Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführe- rin) ersuchte am 26. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 30. Oktober 2018 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Ihre Tochter B._______ wurde am 31. Oktober 2018 in der Schweiz geboren. Am 16. August 2019 erfolgte die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie sei Tamilin aus dem Vanni-Gebiet, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Geboren sei sie in C._______, anschliessend habe sie die ersten 16 Lebensjahre in D._______ (bei E._______, Mullaitivu-Distrikt) verbracht, wo sie bis zur
10. Klasse die Schule besucht habe. Danach sei sie von der Bewegung in das Dorf F._______ (Vavunyia-Distrikt) geschickt worden, wo sie die elfte Klasse besucht und den O-Level-Abschluss gemacht habe. Ihre Brüder und der Vater seien bei der Bewegung gewesen. Nach Schulabschluss habe sie etwa zwei Jahre lang in einem Kleiderladen gearbeitet und da- nach daheim Hühner gezüchtet. Sie habe in F._______ mit ihrer Tante müt- terlicherseits zusammengelebt und keinen Kontakt zur Mutter und den Ge- schwistern gehabt. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, habe ein Mann aus der Eelam People's Democratic Party (EPDP) ein Verhältnis mit ihr gehabt. Er habe sie sexuell ausgenutzt und geschlagen. Er habe ihr die Heirat ver- sprochen, aber dann verweigert. Später habe sie ein Verhältnis mit einem Mann der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO), den sie in G._______ (Vavunyia-Distrikt) kennengelernt habe. Auch er habe sie se- xuell ausgenutzt und geschlagen. Sie sei mit ihm verheiratet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie einmal vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und einen Tag lang wegen der Mitgliedschaft ihrer Brüder bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgehalten worden. Auch sei ihr vorgeworfen worden, Informationen weiterzuleiten, und es seien ihr Fragen über den Vater gestellt worden. Später habe sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt. Diesen habe sie am 24. September 2009 geheiratet und mit ihm in G._______ (Vavunyia- Distrikt) zusammengelebt. Der gemeinsame Sohn sei am 26 Oktober 2012 geboren worden. Ihr Ehemann, der damals bei der Bewegung Informant gewesen sei, sei im Dezember 2012 verschwunden. Als sie gerüchteweise erfahren habe, dass
D-3900/2020 Seite 3 ihr Ehemann von CID-Angehörigen festgenommen worden sei, habe sie ihn gesucht und sich beim Büro des CID in H._______ nach seinem Ver- bleib erkundigt. Im CID-Büro habe sie den höheren CID-Beamten S. ken- nengelernt, der tamilisch gesprochen und behauptet habe, über Informati- onen über ihren Mann zu verfügen. Er habe ihr gesagt, dass ihr Ehemann von den Behörden festgenommen worden sei und er ihr helfen wolle, die Freilassung zu erwirken. S. habe sie ab Dezember 2012 bei sich zu Hause in G._______ besucht und ihr Lebensmittel gebracht. Er habe ihr gesagt, sie brauche nicht zu arbeiten und habe mit ihrem Kind gespielt. S. habe nach drei Jahren der Besuche ab dem Jahr 2015 gegen ihren Willen eine sexuelle Beziehung mit ihr angefangen. Er habe sie ständig sexuell beläs- tigt und misshandelt. Sie sei Ende 2016 / Anfang 2017 von ihm schwanger geworden und habe abgetrieben. Sie sei dann im Jahr 2018 erneut von S. schwanger geworden. Als sie mehr als vier Monate schwanger gewesen sei, habe er von ihr verlangt, abzutreiben. Sie habe sich aber geweigert, da sie sich wegen der bereits fortgeschrittenen Schwangerschaft durch eine Abtreibung nicht in Lebensgefahr habe begeben wollen. S. habe sie daraufhin beschimpft und geschlagen und gedroht, sie, ihr Kind und ihren Mann umzubringen. Sie sei ab ungefähr März 2018 zwischen ihrem Haus in G._______ und dem der Mutter in I._______ hin- und hergependelt. Als sie sich einer Abtreibung verweigert habe, habe er aufgehört, Lebens- mittel für sie zu kaufen. Da sie kein Geld und kein Essen gehabt habe, habe sie sich und ihr Kind umbringen wollen. In H._______ habe sie zufäl- lig eine ehemalige Schulfreundin getroffen, die in Kanada lebe, aber in Sri Lanka zu Besuch gewesen sei. Ihr habe sie von ihrem Leid erzählt. Die Freundin habe ihr versprochen, ihr bei der Ausreise zu helfen und ihr ge- sagt, sie solle nichts mit ihrem Leben anstellen. S. habe von dem Zusammentreffen der Beschwerdeführerin und der Freundin erfahren und habe ihr gedroht. Die Freundin habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und ihre Ausreise finanziert. Vor der Aus- reise sei sie drei Tage in Colombo gewesen. Dann sei sie legal mit ihrem Reisepass hochschwanger nach Malaysia geflogen, von dort durch ihr un- bekannte Länder weitergereist und schliesslich in die Schweiz gelangt. Ihre Mutter sei nach der Ausreise der Beschwerdeführerin im Mai 2019 von zwei unbekannten Personen bedroht worden, die sie zu Hause aufgesucht und nach ihrem Verbleib gefragt hätten.
D-3900/2020 Seite 4 Sie könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren, da S. immer wieder To- desdrohungen aussende und ihr Ehemann verschwunden sei. S wolle sie und ihr Kind umbringen, da sie sich einer Abtreibung widersetzt habe. Sie habe auch Angst, dass er sie beschuldigen würde, bei den LTTE gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde, den Geburtsregierauszug des Sohnes sowie ihren Eheschein ein. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 – eröffnet am 3. Juli 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen (A._______ […] B._______), lehnte ihr Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Beschwerde vom 3. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, even- tualiter die angefochtene Verfügung zur Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung des Asylpunktes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlich bestellte Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Zugleich kündigte sie das Nachreichen einer Für- sorgebestätigung an. D. Am 4. August 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 13. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungs- bestätigung gleichen Datums zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hiess die ehemals zustän- dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde ebenfalls gut- geheissen und die bisherige Rechtsvertreterin den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ausserdem wurde die Vor- instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
D-3900/2020 Seite 5 G. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2020 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Be- schwerdeführerin am 1. September 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erklärte die bisherige Rechtsvertre- terin, sie werde die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) per
31. Dezember 2021 verlassen und die noch hängigen Verfahren, in wel- chen sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden sei, wür- den durch die übrigen Juristinnen und Juristen der ZBA weitergeführt. I. Am 1. Januar 2022 wurde die Behandlung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens (Instruktion und Vorsitz) aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten Richter übertragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 wurde das sinngemässe Ge- such von lic. iur. Kathrin Stutz, ZBA, um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin gutgeheissen und lic. iur. Dominik Löhrer, ZBA, als neuer Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Be- schwerde vom 3. August 2020 dem SEM erneut zur Vernehmlassung über- wiesen, damit dieses die bisher nicht vorgenommene Prüfung der Glaub- haftigkeit der Asylvorbingen in einem zweiten Schriftenwechsel gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG nachholen könne. K. Das SEM wiederholte in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2023 sei- nen Standpunkt betreffend die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen und nahm Stellung zu deren Glaubhaftigkeit. L. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 28. März 2023 ihre Replik ein.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-3900/2020 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3900/2020 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Ge- gensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durch- aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über- wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol- gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi- ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat- sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi- nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi- dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al- ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal- tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür- digkeit usw.). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positi- ven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi- gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge- gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu- gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlich- keit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende
D-3900/2020 Seite 8 Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande- rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis- sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfol- gung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat- staat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effi- zienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der fehlen- den Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Probleme mit S. seien nicht asylrelevant, da dieser zwar ein Angehöriger des CID gewesen sei, er die Beschwerdeführerin aber nicht in Ausübung seines Amtes verfolgt habe. Er sei vielmehr als Privatmann eine Beziehung zu ihr eingegangen, die im Laufe der Zeit immer ungünstiger geworden sei. Zu- dem habe sie sich nicht gegen S. gewehrt, da sie eigenen Angaben ge- mäss keine Wahl gesehen habe. Sie hätte aber die Pflicht gehabt, wenigs- tens einen Versuch zu unternehmen, sich an die Behörden zu wenden. Die sri-lankischen Behörden hätten ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzwillen gar nicht unter Beweis stellen können. Zudem hätte ihr das Haus der Mutter offensichtlich den nötigen Schutz bieten können, da S. sie dort nicht auf- gesucht habe. Die geltend gemachte Mitnahme durch das CID im Jahre 2008 und die anschliessende kurze Inhaftierung aufgrund der LTTE-Mit- gliedschaft des Bruders seien nicht asylrelevant, da kein Kausalzusam- menhang zwischen den späteren ausreiserelevanten Problemen mit S. und der Flucht vorliege. Es würde keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei der Rückkehr vorliegen, da keine Risikofaktoren gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung bestünden. Sie habe vor der Ausreise keine asylrelevante Verfolgung erlebt und sei legal mit ihrem
D-3900/2020 Seite 9 Pass ausgereist. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass sie trotz etlicher Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden könnten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das SEM habe ihre Vorbrin- gen als glaubhaft erachtet, aber die Asylrelevanz zu Unrecht verneint. Vor- liegend seien die Voraussetzungen der geschlechtsspezifischen Verfol- gung gegeben. Es sei nicht entscheidrelevant, ob S. die Beschwerdefüh- rerin als Privatperson – wie die Vorinstanz behaupte – oder als CID-Ange- höriger bedroht habe; sondern ob im Heimatland adäquater Schutz vor Ver- folgung bestehe. Im Übrigen habe S. die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des SEM kraft seines Amtes als CID-Angehöriger missbraucht, indem er ihr vorgespielt habe, ihren Ehemann zu finden und seine Freilas- sung erwirken zu können. Er habe sie misshandelt und gefoltert und ge- droht, sie zu töten. Es habe sich dabei um staatliche Verfolgung gehandelt, da man nicht ausser Acht lassen dürfe, dass es sich bei S. um einen CID- Beamten handle. Die Beschwerdeführerin hätte eine Privatperson eher noch anzeigen können als den CID-Beamten S. Dem Vorwurf des SEM, sie hätte sich an die sri-lankischen Behörden wen- den müssen, diese hätten nicht die Gelegenheit bekommen, sich schutz- fähig und schutzwillig zu zeigen, könne nicht gefolgt werden. Es sei be- kannt, dass in Sri Lanka Opfer von Straftaten nicht ausreichend geschützt würden. Die Beschwerdeführerin hätte riskiert, von S. getötet zu werden, wenn dieser von der Anzeige erfahren hätte. Auch würde ein gewöhnlicher Polizeibeamter nie eine Anzeige gegen einen CID-Beamten aufnehmen, da er sonst sein Leben riskiere. Mit einer Strafanzeige gegen S. hätte die Beschwerdeführerin ihr Leben riskiert und die sri-lankischen Behörden, zu denen auch S gehöre, hätten ihr keinen Schutz geboten. Auch stimme die Argumentation des SEM nicht, dass das Haus der Mutter ihr habe Schutz bieten können: Es handle sich hierbei nicht um eine staatliche Einrichtung, zudem sei auch die Mutter nach dem Weggang der Beschwerdeführerin bedroht worden, weshalb die Beschwerdeführerin dort nicht sicher gewe- sen wäre, zumal S. den Wohnort gekannt habe. Bei der Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht habe die Vorinstanz die Verfolgung durch S. nicht geprüft. Dabei sei hier der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang gegeben, da die Flucht der einzige Ausweg nach den Drohungen und der Folter durch S. gewesen sei. Die Gefährdungslage sei auch noch aktuell, da die Mutter ihretwegen bedroht werde und die konkrete Gefahr bestehe, dass die
D-3900/2020 Seite 10 Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka den Tod erfahren würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Im Übrigen habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Folterungen der Beschwerdeführerin durch den CID-Angehörigen S. nicht gänzlich ab- geklärt, weshalb eventualiter die angefochtene Verfügung zur Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen sei.
E. 4.3 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. März 2023 hielt das SEM fest, dass die fehlende Flüchtlingsrelevanz der Vorbringen eine einge- hende Prüfung der Glaubhaftigkeit überflüssig mache. Hierbei verwies es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-410/2018 vom 12. Septem- ber 2018 in einem ähnlich gelagerten Fall (Erpressung durch CID-Angehö- rige), in welchem in den Erpressungen kein asylrelevantes Motiv erkannt worden sei und das Gericht festgestellt habe, es handle sich um kriminelle Akte Dritter. Zudem machte das SEM ergänzende Ausführungen zur Un- glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbingen, indem es auf entsprechende Seiten im Anhörungsprotokoll betreffend Widersprüche in der Sachver- haltsdarstellung verwies. Auch sei fraglich, wie die Beschwerdeführerin noch in der mutmasslich siebenunddreissigsten Schwangerschaftswoche mit dem Flugzeug befördert worden sein wolle. Anzumerken sei auch, dass sie mit ihrem eigenen Reisepass vom Flughafen Colombo problemlos aus- gereist sei, was gegen eine staatliche Verfolgung spreche.
E. 4.4 In der Replik vom 28. März 2023 machte die Beschwerdeführerin gel- tend, dass SEM habe trotz der Aufforderung des Gerichts auf eine Über- prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verzichtet und pauschal auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Darüber hinaus erschliesse sich nicht, dass das SEM den vorliegenden Fall der Folter und Schwängerung der Beschwerdeführerin durch einen CID-Angehörigen mit dem Sachver- halt einer Erpressung durch CID-Angehörige aus einem anderen Urteil gleichsetze.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub- stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG).
D-3900/2020 Seite 11
E. 5.2 Auch wenn das SEM in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2023 keine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vor- nahm, da es diese Prüfung wegen fehlender flüchtlingsrechtlicher Rele- vanz nicht als angezeigt erachtete, so hat es doch – entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerinnen in der Replik – auf Unglaubhaftigkeits- elemente hingewiesen und einzelne benannt.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts der unsubstan- tiierten und zahlreichen widersprüchlichen Aussagen zu den Verfolgungs- vorbringen nicht als glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der von ihr geschilderten Bedrohungslage der sexuellen Miss- handlungen und Toddesdrohungen von S. befunden hätte und gezwungen gewesen wäre, deswegen auszureisen und sich bei der Rückkehr in To- desgefahr befinden würde.
E. 6.1.1 Bereits die Bedrohungen an sich kann sie nicht substantiiert schildern und auch nicht zeitlich einordnen. Selbst, als sie aufgefordert wird, konkret ein Ereignis zu schildern, bei dem sie bedroht worden sei, bleibt sie vage (vgl. act. A27, F98, F99, S. 10). Sie weiss erstaunlicherweise auch nicht, wann S. sie das letzte Mal besucht habe (vgl. act. A27, F165, S. 16). Auch kann sie über S., den sie mehr als fünf Jahre ständig gesehen habe, seine Aufgabe beim CID und sein Privatleben (vgl. act. A27, F62-F65, S. 7) kaum etwas erzählen.
E. 6.1.2 Auffällig sind zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche, auf die auch das SEM im zweiten Schriftenwechsel hingewiesen hat:
E. 6.1.2.1 Bereits die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Umstände der angeblichen missbräuchlichen sexuellen Beziehungen sind widersprüchlich ausgefallen. So ist unklar, ob sie bereits einmal und gege- benenfalls mit wem verheiratet gewesen war und unter welchen Umstän- den sie bereits einmal und gegebenenfalls wann eine Abtreibung vorge- nommen hat. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei vor der Beziehung mit S. mit 16 Jahren mit einem Mann von der EPDP zusammen gewesen, der sie (sexuell) ausgenutzt und geschlagen habe. Anschliessend sei sie eine Beziehung mit einem Mann von der TELO-Be- wegung eingegangen, der sie ebenfalls sexuell belästigt habe. In der BzP sagte sie aus, der TELO-Mann habe ihr die Ehe versprochen, aber sie nicht heiraten wollen (vgl. act. A7, S. 10). In der Anhörung sagt sie hingegen, ihr erster Mann sei TELO-Mitglied gewesen (vgl. act. A27, F48, S. 6, F140,
D-3900/2020 Seite 12 S. 14). Auch sagte sie in der BzP, sie sei von dem TELO-Mann schwanger geworden, habe aber abgetrieben (vgl. act. A7, S. 10). Später habe sie dann ihren vom CID entführten Ehemann kennengelernt, den sie 2009 ge- heiratet habe. Im Anhörungsprotokoll heisst es hingegen, sie habe Ende 2016 / Anfang 2017 abgetrieben, als sie von S. (und nicht vom TELO- Mann) das erste Mal schwanger gewesen sei (vgl. act. A27, F74-F76, S. 8).
E. 6.1.2.2 In der BzP sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe an vielen Orten nach ihrem entführten Ehemann gesucht, dabei sei ihr vorgeworfen worden, dass sie während der Problemzeit nach H._______ geschickt wor- den sei und ihre Brüder und ihr entführter Ehemann bei der Bewegung ge- wesen seien (vgl. A7, S. 10). In der Anhörung heisst es hingegen, sie sei nur zu dem CID-Büro gegangen, S. habe ihr gesagt, dass sie nicht zu an- deren Stellen gehen dürfe (vgl. act. A27, F54, S. 6, F172, S. 17).
E. 6.1.2.3 Auch hat sie in der BzP ausgesagt, dass CID-Beamte nach der Ent- führung ihres Ehemannes mehrfach zu ihr nach Hause gekommen seien und sie geschlagen hätten (vgl. act. A7, S. 10, 11). In der Anhörung heisst es hingegeben, sie sei in das CID-Büro gegangen und die Beamten seien (nur) am selben Abend zu ihr nach Hause gekommen; sie sei aber nicht geschlagen worden (vgl. act. A27, F177, S. 18).
E. 6.1.2.4 Auch widerspricht sie sich in Bezug darauf, ob sie, als sie von S. im Jahr 2018 schwanger geworden sei, zuerst habe abtreiben wollen oder nicht. In der BzP hat sie ausgesagt, sie habe zuerst abtreiben wollen, aber S. habe es ihr verboten. Erst als etwa 4,5 Monate schwanger gewesen sei, habe er sie aufgefordert, abzutreiben, was sie verweigert habe, da es für sie lebensgefährlich gewesen wäre (vgl. act. A7, S. 11). In der Anhörung sagte sie jedoch aus, sie habe nicht noch einmal abtreiben wollen (vgl. act. A27, F77, S. 8). Diesen Widerspruch vermag sie in der Anhörung nicht zu erklären (vgl. act. A27, F144, F145, S. 14).
E. 6.1.2.5 Auch widerspricht sie sich in Bezug auf die Beweggründe, warum sie in die Stadt gegangen sei, nachdem S. sie nicht mehr mit Lebensmitteln unterstützt habe. So sagte sie in der BzP aus, sie habe mit ihrem grossen Kind sterben wollen. Sie sei in die Stadt gegangen, um bei ihrem früheren Arbeitgeber nach Arbeit zu fragen. In der Stadt habe sie die ehemalige Schulfreundin getroffen (vgl. act. A7, S. 11). In der Anhörung heisst es hin- geben, sie sei in die Stadt zu einem Spital gegangen und habe versucht, ihr Kind abzutreiben. Dort habe sie die Freundin getroffen, als sie auf dem Weg zum staatlichen Spital gewesen sei (vgl. act. A27, F48, S. 6, F82, F84,
D-3900/2020 Seite 13 S. 9). In der Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen, (vgl. act. A27, F146, S. 14), bestreitet sie, in der BzP anderes als in der Anhö- rung gesagt zu haben. Sie behauptet zudem, sie habe Probleme mit der Dolmetscherin gehabt, was angesichts dessen, dass sie am Ende der Be- fragung bestätigte, diese gut verstanden zu haben, nicht überzeugt (vgl. act. A27, F146, F147, S. 14; act. A7, S.13,14). Später in der Anhörung brachte sie eine weitere Version vor, als sie erzählte, sie sei zum Spital gegangen, weil ihr Sohn Fieber gehabt habe und sie gleichzeitig eine Tab- lette für sich habe beschaffen wollen, um sich umzubringen (vgl. act. A27, F160-F162, S. 16).
E. 6.1.2.6 Auch unterscheiden sich BzP und Anhörung in Bezug darauf, wo sie sich vor der Ausreise aufgehalten habe. So hat sie in der BzP und An- hörung zwar übereinstimmend ausgesagt, sie sei zwischen ihrem Haus in G._______ und dem der Mutter in I._______ hin- und hergependelt (vgl. act. A7, S. 12; act. A27, F25-F32, S. 4). Allerdings hat sie in der BzP auch noch ausgesagt, sie habe einen Monat vor der Ausreise zudem in F._______ bei der Tante gelebt (vgl. act. A7, S. 5, 6,12). In der Anhörung sagte sie – wenig überzeugend –, sie habe in der BzP etwas falsch gesagt mit dem Wohnsitz bei der Tante einen Monat vor der Ausreise, da sie auf- geregt und schwanger gewesen sei und sich nicht richtig habe konzentrie- ren können (vgl. act. A27, F139, S.13). In der BzP hat sie als letzten Wohn- sitz vor der Ausreise F._______ angegeben (vgl. act. A7, S. 5), in der An- hörung erklärte sie demgegenüber, der letzte offizielle Wohnsitz sei in G._______ gewesen (vgl. act. A27, F46, S. 5).
E. 6.1.2.7 Es wird auch nicht ganz klar, ob und wann die Beschwerdeführerin in G._______ auf dem eigenen Grundstück beziehungsweise im eigenen Haus gelebt hat (vgl. A7, S. 12) oder in dem Haus einer fremden Familie, organisiert von ihrem Schwager (vgl. act. A27, F33-F35, S. 4). Auch aus den Erklärungen, wann sie zuerst ein eigenes Grundstück gehabt habe, das ihr aber nicht mehr gehört habe, und später ganz in der Nähe ein an- deres Haus (vgl. act. A27, F140-142, S. 14), erschliesst sich das nicht. Zu- mal sie in der BzP von dem eigenen Grundstück in G._______ spricht, auf dem sie bis einen Monat vor der Ausreise gelebt habe (vgl. A7, S. 12).
E. 6.1.2.8 Widersprüchlich sind auch die Schilderungen der Ereignisse vor der Ausreise sowie deren zeitlicher Ablauf: So ist unklar, ob S. die Beschwerdeführerin mit der Freundin in der Stadt gesehen hat und wie er darauf reagierte. Gemäss der Schilderung in der
D-3900/2020 Seite 14 BzP soll S. gesehen haben, dass die Beschwerdeführerin sich in der Stadt mit der Freundin unterhalten habe. Er habe sie daraufhin geschlagen und sie ab dem nächsten Morgen eine Woche zu Hause eingesperrt (vgl. act. A7, S. 11). In der Anhörung sagte sie auf Nachfrage, sie sei S. nach dem Treffen der Freundin noch zweimal begegnet, er sei zwei Mal bei ihr vorbeigekommen, er habe sie beschimpft, aber nicht geschlagen. Er habe nichts von den Ausreiseplänen gewusst (vgl. act. A27, F88-F89, S. 9). Kon- frontiert mit den widersprüchlichen Aussagen (vgl. act. A27, F148, S. 14 f.) behauptet sie, sie habe noch nicht die Gelegenheit bekommen, ausführli- cher zu erzählen, er sei drei bis vier Tage bei ihr geblieben, weil er den Verdacht gehabt habe, dass sie das Land verlassen wolle. Sie habe ihm erzählt, dass sie die Freundin getroffen habe; so sei er misstrauisch ge- worden (vgl. act. A27, F148-152, S. 15). Es erscheint nicht überzeugend, dass die Beschwerdeführerin diese drei bis vier Tage bei ihren Schilderun- gen einfach vergessen hätte. Auch erscheint es unlogisch, dass S. nach diesen drei bis vier Tagen einfach wieder gegangen wäre, wenn er doch den Verdacht hegte, dass sie das Land verlassen könnte (vgl. act. A27, F153 f., S. 15). Dass er danach noch ein paar Mal zu Besuch gekommen sei (vgl. act. A27, F154-F156, S. 15) steht im Widerspruch zur Angabe, dass er eine Woche bei ihr geblieben sei und sie dann ihr Kind zur Mutter gebracht habe, unter dem Vorwand, arbeiten zu gehen, was er ihr geglaubt habe. Sie habe dann sofort die Ausreise organisiert (vgl. act. A27, F157, S. 15, 16). Die paar Tage, die S. bei ihr gewesen sei, seien ein paar Wo- chen vor der Ausreise gewesen (vgl. act. A27, F158, S. 16). Es wird auch nicht klar, wann sie zum Haus der Mutter gegangen sein will, um ihren Sohn hinzubringen (vgl. act. A27, F101, S. 10). Auch die Angabe, wann sie nach Colombo gegangen sei, um sich einen Pass austellen zu lassen, ist auffal- lend unpräzis ausgefallen (vgl. act. A27, F167, S. 17: «Das war kurz vor meiner Ausreise gewesen, eine Woche oder vor einem Monat.»).
E. 6.1.2.9 Die Aussagen zum Zeitpunkt der telefonischen Bedrohungen der Mutter erweisen sich ebenfalls als widersprüchlich. So sagte die Beschwer- deführerin einmal aus, sie habe Angst gehabt, weiter in Sri Lanka zu blei- ben, weil ihre Mutter zweimal telefonisch bedroht worden sei (vgl. act. A27, F109, S. 11). Demnach müssten diese Bedrohungen vor der Ausreise er- folgt sein. Später sagte sie in Bezug auf diese zwei telefonischen Bedro- hungen der Mutter, diese seien nach der Ausreise erfolgt (vgl. act. A27, F119, S. 12).
E. 6.1.3 Das SEM weist auch zu Recht darauf hin, dass es ungewöhnlich ist und deshalb wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführer so kurz
D-3900/2020 Seite 15 vor der Entbindung im hochschwangeren Zustand noch auf dem Luftweg hätte ausreisen können (vgl. act. A27, F111, S. 11).
E. 6.1.4 Zu Ungunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh- rerin wirkt sich im Übrigen aus, dass der Geburtsregisterauszug des Soh- nes offenbar eine Inhaltsverfälschung aufweist und die Erklärungen der Beschwerdeführerin auf Vorhalt durch das SEM ausweichend ausgefallen sind (vgl. act. A27, F170, S. 17, F182 f., S 19).
E. 6.2 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte.
E. 6.3 Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der zentralen Verfolgungs- vorbringen muss deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die recht- liche Würdigung des SEM zumindest insofern zweifelhaft erscheint, als es betreffend die geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen des CID-Beamten S. gegen die Beschwerdeführerin kein flüchtlingsrechtlich re- levantes Verfolgungsmotiv erkannte. Das SEM hat es namentlich unterlas- sen, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als alleinstehende tamilische Frau unter dem Blickwinkel frauenspezifischer Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8) zu prü- fen. Stattdessen beschränkte sich das SEM im zweiten Schriftenwechsel auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-410/2018 vom 12. Sep- tember 2018 betreffend eine – nicht im Kontext von Hilfeleistungen zuguns- ten der LTTE stehende – Erpressung eines ethnischen Tamilen durch CID- Beamte zu verweisen. Dieser Sachverhalt lässt sich jedoch nicht ohne wei- teres mit dem vorliegenden vergleichen.
E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Reflexverfolgung be- treffend die behauptete Festnahme 2008 durch das CID wegen der LTTE- Mitgliedschaft der Brüder geltend macht, ist die Einschätzung des SEM zur offensichtlich fehlenden Asylrelevanz mangels Kausalzusammenhangs zur Flucht zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM, S. 3).
D-3900/2020 Seite 16
E. 7.1 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe- gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be- strebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri- sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 7.3 In Bezug auf das Vorliegen solcher möglicher Risikofaktoren ist festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin gemäss obenstehenden Ausführun- gen keine Verfolgung glaubhaft machen konnte, nie Mitglied der LTTE ge- wesen ist, auch wenn sie einmal 2008 kurzzeitig wegen der Brüder verhaf- tet und beschuldigt worden sei, Informationen weiterzuleiten. Gemäss ih- ren Angaben seien der Vater, die Brüder und der verschwundene Ehemann Mitglieder der LTTE gewesen. Bis auf die einen Tag andauernde Fest-
D-3900/2020 Seite 17 haltung 2008 wegen der Brüder hat sie deswegen aber keine Nachteile erlebt, soweit die Vorkommnisse 2008 angesichts der vagen Aussagen überhaupt glaubhaft sind. Sie hat ansonsten keine Verfolgung aufgrund der Familienmitglieder und wegen des Ehemannes vorgetragen. Sie ist zudem nicht exilpolitisch tätig. Weiter war es ihr möglich, problemlos und legal aus Sri Lanka auszureisen. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt einer Straftat be- zichtigt. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, verfügt sie über keine Narben. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Allein aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mittlerweile über vierjährigen Landesabwe- senheit der Beschwerdeführerin kann keine Gefährdung abgeleitet wer- den. Dass sie in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamili- schen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Be- schwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisungen wurde vorliegend zugunsten einer vor- läufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
D-3900/2020 Seite 18 Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu- fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und auch ansonsten nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber mit Verfügung vom 18. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrens- kosten zu verzichten.
E. 10.2 In der Verfügung vom 18. August 2020 wurde lic. iur. Kathrin Stutz, ZBA, der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet; dabei wurde die Rechtsbeiständin darauf hingewiesen, dass sie gemäss den Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (praxis- gemäss Fr. 150.– Stundenansatz für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen) entschädigt wird. Die Rechtsbeiständin lic. iur. Kathrin Stutz hat die ZBA per Ende 2021 ver- lassen. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 wurde die Rechtsbei- ständin von ihrem amtlichen Mandat entbunden. Für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend vom Um- fang der Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), und der Kenntnisnahme der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der weiteren Eingabe ist das amtliche Honorar für lic. iur. Kathrin Stutz, auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses ist gemäss der Abtretungs- erklärung im Schreiben vom 17.Dezember 2021 zugunsten der ZBA aus- zurichten. Dem mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 eingesetzten neuen Rechtsbeistand lic. iur. Dominik Löhrer, ZBA, ist durch den zweiten Schriftenwechsel ein weiterer Aufwand entstanden. Das amtliche Honorar für ihn ist auf Fr. 200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3900/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Kathrin Stutz, ist aus der Gerichtskasse zugunsten der ZBA ein amtliches Honorar von Fr. 800.– auszurichten. Dem aktuellen unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3900/2020 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Tochter, B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ersuchte am 26. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 30. Oktober 2018 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Ihre Tochter B._______ wurde am 31. Oktober 2018 in der Schweiz geboren. Am 16. August 2019 erfolgte die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie sei Tamilin aus dem Vanni-Gebiet, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Geboren sei sie in C._______, anschliessend habe sie die ersten 16 Lebensjahre in D._______ (bei E._______, Mullaitivu-Distrikt) verbracht, wo sie bis zur 10. Klasse die Schule besucht habe. Danach sei sie von der Bewegung in das Dorf F._______ (Vavunyia-Distrikt) geschickt worden, wo sie die elfte Klasse besucht und den O-Level-Abschluss gemacht habe. Ihre Brüder und der Vater seien bei der Bewegung gewesen. Nach Schulabschluss habe sie etwa zwei Jahre lang in einem Kleiderladen gearbeitet und danach daheim Hühner gezüchtet. Sie habe in F._______ mit ihrer Tante mütterlicherseits zusammengelebt und keinen Kontakt zur Mutter und den Geschwistern gehabt. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, habe ein Mann aus der Eelam People's Democratic Party (EPDP) ein Verhältnis mit ihr gehabt. Er habe sie sexuell ausgenutzt und geschlagen. Er habe ihr die Heirat versprochen, aber dann verweigert. Später habe sie ein Verhältnis mit einem Mann der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO), den sie in G._______ (Vavunyia-Distrikt) kennengelernt habe. Auch er habe sie sexuell ausgenutzt und geschlagen. Sie sei mit ihm verheiratet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie einmal vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und einen Tag lang wegen der Mitgliedschaft ihrer Brüder bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgehalten worden. Auch sei ihr vorgeworfen worden, Informationen weiterzuleiten, und es seien ihr Fragen über den Vater gestellt worden. Später habe sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt. Diesen habe sie am 24. September 2009 geheiratet und mit ihm in G._______ (Vavunyia-Distrikt) zusammengelebt. Der gemeinsame Sohn sei am 26 Oktober 2012 geboren worden. Ihr Ehemann, der damals bei der Bewegung Informant gewesen sei, sei im Dezember 2012 verschwunden. Als sie gerüchteweise erfahren habe, dass ihr Ehemann von CID-Angehörigen festgenommen worden sei, habe sie ihn gesucht und sich beim Büro des CID in H._______ nach seinem Verbleib erkundigt. Im CID-Büro habe sie den höheren CID-Beamten S. kennengelernt, der tamilisch gesprochen und behauptet habe, über Informationen über ihren Mann zu verfügen. Er habe ihr gesagt, dass ihr Ehemann von den Behörden festgenommen worden sei und er ihr helfen wolle, die Freilassung zu erwirken. S. habe sie ab Dezember 2012 bei sich zu Hause in G._______ besucht und ihr Lebensmittel gebracht. Er habe ihr gesagt, sie brauche nicht zu arbeiten und habe mit ihrem Kind gespielt. S. habe nach drei Jahren der Besuche ab dem Jahr 2015 gegen ihren Willen eine sexuelle Beziehung mit ihr angefangen. Er habe sie ständig sexuell belästigt und misshandelt. Sie sei Ende 2016 / Anfang 2017 von ihm schwanger geworden und habe abgetrieben. Sie sei dann im Jahr 2018 erneut von S. schwanger geworden. Als sie mehr als vier Monate schwanger gewesen sei, habe er von ihr verlangt, abzutreiben. Sie habe sich aber geweigert, da sie sich wegen der bereits fortgeschrittenen Schwangerschaft durch eine Abtreibung nicht in Lebensgefahr habe begeben wollen. S. habe sie daraufhin beschimpft und geschlagen und gedroht, sie, ihr Kind und ihren Mann umzubringen. Sie sei ab ungefähr März 2018 zwischen ihrem Haus in G._______ und dem der Mutter in I._______ hin- und hergependelt. Als sie sich einer Abtreibung verweigert habe, habe er aufgehört, Lebensmittel für sie zu kaufen. Da sie kein Geld und kein Essen gehabt habe, habe sie sich und ihr Kind umbringen wollen. In H._______ habe sie zufällig eine ehemalige Schulfreundin getroffen, die in Kanada lebe, aber in Sri Lanka zu Besuch gewesen sei. Ihr habe sie von ihrem Leid erzählt. Die Freundin habe ihr versprochen, ihr bei der Ausreise zu helfen und ihr gesagt, sie solle nichts mit ihrem Leben anstellen. S. habe von dem Zusammentreffen der Beschwerdeführerin und der Freundin erfahren und habe ihr gedroht. Die Freundin habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und ihre Ausreise finanziert. Vor der Ausreise sei sie drei Tage in Colombo gewesen. Dann sei sie legal mit ihrem Reisepass hochschwanger nach Malaysia geflogen, von dort durch ihr unbekannte Länder weitergereist und schliesslich in die Schweiz gelangt. Ihre Mutter sei nach der Ausreise der Beschwerdeführerin im Mai 2019 von zwei unbekannten Personen bedroht worden, die sie zu Hause aufgesucht und nach ihrem Verbleib gefragt hätten. Sie könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren, da S. immer wieder Todesdrohungen aussende und ihr Ehemann verschwunden sei. S wolle sie und ihr Kind umbringen, da sie sich einer Abtreibung widersetzt habe. Sie habe auch Angst, dass er sie beschuldigen würde, bei den LTTE gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde, den Geburtsregierauszug des Sohnes sowie ihren Eheschein ein. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 - eröffnet am 3. Juli 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen (A._______ [...] B._______), lehnte ihr Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Beschwerde vom 3. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter die angefochtene Verfügung zur Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung des Asylpunktes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlich bestellte Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich kündigte sie das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung an. D. Am 4. August 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 13. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hiess die ehemals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und die bisherige Rechtsvertreterin den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ausserdem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 1. September 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erklärte die bisherige Rechtsvertreterin, sie werde die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) per 31. Dezember 2021 verlassen und die noch hängigen Verfahren, in welchen sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden sei, würden durch die übrigen Juristinnen und Juristen der ZBA weitergeführt. I. Am 1. Januar 2022 wurde die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Instruktion und Vorsitz) aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten Richter übertragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 wurde das sinngemässe Gesuch von lic. iur. Kathrin Stutz, ZBA, um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin gutgeheissen und lic. iur. Dominik Löhrer, ZBA, als neuer Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde vom 3. August 2020 dem SEM erneut zur Vernehmlassung überwiesen, damit dieses die bisher nicht vorgenommene Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbingen in einem zweiten Schriftenwechsel gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG nachholen könne. K. Das SEM wiederholte in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2023 seinen Standpunkt betreffend die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen und nahm Stellung zu deren Glaubhaftigkeit. L. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 28. März 2023 ihre Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 4. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Probleme mit S. seien nicht asylrelevant, da dieser zwar ein Angehöriger des CID gewesen sei, er die Beschwerdeführerin aber nicht in Ausübung seines Amtes verfolgt habe. Er sei vielmehr als Privatmann eine Beziehung zu ihr eingegangen, die im Laufe der Zeit immer ungünstiger geworden sei. Zudem habe sie sich nicht gegen S. gewehrt, da sie eigenen Angaben gemäss keine Wahl gesehen habe. Sie hätte aber die Pflicht gehabt, wenigstens einen Versuch zu unternehmen, sich an die Behörden zu wenden. Die sri-lankischen Behörden hätten ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzwillen gar nicht unter Beweis stellen können. Zudem hätte ihr das Haus der Mutter offensichtlich den nötigen Schutz bieten können, da S. sie dort nicht aufgesucht habe. Die geltend gemachte Mitnahme durch das CID im Jahre 2008 und die anschliessende kurze Inhaftierung aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft des Bruders seien nicht asylrelevant, da kein Kausalzusammenhang zwischen den späteren ausreiserelevanten Problemen mit S. und der Flucht vorliege. Es würde keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei der Rückkehr vorliegen, da keine Risikofaktoren gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung bestünden. Sie habe vor der Ausreise keine asylrelevante Verfolgung erlebt und sei legal mit ihrem Pass ausgereist. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass sie trotz etlicher Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden könnten. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das SEM habe ihre Vorbringen als glaubhaft erachtet, aber die Asylrelevanz zu Unrecht verneint. Vorliegend seien die Voraussetzungen der geschlechtsspezifischen Verfolgung gegeben. Es sei nicht entscheidrelevant, ob S. die Beschwerdeführerin als Privatperson - wie die Vorinstanz behaupte - oder als CID-Angehöriger bedroht habe; sondern ob im Heimatland adäquater Schutz vor Verfolgung bestehe. Im Übrigen habe S. die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des SEM kraft seines Amtes als CID-Angehöriger missbraucht, indem er ihr vorgespielt habe, ihren Ehemann zu finden und seine Freilassung erwirken zu können. Er habe sie misshandelt und gefoltert und gedroht, sie zu töten. Es habe sich dabei um staatliche Verfolgung gehandelt, da man nicht ausser Acht lassen dürfe, dass es sich bei S. um einen CID-Beamten handle. Die Beschwerdeführerin hätte eine Privatperson eher noch anzeigen können als den CID-Beamten S. Dem Vorwurf des SEM, sie hätte sich an die sri-lankischen Behörden wenden müssen, diese hätten nicht die Gelegenheit bekommen, sich schutzfähig und schutzwillig zu zeigen, könne nicht gefolgt werden. Es sei bekannt, dass in Sri Lanka Opfer von Straftaten nicht ausreichend geschützt würden. Die Beschwerdeführerin hätte riskiert, von S. getötet zu werden, wenn dieser von der Anzeige erfahren hätte. Auch würde ein gewöhnlicher Polizeibeamter nie eine Anzeige gegen einen CID-Beamten aufnehmen, da er sonst sein Leben riskiere. Mit einer Strafanzeige gegen S. hätte die Beschwerdeführerin ihr Leben riskiert und die sri-lankischen Behörden, zu denen auch S gehöre, hätten ihr keinen Schutz geboten. Auch stimme die Argumentation des SEM nicht, dass das Haus der Mutter ihr habe Schutz bieten können: Es handle sich hierbei nicht um eine staatliche Einrichtung, zudem sei auch die Mutter nach dem Weggang der Beschwerdeführerin bedroht worden, weshalb die Beschwerdeführerin dort nicht sicher gewesen wäre, zumal S. den Wohnort gekannt habe. Bei der Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht habe die Vorinstanz die Verfolgung durch S. nicht geprüft. Dabei sei hier der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang gegeben, da die Flucht der einzige Ausweg nach den Drohungen und der Folter durch S. gewesen sei. Die Gefährdungslage sei auch noch aktuell, da die Mutter ihretwegen bedroht werde und die konkrete Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka den Tod erfahren würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Im Übrigen habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Folterungen der Beschwerdeführerin durch den CID-Angehörigen S. nicht gänzlich abgeklärt, weshalb eventualiter die angefochtene Verfügung zur Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen sei. 4.3 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. März 2023 hielt das SEM fest, dass die fehlende Flüchtlingsrelevanz der Vorbringen eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit überflüssig mache. Hierbei verwies es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-410/2018 vom 12. September 2018 in einem ähnlich gelagerten Fall (Erpressung durch CID-Angehörige), in welchem in den Erpressungen kein asylrelevantes Motiv erkannt worden sei und das Gericht festgestellt habe, es handle sich um kriminelle Akte Dritter. Zudem machte das SEM ergänzende Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbingen, indem es auf entsprechende Seiten im Anhörungsprotokoll betreffend Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung verwies. Auch sei fraglich, wie die Beschwerdeführerin noch in der mutmasslich siebenunddreissigsten Schwangerschaftswoche mit dem Flugzeug befördert worden sein wolle. Anzumerken sei auch, dass sie mit ihrem eigenen Reisepass vom Flughafen Colombo problemlos ausgereist sei, was gegen eine staatliche Verfolgung spreche. 4.4 In der Replik vom 28. März 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass SEM habe trotz der Aufforderung des Gerichts auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verzichtet und pauschal auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Darüber hinaus erschliesse sich nicht, dass das SEM den vorliegenden Fall der Folter und Schwängerung der Beschwerdeführerin durch einen CID-Angehörigen mit dem Sachverhalt einer Erpressung durch CID-Angehörige aus einem anderen Urteil gleichsetze. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG). 5.2 Auch wenn das SEM in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2023 keine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vornahm, da es diese Prüfung wegen fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz nicht als angezeigt erachtete, so hat es doch - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen in der Replik - auf Unglaubhaftigkeitselemente hingewiesen und einzelne benannt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts der unsubstantiierten und zahlreichen widersprüchlichen Aussagen zu den Verfolgungsvorbringen nicht als glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der von ihr geschilderten Bedrohungslage der sexuellen Misshandlungen und Toddesdrohungen von S. befunden hätte und gezwungen gewesen wäre, deswegen auszureisen und sich bei der Rückkehr in Todesgefahr befinden würde. 6.1.1 Bereits die Bedrohungen an sich kann sie nicht substantiiert schildern und auch nicht zeitlich einordnen. Selbst, als sie aufgefordert wird, konkret ein Ereignis zu schildern, bei dem sie bedroht worden sei, bleibt sie vage (vgl. act. A27, F98, F99, S. 10). Sie weiss erstaunlicherweise auch nicht, wann S. sie das letzte Mal besucht habe (vgl. act. A27, F165, S. 16). Auch kann sie über S., den sie mehr als fünf Jahre ständig gesehen habe, seine Aufgabe beim CID und sein Privatleben (vgl. act. A27, F62-F65, S. 7) kaum etwas erzählen. 6.1.2 Auffällig sind zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche, auf die auch das SEM im zweiten Schriftenwechsel hingewiesen hat: 6.1.2.1 Bereits die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Umstände der angeblichen missbräuchlichen sexuellen Beziehungen sind widersprüchlich ausgefallen. So ist unklar, ob sie bereits einmal und gegebenenfalls mit wem verheiratet gewesen war und unter welchen Umständen sie bereits einmal und gegebenenfalls wann eine Abtreibung vorgenommen hat. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei vor der Beziehung mit S. mit 16 Jahren mit einem Mann von der EPDP zusammen gewesen, der sie (sexuell) ausgenutzt und geschlagen habe. Anschliessend sei sie eine Beziehung mit einem Mann von der TELO-Bewegung eingegangen, der sie ebenfalls sexuell belästigt habe. In der BzP sagte sie aus, der TELO-Mann habe ihr die Ehe versprochen, aber sie nicht heiraten wollen (vgl. act. A7, S. 10). In der Anhörung sagt sie hingegen, ihr erster Mann sei TELO-Mitglied gewesen (vgl. act. A27, F48, S. 6, F140, S. 14). Auch sagte sie in der BzP, sie sei von dem TELO-Mann schwanger geworden, habe aber abgetrieben (vgl. act. A7, S. 10). Später habe sie dann ihren vom CID entführten Ehemann kennengelernt, den sie 2009 geheiratet habe. Im Anhörungsprotokoll heisst es hingegen, sie habe Ende 2016 / Anfang 2017 abgetrieben, als sie von S. (und nicht vom TELO-Mann) das erste Mal schwanger gewesen sei (vgl. act. A27, F74-F76, S. 8). 6.1.2.2 In der BzP sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe an vielen Orten nach ihrem entführten Ehemann gesucht, dabei sei ihr vorgeworfen worden, dass sie während der Problemzeit nach H._______ geschickt worden sei und ihre Brüder und ihr entführter Ehemann bei der Bewegung gewesen seien (vgl. A7, S. 10). In der Anhörung heisst es hingegen, sie sei nur zu dem CID-Büro gegangen, S. habe ihr gesagt, dass sie nicht zu anderen Stellen gehen dürfe (vgl. act. A27, F54, S. 6, F172, S. 17). 6.1.2.3 Auch hat sie in der BzP ausgesagt, dass CID-Beamte nach der Entführung ihres Ehemannes mehrfach zu ihr nach Hause gekommen seien und sie geschlagen hätten (vgl. act. A7, S. 10, 11). In der Anhörung heisst es hingegeben, sie sei in das CID-Büro gegangen und die Beamten seien (nur) am selben Abend zu ihr nach Hause gekommen; sie sei aber nicht geschlagen worden (vgl. act. A27, F177, S. 18). 6.1.2.4 Auch widerspricht sie sich in Bezug darauf, ob sie, als sie von S. im Jahr 2018 schwanger geworden sei, zuerst habe abtreiben wollen oder nicht. In der BzP hat sie ausgesagt, sie habe zuerst abtreiben wollen, aber S. habe es ihr verboten. Erst als etwa 4,5 Monate schwanger gewesen sei, habe er sie aufgefordert, abzutreiben, was sie verweigert habe, da es für sie lebensgefährlich gewesen wäre (vgl. act. A7, S. 11). In der Anhörung sagte sie jedoch aus, sie habe nicht noch einmal abtreiben wollen (vgl. act. A27, F77, S. 8). Diesen Widerspruch vermag sie in der Anhörung nicht zu erklären (vgl. act. A27, F144, F145, S. 14). 6.1.2.5 Auch widerspricht sie sich in Bezug auf die Beweggründe, warum sie in die Stadt gegangen sei, nachdem S. sie nicht mehr mit Lebensmitteln unterstützt habe. So sagte sie in der BzP aus, sie habe mit ihrem grossen Kind sterben wollen. Sie sei in die Stadt gegangen, um bei ihrem früheren Arbeitgeber nach Arbeit zu fragen. In der Stadt habe sie die ehemalige Schulfreundin getroffen (vgl. act. A7, S. 11). In der Anhörung heisst es hingeben, sie sei in die Stadt zu einem Spital gegangen und habe versucht, ihr Kind abzutreiben. Dort habe sie die Freundin getroffen, als sie auf dem Weg zum staatlichen Spital gewesen sei (vgl. act. A27, F48, S. 6, F82, F84, S. 9). In der Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen, (vgl. act. A27, F146, S. 14), bestreitet sie, in der BzP anderes als in der Anhörung gesagt zu haben. Sie behauptet zudem, sie habe Probleme mit der Dolmetscherin gehabt, was angesichts dessen, dass sie am Ende der Befragung bestätigte, diese gut verstanden zu haben, nicht überzeugt (vgl. act. A27, F146, F147, S. 14; act. A7, S.13,14). Später in der Anhörung brachte sie eine weitere Version vor, als sie erzählte, sie sei zum Spital gegangen, weil ihr Sohn Fieber gehabt habe und sie gleichzeitig eine Tablette für sich habe beschaffen wollen, um sich umzubringen (vgl. act. A27, F160-F162, S. 16). 6.1.2.6 Auch unterscheiden sich BzP und Anhörung in Bezug darauf, wo sie sich vor der Ausreise aufgehalten habe. So hat sie in der BzP und Anhörung zwar übereinstimmend ausgesagt, sie sei zwischen ihrem Haus in G._______ und dem der Mutter in I._______ hin- und hergependelt (vgl. act. A7, S. 12; act. A27, F25-F32, S. 4). Allerdings hat sie in der BzP auch noch ausgesagt, sie habe einen Monat vor der Ausreise zudem in F._______ bei der Tante gelebt (vgl. act. A7, S. 5, 6,12). In der Anhörung sagte sie - wenig überzeugend -, sie habe in der BzP etwas falsch gesagt mit dem Wohnsitz bei der Tante einen Monat vor der Ausreise, da sie aufgeregt und schwanger gewesen sei und sich nicht richtig habe konzentrieren können (vgl. act. A27, F139, S.13). In der BzP hat sie als letzten Wohnsitz vor der Ausreise F._______ angegeben (vgl. act. A7, S. 5), in der Anhörung erklärte sie demgegenüber, der letzte offizielle Wohnsitz sei in G._______ gewesen (vgl. act. A27, F46, S. 5). 6.1.2.7 Es wird auch nicht ganz klar, ob und wann die Beschwerdeführerin in G._______ auf dem eigenen Grundstück beziehungsweise im eigenen Haus gelebt hat (vgl. A7, S. 12) oder in dem Haus einer fremden Familie, organisiert von ihrem Schwager (vgl. act. A27, F33-F35, S. 4). Auch aus den Erklärungen, wann sie zuerst ein eigenes Grundstück gehabt habe, das ihr aber nicht mehr gehört habe, und später ganz in der Nähe ein anderes Haus (vgl. act. A27, F140-142, S. 14), erschliesst sich das nicht. Zumal sie in der BzP von dem eigenen Grundstück in G._______ spricht, auf dem sie bis einen Monat vor der Ausreise gelebt habe (vgl. A7, S. 12). 6.1.2.8 Widersprüchlich sind auch die Schilderungen der Ereignisse vor der Ausreise sowie deren zeitlicher Ablauf: So ist unklar, ob S. die Beschwerdeführerin mit der Freundin in der Stadt gesehen hat und wie er darauf reagierte. Gemäss der Schilderung in der BzP soll S. gesehen haben, dass die Beschwerdeführerin sich in der Stadt mit der Freundin unterhalten habe. Er habe sie daraufhin geschlagen und sie ab dem nächsten Morgen eine Woche zu Hause eingesperrt (vgl. act. A7, S. 11). In der Anhörung sagte sie auf Nachfrage, sie sei S. nach dem Treffen der Freundin noch zweimal begegnet, er sei zwei Mal bei ihr vorbeigekommen, er habe sie beschimpft, aber nicht geschlagen. Er habe nichts von den Ausreiseplänen gewusst (vgl. act. A27, F88-F89, S. 9). Konfrontiert mit den widersprüchlichen Aussagen (vgl. act. A27, F148, S. 14 f.) behauptet sie, sie habe noch nicht die Gelegenheit bekommen, ausführlicher zu erzählen, er sei drei bis vier Tage bei ihr geblieben, weil er den Verdacht gehabt habe, dass sie das Land verlassen wolle. Sie habe ihm erzählt, dass sie die Freundin getroffen habe; so sei er misstrauisch geworden (vgl. act. A27, F148-152, S. 15). Es erscheint nicht überzeugend, dass die Beschwerdeführerin diese drei bis vier Tage bei ihren Schilderungen einfach vergessen hätte. Auch erscheint es unlogisch, dass S. nach diesen drei bis vier Tagen einfach wieder gegangen wäre, wenn er doch den Verdacht hegte, dass sie das Land verlassen könnte (vgl. act. A27, F153 f., S. 15). Dass er danach noch ein paar Mal zu Besuch gekommen sei (vgl. act. A27, F154-F156, S. 15) steht im Widerspruch zur Angabe, dass er eine Woche bei ihr geblieben sei und sie dann ihr Kind zur Mutter gebracht habe, unter dem Vorwand, arbeiten zu gehen, was er ihr geglaubt habe. Sie habe dann sofort die Ausreise organisiert (vgl. act. A27, F157, S. 15, 16). Die paar Tage, die S. bei ihr gewesen sei, seien ein paar Wochen vor der Ausreise gewesen (vgl. act. A27, F158, S. 16). Es wird auch nicht klar, wann sie zum Haus der Mutter gegangen sein will, um ihren Sohn hinzubringen (vgl. act. A27, F101, S. 10). Auch die Angabe, wann sie nach Colombo gegangen sei, um sich einen Pass austellen zu lassen, ist auffallend unpräzis ausgefallen (vgl. act. A27, F167, S. 17: «Das war kurz vor meiner Ausreise gewesen, eine Woche oder vor einem Monat.»). 6.1.2.9 Die Aussagen zum Zeitpunkt der telefonischen Bedrohungen der Mutter erweisen sich ebenfalls als widersprüchlich. So sagte die Beschwerdeführerin einmal aus, sie habe Angst gehabt, weiter in Sri Lanka zu bleiben, weil ihre Mutter zweimal telefonisch bedroht worden sei (vgl. act. A27, F109, S. 11). Demnach müssten diese Bedrohungen vor der Ausreise erfolgt sein. Später sagte sie in Bezug auf diese zwei telefonischen Bedrohungen der Mutter, diese seien nach der Ausreise erfolgt (vgl. act. A27, F119, S. 12). 6.1.3 Das SEM weist auch zu Recht darauf hin, dass es ungewöhnlich ist und deshalb wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführer so kurz vor der Entbindung im hochschwangeren Zustand noch auf dem Luftweg hätte ausreisen können (vgl. act. A27, F111, S. 11). 6.1.4 Zu Ungunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wirkt sich im Übrigen aus, dass der Geburtsregisterauszug des Sohnes offenbar eine Inhaltsverfälschung aufweist und die Erklärungen der Beschwerdeführerin auf Vorhalt durch das SEM ausweichend ausgefallen sind (vgl. act. A27, F170, S. 17, F182 f., S 19). 6.2 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. 6.3 Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der zentralen Verfolgungsvorbringen muss deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung des SEM zumindest insofern zweifelhaft erscheint, als es betreffend die geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen des CID-Beamten S. gegen die Beschwerdeführerin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erkannte. Das SEM hat es namentlich unterlassen, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als alleinstehende tamilische Frau unter dem Blickwinkel frauenspezifischer Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8) zu prüfen. Stattdessen beschränkte sich das SEM im zweiten Schriftenwechsel auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-410/2018 vom 12. September 2018 betreffend eine - nicht im Kontext von Hilfeleistungen zugunsten der LTTE stehende - Erpressung eines ethnischen Tamilen durch CID-Beamte zu verweisen. Dieser Sachverhalt lässt sich jedoch nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden vergleichen. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Reflexverfolgung betreffend die behauptete Festnahme 2008 durch das CID wegen der LTTE-Mitgliedschaft der Brüder geltend macht, ist die Einschätzung des SEM zur offensichtlich fehlenden Asylrelevanz mangels Kausalzusammenhangs zur Flucht zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM, S. 3). 7. 7.1 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.3 In Bezug auf das Vorliegen solcher möglicher Risikofaktoren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss obenstehenden Ausführungen keine Verfolgung glaubhaft machen konnte, nie Mitglied der LTTE gewesen ist, auch wenn sie einmal 2008 kurzzeitig wegen der Brüder verhaftet und beschuldigt worden sei, Informationen weiterzuleiten. Gemäss ihren Angaben seien der Vater, die Brüder und der verschwundene Ehemann Mitglieder der LTTE gewesen. Bis auf die einen Tag andauernde Festhaltung 2008 wegen der Brüder hat sie deswegen aber keine Nachteile erlebt, soweit die Vorkommnisse 2008 angesichts der vagen Aussagen überhaupt glaubhaft sind. Sie hat ansonsten keine Verfolgung aufgrund der Familienmitglieder und wegen des Ehemannes vorgetragen. Sie ist zudem nicht exilpolitisch tätig. Weiter war es ihr möglich, problemlos und legal aus Sri Lanka auszureisen. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, verfügt sie über keine Narben. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Allein aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mittlerweile über vierjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass sie in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Der Vollzug der Wegweisungen wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch ansonsten nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber mit Verfügung vom 18. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 In der Verfügung vom 18. August 2020 wurde lic. iur. Kathrin Stutz, ZBA, der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet; dabei wurde die Rechtsbeiständin darauf hingewiesen, dass sie gemäss den Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (praxisgemäss Fr. 150.- Stundenansatz für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen) entschädigt wird. Die Rechtsbeiständin lic. iur. Kathrin Stutz hat die ZBA per Ende 2021 verlassen. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 wurde die Rechtsbeiständin von ihrem amtlichen Mandat entbunden. Für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend vom Umfang der Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), und der Kenntnisnahme der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der weiteren Eingabe ist das amtliche Honorar für lic. iur. Kathrin Stutz, auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses ist gemäss der Abtretungserklärung im Schreiben vom 17.Dezember 2021 zugunsten der ZBA auszurichten. Dem mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 eingesetzten neuen Rechtsbeistand lic. iur. Dominik Löhrer, ZBA, ist durch den zweiten Schriftenwechsel ein weiterer Aufwand entstanden. Das amtliche Honorar für ihn ist auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Kathrin Stutz, ist aus der Gerichtskasse zugunsten der ZBA ein amtliches Honorar von Fr. 800.- auszurichten. Dem aktuellen unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: