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 10. Oktober 2019 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann, ihren Kindern, den (...) und (...) via B._______ und C._______ nach Griechenland gereist. Dort sie sie gezwungen worden, sich daktyloskopieren zu lassen. Sie sei weder befragt worden, noch habe sie Dokumente erhalten. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt auf D._______ sei sie nach E._______ gegangen. Von dort sei sie mit ihr nicht zustehenden Dokumenten in die Schweiz gereist. Ihre Familie halte sich derzeit in E._______ auf. Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe (...)- und (...). Auf D._______ sei sie beim Arzt gewesen. Sie wisse nicht, welche Diagnose gestellt worden sei. In der Schweiz sei sie ebenfalls in medizinischer Behandlung gewesen. D. D.a Gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden am 11. Oktober 2019 um Informationen zum Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland. D.b Mit Schreiben vom 12. November 2019 antworteten die griechischen Behörden, die Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 2018 mit ihrer Familie um internationalen Schutz ersucht. Dieser sei ihr am 10. Juli 2019 gewährt und ein Aufenthaltsrecht von drei Jahren erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligung habe sie noch nicht erhalten. E. E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 13. November 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. E.b Am 18. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. F. F.a Mit Schreiben vom 19. November 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Griechenland. F.b Die Beschwerdeführerin nahm am 25. November 2019 Stellung und führte aus, sie sei von den griechischen Behörden schlecht behandelt worden. Sie leide an fortgeschrittener (...), (...) und seit drei Jahren an einer (...). Die Vergewaltigung ihrer Tochter in Griechenland belaste sie enorm. Trotz psychischer und starker physischer Beschwerden habe sie in Griechenland keine medizinische Betreuung erhalten. Sodann sei die Situation für Flüchtlinge in Griechenland desolat. Damit eine Wegweisung zumutbar sei, müssten entsprechende Garantien bei den griechischen Behörden eingeholt werden. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 8. Oktober 2019 zu den Akten. G. G.a Am 10. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. G.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte erneut aus, die Situation für Flüchtlinge in Griechenland sei lebensbedrohlich und desolat, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. H. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfüllen würde, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren auf Feststellung von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne der Beschwerdeführerin nicht gelingen, weil ihr bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführerin könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.

E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewährt und der Rückübernahme am 18. November 2019 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7 Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 10. Juli 2019 subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt und sie hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die griechischen Behörden hätten ihr den nötigen Schutz nicht zukommen lassen, indem ihr die notwendige medizinische Behandlung nicht gewährt worden sei, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege.

E. 8.3.4 Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ F._______ vom 8. Oktober 2019 leidet die Beschwerdeführerin seit drei Jahren an (...), an fortgeschrittener (...), (...) und an einer seit drei Jahren bekannten (...). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin können offensichtlich nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Entsprechend war die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Dokumenten in Griechenland bereits in medizinischer Behandlung und wurde dort vor drei Monaten geröntgt (vgl. Medizinisches Datenblatt EVZ F._______). Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal der eingereichte Arztbericht nicht darauf schliessen lässt, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin derart schwerwiegend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Sodann hat sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt und festgestellt, dass sie in Griechenland bereits in medizinischer Behandlung war und nötigenfalls ihre Rechte bei den griechischen Behörden einfordern könne. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 8.3.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 8.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die desolate Lage für Flüchtlinge in Griechenland hinweist, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte des UN-Menschenrechtsausschusses und Pro Asyl/ RSA belegt. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, ist nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung auszugehen. Zudem ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Wie bereits festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. E. 8.3.4). Es darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.

E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6743/2019 Urteil vom 6. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Als Beweismittel gab sie medizinische Dokumente vom 18. Dezember 2018 aus Griechenland zu den Akten. A.b Ein am 2. Oktober 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 25. September 2018 illegal in Griechenland eingereist war und am 31. Oktober 2018 um Asyl nachgesucht hatte. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) am 4. Oktober 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich in Europa zuletzt rund ein Jahr in Griechenland aufgehalten. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Tazkira im Original zu den Akten. C. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 10. Oktober 2019 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann, ihren Kindern, den (...) und (...) via B._______ und C._______ nach Griechenland gereist. Dort sie sie gezwungen worden, sich daktyloskopieren zu lassen. Sie sei weder befragt worden, noch habe sie Dokumente erhalten. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt auf D._______ sei sie nach E._______ gegangen. Von dort sei sie mit ihr nicht zustehenden Dokumenten in die Schweiz gereist. Ihre Familie halte sich derzeit in E._______ auf. Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe (...)- und (...). Auf D._______ sei sie beim Arzt gewesen. Sie wisse nicht, welche Diagnose gestellt worden sei. In der Schweiz sei sie ebenfalls in medizinischer Behandlung gewesen. D. D.a Gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden am 11. Oktober 2019 um Informationen zum Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland. D.b Mit Schreiben vom 12. November 2019 antworteten die griechischen Behörden, die Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 2018 mit ihrer Familie um internationalen Schutz ersucht. Dieser sei ihr am 10. Juli 2019 gewährt und ein Aufenthaltsrecht von drei Jahren erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligung habe sie noch nicht erhalten. E. E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 13. November 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. E.b Am 18. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. F. F.a Mit Schreiben vom 19. November 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Griechenland. F.b Die Beschwerdeführerin nahm am 25. November 2019 Stellung und führte aus, sie sei von den griechischen Behörden schlecht behandelt worden. Sie leide an fortgeschrittener (...), (...) und seit drei Jahren an einer (...). Die Vergewaltigung ihrer Tochter in Griechenland belaste sie enorm. Trotz psychischer und starker physischer Beschwerden habe sie in Griechenland keine medizinische Betreuung erhalten. Sodann sei die Situation für Flüchtlinge in Griechenland desolat. Damit eine Wegweisung zumutbar sei, müssten entsprechende Garantien bei den griechischen Behörden eingeholt werden. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 8. Oktober 2019 zu den Akten. G. G.a Am 10. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. G.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte erneut aus, die Situation für Flüchtlinge in Griechenland sei lebensbedrohlich und desolat, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. H. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfüllen würde, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren auf Feststellung von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne der Beschwerdeführerin nicht gelingen, weil ihr bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführerin könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewährt und der Rückübernahme am 18. November 2019 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

7. Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3). 8.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 10. Juli 2019 subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt und sie hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die griechischen Behörden hätten ihr den nötigen Schutz nicht zukommen lassen, indem ihr die notwendige medizinische Behandlung nicht gewährt worden sei, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. 8.3.4 Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ F._______ vom 8. Oktober 2019 leidet die Beschwerdeführerin seit drei Jahren an (...), an fortgeschrittener (...), (...) und an einer seit drei Jahren bekannten (...). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin können offensichtlich nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Entsprechend war die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Dokumenten in Griechenland bereits in medizinischer Behandlung und wurde dort vor drei Monaten geröntgt (vgl. Medizinisches Datenblatt EVZ F._______). Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal der eingereichte Arztbericht nicht darauf schliessen lässt, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin derart schwerwiegend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Sodann hat sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt und festgestellt, dass sie in Griechenland bereits in medizinischer Behandlung war und nötigenfalls ihre Rechte bei den griechischen Behörden einfordern könne. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 8.3.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 8.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die desolate Lage für Flüchtlinge in Griechenland hinweist, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte des UN-Menschenrechtsausschusses und Pro Asyl/ RSA belegt. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, ist nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung auszugehen. Zudem ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Wie bereits festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. E. 8.3.4). Es darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: