Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - reichte am 12. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Er wurde am 18. Juni 2019 (Aktenstück des SEM [A]9) summarisch zu seiner Person, anlässlich der Erstbefragung vom 17. Juli 2019 und am 9. August 2019 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A15, A18). Er reichte je eine Kopie seines Personalausweises und seines Geburtsscheins zu den Akten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______ Distrikt Jaffna, und habe dort mit seiner Familie gelebt. Nach Abbruch der Schule in der achten Klasse habe er mit seiner Familie in der (...) gearbeitet. Er sei im Jahr 2006 im Vanni-Gebiet zu einer Hochzeit gereist. Eine Rückkehr nach Hause sei nicht mehr möglich gewesen. Deshalb sei er bei seinen Verwandten geblieben und habe als (...) mit seinem Onkel gearbeitet. In der Folge habe er sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und ein Training für Jugendliche absolviert. Mit Erlangen der Volljährigkeit habe er eine Uniform und eine Waffe erhalten und sei an der Waffe ausgebildet worden. Im Krieg habe er im Wesentlichen an kleinen Kämpfen teilgenommen und für die erfahrenen Kämpfer Waffen geliefert, beim grossen Angriff (der Regierungstruppen) vom 18. Mai 2009 habe er an Kampfhandlungen teilgenommen. Nach der Niederlage habe er sich ergeben, aber zugeben müssen, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Er sei ins Lager nach C._______ gebracht worden, wo er im Frühling 2013 entlassen und zu seiner Familie zurückgeschickt worden sei. In C._______ sei er rehabilitiert worden und habe während fünf Monaten eine (...)ausbildung absolviert. Zuhause habe er wieder als (...) gearbeitet. Ein paar Tage nach seiner Rückkehr sei er von Beamten des Criminal Investigation Departement (nachfolgend: CID) besucht worden. In der Folge sei er wöchentlich etwa zweimal besucht respektive kontrolliert worden. Wegen der wiederholten Kontrollen sei er im Jahr 2014 nach [Ausland] zu seinem Bruder gereist und habe dort gearbeitet. Nach der Wahl von Präsident Sirisena im Jahr 2015 sei er Anfang 2016 zurückgekommen, obwohl er zuhause zwischenzeitlich immer wieder gesucht worden sei. Drei Tage nach seiner Rückkehr sei er wiederum vom CID aufgesucht worden, ihm sei der Pass abgenommen und es sei ihm untersagt worden, das Land und den Aufenthaltsort zu verlassen. In der Folge habe er wiederholt unterschriftlich seine Anwesenheit bestätigen müssen. Wegen der häufigen Besuche des CID sei er zur Familie seines Bruders - der weiterhin in [Ausland] geweilt habe - nach D._______ gereist und habe dort wiederum als (...) gearbeitet, bis eines Tages Beamte ihn auch dort gesucht hätten. Er habe eine Verfolgung auch deswegen befürchtet, weil vor etlicher Zeit ein Bekannter von ihm, der ebenfalls bei den LTTE und in der Rehabilitation gewesen sei, verschwunden sei. Um familiäre Probleme zu vermeiden und die Familie nicht zu gefährden, habe er bis zu seiner Ausreise in einer Kirche und bei einem Freund übernachtet. Er sei am 5. Oktober 2018 mit einem gefälschten Pass mit seinem Foto versehen über den Iran in die Türkei gereist, wo er seine Papiere und Beweismittel verloren habe respektive ihm seine Tasche mit allem Inhalt weggenommen worden sei, weil die Agentur die Reisekosten der Schlepperorganisation nicht bezahlt habe. Von der Türkei aus sei er über Italien in die Schweiz gelangt. A.b Zum abweisenden Entwurf des Asylentscheids vom 16. August 2019 (A19) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin (...) am 19. August 2019 Stellung nehmen und reichte eine «Suchanfrage Haftbestätigung» ans Schweizerische Rote Kreuz vom 16. August 2019, inkl. ausgefülltes Formular und Beilagen, zu den Akten (A20). A.c In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2019 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton (...) zugeteilt (A21 f.). A.d Am 21. August 2019 legte die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder (A24). B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 - eröffnet am 30. Oktober 2019 - führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern [Ziff.] 1-3). Es setzte ihm Frist bis zum 12. Dezember 2019, um die Schweiz zu verlassen (Ziff. 4), und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Ziff. 6) und führte aus, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziff. 7; A26 f.). Am 1. November 2019 erging nochmals eine gleichlautende Verfügung an den Beschwerdeführer (A28). C. C.a Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Er reichte weiter eine Bestätigung Sozialhilfe vom 12. November 2019, eine Bestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes betreffend Authentifizierung Haftbestätigung vom 2. Oktober 2019 sowie einen Auszug des «Fokus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam vom 15. März 2019 des SEM zu den Akten (Beschwerdeakten [B-act. 1]). C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). C.c Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 ordnete die Instruktionsrichterin als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp an und setzte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (B-act. 2). C.d Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 führte die Instruktionsrichterin aus, dass sie die Verfügung vom 28. Oktober 2019 als massgeblich betrachte, bestätigte die Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens und hob die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) mangels Begründung durch die Vorinstanz auf, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (B-act. 3). D. In der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen in der Verfügung hinsichtlich der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente fest, zumal der Beschwerdeführer das nunmehr eingereichte Dokument des Internationalen Komitees vom roten Kreuz (IKRK) nicht fristgerecht eingereicht habe. Sie ergänzte, beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Asylentscheid habe es sich um ein Versehen gehandelt, weshalb die Dispositivziffer 6 zu Recht vom Gericht aufgehoben worden sei. Im Weiteren bestätigte sie, dass die Verfügung vom 28. Oktober 2019 die massgebliche sei (B-act. 4). E. Innert der angesetzten Replikfrist bis zum 20. Dezember 2019 liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. F. Mit «Ergänzung der Beschwerde» vom 31. Dezember 2019 (eingereicht vorab per Telefax) wies der Beschwerdeführer auf die Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka und eine neue Einschätzung der schweizerischen Flüchtlingshilfe (nachfolgend: SFH) hin, wonach diese eine neue Lageanalyse durch das SEM, eine Anpassung der Asylpraxis und den sofortigen Stopp von Rückführungen nach Sri Lanka fordere. Er reichte weiter eine Bestätigung betreffend seinen Aufenthalt im Camp C._______ von (...), vom 24. Dezember 2019, sowie eine Bestätigung von (...), vom 20. Dezember 2019 ein, wonach der Beschwerdeführer nach einer Hochzeit im Vanni-Gebiet nicht mehr habe zurückkehren können und im Minderheitskonflikt, in welchem er sich den Kämpfern angeschlossen habe, gedient habe (B-act. 6 f.).
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz in der Verfügung vom 28. Oktober 2019 den Entscheidentwurf vom 16. August 2019 und die Argumente in der Stellungnahme dazu vom 19. August 2019 nicht erwähnt habe. Die wichtigen Argumente der Stellungnahme seien unberücksichtigt geblieben. Damit sei die Begründungspflicht sowie die Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt worden.
E. 3.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und statt vieler: Urteil D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1).
E. 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; statt vieler: Urteil E-1542/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1).
E. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, die abweisende Verfügung entspreche im Wesentlichen dem Entwurf vom 16. August 2019, welcher nicht erwähnt werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz für die Verfügung vom 28. Oktober 2019 zwar tatsächlich wesentliche Teile des Entwurfs übernommen hat, sich indes explizit zum Verfahrenswechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren äusserte und auch ausführte, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Bescheinigung des IKRK nicht innerhalb der in Aussicht gestellten Frist von zwei Monaten eingereicht habe.
E. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das SEM sei nicht auf die Argumentation in der Stellungnahme vom 19. August 2019 eingegangen, sind diese Argumente im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen (E. 6 ff.). Dies gilt im Wesentlichen hinsichtlich der Argumentation, worin er einen Bezug zu den LTTE als Kämpfer geltend macht, und ausführt, das SEM sei nicht auf diesen Risikofaktor gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.1 ff. eingegangen. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung von allfällig vorliegenden Risikofaktoren einzugehen (hiernach E. 7.4).
E. 3.3.3 Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als genügend begründet. Das entsprechende Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Gemäss der Beurteilung des SEM halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
E. 5.1.1 Hinsichtlich des geltend gemachten Aufenthalts im Rehabilitationsprogramm führt das SEM aus, nach gefestigtem Wissen hätten die sogenannten Rehabilitierungsprogramme in der Regel ein Jahr gedauert, wobei diese um wenige Monate hätten verlängert werden können. Auch wenn es nach Kriegsende Wochen oder vielleicht Monate gedauert habe, bis Schulen und andere Institutionen zu Rehabilitationszentren mit entsprechenden Programmen umfunktioniert worden seien, seien die Angaben, vier Jahre rehabilitiert worden zu sein, anzuzweifeln. Weiter passe nicht zu den Angaben des Beschwerdeführers, während der vier Jahre ausschliesslich geputzt und eine (...)ausbildung gemacht zu haben, zumal das Ziel der Rehabilitationshaft gemäss offiziellen Angaben gewesen sei, sicherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. Hierzu seien Umerziehungsprogramme durchgeführt worden, von welchen der Beschwerdeführer keine Kenntnis haben wolle (A18, F49 f.). Der Beschwerdeführer habe auch ein Abschlussritual bei der Entlassung aus der Rehabilitation verneint und angegeben, seine Bestätigungspapiere zu einem früheren Zeitpunkt gleich nach Abschluss seiner (...)ausbildung erhalten zu haben. Gemäss seinen Angaben habe er von Soldaten eine vom IKRK ausgestellte Bestätigung für die LTTE-Mitgliedschaft ausgehändigt erhalten (A18 F58, F61 f., F80). Das in englischer Sprache abgefasste Zertifikat habe er nicht verstanden und kenne deshalb seinen Inhalt nicht (A18 F72). Gemäss Erkenntnissen des SEM werde eine Entlassungszeremonie abgehalten, wobei bei dieser Gelegenheit verschiedene Bestätigungen oder Dokumente wie etwa ein «Certificate of Rehabilitation» oder eine «Confirmation of Rehabilitation and Reintegration» abgegeben würden. Diese beiden Dokumente habe er nicht erwähnt, was von einer Person zu erwarten sei, die ein solches Programm durchlaufen habe. Die Angaben betreffend die Zertifikate und die anderen Dokumente im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Rehabilitation seien demnach tatsachenwidrig. Das SEM führt weiter aus, auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf und zum Geschehen während der Rehabilitation überzeugten nicht, sie seien einsilbig und oberflächlich (A15 F61 ff.). Es sei nicht möglich, sich ein einigermassen klares Bild zum Alltag im Lager machen. Es erstaune auch, dass er den Namen und die Umgebung der (...), in welcher er vier Jahre lang interniert gewesen sein wolle, nicht kenne respektive nicht beschreiben könne (A18 F40 f.). Die Angaben seien deshalb tatsachenwidrig, unsubstantiiert und erlebnisfern. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Im Übrigen sei er anlässlich der vertieften Befragung zu seinen Asylgründen aufgefordert worden, mit Hilfe seiner Rechtsvertretung eine Haftbestätigung des IKRK einzuholen. Nach Ablauf der in Aussicht gestellten Frist von zwei Monaten sei beim SEM keine Nachricht eingegangen. Es werde deshalb von einem Desinteresse an seiner Mitwirkungspflicht ausgegangen, was die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Inhaftierung unterstreiche.
E. 5.1.2 Das SEM verneint ausserdem die Glaubhaftigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Überwachung durch das CID. Nach Erkenntnissen des SEM nach seinem «Fokus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam vom 15. März 2019» habe es gegenüber rehabilitierten Personen in der Regel keine Beschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit gegeben. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sämtlichen ehemaligen LTTE-Mitgliedern Reisebeschränkungen auferlegt würden, damit diese von der Regierung unter Kontrolle gehalten würden, vermöge die erwähnten Erkenntnisse nicht umzustossen. Seine Schilderungen der angeblichen Kontrollmassnahmen durch das CID nach der Entlassung aus der Rehabilitation respektive nach seiner Rückkehr aus [Ausland] würden sehr allgemein und ungenau ausfallen. So gebe er auf die Frage nach dem Ablauf der Beobachtungen und Kontrollen nach seiner Rückreise aus [Ausland] nur oberflächliche und ungenaue Antworten (A15 F147 ff.). Wenn er sie selber erlebt hätte, könnte er zeitlich detaillierte Angaben mit erlebnisgeprägten Schilderungen zu Protokoll geben. Beispielsweise seien gemäss seinen Angaben die Kontrollen nach seinem [Ausland]aufenthalt intensiver geworden, ohne dass er dies substantiiere (A18 F116 ff.).
E. 5.1.3 Zusammenfassend führt das SEM aus, insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Da es weder die Rehabilitation noch die Kontrollmassnahmen des CID als genügend glaubhaft erachtete, verzichtete es darauf, auf weitere aus seiner Sicht vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen zur angegebenen Mitgliedschaft zu den LTTE einzugehen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt beschwerdeweise zur Frage der Glaubhaftigkeit der absolvierten Rehabilitation ausführen, die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Rehabilitation ein Jahr, allenfalls mit Verlängerung von weiteren drei Monaten dauere, halte selbst gemäss den vorhandenen Informationen des SEM nicht stand; der Beschwerdeführer reicht diesbezügliche Auszüge des SEM-Fokus Sri Lanka vom 15. März 2019 ein (vgl. oben Bst. C.a). Es sei durchaus möglich, dass er während vier Jahren rehabilitiert worden sei, und sich selbst heute noch Personen in Rehabilitation befinden würden. Gestützt auf das Update zu Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 S. 12 f. der SFH könnten auch die Angaben in Bezug auf seine Beschäftigung stimmen. Er weist weiter auf verschiedene Realkennzeichen in seinen Aussagen hin und führt aus, diese würden keine wesentlichen inhaltlichen Widersprüche enthalten. Zur Flüchtlingseigenschaft lässt er ausführen, da er geltend mache, für die LTTE am Krieg teilgenommen zu haben und in der Folge vier Jahre rehabilitiert worden zu sein, werde er als Rückkehrer in Sri Lanka als Verdächtiger erachtet werden. Ihm sei deshalb Asyl zu gewähren oder mindestens die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Mit der Beschwerde reicht er die eingeholte «Authentifizierung der IKRK Haftbestätigung, Referenznummer CHE-(...)» vom 2. Oktober 2019 ein. Darin informiert das Schweizerische Rote Kreuz SRK den Beschwerdeführer darüber, dass das IKRK in Colombo keine Haftbestätigung ausstellen könne. In ihren Datenbanken sei keine Registration seines Namens oder ein Hinweis über einen Besuch gefunden worden. Dies heisse aber nicht, dass er in dieser Zeit nicht in Haft gewesen sei (B-act. 1 Beil. 3).
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 führt die Vorinstanz zur eingereichten Bestätigung des IKRK aus, der Beschwerdeführer sei erst nach mehrmaligem Insistieren des Befragers anlässlich der Anhörung vom 9. August 2019 bereit gewesen, sich um eine entsprechende Bestätigung zu bemühen. Der von seiner damaligen Rechtsvertreterin angeregten Einreichefrist sei Rechnung getragen worden mit dem Transfer ins erweiterte Verfahren. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer es in der Folge unterlassen habe, das SEM über den weiteren Stand seiner Abklärungen zu informieren. Das Versäumnis laste schwer und untermauere die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Weiter sei nicht möglich, die angeblichen Markennummern, welche der Beschwerdeführer als Kämpfer der LTTE getragen haben wolle, zu würdigen, da er keine solchen zu den Akten gegeben habe. Was die Angaben in Sachen Haft/Rehabilitation betreffe, seien diese gestützt auf die Erkenntnisse des SEM klar faktenwidrig. Es ergebe sich kein klares Bild eines Internierungs- respektive Rehabilitationslagers in Sachen Grösse, Erscheinung, Atmosphäre etc., was von einer Person, die dort vier Jahre verbracht haben wolle, zu erwarten gewesen wäre (B-act. 4).
E. 5.4 In seiner Eingabe vom 31. Dezember 2019 lässt der Beschwerdeführer auf die seit den Wahlen im November 2019 veränderte politische Situation in Sri Lanka hinweisen, wonach die Rajapaksa-Familie die relevantesten Ämter im sri-lankischen Staat besetze und unter der neuen Regierung Minderheiten in Zukunft wieder stärker unter Druck geraten würden sowie gegen tamilische Personen wegen angeblicher Verbindungen zu den LTTE vorgegangen werde. Er weist dabei auf eine Einschätzung der SFH vom 5. Dezember 2019 hin, welche eine neue Lageanalyse durch das SEM, eine Anpassung der Asylpraxis und den sofortigen Stopp von Rückführungen nach Sri Lanka fordere (B-act. 6 f.).
E. 6.1 Vorab zu prüfen sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen und das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2018 aufzeigen konnte, ist mit der Vorinstanz zu verneinen.
E. 6.1.1 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ab Mai 2009 nach Beendigungen der Kampfhandlungen bis im Frühling 2013 in einem Lager in C._______ verbracht habe und dort rehabilitiert worden sei, ergibt sich mit der Vorinstanz, dass sich seine Angaben jedenfalls hinsichtlich der Rehabilitierung als unsubstantiiert und teilweise tatsachenwidrig erweisen, was nicht dafür spricht, dass er dies selbst erlebt hätte. Seine Angaben beschränken sich darauf, er habe im Rehabilitationszentrum in C._______, das eine (...) gewesen sei, aus verschieden Berufsausbildungskursen den Kurs als (...) ausgewählt. Es habe Kurse und praktische Teile gegeben. Der Kurs habe fünf Monate gedauert. Das Zertifikat habe er im Jahr 2013 vor der Entlassung bekommen (A15 F56). In der Anhörung vom 9. August 2019 führte er aus, es sei kurz nach der Ankunft im Camp mit der Ausbildung begonnen worden, zirka nach einem Jahr (A18 F52). Das IKRK habe gesagt, man solle ihnen solche Arbeit beibringen, die Armee habe das ermöglicht. Sie seien vier bis fünf Monate unterrichtet worden. Ausser dieses Unterrichts hätten sie danach keine solchen Arbeiten erhalten und seien mit Tätigkeiten wie Toilettenreinigen und Rasenmähen beschäftigt worden (A18 F52-55). Darüber hinaus verneinte er, jeglichen Schulunterricht oder Ähnliches über die politische Situation oder die Interessen des Staates erhalten zu haben. Er gab dahingehend einzig an, sie hätten gesagt, es gebe keine Bewegung mehr (A18 F49 f.).
E. 6.1.2 Gemäss den Quellen hinsichtlich der Rehabilitierung in Sri Lanka ergibt sich, dass das sri-lankische Rehabilitierungsprogramm durch sri-lankische Behörden ohne Beteiligung der UNO oder des IKRK durchgeführt wurde (SEM: Fokus Sri Lanka, vom 15. März 2019, a.a.O., S. 9f., sowie auch: SEM, Fokus Sri Lanka, Lagebild vom 5. Juli 2016, Version vom 18. August 2016, Ziff. 6.3 S. 42, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/internationales/herkunftslaender.html > Fokus Sri Lanka: Lagebild [05.07.2016, pdf], abgerufen am 10.02.2021, und australisches Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 04.11.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 21.01.2021), worüber der Beschwerdeführer Bescheid wissen müsste, hätte er eine Rehabilitierung absolviert. Seine wiederholten Aussagen, die Rehabilitation sei durch das IKRK veranlasst respektive durchgeführt worden, erweisen sich damit als tatsachenwidrig. Auch ist es in sich widersprüchlich, dass er zwar am Anfang seiner Inhaftierung eine Rehabilitierung absolviert haben, danach aber etwa weitere zwei Jahre inhaftiert gewesen sein will, ohne Ausübung der erlernten Tätigkeit. Auch erscheint es gemäss der Konzipierung der Rehabilitationsmassnahmen in Sri Lanka (vgl. Fokus Sri Lanka, Lagebild vom 5. Juli 2016) als faktenwidrig, dass er, der bei Beginn der Internierung im Jahr 2009 mit (...) Jahren knapp erwachsen war und angibt, als Kämpfer der LTTE mit Hilfs- und Versorgungstätigkeiten in den letzten Tagen des Kriegs eingesetzt worden zu sein (A18 F18, F27-32), keinerlei Schulunterricht oder Kurse als Vorbereitung eines späteren zivilen Lebens wie Sprachunterricht, Weiterbildung, verbunden mit einer «De-Radikalisierung» (A18 F49 f.), absolviert haben will. Zudem erweisen sich auch die Angaben hinsichtlich der etwa fünfmonatigen Ausbildung als (...) als sehr allgemein und ohne Substanz (A15 F56). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 ergänzen liess, an spezielle Kurse oder Vorträge zur «De-Radikalisierung» vermöge er sich nicht zu erinnern, es sei seither bereits viel Zeit vergangen; es habe sicherlich gewisse Vorträge darüber gegeben (A20 S. 1), erscheint als nachgeschoben und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte zudem - entgegen seinen wiederholten Angaben hinsichtlich der Rolle des IKRK im Camp in C._______ (A18 F50, F52, F58-61) - auch mit der beschwerdeweise eingereichten Bestätigung des IKRK vom 2. Oktober 2019 nicht belegen, dass er während seiner angeblichen Rehabilitation Kontakt mit dem IKRK gehabt hätte, zumal das IKRK keine Registrierung seiner Haft bestätigen und er sich auch nicht an konkrete Besuche des IKRK erinnern konnte (A18 F63 f.). Daran ändert nichts, dass das IKRK eine Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ausschliesst (vgl. B-act. 1 Beil. 3).
E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, nach Abschluss der Rehabilitierung respektive bei seiner Entlassung sei ihm ein Zertifikat des IKRK durch die Soldaten ausgehändigt worden, welches die Rehabilitierung belege (A18 F58-62). Er habe diesem in Englisch verfassten Dokument wenig Beachtung geschenkt und es zuhause weggelegt. Weil der Pfarrer der Kirchgemeinde ihm geraten habe, dieses Dokument in der Schweiz vorzulegen, um Asyl zu beantragen, habe er es bei seiner Ausreise in die Schweiz mitgenommen. Leider sei es in der Türkei verloren gegangen beziehungsweise zusammen mit den anderen Dokumenten und Wertsachen weggenommen worden. Kopien oder ein Foto davon habe er nicht (A18 F72-74). Wie das SEM zu Recht ausführt, wäre ein entsprechendes Rehabilitierungszertifikat nicht vom IKRK, sondern durch den Commissioner General of Rehabilitation ausgestellt worden und würde einen Titel wie «Certificate of Rehabilitation» (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission; Sri Lanka: treatment of Tamils and people who have a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 03.2017, abgerufen auf https://www.ecoi.net/en/file/local/1397747/1226_1491310687_sri-lanka-ffm-report-11-23-july-2016.pdf, abgerufen am 25.01.2021) oder «Release Certificate» (vgl. Landinfo, Sri Lanka: Human rights and security issues concerning the Tamil population in Colombo and the Northern Province, 07.12.2012, https://www.landinfo.no/asset/2321/1/2321_1.pdf, abgerufen am 20.01.2021) tragen. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer einem entsprechenden Dokument so wenig Beachtung schenkte (vgl. A18 F72) respektive so wenig Sorge dazu trug, zumal der Pfarrer seiner Kirchgemeinde ihn auf die Wichtigkeit dieses Dokuments für einen Asylanspruch in Schweiz hingewiesen habe (A15 F105, F186; A18 F73 f., F121). Dass er davon weder eine Kopie zuhause hinterlassen noch eine Kopie vorab mit den Kopien des Geburtsscheins und des Personalausweises in die Schweiz geschickt habe (vgl. A15 F187 ff., F195), spricht nicht dafür, dass er je über ein entsprechendes Dokument verfügt hat.
E. 6.1.4 Insgesamt erweist sich demnach die Angabe des Beschwerdeführers, er sei rehabilitiert worden, nicht als glaubhaft. Daran ändert auch die nachgereichte, wenig aussagekräftige Bestätigung von (...), vom 24. Dezember 2019, wonach der Beschwerdeführer im Rehabi-litationstraining im C._______ Camp gewesen sei (vgl. B-act. 6/7 Beil. 2), nichts; dieses Schreiben ist als Gefälligkeitsbestätigung einzuschätzen. Soweit die Vorinstanz darüber hinaus ausführte, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE sei nicht glaubhaft dargelegt worden (vgl. A26 S. 5 und B-act. 4 S. 2), ist auf E. 7.4 ff. hiernach zu verweisen. Die Vorinstanz wird bei der Begründung ihrer diesbezüglichen Schlussfolgerung die genannte Bestätigung von (...), sowie die Bestätigung von (...), vom 20. Dezember 2019 (B-act. 6/7 Beil. 3), wonach der Beschwerdeführer an LTTE-Aktivitäten teilgenommen habe, zu berücksichtigen haben.
E. 6.2.1 Soweit das SEM ausführt, die Beschreibungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten polizeilichen Überwachungsmassnahmen durch das CID seien nicht glaubhaft, ist der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen. In der Erstbefragung führte er aus, nach seiner Rückkehr aus [Ausland] habe er nach ein paar Tagen wieder Probleme gehabt. Er habe wieder Unterschriften leisten müssen, es habe Kontrollen gegeben, sein Reisepass sei beschlagnahmt worden. Nach seiner Rückkehr sei er beobachtet und kontrolliert worden. Sie seien auf ihren Motorrädern gefahren und hätten das Haus beobachtet. Einige Male seien sie hereingekommen und hätten Fragen gestellt. Sie hätten gesagt, dass er immer zuhause bleiben solle. Sie seien zweimal in der Woche nach Hause gekommen und er habe unterschreiben müssen. Er sei einige Male vorgeladen worden für Befragungen, er sei aber nur ein paar Mal dorthin gegangen. Ein paar Male habe er gesagt, dass er arbeiten müsse. Er habe es vermieden, dorthin zu gehen, weil er Angst gehabt habe, alleine hinzugehen, weil viele Personen, die dorthin gegangen seien, nicht zurückgekommen seien. Als er zuhause gewesen sei, seien sie zweimal pro Woche gekommen. Dann seien sie mindestens einmal pro Woche nach Hause gekommen, um zu kontrollieren, ob er zuhause sei. Er sei dreimal pro Woche (...) gegangen über Nacht und erst am nächsten Tag zurückgekommen. Meistens seien zwei Personen etwa fünf Monate lang gekommen. Vorgeladen worden sei er zum Camp der Eelam People's Democratic Party (EPDP). Die EPDP arbeite eng zusammen mit dem CID. Sie seien sehr gefährlich. Als sie den Reisepass beschlagnahmt hätten, sei er mit Pistolen bedroht worden, sie hätten gedroht, falls er erneut versuche, auszureisen, würden sie ihn umbringen. Als sie auch bei der Schwägerin aufgetaucht seien und ihn gesucht hätten, habe sie Angst bekommen und habe ihn von ihrem Haus wegschicken wollen (A15 F146-164). In der Anhörung vom 9. August 2019 hielt er daran fest, dass die Kontrollen nach zwei oder drei Tagen nach seiner Rückkehr aus [Ausland] wieder begonnen hätten und die Kontrollierenden sehr wütend gewesen seien, dass er nach [Ausland] gegangen sei, ohne sie über seine Reise zu informieren. Sie hätten immer mit Pistolen gedroht und er habe wieder Unterschriften leisten müssen. Sie hätten immer wieder gesagt, er dürfe nirgendwo hingehen. Sie seien immer wieder mit dem Motorrad am Haus vorbeigefahren und hätten das Haus beobachtet. Er habe aus Angst nicht versucht, seinen Pass zurückzuerhalten (A18 F113 ff.).
E. 6.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erweisen sich diese Angaben als wenig substantiiert und vage hinsichtlich der Kadenz und der ersichtlichen Folgen bei Nichtbefolgung der Anordnungen. Eine Verschärfung der Massnahmen nach der Rückkehr aus [Ausland] ist nicht ersichtlich und es bestand offenbar ein Spielraum, auch nicht auf Vorladungen zu reagieren respektive einfach nicht hinzugehen, ohne dass sich daraus (schwerwiegende) Folgen ergeben hätten. Dazu kommt, dass die beschriebenen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen auch nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung aufweisen würden.
E. 6.2.3 Es ergeben sich auch keine fassbaren Angaben zum angeblichen Verschwinden eines Freundes des Beschwerdeführers, der ebenfalls in der Rehabilitation gewesen sei und ähnliche Probleme wie der Beschwerdeführer gehabt habe, und dessen Verschwinden mit ein Grund gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe (vgl. A15 F45 f., 118 i.V.m. 111 ff., 146, 175). Gemäss den Angaben in der Erstanhörung soll dieser Freund verschwunden sein, bevor der Beschwerdeführer nach [Ausland] gegangen sei, mithin im Jahr 2013 oder 2014 (vgl. A15 F45 f., 111-118). Demgegenüber war in der zweiten Anhörung vom Verschwinden eines "Jungen" die Rede, das sich ereignet haben soll, nachdem der Beschwerdeführer aus [Ausland] zurückgekommen sei (vgl. A18 F116, 121 f., 123 f.); ob bei diesen Aussagen die selbe Person gemeint sein soll, wird allerdings nicht klar.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht ergänzend geltend, Realkennzeichen in seinen Aussagen zu Marken mit der Nummer (...) zu seiner Bezeichnung als LTTE-Soldat seien in der Beurteilung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung ausführt (vgl. B-act. 4), wurden - jedenfalls im Asylverfahren in der Schweiz - keine entsprechenden Marken zu den Akten gegeben. Entsprechend kann der Beschwerdeführer daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.4 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach seiner angegebenen Entlassung aus dem Internierungslager im Frühling 2013 sowie nach seiner Rückkehr aus [Ausland] Anfang/Mitte 2016 bis zur Ausreise am 5. Oktober 2018 in einem asylrechtlich massgebenden Mass polizeilich verfolgt wurde. Zudem erweist sich die Beschreibung der Rehabilitation von Mai 2009 bis Frühling 2013 als zu wenig konkret, zu ungenau und teilweise als tatsachenwidrig, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, ein Rehabilitationsprogramm absolviert zu haben. Ein Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2018 ist demnach nicht glaubhaft gemacht worden.
E. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie er geltend macht - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner behaupteten LTTE-Vergangenheit sowie wegen der aktuellen politischen Entwicklungen ernsthafte Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen würden.
E. 7.2 Die zu prüfenden Risikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 skizziert. Sie haben weiterhin Gültigkeit. Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Schweiz, zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine drohende flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte «Stop-List» (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindung zu den LTTE (vgl. a.a.O. E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5). Der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). Soweit sich solche Risikofaktoren mit solchen decken, welche bereits vor der Ausreise zu flüchtlingsrelevanter Verfolgung hätten führen können, schliesst die Tatsache, dass sich dies damals nicht realisiert hatte, nicht aus, dass die betroffene Person bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verhaftung und Folter hat (vgl. a.a.O. E. 8.5.6; zum Ganzen statt vieler: Urteil E-4917/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.2.1).
E. 7.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Vorfluchtgründe aus, es könne angesichts der Unklarheiten und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Rehabilitation und den Kontrollmassnahmen des CID darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen - etwa zur Mitgliedschaft bei den LTTE - einzugehen (Ziff. 1 Bst. b in fine S. 5). Bei der Prüfung der Risikofaktoren für eine allfällige zukünftige begründete Furcht vor Verfolgung (Ziff. 2) fuhr sie fort, die LTTE-Mitgliedschaft sei nicht glaubhaft. Im Hinblick auf die Prüfung der Risikofaktoren gemäss E-1866/2015 E. 8, 9.1 führte das SEM aus, Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Das SEM fährt fort, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Oktober 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch neuneinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 7.4 Zur genannten Begründung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das SEM zwar davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe (auch) seine angegebene LTTE-Mitgliedschaft nicht glaubhaft gemacht. Es hat aber nicht ansatzweise begründet, weshalb die Verbindung zu den LTTE unglaubhaft sein soll. Damit hat das SEM einen der relevanten Risikofaktoren, um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung einzuschätzen, nicht geprüft und nicht begründet, weshalb dieser Risikofaktor nicht bestehe. Das allfällige Vorliegen einer LTTE-Mitgliedschaft (oder dessen Vermutung durch die sri-lankischen Behörden) stellt indes - wie oben dargelegt - einen stark risikobegründenden Faktor dar, der im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren beachtlich ist. Dazu kämen vorliegend noch schwach risikobegründende Faktoren, weil der Beschwerdeführer nur über eine Kopie seiner Identitätskarte verfügt und allenfalls zwangsweise zurückgeführt würde. Aufgrund der Bedeutung der Schweiz für die Diaspora und die LTTE könnte damit eine Rückkehr von hier eine erhöhte Aufmerksamkeit der Behörden und schwerwiegende Folgen mit sich bringen (vgl. Urteil E-4917/2020, a.a.O., E. 3.2).
E. 7.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.; BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5).
E. 7.6 Die Vorinstanz hat es im Rahmen ihrer Risikoprüfung unterlassen, diese im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.1 vollständig durchzuführen. Die ungenügende Prüfung fusst darin, dass sie weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung begründet, weshalb der geltend gemachte Risikofaktor LTTE-Mitgliedschaft nicht glaubhaft sei. In der Folge wurde die Risikoprüfung nicht in der erforderlichen Tiefe vorgenommen. Der Mangel wurde auch nicht nachträglich in der Vernehmlassung - wozu der Beschwerdeführer hätte Stellung nehmen können - behoben. Eine Heilung des Mangels steht unter diesen Umständen ausser Frage, zumal ein direkter Entscheid darüber im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer eine Instanz nehmen würde.
E. 7.7 Die Sache ist deshalb zur Begründung der Verfügung in diesem Punkt sowie zur anschliessenden Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei werden die vom Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 eingereichten Bestätigungen einerseits von (...), vom 24. Dezember 2019, wonach der Beschwerdeführer sich einem Rehabilitationstraining im C._______ Camp unterzogen habe und es keine Sicherheit für LTTE-Kader in Sri Lanka gebe, sowie die Bestätigung von (...), vom 20. Dezember 2019, wonach der Beschwerdeführer ins Vanni-Gebiet für eine Hochzeit gefahren sei, nicht mehr habe zurückkehren können, sich in der Folge der Miliz der Minderheit angeschlossen und ihr bei ihren Aktivitäten gedient habe (vgl. B-act. 7 Beil. 2 und 3), in ihre Prüfung einzubeziehen sein.
E. 8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Betreffend die Nachfluchtgründe ist die angefochtene Verfügung jedoch aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen: Ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat, kann (noch) nicht beurteilt werden. Erwägungen zu den Nachfluchtgründen sind deshalb im aktuellen Gerichtsverfahren nicht möglich. Hingegen ist die Asylverweigerung durch das SEM zu bestätigen, da keine glaubhaften Vorfluchtgründe vorliegen und die subjektiven Nachfluchtgründe - selbst wenn sie sich bestätigen sollten - nicht zur Asylgewährung führen können (vgl. Art. 54 AsylG). Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Da jedoch über die Flüchtlingseigenschaft noch nicht entschieden werden kann, sind auch die Vollzugshindernisse noch nicht geklärt.
E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit damit die Gewährung des Asyls und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird. Bezüglich den Fragen einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1, 4, 5 und 7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Vervollständigung der Begründung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Fragen des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs obsiegt er hingegen, zumal eine Kassation einem Obsiegen entspricht. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen hat und die Bedürftigkeit auch heute weiterhin besteht, sind dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist daher von Amtes wegen oder auf Antrag hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu sprechen. Angesichts des Obsiegens zur Hälfte (betreffend der Fragen einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die (hälftige) Parteientschädigung auf Fr. 450.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
E. 11.3 In der genannten Zwischenverfügung vom 28. November 2019 wurde Herr lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist gestützt auf die Akten im Umfang seines hälftigen Unterliegens ein amtliches Honorar von Fr. 450.- (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Fragen des Asyls und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abgewiesen.
- Bezüglich der Fragen einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung und wird die Beschwerde gutgeheissen und die Ziffern 1, 4, 5 und 7 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Vervollständigung der Begründung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 450.- auszurichten.
- Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 450.- bezahlt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6198/2019 Urteil vom 19. März 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - reichte am 12. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Er wurde am 18. Juni 2019 (Aktenstück des SEM [A]9) summarisch zu seiner Person, anlässlich der Erstbefragung vom 17. Juli 2019 und am 9. August 2019 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A15, A18). Er reichte je eine Kopie seines Personalausweises und seines Geburtsscheins zu den Akten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______ Distrikt Jaffna, und habe dort mit seiner Familie gelebt. Nach Abbruch der Schule in der achten Klasse habe er mit seiner Familie in der (...) gearbeitet. Er sei im Jahr 2006 im Vanni-Gebiet zu einer Hochzeit gereist. Eine Rückkehr nach Hause sei nicht mehr möglich gewesen. Deshalb sei er bei seinen Verwandten geblieben und habe als (...) mit seinem Onkel gearbeitet. In der Folge habe er sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und ein Training für Jugendliche absolviert. Mit Erlangen der Volljährigkeit habe er eine Uniform und eine Waffe erhalten und sei an der Waffe ausgebildet worden. Im Krieg habe er im Wesentlichen an kleinen Kämpfen teilgenommen und für die erfahrenen Kämpfer Waffen geliefert, beim grossen Angriff (der Regierungstruppen) vom 18. Mai 2009 habe er an Kampfhandlungen teilgenommen. Nach der Niederlage habe er sich ergeben, aber zugeben müssen, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Er sei ins Lager nach C._______ gebracht worden, wo er im Frühling 2013 entlassen und zu seiner Familie zurückgeschickt worden sei. In C._______ sei er rehabilitiert worden und habe während fünf Monaten eine (...)ausbildung absolviert. Zuhause habe er wieder als (...) gearbeitet. Ein paar Tage nach seiner Rückkehr sei er von Beamten des Criminal Investigation Departement (nachfolgend: CID) besucht worden. In der Folge sei er wöchentlich etwa zweimal besucht respektive kontrolliert worden. Wegen der wiederholten Kontrollen sei er im Jahr 2014 nach [Ausland] zu seinem Bruder gereist und habe dort gearbeitet. Nach der Wahl von Präsident Sirisena im Jahr 2015 sei er Anfang 2016 zurückgekommen, obwohl er zuhause zwischenzeitlich immer wieder gesucht worden sei. Drei Tage nach seiner Rückkehr sei er wiederum vom CID aufgesucht worden, ihm sei der Pass abgenommen und es sei ihm untersagt worden, das Land und den Aufenthaltsort zu verlassen. In der Folge habe er wiederholt unterschriftlich seine Anwesenheit bestätigen müssen. Wegen der häufigen Besuche des CID sei er zur Familie seines Bruders - der weiterhin in [Ausland] geweilt habe - nach D._______ gereist und habe dort wiederum als (...) gearbeitet, bis eines Tages Beamte ihn auch dort gesucht hätten. Er habe eine Verfolgung auch deswegen befürchtet, weil vor etlicher Zeit ein Bekannter von ihm, der ebenfalls bei den LTTE und in der Rehabilitation gewesen sei, verschwunden sei. Um familiäre Probleme zu vermeiden und die Familie nicht zu gefährden, habe er bis zu seiner Ausreise in einer Kirche und bei einem Freund übernachtet. Er sei am 5. Oktober 2018 mit einem gefälschten Pass mit seinem Foto versehen über den Iran in die Türkei gereist, wo er seine Papiere und Beweismittel verloren habe respektive ihm seine Tasche mit allem Inhalt weggenommen worden sei, weil die Agentur die Reisekosten der Schlepperorganisation nicht bezahlt habe. Von der Türkei aus sei er über Italien in die Schweiz gelangt. A.b Zum abweisenden Entwurf des Asylentscheids vom 16. August 2019 (A19) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin (...) am 19. August 2019 Stellung nehmen und reichte eine «Suchanfrage Haftbestätigung» ans Schweizerische Rote Kreuz vom 16. August 2019, inkl. ausgefülltes Formular und Beilagen, zu den Akten (A20). A.c In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2019 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton (...) zugeteilt (A21 f.). A.d Am 21. August 2019 legte die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder (A24). B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 - eröffnet am 30. Oktober 2019 - führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern [Ziff.] 1-3). Es setzte ihm Frist bis zum 12. Dezember 2019, um die Schweiz zu verlassen (Ziff. 4), und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Ziff. 6) und führte aus, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziff. 7; A26 f.). Am 1. November 2019 erging nochmals eine gleichlautende Verfügung an den Beschwerdeführer (A28). C. C.a Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Er reichte weiter eine Bestätigung Sozialhilfe vom 12. November 2019, eine Bestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes betreffend Authentifizierung Haftbestätigung vom 2. Oktober 2019 sowie einen Auszug des «Fokus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam vom 15. März 2019 des SEM zu den Akten (Beschwerdeakten [B-act. 1]). C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). C.c Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 ordnete die Instruktionsrichterin als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp an und setzte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (B-act. 2). C.d Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 führte die Instruktionsrichterin aus, dass sie die Verfügung vom 28. Oktober 2019 als massgeblich betrachte, bestätigte die Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens und hob die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) mangels Begründung durch die Vorinstanz auf, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (B-act. 3). D. In der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen in der Verfügung hinsichtlich der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente fest, zumal der Beschwerdeführer das nunmehr eingereichte Dokument des Internationalen Komitees vom roten Kreuz (IKRK) nicht fristgerecht eingereicht habe. Sie ergänzte, beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Asylentscheid habe es sich um ein Versehen gehandelt, weshalb die Dispositivziffer 6 zu Recht vom Gericht aufgehoben worden sei. Im Weiteren bestätigte sie, dass die Verfügung vom 28. Oktober 2019 die massgebliche sei (B-act. 4). E. Innert der angesetzten Replikfrist bis zum 20. Dezember 2019 liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. F. Mit «Ergänzung der Beschwerde» vom 31. Dezember 2019 (eingereicht vorab per Telefax) wies der Beschwerdeführer auf die Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka und eine neue Einschätzung der schweizerischen Flüchtlingshilfe (nachfolgend: SFH) hin, wonach diese eine neue Lageanalyse durch das SEM, eine Anpassung der Asylpraxis und den sofortigen Stopp von Rückführungen nach Sri Lanka fordere. Er reichte weiter eine Bestätigung betreffend seinen Aufenthalt im Camp C._______ von (...), vom 24. Dezember 2019, sowie eine Bestätigung von (...), vom 20. Dezember 2019 ein, wonach der Beschwerdeführer nach einer Hochzeit im Vanni-Gebiet nicht mehr habe zurückkehren können und im Minderheitskonflikt, in welchem er sich den Kämpfern angeschlossen habe, gedient habe (B-act. 6 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz in der Verfügung vom 28. Oktober 2019 den Entscheidentwurf vom 16. August 2019 und die Argumente in der Stellungnahme dazu vom 19. August 2019 nicht erwähnt habe. Die wichtigen Argumente der Stellungnahme seien unberücksichtigt geblieben. Damit sei die Begründungspflicht sowie die Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt worden. 3.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und statt vieler: Urteil D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; statt vieler: Urteil E-1542/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1). 3.3 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, die abweisende Verfügung entspreche im Wesentlichen dem Entwurf vom 16. August 2019, welcher nicht erwähnt werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz für die Verfügung vom 28. Oktober 2019 zwar tatsächlich wesentliche Teile des Entwurfs übernommen hat, sich indes explizit zum Verfahrenswechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren äusserte und auch ausführte, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Bescheinigung des IKRK nicht innerhalb der in Aussicht gestellten Frist von zwei Monaten eingereicht habe. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das SEM sei nicht auf die Argumentation in der Stellungnahme vom 19. August 2019 eingegangen, sind diese Argumente im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen (E. 6 ff.). Dies gilt im Wesentlichen hinsichtlich der Argumentation, worin er einen Bezug zu den LTTE als Kämpfer geltend macht, und ausführt, das SEM sei nicht auf diesen Risikofaktor gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.1 ff. eingegangen. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung von allfällig vorliegenden Risikofaktoren einzugehen (hiernach E. 7.4). 3.3.3 Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als genügend begründet. Das entsprechende Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Gemäss der Beurteilung des SEM halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.1.1 Hinsichtlich des geltend gemachten Aufenthalts im Rehabilitationsprogramm führt das SEM aus, nach gefestigtem Wissen hätten die sogenannten Rehabilitierungsprogramme in der Regel ein Jahr gedauert, wobei diese um wenige Monate hätten verlängert werden können. Auch wenn es nach Kriegsende Wochen oder vielleicht Monate gedauert habe, bis Schulen und andere Institutionen zu Rehabilitationszentren mit entsprechenden Programmen umfunktioniert worden seien, seien die Angaben, vier Jahre rehabilitiert worden zu sein, anzuzweifeln. Weiter passe nicht zu den Angaben des Beschwerdeführers, während der vier Jahre ausschliesslich geputzt und eine (...)ausbildung gemacht zu haben, zumal das Ziel der Rehabilitationshaft gemäss offiziellen Angaben gewesen sei, sicherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. Hierzu seien Umerziehungsprogramme durchgeführt worden, von welchen der Beschwerdeführer keine Kenntnis haben wolle (A18, F49 f.). Der Beschwerdeführer habe auch ein Abschlussritual bei der Entlassung aus der Rehabilitation verneint und angegeben, seine Bestätigungspapiere zu einem früheren Zeitpunkt gleich nach Abschluss seiner (...)ausbildung erhalten zu haben. Gemäss seinen Angaben habe er von Soldaten eine vom IKRK ausgestellte Bestätigung für die LTTE-Mitgliedschaft ausgehändigt erhalten (A18 F58, F61 f., F80). Das in englischer Sprache abgefasste Zertifikat habe er nicht verstanden und kenne deshalb seinen Inhalt nicht (A18 F72). Gemäss Erkenntnissen des SEM werde eine Entlassungszeremonie abgehalten, wobei bei dieser Gelegenheit verschiedene Bestätigungen oder Dokumente wie etwa ein «Certificate of Rehabilitation» oder eine «Confirmation of Rehabilitation and Reintegration» abgegeben würden. Diese beiden Dokumente habe er nicht erwähnt, was von einer Person zu erwarten sei, die ein solches Programm durchlaufen habe. Die Angaben betreffend die Zertifikate und die anderen Dokumente im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Rehabilitation seien demnach tatsachenwidrig. Das SEM führt weiter aus, auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf und zum Geschehen während der Rehabilitation überzeugten nicht, sie seien einsilbig und oberflächlich (A15 F61 ff.). Es sei nicht möglich, sich ein einigermassen klares Bild zum Alltag im Lager machen. Es erstaune auch, dass er den Namen und die Umgebung der (...), in welcher er vier Jahre lang interniert gewesen sein wolle, nicht kenne respektive nicht beschreiben könne (A18 F40 f.). Die Angaben seien deshalb tatsachenwidrig, unsubstantiiert und erlebnisfern. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Im Übrigen sei er anlässlich der vertieften Befragung zu seinen Asylgründen aufgefordert worden, mit Hilfe seiner Rechtsvertretung eine Haftbestätigung des IKRK einzuholen. Nach Ablauf der in Aussicht gestellten Frist von zwei Monaten sei beim SEM keine Nachricht eingegangen. Es werde deshalb von einem Desinteresse an seiner Mitwirkungspflicht ausgegangen, was die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Inhaftierung unterstreiche. 5.1.2 Das SEM verneint ausserdem die Glaubhaftigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Überwachung durch das CID. Nach Erkenntnissen des SEM nach seinem «Fokus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam vom 15. März 2019» habe es gegenüber rehabilitierten Personen in der Regel keine Beschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit gegeben. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sämtlichen ehemaligen LTTE-Mitgliedern Reisebeschränkungen auferlegt würden, damit diese von der Regierung unter Kontrolle gehalten würden, vermöge die erwähnten Erkenntnisse nicht umzustossen. Seine Schilderungen der angeblichen Kontrollmassnahmen durch das CID nach der Entlassung aus der Rehabilitation respektive nach seiner Rückkehr aus [Ausland] würden sehr allgemein und ungenau ausfallen. So gebe er auf die Frage nach dem Ablauf der Beobachtungen und Kontrollen nach seiner Rückreise aus [Ausland] nur oberflächliche und ungenaue Antworten (A15 F147 ff.). Wenn er sie selber erlebt hätte, könnte er zeitlich detaillierte Angaben mit erlebnisgeprägten Schilderungen zu Protokoll geben. Beispielsweise seien gemäss seinen Angaben die Kontrollen nach seinem [Ausland]aufenthalt intensiver geworden, ohne dass er dies substantiiere (A18 F116 ff.). 5.1.3 Zusammenfassend führt das SEM aus, insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Da es weder die Rehabilitation noch die Kontrollmassnahmen des CID als genügend glaubhaft erachtete, verzichtete es darauf, auf weitere aus seiner Sicht vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen zur angegebenen Mitgliedschaft zu den LTTE einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt beschwerdeweise zur Frage der Glaubhaftigkeit der absolvierten Rehabilitation ausführen, die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Rehabilitation ein Jahr, allenfalls mit Verlängerung von weiteren drei Monaten dauere, halte selbst gemäss den vorhandenen Informationen des SEM nicht stand; der Beschwerdeführer reicht diesbezügliche Auszüge des SEM-Fokus Sri Lanka vom 15. März 2019 ein (vgl. oben Bst. C.a). Es sei durchaus möglich, dass er während vier Jahren rehabilitiert worden sei, und sich selbst heute noch Personen in Rehabilitation befinden würden. Gestützt auf das Update zu Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 S. 12 f. der SFH könnten auch die Angaben in Bezug auf seine Beschäftigung stimmen. Er weist weiter auf verschiedene Realkennzeichen in seinen Aussagen hin und führt aus, diese würden keine wesentlichen inhaltlichen Widersprüche enthalten. Zur Flüchtlingseigenschaft lässt er ausführen, da er geltend mache, für die LTTE am Krieg teilgenommen zu haben und in der Folge vier Jahre rehabilitiert worden zu sein, werde er als Rückkehrer in Sri Lanka als Verdächtiger erachtet werden. Ihm sei deshalb Asyl zu gewähren oder mindestens die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Mit der Beschwerde reicht er die eingeholte «Authentifizierung der IKRK Haftbestätigung, Referenznummer CHE-(...)» vom 2. Oktober 2019 ein. Darin informiert das Schweizerische Rote Kreuz SRK den Beschwerdeführer darüber, dass das IKRK in Colombo keine Haftbestätigung ausstellen könne. In ihren Datenbanken sei keine Registration seines Namens oder ein Hinweis über einen Besuch gefunden worden. Dies heisse aber nicht, dass er in dieser Zeit nicht in Haft gewesen sei (B-act. 1 Beil. 3). 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 führt die Vorinstanz zur eingereichten Bestätigung des IKRK aus, der Beschwerdeführer sei erst nach mehrmaligem Insistieren des Befragers anlässlich der Anhörung vom 9. August 2019 bereit gewesen, sich um eine entsprechende Bestätigung zu bemühen. Der von seiner damaligen Rechtsvertreterin angeregten Einreichefrist sei Rechnung getragen worden mit dem Transfer ins erweiterte Verfahren. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer es in der Folge unterlassen habe, das SEM über den weiteren Stand seiner Abklärungen zu informieren. Das Versäumnis laste schwer und untermauere die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Weiter sei nicht möglich, die angeblichen Markennummern, welche der Beschwerdeführer als Kämpfer der LTTE getragen haben wolle, zu würdigen, da er keine solchen zu den Akten gegeben habe. Was die Angaben in Sachen Haft/Rehabilitation betreffe, seien diese gestützt auf die Erkenntnisse des SEM klar faktenwidrig. Es ergebe sich kein klares Bild eines Internierungs- respektive Rehabilitationslagers in Sachen Grösse, Erscheinung, Atmosphäre etc., was von einer Person, die dort vier Jahre verbracht haben wolle, zu erwarten gewesen wäre (B-act. 4). 5.4 In seiner Eingabe vom 31. Dezember 2019 lässt der Beschwerdeführer auf die seit den Wahlen im November 2019 veränderte politische Situation in Sri Lanka hinweisen, wonach die Rajapaksa-Familie die relevantesten Ämter im sri-lankischen Staat besetze und unter der neuen Regierung Minderheiten in Zukunft wieder stärker unter Druck geraten würden sowie gegen tamilische Personen wegen angeblicher Verbindungen zu den LTTE vorgegangen werde. Er weist dabei auf eine Einschätzung der SFH vom 5. Dezember 2019 hin, welche eine neue Lageanalyse durch das SEM, eine Anpassung der Asylpraxis und den sofortigen Stopp von Rückführungen nach Sri Lanka fordere (B-act. 6 f.). 6. 6.1 Vorab zu prüfen sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen und das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2018 aufzeigen konnte, ist mit der Vorinstanz zu verneinen. 6.1.1 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ab Mai 2009 nach Beendigungen der Kampfhandlungen bis im Frühling 2013 in einem Lager in C._______ verbracht habe und dort rehabilitiert worden sei, ergibt sich mit der Vorinstanz, dass sich seine Angaben jedenfalls hinsichtlich der Rehabilitierung als unsubstantiiert und teilweise tatsachenwidrig erweisen, was nicht dafür spricht, dass er dies selbst erlebt hätte. Seine Angaben beschränken sich darauf, er habe im Rehabilitationszentrum in C._______, das eine (...) gewesen sei, aus verschieden Berufsausbildungskursen den Kurs als (...) ausgewählt. Es habe Kurse und praktische Teile gegeben. Der Kurs habe fünf Monate gedauert. Das Zertifikat habe er im Jahr 2013 vor der Entlassung bekommen (A15 F56). In der Anhörung vom 9. August 2019 führte er aus, es sei kurz nach der Ankunft im Camp mit der Ausbildung begonnen worden, zirka nach einem Jahr (A18 F52). Das IKRK habe gesagt, man solle ihnen solche Arbeit beibringen, die Armee habe das ermöglicht. Sie seien vier bis fünf Monate unterrichtet worden. Ausser dieses Unterrichts hätten sie danach keine solchen Arbeiten erhalten und seien mit Tätigkeiten wie Toilettenreinigen und Rasenmähen beschäftigt worden (A18 F52-55). Darüber hinaus verneinte er, jeglichen Schulunterricht oder Ähnliches über die politische Situation oder die Interessen des Staates erhalten zu haben. Er gab dahingehend einzig an, sie hätten gesagt, es gebe keine Bewegung mehr (A18 F49 f.). 6.1.2 Gemäss den Quellen hinsichtlich der Rehabilitierung in Sri Lanka ergibt sich, dass das sri-lankische Rehabilitierungsprogramm durch sri-lankische Behörden ohne Beteiligung der UNO oder des IKRK durchgeführt wurde (SEM: Fokus Sri Lanka, vom 15. März 2019, a.a.O., S. 9f., sowie auch: SEM, Fokus Sri Lanka, Lagebild vom 5. Juli 2016, Version vom 18. August 2016, Ziff. 6.3 S. 42, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/internationales/herkunftslaender.html > Fokus Sri Lanka: Lagebild [05.07.2016, pdf], abgerufen am 10.02.2021, und australisches Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 04.11.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 21.01.2021), worüber der Beschwerdeführer Bescheid wissen müsste, hätte er eine Rehabilitierung absolviert. Seine wiederholten Aussagen, die Rehabilitation sei durch das IKRK veranlasst respektive durchgeführt worden, erweisen sich damit als tatsachenwidrig. Auch ist es in sich widersprüchlich, dass er zwar am Anfang seiner Inhaftierung eine Rehabilitierung absolviert haben, danach aber etwa weitere zwei Jahre inhaftiert gewesen sein will, ohne Ausübung der erlernten Tätigkeit. Auch erscheint es gemäss der Konzipierung der Rehabilitationsmassnahmen in Sri Lanka (vgl. Fokus Sri Lanka, Lagebild vom 5. Juli 2016) als faktenwidrig, dass er, der bei Beginn der Internierung im Jahr 2009 mit (...) Jahren knapp erwachsen war und angibt, als Kämpfer der LTTE mit Hilfs- und Versorgungstätigkeiten in den letzten Tagen des Kriegs eingesetzt worden zu sein (A18 F18, F27-32), keinerlei Schulunterricht oder Kurse als Vorbereitung eines späteren zivilen Lebens wie Sprachunterricht, Weiterbildung, verbunden mit einer «De-Radikalisierung» (A18 F49 f.), absolviert haben will. Zudem erweisen sich auch die Angaben hinsichtlich der etwa fünfmonatigen Ausbildung als (...) als sehr allgemein und ohne Substanz (A15 F56). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 ergänzen liess, an spezielle Kurse oder Vorträge zur «De-Radikalisierung» vermöge er sich nicht zu erinnern, es sei seither bereits viel Zeit vergangen; es habe sicherlich gewisse Vorträge darüber gegeben (A20 S. 1), erscheint als nachgeschoben und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte zudem - entgegen seinen wiederholten Angaben hinsichtlich der Rolle des IKRK im Camp in C._______ (A18 F50, F52, F58-61) - auch mit der beschwerdeweise eingereichten Bestätigung des IKRK vom 2. Oktober 2019 nicht belegen, dass er während seiner angeblichen Rehabilitation Kontakt mit dem IKRK gehabt hätte, zumal das IKRK keine Registrierung seiner Haft bestätigen und er sich auch nicht an konkrete Besuche des IKRK erinnern konnte (A18 F63 f.). Daran ändert nichts, dass das IKRK eine Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ausschliesst (vgl. B-act. 1 Beil. 3). 6.1.3 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, nach Abschluss der Rehabilitierung respektive bei seiner Entlassung sei ihm ein Zertifikat des IKRK durch die Soldaten ausgehändigt worden, welches die Rehabilitierung belege (A18 F58-62). Er habe diesem in Englisch verfassten Dokument wenig Beachtung geschenkt und es zuhause weggelegt. Weil der Pfarrer der Kirchgemeinde ihm geraten habe, dieses Dokument in der Schweiz vorzulegen, um Asyl zu beantragen, habe er es bei seiner Ausreise in die Schweiz mitgenommen. Leider sei es in der Türkei verloren gegangen beziehungsweise zusammen mit den anderen Dokumenten und Wertsachen weggenommen worden. Kopien oder ein Foto davon habe er nicht (A18 F72-74). Wie das SEM zu Recht ausführt, wäre ein entsprechendes Rehabilitierungszertifikat nicht vom IKRK, sondern durch den Commissioner General of Rehabilitation ausgestellt worden und würde einen Titel wie «Certificate of Rehabilitation» (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission; Sri Lanka: treatment of Tamils and people who have a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 03.2017, abgerufen auf https://www.ecoi.net/en/file/local/1397747/1226_1491310687_sri-lanka-ffm-report-11-23-july-2016.pdf, abgerufen am 25.01.2021) oder «Release Certificate» (vgl. Landinfo, Sri Lanka: Human rights and security issues concerning the Tamil population in Colombo and the Northern Province, 07.12.2012, https://www.landinfo.no/asset/2321/1/2321_1.pdf, abgerufen am 20.01.2021) tragen. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer einem entsprechenden Dokument so wenig Beachtung schenkte (vgl. A18 F72) respektive so wenig Sorge dazu trug, zumal der Pfarrer seiner Kirchgemeinde ihn auf die Wichtigkeit dieses Dokuments für einen Asylanspruch in Schweiz hingewiesen habe (A15 F105, F186; A18 F73 f., F121). Dass er davon weder eine Kopie zuhause hinterlassen noch eine Kopie vorab mit den Kopien des Geburtsscheins und des Personalausweises in die Schweiz geschickt habe (vgl. A15 F187 ff., F195), spricht nicht dafür, dass er je über ein entsprechendes Dokument verfügt hat. 6.1.4 Insgesamt erweist sich demnach die Angabe des Beschwerdeführers, er sei rehabilitiert worden, nicht als glaubhaft. Daran ändert auch die nachgereichte, wenig aussagekräftige Bestätigung von (...), vom 24. Dezember 2019, wonach der Beschwerdeführer im Rehabi-litationstraining im C._______ Camp gewesen sei (vgl. B-act. 6/7 Beil. 2), nichts; dieses Schreiben ist als Gefälligkeitsbestätigung einzuschätzen. Soweit die Vorinstanz darüber hinaus ausführte, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE sei nicht glaubhaft dargelegt worden (vgl. A26 S. 5 und B-act. 4 S. 2), ist auf E. 7.4 ff. hiernach zu verweisen. Die Vorinstanz wird bei der Begründung ihrer diesbezüglichen Schlussfolgerung die genannte Bestätigung von (...), sowie die Bestätigung von (...), vom 20. Dezember 2019 (B-act. 6/7 Beil. 3), wonach der Beschwerdeführer an LTTE-Aktivitäten teilgenommen habe, zu berücksichtigen haben. 6.2 6.2.1 Soweit das SEM ausführt, die Beschreibungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten polizeilichen Überwachungsmassnahmen durch das CID seien nicht glaubhaft, ist der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen. In der Erstbefragung führte er aus, nach seiner Rückkehr aus [Ausland] habe er nach ein paar Tagen wieder Probleme gehabt. Er habe wieder Unterschriften leisten müssen, es habe Kontrollen gegeben, sein Reisepass sei beschlagnahmt worden. Nach seiner Rückkehr sei er beobachtet und kontrolliert worden. Sie seien auf ihren Motorrädern gefahren und hätten das Haus beobachtet. Einige Male seien sie hereingekommen und hätten Fragen gestellt. Sie hätten gesagt, dass er immer zuhause bleiben solle. Sie seien zweimal in der Woche nach Hause gekommen und er habe unterschreiben müssen. Er sei einige Male vorgeladen worden für Befragungen, er sei aber nur ein paar Mal dorthin gegangen. Ein paar Male habe er gesagt, dass er arbeiten müsse. Er habe es vermieden, dorthin zu gehen, weil er Angst gehabt habe, alleine hinzugehen, weil viele Personen, die dorthin gegangen seien, nicht zurückgekommen seien. Als er zuhause gewesen sei, seien sie zweimal pro Woche gekommen. Dann seien sie mindestens einmal pro Woche nach Hause gekommen, um zu kontrollieren, ob er zuhause sei. Er sei dreimal pro Woche (...) gegangen über Nacht und erst am nächsten Tag zurückgekommen. Meistens seien zwei Personen etwa fünf Monate lang gekommen. Vorgeladen worden sei er zum Camp der Eelam People's Democratic Party (EPDP). Die EPDP arbeite eng zusammen mit dem CID. Sie seien sehr gefährlich. Als sie den Reisepass beschlagnahmt hätten, sei er mit Pistolen bedroht worden, sie hätten gedroht, falls er erneut versuche, auszureisen, würden sie ihn umbringen. Als sie auch bei der Schwägerin aufgetaucht seien und ihn gesucht hätten, habe sie Angst bekommen und habe ihn von ihrem Haus wegschicken wollen (A15 F146-164). In der Anhörung vom 9. August 2019 hielt er daran fest, dass die Kontrollen nach zwei oder drei Tagen nach seiner Rückkehr aus [Ausland] wieder begonnen hätten und die Kontrollierenden sehr wütend gewesen seien, dass er nach [Ausland] gegangen sei, ohne sie über seine Reise zu informieren. Sie hätten immer mit Pistolen gedroht und er habe wieder Unterschriften leisten müssen. Sie hätten immer wieder gesagt, er dürfe nirgendwo hingehen. Sie seien immer wieder mit dem Motorrad am Haus vorbeigefahren und hätten das Haus beobachtet. Er habe aus Angst nicht versucht, seinen Pass zurückzuerhalten (A18 F113 ff.). 6.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erweisen sich diese Angaben als wenig substantiiert und vage hinsichtlich der Kadenz und der ersichtlichen Folgen bei Nichtbefolgung der Anordnungen. Eine Verschärfung der Massnahmen nach der Rückkehr aus [Ausland] ist nicht ersichtlich und es bestand offenbar ein Spielraum, auch nicht auf Vorladungen zu reagieren respektive einfach nicht hinzugehen, ohne dass sich daraus (schwerwiegende) Folgen ergeben hätten. Dazu kommt, dass die beschriebenen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen auch nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung aufweisen würden. 6.2.3 Es ergeben sich auch keine fassbaren Angaben zum angeblichen Verschwinden eines Freundes des Beschwerdeführers, der ebenfalls in der Rehabilitation gewesen sei und ähnliche Probleme wie der Beschwerdeführer gehabt habe, und dessen Verschwinden mit ein Grund gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe (vgl. A15 F45 f., 118 i.V.m. 111 ff., 146, 175). Gemäss den Angaben in der Erstanhörung soll dieser Freund verschwunden sein, bevor der Beschwerdeführer nach [Ausland] gegangen sei, mithin im Jahr 2013 oder 2014 (vgl. A15 F45 f., 111-118). Demgegenüber war in der zweiten Anhörung vom Verschwinden eines "Jungen" die Rede, das sich ereignet haben soll, nachdem der Beschwerdeführer aus [Ausland] zurückgekommen sei (vgl. A18 F116, 121 f., 123 f.); ob bei diesen Aussagen die selbe Person gemeint sein soll, wird allerdings nicht klar. 6.3 Der Beschwerdeführer macht ergänzend geltend, Realkennzeichen in seinen Aussagen zu Marken mit der Nummer (...) zu seiner Bezeichnung als LTTE-Soldat seien in der Beurteilung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung ausführt (vgl. B-act. 4), wurden - jedenfalls im Asylverfahren in der Schweiz - keine entsprechenden Marken zu den Akten gegeben. Entsprechend kann der Beschwerdeführer daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach seiner angegebenen Entlassung aus dem Internierungslager im Frühling 2013 sowie nach seiner Rückkehr aus [Ausland] Anfang/Mitte 2016 bis zur Ausreise am 5. Oktober 2018 in einem asylrechtlich massgebenden Mass polizeilich verfolgt wurde. Zudem erweist sich die Beschreibung der Rehabilitation von Mai 2009 bis Frühling 2013 als zu wenig konkret, zu ungenau und teilweise als tatsachenwidrig, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, ein Rehabilitationsprogramm absolviert zu haben. Ein Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2018 ist demnach nicht glaubhaft gemacht worden. 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie er geltend macht - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner behaupteten LTTE-Vergangenheit sowie wegen der aktuellen politischen Entwicklungen ernsthafte Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen würden. 7.2 Die zu prüfenden Risikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 skizziert. Sie haben weiterhin Gültigkeit. Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Schweiz, zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine drohende flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte «Stop-List» (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindung zu den LTTE (vgl. a.a.O. E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5). Der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). Soweit sich solche Risikofaktoren mit solchen decken, welche bereits vor der Ausreise zu flüchtlingsrelevanter Verfolgung hätten führen können, schliesst die Tatsache, dass sich dies damals nicht realisiert hatte, nicht aus, dass die betroffene Person bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verhaftung und Folter hat (vgl. a.a.O. E. 8.5.6; zum Ganzen statt vieler: Urteil E-4917/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.2.1). 7.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Vorfluchtgründe aus, es könne angesichts der Unklarheiten und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Rehabilitation und den Kontrollmassnahmen des CID darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen - etwa zur Mitgliedschaft bei den LTTE - einzugehen (Ziff. 1 Bst. b in fine S. 5). Bei der Prüfung der Risikofaktoren für eine allfällige zukünftige begründete Furcht vor Verfolgung (Ziff. 2) fuhr sie fort, die LTTE-Mitgliedschaft sei nicht glaubhaft. Im Hinblick auf die Prüfung der Risikofaktoren gemäss E-1866/2015 E. 8, 9.1 führte das SEM aus, Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Das SEM fährt fort, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Oktober 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch neuneinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 7.4 Zur genannten Begründung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das SEM zwar davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe (auch) seine angegebene LTTE-Mitgliedschaft nicht glaubhaft gemacht. Es hat aber nicht ansatzweise begründet, weshalb die Verbindung zu den LTTE unglaubhaft sein soll. Damit hat das SEM einen der relevanten Risikofaktoren, um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung einzuschätzen, nicht geprüft und nicht begründet, weshalb dieser Risikofaktor nicht bestehe. Das allfällige Vorliegen einer LTTE-Mitgliedschaft (oder dessen Vermutung durch die sri-lankischen Behörden) stellt indes - wie oben dargelegt - einen stark risikobegründenden Faktor dar, der im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren beachtlich ist. Dazu kämen vorliegend noch schwach risikobegründende Faktoren, weil der Beschwerdeführer nur über eine Kopie seiner Identitätskarte verfügt und allenfalls zwangsweise zurückgeführt würde. Aufgrund der Bedeutung der Schweiz für die Diaspora und die LTTE könnte damit eine Rückkehr von hier eine erhöhte Aufmerksamkeit der Behörden und schwerwiegende Folgen mit sich bringen (vgl. Urteil E-4917/2020, a.a.O., E. 3.2). 7.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.; BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5). 7.6 Die Vorinstanz hat es im Rahmen ihrer Risikoprüfung unterlassen, diese im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.1 vollständig durchzuführen. Die ungenügende Prüfung fusst darin, dass sie weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung begründet, weshalb der geltend gemachte Risikofaktor LTTE-Mitgliedschaft nicht glaubhaft sei. In der Folge wurde die Risikoprüfung nicht in der erforderlichen Tiefe vorgenommen. Der Mangel wurde auch nicht nachträglich in der Vernehmlassung - wozu der Beschwerdeführer hätte Stellung nehmen können - behoben. Eine Heilung des Mangels steht unter diesen Umständen ausser Frage, zumal ein direkter Entscheid darüber im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer eine Instanz nehmen würde. 7.7 Die Sache ist deshalb zur Begründung der Verfügung in diesem Punkt sowie zur anschliessenden Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei werden die vom Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 eingereichten Bestätigungen einerseits von (...), vom 24. Dezember 2019, wonach der Beschwerdeführer sich einem Rehabilitationstraining im C._______ Camp unterzogen habe und es keine Sicherheit für LTTE-Kader in Sri Lanka gebe, sowie die Bestätigung von (...), vom 20. Dezember 2019, wonach der Beschwerdeführer ins Vanni-Gebiet für eine Hochzeit gefahren sei, nicht mehr habe zurückkehren können, sich in der Folge der Miliz der Minderheit angeschlossen und ihr bei ihren Aktivitäten gedient habe (vgl. B-act. 7 Beil. 2 und 3), in ihre Prüfung einzubeziehen sein.
8. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Betreffend die Nachfluchtgründe ist die angefochtene Verfügung jedoch aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen: Ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat, kann (noch) nicht beurteilt werden. Erwägungen zu den Nachfluchtgründen sind deshalb im aktuellen Gerichtsverfahren nicht möglich. Hingegen ist die Asylverweigerung durch das SEM zu bestätigen, da keine glaubhaften Vorfluchtgründe vorliegen und die subjektiven Nachfluchtgründe - selbst wenn sie sich bestätigen sollten - nicht zur Asylgewährung führen können (vgl. Art. 54 AsylG). Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da jedoch über die Flüchtlingseigenschaft noch nicht entschieden werden kann, sind auch die Vollzugshindernisse noch nicht geklärt.
10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit damit die Gewährung des Asyls und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird. Bezüglich den Fragen einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1, 4, 5 und 7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Vervollständigung der Begründung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Fragen des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs obsiegt er hingegen, zumal eine Kassation einem Obsiegen entspricht. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen hat und die Bedürftigkeit auch heute weiterhin besteht, sind dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist daher von Amtes wegen oder auf Antrag hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu sprechen. Angesichts des Obsiegens zur Hälfte (betreffend der Fragen einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die (hälftige) Parteientschädigung auf Fr. 450.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. 11.3 In der genannten Zwischenverfügung vom 28. November 2019 wurde Herr lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist gestützt auf die Akten im Umfang seines hälftigen Unterliegens ein amtliches Honorar von Fr. 450.- (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Fragen des Asyls und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abgewiesen.
2. Bezüglich der Fragen einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung und wird die Beschwerde gutgeheissen und die Ziffern 1, 4, 5 und 7 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Vervollständigung der Begründung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 450.- auszurichten.
5. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 450.- bezahlt.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger