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D-4392/2023

D-4392/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zusammengefasst machte er geltend, er sei von Mitte 2009 bis An- fang 2010 für eine sri-lankische Hilfsorganisation tätig gewesen und in die- sem Zusammenhang einmal von der sri-lankischen Armee befragt worden. 2011 sei er wegen seines Engagements für die TNA (Tamil National Alli- ance) von der sri-lankischen Armee für drei Tage inhaftiert und misshandelt worden. Er habe dannzumal auch einen (…) (Mitglied der LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam]) und eine befreundete Familie aus einem Flücht- lingslager freigekauft. Dieser (…) sei Anfang 2015 erneut festgenommen worden. Im Februar 2015 sei er (der Gesuchsteller) vom CID (Criminal In- vestigation Department) telefonisch kontaktiert und am (…) März 2015 an seinem Wohnort mit Haftbefehl gesucht worden, man habe ihm Unterstüt- zung von Terroristen vorgeworfen. Er sei untergetaucht und im Oktober 2015 schliesslich ausgereist. Er vermute, der (…) arbeite nun als Informant für die Behörden. Das SEM erachtete die Angaben des Gesuchstellers zu seiner Vorverfol- gung als unglaubhaft und verneinte das Vorliegen von begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung. Es lehnte demzufolge das Asylgesuch mit Verfü- gung vom 30. August 2017 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 ab. A.b Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Die Vorinstanz prüfte die darin enthaltenen Vorbrin- gen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs und wies dieses mit Verfügung vom 13. September 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4620/2021 vom 21. Dezember 2021 abgewiesen. A.c Ein vom Gesuchsteller am 14. Februar 2022 beim Bundesverwal- tungsgericht gegen das Urteil D-4620/2021 vom 21. Dezember 2021 ein- gereichtes Revisionsgesuch wurde mit Urteil D-709/2022 vom 29. Juni 2022 abgewiesen. A.d Das SEM nahm eine vom Gesuchsteller als neues Asylgesuch be- zeichnete Eingabe vom 10. Oktober 2022 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

D-4392/2023 Seite 3 B. Mit als «Revisionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme» be- zeichneter Eingabe vom 14. August 2023 (gleichentags per Fax übermit- telt) gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 (D-5614/2017) sei gestützt auf Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das Beschwer- deverfahren sei danach weiterzuführen und es sei die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsgesuch in der Schweiz abzuwarten. Der Kanton B._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, wobei darauf hinzu- weisen sei, dass gleichentags die Ausschaffung drohe. Dem Gesuch lagen – nebst dem fraglichen Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 – diverse fremdsprachige Beweismittel bei (Certified Copy des Case No: […]/2009 des […] [sechs Seiten, fünf doppelseitig], englische Überset- zungen von drei Doppelseiten, Bestätigungsschreiben in englischer Spra- che eines sri-lankischen Anwalts vom 5. Juli 2023, wonach dieser die be- sagte «Certified Copy» am 9. Juni 2023 habe ausstellen lassen). C. Am 14. August 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einst- weilen ausgesetzt. D. Das Migrationsamt des Kantons B._______ informierte das Bundesverwal- tungsgericht am 23. August 2023 über die vom Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit Verfügung vom 17. August 2023 bewilligte Aus- schaffungshaft des Gesuchstellers.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

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E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121– 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge- nügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

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E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 14. August 2023 den ge- setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Nachreichung von nachträglich aufgefundenen Beweismitteln) an. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). Was allerdings die beiden fremdsprachigen Dokumente vom (…) März 2010 und vom (…) Februar 2015 («{…}») anbelangt, so handelt es sich nicht um nachträglich aufgefundene Beweismittel, wurden diese vom Ge- suchsteller doch bereits am 24. Oktober 2017 im ordentlichen Beschwer- deverfahren D-5614/2017 als Beweismittel Nr. 42 und 43 eingereicht. Diese sind demzufolge im vorliegenden Revisionsverfahren unbeachtlich.

E. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels ein- zureichen. Der Gesuchsteller macht geltend, die eingereichte «true copy» der Gerichtsakte sei am 9. Juni 2023 ausgestellt worden, womit die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs gewahrt sei. Angesichts des Ver- fahrensausgangs kann die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend offengelassen werden.

E. 3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfah- ren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist – vorbehältlich einer schlüssig nach- gewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung – unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzuneh- men, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be- reits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).

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E. 4 Der Gesuchsteller führt zur Begründung des Revisionsgesuchs vom

14. August 2023 im Wesentlichen aus, die beiliegende Gerichtsakte (…)/2009 weise nun in erster Linie nach, dass er erst im Jahr 2015 von den Behörden gesucht worden sei, und revidiere die Annahme des Bundesver- waltungsgerichts, seine Aussagen seien unglaubhaft. Gleichzeitig stütze das neue Beweismittel auch seine Aussage, dass sein (…) ihm (dem Ge- suchsteller) die eigenen Aktivitäten angekreidet habe, und unterstreiche damit generell die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Er habe bereits im ordentlichen Verfahren erwähnt, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausge- stellt worden sei und Haftbefehle eingereicht. Dass ihm dabei kein Glaube geschenkt worden sei, habe er nicht beeinflussen können. Nachdem klar gewesen sei, dass auch die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Vor- ladung der TID (Terrorist Investigation Division) keinen positiven Einfluss auf das Asylverfahren nehme, habe er keine Mühen gescheut, auch die entsprechende Gerichtsakte aufzutreiben. Es handle sich dabei um einen grundsätzlich nicht zumutbaren Aufwand, den er angesichts der drohenden Gefahr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch auf sich genommen habe. Es sei nicht ersichtlich, wie er das neue Beweismittel bereits im or- dentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nachdem er bislang nicht in dessen Besitz gewesen sei. Erst nachdem er in Sri Lanka einen Anwalt engagiert habe, habe er die Gerichtsakte beschaffen können. Diese sei 2009 eröffnet worden, der letzte Eintrag stamme von 2015.

E. 5 Vor dem Hintergrund der erwähnten restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. E. 3) vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu überzeugen. Aus den Akten des ordentlichen Beschwerdeverfahrens D-5614/2017 ergibt sich, dass er be- reits dannzumal Kenntnis vom Verfahren (…)/2009 hatte, reichte er doch – wie in E. 2.4 erwähnt – bereits am 24. Oktober 2017 die gleichen Doku- mente vom (…) März 2010 und vom (…) Februar 2015 («{…}») als Beweis- mittel Nr. 42 und 43 ein. Der Gesuchsteller legt im vorliegenden Revisions- gesuch vom 14. August 2023 nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, die mit dem Revisionsge- such vorgelegten weiteren behördlichen Dokumente aus dem Verfahren (…)/2009 früher erhältlich zu machen. Seine Hoffnung, die dannzumal oder in den späteren Verfahren vorgelegten Dokumente vermöchten bereits zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen, vermag ihn nicht von der Sorgfaltspflicht zu exkulpieren. Ebenso wenig be- steht Anlass zur Annahme, er hätte nicht bereits früher einen Anwalt mit

D-4392/2023 Seite 7 der Beschaffung der besagten Beweismittel beauftragen können. Dass er mit den entsprechenden Abklärungen zuwartete, muss er sich als Unsorg- falt anrechnen lassen. Er vermochte damit nicht darzutun, dass er die nun vorgelegten zusätzlichen Beweismittel nicht bereits früher hätte erhältlich machen und einreichen können. Er hat diese somit verspätet vorgebracht (vgl. auch BVGE 2021 VI/4).

E. 6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge- achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog Entschei- dungen und Mitteilung der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom- mission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 6.2 Im Beschwerdeurteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, da es dem Ge- suchsteller nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, könne der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Es lä- gen auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall der Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug erweise sich so- wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 8.1).

E. 6.3 Da der Gesuchsteller die vom (…) März 2010 und vom (…) Februar 2015 datierenden Dokumente bereits im ersten Beschwerdeverfahren ein- gereicht hat, kann er sich im vorliegenden Revisionsverfahren lediglich noch auf dasjenige vom (…) Februar 2009 (Datum nur aus dem sri-lanki- schen Dokument, nicht aber aus der englischen Übersetzung ersichtlich) und die beiden «Detention Order» vom (…) Januar 2009 (einschliesslich handschriftliche Notiz auf der Rückseite) berufen. Diese drei Dokumente weisen jedoch keinerlei Bezug zum Gesuchsteller auf, er wird darin nicht erwähnt (vgl. auch Revisionsgesuch S. 7 Ziff. 15). Damit vermag er das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht schlüssig nachzuweisen (vgl. auch BVGE 2021 VI/4). Die Bestätigung des

D-4392/2023 Seite 8 sri-lankischen Anwalts vom 5. Juli 2023, wonach dieser die Kopien der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente am 9. Juni 2023 habe ausstellen lassen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisi- onsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch vom

14. August 2023 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020 ist demzufolge (in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern [vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12]) nicht einzu- treten.

E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlos- sen. Der verfügte Vollzugsstopp vom 14. August 2023 wird aufgehoben.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass künftige, ebenfalls offen- sichtlich haltlose Rechtsmittelverfahren als mutwillig betrachtet werden könnten, was gestützt auf Art. 2 Abs. 2 VGKE zu einer Erhöhung der Ge- richtsgebühr führen kann.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4392/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Der am 14. August 2023 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4392/2023 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zusammengefasst machte er geltend, er sei von Mitte 2009 bis Anfang 2010 für eine sri-lankische Hilfsorganisation tätig gewesen und in diesem Zusammenhang einmal von der sri-lankischen Armee befragt worden. 2011 sei er wegen seines Engagements für die TNA (Tamil National Alliance) von der sri-lankischen Armee für drei Tage inhaftiert und misshandelt worden. Er habe dannzumal auch einen (...) (Mitglied der LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam]) und eine befreundete Familie aus einem Flüchtlingslager freigekauft. Dieser (...) sei Anfang 2015 erneut festgenommen worden. Im Februar 2015 sei er (der Gesuchsteller) vom CID (Criminal Investigation Department) telefonisch kontaktiert und am (...) März 2015 an seinem Wohnort mit Haftbefehl gesucht worden, man habe ihm Unterstützung von Terroristen vorgeworfen. Er sei untergetaucht und im Oktober 2015 schliesslich ausgereist. Er vermute, der (...) arbeite nun als Informant für die Behörden. Das SEM erachtete die Angaben des Gesuchstellers zu seiner Vorverfolgung als unglaubhaft und verneinte das Vorliegen von begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung. Es lehnte demzufolge das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. August 2017 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 ab. A.b Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Die Vorinstanz prüfte die darin enthaltenen Vorbringen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs und wies dieses mit Verfügung vom 13. September 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4620/2021 vom 21. Dezember 2021 abgewiesen. A.c Ein vom Gesuchsteller am 14. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Urteil D-4620/2021 vom 21. Dezember 2021 eingereichtes Revisionsgesuch wurde mit Urteil D-709/2022 vom 29. Juni 2022 abgewiesen. A.d Das SEM nahm eine vom Gesuchsteller als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe vom 10. Oktober 2022 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Mit als «Revisionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme» bezeichneter Eingabe vom 14. August 2023 (gleichentags per Fax übermittelt) gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 (D-5614/2017) sei gestützt auf Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren sei danach weiterzuführen und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsgesuch in der Schweiz abzuwarten. Der Kanton B._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass gleichentags die Ausschaffung drohe. Dem Gesuch lagen - nebst dem fraglichen Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 - diverse fremdsprachige Beweismittel bei (Certified Copy des Case No: [...]/2009 des [...] [sechs Seiten, fünf doppelseitig], englische Übersetzungen von drei Doppelseiten, Bestätigungsschreiben in englischer Sprache eines sri-lankischen Anwalts vom 5. Juli 2023, wonach dieser die besagte «Certified Copy» am 9. Juni 2023 habe ausstellen lassen). C. Am 14. August 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt. D. Das Migrationsamt des Kantons B._______ informierte das Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2023 über die vom Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit Verfügung vom 17. August 2023 bewilligte Ausschaffungshaft des Gesuchstellers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 14. August 2023 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Nachreichung von nachträglich aufgefundenen Beweismitteln) an. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). Was allerdings die beiden fremdsprachigen Dokumente vom (...) März 2010 und vom (...) Februar 2015 («{...}») anbelangt, so handelt es sich nicht um nachträglich aufgefundene Beweismittel, wurden diese vom Gesuchsteller doch bereits am 24. Oktober 2017 im ordentlichen Beschwerdeverfahren D-5614/2017 als Beweismittel Nr. 42 und 43 eingereicht. Diese sind demzufolge im vorliegenden Revisionsverfahren unbeachtlich. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller macht geltend, die eingereichte «true copy» der Gerichtsakte sei am 9. Juni 2023 ausgestellt worden, womit die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs gewahrt sei. Angesichts des Verfahrensausgangs kann die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend offengelassen werden. 3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).

4. Der Gesuchsteller führt zur Begründung des Revisionsgesuchs vom 14. August 2023 im Wesentlichen aus, die beiliegende Gerichtsakte (...)/2009 weise nun in erster Linie nach, dass er erst im Jahr 2015 von den Behörden gesucht worden sei, und revidiere die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, seine Aussagen seien unglaubhaft. Gleichzeitig stütze das neue Beweismittel auch seine Aussage, dass sein (...) ihm (dem Gesuchsteller) die eigenen Aktivitäten angekreidet habe, und unterstreiche damit generell die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Er habe bereits im ordentlichen Verfahren erwähnt, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und Haftbefehle eingereicht. Dass ihm dabei kein Glaube geschenkt worden sei, habe er nicht beeinflussen können. Nachdem klar gewesen sei, dass auch die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Vorladung der TID (Terrorist Investigation Division) keinen positiven Einfluss auf das Asylverfahren nehme, habe er keine Mühen gescheut, auch die entsprechende Gerichtsakte aufzutreiben. Es handle sich dabei um einen grundsätzlich nicht zumutbaren Aufwand, den er angesichts der drohenden Gefahr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch auf sich genommen habe. Es sei nicht ersichtlich, wie er das neue Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nachdem er bislang nicht in dessen Besitz gewesen sei. Erst nachdem er in Sri Lanka einen Anwalt engagiert habe, habe er die Gerichtsakte beschaffen können. Diese sei 2009 eröffnet worden, der letzte Eintrag stamme von 2015. 5. Vor dem Hintergrund der erwähnten restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. E. 3) vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu überzeugen. Aus den Akten des ordentlichen Beschwerdeverfahrens D-5614/2017 ergibt sich, dass er bereits dannzumal Kenntnis vom Verfahren (...)/2009 hatte, reichte er doch - wie in E. 2.4 erwähnt - bereits am 24. Oktober 2017 die gleichen Dokumente vom (...) März 2010 und vom (...) Februar 2015 («{...}») als Beweismittel Nr. 42 und 43 ein. Der Gesuchsteller legt im vorliegenden Revisionsgesuch vom 14. August 2023 nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, die mit dem Revisionsgesuch vorgelegten weiteren behördlichen Dokumente aus dem Verfahren (...)/2009 früher erhältlich zu machen. Seine Hoffnung, die dannzumal oder in den späteren Verfahren vorgelegten Dokumente vermöchten bereits zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen, vermag ihn nicht von der Sorgfaltspflicht zu exkulpieren. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, er hätte nicht bereits früher einen Anwalt mit der Beschaffung der besagten Beweismittel beauftragen können. Dass er mit den entsprechenden Abklärungen zuwartete, muss er sich als Unsorgfalt anrechnen lassen. Er vermochte damit nicht darzutun, dass er die nun vorgelegten zusätzlichen Beweismittel nicht bereits früher hätte erhältlich machen und einreichen können. Er hat diese somit verspätet vorgebracht (vgl. auch BVGE 2021 VI/4). 6. 6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog Entscheidungen und Mitteilung der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 6.2 Im Beschwerdeurteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, da es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, könne der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Es lägen auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall der Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 8.1). 6.3 Da der Gesuchsteller die vom (...) März 2010 und vom (...) Februar 2015 datierenden Dokumente bereits im ersten Beschwerdeverfahren eingereicht hat, kann er sich im vorliegenden Revisionsverfahren lediglich noch auf dasjenige vom (...) Februar 2009 (Datum nur aus dem sri-lankischen Dokument, nicht aber aus der englischen Übersetzung ersichtlich) und die beiden «Detention Order» vom (...) Januar 2009 (einschliesslich handschriftliche Notiz auf der Rückseite) berufen. Diese drei Dokumente weisen jedoch keinerlei Bezug zum Gesuchsteller auf, er wird darin nicht erwähnt (vgl. auch Revisionsgesuch S. 7 Ziff. 15). Damit vermag er das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht schlüssig nachzuweisen (vgl. auch BVGE 2021 VI/4). Die Bestätigung des sri-lankischen Anwalts vom 5. Juli 2023, wonach dieser die Kopien der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente am 9. Juni 2023 habe ausstellen lassen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch vom 14. August 2023 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5614/2017 vom 8. April 2020 ist demzufolge (in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern [vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12]) nicht einzutreten.

8. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen. Der verfügte Vollzugsstopp vom 14. August 2023 wird aufgehoben.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass künftige, ebenfalls offensichtlich haltlose Rechtsmittelverfahren als mutwillig betrachtet werden könnten, was gestützt auf Art. 2 Abs. 2 VGKE zu einer Erhöhung der Gerichtsgebühr führen kann. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Der am 14. August 2023 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: