Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. Dezember 2014 wurde er dem Testbetrieb und damit dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 14. Januar 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. Februar 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, wo er mit Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In den Jahren 2004 und 2005 habe er an Propagandaveranstaltungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen. In der Folge sei er mehrmals vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause befragt und bedroht worden, wobei ihm die Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden sei. Im Februar 2006 sei er mitgenommen und während etwa drei Monaten im C._______-Camp festgehalten, befragt und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich immer in Manipay bei Verwandten aufgehalten, wobei er jeweils zu Hause gesucht worden sei. Im Jahr 2009 sei ihm die Ausreise aus Sri Lanka verweigert worden, da er von den Behörden gesucht werde. Am 22. Oktober 2014 sei er verhaftet und wieder ins C._______-Camp gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Eine Woche später sei er im Spital in D._______ aufgewacht. Gleich nach seiner Entlassung aus der Klinik Ende Oktober 2014 habe seine Mutter die Ausreise organisiert. Im November sei er von Colombo über Dubai nach Genf geflogen und von dort nach Kreuzlingen gebracht worden. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, eine polizeiliche Mitteilung, eine Bestätigung des Spitals in D._______ und verschiedene Dokumente des (...) zu den Akten. Am 15. März 2016 liess das SEM die Bestätigung des Spitals durch die Schweizer Botschaft in Colombo auf Ihre Authentizität überprüfen. Dabei stellte sich dieses als gefälscht heraus. In seiner Stellungnahme zu diesem Ergebnis vom 1. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er könne sich dies nicht erklären und erbat um Frist bis zum 15. Oktober 2016 um ein neues, echtes Arztzeugnis einzureichen. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 - eröffnet am 22. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des Asylgesuchs, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchte er um unverzügliche Mitteilung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerde betraut werden und um Bestätigung, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien sowie um vollständige Einsicht in die gesamten vor-instanzlichen Akten, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beilagen bei. Auf diese wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie die Vorinstanz an, das erneut gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln, setzte Frist zur Beschwerdeergänzung und teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. E. Am 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte erneut, das SEM sei anzuweisen, ihm korrekte Akteneinsicht in verschiedenen spezifische Aktenstücke zu gewähren. F. Am 22. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut Akteneinsicht. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 16. März 2017 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch und reichte weitere Beilagen ein, auf welche ebenfalls - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. I. Am 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Update der durch den Rechtsvertreter zusammengestellten Länderinformationen, einen neuen, vom Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 23. Januar 2020 inklusive einer CD-ROM mit zahlreichen Beilagen beziehungsweise Hintergrundinformationen sowie einen Zusatzbericht zur Ländersituation in Sri Lanka für die Zeit vom 26. Februar bis zum 10. April 2020 ein.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. So seien seine Schilderungen betreffend die von ihm ausgeführten Propagandaaktionen für die LTTE wie auch der dreimonatige Aufenthalt im Camp insgesamt unsubstantiiert und erlebnisfern ausgefallen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er die behaupteten Erlebnisse nicht näher beschreiben können. Die Schilderungen des Camp-Aufenthaltes seien eintönig und stereotyp geblieben und es könnten daraus keinerlei persönliche Regungen entnommen werden. Diese Vorbringen könnten ihm somit nicht geglaubt werden. In der Folge könnten ihm logischerweise auch die weiteren, darauf aufbauenden Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden. So seien auch die Ausführungen zu seiner Festnahme und seinem Aufenthalt im Camp im Jahr 2014 eintönig und unbeteiligt ausgefallen, bei diesen seien keine prägenden Erlebnisse oder persönliche Regungen zu erkennen. Zudem sei anzumerken, dass sich die von ihm eingereichten ärztlichen Dokumente betreffend den Spitalaufenthalt als gefälscht erwiesen hätten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er versucht habe, die Schweizer Behörden hinsichtlich eines asylrelevanten Gefährdungsprofils zu täuschen. Zur angegebenen Verweigerung der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2009 sei sodann festzuhalten, dass er diese erst bei der vertieften Anhörung vorgebracht habe. Dabei bleibe es unerklärlich, warum er dies nicht schon früher erwähnt habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum die Flughafenbehörden ihn nicht der zuständigen Abteilung des Terrorist Investigation Departments (TID) übergeben hätten, sei er doch gemäss seinen Angaben wegen Unterstützung der LTTE gesucht worden. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Zwar könne seine tamilische Ethnie, die Herkunft aus dem Norden, sein Alter, das angeblich illegale Verlassen Sri Lankas und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise erhöhen. Trotz dieser Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten backgroundcheck hinausgehen.
E. 4.2 Mit seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, dass das SEM seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör und dabei unter anderem die Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und Bundes- sowie Völkerrecht verletzt habe. Zur Begründung führte er an, das SEM missachte mit seinem Entscheid die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollständig. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, mit einem exilpolitischen Engagement und zusätzlichen weiteren Verdachtsmomenten seitens der sri-lankischen Behörden. Das SEM habe keine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen und stütze sich auf ein altes Grundsatzurteil aus dem Jahr 2011, nicht auf das aktuelle Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Ferner begründe es seinen Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies sei problematisch, da die Befragung sowie die Anhörung erhebliche Mängel aufgewiesen hätten. So sei bei der BzP der Fokus nicht auf die Gesuchsgründe, sondern auf die Flughäfen Dubai und Genf gelegt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, seine Gründe kurz zu halten. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dann vorwerfe, er habe nicht alle Kernelemente erwähnt, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei der Entscheid nicht vom selben Sachbearbeiter verfasst worden, welcher die Anhörung durchgeführt habe, und zwischen Anhörung und Entscheid seien rund zwei Jahre vergangen. Mit diesem Vorgehen missachte die Vorinstanz eine zentrale Empfehlung seitens Prof. Dr. Walter Kälin, obwohl sie in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen habe, diese Empfehlungen rasch und konsequent umzusetzen. Das SEM hätte dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheides das rechtliche Gehör gewähren müssen, damit dieser zu den aktuellen Entwicklungen hätte Stellung nehmen können. Im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden, was ebenfalls zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führen müsse. In Bezug auf das vermeintlich gefälschte Dokument betreffend Spitalaufenthalt sei darauf hinzuweisen, dass eine Person, welche eine Bestätigung für einen Spitalaufenthalt ausstelle, welcher offensichtlich aufgrund von Misshandlungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte stattgefunden habe, nicht zugeben werde, diese ausgestellt zu haben, da ihr vorgeworfen werden könnte, Mitwisser von Menschenrechtverbrechen zu sein. Das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Ebenfalls von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden sei die Narbe des Beschwerdeführers. Diese befinde sich in der Mitte seines Rückens und sei sehr gut sichtbar. Narben würden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Risikofaktor gelten. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Dies habe er bisher nicht geltend machen können, da ihm seitens des SEM vor Entscheidfällung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er habe im September 2016 an einer Demonstration in Genf und in den Jahren 2015 und 2016 an der Heldengedenkfeier der LTTE in Freiburg teilgenommen. Auch dies stelle gemäss Praxis einen Risikofaktor dar. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, es sei zu erwarten, dass er vor einer Rückschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen müsse zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Es sei bekannt, dass bei der obligatorischen Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat systematisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt werden und aufgrund der Akten oder der Wahrnehmungen bei der Vorsprache auch die Aufnahme auf einer Liste angeordnet werde. Dies führe dazu, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka automatisch eine Verhaftung und Verhöre durch den CID und TID erfolgen würden. In einem anderen Verfahren habe er ein für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendendes Formular erhalten, welches diese Praxis offenlege. Eine Kopie davon wurde als Beweismittel eingereicht. Aus den Akten werde klar, dass der Beschwerdeführer bei der entsprechenden Überprüfung einen Eintrag erhalten würde, der mit Sicherheit zu einer Aufnahme auf die «Watch List» führen würde, sollte nicht bereits ein solcher vorliegen. Daraus ergebe sich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Schliesslich habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich bei seiner Begründung nicht auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 stütze und damit keine Überprüfung der dort definierten Risikofaktoren vorgenommen habe. Aus all diesen Gründen sei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwingend notwendig. Sollte dies nicht geschehen, müsse die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. In diesem Fall werde beantragt, dass der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören sei, dies durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. So sei nach einer Analyse des erwähnten Referenzurteils klar, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Risikofaktoren erfülle. Aufgrund seiner Festnahmen und der Verhöre in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass er sich auf einer Liste der Behörden befinde, insbesondere, wenn man beachte, dass er im Jahr 2009 an der Ausreise gehindert wurde. Die Narbe an seinem Rücken stelle einen weiteren Risikofaktor dar. Ausserdem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Schliesslich würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Bereits dies würde die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen. Somit sei klar, dass der Beschwerdeführer entweder direkt am Flughafen in Colombo oder aber zu einem späteren Zeitpunkt verhaftet werde, mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, bei den Aktenstücken A14 und A15 handle es sich um eine Botschaftsanfrage und die dazugehörige Antwort zu Visumerteilungen von Seiten anderer Schengenvertretungen. Diese sei für ein allfälliges Dublinverfahren relevant und tangiere den vorliegenden Asylentscheid nicht. Ferner würden in der Beschwerde Bedenken am Vorgehen der Schweizer Botschaft in Colombo bei lokalen Abklärungen geäussert. Hierzu sei festzuhalten, dass sich diese gemäss eigenen Angaben im Falle von Abklärungen im Rahmen von Anfragen durch Schweizer Behörden konsequent an die Vorgaben gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG halte. Dies sei auch für den vorliegenden Fall bestätigt worden, wobei das genaue Vorgehen der Botschaft beschrieben wird. Die Beschwerdeschrift enthalte zu diesem Punkt sodann keine konkreten und stichhaltigen Argumente oder Belege, welche die Vorgehensweise der Schweizer Vertretung in Colombo oder die entsprechenden Abklärungsergebnisse in Frage zu stellen vermögen würden.
E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, das SEM gehe auf zahlreiche seiner Rügen überhaupt nicht ein. Dies mache klar, dass es diesen Rügen nichts entgegenzusetzen habe. Ferner sei ihm die Akteneinsicht durch das SEM nach wie vor nicht korrekt gewährt worden. Dieses sei deshalb erneut anzuweisen, ihm die korrekte und vollständige Akteneinsicht in die Akte A28 zu gewähren und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Ausführungen zum Ablauf der Botschaftsabklärung würden sodann klarmachen, dass das SEM den wesentlichen Punkt der entsprechenden Rüge völlig verkannt habe, weshalb die betreffenden Abschnitte aus der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung erneut aufgeführt wurden. Ausserdem sei ihm Einsicht in die in der Vernehmlassung erwähnte Aktennotiz vom 27. Februar 2017 zu gewähren. Schliesslich enthält die Replik aktuelle Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka.
E. 4.5 In seiner Eingabe vom 13. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es seien die Entwicklungen in Sri Lanka zu berücksichtigen. So sei die allgemeine Ländersituation zu Sri Lanka letztmals im Zuge der Eingabe vom 16. März 2017 dargelegt worden. Seither seien mehr als drei Jahre vergangen und die Situation habe sich für Angehörige der tamilischen Minderheit und Personen mit LTTE-Verbindungen weiter verschlechtert, zumal heute in Sri Lanka der berüchtigte Rajapaksa-Clan wieder an der Macht sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich unbestrittenermassen um einen hinduistischen Tamilen, welcher aus C._______ im damals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet stamme. Er habe zehn Geschwister und sein Vater sei bereits im Jahr 1995 gestorben. Die Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen. Ein Wegweisungsvollzug wäre schon deswegen unzumutbar. Zudem ergebe sich aus dem Herkunftsort im Vanni-Gebiet ein behördlicher Grundverdacht auf eine LTTE-Verbindung. Schliesslich halte er sich mittlerweile seit über fünf Jahren in der Schweiz und somit in einem tamilischen Diasporazentrum auf, wobei es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, sein exilpolitisches Engagement geltend zu machen. So habe er in den Jahren 2015 und 2016 an drei exilpolitischen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teilgenommen. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer seine Asyl- sowie Beschwerdevorbringen. Ferner werden Ausführungen zum vom Rechtsanwalt verfassten Länderbericht vom 23. Januar 2020 gemacht und ausgeführt, auch nach dem 23. Januar 2020 habe sich die menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka weiter verschlechtert. So seien die zentralstaatliche Souveränität und das Machtmonopol des Rajapaksa-Clans weiter angewachsen. Insbesondere werde auf den zunehmenden Kompetenzzuwachs des Rajapaksa-Clans und die Militarisierung öffentlicher Institutionen hingewiesen, ebenso auf die anhaltenden Festnahmen, Übergriffe und Einschüchterungen von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörigen ethnischer Minderheiten. Die Abkehr vom Reformkurs, die zunehmende Machtkonzentration des Rajapaksa-Clans sowie die erhöhte Militarisierung dürfte ihrerseits zu einer verstärkten Verfolgung von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers führen. Seit Ende Februar 2020 habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka unter dem Vorwand der Bekämpfungsmassnahmen gegen das Corona-Virus zudem erneut verschlechtert. Der stark militarisierte und politisierte Ansatz der Pandemiebekämpfung habe die ethnischen Spannungen in Sri Lanka weiter erhöht und der Militarisierung und der Machtkonzentration des Militärs einen weiteren Schub verliehen. Gleichzeitig hätten die Eindämmungsmassnahmen gegen das Virus zu einer Schwächung der Demokratie, der Zivilgesellschaft und der Position der Minderheiten geführt. Aus den Präsidentschaftswahlen im November 2019 hätten sich sodann zwei neue Risikofaktoren ergeben. Erstens habe sich die Verfolgungsintensität unter der neuen sri-lankischen Regierung erhöht. Zweitens würden unter der Rückkehr des Rajapaksa-Clans generell und insbesondere Angehörige der tamilischen und muslimischen Minderheiten, welche aus dem Ausland zurückkehren, unter Terrorverdacht stehen, dies gelte besonders für Rückkehrer aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer weise sodann sämtliche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) definierten Risikofaktoren auf: er habe LTTE-Verbindungen, sei in den Jahren 2006, 2009 und 2014 im Zusammenhang mit einem behördlichen LTTE-Verdacht inhaftiert und dabei registriert worden, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, trage auffällige Narben, befinde sich seit über vier Jahren in der Schweiz und habe keine gültigen Reisepapiere. Wegen der von ihm erlebten Folter wäre zudem in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen, da eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe. Nicht zuletzt aufgrund seines dokumentierten exilpolitischen Engagements würden dem Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung Wiederbelebungsbestrebungen der LTTE unterstellt. Es sei somit absolut klar, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten und seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr in das Sri Lanka der Rajapaksas vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen würde, die unter Art. 3 EMRK verpönt seien. Er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sach-umstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 5.1.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 5.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, indem das SEM anlässlich der BzP den Fokus auf die Flughäfen Dubai und Genf anstatt auf die Gesuchsgründe gelegt und ihn darauf hingewiesen habe, sich kurz zu halten, um ihm dann vorzuwerfen, er habe nicht alle Kernelemente erwähnt, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei der BzP eben gerade nicht um eine erste Anhörung handelt, sondern diese der Erfassung der Identität und des Reisewegs dient. Deshalb wird auch nicht verlangt, dass Asylsuchende bereits alle ihre Gründe vortragen, sondern der Fokus auf die Kernelemente gelegt. Das SEM beanstandet somit zu Recht, dass es gegen die Glaubhaftigkeit von Vorbringen spreche, die als Kernelemente für die Flucht dargestellt werden, wenn diese bei der BzP mit keinem Wort erwähnt werden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zu viel Zeit habe verstreichen lassen zwischen BzP und Anhörung und da der Entscheid nicht vom gleichen Sachbearbeiter verfasst worden sei, der die Anhörung durchgeführt habe. Damit habe die Vorinstanz die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM missachtet. Dazu ist festzuhalten, dass der Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen Befragung und Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Betreffend die weitere Rüge, die Verfügung sei nicht durch die an der Anhörung anwesende Person erlassen worden, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rügen gehen somit fehl. Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, wonach er vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend hätte erneut befragt werden müssen, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des SEM zu vermelden hatte, weshalb das SEM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. So habe die Vorinstanz die Tragweite seiner individuellen Gefährdung im Kontext der aktuellen Situation in Sri Lanka nur unzureichend erkannt und die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren nicht korrekt abgeklärt, danach nicht gewürdigt und das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 beinahe vollständig ignoriert. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die Folgen eines behördlichen "Backgroundchecks" im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung von Reisepapieren für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, zumal sie ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Selbst wenn das SEM tatsächlich ein älteres Urteil zitiert hat, ändert dies nichts daran, dass die Aussage, wonach die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die längere Landesabwesenheit nicht ausreichen, um bei einer Rückkehr von einer Verfolgungssituation auszugehen, auch gemäss dem neueren Referenzurteil Praxis des Gerichts ist - weitere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Risikofaktoren wurden diesem nicht geglaubt. Ferner spricht allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
E. 5.4 Zur Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, kann festgehalten werden, dass es in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
E. 5.5 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer mit seiner Replik erneut um Akteneinsicht, einerseits in das Aktenstück A28, da ihm die Einsicht nicht vollständig gewährt worden sei, und andererseits in die in der Vernehmlassung erwähnte Aktennotiz vom 27. Februar 2017. Diese Gesuche sind abzuweisen. Zum Aktenstück A28 ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer genügend Einsicht gewährt wurde, zumal dem ihm anonymisiert zugestellten Dokument alle relevanten Aussagen des Aktenstückes zu entnehmen sind. Betreffend die Aktennotiz vom 27. Februar 2017 ist festzuhalten, dass die Einsicht in dieses Aktenstück ebenfalls als gewährt gilt, da dessen Inhalt in der Vernehmlassung wiedergegeben wurde.
E. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag als auch die gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.
E. 6 Für den Fall einer materiellen Behandlung durch das Gericht beantragt der Beschwerdeführer, er sei erneut anzuhören. Wie oben dargelegt ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Das Gericht kommt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Propagandaaktivitäten für die LTTE, den Befragungen durch das CID, den Inhaftierungen im Februar 2006 und im Oktober 2014 sowie der Ausreiseverweigerung im Jahr 2009 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. So ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die entsprechenden Aussagen insgesamt unsubstantiiert und erlebnisfern ausgefallen und darin keine prägenden Erlebnisse oder persönliche Regungen zu erkennen sind. Eine nähere Beschreibung seines dreimonatigen Aufenthaltes im Camp war ihm auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht möglich. Schliesslich ist das gefälschte Beweismittel betreffend Spitalaufenthalt als starkes Indiz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik nichts zu ändern, zumal diese sich in Behauptungen erschöpfen und den Ausführungen der Vorinstanz beziehungsweise der Botschaft nichts substanziiertes entgegengesetzt wird. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Frist ersucht, um ein neues Dokument einzureichen und die Sache damit zu klären. Diese Frist hat er jedoch ungenutzt verstreichen lassen und auch bis heute keine entsprechenden Dokumente eingereicht. Ebenfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass seine Schilderung, er sei im Jahr 2009 an der Ausreise gehindert worden, da er von den Behörden gesucht worden sei, nicht zu überzeugen vermag. Es widerspricht der Logik, dass die Behörden ihm die Ausreise verweigert haben sollen wegen eines Eintrages, er werde gesucht, er aber am Flughafen nicht festgehalten und dem TID übergeben worden sein soll. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die von ihm angeführten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie er geltend macht - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen sowie seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ernsthafte Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen würden.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 ändert an dieser Einschätzung der Lage nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Auch der am 6. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 7.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er kein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Die von ihm angeführte Narbe stellt sodann - wenn überhaupt - einen schwach risikobegründenden Faktor dar. Dabei ist festzustellen, dass die zum Beleg derselben eingereichte Fotografie von sehr schlechter Qualität ist, weshalb das Vorliegen einer Narbe nicht abschliessend beurteilt werden kann. Aber selbst unter Berücksichtigung einer einzigen Narbe in Verbindung mit seiner tamilischen Ethnie, seiner über fünfjährigen Landesabwesenheit und der fehlenden Reisepapiere ist nicht von einer Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des Referenzurteils auszugehen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei exilpolitisch aktiv, konkret habe er in den Jahren 2015 und 2016 an drei exilpolitischen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teilgenommen, wobei er diesbezüglich Fotografien einreichte. Weitere exilpolitische Tätigkeiten macht er nicht geltend. Bei exilpolitischen Tätigkeiten auf solch geringem Niveau ist praxisgemäss nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Profil des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 7.4 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie allesamt weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde. Insoweit sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, Bezirk Jaffna, womit vorstehende Rechtsprechung auf ihn anwendbar ist. Wie die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, ist er jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund, verfügt über eine solide Schulbildung (Besuch der regulären Schule und des [...]). Gemäss eigenen Angaben verfügt er in seinem Heimatort über einige Verwandte seiner Kernfamilie, welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sowohl auf eigene Ressourcen als auch ein familiäres und wirtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei einer Rückkehr ermöglichen wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich im Heimatstaat zu reintegrieren. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-522/2017 Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. Dezember 2014 wurde er dem Testbetrieb und damit dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 14. Januar 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. Februar 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, wo er mit Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In den Jahren 2004 und 2005 habe er an Propagandaveranstaltungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen. In der Folge sei er mehrmals vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause befragt und bedroht worden, wobei ihm die Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden sei. Im Februar 2006 sei er mitgenommen und während etwa drei Monaten im C._______-Camp festgehalten, befragt und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich immer in Manipay bei Verwandten aufgehalten, wobei er jeweils zu Hause gesucht worden sei. Im Jahr 2009 sei ihm die Ausreise aus Sri Lanka verweigert worden, da er von den Behörden gesucht werde. Am 22. Oktober 2014 sei er verhaftet und wieder ins C._______-Camp gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Eine Woche später sei er im Spital in D._______ aufgewacht. Gleich nach seiner Entlassung aus der Klinik Ende Oktober 2014 habe seine Mutter die Ausreise organisiert. Im November sei er von Colombo über Dubai nach Genf geflogen und von dort nach Kreuzlingen gebracht worden. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, eine polizeiliche Mitteilung, eine Bestätigung des Spitals in D._______ und verschiedene Dokumente des (...) zu den Akten. Am 15. März 2016 liess das SEM die Bestätigung des Spitals durch die Schweizer Botschaft in Colombo auf Ihre Authentizität überprüfen. Dabei stellte sich dieses als gefälscht heraus. In seiner Stellungnahme zu diesem Ergebnis vom 1. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er könne sich dies nicht erklären und erbat um Frist bis zum 15. Oktober 2016 um ein neues, echtes Arztzeugnis einzureichen. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 - eröffnet am 22. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des Asylgesuchs, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchte er um unverzügliche Mitteilung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerde betraut werden und um Bestätigung, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien sowie um vollständige Einsicht in die gesamten vor-instanzlichen Akten, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beilagen bei. Auf diese wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie die Vorinstanz an, das erneut gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln, setzte Frist zur Beschwerdeergänzung und teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. E. Am 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte erneut, das SEM sei anzuweisen, ihm korrekte Akteneinsicht in verschiedenen spezifische Aktenstücke zu gewähren. F. Am 22. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut Akteneinsicht. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 16. März 2017 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch und reichte weitere Beilagen ein, auf welche ebenfalls - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. I. Am 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Update der durch den Rechtsvertreter zusammengestellten Länderinformationen, einen neuen, vom Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 23. Januar 2020 inklusive einer CD-ROM mit zahlreichen Beilagen beziehungsweise Hintergrundinformationen sowie einen Zusatzbericht zur Ländersituation in Sri Lanka für die Zeit vom 26. Februar bis zum 10. April 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. So seien seine Schilderungen betreffend die von ihm ausgeführten Propagandaaktionen für die LTTE wie auch der dreimonatige Aufenthalt im Camp insgesamt unsubstantiiert und erlebnisfern ausgefallen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er die behaupteten Erlebnisse nicht näher beschreiben können. Die Schilderungen des Camp-Aufenthaltes seien eintönig und stereotyp geblieben und es könnten daraus keinerlei persönliche Regungen entnommen werden. Diese Vorbringen könnten ihm somit nicht geglaubt werden. In der Folge könnten ihm logischerweise auch die weiteren, darauf aufbauenden Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden. So seien auch die Ausführungen zu seiner Festnahme und seinem Aufenthalt im Camp im Jahr 2014 eintönig und unbeteiligt ausgefallen, bei diesen seien keine prägenden Erlebnisse oder persönliche Regungen zu erkennen. Zudem sei anzumerken, dass sich die von ihm eingereichten ärztlichen Dokumente betreffend den Spitalaufenthalt als gefälscht erwiesen hätten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er versucht habe, die Schweizer Behörden hinsichtlich eines asylrelevanten Gefährdungsprofils zu täuschen. Zur angegebenen Verweigerung der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2009 sei sodann festzuhalten, dass er diese erst bei der vertieften Anhörung vorgebracht habe. Dabei bleibe es unerklärlich, warum er dies nicht schon früher erwähnt habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum die Flughafenbehörden ihn nicht der zuständigen Abteilung des Terrorist Investigation Departments (TID) übergeben hätten, sei er doch gemäss seinen Angaben wegen Unterstützung der LTTE gesucht worden. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Zwar könne seine tamilische Ethnie, die Herkunft aus dem Norden, sein Alter, das angeblich illegale Verlassen Sri Lankas und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise erhöhen. Trotz dieser Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten backgroundcheck hinausgehen. 4.2 Mit seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, dass das SEM seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör und dabei unter anderem die Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und Bundes- sowie Völkerrecht verletzt habe. Zur Begründung führte er an, das SEM missachte mit seinem Entscheid die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollständig. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, mit einem exilpolitischen Engagement und zusätzlichen weiteren Verdachtsmomenten seitens der sri-lankischen Behörden. Das SEM habe keine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen und stütze sich auf ein altes Grundsatzurteil aus dem Jahr 2011, nicht auf das aktuelle Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Ferner begründe es seinen Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies sei problematisch, da die Befragung sowie die Anhörung erhebliche Mängel aufgewiesen hätten. So sei bei der BzP der Fokus nicht auf die Gesuchsgründe, sondern auf die Flughäfen Dubai und Genf gelegt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, seine Gründe kurz zu halten. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dann vorwerfe, er habe nicht alle Kernelemente erwähnt, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei der Entscheid nicht vom selben Sachbearbeiter verfasst worden, welcher die Anhörung durchgeführt habe, und zwischen Anhörung und Entscheid seien rund zwei Jahre vergangen. Mit diesem Vorgehen missachte die Vorinstanz eine zentrale Empfehlung seitens Prof. Dr. Walter Kälin, obwohl sie in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen habe, diese Empfehlungen rasch und konsequent umzusetzen. Das SEM hätte dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheides das rechtliche Gehör gewähren müssen, damit dieser zu den aktuellen Entwicklungen hätte Stellung nehmen können. Im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden, was ebenfalls zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führen müsse. In Bezug auf das vermeintlich gefälschte Dokument betreffend Spitalaufenthalt sei darauf hinzuweisen, dass eine Person, welche eine Bestätigung für einen Spitalaufenthalt ausstelle, welcher offensichtlich aufgrund von Misshandlungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte stattgefunden habe, nicht zugeben werde, diese ausgestellt zu haben, da ihr vorgeworfen werden könnte, Mitwisser von Menschenrechtverbrechen zu sein. Das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Ebenfalls von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden sei die Narbe des Beschwerdeführers. Diese befinde sich in der Mitte seines Rückens und sei sehr gut sichtbar. Narben würden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Risikofaktor gelten. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Dies habe er bisher nicht geltend machen können, da ihm seitens des SEM vor Entscheidfällung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er habe im September 2016 an einer Demonstration in Genf und in den Jahren 2015 und 2016 an der Heldengedenkfeier der LTTE in Freiburg teilgenommen. Auch dies stelle gemäss Praxis einen Risikofaktor dar. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, es sei zu erwarten, dass er vor einer Rückschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen müsse zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Es sei bekannt, dass bei der obligatorischen Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat systematisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt werden und aufgrund der Akten oder der Wahrnehmungen bei der Vorsprache auch die Aufnahme auf einer Liste angeordnet werde. Dies führe dazu, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka automatisch eine Verhaftung und Verhöre durch den CID und TID erfolgen würden. In einem anderen Verfahren habe er ein für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendendes Formular erhalten, welches diese Praxis offenlege. Eine Kopie davon wurde als Beweismittel eingereicht. Aus den Akten werde klar, dass der Beschwerdeführer bei der entsprechenden Überprüfung einen Eintrag erhalten würde, der mit Sicherheit zu einer Aufnahme auf die «Watch List» führen würde, sollte nicht bereits ein solcher vorliegen. Daraus ergebe sich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Schliesslich habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich bei seiner Begründung nicht auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 stütze und damit keine Überprüfung der dort definierten Risikofaktoren vorgenommen habe. Aus all diesen Gründen sei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwingend notwendig. Sollte dies nicht geschehen, müsse die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. In diesem Fall werde beantragt, dass der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören sei, dies durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. So sei nach einer Analyse des erwähnten Referenzurteils klar, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Risikofaktoren erfülle. Aufgrund seiner Festnahmen und der Verhöre in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass er sich auf einer Liste der Behörden befinde, insbesondere, wenn man beachte, dass er im Jahr 2009 an der Ausreise gehindert wurde. Die Narbe an seinem Rücken stelle einen weiteren Risikofaktor dar. Ausserdem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Schliesslich würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Bereits dies würde die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen. Somit sei klar, dass der Beschwerdeführer entweder direkt am Flughafen in Colombo oder aber zu einem späteren Zeitpunkt verhaftet werde, mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, bei den Aktenstücken A14 und A15 handle es sich um eine Botschaftsanfrage und die dazugehörige Antwort zu Visumerteilungen von Seiten anderer Schengenvertretungen. Diese sei für ein allfälliges Dublinverfahren relevant und tangiere den vorliegenden Asylentscheid nicht. Ferner würden in der Beschwerde Bedenken am Vorgehen der Schweizer Botschaft in Colombo bei lokalen Abklärungen geäussert. Hierzu sei festzuhalten, dass sich diese gemäss eigenen Angaben im Falle von Abklärungen im Rahmen von Anfragen durch Schweizer Behörden konsequent an die Vorgaben gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG halte. Dies sei auch für den vorliegenden Fall bestätigt worden, wobei das genaue Vorgehen der Botschaft beschrieben wird. Die Beschwerdeschrift enthalte zu diesem Punkt sodann keine konkreten und stichhaltigen Argumente oder Belege, welche die Vorgehensweise der Schweizer Vertretung in Colombo oder die entsprechenden Abklärungsergebnisse in Frage zu stellen vermögen würden. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, das SEM gehe auf zahlreiche seiner Rügen überhaupt nicht ein. Dies mache klar, dass es diesen Rügen nichts entgegenzusetzen habe. Ferner sei ihm die Akteneinsicht durch das SEM nach wie vor nicht korrekt gewährt worden. Dieses sei deshalb erneut anzuweisen, ihm die korrekte und vollständige Akteneinsicht in die Akte A28 zu gewähren und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Ausführungen zum Ablauf der Botschaftsabklärung würden sodann klarmachen, dass das SEM den wesentlichen Punkt der entsprechenden Rüge völlig verkannt habe, weshalb die betreffenden Abschnitte aus der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung erneut aufgeführt wurden. Ausserdem sei ihm Einsicht in die in der Vernehmlassung erwähnte Aktennotiz vom 27. Februar 2017 zu gewähren. Schliesslich enthält die Replik aktuelle Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka. 4.5 In seiner Eingabe vom 13. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es seien die Entwicklungen in Sri Lanka zu berücksichtigen. So sei die allgemeine Ländersituation zu Sri Lanka letztmals im Zuge der Eingabe vom 16. März 2017 dargelegt worden. Seither seien mehr als drei Jahre vergangen und die Situation habe sich für Angehörige der tamilischen Minderheit und Personen mit LTTE-Verbindungen weiter verschlechtert, zumal heute in Sri Lanka der berüchtigte Rajapaksa-Clan wieder an der Macht sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich unbestrittenermassen um einen hinduistischen Tamilen, welcher aus C._______ im damals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet stamme. Er habe zehn Geschwister und sein Vater sei bereits im Jahr 1995 gestorben. Die Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen. Ein Wegweisungsvollzug wäre schon deswegen unzumutbar. Zudem ergebe sich aus dem Herkunftsort im Vanni-Gebiet ein behördlicher Grundverdacht auf eine LTTE-Verbindung. Schliesslich halte er sich mittlerweile seit über fünf Jahren in der Schweiz und somit in einem tamilischen Diasporazentrum auf, wobei es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, sein exilpolitisches Engagement geltend zu machen. So habe er in den Jahren 2015 und 2016 an drei exilpolitischen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teilgenommen. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer seine Asyl- sowie Beschwerdevorbringen. Ferner werden Ausführungen zum vom Rechtsanwalt verfassten Länderbericht vom 23. Januar 2020 gemacht und ausgeführt, auch nach dem 23. Januar 2020 habe sich die menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka weiter verschlechtert. So seien die zentralstaatliche Souveränität und das Machtmonopol des Rajapaksa-Clans weiter angewachsen. Insbesondere werde auf den zunehmenden Kompetenzzuwachs des Rajapaksa-Clans und die Militarisierung öffentlicher Institutionen hingewiesen, ebenso auf die anhaltenden Festnahmen, Übergriffe und Einschüchterungen von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörigen ethnischer Minderheiten. Die Abkehr vom Reformkurs, die zunehmende Machtkonzentration des Rajapaksa-Clans sowie die erhöhte Militarisierung dürfte ihrerseits zu einer verstärkten Verfolgung von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers führen. Seit Ende Februar 2020 habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka unter dem Vorwand der Bekämpfungsmassnahmen gegen das Corona-Virus zudem erneut verschlechtert. Der stark militarisierte und politisierte Ansatz der Pandemiebekämpfung habe die ethnischen Spannungen in Sri Lanka weiter erhöht und der Militarisierung und der Machtkonzentration des Militärs einen weiteren Schub verliehen. Gleichzeitig hätten die Eindämmungsmassnahmen gegen das Virus zu einer Schwächung der Demokratie, der Zivilgesellschaft und der Position der Minderheiten geführt. Aus den Präsidentschaftswahlen im November 2019 hätten sich sodann zwei neue Risikofaktoren ergeben. Erstens habe sich die Verfolgungsintensität unter der neuen sri-lankischen Regierung erhöht. Zweitens würden unter der Rückkehr des Rajapaksa-Clans generell und insbesondere Angehörige der tamilischen und muslimischen Minderheiten, welche aus dem Ausland zurückkehren, unter Terrorverdacht stehen, dies gelte besonders für Rückkehrer aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer weise sodann sämtliche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) definierten Risikofaktoren auf: er habe LTTE-Verbindungen, sei in den Jahren 2006, 2009 und 2014 im Zusammenhang mit einem behördlichen LTTE-Verdacht inhaftiert und dabei registriert worden, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, trage auffällige Narben, befinde sich seit über vier Jahren in der Schweiz und habe keine gültigen Reisepapiere. Wegen der von ihm erlebten Folter wäre zudem in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen, da eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe. Nicht zuletzt aufgrund seines dokumentierten exilpolitischen Engagements würden dem Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung Wiederbelebungsbestrebungen der LTTE unterstellt. Es sei somit absolut klar, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten und seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr in das Sri Lanka der Rajapaksas vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen würde, die unter Art. 3 EMRK verpönt seien. Er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sach-umstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 5.1.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, indem das SEM anlässlich der BzP den Fokus auf die Flughäfen Dubai und Genf anstatt auf die Gesuchsgründe gelegt und ihn darauf hingewiesen habe, sich kurz zu halten, um ihm dann vorzuwerfen, er habe nicht alle Kernelemente erwähnt, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei der BzP eben gerade nicht um eine erste Anhörung handelt, sondern diese der Erfassung der Identität und des Reisewegs dient. Deshalb wird auch nicht verlangt, dass Asylsuchende bereits alle ihre Gründe vortragen, sondern der Fokus auf die Kernelemente gelegt. Das SEM beanstandet somit zu Recht, dass es gegen die Glaubhaftigkeit von Vorbringen spreche, die als Kernelemente für die Flucht dargestellt werden, wenn diese bei der BzP mit keinem Wort erwähnt werden. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zu viel Zeit habe verstreichen lassen zwischen BzP und Anhörung und da der Entscheid nicht vom gleichen Sachbearbeiter verfasst worden sei, der die Anhörung durchgeführt habe. Damit habe die Vorinstanz die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM missachtet. Dazu ist festzuhalten, dass der Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen Befragung und Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Betreffend die weitere Rüge, die Verfügung sei nicht durch die an der Anhörung anwesende Person erlassen worden, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rügen gehen somit fehl. Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, wonach er vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend hätte erneut befragt werden müssen, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des SEM zu vermelden hatte, weshalb das SEM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. So habe die Vorinstanz die Tragweite seiner individuellen Gefährdung im Kontext der aktuellen Situation in Sri Lanka nur unzureichend erkannt und die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren nicht korrekt abgeklärt, danach nicht gewürdigt und das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 beinahe vollständig ignoriert. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die Folgen eines behördlichen "Backgroundchecks" im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung von Reisepapieren für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, zumal sie ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Selbst wenn das SEM tatsächlich ein älteres Urteil zitiert hat, ändert dies nichts daran, dass die Aussage, wonach die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die längere Landesabwesenheit nicht ausreichen, um bei einer Rückkehr von einer Verfolgungssituation auszugehen, auch gemäss dem neueren Referenzurteil Praxis des Gerichts ist - weitere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Risikofaktoren wurden diesem nicht geglaubt. Ferner spricht allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 5.4 Zur Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, kann festgehalten werden, dass es in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 5.5 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer mit seiner Replik erneut um Akteneinsicht, einerseits in das Aktenstück A28, da ihm die Einsicht nicht vollständig gewährt worden sei, und andererseits in die in der Vernehmlassung erwähnte Aktennotiz vom 27. Februar 2017. Diese Gesuche sind abzuweisen. Zum Aktenstück A28 ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer genügend Einsicht gewährt wurde, zumal dem ihm anonymisiert zugestellten Dokument alle relevanten Aussagen des Aktenstückes zu entnehmen sind. Betreffend die Aktennotiz vom 27. Februar 2017 ist festzuhalten, dass die Einsicht in dieses Aktenstück ebenfalls als gewährt gilt, da dessen Inhalt in der Vernehmlassung wiedergegeben wurde. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag als auch die gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.
6. Für den Fall einer materiellen Behandlung durch das Gericht beantragt der Beschwerdeführer, er sei erneut anzuhören. Wie oben dargelegt ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7.2 Das Gericht kommt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Propagandaaktivitäten für die LTTE, den Befragungen durch das CID, den Inhaftierungen im Februar 2006 und im Oktober 2014 sowie der Ausreiseverweigerung im Jahr 2009 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. So ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die entsprechenden Aussagen insgesamt unsubstantiiert und erlebnisfern ausgefallen und darin keine prägenden Erlebnisse oder persönliche Regungen zu erkennen sind. Eine nähere Beschreibung seines dreimonatigen Aufenthaltes im Camp war ihm auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht möglich. Schliesslich ist das gefälschte Beweismittel betreffend Spitalaufenthalt als starkes Indiz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik nichts zu ändern, zumal diese sich in Behauptungen erschöpfen und den Ausführungen der Vorinstanz beziehungsweise der Botschaft nichts substanziiertes entgegengesetzt wird. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Frist ersucht, um ein neues Dokument einzureichen und die Sache damit zu klären. Diese Frist hat er jedoch ungenutzt verstreichen lassen und auch bis heute keine entsprechenden Dokumente eingereicht. Ebenfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass seine Schilderung, er sei im Jahr 2009 an der Ausreise gehindert worden, da er von den Behörden gesucht worden sei, nicht zu überzeugen vermag. Es widerspricht der Logik, dass die Behörden ihm die Ausreise verweigert haben sollen wegen eines Eintrages, er werde gesucht, er aber am Flughafen nicht festgehalten und dem TID übergeben worden sein soll. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die von ihm angeführten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie er geltend macht - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen sowie seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ernsthafte Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen würden. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 ändert an dieser Einschätzung der Lage nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Auch der am 6. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 7.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er kein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Die von ihm angeführte Narbe stellt sodann - wenn überhaupt - einen schwach risikobegründenden Faktor dar. Dabei ist festzustellen, dass die zum Beleg derselben eingereichte Fotografie von sehr schlechter Qualität ist, weshalb das Vorliegen einer Narbe nicht abschliessend beurteilt werden kann. Aber selbst unter Berücksichtigung einer einzigen Narbe in Verbindung mit seiner tamilischen Ethnie, seiner über fünfjährigen Landesabwesenheit und der fehlenden Reisepapiere ist nicht von einer Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des Referenzurteils auszugehen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei exilpolitisch aktiv, konkret habe er in den Jahren 2015 und 2016 an drei exilpolitischen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teilgenommen, wobei er diesbezüglich Fotografien einreichte. Weitere exilpolitische Tätigkeiten macht er nicht geltend. Bei exilpolitischen Tätigkeiten auf solch geringem Niveau ist praxisgemäss nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Profil des Beschwerdeführers auszugehen. 7.4 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie allesamt weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde. Insoweit sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, Bezirk Jaffna, womit vorstehende Rechtsprechung auf ihn anwendbar ist. Wie die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, ist er jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund, verfügt über eine solide Schulbildung (Besuch der regulären Schule und des [...]). Gemäss eigenen Angaben verfügt er in seinem Heimatort über einige Verwandte seiner Kernfamilie, welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sowohl auf eigene Ressourcen als auch ein familiäres und wirtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei einer Rückkehr ermöglichen wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich im Heimatstaat zu reintegrieren. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: