opencaselaw.ch

E-1528/2020

E-1528/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Ein erstes, mit Schreiben vom 13. Juli 2012 an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetes Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. August 2013 abgewiesen, wobei ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde. Diese Verfügung erwuchs unan-gefochten in Rechtskraft. II. B. Der Beschwerdeführer reiste am 29. August 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 7. September 2016 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. C. Mit Verfügung vom 14. November 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an. Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. III. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Frist für die Überstellung nach Italien in der Zwischenzeit abgelaufen sei, und ersuchte um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren sowie um Durchführung des nationalen Asylverfahrens. E. Das SEM hob mit Verfügung vom 25. Juni 2018 seine Nichteintretens-Verfügung vom 14. November 2016 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. F. Am 27. November 2019 wurde eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt. G. G.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus C._______, Jaffna, habe aber von 1994/1995 bis 2002 sowie ab 2006 bis 2009 im Vanni-Gebiet gelebt, wo er in D._______ und E._______ für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als (...) gearbeitet habe und auch für (...) eingesetzt worden sei. Ungefähr im Februar 2009 habe ihn die "Bewegung" zwangsrekrutiert; nach Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung sei er beauftragt worden, für die Spionageabteilung seiner Einheit die Truppenbewegungen der Armee zu observieren. Er habe aber nie an einem Gefecht teilgenommen. Im Übrigen seien seine Halbbrüder früher ebenfalls bei den LTTE gewesen; einer von ihnen sei im Jahr (...) bei Kämpfen umgekommen. Seine Familie habe deshalb als Märtyrerfamilie gegolten, und sie hätten Kontakt zu Leuten aus der politischen Abteilung gehabt. Sein Vater habe als (...) bei der (...)abteilung der "Bewegung" im Vanni-Gebiet gearbeitet und sei im Jahr (...) bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. G.b Am (...) Mai 2009 habe er (Beschwerdeführer) sich zusammen mit der übrigen Bevölkerung der sri-lankischen Armee ergeben und sei in der Folge vom (...) 2009 bis am (...) 2010 in Camps in F._______, G._______ sowie H._______ festgehalten worden und habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Während der Haftzeit sei er detailliert zu seiner Biografie sowie seiner Tätigkeit für die LTTE befragt und auch mehrmals geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er bei seiner Mutter in C._______ sowie nach seiner Heirat im (...) zeitweise auch bei seiner Ehefrau in I._______ respektive J._______ gewohnt. Zunächst sei ihm für ein Jahr eine wöchentliche Meldepflicht im Armee-Camp K._______ auferlegt worden. Dort sei er wiederum zu seiner Biografie befragt worden. Nachdem sich die Lage wieder verschärft habe, sei er öfters vorgeladen und befragt worden. Im Jahr 2012/2013 seien viele seiner Bekannten, die mit ihm das Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten, entführt worden und spurlos verschwunden; dies habe ihn in Angst versetzt. Nach 2014 hätten Soldaten, Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) der Armee, Mitglieder des polizeilichen CID und eine Spezial-CID-Abteilung aus Colombo ihn regelmässig zu Hause aufgesucht; die Letztgenannten seien nicht täglich gekommen, sondern nur etwa alle zwei Monate. In den Jahren 2014 und 2015 habe er sich monatlich beim Armee-CID im Camp melden und seine Unterschrift leisten müssen. Manchmal sei er auch befragt worden. Zudem habe es wöchentliche Kontrollen zu Hause gegeben, um seine Aufenthaltsorte und Tätigkeiten zu überwachen. Er habe in ständiger Angst gelebt, weil viele Leute entführt worden seien. Im (...) 2016 habe er einer Vorladung des CID nicht Folge geleistet, weil er wegen eines Arbeitsauftrags abwesend gewesen sei. Etwa fünf oder sechs Tage später seien in der Nacht mehrere unbekannte Männer in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten ihn zwangsweise mitnehmen wollen. Aufgrund seiner Gegenwehr sowie der Intervention seiner Mutter und von Nachbarn hätten die Männer schliesslich von ihrem Vorhaben abgesehen. Er wisse nicht, weshalb diese ihn hätten mitnehmen wollen, habe aber den Verdacht, dass dieser Vorfall im Zusammenhang mit der von ihm nicht befolgten Vorladung des CID stehe. Deshalb habe er am nächsten Tag seinen Wohnort verlassen und sich in der Folge bis zu seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten in L._______ aufgehalten. Er befürchte, dass ihn Dorfbewohner gegenüber den sri-lankischen Behörden beschuldigt haben könnten, Waffen der LTTE vergraben zu haben, weil er früher im Vanni-Gebiet gewesen sei. G.c Während seines Aufenthalts in Colombo habe das CID sich einmal bei seiner Familie nach ihm erkundigt und ihm ausrichten lassen, er solle sich beim CID-Büro melden, sobald er nach Hause zurückkehre. Er sei am (...) 2016 mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg in die Türkei und nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in M._______ von dort aus in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe das CID ihn mehr als zehn Mal zu Hause gesucht, namentlich im Oktober 2019, und sie hätten sich auch beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. Es sei möglich, dass andere Dorfbewohner das CID darüber informiert hätten, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Darüber hinaus befürchte er Konsequenzen, weil ihm bei der Haftentlassung ausdrücklich untersagt worden sei, auszureisen ohne die Behörden zuvor zu informieren. G.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Identitätskarte (Original) sowie einer Geburtsurkunde (Kopie) inklusive beglaubigter Übersetzung eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (...) sowie eine IKRK-Karte in Kopie, ein Schreiben des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms vom (...) 2019 betreffend die Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm, eine Ausweiskarte des ICRS (Information Counselling and Referral Service) in Kopie, eine Bestätigung des Todes seines Vaters in Kopie, sowie mehrere Röntgenbilder zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (eröffnet am 14. Februar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechts-beiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhielt. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 27. April 2021 eine schriftliche Zeugenaussage eines in Grossbritannien als Flüchtling anerkannten Bekannten vom 10. April 2021 sowie Unterlagen zu dessen Asylverfahren zu den Akten.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 3.1.1 Seine Schilderungen seien stereotyp und würden konstruiert wirken. Das geschilderte Vorgehen der sri-lankischen Behörden sowie die Umstände der angeblichen Suche nach ihm seien unplausibel. Es sei sehr erstaunlich, dass die Behörden über einen derart langen Zeitraum ein so intensives Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen. Angesichts der ihm auferlegten Meldepflicht beim CID erscheine es unwahrscheinlich, dass er jeweils auch noch zu Hause befragt worden sei. Sollte er von den Behörden tatsächlich als Gefahr eingestuft worden sein, wären weit drastischere Massnahmen zu erwarten gewesen. Zudem hätten die Behörden bereits im Rahmen der Befragungen während seiner Rehabilitationszeit Gelegenheit zu Abklärungen gehabt, und es sei nicht davon auszugehen, dass er freigelassen worden wäre, falls er als reelle Gefahr erachtet worden wäre. Schliesslich lasse auch das beschriebene Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen als unwahrscheinlich erscheinen. Er habe nur sporadisch Rekognoszierungs- und Bewachungsaufgaben übernommen und sei nie an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt gewesen. Vor diesem Hintergrund würden sich erhebliche Zweifel am geltend gemachten hartnäckigen Vorgehen der sri-lankischen Behörden rechtfertigen. Namentlich würden auch die Umstände des Vorfalls, welcher nach der Darstellung des Beschwerdeführers zu seinem Ausreiseentschluss geführt habe, wenig plausibel erscheinen. Die von ihm dargelegten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Vorladung des CID seien, angesichts dessen, dass er in der Vergangenheit oftmals ins Camp zu Befragungen vorgeladen worden sei, nicht nachvollziehbar. Zudem erscheine der Versuch der Sicherheitskräfte unsinnig, ihn nachts gewaltsam von zu Hause zu entführen. Sie hätten ihn ohne weiteres tagsüber zwecks Mitnahme zu einer Befragung aufsuchen können, wie dies nach seinem Weggang nach Colombo geschehen sei.

E. 3.1.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die Bewegungs- und Reisefreiheit von Personen, die den LTTE nahegestanden und ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten, sei nicht eingeschränkt. Allerdings würden solche Personen sehr häufig durch die sri-lankischen Behörden überwacht. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aber praxisgemäss davon aus, dass derartige Massnahmen kein asylrelevantes Ausmass erreichen würden. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahme relevante Nachteile erlitten zu haben. Allfällige in Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten demnach kein Verfolgungsrisiko zu begründen, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass sich hieran seither etwas geändert hätte. Namentlich vermöge auch der Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter seiner Präsidentschaft kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu der genannten Wahl und ihren Konsequenzen sei nicht dargetan worden.

E. 3.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Ferner würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und habe den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht. Zudem verfüge er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne, sowie über berufliche Erfahrung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, seine Asylvorbringen seien keineswegs stereotyp. Er habe namentlich seine verschiedenen Tätigkeiten für die LTTE, die Umstände seiner Haft in mehreren Camps sowie die misslungene Entführung im Jahr 2016 detailliert beschrieben. Dass er im Camp K._______ regelmässig seine Unterschrift habe leisten müssen und befragt worden sei, schliesse nicht aus, dass der CID ihn auch zu Hause aufgesucht habe. Derartige Kontrollen seien aus Sicht der Behörden durchaus sinnvoll gewesen, um ihn besser über-wachen und den Druck auf ihn erhöhen zu können. Es sei eine reine Vermutung der Vorinstanz, dass er nicht aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen worden wäre, falls er als eine Gefahr eingestuft worden wäre. Es sei denkbar, dass die Behörden zu wenige Beweise gegen ihn für eine Festnahme gehabt hätten, solche sich aber durch sein Verhalten ergeben hätten. Den Sicherheitskräften sei zwar bekannt, dass er bei den LTTE gewesen sei, jedoch hätten sie keine gesicherten Kenntnisse über den Umfang seines Engagements für diese. Es sei möglich, dass sie davon ausgegangen seien, er habe ihnen einen Teil seiner Tätigkeiten verschwiegen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich während längerer Zeit im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, seine Halbgeschwister auch bei den LTTE gewesen seien und seine Familie als Märtyrerfamilie gelte. Dies lege die behördliche Vermutung nahe, dass er auch an Kampfhandlungen teil-genommen habe. Ein erhöhtes Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm sei somit nachvollziehbar.

E. 3.2.2 Dass er, nachdem er einer Vorladung keine Folge geleistet habe, einer Entführung nur knapp entkommen sei, habe bei ihm grosse Angst ausgelöst. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass immer wieder Personen, die in Verbindung zu den LTTE gestanden hätten, verschwunden seien. Der psychische Druck durch die Befragungen und Überwachungsmassnahmen habe immer mehr zugenommen und sei schliesslich unerträglich geworden. Das geschilderte Vorgehen der Behörden sei durchaus plausibel. Es komme immer wieder zu Entführungen LTTE-naher Personen durch die Behörden oder regierungsnahe Gruppierungen. Seine Aussagen würden ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungswerte in Bezug auf die Situation in Sri Lanka seien seine Vorbringen insgesamt als überwiegend wahrscheinlich und somit als glaubhaft zu erachten.

E. 3.2.3 Die Verfolgungsmassnahmen, die er bereits erlebt habe, würden das flüchtlingsrechtlich geforderte Mass an Intensität erreichen, sei er doch inhaftiert und gefoltert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm zumindest eine weitere irreguläre Verhaftung sowie Folterungen in der Haft. Bei seiner ersten Verhaftung seien ihm keine Parteirechte zugestanden worden. Selbst wenn eine asylrechtlich relevante Intensität der erlebten Übergriffe verneint würde, müsste die Frage des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Drucks geprüft werden. Ein solcher sei vorliegend zu bejahen, da die Überwachung und Verfolgung über Jahre hinweg ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht habe. Die Verfolgungsmassnahmen seien gezielt gegen ihn gerichtet, kausal für die erfolgte Flucht und im Zeitpunkt derselben aktuell gewesen. Zudem hätten sie auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und politischen Gesinnung beruht. Schliesslich sei auch von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staats aus-zugehen. Angesichts der erlittenen Vorverfolgung sei im Sinne einer Regelvermutung auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Seine Familienangehörigen seien seit seiner Ausreise mehrmals nach seinem Verbleib gefragt worden. Angesichts des extrem hohen Verfolgungsinteresses im Zeitpunkt seiner Flucht sei anzunehmen, dass er eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer Rückkehr habe.

E. 3.2.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr reiche es bereits aus, wenn der Verdacht bestehe, Handlungen für die LTTE vorgenommen zu haben. Es sei nicht zulässig, eine Verfolgungsgefahr generell aufgrund eines geringen politischen Profils auszuschliessen. Es seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. Die sri-lankische Regierung sei weiterhin über ein Wiederaufleben der LTTE besorgt und verfolge jeglichen Verdacht auf entsprechende Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit. Er erfülle mehrere der wichtigen, in der Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. Er sei bereits inhaftiert, zu seiner Tätigkeit zu den LTTE befragt und gefoltert worden, was zeige, dass er auch künftiger Verfolgung ausgesetzt sein werde. Diese Annahme werde durch die Zunahme der Repression nach dem Regierungswechsel bestätigt. Der Rajapaksa-Clan werde die ethnische Polarisierung in Sri Lanka vorantreiben und verstärken. Die Lage spitze sich zu, und die Gegner des Rajapaksa-Clans seien zunehmend in Gefahr. Vermutungsweise werde das Regime auch gegen zurück-geschaffte abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz vermehrt vor-gehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diesen Inhaftierung und Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohe.

E. 3.2.5 Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung angesichts der drohenden erneuten Verhaftung, Folter oder gar Eliminierung menschenrechtwidrig und damit als unzulässig erachten. Angesichts der Corona-Pandemie sei von einer medizinischen Notlage in Sri Lanka auszugehen; er hätte bei einer Ansteckung mit dem Corona-Virus keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Schliesslich sei der Flugverkehr global eingeschränkt oder eingestellt, Grenzen seien geschlossen beziehungsweise sei die Ein- und Ausreise stark kontrolliert. Unter diesen Umständen sei überdies von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zunächst fest, dass das frühere Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE nicht in Zweifel gezogen werde, wohl aber die geltend gemachten Verfolgungsmass-nahmen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft. Er habe namentlich keine stichhaltige Erklärung dafür vorbringen können, weshalb der CID ihn zu Hause aufgesucht habe und er während derart langer Zeit überwacht worden sei. Seine Aussagen zu den Motiven des Vorgehens der sri-lankischen Behörden seien bloss vage Behauptungen. Es werde daran festgehalten, dass er nicht habe erklären können, weshalb sein Engagement für die LTTE auch mehrere Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs noch hätte zu Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden führen sollen. Wäre er vom Regime als eine reelle Gefahr erachtet worden, wären weitergehende behördliche Massnahmen schon nach kurzer Zeit zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass andere Personen mit Verbindungen zu den LTTE verschwunden seien, sei nicht geeignet, eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen.

E. 3.3.2 Die Möglichkeit einer Infektion durch das Corona-Virus stelle kein Wegweisungshindernis dar, solange keine konkreten Indizien dafür vor-liegen würden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einem medizinischen Notfall oder einer existenzbedrohenden Situation führen würde. Solche Hinweise seien vorliegend nicht ersichtlich. Sollte aufgrund der Einschränkungen im Flugverkehr die Ausreise innerhalb der angesetzten Frist nicht möglich sein, könne eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragt werden. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer seinerseits daran fest, dass er von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde, weil er Mitglied der LTTE und nach dem Krieg in Rehabilitationshaft gewesen sei. Es sei durch Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, dass auch rehabilitierte LTTE-Mitglieder in den Jahren nach dem Krieg verfolgt worden seien. Auch im aktuellen Kontext würden Verbindungen zu den LTTE zu Verfolgung führen. Seine Mitgliedschaft bei den Tigers dürfe nicht isoliert betrachtet, sondern es müssten auch weitere Risikofaktoren berücksichtigt werden. Zudem sei es von grosser Wichtigkeit, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit den Länderkontext einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund erscheine das Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen ihn sehr plausibel.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 noch seine einjährige Inhaftierung in einem Rehabilitationslager in Frage stellte, zumal die Haft sowie seine anschliessende Freilassung aus derselben durch die von ihm eingereichten Unterlagen untermauert werden. Der Beschwerdeführer verblieb indessen nach diesen Ereignissen noch viele Jahre lang im Heimatstaat.

E. 5.2.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach schon alleine wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei den LTTE sowie der durchlaufenen Rehabilitationshaft von einer ihm zukünftig drohenden asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Berichten verschiedener Quellen werden rehabilitierte ehemalige LTTE-Mitglieder durch die sri-lankischen Behörden zwar systematisch überwacht und belästigt, wobei namentlich Vorladungen zu Verhören sowie Besuche des CID zu Hause dokumentiert sind (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 25 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Tamil Separatism, Mai 2020 S. 39). Demnach ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm gewissen Überwachungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte seines Heimatstaats unterworfen war. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, besteht jedoch Anlass zu Zweifeln, dass diese das von ihm beschriebene Ausmass erreichten. Gemäss seinen Angaben hat er für die LTTE lediglich sporadisch sehr niederschwellige Tätigkeiten ausgeübt (er sei einmal pro Monat zur Bewachung von Strassen und vier oder fünf Mal zum Rekognoszieren von Truppenbewegungen eingesetzt worden), und er war nie an Kampfhandlungen beteiligt (vgl. Protokoll Anhörung A31 S. 8 f. F34 ff.). Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, dass seine Familienangehörigen, welche sich für die LTTE engagierten, besonders exponierte Funktionen ausgeübt hätten. Der im Kampf umgekommene Halbbruder verstarb bereits im Jahr (...), mithin lange bevor die geschildeten Probleme des Beschwerdeführers begannen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass er über ein Profil verfügt, welches die besondere Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erregt haben könnte; namentlich dürfte er über keine Informationen verfügen, die für diese von Interesse sein könnten. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung bereits während seiner Haft im Rehabilitationscamp wiederholt zu seiner Biografie sowie seinen Aktivitäten für die LTTE detailliert verhört worden war, erscheint unplausibel und realitätsfern, dass er auch nach seiner Freilassung über Jahre hinweg von verschiedenen Geheimdiensten immer wieder befragt und in der beschriebenen Intensität überwacht worden sein soll, ohne dass je konkrete Anschuldigungen gegen ihn erhoben oder weitergehende Massnahmen - beispielsweise eine Festnahme oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens - gegen ihn ergriffen worden wären.

E. 5.2.2 Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, versuchten nächtlichen Entführung im (...) 2016 nicht auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen ist. Zu den Urhebern dieses Vorfalls und zu deren Motiv vermochte der Beschwerdeführer keine Angaben zu machen. Dass ein Zusammenhang mit dem von ihm einige Tage zuvor versäumten Vorladungstermin beim CID bestehe, ist, wie er selber einräumte, eine blosse, durch keine konkreten Indizien erhärtete Vermutung. Überdies wirken seine diesbezüglichen Schilderungen insgesamt wenig authentisch und substanzarm. Angesichts dessen, dass gemäss seiner Darstellung vier bis fünf Männer ins Haus eingedrungen (und zwei bis drei weitere in einem Auto bereitgestanden) seien, erscheint unplausibel, dass diese bloss aufgrund der Gegenwehr des Beschwerdeführers und dem Erscheinen der Nachbarn ohne Weiteres von ihrem Vorhaben abgesehen haben sollen. Schliesslich ist auf einen Widerspruch in seinen Ausführungen hinzuweisen: Zunächst gab er zu Protokoll, das Wohnzimmer, in welchem er und seine Familie geschlafen hätten, habe sich direkt hinter der Haustüre befunden (vgl. Akten SEM, Protokoll Anhörung A31 F66: "[...] Das Haus war ein festes Haus aus Steinen. Aber die Haustür war aus Blech. Und wenn man es stösst, geht es auf und dann kommt man direkt ins Wohnzimmer. Und wir haben im Wohnzimmer geschlafen"); die Anschlussfrage, weshalb es den Männern denn unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei, ihn zu packen und ins Auto zu bringen, beantwortete er hingegen damit, das Wohnzimmer sei "nach hinten versetzt" gewesen und man habe zuerst durch "einen Gang runtergehen" müssen, um dorthin zu gelangen (vgl. a.a.O. F67).

E. 5.2.3 Im Übrigen ergeben sich auch aus dem Umstand, dass mehrere Bekannte des Beschwerdeführers festgenommen wurden, mangels konkretem Bezug zu seiner Situation keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgungssituation. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers vom 10. April 2021 vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da dieses lediglich Aussagen zu seiner Tätigkeit für die LTTE enthält, welche indessen nicht bestritten ist.

E. 5.3 Als Zwischenergebnis ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Demnach ist auch dem Argument, wonach ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vorgelegen habe, die Grundlage entzogen.

E. 5.4.1 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren ableiten:

E. 5.4.2 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vor-liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht wurde. Es sind keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte in den besonderen Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungs-interesse an ihm haben. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt eine Verbindung zu dieser Organisation unterstellen.

E. 5.4.4 Dass ihm keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden droht, wird auch dadurch untermauert, dass ihm im Jahr (...) ein sri-lankischer Reisepass ausgestellt wurde (vgl. die im ersten Asylverfahren eingereichte Passkopie), mit dem er Sri Lanka (...) Jahre später - wenngleich angeblich unter Bezahlung eines Schmiergelds - auf dem Luftweg verliess (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung A31 F50 und S. 23). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wurde oder wird, da nichts darauf hindeutet, dass eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl gegen ihn besteht (und eine kontrollierte Ausreise auf dem Luftweg bei einem Eintrag auf dieser Liste vermutungsweise auch mit Schmiergeld nicht möglich gewesen wäre). Exilpolitische Tätigkeiten macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit liegen in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.

E. 5.4.5 Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit.

E. 5.5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind.

E. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenz-urteil E-1866/2015, a.a.O.; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 5.5.3 Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.

E. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre.

E. 7.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 7.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nord-provinz, zuletzt lebte er dort in C._______. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und in Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignisse (Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, diplomatische Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka Ende 2019) nichts zu ändern und sie bleibt weiterhin aktuell (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E. 10.3.2).

E. 7.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, der über berufliche Erfahrung sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Bedarf mutmasslich zählen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 7.3.3 Dass neben der Schweiz auch Sri-Lanka von der Corona-Pandemie betroffen ist, führt praxisgemäss nicht bereits zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 E. 8.4).

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit stehen dem Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt der Möglichkeit nicht entgegen. Bei dieser Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. etwa das Urteil BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 E. 8.4 m.w.H.).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 26. März 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand der Rechtsbeiständin von 13.5 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand ist den Umständen des vorliegenden Verfahrens nicht ganz angemessen. Der gesamte notwendige Vertretungs-aufwand ist - unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingaben vom 6. Mai 2020, 14. Mai 2020 und 27. April 2021 - auf 13 Stunden festzusetzen. Demzufolge ist das amtliche Honorar - in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken auf insgesamt Fr. 2086.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2086. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1528/2020 Urteil vom 31. August 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Ein erstes, mit Schreiben vom 13. Juli 2012 an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetes Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. August 2013 abgewiesen, wobei ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde. Diese Verfügung erwuchs unan-gefochten in Rechtskraft. II. B. Der Beschwerdeführer reiste am 29. August 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 7. September 2016 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. C. Mit Verfügung vom 14. November 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an. Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. III. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Frist für die Überstellung nach Italien in der Zwischenzeit abgelaufen sei, und ersuchte um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren sowie um Durchführung des nationalen Asylverfahrens. E. Das SEM hob mit Verfügung vom 25. Juni 2018 seine Nichteintretens-Verfügung vom 14. November 2016 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. F. Am 27. November 2019 wurde eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt. G. G.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus C._______, Jaffna, habe aber von 1994/1995 bis 2002 sowie ab 2006 bis 2009 im Vanni-Gebiet gelebt, wo er in D._______ und E._______ für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als (...) gearbeitet habe und auch für (...) eingesetzt worden sei. Ungefähr im Februar 2009 habe ihn die "Bewegung" zwangsrekrutiert; nach Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung sei er beauftragt worden, für die Spionageabteilung seiner Einheit die Truppenbewegungen der Armee zu observieren. Er habe aber nie an einem Gefecht teilgenommen. Im Übrigen seien seine Halbbrüder früher ebenfalls bei den LTTE gewesen; einer von ihnen sei im Jahr (...) bei Kämpfen umgekommen. Seine Familie habe deshalb als Märtyrerfamilie gegolten, und sie hätten Kontakt zu Leuten aus der politischen Abteilung gehabt. Sein Vater habe als (...) bei der (...)abteilung der "Bewegung" im Vanni-Gebiet gearbeitet und sei im Jahr (...) bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. G.b Am (...) Mai 2009 habe er (Beschwerdeführer) sich zusammen mit der übrigen Bevölkerung der sri-lankischen Armee ergeben und sei in der Folge vom (...) 2009 bis am (...) 2010 in Camps in F._______, G._______ sowie H._______ festgehalten worden und habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Während der Haftzeit sei er detailliert zu seiner Biografie sowie seiner Tätigkeit für die LTTE befragt und auch mehrmals geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er bei seiner Mutter in C._______ sowie nach seiner Heirat im (...) zeitweise auch bei seiner Ehefrau in I._______ respektive J._______ gewohnt. Zunächst sei ihm für ein Jahr eine wöchentliche Meldepflicht im Armee-Camp K._______ auferlegt worden. Dort sei er wiederum zu seiner Biografie befragt worden. Nachdem sich die Lage wieder verschärft habe, sei er öfters vorgeladen und befragt worden. Im Jahr 2012/2013 seien viele seiner Bekannten, die mit ihm das Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten, entführt worden und spurlos verschwunden; dies habe ihn in Angst versetzt. Nach 2014 hätten Soldaten, Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) der Armee, Mitglieder des polizeilichen CID und eine Spezial-CID-Abteilung aus Colombo ihn regelmässig zu Hause aufgesucht; die Letztgenannten seien nicht täglich gekommen, sondern nur etwa alle zwei Monate. In den Jahren 2014 und 2015 habe er sich monatlich beim Armee-CID im Camp melden und seine Unterschrift leisten müssen. Manchmal sei er auch befragt worden. Zudem habe es wöchentliche Kontrollen zu Hause gegeben, um seine Aufenthaltsorte und Tätigkeiten zu überwachen. Er habe in ständiger Angst gelebt, weil viele Leute entführt worden seien. Im (...) 2016 habe er einer Vorladung des CID nicht Folge geleistet, weil er wegen eines Arbeitsauftrags abwesend gewesen sei. Etwa fünf oder sechs Tage später seien in der Nacht mehrere unbekannte Männer in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten ihn zwangsweise mitnehmen wollen. Aufgrund seiner Gegenwehr sowie der Intervention seiner Mutter und von Nachbarn hätten die Männer schliesslich von ihrem Vorhaben abgesehen. Er wisse nicht, weshalb diese ihn hätten mitnehmen wollen, habe aber den Verdacht, dass dieser Vorfall im Zusammenhang mit der von ihm nicht befolgten Vorladung des CID stehe. Deshalb habe er am nächsten Tag seinen Wohnort verlassen und sich in der Folge bis zu seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten in L._______ aufgehalten. Er befürchte, dass ihn Dorfbewohner gegenüber den sri-lankischen Behörden beschuldigt haben könnten, Waffen der LTTE vergraben zu haben, weil er früher im Vanni-Gebiet gewesen sei. G.c Während seines Aufenthalts in Colombo habe das CID sich einmal bei seiner Familie nach ihm erkundigt und ihm ausrichten lassen, er solle sich beim CID-Büro melden, sobald er nach Hause zurückkehre. Er sei am (...) 2016 mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg in die Türkei und nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in M._______ von dort aus in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe das CID ihn mehr als zehn Mal zu Hause gesucht, namentlich im Oktober 2019, und sie hätten sich auch beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. Es sei möglich, dass andere Dorfbewohner das CID darüber informiert hätten, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Darüber hinaus befürchte er Konsequenzen, weil ihm bei der Haftentlassung ausdrücklich untersagt worden sei, auszureisen ohne die Behörden zuvor zu informieren. G.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Identitätskarte (Original) sowie einer Geburtsurkunde (Kopie) inklusive beglaubigter Übersetzung eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (...) sowie eine IKRK-Karte in Kopie, ein Schreiben des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms vom (...) 2019 betreffend die Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm, eine Ausweiskarte des ICRS (Information Counselling and Referral Service) in Kopie, eine Bestätigung des Todes seines Vaters in Kopie, sowie mehrere Röntgenbilder zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (eröffnet am 14. Februar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechts-beiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhielt. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 27. April 2021 eine schriftliche Zeugenaussage eines in Grossbritannien als Flüchtling anerkannten Bekannten vom 10. April 2021 sowie Unterlagen zu dessen Asylverfahren zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.1.1 Seine Schilderungen seien stereotyp und würden konstruiert wirken. Das geschilderte Vorgehen der sri-lankischen Behörden sowie die Umstände der angeblichen Suche nach ihm seien unplausibel. Es sei sehr erstaunlich, dass die Behörden über einen derart langen Zeitraum ein so intensives Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen. Angesichts der ihm auferlegten Meldepflicht beim CID erscheine es unwahrscheinlich, dass er jeweils auch noch zu Hause befragt worden sei. Sollte er von den Behörden tatsächlich als Gefahr eingestuft worden sein, wären weit drastischere Massnahmen zu erwarten gewesen. Zudem hätten die Behörden bereits im Rahmen der Befragungen während seiner Rehabilitationszeit Gelegenheit zu Abklärungen gehabt, und es sei nicht davon auszugehen, dass er freigelassen worden wäre, falls er als reelle Gefahr erachtet worden wäre. Schliesslich lasse auch das beschriebene Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen als unwahrscheinlich erscheinen. Er habe nur sporadisch Rekognoszierungs- und Bewachungsaufgaben übernommen und sei nie an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt gewesen. Vor diesem Hintergrund würden sich erhebliche Zweifel am geltend gemachten hartnäckigen Vorgehen der sri-lankischen Behörden rechtfertigen. Namentlich würden auch die Umstände des Vorfalls, welcher nach der Darstellung des Beschwerdeführers zu seinem Ausreiseentschluss geführt habe, wenig plausibel erscheinen. Die von ihm dargelegten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Vorladung des CID seien, angesichts dessen, dass er in der Vergangenheit oftmals ins Camp zu Befragungen vorgeladen worden sei, nicht nachvollziehbar. Zudem erscheine der Versuch der Sicherheitskräfte unsinnig, ihn nachts gewaltsam von zu Hause zu entführen. Sie hätten ihn ohne weiteres tagsüber zwecks Mitnahme zu einer Befragung aufsuchen können, wie dies nach seinem Weggang nach Colombo geschehen sei. 3.1.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die Bewegungs- und Reisefreiheit von Personen, die den LTTE nahegestanden und ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten, sei nicht eingeschränkt. Allerdings würden solche Personen sehr häufig durch die sri-lankischen Behörden überwacht. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aber praxisgemäss davon aus, dass derartige Massnahmen kein asylrelevantes Ausmass erreichen würden. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahme relevante Nachteile erlitten zu haben. Allfällige in Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten demnach kein Verfolgungsrisiko zu begründen, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass sich hieran seither etwas geändert hätte. Namentlich vermöge auch der Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter seiner Präsidentschaft kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu der genannten Wahl und ihren Konsequenzen sei nicht dargetan worden. 3.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Ferner würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und habe den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht. Zudem verfüge er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne, sowie über berufliche Erfahrung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, seine Asylvorbringen seien keineswegs stereotyp. Er habe namentlich seine verschiedenen Tätigkeiten für die LTTE, die Umstände seiner Haft in mehreren Camps sowie die misslungene Entführung im Jahr 2016 detailliert beschrieben. Dass er im Camp K._______ regelmässig seine Unterschrift habe leisten müssen und befragt worden sei, schliesse nicht aus, dass der CID ihn auch zu Hause aufgesucht habe. Derartige Kontrollen seien aus Sicht der Behörden durchaus sinnvoll gewesen, um ihn besser über-wachen und den Druck auf ihn erhöhen zu können. Es sei eine reine Vermutung der Vorinstanz, dass er nicht aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen worden wäre, falls er als eine Gefahr eingestuft worden wäre. Es sei denkbar, dass die Behörden zu wenige Beweise gegen ihn für eine Festnahme gehabt hätten, solche sich aber durch sein Verhalten ergeben hätten. Den Sicherheitskräften sei zwar bekannt, dass er bei den LTTE gewesen sei, jedoch hätten sie keine gesicherten Kenntnisse über den Umfang seines Engagements für diese. Es sei möglich, dass sie davon ausgegangen seien, er habe ihnen einen Teil seiner Tätigkeiten verschwiegen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich während längerer Zeit im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, seine Halbgeschwister auch bei den LTTE gewesen seien und seine Familie als Märtyrerfamilie gelte. Dies lege die behördliche Vermutung nahe, dass er auch an Kampfhandlungen teil-genommen habe. Ein erhöhtes Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm sei somit nachvollziehbar. 3.2.2 Dass er, nachdem er einer Vorladung keine Folge geleistet habe, einer Entführung nur knapp entkommen sei, habe bei ihm grosse Angst ausgelöst. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass immer wieder Personen, die in Verbindung zu den LTTE gestanden hätten, verschwunden seien. Der psychische Druck durch die Befragungen und Überwachungsmassnahmen habe immer mehr zugenommen und sei schliesslich unerträglich geworden. Das geschilderte Vorgehen der Behörden sei durchaus plausibel. Es komme immer wieder zu Entführungen LTTE-naher Personen durch die Behörden oder regierungsnahe Gruppierungen. Seine Aussagen würden ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungswerte in Bezug auf die Situation in Sri Lanka seien seine Vorbringen insgesamt als überwiegend wahrscheinlich und somit als glaubhaft zu erachten. 3.2.3 Die Verfolgungsmassnahmen, die er bereits erlebt habe, würden das flüchtlingsrechtlich geforderte Mass an Intensität erreichen, sei er doch inhaftiert und gefoltert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm zumindest eine weitere irreguläre Verhaftung sowie Folterungen in der Haft. Bei seiner ersten Verhaftung seien ihm keine Parteirechte zugestanden worden. Selbst wenn eine asylrechtlich relevante Intensität der erlebten Übergriffe verneint würde, müsste die Frage des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Drucks geprüft werden. Ein solcher sei vorliegend zu bejahen, da die Überwachung und Verfolgung über Jahre hinweg ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht habe. Die Verfolgungsmassnahmen seien gezielt gegen ihn gerichtet, kausal für die erfolgte Flucht und im Zeitpunkt derselben aktuell gewesen. Zudem hätten sie auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und politischen Gesinnung beruht. Schliesslich sei auch von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staats aus-zugehen. Angesichts der erlittenen Vorverfolgung sei im Sinne einer Regelvermutung auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Seine Familienangehörigen seien seit seiner Ausreise mehrmals nach seinem Verbleib gefragt worden. Angesichts des extrem hohen Verfolgungsinteresses im Zeitpunkt seiner Flucht sei anzunehmen, dass er eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer Rückkehr habe. 3.2.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr reiche es bereits aus, wenn der Verdacht bestehe, Handlungen für die LTTE vorgenommen zu haben. Es sei nicht zulässig, eine Verfolgungsgefahr generell aufgrund eines geringen politischen Profils auszuschliessen. Es seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. Die sri-lankische Regierung sei weiterhin über ein Wiederaufleben der LTTE besorgt und verfolge jeglichen Verdacht auf entsprechende Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit. Er erfülle mehrere der wichtigen, in der Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. Er sei bereits inhaftiert, zu seiner Tätigkeit zu den LTTE befragt und gefoltert worden, was zeige, dass er auch künftiger Verfolgung ausgesetzt sein werde. Diese Annahme werde durch die Zunahme der Repression nach dem Regierungswechsel bestätigt. Der Rajapaksa-Clan werde die ethnische Polarisierung in Sri Lanka vorantreiben und verstärken. Die Lage spitze sich zu, und die Gegner des Rajapaksa-Clans seien zunehmend in Gefahr. Vermutungsweise werde das Regime auch gegen zurück-geschaffte abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz vermehrt vor-gehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diesen Inhaftierung und Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohe. 3.2.5 Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung angesichts der drohenden erneuten Verhaftung, Folter oder gar Eliminierung menschenrechtwidrig und damit als unzulässig erachten. Angesichts der Corona-Pandemie sei von einer medizinischen Notlage in Sri Lanka auszugehen; er hätte bei einer Ansteckung mit dem Corona-Virus keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Schliesslich sei der Flugverkehr global eingeschränkt oder eingestellt, Grenzen seien geschlossen beziehungsweise sei die Ein- und Ausreise stark kontrolliert. Unter diesen Umständen sei überdies von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zunächst fest, dass das frühere Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE nicht in Zweifel gezogen werde, wohl aber die geltend gemachten Verfolgungsmass-nahmen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft. Er habe namentlich keine stichhaltige Erklärung dafür vorbringen können, weshalb der CID ihn zu Hause aufgesucht habe und er während derart langer Zeit überwacht worden sei. Seine Aussagen zu den Motiven des Vorgehens der sri-lankischen Behörden seien bloss vage Behauptungen. Es werde daran festgehalten, dass er nicht habe erklären können, weshalb sein Engagement für die LTTE auch mehrere Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs noch hätte zu Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden führen sollen. Wäre er vom Regime als eine reelle Gefahr erachtet worden, wären weitergehende behördliche Massnahmen schon nach kurzer Zeit zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass andere Personen mit Verbindungen zu den LTTE verschwunden seien, sei nicht geeignet, eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen. 3.3.2 Die Möglichkeit einer Infektion durch das Corona-Virus stelle kein Wegweisungshindernis dar, solange keine konkreten Indizien dafür vor-liegen würden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einem medizinischen Notfall oder einer existenzbedrohenden Situation führen würde. Solche Hinweise seien vorliegend nicht ersichtlich. Sollte aufgrund der Einschränkungen im Flugverkehr die Ausreise innerhalb der angesetzten Frist nicht möglich sein, könne eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragt werden. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer seinerseits daran fest, dass er von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde, weil er Mitglied der LTTE und nach dem Krieg in Rehabilitationshaft gewesen sei. Es sei durch Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, dass auch rehabilitierte LTTE-Mitglieder in den Jahren nach dem Krieg verfolgt worden seien. Auch im aktuellen Kontext würden Verbindungen zu den LTTE zu Verfolgung führen. Seine Mitgliedschaft bei den Tigers dürfe nicht isoliert betrachtet, sondern es müssten auch weitere Risikofaktoren berücksichtigt werden. Zudem sei es von grosser Wichtigkeit, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit den Länderkontext einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund erscheine das Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen ihn sehr plausibel. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 noch seine einjährige Inhaftierung in einem Rehabilitationslager in Frage stellte, zumal die Haft sowie seine anschliessende Freilassung aus derselben durch die von ihm eingereichten Unterlagen untermauert werden. Der Beschwerdeführer verblieb indessen nach diesen Ereignissen noch viele Jahre lang im Heimatstaat. 5.2 5.2.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach schon alleine wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei den LTTE sowie der durchlaufenen Rehabilitationshaft von einer ihm zukünftig drohenden asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Berichten verschiedener Quellen werden rehabilitierte ehemalige LTTE-Mitglieder durch die sri-lankischen Behörden zwar systematisch überwacht und belästigt, wobei namentlich Vorladungen zu Verhören sowie Besuche des CID zu Hause dokumentiert sind (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 25 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Tamil Separatism, Mai 2020 S. 39). Demnach ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm gewissen Überwachungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte seines Heimatstaats unterworfen war. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, besteht jedoch Anlass zu Zweifeln, dass diese das von ihm beschriebene Ausmass erreichten. Gemäss seinen Angaben hat er für die LTTE lediglich sporadisch sehr niederschwellige Tätigkeiten ausgeübt (er sei einmal pro Monat zur Bewachung von Strassen und vier oder fünf Mal zum Rekognoszieren von Truppenbewegungen eingesetzt worden), und er war nie an Kampfhandlungen beteiligt (vgl. Protokoll Anhörung A31 S. 8 f. F34 ff.). Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, dass seine Familienangehörigen, welche sich für die LTTE engagierten, besonders exponierte Funktionen ausgeübt hätten. Der im Kampf umgekommene Halbbruder verstarb bereits im Jahr (...), mithin lange bevor die geschildeten Probleme des Beschwerdeführers begannen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass er über ein Profil verfügt, welches die besondere Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erregt haben könnte; namentlich dürfte er über keine Informationen verfügen, die für diese von Interesse sein könnten. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung bereits während seiner Haft im Rehabilitationscamp wiederholt zu seiner Biografie sowie seinen Aktivitäten für die LTTE detailliert verhört worden war, erscheint unplausibel und realitätsfern, dass er auch nach seiner Freilassung über Jahre hinweg von verschiedenen Geheimdiensten immer wieder befragt und in der beschriebenen Intensität überwacht worden sein soll, ohne dass je konkrete Anschuldigungen gegen ihn erhoben oder weitergehende Massnahmen - beispielsweise eine Festnahme oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens - gegen ihn ergriffen worden wären. 5.2.2 Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, versuchten nächtlichen Entführung im (...) 2016 nicht auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen ist. Zu den Urhebern dieses Vorfalls und zu deren Motiv vermochte der Beschwerdeführer keine Angaben zu machen. Dass ein Zusammenhang mit dem von ihm einige Tage zuvor versäumten Vorladungstermin beim CID bestehe, ist, wie er selber einräumte, eine blosse, durch keine konkreten Indizien erhärtete Vermutung. Überdies wirken seine diesbezüglichen Schilderungen insgesamt wenig authentisch und substanzarm. Angesichts dessen, dass gemäss seiner Darstellung vier bis fünf Männer ins Haus eingedrungen (und zwei bis drei weitere in einem Auto bereitgestanden) seien, erscheint unplausibel, dass diese bloss aufgrund der Gegenwehr des Beschwerdeführers und dem Erscheinen der Nachbarn ohne Weiteres von ihrem Vorhaben abgesehen haben sollen. Schliesslich ist auf einen Widerspruch in seinen Ausführungen hinzuweisen: Zunächst gab er zu Protokoll, das Wohnzimmer, in welchem er und seine Familie geschlafen hätten, habe sich direkt hinter der Haustüre befunden (vgl. Akten SEM, Protokoll Anhörung A31 F66: "[...] Das Haus war ein festes Haus aus Steinen. Aber die Haustür war aus Blech. Und wenn man es stösst, geht es auf und dann kommt man direkt ins Wohnzimmer. Und wir haben im Wohnzimmer geschlafen"); die Anschlussfrage, weshalb es den Männern denn unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei, ihn zu packen und ins Auto zu bringen, beantwortete er hingegen damit, das Wohnzimmer sei "nach hinten versetzt" gewesen und man habe zuerst durch "einen Gang runtergehen" müssen, um dorthin zu gelangen (vgl. a.a.O. F67). 5.2.3 Im Übrigen ergeben sich auch aus dem Umstand, dass mehrere Bekannte des Beschwerdeführers festgenommen wurden, mangels konkretem Bezug zu seiner Situation keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgungssituation. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers vom 10. April 2021 vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da dieses lediglich Aussagen zu seiner Tätigkeit für die LTTE enthält, welche indessen nicht bestritten ist. 5.3 Als Zwischenergebnis ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Demnach ist auch dem Argument, wonach ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vorgelegen habe, die Grundlage entzogen. 5.4 5.4.1 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren ableiten: 5.4.2 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vor-liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.4.3 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht wurde. Es sind keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte in den besonderen Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungs-interesse an ihm haben. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt eine Verbindung zu dieser Organisation unterstellen. 5.4.4 Dass ihm keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden droht, wird auch dadurch untermauert, dass ihm im Jahr (...) ein sri-lankischer Reisepass ausgestellt wurde (vgl. die im ersten Asylverfahren eingereichte Passkopie), mit dem er Sri Lanka (...) Jahre später - wenngleich angeblich unter Bezahlung eines Schmiergelds - auf dem Luftweg verliess (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung A31 F50 und S. 23). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wurde oder wird, da nichts darauf hindeutet, dass eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl gegen ihn besteht (und eine kontrollierte Ausreise auf dem Luftweg bei einem Eintrag auf dieser Liste vermutungsweise auch mit Schmiergeld nicht möglich gewesen wäre). Exilpolitische Tätigkeiten macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit liegen in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 5.4.5 Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit. 5.5 5.5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenz-urteil E-1866/2015, a.a.O.; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 5.5.3 Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. 7.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 7.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nord-provinz, zuletzt lebte er dort in C._______. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und in Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignisse (Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, diplomatische Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka Ende 2019) nichts zu ändern und sie bleibt weiterhin aktuell (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E. 10.3.2). 7.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, der über berufliche Erfahrung sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Bedarf mutmasslich zählen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.3 Dass neben der Schweiz auch Sri-Lanka von der Corona-Pandemie betroffen ist, führt praxisgemäss nicht bereits zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 E. 8.4). 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit stehen dem Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt der Möglichkeit nicht entgegen. Bei dieser Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. etwa das Urteil BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 E. 8.4 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

10. Mit der Zwischenverfügung vom 26. März 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand der Rechtsbeiständin von 13.5 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand ist den Umständen des vorliegenden Verfahrens nicht ganz angemessen. Der gesamte notwendige Vertretungs-aufwand ist - unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingaben vom 6. Mai 2020, 14. Mai 2020 und 27. April 2021 - auf 13 Stunden festzusetzen. Demzufolge ist das amtliche Honorar - in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken auf insgesamt Fr. 2086.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2086. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: