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D-5614/2017

D-5614/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna Distrikt) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 und gelangte am 26. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 10. August 2017 einlässlich angehört. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich zwischen Juni 2009 und Februar 2010 bei der Hilfsorganisation «(...)» engagiert habe und deswegen einmal von der sri-lankischen Armee befragt und fotografiert worden sei. Wegen seines politischen Engagements für die Tamil National Alliance (TNA) sei er am 8. November 2011 von der sri-lankischen Armee für drei Tage inhaftiert und misshandelt worden. Im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 habe er seinen Cousin, der Mitglied der LTTE gewesen sei, und eine befreundete Familie aus einem sri-lankischen Flüchtlingslager freigekauft. Dieser Cousin sei Anfang 2015 erneut festgenommen worden. Weil dem Beschwerdeführer die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen worden sei, sei er am 14. Februar 2015 vom CID (Criminal Investigation Department) telefonisch kontaktiert und am 1. März 2015 mit Haftbefehl an seinem Wohnort gesucht worden. Er sei in der Folge untergetaucht, weshalb das CID Ende April 2015 seinen Bruder an seiner Stelle verhaftet habe. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich im Oktober 2015 schliesslich ausser Landes begeben. Auch nach seiner Ausreise seien mehrmals Personen in seinem Wohnhaus erschienen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. B. Mit Verfügung vom 30. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2015 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen und es sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen. Im Weiteren sei ihm eine damit verbundene angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Verfügung des SEM vom 30. August 2017 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung als nichtig beziehungsweise ungültig zu erklären und das SEM anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren oder zumindest die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 50 f. derselben; Beilagen 1 bis 32). D. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Den Antrag auf Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka sowie den damit verbundenen Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung lehnte er ab. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. F.Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des erwähnten Lagebilds. Zudem ergänzte er die Beschwerde und legte weitere Unterlagen ein (Beilagen 40-45). G.Gleichentags wurde der mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- fristgerecht geleistet. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss der Name der Fachreferentin des SEM bekannt gegeben. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung samt einem 90-seitigen Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 23. Januar 2020 (inklusive CD-ROM mit Quellen) ein.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Der Antrag auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wurde in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 behandelt, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird.

E. 3.1 In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie auf unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, welche am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel «Smb» noch die nicht lesbare Unterschrift sowie die Funktionsbezeichnung «Fachspezialistin Asyl» liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei. Vorliegend ist die auf der Verfügung als «Smb» vermerkte Person weder aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Die über der erwähnten Funktionsbezeichnung stehende Unterschrift ist nicht lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer der Name der an der Verfügung beteiligten Mitarbeiterin des SEM vom Gericht mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. H) mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Weiter wurde er mit erwähnter Instruktionsverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 6. September 2017 die Offenlegung des Namens hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der Name der an der Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, besteht keine Notwendigkeit, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit der grossen zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung (über eineinhalb Jahre). Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann.

E. 3.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - nicht zu erkennen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Einschätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage (vgl. E. 4. nachstehend).

E. 3.5 In der Beschwerdeschrift wird sodann vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt.

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM stütze sich in seiner Argumentation, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er wegen seiner geltend gemachten Unterstützung einer «LTTE-Familie» im Jahr 2010, erst im Jahr 2015 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, auf «rein hypothetische Annahmen» zur Vorgehenseise der sri-lankischen Behörden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM basiere daher auf unrichtigen Sachverhaltsabklärungen. Der Beschwerdeführer vermengt vorliegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung.

E. 3.5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es ihn in der Anhörung vom 10. August 2017 nicht zu exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz befragt habe. Die Behauptung, das SEM hätte den Beschwerdeführer - der ein derartiges Engagement selbst mit keinem Wort erwähnte - explizit nach allfälligen exilpolitischen Betätigungen befragen müssen, entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage, ist es doch Sache der asylsuchenden Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sämtliche wesentliche Asylvorbringen geltend zu machen.

E. 3.5.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung stütze sich grundsätzlich auf ein unvollständiges und in verschiedenen rechtserheblichen Bereichen falsches Lagebild zur Situation in Sri Lanka. Diesbezüglich reichte er einen vom Rechtsvertreter recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 18. Juli 2017; mit Zusammenstellung von Länderinformationen [Anhang: CD mit Quellen]) ein (vgl. Beilage 9) und führte unter Bezugnahme auf die Beilagen 10 bis 28 weiter aus, das SEM habe den Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage der allgemeinen «Verbesserung» der Menschenrechtssituation in diesem Land falsch abgeklärt. Der Beschwerdeführer vermengt abermals die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Gleiches gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

E. 3.5.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Sachverhalt auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden und der in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat für die Papierausstellung begännen. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beilage 29). Diese Rüge ist unbegründet, da es sich dabei nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. Im Übrigen ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) zu verweisen.

E. 3.5.5 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage 30) führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Auch im Jahr 2017 sei es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von Vavuniya, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE, selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen Bestrafung führen könne. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die geäusserte Kritik - unter Hinweis auf das Urteil des High Court von Vavuniya - an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts weiter einzugehen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in Erwägung 3.2 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht mehrfach verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 3.7 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (Beweisantrag Ziffer 1, Beschwerdeschrift, S. 37) abzuweisen. Dasselbe gilt für die weiteren Beweisanträge auf Befragung von R.S. als Zeugen zu den LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers (Beweisantrag Ziffer 3) sowie auf Gewährung einer angemessenen Frist, zur Dokumentierung des LTTE-Hintergrunds des Cousins des Beschwerdeführers (Beweisantrag Ziffer 4), zumal genügend Zeit bestand, um diese im Rahmen der Mitwirkungspflicht, selbst einzureichen. Der Antrag auf Prüfung der eingereichten Haftbefehle auf ihre Echtheit mittels einer Botschaftsabklärung (Beweisantrag Ziffer 2) ist vorliegend ebenfalls abzuweisen, da diese Dokumente nur in Kopie vorliegen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Entgegen der Beanstandung durch den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 43) hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG vorliegend nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle deutlich, dass die Vorinstanz zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in seinen Aussagen festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sein Vorbringen, er sei 2015 vom CID der Terrorunterstützung bezichtigt worden, weil er 2010 beziehungsweise 2011 seinen Cousin und eine befreundete Familie aus einem sri-lankischen Flüchtlingslager freigekauft habe, erscheint konstruiert. Ausschlaggebend sind für das Gericht, wie für das SEM, die gewichtigen Zweifel an einem sich daraus erst im Jahr 2015 ergebenden behördlichen Verfolgungsinteresse. Zwar führte der Beschwerdeführer aus, sein Cousin und die Familie, welchen er durch seine Geldzahlungen zur Freilassung aus dem Flüchtlingscamp verholfen habe, hätten Verbindungen zu den LTTE. Dem CID wäre indes genügend Zeit geblieben, solche Verbindungen zu überprüfen, weshalb es nicht nachvollziehbar erscheint, dass es deswegen erst 2015 gegen den Beschwerdeführer vorgegangen ist. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass sein Cousin nochmals festgenommen worden sei und womöglich mit den Behörden zusammenarbeite, blieben unsubstantiiert, ausweichend und mithin unglaubhaft, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Bezeichnenderweise hat sich der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen - auch Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in welcher er gemäss seinen Angaben vom CID angegangen worden sein will. Im Gegensatz zu seinen ersten Aussagen in der Anhörung, dass er am 14. Februar 2015 durch eine Person telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden sei, inskünftig auf «Hilfeleistungen» ([...]) zu verzichten (vgl. act. 11/24, F82), liess er im späteren Verlauf der Anhörung verlauten, er sei von einer Person am Telefon gefragt worden, ob er Terroristen dabei geholfen habe, ins Ausland zu gelangen, und man habe ihn aufgefordert, am 7. März 2015 bei den Behörden zu erscheinen, ansonsten er erschossen würde (vgl. act. 11/24, F113/124). In der Tat ist von einem Menschen, der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einprägsame Erlebnisse wie eine von Gewaltandrohung geprägte Nachstellung berichtet, natürlicherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den Vordergrund stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass er im freien Bericht der Anhörung diesen Sachverhaltsabschnitt derart anders wiedergibt als bei der direkten Frage dazu. Auch die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Haftbefehle vom 1. März 2015 und 21. März 2015 vermögen die behördliche Suche nach ihm nicht zu belegen. Bei den eingereichten Haftbefehlen handelt es sich - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 41) - nicht um einen «abschliessenden Beweis» für die behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er mit Haftbefehl vom 1. März 2015 gesucht worden sein will, gleichzeitig aber vorbringt, er hätte am 7. März 2015 bei den Behörden erscheinen müssen. Der auf den 21. März 2015 datierte Haftbefehl wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt und muss als nachträglicher Versuch einer Sachverhaltsanpassung taxiert werden. Ohnehin kommt den eingereichten Haftbefehlen nur ein geringer Beweiswert zu, da es sich um leicht fälschbare Farbkopien handelt, deren Authentizität sich nicht überprüfen lässt. Schliesslich scheint es in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen auch nicht nachvollziehbar, dass das bloss niederschwellige Engagement des Beschwerdeführers zu Gunsten der TNA (Demonstrationsteilnahmen, Plakate aufkleben) mit seiner geltend gemachten behördlichen Suche im Jahr 2015 im Zusammenhang stehen soll. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch mit seinen ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 41 f.) nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm die vorgebrachten Verletzungen während seiner Inhaftierung im Jahr 2011 zugefügt worden sein sollen, zumal er sich diese auch in anderer als der geschilderten Art und Weise hätte zuziehen können. Doch selbst wenn er sich während einer dreitägigen Haft im Jahr 2011 verletzt hätte, wäre dies zum heutigen Zeitpunkt irrelevant. Es ist nicht davon auszugehen, dass er deshalb im Jahr 2015 noch Schwierigkeiten erhalten hätte. Damit fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2011 und der Ausreise im Jahr 2015. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung als unglaubhaft erscheinen, kann auch die geltend gemachte Reflexverfolgung seines Bruders nicht geglaubt werden. Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.

E. 5.2 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat - im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung - geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich dieVorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.3 Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren.

E. 5.3.2 Sein erstmals in der Beschwerde geltend gemachtes exilpolitisches Engagement belegt der Beschwerdeführer mit mehreren Fotografien (Beilage 31). Seinen Angaben zufolge ist er darauf am (...) an Heldentagfeierlichkeiten in C._______ und bei einer (...) anlässlich des Geburtstages eines LTTE-Führers zu sehen. Dieses Foto sei auf einer tamilischen Nachrichtenseite veröffentlicht worden.

E. 5.3.3 Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen teilgenommen hat. Ob diese Teilnahmen effektiv an den genannten Daten und Orten stattfanden, lässt sich aber anhand der eingereichten Fotos nicht zweifelsfrei eruieren. Unbesehen davon ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hätte (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der vorstehend beschriebenen Demonstrationsteilnahmen seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass keine exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht werden, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu begründen vermöchten.

E. 5.3.4 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies. Hinsichtlich der geltend gemachten LTTE-Aktivitäten seines Cousins vermochten diese, wie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4 f.), aber stets in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Umstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils. Daran vermag auch das Bestätigungsschreiben eines Rechtsanwalts (Beilage 44) nichts zu ändern, da es als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren ist.

E. 5.3.5 Zwar trifft es zu, dass die Lage in Sri Lanka seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer verschiedenen Veränderungen unterworfen war, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

E. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben gemäss aus B._______ beziehungsweise D._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz), lebte aber bis zu seiner Ausreise in E._______ (Vavuniya Distrikt, Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Region ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über Schuldbildung mit A-Level-Abschluss und Berufserfahrung mit eigenem (...) (vgl. act. A4/11, S. 4). Mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit (vgl. act. A4/11, S. 4 u. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr (vgl. act. A4/11, S. 7). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die erwähnte Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist von einer Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5614/2017 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna Distrikt) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 und gelangte am 26. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 10. August 2017 einlässlich angehört. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich zwischen Juni 2009 und Februar 2010 bei der Hilfsorganisation «(...)» engagiert habe und deswegen einmal von der sri-lankischen Armee befragt und fotografiert worden sei. Wegen seines politischen Engagements für die Tamil National Alliance (TNA) sei er am 8. November 2011 von der sri-lankischen Armee für drei Tage inhaftiert und misshandelt worden. Im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 habe er seinen Cousin, der Mitglied der LTTE gewesen sei, und eine befreundete Familie aus einem sri-lankischen Flüchtlingslager freigekauft. Dieser Cousin sei Anfang 2015 erneut festgenommen worden. Weil dem Beschwerdeführer die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen worden sei, sei er am 14. Februar 2015 vom CID (Criminal Investigation Department) telefonisch kontaktiert und am 1. März 2015 mit Haftbefehl an seinem Wohnort gesucht worden. Er sei in der Folge untergetaucht, weshalb das CID Ende April 2015 seinen Bruder an seiner Stelle verhaftet habe. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich im Oktober 2015 schliesslich ausser Landes begeben. Auch nach seiner Ausreise seien mehrmals Personen in seinem Wohnhaus erschienen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. B. Mit Verfügung vom 30. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2015 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen und es sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen. Im Weiteren sei ihm eine damit verbundene angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Verfügung des SEM vom 30. August 2017 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung als nichtig beziehungsweise ungültig zu erklären und das SEM anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren oder zumindest die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 50 f. derselben; Beilagen 1 bis 32). D. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Den Antrag auf Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka sowie den damit verbundenen Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung lehnte er ab. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. F.Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des erwähnten Lagebilds. Zudem ergänzte er die Beschwerde und legte weitere Unterlagen ein (Beilagen 40-45). G.Gleichentags wurde der mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- fristgerecht geleistet. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss der Name der Fachreferentin des SEM bekannt gegeben. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung samt einem 90-seitigen Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 23. Januar 2020 (inklusive CD-ROM mit Quellen) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Der Antrag auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wurde in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 behandelt, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. 3. 3.1 In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie auf unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). 3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, welche am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel «Smb» noch die nicht lesbare Unterschrift sowie die Funktionsbezeichnung «Fachspezialistin Asyl» liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei. Vorliegend ist die auf der Verfügung als «Smb» vermerkte Person weder aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Die über der erwähnten Funktionsbezeichnung stehende Unterschrift ist nicht lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer der Name der an der Verfügung beteiligten Mitarbeiterin des SEM vom Gericht mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. H) mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Weiter wurde er mit erwähnter Instruktionsverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 6. September 2017 die Offenlegung des Namens hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der Name der an der Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, besteht keine Notwendigkeit, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit der grossen zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung (über eineinhalb Jahre). Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann. 3.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - nicht zu erkennen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Einschätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage (vgl. E. 4. nachstehend). 3.5 In der Beschwerdeschrift wird sodann vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM stütze sich in seiner Argumentation, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er wegen seiner geltend gemachten Unterstützung einer «LTTE-Familie» im Jahr 2010, erst im Jahr 2015 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, auf «rein hypothetische Annahmen» zur Vorgehenseise der sri-lankischen Behörden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM basiere daher auf unrichtigen Sachverhaltsabklärungen. Der Beschwerdeführer vermengt vorliegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. 3.5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es ihn in der Anhörung vom 10. August 2017 nicht zu exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz befragt habe. Die Behauptung, das SEM hätte den Beschwerdeführer - der ein derartiges Engagement selbst mit keinem Wort erwähnte - explizit nach allfälligen exilpolitischen Betätigungen befragen müssen, entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage, ist es doch Sache der asylsuchenden Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sämtliche wesentliche Asylvorbringen geltend zu machen. 3.5.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung stütze sich grundsätzlich auf ein unvollständiges und in verschiedenen rechtserheblichen Bereichen falsches Lagebild zur Situation in Sri Lanka. Diesbezüglich reichte er einen vom Rechtsvertreter recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 18. Juli 2017; mit Zusammenstellung von Länderinformationen [Anhang: CD mit Quellen]) ein (vgl. Beilage 9) und führte unter Bezugnahme auf die Beilagen 10 bis 28 weiter aus, das SEM habe den Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage der allgemeinen «Verbesserung» der Menschenrechtssituation in diesem Land falsch abgeklärt. Der Beschwerdeführer vermengt abermals die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Gleiches gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 3.5.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Sachverhalt auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden und der in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat für die Papierausstellung begännen. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beilage 29). Diese Rüge ist unbegründet, da es sich dabei nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. Im Übrigen ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) zu verweisen. 3.5.5 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage 30) führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Auch im Jahr 2017 sei es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von Vavuniya, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE, selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen Bestrafung führen könne. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die geäusserte Kritik - unter Hinweis auf das Urteil des High Court von Vavuniya - an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts weiter einzugehen. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in Erwägung 3.2 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht mehrfach verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 3.7 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (Beweisantrag Ziffer 1, Beschwerdeschrift, S. 37) abzuweisen. Dasselbe gilt für die weiteren Beweisanträge auf Befragung von R.S. als Zeugen zu den LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers (Beweisantrag Ziffer 3) sowie auf Gewährung einer angemessenen Frist, zur Dokumentierung des LTTE-Hintergrunds des Cousins des Beschwerdeführers (Beweisantrag Ziffer 4), zumal genügend Zeit bestand, um diese im Rahmen der Mitwirkungspflicht, selbst einzureichen. Der Antrag auf Prüfung der eingereichten Haftbefehle auf ihre Echtheit mittels einer Botschaftsabklärung (Beweisantrag Ziffer 2) ist vorliegend ebenfalls abzuweisen, da diese Dokumente nur in Kopie vorliegen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Entgegen der Beanstandung durch den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 43) hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG vorliegend nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle deutlich, dass die Vorinstanz zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in seinen Aussagen festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sein Vorbringen, er sei 2015 vom CID der Terrorunterstützung bezichtigt worden, weil er 2010 beziehungsweise 2011 seinen Cousin und eine befreundete Familie aus einem sri-lankischen Flüchtlingslager freigekauft habe, erscheint konstruiert. Ausschlaggebend sind für das Gericht, wie für das SEM, die gewichtigen Zweifel an einem sich daraus erst im Jahr 2015 ergebenden behördlichen Verfolgungsinteresse. Zwar führte der Beschwerdeführer aus, sein Cousin und die Familie, welchen er durch seine Geldzahlungen zur Freilassung aus dem Flüchtlingscamp verholfen habe, hätten Verbindungen zu den LTTE. Dem CID wäre indes genügend Zeit geblieben, solche Verbindungen zu überprüfen, weshalb es nicht nachvollziehbar erscheint, dass es deswegen erst 2015 gegen den Beschwerdeführer vorgegangen ist. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass sein Cousin nochmals festgenommen worden sei und womöglich mit den Behörden zusammenarbeite, blieben unsubstantiiert, ausweichend und mithin unglaubhaft, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Bezeichnenderweise hat sich der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen - auch Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in welcher er gemäss seinen Angaben vom CID angegangen worden sein will. Im Gegensatz zu seinen ersten Aussagen in der Anhörung, dass er am 14. Februar 2015 durch eine Person telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden sei, inskünftig auf «Hilfeleistungen» ([...]) zu verzichten (vgl. act. 11/24, F82), liess er im späteren Verlauf der Anhörung verlauten, er sei von einer Person am Telefon gefragt worden, ob er Terroristen dabei geholfen habe, ins Ausland zu gelangen, und man habe ihn aufgefordert, am 7. März 2015 bei den Behörden zu erscheinen, ansonsten er erschossen würde (vgl. act. 11/24, F113/124). In der Tat ist von einem Menschen, der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einprägsame Erlebnisse wie eine von Gewaltandrohung geprägte Nachstellung berichtet, natürlicherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den Vordergrund stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass er im freien Bericht der Anhörung diesen Sachverhaltsabschnitt derart anders wiedergibt als bei der direkten Frage dazu. Auch die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Haftbefehle vom 1. März 2015 und 21. März 2015 vermögen die behördliche Suche nach ihm nicht zu belegen. Bei den eingereichten Haftbefehlen handelt es sich - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 41) - nicht um einen «abschliessenden Beweis» für die behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er mit Haftbefehl vom 1. März 2015 gesucht worden sein will, gleichzeitig aber vorbringt, er hätte am 7. März 2015 bei den Behörden erscheinen müssen. Der auf den 21. März 2015 datierte Haftbefehl wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt und muss als nachträglicher Versuch einer Sachverhaltsanpassung taxiert werden. Ohnehin kommt den eingereichten Haftbefehlen nur ein geringer Beweiswert zu, da es sich um leicht fälschbare Farbkopien handelt, deren Authentizität sich nicht überprüfen lässt. Schliesslich scheint es in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen auch nicht nachvollziehbar, dass das bloss niederschwellige Engagement des Beschwerdeführers zu Gunsten der TNA (Demonstrationsteilnahmen, Plakate aufkleben) mit seiner geltend gemachten behördlichen Suche im Jahr 2015 im Zusammenhang stehen soll. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch mit seinen ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 41 f.) nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm die vorgebrachten Verletzungen während seiner Inhaftierung im Jahr 2011 zugefügt worden sein sollen, zumal er sich diese auch in anderer als der geschilderten Art und Weise hätte zuziehen können. Doch selbst wenn er sich während einer dreitägigen Haft im Jahr 2011 verletzt hätte, wäre dies zum heutigen Zeitpunkt irrelevant. Es ist nicht davon auszugehen, dass er deshalb im Jahr 2015 noch Schwierigkeiten erhalten hätte. Damit fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2011 und der Ausreise im Jahr 2015. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung als unglaubhaft erscheinen, kann auch die geltend gemachte Reflexverfolgung seines Bruders nicht geglaubt werden. Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. 5.2 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat - im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung - geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich dieVorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.3 Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. 5.3.2 Sein erstmals in der Beschwerde geltend gemachtes exilpolitisches Engagement belegt der Beschwerdeführer mit mehreren Fotografien (Beilage 31). Seinen Angaben zufolge ist er darauf am (...) an Heldentagfeierlichkeiten in C._______ und bei einer (...) anlässlich des Geburtstages eines LTTE-Führers zu sehen. Dieses Foto sei auf einer tamilischen Nachrichtenseite veröffentlicht worden. 5.3.3 Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen teilgenommen hat. Ob diese Teilnahmen effektiv an den genannten Daten und Orten stattfanden, lässt sich aber anhand der eingereichten Fotos nicht zweifelsfrei eruieren. Unbesehen davon ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hätte (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der vorstehend beschriebenen Demonstrationsteilnahmen seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass keine exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht werden, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu begründen vermöchten. 5.3.4 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies. Hinsichtlich der geltend gemachten LTTE-Aktivitäten seines Cousins vermochten diese, wie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4 f.), aber stets in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Umstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils. Daran vermag auch das Bestätigungsschreiben eines Rechtsanwalts (Beilage 44) nichts zu ändern, da es als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren ist. 5.3.5 Zwar trifft es zu, dass die Lage in Sri Lanka seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer verschiedenen Veränderungen unterworfen war, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben gemäss aus B._______ beziehungsweise D._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz), lebte aber bis zu seiner Ausreise in E._______ (Vavuniya Distrikt, Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Region ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über Schuldbildung mit A-Level-Abschluss und Berufserfahrung mit eigenem (...) (vgl. act. A4/11, S. 4). Mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit (vgl. act. A4/11, S. 4 u. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr (vgl. act. A4/11, S. 7). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die erwähnte Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist von einer Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger