opencaselaw.ch

E-4194/2021

E-4194/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. August 2017 verneinte das SEM mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein, das mit Verfügung vom 9. Januar 2019 abgelehnt wurde; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 7. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, das mit Verfügung vom 13. März 2019 abgelehnt wurde; diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein, das mit Verfügung vom 16. April 2021 abgelehnt wurde. Eine hiergegen am 22. Mai 2021 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 - soweit es darauf eintrat - ab. E. Mit Eingabe vom 6. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Mehrfachgesuch ein. F. Mit Verfügung vom 7. September 2021 (eröffnet am 15. September 2021) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr in Höhe von CHF 600.-. G. Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeitungsartikels, zweier Fotos und einer Todesurkunde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuche er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde werden im Wesentlichen die bereits vorgetragenen Ausführungen im Rahmen des Mehrfachgesuchs wiederholt. Ausserdem wird gerügt, dass sich das SEM nicht mit allen Gesuchvorbringen befasst habe, namentlich nicht mit den eingereichten Beweismitteln.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.

E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 6.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement insbesondere für das Swiss Tamil Co-ordinating Committee (STCC), die Tamil Youth Organization (TYO) oder anlässlich eines Turniers am (...) ist als nicht ausreichend begründet im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeausführungen ebenfalls nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern insbesondere die bereits früher getätigten Vorbringen wiederholen und sich darauf beschränken, die Arbeitsweise des SEM zu kritisieren, die vorliegend jedoch nicht zu beanstanden ist. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen - auch in Bezug auf die ins Recht gelegten Fotos - sind nicht zu bemängeln. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind mithin nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Selbst die vorinstanzlichen Erwägungen zum STCC oder zur TYO veranlassten den Beschwerdeführer nicht, auf Beschwerdeebene fundierte Ausführungen dazu zu machen, inwiefern er für das STCC respektive für dessen Präsidenten oder die TYO tätig sei oder zu belegen, welche Positionen er innehaben soll. Aus «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom (...) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012» erweitert worden sei. Diese Liste «of designated persons and entities» enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Es trifft zwar zu, dass dabei auf der Personenliste auch B._______, wohnhaft in C._______, genannt wird. Daraus lässt sich jedoch offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5901/2019 vom 24. März 2021 kann der Beschwerdeführer - der seine Vorbringen nicht ausreichend begründet hat - ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich beruft er sich erneut auf die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat, ohne diese in einen ausreichend konkreten Kontext zu seiner Person zu setzen. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 6.3 Ebenfalls wurde das Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers seinetwegen im Heimatstaat behelligt worden sei, weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Hinzu kommt, dass die eingereichten Beweismittel - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - nicht zum Beleg eines Gefährdungsprofils tauglich sind. Dies gilt insbesondere für die von ihm eingereichten Fotos, die letztlich auch auf Beschwerdeebene im Hinblick auf die Umstände ihrer Entstehung und der festgehaltenen Situation nicht weiter substanziiert werden. Gleiches trifft für die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu. Zudem lässt der Zeitungsartikel, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers abgebildet sein soll, keinen Rückschluss auf deren Person zu, was auch für die beiden ins Recht gelegten Fotos von ihr zutrifft. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Mehrfachgesuch mittels der Todesurkunde seines Vaters zu begründen, ist dieser doch bereits am 23. Juli 2020 verstorben. Den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht ist der Beschwerdeführer mithin in dieser Hinsicht ebenfalls nicht nachgekommen.

E. 7.1 Was sämtliche anderen Vorbringen anbelangt, wonach der Beschwerdeführer exilpolitisch erheblich tätig und vernetzt und infolgedessen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sein soll, hat das SEM zutreffend erwogen, dass diese Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären. Der Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel haben nämlich bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 bestanden. Mangels funktioneller Zuständigkeit ist das SEM daher auf dieses Vorbringen zu Recht nicht eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Rahmen eines Revisionsgesuches nach Massgabe der Art. 121 ff. BGG i.V.m. Art. 45 ff. VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG beim Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Revisionsverfahren einzureichen. Ein Revisionsgesuch stellt jedoch ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, an dessen Begründung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Es ist sowohl der Revisionsgrund als auch die Frage der Rechtzeitigkeit und der Erheblichkeit der neu geltend gemachten Tatsachen respektive der eingereichten Beweismittel darzulegen. Vorliegend wurde weder um Revision ersucht noch wurden im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln Ausführungen im Sinne eines rechtsgenüglichen Revisionsgesuchs getroffen. Eine weiterführende Auseinandersetzung kann daher vorliegend unterbleiben.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist - auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2) und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die seine Person betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht (vgl. Urteile des BVGer E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 E. 10.3 f. und E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 7.4). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz verschiedener Sicherheitsvorfälle in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin zumutbar.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerde wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4194/2021 Urteil vom 12. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. August 2017 verneinte das SEM mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein, das mit Verfügung vom 9. Januar 2019 abgelehnt wurde; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 7. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, das mit Verfügung vom 13. März 2019 abgelehnt wurde; diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein, das mit Verfügung vom 16. April 2021 abgelehnt wurde. Eine hiergegen am 22. Mai 2021 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 - soweit es darauf eintrat - ab. E. Mit Eingabe vom 6. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Mehrfachgesuch ein. F. Mit Verfügung vom 7. September 2021 (eröffnet am 15. September 2021) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr in Höhe von CHF 600.-. G. Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeitungsartikels, zweier Fotos und einer Todesurkunde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuche er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde werden im Wesentlichen die bereits vorgetragenen Ausführungen im Rahmen des Mehrfachgesuchs wiederholt. Ausserdem wird gerügt, dass sich das SEM nicht mit allen Gesuchvorbringen befasst habe, namentlich nicht mit den eingereichten Beweismitteln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 6.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement insbesondere für das Swiss Tamil Co-ordinating Committee (STCC), die Tamil Youth Organization (TYO) oder anlässlich eines Turniers am (...) ist als nicht ausreichend begründet im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeausführungen ebenfalls nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern insbesondere die bereits früher getätigten Vorbringen wiederholen und sich darauf beschränken, die Arbeitsweise des SEM zu kritisieren, die vorliegend jedoch nicht zu beanstanden ist. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen - auch in Bezug auf die ins Recht gelegten Fotos - sind nicht zu bemängeln. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind mithin nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Selbst die vorinstanzlichen Erwägungen zum STCC oder zur TYO veranlassten den Beschwerdeführer nicht, auf Beschwerdeebene fundierte Ausführungen dazu zu machen, inwiefern er für das STCC respektive für dessen Präsidenten oder die TYO tätig sei oder zu belegen, welche Positionen er innehaben soll. Aus «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom (...) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012» erweitert worden sei. Diese Liste «of designated persons and entities» enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Es trifft zwar zu, dass dabei auf der Personenliste auch B._______, wohnhaft in C._______, genannt wird. Daraus lässt sich jedoch offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5901/2019 vom 24. März 2021 kann der Beschwerdeführer - der seine Vorbringen nicht ausreichend begründet hat - ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich beruft er sich erneut auf die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat, ohne diese in einen ausreichend konkreten Kontext zu seiner Person zu setzen. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.3 Ebenfalls wurde das Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers seinetwegen im Heimatstaat behelligt worden sei, weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Hinzu kommt, dass die eingereichten Beweismittel - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - nicht zum Beleg eines Gefährdungsprofils tauglich sind. Dies gilt insbesondere für die von ihm eingereichten Fotos, die letztlich auch auf Beschwerdeebene im Hinblick auf die Umstände ihrer Entstehung und der festgehaltenen Situation nicht weiter substanziiert werden. Gleiches trifft für die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu. Zudem lässt der Zeitungsartikel, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers abgebildet sein soll, keinen Rückschluss auf deren Person zu, was auch für die beiden ins Recht gelegten Fotos von ihr zutrifft. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Mehrfachgesuch mittels der Todesurkunde seines Vaters zu begründen, ist dieser doch bereits am 23. Juli 2020 verstorben. Den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht ist der Beschwerdeführer mithin in dieser Hinsicht ebenfalls nicht nachgekommen. 6.1 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 7. 7.1 Was sämtliche anderen Vorbringen anbelangt, wonach der Beschwerdeführer exilpolitisch erheblich tätig und vernetzt und infolgedessen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sein soll, hat das SEM zutreffend erwogen, dass diese Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären. Der Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel haben nämlich bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 bestanden. Mangels funktioneller Zuständigkeit ist das SEM daher auf dieses Vorbringen zu Recht nicht eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Rahmen eines Revisionsgesuches nach Massgabe der Art. 121 ff. BGG i.V.m. Art. 45 ff. VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG beim Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Revisionsverfahren einzureichen. Ein Revisionsgesuch stellt jedoch ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, an dessen Begründung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Es ist sowohl der Revisionsgrund als auch die Frage der Rechtzeitigkeit und der Erheblichkeit der neu geltend gemachten Tatsachen respektive der eingereichten Beweismittel darzulegen. Vorliegend wurde weder um Revision ersucht noch wurden im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln Ausführungen im Sinne eines rechtsgenüglichen Revisionsgesuchs getroffen. Eine weiterführende Auseinandersetzung kann daher vorliegend unterbleiben. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist - auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2) und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die seine Person betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht (vgl. Urteile des BVGer E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 E. 10.3 f. und E-5030/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 7.4). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz verschiedener Sicherheitsvorfälle in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerde wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: