Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) mit letztem Aufenthalt in D._______, Distrikt Jaffna - gelangte eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. Juni 2017 folgte eine erste Anhörung zu seinen Asylgründen. Am 28. Juni 2015 wurde er ergänzend angehört. A.b Gemäss einer Mitteilung der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom 5. November 2015 hatte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines gültigen Reisepasses bei der italienischen Vertretung in Colombo ein Visumsgesuch beantragt, welches am 14. Mai 2015 abgelehnt worden war. A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe nach seinen O-Level-Prüfungen während vier bis fünf Monaten (...) bei der Arbeit geholfen. Dabei habe er E._______, der bei der LTTE aktiv gewesen sei, kennengelernt. Im Mai 2012 habe er diesen an eine Versammlung in Kilinochchi begleitet, an der er selber jedoch nicht teilgenommen habe. Am 2. Juni 2012 sei er auf dem Arbeitsweg von Agenten des Criminal Investigation Departments (CID) angehalten worden. E._______, der kurze Zeit später auch dazu gekommen sei, sei weggerannt. Die Agenten hätten den Beschwerdeführer zur Veranstaltung sowie zu E._______ befragt und auf eine Militärbasis in F._______ mitgenommen und inhaftiert. Dort sei er während 18 Tagen gefoltert und befragt worden. Man habe ihm Verbindungen zur "Bewegung" vorgeworfen. Er habe von den Schlägen Narben an den Füssen. Bei seiner Entlassung am 19./20. Juni 2012 sei ihm ein Handy mitgegeben worden, das er stets auf sich habe tragen müssen. Zudem habe man ihn angewiesen, niemandem von der Festnahme zu erzählen. Er habe überall Schmerzen gehabt und sei zu Fuss und mit dem Bus nach Haus gelangt, wo ihn seine Mutter mit Medikamenten eines Haus- bzw. Naturmediziners gepflegt habe. Die Heilung habe einen oder zwei Monate gedauert. Er sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Im Jahre 2013 habe er an drei Demonstrationen teilgenommen, wobei er auch seine Mutter begleitet habe. Diese habe ihm nicht erlaubt, wieder arbeiten zu gehen, da sie geglaubt habe, dass er deswegen Probleme gehabt habe. Später habe ihm sein Vater dies wieder erlaubt. Ungefähr im Januar 2014 habe er einen Auftrag in F._______ erhalten. Nach der Arbeit sei er zum Camp in F._______ gegangen und habe dort das ihm bei der seinerzeitigen Festnahme überlassene Handy abgegeben. Später habe er einen Freund - G._______ - getroffen, der ihm einen Arbeitsauftrag in einem Tempel in H._______ vorgeschlagen habe. Er sei am 27. Februar 2014 dorthin gelangt und habe in H._______ bei einer Bushaltestelle auf seine Grosstante gewartet, bei der er während dieser Tätigkeit hätten wohnen wollen. Dort sei er von einer Person angehalten und zu einem grossen Camp mitgenommen worden. Er sei unter anderem zu I._______, E._______ und seinem Vater, der vor vielen Jahren - bis 1988 - bei der LTTE gewesen sei, befragt und misshandelt worden. Am 19. März 2014 sei er wieder freigelassen worden, wobei sein Vater 10 Lakhs habe bezahlen müssen. Nach seiner Entlassung sei er bei einem Onkel in J._______ geblieben und am 31. Mai 2014 nach Hause zurückgekehrt. Er habe am 1. Juni 2014 G._______ gesehen und von ihm erfahren, dass Leute des CID bei ihm nach ihm gefragt hätten. Deshalb sei er aus Angst erneut zu seinem Onkel gegangen. Am 1. Juli 2014 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe weiter gearbeitet. Wenig später, als er nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass Leute des CID das Haus durchsucht und seinen Vater geschlagen sowie seine Mutter und Schwester befragt hätten. Daraufhin habe seine Mutter mit einem Pastor Kontakt aufgenommen, der ihn am 8. Juli 2014 abgeholt habe. Seither habe der Beschwerdeführer bei diesem Pastor und dessen Familie in D._______ gewohnt, wo er in der Kirche einfache Arbeiten verrichtet habe. Sein Vater habe ihn dort öfters besucht und ihm dabei am 14. August 2015 mitgeteilt, dass G._______ festgenommen worden sei. Aus diesen Gründen sei er am1. Oktober 2015 nach Colombo gereist, wo er sich bei einer Verwandten in K._______ aufgehalten habe. Am 9. Oktober 2015 sei er illegal ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht und die Rückweisung an die . Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Weiter sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten, insbesondere in das Aktenstück A18 zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung und einer ein anderes Verfahren betreffenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 eine CD mit verschiedenen Beweismitteln (zahlreiche Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Version vom 11. Juli 2017, und weitere Dokumente, zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Auszug eines Berichts "Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen" von Ludewig/Tavor/Baumer, November 2011) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mitgeteilt. Die übrigen Anträge wurden auf später verschoben. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel sowie Ergänzungen (drei Fotos sowie ein Bericht der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017) ein. F. Am 28. August 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 14 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4 Der Beschwerdeführer ersuchte nebst den bereits mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 behandelten formellen Anträgen um Einsicht in die Akte A18 "Interne Emails" und die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Dazu ist festzuhalten, dass die Akte A18 ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen ist, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Der Antrag ist somit abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; Urteil des BGer 6B_56/2018 [zur Publikation vorgesehen] vom 2. August 2018 E. 3.1 m.w.H.).
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, da das SEM seine überdurchschnittlich substanziierten Vorbringen und widerspruchsfreien Aussagen in den beiden Anhörungen zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit ausgelegt habe. Zudem missachte es, dass die BzP extrem kurz ausgefallen sei und er nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen in korrekter Weise darzulegen. Die BzP und die Anhörungen würden zudem eineinhalb Jahre auseinanderliegen. Ferner sei es unwahrscheinlich, dass es ihm möglich gewesen wäre, erfundene Asylgründe derart ausführlich und detailliert darzulegen. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, er sei anlässlich der BzP zur Kürze angehalten worden, ist festzustellen, dass er die zentralen Gründe für sein Asylgesuch anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen konnte. Diese wurden anschliessend durch einige Nachfragen vertieft. Zudem wurde ihm anlässlich der eineinhalb Stunden dauernden Befragung wiederholt Gelegenheit gegeben, diese zu ergänzen respektive weitere Gründe darzutun. Dabei hat er bestätigt, alle Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates genannt zu haben (vgl. A4 E.7.0 und 7.03). Zwar kommt den Aussagen der BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden, wenn Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Vorliegend kann weder aus der Dauer der BzP noch aus der in E. 7.01 verwendeten Abkürzung "u.a." oder dem Befragungsstil auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden.
E. 6.3.2 Ferner stellt auch der Zeitraum zwischen der BzP und den Anhörungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
E. 6.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt.
E. 6.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 6.5.1 Zur Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung führt der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund seiner kulturbedingten Schamgefühle erst bei der ergänzenden Anhörung angegeben, homosexuell zu sein und seit Oktober 2015 mit L._______ in einer Partnerschaft zu sein. Die Vorinstanz hätte anstatt die Homosexualität in Frage zu stellen, die Asylakten seines Partners beiziehen können. Im Weiteren hätte der Pastor über eine Botschaftsabklärung als Zeuge für die Verfolgung des Beschwerdeführers kontaktiert werden müssen. Zudem habe das SEM zwar das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnt, jedoch keine Risikoprüfung vorgenommen und sich auf eine veraltete Rechtsprechung und sein fehlerhaftes Lagebild vom 16. August 2016 gestützt. Dieses Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht; es werde deshalb eine ausführliche, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka eingereicht. Überdies habe die Vorinstanz es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Papierbeschaffung und den standardmässigen behördlichen "Backgroundcheck" korrekt und vollständig abzuklären. Aus dem politischen Profil, der bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behörden verbundene Gruppe, seinen exilpolitischen Aktivitäten und der Verbindung zu seinen beiden Brüdern mit LTTE-Vergangenheit werde klar, dass der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Überprüfung (seiner Person) auf die "Watch-List" oder die "Stop-List" aufgenommen würde.
E. 6.5.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt auch für die bei der Rückübersetzung der ergänzenden Anhörung erstmals erwähnte Homosexualität des Beschwerdeführers. Abgesehen von den diesbezüglich geäusserten Zweifeln kam die Vorinstanz nämlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nie Probleme deswegen gehabt habe und deshalb auch nicht auf eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geschlossen werden könne. Daher sah sie sich zu Recht nicht dazu veranlasst, die Asylverfahrensakten des vermeintlichen Partners des Beschwerdeführers beizuziehen. Ferner bezeichnete sie die geltend gemachten behördlichen Suchen nach dem Beschwerdeführer im Juli/August 2014 angesichts widersprüchlicher, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik widersprechender Angaben sowie gestützt auf sein Aussageverhalten als unglaubhaft, weshalb sie keinen Grund dazu hatte, eine Botschaftsabklärung zwecks Befragung des Pastors als Zeuge, bei dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten haben soll, in Auftrag zu geben. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 26) erwähnte der Beschwerdeführer zudem nie, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Auch machte er zu keinem Zeitpunkt seiner Anhörungen geltend, dass er zwei Brüder mit LTTE-Vergangenheit habe. Das SEM hat ferner sehr wohl eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass es zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 6.5.3 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt worden. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei durch einen psychologisch entsprechend geschulten Experten zu beurteilen. Dazu sei er allenfalls erneut anzuhören (1). Es sei das Asyldossier seines Partners für die Beurteilung der vorliegenden Sache beizuziehen (2). Es sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung Pastor M._______ als Zeuge auf der Schweizer Botschaft in Colombo zu befragen (3).
E. 7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, das Asyldossier seines Partners beizuziehen oder eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer überdies freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, nähere Angaben bezüglich einer "allenfalls drohenden Reflexverfolgung" wegen seines Partners vorzutragen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch das CID und die zweimalige Haft seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. So habe er bei der BzP von einer Haft und Misshandlung im Juni 2012 gesprochen. Eine erneute Festnahme und Misshandlung im Februar und März 2014 habe er nachgeschoben. Weiter habe er zu zentralen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er erwähnt, er habe aus den Medien erfahren, dass E._______ 2013 von der SLA ermordet worden sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, nach seiner Flucht vom Tea Shop nichts mehr von E._______ gehört zu haben. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe von I._______ gesprochen, sei nicht nachvollziehbar, da er in der BzP I._______ gar nicht erwähnt habe. Ferner habe er unterschiedliche Angaben zur behördlichen Suche (Zeitpunkt, Häufigkeit, Ort) nach ihm gemacht, weshalb diese zu bezweifeln seien. Zudem sei es gegen die Logik und erfahrungswidrig, seine Mutter habe ihm nach der Entlassung aus der ersten Haft die Arbeit verboten, indessen die Teilnahme an Kundgebungen erlaubt beziehungsweise diese als Pflicht dargestellt. Zusätzlich lasse das Aussageverhalten des Beschwerdeführers seine Angaben als unglaubhaft erscheinen. Zwar habe er bei der Anhörung vom 15. Juni 2017 sehr ausführlich über die geltend gemachte Verfolgung berichtet. Dabei handle es sich indessen um eine rein lineare Aneinanderreihung von angeblich Erlebtem. Trotz mehrfacher Aufforderung, sich kürzer zu fassen und auf Einzelheiten zu verzichten, habe er unbeirrt mit seinem detaillierten Bericht fortgefahren. Aufgrund seiner guten Schulbildung hätte davon ausgegangen werden können, dass er die wesentlichen Fluchtgründe in Kürze nennen könne und Einzelheiten wie die Ausstattung oder das Essen in der Haft weglasse. Seine lineare Erzählweise und das Festhalten an Einzelheiten liessen daran zweifeln, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass er Memoriertes wiedergegeben habe. Dieser Eindruck werde weiter bestärkt, wenn man den Bericht zu seiner Entlassung in der ergänzenden Anhörung mit dem entsprechenden Bericht in der Anhörung vergleiche. Die beinahe identischen Darstellungen mit der gleichen Reihenfolge der einzelnen Elemente würden zeigen, dass es sich nicht um eine Schilderung von Erlebtem, sondern um die blosse Wiedergabe von auswendig Gelerntem handle. Ferner hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in Sri Lanka eine Verfolgung drohen könnte, zumal er wegen seiner Homosexualität nie Probleme gehabt habe und auch niemand Bescheid wisse. Auch sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie dies nicht akzeptieren würde, nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Abgesehen davon bestünden erhebliche Zweifel an der erst im Laufe der ergänzenden Anhörung vorgebrachten Homosexualität. Er habe dazu inkonsistente und auf die Frage nach möglichen Problemen in Sri Lanka widersprüchliche Angaben gemacht. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am 9. Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende noch rund sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Es seien keine Risikofaktoren zu erkennen, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte. Es sei auch nicht glaubhaft, er habe Sri Lanka illegal mit gefälschten Reisepapieren verlassen, zumal er gemäss Auskunft der italienischen Vertretung am 14. Mai 2015 ein Visumsgesuch mit einem Reisepass beantragt habe. Weiter habe er bezüglich seines Vaters, der fünf bis sechs Jahre lang LTTE-Mitglied gewesen sei und 1990 ausgetreten beziehungsweise zwischen 1988 und 1990 im Gefängnis gewesen sei, von keinen Massnahmen gegen diesen berichtet. Dieser lebe nach wie vor an seinem Wohnort. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso die sri-lankischen Behörden wegen der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters in den achtziger Jahren ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten. Schliesslich könnten die Narben an seinen Füssen viele Ursachen haben. Im Gegensatz zu Verletzungen, die auf Kampfhandlungen zurückzuführen seien (z.B. im Körper zurückgebliebene Kugeln, etc.), würden Narben an den Füssen kein Indiz für eine Beteiligung im Bürgerkrieg als Kämpfer bilden.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen zwischen der BzP und den Anhörungen seien auf die mangelhafte Erstbefragung zurückzuführen. Zudem habe die Vorinstanz nur die erste Seite seiner freien Schilderung analysiert, wobei diese insgesamt neun Seiten umfasse. Seine Vorbringen seien aufgrund zahlreicher Realkennzeichen glaubhaft. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität geltend gemacht. Diese sei indes bei der Prüfung von Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen. Mit Hinweis auf die in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren erfülle der Beschwerdeführer zudem mehrere Risikofaktoren. Sein Vater sei LTTE-Kämpfer gewesen. Zudem habe er sich durch seine freundschaftliche Beziehung zu einem LTTE-Aktivisten - E._______ - in den Augen der sri-lankischen Behörden verdächtig gemacht, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Er sei in diesem Zusammenhang zweimal inhaftiert und gefoltert worden. Es sei sicher, dass er sich deswegen in Sri Lanka auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Zudem könnte er mit temporären Reisedokumenten bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen und würde näher überprüft. Seine Folternarben würden auch entdeckt. Weiter wird in der Beschwerdeschrift erwähnt, der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. In einer weiteren Eingabe weist der Beschwerdeführer zudem auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 hin. Dieses Verfahren zeige, dass die Einschätzung des SEM in seinen Lagebildern von Juli und August 2016 unrichtig sei. Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C und E erwähnten Beweismittel eingereicht.
E. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 9.1 hievor verwiesen werden. Sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 10.2 Insbesondere kann dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen zwischen der BzP und den Anhörungen auf eine mangelhafte Erstbefragung und die Zeitspanne zwischen der BzP und den Anhörungen zurückzuführen seien, nicht gefolgt werden. Dabei kann im Wesentlichen auf die hievor in E. 6.3.1 und 6.3.2 gemachten Feststellungen hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde zwar zu Beginn der Befragung in der BzP zur Kürze angehalten (Akte A4 S. 1). Jedoch erhielt er Gelegenheit, seine Asylgründe frei vorzutragen und diese zu ergänzen (A4 E. 7.01 - 7.03). Es konnte von ihm erwartet werden, dass er anlässlich der immerhin eineinhalbstündigen Befragung die zentralen Gründe seines Asylgesuchs - zumindest ansatzweise - erwähnt und in den wesentlichen Punkten gleich wie in den anschliessenden Anhörungen darstellt. Daher muss die erstmals anlässlich der ersten Anhörung geltend gemachte zweite Festnahme im Februar 2014, welche nahezu drei Wochen gedauert habe und während der er wiederholt befragt und geschlagen worden sei, als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Schicksal von E._______, zu I._______ sowie zur geltend gemachten behördlichen Suche während seines Aufenthalts bei einem Priester unterschiedlich ausgefallen. Wie die Vorinstanz zudem ausführlich dargelegt hat, lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich seinen Anhörungen den Schluss zu, dass es sich bei seinen Vorbringen nicht um tatsächlich von ihm Erlebtes handelt. Der Beschwerdeführer war trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage, seine Verfolgungsvorbringen in kurzer Form vorzutragen. Dabei hätte von ihm aufgrund seiner guten Schulbildung (Matura) erwartet werden können, dass er seinen Erzählstil an neue Anforderungen (Knappheit) anpassen kann. Daher überzeugt auch seine Erklärung, wonach er "nur ein einfacher Mensch" sei und es schwierig sei, kurz zu berichten (A14 F101), nicht. Zwar scheint sein Erklärungsversuch mit dem Hinweis auf psychologische Erkenntnisse in der Literatur, wonach er seine Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierung von Juni 2012 und die zweite Haft besonders ausführlich, detailreich und gesäumt von zahlreichen sogenannten Realkennzeichen dargelegt habe, auf den ersten Blick einleuchtend. Indessen entsteht bei einer näheren Betrachtung/Überprüfung der entsprechenden Protokollstellen der ersten Anhörung der Eindruck, er habe sich bemüht, möglichst viele detaillierte, wichtige und weniger wichtige Angaben aufzulisten, um seine Glaubwürdigkeit zu unterstreichen. Auffallend ist, dass er dabei zahlreiche Details aneinanderreihte, deren Wiedergabe er trotz mehrfacher Aufforderung nicht wegzulassen imstande war. Es macht den Anschein, er habe die gesamten Einzelheiten auswendig gelernt und darauf geachtet, dass er nichts weglässt (vgl. A14 S. 12 ff.). Überdies fällt auf, dass zwischen diesen angeblichen Ereignissen (Juni 2012 und Februar/März 2014) und den Anhörungen (Juni 2017) mehrere Jahre vergangen sind, weshalb es sehr erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer an derart viele Details erinnern kann. Auch fällt bei einem Vergleich der beiden Anhörungen auf, dass er zahlreiche Sätze fast identisch wiedergegeben hat (Akten A14 S. 11 f. und A17 S. 6), was den Eindruck von auswendig Gelerntem zusätzlich bestärkt. Abgesehen davon erweist sich die geltend gemachte zweite Festnahme, wie hievor erwähnt, wegen Nachschiebens ohnehin unglaubhaft. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz diesbezüglich festgestellten Ungereimtheiten keine stichhaltigen Gründe entgegenzuhalten. Im Übrigen sieht es auch das Bundesverwaltungsgericht als erfahrungswidrig und unlogisch an, die Mutter des Beschwerdeführers hätte ihm, nachdem er am 19./20. Juni 2012 aus der Haft entlassen worden sei, bis anfangs 2014 verboten, weiterhin seiner Arbeit nachzugehen, ihn indessen dazu ermutigt, im Jahre 2013 dreimal an Kundgebungen - die sich unter anderem gegen die Festnahme von Studenten und damit gegen die sri-lankischen Behörden gerichtet haben sollen (vgl. Akte A14 S. 12 f.) - teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht weiter geäussert. Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 10.3 Was die vom Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung der zweiten Anhörung erstmals geltend gemachte Homosexualität betrifft, ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, deswegen asylrechtlich relevanten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. Indessen wird dieser Umstand bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen zu berücksichtigen sein.
E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Die angebliche LTTE-Vergangenheit seines Vaters wurde vom SEM zu Recht als nicht relevant erachtet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden wegen diesem ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, wenn sie den Vater, der weiterhin in B._______ leben soll, direkt behelligen könnten. Solches wurde übrigens auch nicht vorgebracht. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt (sein Hinweis auf zwei Brüder mit LTTE-Vergangenheit auf S. 26 seiner Beschwerdeschrift finden in den Akten keine Stütze), erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Schliesslich lassen auch die Narben an den Füssen des Beschwerdeführers, die offenbar eine andere als die von ihm angeführte Ursache haben, nicht auf ein solches Risiko schliessen. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der nahezu dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich grossmehrheitlich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Die Verfahren vor dem High Court Vavuniya beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
E. 10.5 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 10.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 11 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 10) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal der im Oktober 2018 abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe das Amt wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
E. 12.3.3 Der Beschwerdeführer vermag weder mit dem Hinweis auf die ihm drohenden Konsequenzen wegen seiner politischen Vergangenheit, seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (eine solche hat er gar nie vorgebracht) und seinem Bestreben beim Wiederaufbau der LTTE - die diesbezüglichen Vorbringen haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 10) - noch auf die möglichen Benachteiligungen wegen seiner Homosexualität die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen. Jedenfalls vermag er aus dem eingereichten Bericht von "Equal ground" - einer in Sri Lanka tätigen Organisation, welche sich für politische und soziale Rechte für lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersexuelle und queere Menschen einsetzt (http://www.equal-ground.org, abgerufen am 7. Februar 2019) - nicht auf eine solche zu schliessen.
E. 12.3.4 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer stammt aus aus B._______, C._______, Nordprovinz. Er verfügt über eine gute Schulbildung mit Matura-Abschluss sowie Berufserfahrungen als (...). Mit seinen Eltern und seiner Schwester sowie weiteren Verwandten, welche grösstenteils weiterhin in der Umgebung von C._______ leben (vgl. Akten A4 S. 4 f., A14 S. 2 ff., A17 S. 2), kann er zudem auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Es ist auch unter Berücksichtigung seiner nahezu dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
E. 12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der am 28. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 28. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4422/2017 Urteil vom 2. April 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) mit letztem Aufenthalt in D._______, Distrikt Jaffna - gelangte eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. Juni 2017 folgte eine erste Anhörung zu seinen Asylgründen. Am 28. Juni 2015 wurde er ergänzend angehört. A.b Gemäss einer Mitteilung der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom 5. November 2015 hatte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines gültigen Reisepasses bei der italienischen Vertretung in Colombo ein Visumsgesuch beantragt, welches am 14. Mai 2015 abgelehnt worden war. A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe nach seinen O-Level-Prüfungen während vier bis fünf Monaten (...) bei der Arbeit geholfen. Dabei habe er E._______, der bei der LTTE aktiv gewesen sei, kennengelernt. Im Mai 2012 habe er diesen an eine Versammlung in Kilinochchi begleitet, an der er selber jedoch nicht teilgenommen habe. Am 2. Juni 2012 sei er auf dem Arbeitsweg von Agenten des Criminal Investigation Departments (CID) angehalten worden. E._______, der kurze Zeit später auch dazu gekommen sei, sei weggerannt. Die Agenten hätten den Beschwerdeführer zur Veranstaltung sowie zu E._______ befragt und auf eine Militärbasis in F._______ mitgenommen und inhaftiert. Dort sei er während 18 Tagen gefoltert und befragt worden. Man habe ihm Verbindungen zur "Bewegung" vorgeworfen. Er habe von den Schlägen Narben an den Füssen. Bei seiner Entlassung am 19./20. Juni 2012 sei ihm ein Handy mitgegeben worden, das er stets auf sich habe tragen müssen. Zudem habe man ihn angewiesen, niemandem von der Festnahme zu erzählen. Er habe überall Schmerzen gehabt und sei zu Fuss und mit dem Bus nach Haus gelangt, wo ihn seine Mutter mit Medikamenten eines Haus- bzw. Naturmediziners gepflegt habe. Die Heilung habe einen oder zwei Monate gedauert. Er sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Im Jahre 2013 habe er an drei Demonstrationen teilgenommen, wobei er auch seine Mutter begleitet habe. Diese habe ihm nicht erlaubt, wieder arbeiten zu gehen, da sie geglaubt habe, dass er deswegen Probleme gehabt habe. Später habe ihm sein Vater dies wieder erlaubt. Ungefähr im Januar 2014 habe er einen Auftrag in F._______ erhalten. Nach der Arbeit sei er zum Camp in F._______ gegangen und habe dort das ihm bei der seinerzeitigen Festnahme überlassene Handy abgegeben. Später habe er einen Freund - G._______ - getroffen, der ihm einen Arbeitsauftrag in einem Tempel in H._______ vorgeschlagen habe. Er sei am 27. Februar 2014 dorthin gelangt und habe in H._______ bei einer Bushaltestelle auf seine Grosstante gewartet, bei der er während dieser Tätigkeit hätten wohnen wollen. Dort sei er von einer Person angehalten und zu einem grossen Camp mitgenommen worden. Er sei unter anderem zu I._______, E._______ und seinem Vater, der vor vielen Jahren - bis 1988 - bei der LTTE gewesen sei, befragt und misshandelt worden. Am 19. März 2014 sei er wieder freigelassen worden, wobei sein Vater 10 Lakhs habe bezahlen müssen. Nach seiner Entlassung sei er bei einem Onkel in J._______ geblieben und am 31. Mai 2014 nach Hause zurückgekehrt. Er habe am 1. Juni 2014 G._______ gesehen und von ihm erfahren, dass Leute des CID bei ihm nach ihm gefragt hätten. Deshalb sei er aus Angst erneut zu seinem Onkel gegangen. Am 1. Juli 2014 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe weiter gearbeitet. Wenig später, als er nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass Leute des CID das Haus durchsucht und seinen Vater geschlagen sowie seine Mutter und Schwester befragt hätten. Daraufhin habe seine Mutter mit einem Pastor Kontakt aufgenommen, der ihn am 8. Juli 2014 abgeholt habe. Seither habe der Beschwerdeführer bei diesem Pastor und dessen Familie in D._______ gewohnt, wo er in der Kirche einfache Arbeiten verrichtet habe. Sein Vater habe ihn dort öfters besucht und ihm dabei am 14. August 2015 mitgeteilt, dass G._______ festgenommen worden sei. Aus diesen Gründen sei er am1. Oktober 2015 nach Colombo gereist, wo er sich bei einer Verwandten in K._______ aufgehalten habe. Am 9. Oktober 2015 sei er illegal ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht und die Rückweisung an die . Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Weiter sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten, insbesondere in das Aktenstück A18 zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung und einer ein anderes Verfahren betreffenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 eine CD mit verschiedenen Beweismitteln (zahlreiche Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Version vom 11. Juli 2017, und weitere Dokumente, zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Auszug eines Berichts "Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen" von Ludewig/Tavor/Baumer, November 2011) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mitgeteilt. Die übrigen Anträge wurden auf später verschoben. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel sowie Ergänzungen (drei Fotos sowie ein Bericht der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017) ein. F. Am 28. August 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 14 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
4. Der Beschwerdeführer ersuchte nebst den bereits mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 behandelten formellen Anträgen um Einsicht in die Akte A18 "Interne Emails" und die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Dazu ist festzuhalten, dass die Akte A18 ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen ist, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Der Antrag ist somit abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; Urteil des BGer 6B_56/2018 [zur Publikation vorgesehen] vom 2. August 2018 E. 3.1 m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, da das SEM seine überdurchschnittlich substanziierten Vorbringen und widerspruchsfreien Aussagen in den beiden Anhörungen zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit ausgelegt habe. Zudem missachte es, dass die BzP extrem kurz ausgefallen sei und er nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen in korrekter Weise darzulegen. Die BzP und die Anhörungen würden zudem eineinhalb Jahre auseinanderliegen. Ferner sei es unwahrscheinlich, dass es ihm möglich gewesen wäre, erfundene Asylgründe derart ausführlich und detailliert darzulegen. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 6.3 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, er sei anlässlich der BzP zur Kürze angehalten worden, ist festzustellen, dass er die zentralen Gründe für sein Asylgesuch anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen konnte. Diese wurden anschliessend durch einige Nachfragen vertieft. Zudem wurde ihm anlässlich der eineinhalb Stunden dauernden Befragung wiederholt Gelegenheit gegeben, diese zu ergänzen respektive weitere Gründe darzutun. Dabei hat er bestätigt, alle Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates genannt zu haben (vgl. A4 E.7.0 und 7.03). Zwar kommt den Aussagen der BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden, wenn Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Vorliegend kann weder aus der Dauer der BzP noch aus der in E. 7.01 verwendeten Abkürzung "u.a." oder dem Befragungsstil auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. 6.3.2 Ferner stellt auch der Zeitraum zwischen der BzP und den Anhörungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 6.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt. 6.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 6.5.1 Zur Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung führt der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund seiner kulturbedingten Schamgefühle erst bei der ergänzenden Anhörung angegeben, homosexuell zu sein und seit Oktober 2015 mit L._______ in einer Partnerschaft zu sein. Die Vorinstanz hätte anstatt die Homosexualität in Frage zu stellen, die Asylakten seines Partners beiziehen können. Im Weiteren hätte der Pastor über eine Botschaftsabklärung als Zeuge für die Verfolgung des Beschwerdeführers kontaktiert werden müssen. Zudem habe das SEM zwar das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnt, jedoch keine Risikoprüfung vorgenommen und sich auf eine veraltete Rechtsprechung und sein fehlerhaftes Lagebild vom 16. August 2016 gestützt. Dieses Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht; es werde deshalb eine ausführliche, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka eingereicht. Überdies habe die Vorinstanz es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Papierbeschaffung und den standardmässigen behördlichen "Backgroundcheck" korrekt und vollständig abzuklären. Aus dem politischen Profil, der bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behörden verbundene Gruppe, seinen exilpolitischen Aktivitäten und der Verbindung zu seinen beiden Brüdern mit LTTE-Vergangenheit werde klar, dass der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Überprüfung (seiner Person) auf die "Watch-List" oder die "Stop-List" aufgenommen würde. 6.5.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt auch für die bei der Rückübersetzung der ergänzenden Anhörung erstmals erwähnte Homosexualität des Beschwerdeführers. Abgesehen von den diesbezüglich geäusserten Zweifeln kam die Vorinstanz nämlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nie Probleme deswegen gehabt habe und deshalb auch nicht auf eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geschlossen werden könne. Daher sah sie sich zu Recht nicht dazu veranlasst, die Asylverfahrensakten des vermeintlichen Partners des Beschwerdeführers beizuziehen. Ferner bezeichnete sie die geltend gemachten behördlichen Suchen nach dem Beschwerdeführer im Juli/August 2014 angesichts widersprüchlicher, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik widersprechender Angaben sowie gestützt auf sein Aussageverhalten als unglaubhaft, weshalb sie keinen Grund dazu hatte, eine Botschaftsabklärung zwecks Befragung des Pastors als Zeuge, bei dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten haben soll, in Auftrag zu geben. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 26) erwähnte der Beschwerdeführer zudem nie, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Auch machte er zu keinem Zeitpunkt seiner Anhörungen geltend, dass er zwei Brüder mit LTTE-Vergangenheit habe. Das SEM hat ferner sehr wohl eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass es zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 6.5.3 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt worden. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei durch einen psychologisch entsprechend geschulten Experten zu beurteilen. Dazu sei er allenfalls erneut anzuhören (1). Es sei das Asyldossier seines Partners für die Beurteilung der vorliegenden Sache beizuziehen (2). Es sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung Pastor M._______ als Zeuge auf der Schweizer Botschaft in Colombo zu befragen (3). 7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, das Asyldossier seines Partners beizuziehen oder eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer überdies freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, nähere Angaben bezüglich einer "allenfalls drohenden Reflexverfolgung" wegen seines Partners vorzutragen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch das CID und die zweimalige Haft seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. So habe er bei der BzP von einer Haft und Misshandlung im Juni 2012 gesprochen. Eine erneute Festnahme und Misshandlung im Februar und März 2014 habe er nachgeschoben. Weiter habe er zu zentralen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er erwähnt, er habe aus den Medien erfahren, dass E._______ 2013 von der SLA ermordet worden sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, nach seiner Flucht vom Tea Shop nichts mehr von E._______ gehört zu haben. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe von I._______ gesprochen, sei nicht nachvollziehbar, da er in der BzP I._______ gar nicht erwähnt habe. Ferner habe er unterschiedliche Angaben zur behördlichen Suche (Zeitpunkt, Häufigkeit, Ort) nach ihm gemacht, weshalb diese zu bezweifeln seien. Zudem sei es gegen die Logik und erfahrungswidrig, seine Mutter habe ihm nach der Entlassung aus der ersten Haft die Arbeit verboten, indessen die Teilnahme an Kundgebungen erlaubt beziehungsweise diese als Pflicht dargestellt. Zusätzlich lasse das Aussageverhalten des Beschwerdeführers seine Angaben als unglaubhaft erscheinen. Zwar habe er bei der Anhörung vom 15. Juni 2017 sehr ausführlich über die geltend gemachte Verfolgung berichtet. Dabei handle es sich indessen um eine rein lineare Aneinanderreihung von angeblich Erlebtem. Trotz mehrfacher Aufforderung, sich kürzer zu fassen und auf Einzelheiten zu verzichten, habe er unbeirrt mit seinem detaillierten Bericht fortgefahren. Aufgrund seiner guten Schulbildung hätte davon ausgegangen werden können, dass er die wesentlichen Fluchtgründe in Kürze nennen könne und Einzelheiten wie die Ausstattung oder das Essen in der Haft weglasse. Seine lineare Erzählweise und das Festhalten an Einzelheiten liessen daran zweifeln, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass er Memoriertes wiedergegeben habe. Dieser Eindruck werde weiter bestärkt, wenn man den Bericht zu seiner Entlassung in der ergänzenden Anhörung mit dem entsprechenden Bericht in der Anhörung vergleiche. Die beinahe identischen Darstellungen mit der gleichen Reihenfolge der einzelnen Elemente würden zeigen, dass es sich nicht um eine Schilderung von Erlebtem, sondern um die blosse Wiedergabe von auswendig Gelerntem handle. Ferner hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in Sri Lanka eine Verfolgung drohen könnte, zumal er wegen seiner Homosexualität nie Probleme gehabt habe und auch niemand Bescheid wisse. Auch sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie dies nicht akzeptieren würde, nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Abgesehen davon bestünden erhebliche Zweifel an der erst im Laufe der ergänzenden Anhörung vorgebrachten Homosexualität. Er habe dazu inkonsistente und auf die Frage nach möglichen Problemen in Sri Lanka widersprüchliche Angaben gemacht. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am 9. Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende noch rund sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Es seien keine Risikofaktoren zu erkennen, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte. Es sei auch nicht glaubhaft, er habe Sri Lanka illegal mit gefälschten Reisepapieren verlassen, zumal er gemäss Auskunft der italienischen Vertretung am 14. Mai 2015 ein Visumsgesuch mit einem Reisepass beantragt habe. Weiter habe er bezüglich seines Vaters, der fünf bis sechs Jahre lang LTTE-Mitglied gewesen sei und 1990 ausgetreten beziehungsweise zwischen 1988 und 1990 im Gefängnis gewesen sei, von keinen Massnahmen gegen diesen berichtet. Dieser lebe nach wie vor an seinem Wohnort. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso die sri-lankischen Behörden wegen der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters in den achtziger Jahren ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten. Schliesslich könnten die Narben an seinen Füssen viele Ursachen haben. Im Gegensatz zu Verletzungen, die auf Kampfhandlungen zurückzuführen seien (z.B. im Körper zurückgebliebene Kugeln, etc.), würden Narben an den Füssen kein Indiz für eine Beteiligung im Bürgerkrieg als Kämpfer bilden. 9.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen zwischen der BzP und den Anhörungen seien auf die mangelhafte Erstbefragung zurückzuführen. Zudem habe die Vorinstanz nur die erste Seite seiner freien Schilderung analysiert, wobei diese insgesamt neun Seiten umfasse. Seine Vorbringen seien aufgrund zahlreicher Realkennzeichen glaubhaft. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität geltend gemacht. Diese sei indes bei der Prüfung von Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen. Mit Hinweis auf die in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren erfülle der Beschwerdeführer zudem mehrere Risikofaktoren. Sein Vater sei LTTE-Kämpfer gewesen. Zudem habe er sich durch seine freundschaftliche Beziehung zu einem LTTE-Aktivisten - E._______ - in den Augen der sri-lankischen Behörden verdächtig gemacht, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Er sei in diesem Zusammenhang zweimal inhaftiert und gefoltert worden. Es sei sicher, dass er sich deswegen in Sri Lanka auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Zudem könnte er mit temporären Reisedokumenten bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen und würde näher überprüft. Seine Folternarben würden auch entdeckt. Weiter wird in der Beschwerdeschrift erwähnt, der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. In einer weiteren Eingabe weist der Beschwerdeführer zudem auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 hin. Dieses Verfahren zeige, dass die Einschätzung des SEM in seinen Lagebildern von Juli und August 2016 unrichtig sei. Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C und E erwähnten Beweismittel eingereicht. 10. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 9.1 hievor verwiesen werden. Sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 10.2 Insbesondere kann dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen zwischen der BzP und den Anhörungen auf eine mangelhafte Erstbefragung und die Zeitspanne zwischen der BzP und den Anhörungen zurückzuführen seien, nicht gefolgt werden. Dabei kann im Wesentlichen auf die hievor in E. 6.3.1 und 6.3.2 gemachten Feststellungen hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde zwar zu Beginn der Befragung in der BzP zur Kürze angehalten (Akte A4 S. 1). Jedoch erhielt er Gelegenheit, seine Asylgründe frei vorzutragen und diese zu ergänzen (A4 E. 7.01 - 7.03). Es konnte von ihm erwartet werden, dass er anlässlich der immerhin eineinhalbstündigen Befragung die zentralen Gründe seines Asylgesuchs - zumindest ansatzweise - erwähnt und in den wesentlichen Punkten gleich wie in den anschliessenden Anhörungen darstellt. Daher muss die erstmals anlässlich der ersten Anhörung geltend gemachte zweite Festnahme im Februar 2014, welche nahezu drei Wochen gedauert habe und während der er wiederholt befragt und geschlagen worden sei, als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Schicksal von E._______, zu I._______ sowie zur geltend gemachten behördlichen Suche während seines Aufenthalts bei einem Priester unterschiedlich ausgefallen. Wie die Vorinstanz zudem ausführlich dargelegt hat, lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich seinen Anhörungen den Schluss zu, dass es sich bei seinen Vorbringen nicht um tatsächlich von ihm Erlebtes handelt. Der Beschwerdeführer war trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage, seine Verfolgungsvorbringen in kurzer Form vorzutragen. Dabei hätte von ihm aufgrund seiner guten Schulbildung (Matura) erwartet werden können, dass er seinen Erzählstil an neue Anforderungen (Knappheit) anpassen kann. Daher überzeugt auch seine Erklärung, wonach er "nur ein einfacher Mensch" sei und es schwierig sei, kurz zu berichten (A14 F101), nicht. Zwar scheint sein Erklärungsversuch mit dem Hinweis auf psychologische Erkenntnisse in der Literatur, wonach er seine Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierung von Juni 2012 und die zweite Haft besonders ausführlich, detailreich und gesäumt von zahlreichen sogenannten Realkennzeichen dargelegt habe, auf den ersten Blick einleuchtend. Indessen entsteht bei einer näheren Betrachtung/Überprüfung der entsprechenden Protokollstellen der ersten Anhörung der Eindruck, er habe sich bemüht, möglichst viele detaillierte, wichtige und weniger wichtige Angaben aufzulisten, um seine Glaubwürdigkeit zu unterstreichen. Auffallend ist, dass er dabei zahlreiche Details aneinanderreihte, deren Wiedergabe er trotz mehrfacher Aufforderung nicht wegzulassen imstande war. Es macht den Anschein, er habe die gesamten Einzelheiten auswendig gelernt und darauf geachtet, dass er nichts weglässt (vgl. A14 S. 12 ff.). Überdies fällt auf, dass zwischen diesen angeblichen Ereignissen (Juni 2012 und Februar/März 2014) und den Anhörungen (Juni 2017) mehrere Jahre vergangen sind, weshalb es sehr erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer an derart viele Details erinnern kann. Auch fällt bei einem Vergleich der beiden Anhörungen auf, dass er zahlreiche Sätze fast identisch wiedergegeben hat (Akten A14 S. 11 f. und A17 S. 6), was den Eindruck von auswendig Gelerntem zusätzlich bestärkt. Abgesehen davon erweist sich die geltend gemachte zweite Festnahme, wie hievor erwähnt, wegen Nachschiebens ohnehin unglaubhaft. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz diesbezüglich festgestellten Ungereimtheiten keine stichhaltigen Gründe entgegenzuhalten. Im Übrigen sieht es auch das Bundesverwaltungsgericht als erfahrungswidrig und unlogisch an, die Mutter des Beschwerdeführers hätte ihm, nachdem er am 19./20. Juni 2012 aus der Haft entlassen worden sei, bis anfangs 2014 verboten, weiterhin seiner Arbeit nachzugehen, ihn indessen dazu ermutigt, im Jahre 2013 dreimal an Kundgebungen - die sich unter anderem gegen die Festnahme von Studenten und damit gegen die sri-lankischen Behörden gerichtet haben sollen (vgl. Akte A14 S. 12 f.) - teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht weiter geäussert. Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu lassen. 10.3 Was die vom Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung der zweiten Anhörung erstmals geltend gemachte Homosexualität betrifft, ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, deswegen asylrechtlich relevanten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. Indessen wird dieser Umstand bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen zu berücksichtigen sein. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Die angebliche LTTE-Vergangenheit seines Vaters wurde vom SEM zu Recht als nicht relevant erachtet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden wegen diesem ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, wenn sie den Vater, der weiterhin in B._______ leben soll, direkt behelligen könnten. Solches wurde übrigens auch nicht vorgebracht. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt (sein Hinweis auf zwei Brüder mit LTTE-Vergangenheit auf S. 26 seiner Beschwerdeschrift finden in den Akten keine Stütze), erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Schliesslich lassen auch die Narben an den Füssen des Beschwerdeführers, die offenbar eine andere als die von ihm angeführte Ursache haben, nicht auf ein solches Risiko schliessen. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der nahezu dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich grossmehrheitlich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Die Verfahren vor dem High Court Vavuniya beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. 10.5 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 10.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
11. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 10) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal der im Oktober 2018 abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe das Amt wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 12.3.3 Der Beschwerdeführer vermag weder mit dem Hinweis auf die ihm drohenden Konsequenzen wegen seiner politischen Vergangenheit, seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (eine solche hat er gar nie vorgebracht) und seinem Bestreben beim Wiederaufbau der LTTE - die diesbezüglichen Vorbringen haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 10) - noch auf die möglichen Benachteiligungen wegen seiner Homosexualität die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen. Jedenfalls vermag er aus dem eingereichten Bericht von "Equal ground" - einer in Sri Lanka tätigen Organisation, welche sich für politische und soziale Rechte für lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersexuelle und queere Menschen einsetzt (http://www.equal-ground.org, abgerufen am 7. Februar 2019) - nicht auf eine solche zu schliessen. 12.3.4 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer stammt aus aus B._______, C._______, Nordprovinz. Er verfügt über eine gute Schulbildung mit Matura-Abschluss sowie Berufserfahrungen als (...). Mit seinen Eltern und seiner Schwester sowie weiteren Verwandten, welche grösstenteils weiterhin in der Umgebung von C._______ leben (vgl. Akten A4 S. 4 f., A14 S. 2 ff., A17 S. 2), kann er zudem auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Es ist auch unter Berücksichtigung seiner nahezu dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der am 28. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 28. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: