Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth- nie – suchte erstmals am 1. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 2004 und 2005 an Propagandaveranstaltungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen und sei in der Folge vom Criminal Investigation Department (CID) mehrmals befragt, bedroht, im Februar 2006 entführt sowie im Oktober 2014 verhaftet, geschlagen und alsdann wieder freigelassen worden. Im November 2014 sei er mit dem Flugzeug von Colombo über Dubai nach Genf geflogen und in die Schweiz eingereist. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wegen Unglaub- haftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung sowie mangels spezifi- scher Risikofaktoren unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-522/2017 vom 29. Juli 2020 ab, womit die Verfü- gung vom 21. Dezember 2016 in Rechtskraft erwuchs. C. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Dezember 2020 ein erstes Wiederer- wägungsgesuch, worin er im Wesentlichen um Einbezug in das Asylver- fahren seiner am 2. September 2020 religiös angetrauten Ehefrau B._______ (nachfolgend T.R.; N […]) ersuchte. Das SEM wies mit Ent- scheid vom 2. Februar 2021 das Wiedererwägungsgesuch, das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-984/2021 vom 20. April 2021 die dagegen erhobene Beschwerde, ab. Es stützte dabei das SEM in der Ansicht, dass mangels eheähnlicher Beziehung und schützenswerter gelebter familiärer Beziehung kein Anspruch auf Verfahrenskoordination bestehe. Zudem könne aus der Schwangerschaft von Frau T.R. kein Recht auf Anwesenheit für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. D. Am 21. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Wie- dererwägung des Asylentscheides vom 21. Dezember 2016. Zur Begrün- dung gab er im Wesentlichen an, seine religiös angetraute Ehefrau erwarte ein Kind von ihm, weshalb unter Berücksichtigung der Einheit der Familie
D-1086/2022 Seite 3 sein Wegweisungsvollzugsverfahren in ihr hängiges Asylverfahren einzu- beziehen sei. E. Das SEM wies mit am 4. Februar 2022 eröffneter Verfügung vom 2. Feb- ruar 2022 das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juni 2021 aufgrund des ebenfalls ablehnenden Asylentscheides von T.R. vom 2. Februar 2022 (recte: 10. Februar 2022) ab. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. März 2022 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedererwägungsentscheids vom 2. Februar 2022. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Verfügung vom 21. Dezember 2016 entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens der religiös angetrauten T.R. und deren Kinder in Wiedererwägung zu ziehen und den Beschwerdeführer in deren Status miteinzubeziehen, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Beizug der Akten N […] um Koordination des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens mit dem (damals noch einzuleitenden) Beschwerdeverfahren von T.R. ([…]) sowie um superprovisorische und vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungs- vollzugs bis zum rechtskräftigen Entscheid der Beschwerde und unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen nebst dem angefochtenen Entscheid und einer Kostennote vom 7. März 2022 zwei Schreiben vom 14. Februar 2022 und
15. Februar 2022 betreffend die Situation des Beschwerdeführers bezie- hungsweise seiner religiös angetrauten Ehefrau bei. G. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 8. März 2022 den Weg- weisungsvollzug per sofort einstweilen aus. H. Der Beschwerdeführer anerkannte während des Verfahrens am 5. Juli 2021 und am 4. September 2024 die beiden Kinder C._______ und D._______, welche am 22. Mai 2021 beziehungsweise am 28. März 2023, von T.R. geboren worden waren.
D-1086/2022 Seite 4 I. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil F-2541/2022 vom 2. August 2024 die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 9. Mai 2022 betreffend Kantonswechsel erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2022 unter Feststellung des Bestehens einer Familieneinheit des Beschwerdeführers mit T.R und den anerkannten Kindern (Art. 8 EMRK) gut. J. Das SEM teilte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2024 dem Kanton Genf zu.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann im Asylrecht die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), in Bezug auf den Wegwei- sungsvollzug zudem die Angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-1086/2022 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerde- entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwech- sel verzichtet.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuch- stellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglich- keit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 5.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter be- stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie- dererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtser- hebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we- sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an- zupassen ist.
E. 5.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können unter Umständen Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwer- deentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 6.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juni 2021 wurde im Wesentli- chen damit begründet, dass der Beschwerdeführer und T.R. seit März 2020
D-1086/2022 Seite 6 ein Paar seien und am 2. September 2020 religiös geheiratet hätten. Am
22. Mai 2021 sei ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen. Durch die Geburt des Kindes und des Umstandes des gemeinsamen Lebens mit T.R. liege nun eine gemeinsame familiäre Beziehung vor, die als schützenswert zu betrachten sei. Es sei von einer Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzusehen, solange nicht über das noch laufende Asylverfahren von T.R. und des Kindes befunden worden sei. Die beabsichtigte Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und T.R. habe aufgrund ihres fehlenden Aufent- haltsstatus in der Schweiz bisher nicht geschlossen werden können. Im Weiteren hätten andere Widrigkeiten (Distanz der Wohnorte, Corona) ein effektives Leben verhindert. Es sei namentlich auch Art. 8 EMRK und der Grundsatz des Kindeswohls zu berücksichtigen. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere Beweismittel eingereicht (u.a. Bestätigungsschreiben und Fotografien hinsichtlich ihrer Beziehung, Bestätigung der Kindesanerkennung, Erklärung über die ge- meinsame elterliche Sorge für das Kind, Vaterschaftstest mittels DNA-Ana- lyse).
E. 6.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, das Wieder- erwägungsgesuch beziehe sich ausschliesslich auf die Annahme des Be- stehens eines Hindernisses im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen des noch hängigen Asylverfahrens von T.R. und des gemeinsamen Kindes. Im Wiedererwägungsgesuch habe die Rechtsvertretung selbst die Hypothese aufgestellt, dass im Fall einer Ab- lehnung des Asylgesuches davon auszugehen sei, dass dem Beschwer- deführer und seiner Lebenspartnerin die Fortsetzung des Familienlebens auch in Sri Lanka zuzumuten sei. Sie habe somit den Standpunkt vertreten, dass mit Ausnahme des noch offenen Ausgangs des Asylverfahrens von T.R. keine weiteren Vollzugshindernisse bestünden, womit das Gesuch ausschliesslich vom Ausgang des erwähnten Asylverfahrens abhängig ge- macht werde. Das SEM sei mit dem Zuwarten des vorliegenden Entscheides im Sinne einer auch vom Beschwerdeführer beantragten Koordination der beiden Dossiers entgegengekommen. Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 (recte
E. 7 In der Beschwerde vom 7. März 2022 wurde neben der ausführlichen chronologischen Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid übersehe, dass über das Asylgesuch von T.R. nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Je nach Ausgang des noch einzuleitenden Beschwerdeverfahrens könnten der Beschwerdeführer, T.R. und ihre gemeinsame Tochter ihr Familienleben nur in der Schweiz fortführen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Ausgang des Asylverfahrens von T.R. als unzulässig erweise. Aus diesem Grund sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Verfügung vom 21. Dezember 2016 entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens betreffend T.R. und Kind in Wiedererwägung zu ziehen und den Beschwerdeführer in deren Status miteinzubeziehen.
E. 8.1 Mit Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und der in das Verfahren einbezogenen Kinder vom 14. März 2022 abgewiesen, deren Wegweisung angeordnet und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Dabei hat es im Wegweisungspunkt das Vorliegen einer schützenswerten, nahen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bejaht, indes gleichzeitig festgestellt, dass es der Familie zumutbar sei, das Zusammensein in ihrem Heimatstaat fortzuführen. Mit dem genannten Beschwerdeentscheid ist die Verfügung des SEM vom 10. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerinnen (Lebenspartnerin und Kinder) somit in der Schweiz über keinen Aufenthaltsanspruch verfügen, kann der Beschwerdeführer aus deren Aufenthaltsstatus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie vorstehend festgehalten, kann er mit seiner Familie in Sri Lanka zusammenleben. An dieser Einschätzung ändern die beiden mit der Beschwerde eingereichten Schreiben vom 7. März 2022 und 14. Februar 2022 nichts: denn es wird aufgrund des Gesagten der darin geschilderten Situation der Familie als Einheit Rechnung getragen.
E. 8.2 Aufgrund des Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Situation vor.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde vom 7. März 2022 ist abzuweisen.
E. 10 Die mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2022 angeordnete einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt mit dem vorliegenden Urteil da- hin.
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
D-1086/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1086/2022 Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte erstmals am 1. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 2004 und 2005 an Propagandaveranstaltungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen und sei in der Folge vom Criminal Investigation Department (CID) mehrmals befragt, bedroht, im Februar 2006 entführt sowie im Oktober 2014 verhaftet, geschlagen und alsdann wieder freigelassen worden. Im November 2014 sei er mit dem Flugzeug von Colombo über Dubai nach Genf geflogen und in die Schweiz eingereist. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung sowie mangels spezifischer Risikofaktoren unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-522/2017 vom 29. Juli 2020 ab, womit die Verfügung vom 21. Dezember 2016 in Rechtskraft erwuchs. C. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Dezember 2020 ein erstes Wiedererwägungsgesuch, worin er im Wesentlichen um Einbezug in das Asylverfahren seiner am 2. September 2020 religiös angetrauten Ehefrau B._______ (nachfolgend T.R.; N [...]) ersuchte. Das SEM wies mit Entscheid vom 2. Februar 2021 das Wiedererwägungsgesuch, das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-984/2021 vom 20. April 2021 die dagegen erhobene Beschwerde, ab. Es stützte dabei das SEM in der Ansicht, dass mangels eheähnlicher Beziehung und schützenswerter gelebter familiärer Beziehung kein Anspruch auf Verfahrenskoordination bestehe. Zudem könne aus der Schwangerschaft von Frau T.R. kein Recht auf Anwesenheit für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. D. Am 21. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 21. Dezember 2016. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, seine religiös angetraute Ehefrau erwarte ein Kind von ihm, weshalb unter Berücksichtigung der Einheit der Familie sein Wegweisungsvollzugsverfahren in ihr hängiges Asylverfahren einzubeziehen sei. E. Das SEM wies mit am 4. Februar 2022 eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2022 das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juni 2021 aufgrund des ebenfalls ablehnenden Asylentscheides von T.R. vom 2. Februar 2022 (recte: 10. Februar 2022) ab. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedererwägungsentscheids vom 2. Februar 2022. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Verfügung vom 21. Dezember 2016 entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens der religiös angetrauten T.R. und deren Kinder in Wiedererwägung zu ziehen und den Beschwerdeführer in deren Status miteinzubeziehen, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Beizug der Akten N [...] um Koordination des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens mit dem (damals noch einzuleitenden) Beschwerdeverfahren von T.R. ([...]) sowie um superprovisorische und vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum rechtskräftigen Entscheid der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen nebst dem angefochtenen Entscheid und einer Kostennote vom 7. März 2022 zwei Schreiben vom 14. Februar 2022 und 15. Februar 2022 betreffend die Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner religiös angetrauten Ehefrau bei. G. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 8. März 2022 den Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen aus. H. Der Beschwerdeführer anerkannte während des Verfahrens am 5. Juli 2021 und am 4. September 2024 die beiden Kinder C._______ und D._______, welche am 22. Mai 2021 beziehungsweise am 28. März 2023, von T.R. geboren worden waren. I. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil F-2541/2022 vom 2. August 2024 die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 9. Mai 2022 betreffend Kantonswechsel erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2022 unter Feststellung des Bestehens einer Familieneinheit des Beschwerdeführers mit T.R und den anerkannten Kindern (Art. 8 EMRK) gut. J. Das SEM teilte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2024 dem Kanton Genf zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann im Asylrecht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zudem die Angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 5.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 5.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können unter Umständen Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 6. 6.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juni 2021 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer und T.R. seit März 2020 ein Paar seien und am 2. September 2020 religiös geheiratet hätten. Am 22. Mai 2021 sei ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen. Durch die Geburt des Kindes und des Umstandes des gemeinsamen Lebens mit T.R. liege nun eine gemeinsame familiäre Beziehung vor, die als schützenswert zu betrachten sei. Es sei von einer Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzusehen, solange nicht über das noch laufende Asylverfahren von T.R. und des Kindes befunden worden sei. Die beabsichtigte Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und T.R. habe aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltsstatus in der Schweiz bisher nicht geschlossen werden können. Im Weiteren hätten andere Widrigkeiten (Distanz der Wohnorte, Corona) ein effektives Leben verhindert. Es sei namentlich auch Art. 8 EMRK und der Grundsatz des Kindeswohls zu berücksichtigen. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere Beweismittel eingereicht (u.a. Bestätigungsschreiben und Fotografien hinsichtlich ihrer Beziehung, Bestätigung der Kindesanerkennung, Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind, Vaterschaftstest mittels DNA-Analyse). 6.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, das Wiedererwägungsgesuch beziehe sich ausschliesslich auf die Annahme des Bestehens eines Hindernisses im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen des noch hängigen Asylverfahrens von T.R. und des gemeinsamen Kindes. Im Wiedererwägungsgesuch habe die Rechtsvertretung selbst die Hypothese aufgestellt, dass im Fall einer Ablehnung des Asylgesuches davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin die Fortsetzung des Familienlebens auch in Sri Lanka zuzumuten sei. Sie habe somit den Standpunkt vertreten, dass mit Ausnahme des noch offenen Ausgangs des Asylverfahrens von T.R. keine weiteren Vollzugshindernisse bestünden, womit das Gesuch ausschliesslich vom Ausgang des erwähnten Asylverfahrens abhängig gemacht werde. Das SEM sei mit dem Zuwarten des vorliegenden Entscheides im Sinne einer auch vom Beschwerdeführer beantragten Koordination der beiden Dossiers entgegengekommen. Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 (recte 10. Februar 2022) habe nun das SEM das Asylgesuch der Lebenspartnerin T.R. abgelehnt und auch den Wegweisungsvollzug angeordnet. Somit entfalle für den Beschwerdeführer die Grundlage für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Es sei ihm zuzumuten, gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und ihrem Kind die Heimreise nach Sri Lanka anzutreten und die bestehende Familiengemeinschaft dort fortzusetzen. In diesem Zusammenhang seien im Rahmen des vorliegenden Gesuchs keine weiteren Hindernisse weder individueller noch allgemeiner Art geltend gemacht worden, weshalb von der Zumutbarkeit [und generellen Durchführbarkeit] des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. Dezember 2016 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 7. In der Beschwerde vom 7. März 2022 wurde neben der ausführlichen chronologischen Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid übersehe, dass über das Asylgesuch von T.R. nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Je nach Ausgang des noch einzuleitenden Beschwerdeverfahrens könnten der Beschwerdeführer, T.R. und ihre gemeinsame Tochter ihr Familienleben nur in der Schweiz fortführen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Ausgang des Asylverfahrens von T.R. als unzulässig erweise. Aus diesem Grund sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Verfügung vom 21. Dezember 2016 entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens betreffend T.R. und Kind in Wiedererwägung zu ziehen und den Beschwerdeführer in deren Status miteinzubeziehen. 8. 8.1 Mit Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und der in das Verfahren einbezogenen Kinder vom 14. März 2022 abgewiesen, deren Wegweisung angeordnet und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Dabei hat es im Wegweisungspunkt das Vorliegen einer schützenswerten, nahen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bejaht, indes gleichzeitig festgestellt, dass es der Familie zumutbar sei, das Zusammensein in ihrem Heimatstaat fortzuführen. Mit dem genannten Beschwerdeentscheid ist die Verfügung des SEM vom 10. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerinnen (Lebenspartnerin und Kinder) somit in der Schweiz über keinen Aufenthaltsanspruch verfügen, kann der Beschwerdeführer aus deren Aufenthaltsstatus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie vorstehend festgehalten, kann er mit seiner Familie in Sri Lanka zusammenleben. An dieser Einschätzung ändern die beiden mit der Beschwerde eingereichten Schreiben vom 7. März 2022 und 14. Februar 2022 nichts: denn es wird aufgrund des Gesagten der darin geschilderten Situation der Familie als Einheit Rechnung getragen. 8.2 Aufgrund des Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Situation vor.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde vom 7. März 2022 ist abzuweisen.
10. Die mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2022 angeordnete einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: