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E-5030/2017

E-5030/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kilinochchi (Nordprovinz) - reiste eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf dem Luftweg im November 2010 nach Indien (Chennai). Am 12. Juni 2015 verliess er Mumbai mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort und flog von dort weiter nach Italien. Nach zwei Monaten sei er am 23. August 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gekommen und stellte am darauf folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, wo am 1. September 2015 eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asylgründen stattfand. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. B. Mit Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 wurde aufgrund der Aktenalge das Dublin-Verfahren beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Am 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe wegen des Krieges die Schule in der sechsten Klasse abbrechen müssen. Danach habe er mit seiner Familie in (...) gelebt, wo seine Familiengehörigen immer wieder von den Beamten des CID (Criminal Investigation Department) zu Befragungen mitgenommen worden seien. Später seien sie nach Vavuniya und im Januar 2010 nach Kilinochchi gegangen. Auch dort sei seine Familie immer wieder zu Befragungen mitgenommen worden. Dies sei deshalb geschehen, weil sein Bruder von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei und seine Schwester die Organisation (...) unterstützt habe. Zweimal sei er mit seiner Schwester allein zu Hause gewesen, als die CID-Beamten gekommen seien und sie nach dem Aufenthalt des Bruders befragt und Morddrohungen ausgesprochen hätten. Er sei geohrfeigt worden. Anschliessend hätten sie die Schwester in einem anderen Zimmer vergewaltigt. Da die Eltern weitere Übergriffe der sri-lankischen Behörden befürchtet hätten, seien sie gemeinsam nach Indien ausgereist. D. Mit Verfügung vom 8. August 2017 (eröffnet am 10. August 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3-5 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2017 dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, hiess die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. August 2018 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31] gut und bestellte ihm einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Saif Al-Rubai. Zudem lud sie das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. September 2018 replizieren.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Das SEM erachtete es als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls im (...) 2010 Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätte haben müssen. So habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, zweimal geschlagen worden zu sein, aber auch explizit zu Protokoll gegeben, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, weil er damals noch klein gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erwecke es erhebliches Erstaunen, dass er bei der Bundesanhörung plötzlich angegeben habe, ihm gegenüber seien Morddrohungen ausgesprochen worden. Da dieses Vorgehen nachgeschoben und zudem angesichts seines damals jungen Alters wenig nachvollziehbar erscheine, sei es als unglaubhaft einzustufen. Auch betreffend die Aussage, er sei Augenzeuge der Vergewaltigung seiner Schwester geworden, seien Zweifel anzubringen. Dazu habe der Beschwerdeführer bei der BzP keine expliziten Angaben gemacht, sondern nur ausgesagt, dass Militärpersonen zu ihnen nach Hause gekommen seien und die Schwester in ein Zimmer gebracht hätten. Anlässlich der Bundesanhörung habe er hingegen ausgeführt, dass er die Vergewaltigung seiner Schwester aus der Ferne respektive dem Vorhof seines Hauses habe beobachten können. Auf die Nachgeschobenheit seiner angeblichen Zeugenschaft hingewiesen, habe er diese nicht schlüssig zu erklären vermocht. Daraus folge, dass die Vorbringen zu den angeblichen Morddrohungen seitens der sri-lankischen Behörden sowie der Zeugenschaft der Vergewaltigung seiner Schwester den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, so dass auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Dabei sei dennoch anzumerken, dass die angeblich erlittenen Ohrfeigen auch das Kriterium der Intensität nicht erfüllen dürften und wegen dieser Vorfälle eine Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet erscheine.

E. 4.2 In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf die Unhaltbarkeit der Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der nachgeschobenen Morddrohungen hin. So sei er bei der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, und habe dennoch bereits geschildert, wie er geschlagen und eingeschüchtert worden sei. In diese summarische Darstellung würden die Morddrohungen, die er dann geschildert habe, sobald er bei der Bundesanhörung die Gelegenheit erhalten habe, sich ausführlich zu äussern, ohne weiteres passen. Von einem nachgeschobenen Vorbringen könne keine Rede sein. Weiter halte die Vorinstanz die Morddrohungen gegenüber einem (...) Jungen für wenig nachvollziehbar. Hier ignoriere sie, dass die Morddrohungen kein isoliertes Geschehen gewesen seien, sondern in Zusammenhang mit den Einschüchterungen und Übergriffen auf die gesamte Familie gestanden hätten. Sodann begnüge sich die Vorinstanz mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person nur ausgesagt, seine Schwester sei von Militärpersonen in ein Zimmer gebracht worden, und erst bei der Bundesanhörung habe er die Vergewaltigung geschildert. Dabei verkenne das SEM komplett, dass das Thema sexuelle Gewalt in Sri Lanka hochgradig stigmatisiert und tabuisiert werde. Das Ereignis habe für den Beschwerdeführer, der sich die Vergewaltigung habe ansehen müssen, traumatisierend gewirkt. Das Anhörungsprotokoll mache deutlich, wie aufgewühlt er bei dieser Berichterstattung gewesen sei. Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz führte der Beschwerdeführer aus, er müsse wegen der Tätigkeit seiner beiden Geschwister für die LTTE befürchten, Ziel von Reflexverfolgung zu werden. Insgesamt bestehe eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 4.3 In Ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2018 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, wonach die seitens des CID ausgesprochenen Morddrohungen unglaubhaft seien. Sodann sei eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner (zu bezweifelnder) Zeugenschaft der Vergewaltigung seiner Schwester äusserst unwahrscheinlich. Weiter würden sich bereits die Eltern in Sri Lanka befinden, ohne von einer Reflexverfolgung betroffen zu sein, weshalb auch die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe mit einer Verfolgung und Tötung zu rechnen, als völlig haltlos und realitätsfremd einzustufen seien.

E. 4.4 In seiner Replik vom 6. September 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest, und bringt vor, dass sich die Würdigung der Vorinstanz auf pauschale Zweifel gegenüber seiner Glaubhaftigkeit beschränke. So werde nur behauptet, die Morddrohungen seien unglaubhaft, ohne aber hierfür einen Grund anzugeben. Sodann verkenne das SEM, dass die Eltern keineswegs freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, sondern nach ihrer eigener Flucht zwangsweise von Indien nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien und nun den Druck der Behörden zu spüren bekämen, weil diese immer noch den Bruder, der Mitglied der LTTE sei, suchen würden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine Vorbringen bezüglich der Morddrohungen zu Unrecht als nachgeschoben und daher als unglaubhaft bezeichnet. Entgegen dieser Ansicht sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer gab in der BzP an, der Soldat habe ihn geohrfeigt und gesagt, er solle knien. Auch wenn der Vorfall möglicherweise noch mit weiteren Äusserungen seitens der Militärperson verbunden sein könnte, kann jedoch eine Morddrohung den Akten nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei unterbrochen und angewiesen worden, sich kurz zu fassen, ist entgegenzuhalten, dass von ihm - selbst wenn der Erstbefragung lediglich summarischer Charakter zukommt - erwartet werden kann, dass er eine (beziehungsweise mehrere) von ihm als lebensbedrohlich empfundene Aussage(n) einer Drittperson gleich von Anfang an angibt. Gleich im Anschluss auf seine zuvor erwähnte Aussagen wurde er nämlich noch zweimal gefragt, ob er in Sri Lanka Probleme habe, worauf er einmal antwortete, dass er immer bei den Eltern gewesen sei, er müsste sie fragen, was für ein Problem sie gehabt hätten, und das zweite Mal erwiderte, keine Probleme gehabt zu haben, weil er klein gewesen sei (vgl. A4/12 Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund müssen die anlässlich der Anhörung geltend gemachten wiederholten Morddrohungen als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft qualifiziert werden. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, man müsse die Morddrohungen gegen einen (...) im Zusammenhang mit den Einschüchterungen und Übergriffen auf die gesamte Familie sehen, nichts zu ändern, lebte und lebt immer noch sein älterer Bruder die ganze Zeit offenbar unbehelligt ebenfalls im Grossraum Kilinochchi (vgl. A19/17 Antworten 19-20). Auch die Eltern wurden nach dem Bruder, der sich immer noch bei den LTTE befinden solle, lediglich befragt, aber offenbar nicht physisch angegriffen (vgl. A19/17 Antworten 41 f.).

E. 5.2 Zum Vorfall der angeblichen Vergewaltigung der Schwester ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Vergewaltigung erst bei der Anhörung erwähnte, sondern auch die Umstände, die dazu geführt haben sollen, unterschiedlich und daher ungereimt schilderte. So gab er in der BzP an, sie hätten seine Schwester in ein anderes Zimmer gebracht und ihn von ihr getrennt, er habe geschrien, worauf ihn der Soldat geohrfeigt und gesagt habe, er solle knien. In der Anhörung erklärte er dagegen, Geheimdienstleute seien zu ihnen gekommen und einer habe zu ihm gesagt, er solle nach draussen gehen, und sie seien alleine mit seiner Schwester geblieben und hätten sie vergewaltigt. Er habe alles von draussen durch das Fenster gesehen und sei seitdem traumatisiert. Auf die Frage, warum er die Vergewaltigung nicht bereits am Anfang erwähnt habe, antwortete er standardmässig, dass er dort nur summarisch habe erzählen können (vgl. A19/17 Antwort 86). Dazu muss wiederum eingewendet werden, dass trotz des summarischen Charakters der Erstbefragung solch prägende Erlebnisse gleich am Anfang erwähnt werden. Zum Einwand in der Eingabe, dass das Thema sexuelle Gewalt in Sri Lanka hochgradig stigmatisiert und tabuisiert werde, weshalb er anlässlich der Erstbefragung die beobachtete Vergewaltigung nur "angedeutet" habe, ist zu entgegnen, dass er anlässlich der freien Erzählung bei der Anhörung das Wort "vergewaltigt" von sich aus dreimal benutzte (vgl. Antwort 59). Daher kann von einer Tabuisierung oder Scham seitens des Beschwerdeführers, über dieses Thema zu sprechen, keine Rede sein.

E. 5.3 Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer seine nachgeschobenen Asylvorbringen, die den Eindruck vermitteln, dass er seinen zwei Jahre zuvor in der BzP im Wesentlichen glaubhaft dargelegten Asylgründen Nachdruck verleihen wolle, nicht geglaubt werden. Weiter gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ohrfeigen durch die sri-lankische Geheimpolizei nicht die erforderliche Eingriffsintensität aufweisen und daher nicht asylrelevant sind.

E. 5.4 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend, ihm drohe eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders, der seit dem Jahre 2008 bei den LTTE sei und von dem niemand wisse, wo er sich aufhalte, sowie wegen seiner Schwester, welche die LTTE unterstützt habe und sich zur Zeit in Indien befinde. Sodann könnten ihn die Behörden verdächtigen, sich in der Schweiz, die als Hochburg einer den LTTE zugeneigten tamilischen Diaspora gelte, der Organisation angeschlossen zu haben. Hierzu ist festzuhalten, dass sein Bruder zwar seit dem Jahre (...), also zur Zeit als der Beschwerdeführer noch (...) in Sri-Lanka lebte, bei den LTTE sein soll, seitdem aber unauffindbar ist. Es sind keine Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer selbst oder jemand aus seiner Familie Kontakt zu ihm pflegen würde. Darüber wurden die Eltern des Beschwerdeführers bereits vor ihrer Ausreise nach Indien im Jahre 2010 befragt. Der Einwand, dass seine wieder in Sri Lanka lebenden Eltern immer wieder nach dem Bruder befragt würden, ist eine blosse Behauptung und nicht geeignet, die Vorbringen zum familiären Hintergrund in einen asylrelevanten Zusammenhang zu stellen, zumal wie bereits erwähnt, ein älterer Bruder die ganze Zeit ohne Probleme im Norden von Sri Lanka leben konnte.

E. 5.5 Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, weil er sich lange im Ausland aufgehalten hat.

E. 5.5.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Foltervorfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, die zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

E. 5.5.2 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren erkennbar. Wie vorstehend festgestellt, sind keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Angesichts des fehlenden Risikoprofils erscheint daher nicht wahrscheinlich, dass er flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte. Aus demselben Grund vermag die relativ lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Ausland kein Risikoprofil zu begründen. Zwar ist unter Umständen damit zu rechnen, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei aber ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4).

E. 5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren Urteil erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.4.2 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu schützen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Kilinochchi (sein Vater stammt von dort), seines dortigen tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, der familieneigenen Unterkunft und der in seinem Fall begünstigenden wirtschaftlichen Umstände (jahrelange Unterstützung durch den in C._______ lebenden Bruder) zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung letzter Abschnitt S. 6 f.). Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), weil im vorliegenden Verfahren der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5030/2017 Urteil vom 31. Oktober 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Advokat Saif Al-Rubai,Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kilinochchi (Nordprovinz) - reiste eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf dem Luftweg im November 2010 nach Indien (Chennai). Am 12. Juni 2015 verliess er Mumbai mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort und flog von dort weiter nach Italien. Nach zwei Monaten sei er am 23. August 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gekommen und stellte am darauf folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, wo am 1. September 2015 eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asylgründen stattfand. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. B. Mit Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 wurde aufgrund der Aktenalge das Dublin-Verfahren beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Am 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe wegen des Krieges die Schule in der sechsten Klasse abbrechen müssen. Danach habe er mit seiner Familie in (...) gelebt, wo seine Familiengehörigen immer wieder von den Beamten des CID (Criminal Investigation Department) zu Befragungen mitgenommen worden seien. Später seien sie nach Vavuniya und im Januar 2010 nach Kilinochchi gegangen. Auch dort sei seine Familie immer wieder zu Befragungen mitgenommen worden. Dies sei deshalb geschehen, weil sein Bruder von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei und seine Schwester die Organisation (...) unterstützt habe. Zweimal sei er mit seiner Schwester allein zu Hause gewesen, als die CID-Beamten gekommen seien und sie nach dem Aufenthalt des Bruders befragt und Morddrohungen ausgesprochen hätten. Er sei geohrfeigt worden. Anschliessend hätten sie die Schwester in einem anderen Zimmer vergewaltigt. Da die Eltern weitere Übergriffe der sri-lankischen Behörden befürchtet hätten, seien sie gemeinsam nach Indien ausgereist. D. Mit Verfügung vom 8. August 2017 (eröffnet am 10. August 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3-5 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2017 dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, hiess die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. August 2018 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31] gut und bestellte ihm einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Saif Al-Rubai. Zudem lud sie das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. September 2018 replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM erachtete es als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls im (...) 2010 Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätte haben müssen. So habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, zweimal geschlagen worden zu sein, aber auch explizit zu Protokoll gegeben, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, weil er damals noch klein gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erwecke es erhebliches Erstaunen, dass er bei der Bundesanhörung plötzlich angegeben habe, ihm gegenüber seien Morddrohungen ausgesprochen worden. Da dieses Vorgehen nachgeschoben und zudem angesichts seines damals jungen Alters wenig nachvollziehbar erscheine, sei es als unglaubhaft einzustufen. Auch betreffend die Aussage, er sei Augenzeuge der Vergewaltigung seiner Schwester geworden, seien Zweifel anzubringen. Dazu habe der Beschwerdeführer bei der BzP keine expliziten Angaben gemacht, sondern nur ausgesagt, dass Militärpersonen zu ihnen nach Hause gekommen seien und die Schwester in ein Zimmer gebracht hätten. Anlässlich der Bundesanhörung habe er hingegen ausgeführt, dass er die Vergewaltigung seiner Schwester aus der Ferne respektive dem Vorhof seines Hauses habe beobachten können. Auf die Nachgeschobenheit seiner angeblichen Zeugenschaft hingewiesen, habe er diese nicht schlüssig zu erklären vermocht. Daraus folge, dass die Vorbringen zu den angeblichen Morddrohungen seitens der sri-lankischen Behörden sowie der Zeugenschaft der Vergewaltigung seiner Schwester den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, so dass auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Dabei sei dennoch anzumerken, dass die angeblich erlittenen Ohrfeigen auch das Kriterium der Intensität nicht erfüllen dürften und wegen dieser Vorfälle eine Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet erscheine. 4.2 In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf die Unhaltbarkeit der Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der nachgeschobenen Morddrohungen hin. So sei er bei der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, und habe dennoch bereits geschildert, wie er geschlagen und eingeschüchtert worden sei. In diese summarische Darstellung würden die Morddrohungen, die er dann geschildert habe, sobald er bei der Bundesanhörung die Gelegenheit erhalten habe, sich ausführlich zu äussern, ohne weiteres passen. Von einem nachgeschobenen Vorbringen könne keine Rede sein. Weiter halte die Vorinstanz die Morddrohungen gegenüber einem (...) Jungen für wenig nachvollziehbar. Hier ignoriere sie, dass die Morddrohungen kein isoliertes Geschehen gewesen seien, sondern in Zusammenhang mit den Einschüchterungen und Übergriffen auf die gesamte Familie gestanden hätten. Sodann begnüge sich die Vorinstanz mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person nur ausgesagt, seine Schwester sei von Militärpersonen in ein Zimmer gebracht worden, und erst bei der Bundesanhörung habe er die Vergewaltigung geschildert. Dabei verkenne das SEM komplett, dass das Thema sexuelle Gewalt in Sri Lanka hochgradig stigmatisiert und tabuisiert werde. Das Ereignis habe für den Beschwerdeführer, der sich die Vergewaltigung habe ansehen müssen, traumatisierend gewirkt. Das Anhörungsprotokoll mache deutlich, wie aufgewühlt er bei dieser Berichterstattung gewesen sei. Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz führte der Beschwerdeführer aus, er müsse wegen der Tätigkeit seiner beiden Geschwister für die LTTE befürchten, Ziel von Reflexverfolgung zu werden. Insgesamt bestehe eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 4.3 In Ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2018 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, wonach die seitens des CID ausgesprochenen Morddrohungen unglaubhaft seien. Sodann sei eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner (zu bezweifelnder) Zeugenschaft der Vergewaltigung seiner Schwester äusserst unwahrscheinlich. Weiter würden sich bereits die Eltern in Sri Lanka befinden, ohne von einer Reflexverfolgung betroffen zu sein, weshalb auch die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe mit einer Verfolgung und Tötung zu rechnen, als völlig haltlos und realitätsfremd einzustufen seien. 4.4 In seiner Replik vom 6. September 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest, und bringt vor, dass sich die Würdigung der Vorinstanz auf pauschale Zweifel gegenüber seiner Glaubhaftigkeit beschränke. So werde nur behauptet, die Morddrohungen seien unglaubhaft, ohne aber hierfür einen Grund anzugeben. Sodann verkenne das SEM, dass die Eltern keineswegs freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, sondern nach ihrer eigener Flucht zwangsweise von Indien nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien und nun den Druck der Behörden zu spüren bekämen, weil diese immer noch den Bruder, der Mitglied der LTTE sei, suchen würden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine Vorbringen bezüglich der Morddrohungen zu Unrecht als nachgeschoben und daher als unglaubhaft bezeichnet. Entgegen dieser Ansicht sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer gab in der BzP an, der Soldat habe ihn geohrfeigt und gesagt, er solle knien. Auch wenn der Vorfall möglicherweise noch mit weiteren Äusserungen seitens der Militärperson verbunden sein könnte, kann jedoch eine Morddrohung den Akten nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei unterbrochen und angewiesen worden, sich kurz zu fassen, ist entgegenzuhalten, dass von ihm - selbst wenn der Erstbefragung lediglich summarischer Charakter zukommt - erwartet werden kann, dass er eine (beziehungsweise mehrere) von ihm als lebensbedrohlich empfundene Aussage(n) einer Drittperson gleich von Anfang an angibt. Gleich im Anschluss auf seine zuvor erwähnte Aussagen wurde er nämlich noch zweimal gefragt, ob er in Sri Lanka Probleme habe, worauf er einmal antwortete, dass er immer bei den Eltern gewesen sei, er müsste sie fragen, was für ein Problem sie gehabt hätten, und das zweite Mal erwiderte, keine Probleme gehabt zu haben, weil er klein gewesen sei (vgl. A4/12 Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund müssen die anlässlich der Anhörung geltend gemachten wiederholten Morddrohungen als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft qualifiziert werden. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, man müsse die Morddrohungen gegen einen (...) im Zusammenhang mit den Einschüchterungen und Übergriffen auf die gesamte Familie sehen, nichts zu ändern, lebte und lebt immer noch sein älterer Bruder die ganze Zeit offenbar unbehelligt ebenfalls im Grossraum Kilinochchi (vgl. A19/17 Antworten 19-20). Auch die Eltern wurden nach dem Bruder, der sich immer noch bei den LTTE befinden solle, lediglich befragt, aber offenbar nicht physisch angegriffen (vgl. A19/17 Antworten 41 f.). 5.2 Zum Vorfall der angeblichen Vergewaltigung der Schwester ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Vergewaltigung erst bei der Anhörung erwähnte, sondern auch die Umstände, die dazu geführt haben sollen, unterschiedlich und daher ungereimt schilderte. So gab er in der BzP an, sie hätten seine Schwester in ein anderes Zimmer gebracht und ihn von ihr getrennt, er habe geschrien, worauf ihn der Soldat geohrfeigt und gesagt habe, er solle knien. In der Anhörung erklärte er dagegen, Geheimdienstleute seien zu ihnen gekommen und einer habe zu ihm gesagt, er solle nach draussen gehen, und sie seien alleine mit seiner Schwester geblieben und hätten sie vergewaltigt. Er habe alles von draussen durch das Fenster gesehen und sei seitdem traumatisiert. Auf die Frage, warum er die Vergewaltigung nicht bereits am Anfang erwähnt habe, antwortete er standardmässig, dass er dort nur summarisch habe erzählen können (vgl. A19/17 Antwort 86). Dazu muss wiederum eingewendet werden, dass trotz des summarischen Charakters der Erstbefragung solch prägende Erlebnisse gleich am Anfang erwähnt werden. Zum Einwand in der Eingabe, dass das Thema sexuelle Gewalt in Sri Lanka hochgradig stigmatisiert und tabuisiert werde, weshalb er anlässlich der Erstbefragung die beobachtete Vergewaltigung nur "angedeutet" habe, ist zu entgegnen, dass er anlässlich der freien Erzählung bei der Anhörung das Wort "vergewaltigt" von sich aus dreimal benutzte (vgl. Antwort 59). Daher kann von einer Tabuisierung oder Scham seitens des Beschwerdeführers, über dieses Thema zu sprechen, keine Rede sein. 5.3 Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer seine nachgeschobenen Asylvorbringen, die den Eindruck vermitteln, dass er seinen zwei Jahre zuvor in der BzP im Wesentlichen glaubhaft dargelegten Asylgründen Nachdruck verleihen wolle, nicht geglaubt werden. Weiter gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ohrfeigen durch die sri-lankische Geheimpolizei nicht die erforderliche Eingriffsintensität aufweisen und daher nicht asylrelevant sind. 5.4 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend, ihm drohe eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders, der seit dem Jahre 2008 bei den LTTE sei und von dem niemand wisse, wo er sich aufhalte, sowie wegen seiner Schwester, welche die LTTE unterstützt habe und sich zur Zeit in Indien befinde. Sodann könnten ihn die Behörden verdächtigen, sich in der Schweiz, die als Hochburg einer den LTTE zugeneigten tamilischen Diaspora gelte, der Organisation angeschlossen zu haben. Hierzu ist festzuhalten, dass sein Bruder zwar seit dem Jahre (...), also zur Zeit als der Beschwerdeführer noch (...) in Sri-Lanka lebte, bei den LTTE sein soll, seitdem aber unauffindbar ist. Es sind keine Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer selbst oder jemand aus seiner Familie Kontakt zu ihm pflegen würde. Darüber wurden die Eltern des Beschwerdeführers bereits vor ihrer Ausreise nach Indien im Jahre 2010 befragt. Der Einwand, dass seine wieder in Sri Lanka lebenden Eltern immer wieder nach dem Bruder befragt würden, ist eine blosse Behauptung und nicht geeignet, die Vorbringen zum familiären Hintergrund in einen asylrelevanten Zusammenhang zu stellen, zumal wie bereits erwähnt, ein älterer Bruder die ganze Zeit ohne Probleme im Norden von Sri Lanka leben konnte. 5.5 Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, weil er sich lange im Ausland aufgehalten hat. 5.5.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Foltervorfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, die zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 5.5.2 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren erkennbar. Wie vorstehend festgestellt, sind keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Angesichts des fehlenden Risikoprofils erscheint daher nicht wahrscheinlich, dass er flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte. Aus demselben Grund vermag die relativ lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Ausland kein Risikoprofil zu begründen. Zwar ist unter Umständen damit zu rechnen, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei aber ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). 5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren Urteil erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]). 7.4.2 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu schützen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Kilinochchi (sein Vater stammt von dort), seines dortigen tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, der familieneigenen Unterkunft und der in seinem Fall begünstigenden wirtschaftlichen Umstände (jahrelange Unterstützung durch den in C._______ lebenden Bruder) zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung letzter Abschnitt S. 6 f.). Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), weil im vorliegenden Verfahren der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: