Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 2. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am 29. September 2017 und am 7. Dezember 2017 wurde er vertieft zu den Asylgründen durch das SEM angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______, Vavuniya, Nordprovinz, wo er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Er habe die Schule bis zum A-Level besucht. Danach habe er etwa zwei Jahre lang im Geschäft seines Vaters gearbeitet, das aus einem Teppichladen und einer Polsterwerkstatt bestanden habe. Er habe sich dort um die Finanzen sowie um vier Mitarbeiter gekümmert. Sein Vater sei im Jahr 2013 von bewaffneten Leuten, einige in zivil und einige in Uniform gekleidet, festgenommen worden. Einige Tage später hätten sie - die Familie - ihn im Spital abholen können. Dort habe er erfahren, dass sein Vater gegen Zahlung eines Lösegelds von (...) Lakhs freigelassen worden sei. Ebenfalls Kenntnis habe er in diesem Zusammenhang davon erhalten, dass sein Vater im Jahr 2004 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen habe, indem er der Bewegung Fahrzeuge zur Verfügung gestellt habe. Anschliessend an dieses Ereignis hätten Leute, welche sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hätten, begonnen, seinen Vater in unregelmässigen Abständen telefonisch zu erpressen und Geld zu verlangen. Aus Angst sei sein Vater diesen Forderungen eine Zeit lang nachgekommen. Im September 2013 hätten die Erpresser (...) Rupien verlangt. Als sein Vater der Zahlung nicht Folge geleistet habe, seien die Erpresser wütend geworden. Zwei Tage später sei sein Bruder auf dem Heimweg vom Geschäft von den Erpressern entführt worden. Die Erpresser hätten sich am Folgetag gemeldet und gedroht, wenn die Familie nicht innert dreier Tage die verlangten (...) Rupien bezahle, würden sie ihren Sohn nie wieder sehen. Obwohl sein Vater das Lösegeld innert Frist bezahlt habe, fehle bis heute jede Spur von seinem Bruder. Nach diesem Vorfall sei bis im Oktober 2015 nichts mehr vorgefallen. Aber dann hätten die Erpresser wieder angerufen und abermals (...) Rupien von der Familie verlangt. Dabei sei seinem Vater gedroht worden, dass auch sein zweiter Sohn - der Beschwerdeführer - verschwinden würde, wenn er nicht innerhalb eines Monats bezahle. An die Polizei hätten sie sich nicht gewandt, da diese den Tamilen ohnehin nicht helfen würde. Weder sein Vater noch er seien jemals Mitglieder der LTTE gewesen. Nach diesem Vorfall habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten. Mit dessen Hilfe und mithilfe eines Agenten habe er sein Heimatland am 22. Oktober 2015 verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sich Angehörige des CID bei seiner Familie sowie im Geschäft des Vaters nach ihm erkundigt hätten. Bis jetzt hätten sie keine neuen Geldsummen mehr von der Familie gefordert. Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Identitätsausweis ein. C. Mit Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 - eröffnet am 19. Dezember 2017 - wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG in der Person der bereits bevollmächtigten Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach beantragt. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. G. Am 2. März 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
E. 5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im ersten Teil der Anhörung jeweils Angehörige des CID als Entführer und Erpresser genannt. Hingegen habe er im zweiten Teil der Anhörung auf Nachfrage hin erklärt, dass er nicht wisse, wer die Aggressoren seien; die Personen am Telefon hätten sich als Angehörige des CID ausgegeben. Aufgrund seiner Angaben bleibe unklar, wer seinen Vater erpresst habe. Zudem habe er die Entführungen und Erpressungen nie in einen Zusammenhang mit den angeblichen Hilfeleistungen seines Vaters für die LTTE im Jahr 2004 gebracht, sondern habe lediglich erwähnt, dass er damals von diesem Engagement erfahren habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich bei den geltend gemachten Problemen keineswegs um eine Verfolgung aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive sondern offenbar um Erpressungen durch eine Bande. Auch für den Fall, dass hinter der geltend gemachten Erpressung Angehörige des CID stehen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht kraft ihres Amts sondern als Privatpersonen agiert hätten, welche ihr Amt missbraucht hätten. Der Beschwerdeführer erfülle aus den genannten Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.1.2 Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ergänzend sei jedoch festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufgrund unsubstanziierter und erfahrungswidriger Aussagen stark bezweifelt werden müsse.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG anerkannt.
E. 5.2.1 Er bringt zunächst - neben einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - vor, dass die Vorinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, dass er nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs verfolgt worden sei. Zwar sei sein Vater erpresst worden, weil man Geld von ihm gewollt habe, man habe ihn jedoch nur erpressen können, weil er eine, wenn auch untergeordnete, Verbindung zu den LTTE gehabt habe. Demnach sei sein Vater aufgrund eines politischen Motivs erpresst worden, weshalb die Erpressungen durchaus asylrelevant seien.
E. 5.2.2 Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich bei den Erpressern nicht um staatliche Organe handle sondern um eine Räuberbande, entbehre sodann jeder Grundlage. Die Geldübergaben hätten sich jeweils wie folgt zugetragen: Die Erpresser hätten am Abend der Geldübergabe angerufen und den Übergabeort angegeben. Die Geldübergaben hätten persönlich stattgefunden und der Vater sei alleine hingegangen. Es seien vier Personen anwesend gewesen. Zwei dieser Personen seien bereits bei der Verhaftung des Vaters anwesend gewesen. Weiter hätten die Erpresser sich selbst als Angehörige des CID zu erkennen gegeben und von der Entführung des älteren Bruders gewusst. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass es sich um Repressionen handle, welche vom Staat ausgehen würden.
E. 5.2.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka ausser Acht lasse. Die Vorinstanz habe diese Drohungen unterschätzt und demzufolge falsch beurteilt. Zudem habe sie es unterlassen, die damit verbundenen Nachteile sowie Aspekte einer anderen Kultur und Gesellschaft zu analysieren und zu berücksichtigen. Erpressungen durch Angestellte der Sicherheitskräfte in Sri Lanka seien weit verbreitet und systematisch. Demnach sei es keineswegs abwegig, dass der sri-lankische Staat, beziehungsweise Vertreter des sri-lankischen Staats, seinen Vater Erpressungen und Drohanrufen ausgesetzt hätten. Dazu komme, dass die ausgesprochene Drohung im Oktober 2015 direkt gegen ihn - den Beschwerdeführer - gerichtet gewesen sei. Gerade, weil die Erpresser ihre Drohung bereits einmal wahrgemacht hätten und von seinem Bruder bis heute jede Spur fehle, habe er sich ernsthaft bedroht gefühlt und sich um sein Leib und Leben gefürchtet und sei damit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen.
E. 5.2.4 Weiter stamme er aus einer wohlhabenden Familie. In Sri Lanka sei die Erpressung von wohlhabenden Personen nichts Ungewöhnliches und werde im Übrigen bereits lange als Mittel der Repression und Bereicherung von Behörden angewendet. Dieses System der erpresserischen Entführungen existiere heute noch und die Familie sei vermögend, weshalb ihm bei einer Rückkehr die gleiche Verfolgung drohe. Er könne keinen staatlichen Schutz beanspruchen, da die staatlichen Behörden Teil dieses Bedrohungssystems seien.
E. 5.2.5 Es zeige sich mithin, dass die Nachteile auf einem von Art. 3 AsylG umfassten Verfolgungsmotiv beruhen, nämlich der Zughörigkeit zu einer wohlhabenden Klasse und einer Reflexverfolgung aufgrund früherer LTTE-Unterstützung des Vaters. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.2.6 Weiter laufe er als tamilischer Rückkehrer Gefahr, in Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet, unter schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Demnach sei nicht anzunehmen, dass er problemlos zurückkehren und in Sicherheit in seinem Dorf leben könne. Insbesondere würde das CID noch immer beim Geschäft seines Vaters auftauchen und nach seinem Verbleib fragen. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar.
E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist.
E. 6.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen hat. Die Vorbringen sind tatsächlich in verschiedenen, wesentlichen Aspekten als unsubstanziiert und in sich nicht kongruent zu erachten. Dies betrifft vor allem die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Personen, welche seine Familie erpresst haben sollen und deren Motive (A16/8 F18, F19, F20, F23, F25, F43). Nach Auskunft des Beschwerdeführers soll die Familie mehrfach Lösegeldzahlungen geleistet haben. Konkrete Angaben, wie sich diese zugetragen haben sollen, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren jedoch in diesem Zusammenhang nicht (A16/8 F18, F19, F20). Auf Beschwerdeebene wird hierzu Stellung genommen und betont, dass sein Vater die Zahlungen allein abgewickelt habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 11, 41). Dieses Vorbringen wirkt nachgeschoben und vermag die unsubstanziierten Vorbringen des gebildeten Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu relativieren. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht sodann der Vortrag des Beschwerdeführers, sein Bruder sei anlässlich einer dieser Lösegelderpressungen im Jahr 2013 entführt worden und auch nach der erfolgten Zahlung des Lösegelds verschwunden geblieben; sein Schicksal sei der Familie unbekannt (A13/11 F19, F61). Seine diesbezüglichen Aussagen sind weder substanziiert noch lassen sich Realkennzeichen, insbesondere Emotionen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verlust des Bruders, ausmachen (A13/11 F61, F62; A16/8 F23, F25). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht, beispielsweise eine Vermisstenanzeige oder eine entsprechende Meldung bei einer der in Sri Lanka tätigen unabhängigen Organisationen (A16/8 F21, F22). Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine eigene Flucht sodann mit einer neuerlichen Lösegelderpressung im Oktober 2015 kurz vor seiner Ausreise. Weshalb die Behörden mit den Erpressungen und Drohungen im Jahr 2013 aufgehört haben und grundlos zwei Jahre später wieder hätten aktiv werden sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen (A16/8 F23, F25). Der Plan ist es nach seinen Angaben gewesen, dass die für sein Leben geforderte Summe lieber in seine Flucht fliessen solle, statt in eine erneute Zahlung (A13/11 F62). Anlässlich seiner ergänzenden Anhörung konnte der Beschwerdeführer nicht mitteilen, ob sein Vater der Forderung von (...) Rupien zu zahlen letztlich nachgekommen ist oder nicht (A16/8 F44). Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, soll der Vater die (...) Rupien jedoch inzwischen bezahlt haben (Beschwerdeschrift Ziff. 18), was letztlich auch gegen die vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände spricht, insbesondere auch im Widerspruch zu seinem Vorbingen steht, dass seine Eltern nach seiner Ausreise nicht mehr erpresst worden seien und es ihnen gut gehe (Beschwerdeschrift Ziff. 19; A13/11 F25).
E. 6.2 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden betroffen gewesen zu sein. Auf eine weitergehende Prüfung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftmachung hin und eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitsaspekten kann allerdings verzichtet werden, da die Vorbringen - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 6.3 Vorliegend lässt sich auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit kein asylrelevantes Motiv im Sinne von At. 3 AsylG für die vorgebrachten Erpressungen ableiten. Der Beschwerdeführer versuchte, die Erpressungen und Entführung seines Bruders im Jahr 2013 in einen Kontext zu LTTE-Hilfeleistungen des Vaters im Jahr 2004 zu setzen. Ein solcher Kontext ist jedoch weder aus den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren noch der Beschwerdebegründung ersichtlich, zumal es sich bei der Familie des Beschwerdeführers in keiner Weise um eine den LTTE nahestehende Familie handelt. Der Beschwerdeführer gab denn selbst zu Protokoll, weder er noch sein Vater seien Mitglieder der LTTE gewesen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Erpressungen (deren Glaubhaftigkeit unterstellt) aus der Vermögenssituation der Familie resultieren. Allein der Umstand, dass es sich bei der Familie um Angehörige der tamilischen Ethnie handelt, führt nicht zur Bejahung eines asylrelevanten Motivs. Unter diesen Umständen kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive ausgegangen werden.
E. 6.4 Im Übrigen bedarf es für eine asylrelevante Verfolgungshandlung einer direkten oder mittelbaren staatlichen Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten asylrelevanten Motiven. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit, das heisst, wenn davon auszugehen wäre, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich mehrfach um Geld erpresst worden wäre und es sich bei den Erpressern um Angehörige des CID gehandelt haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie kraft ihres Amtes (im Sinne staatlichen bzw. mittelbar staatlichen Handelns) agiert haben, sondern dass sie ihr Amt missbraucht haben. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, insbesondere auch nicht der Verweis auf bekannte Entführungs- und Erpressungsfälle durch Angehörige von sri-lankischen Sicherheitsbehörden.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von einer staatlichen oder mittelbar staatlichen Handlung ausgegangen werden kann und den Erpressungen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Vielmehr handelt es sich um kriminelle Akte Dritter, denen allenfalls unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK Relevanz zukommen könnte.
E. 7 Es ist sodann aus den nachfolgenden Gründen auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. a.a.O. E. 8 ff.). Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind und er weder ein politisches Profil, namentlich ein LTTE-Profil aufweist, noch exilpolitisch tätig war, erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 herausgearbeiteten Risikofaktoren. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von (ehemaligen) Mitgliedern und Unterstützern der LTTE sind für den vorliegenden Fall nicht relevant. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater sind gemäss eigenen Angaben Mitglieder der LTTE. Allein wegen der Tatsache, dass sein Vater die LTTE im Jahr 2004 mit grosszügigen Sachleistungen unterstützt haben soll, lässt sich kein Risikoprofil begründen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 7.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder solche zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich ebenfalls, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder, dass er sonst persönlich gefährdet wäre.
E. 9.2.5 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, dass im Fall einer Rückschaffung sein Leben bedroht sei, weil CID-Beamte neue Geldforderungen stellen und ihn und seine Familie damit in die Enge treiben würden. Würde sein Vater nicht bezahlen, wäre er an Leib und Leben bedroht. Dieses Vorbringen kann aber auch im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs kein Gehör finden, da es dem Beschwerdeführer obliegt, diesbezüglich die zuständigen Behörden zu informieren und um Schutz zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie bisher unterlassen. Es kann mithin nicht angenommen werden, dass in seinem konkreten Fall jegliche Schutzmassnahmen unterblieben wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zulässig.
E. 9.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.2).
E. 9.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass der junge Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, soziales und insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann, welcher über einen A-Level Schulabschluss verfügt. Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer im Elternhaus in B._______, Vavuniya gelebt und im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen hat, sich im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass seine Wohnsituation gewährleistet sein wird. Seine Familie muss als unterstützungsfähig und -willig bezeichnet werden, zumal sie die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert hat. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-410/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 2. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am 29. September 2017 und am 7. Dezember 2017 wurde er vertieft zu den Asylgründen durch das SEM angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______, Vavuniya, Nordprovinz, wo er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Er habe die Schule bis zum A-Level besucht. Danach habe er etwa zwei Jahre lang im Geschäft seines Vaters gearbeitet, das aus einem Teppichladen und einer Polsterwerkstatt bestanden habe. Er habe sich dort um die Finanzen sowie um vier Mitarbeiter gekümmert. Sein Vater sei im Jahr 2013 von bewaffneten Leuten, einige in zivil und einige in Uniform gekleidet, festgenommen worden. Einige Tage später hätten sie - die Familie - ihn im Spital abholen können. Dort habe er erfahren, dass sein Vater gegen Zahlung eines Lösegelds von (...) Lakhs freigelassen worden sei. Ebenfalls Kenntnis habe er in diesem Zusammenhang davon erhalten, dass sein Vater im Jahr 2004 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen habe, indem er der Bewegung Fahrzeuge zur Verfügung gestellt habe. Anschliessend an dieses Ereignis hätten Leute, welche sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hätten, begonnen, seinen Vater in unregelmässigen Abständen telefonisch zu erpressen und Geld zu verlangen. Aus Angst sei sein Vater diesen Forderungen eine Zeit lang nachgekommen. Im September 2013 hätten die Erpresser (...) Rupien verlangt. Als sein Vater der Zahlung nicht Folge geleistet habe, seien die Erpresser wütend geworden. Zwei Tage später sei sein Bruder auf dem Heimweg vom Geschäft von den Erpressern entführt worden. Die Erpresser hätten sich am Folgetag gemeldet und gedroht, wenn die Familie nicht innert dreier Tage die verlangten (...) Rupien bezahle, würden sie ihren Sohn nie wieder sehen. Obwohl sein Vater das Lösegeld innert Frist bezahlt habe, fehle bis heute jede Spur von seinem Bruder. Nach diesem Vorfall sei bis im Oktober 2015 nichts mehr vorgefallen. Aber dann hätten die Erpresser wieder angerufen und abermals (...) Rupien von der Familie verlangt. Dabei sei seinem Vater gedroht worden, dass auch sein zweiter Sohn - der Beschwerdeführer - verschwinden würde, wenn er nicht innerhalb eines Monats bezahle. An die Polizei hätten sie sich nicht gewandt, da diese den Tamilen ohnehin nicht helfen würde. Weder sein Vater noch er seien jemals Mitglieder der LTTE gewesen. Nach diesem Vorfall habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten. Mit dessen Hilfe und mithilfe eines Agenten habe er sein Heimatland am 22. Oktober 2015 verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sich Angehörige des CID bei seiner Familie sowie im Geschäft des Vaters nach ihm erkundigt hätten. Bis jetzt hätten sie keine neuen Geldsummen mehr von der Familie gefordert. Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Identitätsausweis ein. C. Mit Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 - eröffnet am 19. Dezember 2017 - wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG in der Person der bereits bevollmächtigten Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach beantragt. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. G. Am 2. März 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im ersten Teil der Anhörung jeweils Angehörige des CID als Entführer und Erpresser genannt. Hingegen habe er im zweiten Teil der Anhörung auf Nachfrage hin erklärt, dass er nicht wisse, wer die Aggressoren seien; die Personen am Telefon hätten sich als Angehörige des CID ausgegeben. Aufgrund seiner Angaben bleibe unklar, wer seinen Vater erpresst habe. Zudem habe er die Entführungen und Erpressungen nie in einen Zusammenhang mit den angeblichen Hilfeleistungen seines Vaters für die LTTE im Jahr 2004 gebracht, sondern habe lediglich erwähnt, dass er damals von diesem Engagement erfahren habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich bei den geltend gemachten Problemen keineswegs um eine Verfolgung aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive sondern offenbar um Erpressungen durch eine Bande. Auch für den Fall, dass hinter der geltend gemachten Erpressung Angehörige des CID stehen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht kraft ihres Amts sondern als Privatpersonen agiert hätten, welche ihr Amt missbraucht hätten. Der Beschwerdeführer erfülle aus den genannten Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.1.2 Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ergänzend sei jedoch festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufgrund unsubstanziierter und erfahrungswidriger Aussagen stark bezweifelt werden müsse. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG anerkannt. 5.2.1 Er bringt zunächst - neben einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - vor, dass die Vorinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, dass er nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs verfolgt worden sei. Zwar sei sein Vater erpresst worden, weil man Geld von ihm gewollt habe, man habe ihn jedoch nur erpressen können, weil er eine, wenn auch untergeordnete, Verbindung zu den LTTE gehabt habe. Demnach sei sein Vater aufgrund eines politischen Motivs erpresst worden, weshalb die Erpressungen durchaus asylrelevant seien. 5.2.2 Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich bei den Erpressern nicht um staatliche Organe handle sondern um eine Räuberbande, entbehre sodann jeder Grundlage. Die Geldübergaben hätten sich jeweils wie folgt zugetragen: Die Erpresser hätten am Abend der Geldübergabe angerufen und den Übergabeort angegeben. Die Geldübergaben hätten persönlich stattgefunden und der Vater sei alleine hingegangen. Es seien vier Personen anwesend gewesen. Zwei dieser Personen seien bereits bei der Verhaftung des Vaters anwesend gewesen. Weiter hätten die Erpresser sich selbst als Angehörige des CID zu erkennen gegeben und von der Entführung des älteren Bruders gewusst. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass es sich um Repressionen handle, welche vom Staat ausgehen würden. 5.2.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka ausser Acht lasse. Die Vorinstanz habe diese Drohungen unterschätzt und demzufolge falsch beurteilt. Zudem habe sie es unterlassen, die damit verbundenen Nachteile sowie Aspekte einer anderen Kultur und Gesellschaft zu analysieren und zu berücksichtigen. Erpressungen durch Angestellte der Sicherheitskräfte in Sri Lanka seien weit verbreitet und systematisch. Demnach sei es keineswegs abwegig, dass der sri-lankische Staat, beziehungsweise Vertreter des sri-lankischen Staats, seinen Vater Erpressungen und Drohanrufen ausgesetzt hätten. Dazu komme, dass die ausgesprochene Drohung im Oktober 2015 direkt gegen ihn - den Beschwerdeführer - gerichtet gewesen sei. Gerade, weil die Erpresser ihre Drohung bereits einmal wahrgemacht hätten und von seinem Bruder bis heute jede Spur fehle, habe er sich ernsthaft bedroht gefühlt und sich um sein Leib und Leben gefürchtet und sei damit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. 5.2.4 Weiter stamme er aus einer wohlhabenden Familie. In Sri Lanka sei die Erpressung von wohlhabenden Personen nichts Ungewöhnliches und werde im Übrigen bereits lange als Mittel der Repression und Bereicherung von Behörden angewendet. Dieses System der erpresserischen Entführungen existiere heute noch und die Familie sei vermögend, weshalb ihm bei einer Rückkehr die gleiche Verfolgung drohe. Er könne keinen staatlichen Schutz beanspruchen, da die staatlichen Behörden Teil dieses Bedrohungssystems seien. 5.2.5 Es zeige sich mithin, dass die Nachteile auf einem von Art. 3 AsylG umfassten Verfolgungsmotiv beruhen, nämlich der Zughörigkeit zu einer wohlhabenden Klasse und einer Reflexverfolgung aufgrund früherer LTTE-Unterstützung des Vaters. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. 5.2.6 Weiter laufe er als tamilischer Rückkehrer Gefahr, in Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet, unter schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Demnach sei nicht anzunehmen, dass er problemlos zurückkehren und in Sicherheit in seinem Dorf leben könne. Insbesondere würde das CID noch immer beim Geschäft seines Vaters auftauchen und nach seinem Verbleib fragen. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist. 6.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen hat. Die Vorbringen sind tatsächlich in verschiedenen, wesentlichen Aspekten als unsubstanziiert und in sich nicht kongruent zu erachten. Dies betrifft vor allem die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Personen, welche seine Familie erpresst haben sollen und deren Motive (A16/8 F18, F19, F20, F23, F25, F43). Nach Auskunft des Beschwerdeführers soll die Familie mehrfach Lösegeldzahlungen geleistet haben. Konkrete Angaben, wie sich diese zugetragen haben sollen, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren jedoch in diesem Zusammenhang nicht (A16/8 F18, F19, F20). Auf Beschwerdeebene wird hierzu Stellung genommen und betont, dass sein Vater die Zahlungen allein abgewickelt habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 11, 41). Dieses Vorbringen wirkt nachgeschoben und vermag die unsubstanziierten Vorbringen des gebildeten Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu relativieren. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht sodann der Vortrag des Beschwerdeführers, sein Bruder sei anlässlich einer dieser Lösegelderpressungen im Jahr 2013 entführt worden und auch nach der erfolgten Zahlung des Lösegelds verschwunden geblieben; sein Schicksal sei der Familie unbekannt (A13/11 F19, F61). Seine diesbezüglichen Aussagen sind weder substanziiert noch lassen sich Realkennzeichen, insbesondere Emotionen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verlust des Bruders, ausmachen (A13/11 F61, F62; A16/8 F23, F25). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht, beispielsweise eine Vermisstenanzeige oder eine entsprechende Meldung bei einer der in Sri Lanka tätigen unabhängigen Organisationen (A16/8 F21, F22). Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine eigene Flucht sodann mit einer neuerlichen Lösegelderpressung im Oktober 2015 kurz vor seiner Ausreise. Weshalb die Behörden mit den Erpressungen und Drohungen im Jahr 2013 aufgehört haben und grundlos zwei Jahre später wieder hätten aktiv werden sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen (A16/8 F23, F25). Der Plan ist es nach seinen Angaben gewesen, dass die für sein Leben geforderte Summe lieber in seine Flucht fliessen solle, statt in eine erneute Zahlung (A13/11 F62). Anlässlich seiner ergänzenden Anhörung konnte der Beschwerdeführer nicht mitteilen, ob sein Vater der Forderung von (...) Rupien zu zahlen letztlich nachgekommen ist oder nicht (A16/8 F44). Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, soll der Vater die (...) Rupien jedoch inzwischen bezahlt haben (Beschwerdeschrift Ziff. 18), was letztlich auch gegen die vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände spricht, insbesondere auch im Widerspruch zu seinem Vorbingen steht, dass seine Eltern nach seiner Ausreise nicht mehr erpresst worden seien und es ihnen gut gehe (Beschwerdeschrift Ziff. 19; A13/11 F25). 6.2 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden betroffen gewesen zu sein. Auf eine weitergehende Prüfung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftmachung hin und eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitsaspekten kann allerdings verzichtet werden, da die Vorbringen - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 6.3 Vorliegend lässt sich auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit kein asylrelevantes Motiv im Sinne von At. 3 AsylG für die vorgebrachten Erpressungen ableiten. Der Beschwerdeführer versuchte, die Erpressungen und Entführung seines Bruders im Jahr 2013 in einen Kontext zu LTTE-Hilfeleistungen des Vaters im Jahr 2004 zu setzen. Ein solcher Kontext ist jedoch weder aus den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren noch der Beschwerdebegründung ersichtlich, zumal es sich bei der Familie des Beschwerdeführers in keiner Weise um eine den LTTE nahestehende Familie handelt. Der Beschwerdeführer gab denn selbst zu Protokoll, weder er noch sein Vater seien Mitglieder der LTTE gewesen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Erpressungen (deren Glaubhaftigkeit unterstellt) aus der Vermögenssituation der Familie resultieren. Allein der Umstand, dass es sich bei der Familie um Angehörige der tamilischen Ethnie handelt, führt nicht zur Bejahung eines asylrelevanten Motivs. Unter diesen Umständen kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive ausgegangen werden. 6.4 Im Übrigen bedarf es für eine asylrelevante Verfolgungshandlung einer direkten oder mittelbaren staatlichen Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten asylrelevanten Motiven. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit, das heisst, wenn davon auszugehen wäre, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich mehrfach um Geld erpresst worden wäre und es sich bei den Erpressern um Angehörige des CID gehandelt haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie kraft ihres Amtes (im Sinne staatlichen bzw. mittelbar staatlichen Handelns) agiert haben, sondern dass sie ihr Amt missbraucht haben. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, insbesondere auch nicht der Verweis auf bekannte Entführungs- und Erpressungsfälle durch Angehörige von sri-lankischen Sicherheitsbehörden. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von einer staatlichen oder mittelbar staatlichen Handlung ausgegangen werden kann und den Erpressungen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Vielmehr handelt es sich um kriminelle Akte Dritter, denen allenfalls unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK Relevanz zukommen könnte.
7. Es ist sodann aus den nachfolgenden Gründen auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. a.a.O. E. 8 ff.). Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind und er weder ein politisches Profil, namentlich ein LTTE-Profil aufweist, noch exilpolitisch tätig war, erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 herausgearbeiteten Risikofaktoren. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von (ehemaligen) Mitgliedern und Unterstützern der LTTE sind für den vorliegenden Fall nicht relevant. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater sind gemäss eigenen Angaben Mitglieder der LTTE. Allein wegen der Tatsache, dass sein Vater die LTTE im Jahr 2004 mit grosszügigen Sachleistungen unterstützt haben soll, lässt sich kein Risikoprofil begründen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder solche zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich ebenfalls, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder, dass er sonst persönlich gefährdet wäre. 9.2.5 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, dass im Fall einer Rückschaffung sein Leben bedroht sei, weil CID-Beamte neue Geldforderungen stellen und ihn und seine Familie damit in die Enge treiben würden. Würde sein Vater nicht bezahlen, wäre er an Leib und Leben bedroht. Dieses Vorbringen kann aber auch im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs kein Gehör finden, da es dem Beschwerdeführer obliegt, diesbezüglich die zuständigen Behörden zu informieren und um Schutz zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie bisher unterlassen. Es kann mithin nicht angenommen werden, dass in seinem konkreten Fall jegliche Schutzmassnahmen unterblieben wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zulässig. 9.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.2). 9.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass der junge Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, soziales und insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann, welcher über einen A-Level Schulabschluss verfügt. Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer im Elternhaus in B._______, Vavuniya gelebt und im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen hat, sich im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass seine Wohnsituation gewährleistet sein wird. Seine Familie muss als unterstützungsfähig und -willig bezeichnet werden, zumal sie die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert hat. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: