Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Mai 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am
18. Mai 2022 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Ver- fahren behandelt. B. In der Asylanhörung machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, im Distrikt (…), und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sich im Rahmen seines Cricket-Clubs karitativ betätigt und sei dadurch auch zu seinem Engagement für die Organisation «(…)» gekom- men, welche sich für tamilische Interessen einsetze, beispielsweise für ver- misste Personen oder die Rückgabe von Grundstücken. Seit dem Jahr 2020 sei er in der Administration dieses Vereins tätig gewesen. Er habe insbesondere die Facebook-Seite der Organisation mit ungefähr 20'000 Followern betrieben. Der Verein sei in den Fokus der Regierung geraten und dem Vorwurf ausgesetzt worden, die Liberation Tiger of Tamil Ealam (LTTE) wiederaufbauen zu wollen und bewaffnet zu sein. Andere Gruppen, Facebook-Seiten namens «(…)» und «(…)», – welche mit der sri-lanki- schen Regierung zusammenarbeiten würden – hätten auf deren Face- book-Seiten Fotos mit Bezug zu den LTTE und deren Leitpersonen hoch- geladen und die Facebook-Seite seiner Organisation dabei getaggt. Dadurch sei er als Betreiber der Facebook-Seite von «(…)» ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und auch für die darin enthaltenen Bei- träge verantwortlich gemacht worden. Beamte der Terrorist Investigation Division (TID) hätten in seinem Dorf be- gonnen, Ermittlungen zu seiner Person anzustellen. Eines Nachts, im April 2021, seien Angestellte der TID zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach seiner Stellung in der Organisation sowie zu den Facebook-Beiträgen gefragt. Die TID-Leute hätten ihn aufgefordert, zu einer Befragung mitzu- kommen. Als er dies verweigert habe, sei er mit dem Gewehr bedroht, ge- schlagen, beschimpft und mit diversen Vorwürfen konfrontiert worden. Nach diesem Vorfall habe er auf Bitte seiner Grossmutter hin sein Engage- ment für die Organisation reduziert. Am 2. Mai 2021 seien diese Personen erneut vorbeigekommen und hätten seine Grossmutter über einen Befragungstermin auf dem Polizeiposten in C._______ am Folgetag informiert. Der Präsident seines Vereins – D._______ – habe ihm gesagt, dass alle Mitglieder der Organisation
D-481/2024 Seite 3 vorgeladen worden seien und er (der Beschwerdeführer) nicht gehen solle; er (der Präsident) werde mit dem Sohn des Vizepräsidenten dort vorbeige- hen. Tags darauf sei er (der Beschwerdeführer) informiert worden, dass D._______ verhaftet worden sei und er nicht zu Hause bleiben solle, um nicht ebenfalls verhaftet zu werden. Er sei zu entfernten Verwandten ge- gangen und habe dort erfahren, dass sich erneut Personen der TID nach ihm erkundigt hätten. Er habe sich daraufhin in E._______ versteckt. In dieser Zeit sei sein Foto in den Lokalnachrichten gezeigt worden. Eine wei- tere Person aus seinem Dorf sei mitgenommen, befragt und getötet wor- den. Aus diesem Grund habe er seine Ausreise organisiert und sei im Juni 2021 mit einem gefälschten Pass nach Malaysia gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Ausserdem seien Personen der TID zu ihm nach Hause gegangen und hätten seiner Grossmutter vorgeworfen, ihn ins Ausland geschickt zu haben. Kurz darauf sei sie verstorben. Dabei reichte der Beschwerdeführer neben seiner Identitätskarte im Origi- nal folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
1. vier Facebook-Beiträge;
2. zwei Fotos des Beschwerdeführers mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Vereins (…);
3. ein Haftbefehl vom 23. Juni 2021;
4. ein Zeitungsartikel vom Mai 2021;
5. ein Foto des Beschwerdeführers bei karitativer Arbeit. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 (eröffnet am 21. Dezember 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertrete- rin vom 22. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Da- rin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventua- liter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuord-
D-481/2024 Seite 4 nen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm in der Person der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner seien die Beilagen 6, 7 und 8 (der Beschwerde) von Amtes wegen zu übersetzen und es seien die Kosten infolge Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auf die Staatskasse zu nehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 13. März 2024. Am 2. April 2024 reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers die Replik ein. G. Am 12. August 2024 reichte die Rechtsbeiständin medizinische Berichte ein.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei- det – in der Regel auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentli- chen damit, dass das Vorgehen der sri-lankischen Behörden beim Haus- besuch im April 2021 sowie die Vorladung zu einer Befragung im Mai 2021 und den dabei erlittenen verbalen Einschüchterungen sowie Schlägen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Trotz des Haftbefehls und der Suche nach dem Beschwerdeführer bei seinen Ver- wandten könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden, dass er in Zukunft aufgrund seiner Tätigkeit für die Organi-
D-481/2024 Seite 6 sation «(…)» flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Dafür spreche einerseits, dass er erst seit 2020 in der Administration zu arbeiten begonnen habe und sein Engagement im April 2021 bereits wie- der reduziert habe. Aus seinem Bericht ergebe sich nicht, dass er tatsäch- lich in einer exponierten Funktion tätig gewesen sei. So habe er einzig an- gegeben, er sei Verwalter der Facebook-Seite gewesen, habe Spenden- gelder verteilt und zusammen mit anderen Organisationsmitgliedern Ver- sammlungen organisiert. Andererseits erscheine eine Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er abgesehen von der Beteiligung in der Organisation nicht politisch aktiv gewesen sei und zuvor nie irgendwelche Probleme ge- habt habe, unwahrscheinlich. Ein starkes Indiz gegen eine Verfolgung sei zudem das Vorgehen der sri-lankischen Behörden, dass die weiteren Mit- arbeitenden der Organisation nach einer Befragung wieder freigelassen und nicht weiter behelligt worden seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass selbst wenn es zu einer Befragung käme, er wieder auf freien Fuss gesetzt werden würde. Die Organisation «(…)» stehe nicht auf der Liste der in Sri Lanka verbote- nen Organisationen. Der Präsident D._______, der im Mai 2021 wegen Verbreitung der Ideologie der LTTE über soziale Medien festgenommen worden sei, sei im Juli 2022 auf Kaution aus der Untersuchungshaft ent- lassen worden. Ferner habe jener sich im März 2023 mit dem (damaligen) Staatspräsidenten Ranil Wickremesinghe getroffen, wobei Letzterer das Treffen als freundschaftlich bezeichnet habe. Die Informationen diesbezüg- lich seien stets auf die Person E._______ bezogen und die Organisation selbst dabei kaum Thema gewesen. Entsprechend sei davon auszugehen, es handle sich mehr um eine Bewegung als um eine Organisation mit for- malen Strukturen. Die Facebook-Seite habe nur 1'500 Follower, wobei es deutlich präsentere politische Gruppierungen gebe. Betreffend die Frage, ob ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furch vor künftigen Verfolgungsmassnahmen drohe, führt die Vorinstanz aus, es hätten im Zeitpunkt der Ausreise keine Risikofaktoren bestanden, die ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden aus- lösen würden.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge- macht, es liege durchaus eine asylrelevante Verfolgung vor. Zwar habe der Beschwerdeführer sein Engagement nach dem ersten Vorfall im April 2021 auf Bitte seiner Grossmutter reduziert, sämtliche weiteren Vorfälle hätten
D-481/2024 Seite 7 sich jedoch nach dieser Reduktion des Engagements ereignet. Die erneu- ten Suchen nach ihm durch die TID bei ihm zu Hause würden allesamt vom Mai 2021 datieren. Der Bericht in den Lokalnachrichten über die Verhaftung von D.________ mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als «ge- suchte Person» und dem Abdruck seines Fotos sei ebenfalls im Mai 2021 erschienen. Der Haftbefehl gegen ihn stamme vom Juni 2021. Personen der TID seien im Februar 2022 erneut bei seiner Grossmutter aufgetaucht und hätten ihr gedroht. Die Erwähnung des Beschwerdeführers im Artikel betreffend die Freilassung von D._______ datiere vom Sommer 2022. Diese Fakten würden bezeugen, dass die Reduktion des Engagements keinen mildernden Einfluss auf seine Verfolgung gehabt habe und er ernst- lichen Nachteilen ausgesetzt sei.
E. 4.2.2 Ferner sei nicht klar, wie das Argument der Vorinstanz, der Beschwer- deführer arbeite erst seit 2020 als Administrator, gegen eine Verfolgung spreche, da er ja gerade wegen seines Engagements für die Organisation von der TID aufgesucht worden sei. Er sei gefragt worden, ob er der Admi- nistrator der Organisation sei. Nachdem er dies bejaht habe, sei er aufge- fordert worden, zu einer Befragung zu kommen. Diese Schilderung sei von der Vorinstanz als glaubhaft qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht mit den weiteren Mitgliedern der Organisation zu vergleichen, die nach der Befragung wieder freigelassen worden seien, sondern mit dem Präsidenten der Organisation. Jener sei unter Berufung auf das Anti- terrorgesetz inhaftiert worden. Ihm werde vorgeworfen, er habe die Ideolo- gie der LTTE über soziale Medien verbreitet. Mit den sozialen Medien sei die Facebook-Seite der Organisation gemeint, welche der Beschwerdefüh- rer betreibe. Der Präsident sei am selben Tag festgenommen worden, an dem die Befragung des Beschwerdeführers geplant gewesen sei, womit anzunehmen sei, er wäre auch verhaftet worden. Im Zeitungsartikel zur Festnahme des Präsidenten werde berichtet, dass auch über den Be- schwerdeführer Ermittlungen getätigt worden seien. Die Polizei habe Massnahmen ergriffen, um ihn ausfindig zu machen, da er untergetaucht sei. Er werde dabei als «Sekretär» bezeichnet und es werde den beiden Personen eine enge Verbindung nachgesagt. Anlässlich der Freilassung des Präsidenten, ein Jahr später, sei der Name sowie ein Foto des Be- schwerdeführers veröffentlicht worden. Es sei berichtet worden, dass nach D._______ Verhaftung auch der Sekretär der Organisation von der TID ge- sucht werde. Dem Beschwerdeführer werde zudem vorgeworfen, mit einer ausländischen Organisation in Verbindung zu stehen, die in Sri Lanka ver- boten sei. Neben den Zeitungsberichten würden auch die Drohanrufe
D-481/2024 Seite 8 zeigen, dass er weiterhin gesucht werde und trotz seiner Ausreise im Visier der sri-lankischen Regierung stehe.
E. 4.2.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, sei zudem von einer ex- ponierten Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation auszugehen, zumal er aufgrund seines Engagements aufgesucht und zur Haft ausgeschrieben worden sei. Er habe als Administrator der Webseite die Möglichkeit, durch Beiträge unzählige Menschen zu erreichen, wobei die Webseite über 20'000 Follower habe. Er sei für die Verteilung der Spen- dengelder verantwortlich gewesen, womit eine tragende Funktion in der Organisation einhergehe. Als Administrator sei er an vorderster Front in der Öffentlichkeit tätig gewesen. Aufgrund seines Engagements bei der Orga- nisation sei er ins Visier der Behörden geraten. Diese politische Aktivität könne für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung genügen, werfe doch die TID dem Beschwerdeführer vor, die LTTE wiederaufbauen zu wol- len. Die Organisation fördere unter anderem Tamilen in Führungsgremien, um den Anliegen der tamilischen Minderheit stärker Rechnung zu tragen. Auch solle die Vergabe von Grundbesitz an tamilische Eigentümer geför- dert werden, was mitunter auch vom «Consulting-Bericht» der Vorinstanz bestätigt werde. Diese Aktivitäten seien politisch und offenbar ausschlag- gebend für die Verfolgung des Beschwerdeführers.
E. 4.2.4 Nicht unerheblich sei auch die Vergangenheit seiner Eltern und On- kel, namentlich deren Anhängerschaft bei den LTTE. Beide Elternteile hät- ten sich den LTTE-Rebellen angeschlossen und seien seither verschwun- den. Zwei seiner Onkel mütterlicherseits hätten sich ebenfalls den Rebel- len angeschlossen und seien gestorben. Eine solche familiäre Verbindung zu den LTTE könne sehr wohl ein Grund dafür sein, dass der Beschwerde- führer nebst dem Engagement für die Organisation den Behörden noch unliebsamer sei als die übrigen Mitglieder der Organisation.
E. 4.2.5 Der Regierungswechsel habe entgegen der Auffassung der Vor- instanz nicht zu einer positiven Veränderung geführt. Zwar sei der Präsi- dent der Organisation aus der Untersuchungshaft gegen Kaution freigelas- sen, die Anklage wegen Verbreitung der LTTE-Ideologie sei jedoch auf- rechterhalten worden. Der Präsident müsse sich monatlich durch Unter- schrift bei der örtlichen Polizei melden, um seine Anwesenheit im Land zu bestätigen. Nach über zweieinhalb Jahren sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen und der Vorwurf der Verbreitung der LTTE-Ideologie bleibe bestehen. Die Vorinstanz habe falsch wiedergegeben, dass der (ehema- lige) Präsident Wickremesinghe dazu aufgerufen habe, das Antiterror-
D-481/2024 Seite 9 gesetz abzuschaffen. Es sei der Präsident der Organisation, D.________ gewesen, der den sri-lankischen Präsidenten aufgefordert habe, das Ge- setz abzuschaffen und politische Gefangene freizulassen.
E. 4.2.6 Schliesslich wird geltend gemacht, der Entscheid der Vorinstanz sei unvollständig und unrichtig. Die Vorinstanz habe einen Vorfall, den er in der Anhörung geschildert habe, nicht im Entscheid erwähnt. So habe der Be- schwerdeführer berichtet, am Tag der Verhaftung des Präsidenten der Or- ganisation seien bei ihm zu Hause Personen der TID aufgetaucht und hät- ten seine Familienmitglieder bedroht. Am 4. Mai 2021 hätten Personen der TID ihn ein viertes Mal zu Hause aufgesucht und sich beim Nachbarn und Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. Gleichentags sei in einem Zeitungsbei- trag erwähnt worden, dass die Polizei Massnahmen ergriffen habe, um ihn ausfindig zu machen, weil er untergetaucht sei. Ferner seien die Angaben der Vorinstanz betreffend die Anzahl der Follower der Organisation auf ih- rer Facebook-Seite unrichtig. Die Seite habe 20'000 Follower und nicht wie die Vorinstanz ausführe nur 1'500.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, trotz der Korrekturen und Ergänzungen der Beschwerde könne eine begründete Furcht zukünf- tiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht bejaht werden. Der ge- nannte Hausbesuch sei im Entscheid erwähnt worden. Zwar sei die Bedro- hung gegenüber seinen Familienmitgliedern nicht explizit genannt worden, dies ändere jedoch nichts an der fehlenden begründeten Furcht, zumal den Familienmitgliedern nichts Konkretes zugestossen sei. Die Anzahl der Follower ändere nichts an der Tatsache, dass die Organisation nicht auf der Liste der in Sri Lanka verbotenen Organisationen stehe. Die Drohan- rufe würden eine begründete Furcht nicht belegen, da nicht überprüft wer- den könne, von wem und in wessen Auftrag die Anrufe konkret getätigt worden seien. Auch aus den Zeitungsartikeln würden sich keine Nachteile ableiten lassen. Ferner erstaune, dass diese sowie die Informationen zu den Drohanrufen erst mit der Beschwerdeschrift eingereicht worden seien.
E. 4.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, der Entscheid nenne nur drei Vorfälle mit der TID, es seien jedoch vier gewesen und diese Tatsache sei asylrechtlich von Relevanz. Zwar gehöre die Organisation nicht zu den ver- botenen Organisationen in Sri Lanka, aber sie sei der Regierung ein Dorn im Auge, was durch die Verhaftung des Präsidenten verdeutlicht werde. Der Anrufer des Drohanrufes habe sich als Angehöriger der TID zu erken- nen gegeben. Er (der Beschwerdeführer) sei in einem erhöhten Masse ei- ner Verfolgung ausgesetzt, was durch die Zeitungsartikel sowie die Droh-
D-481/2024 Seite 10 anrufe belegt werde. Dass diese erste auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, sei unerheblich.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich durch seine administrative Tätigkeit für die Organisation «(…)» nicht in einem Masse exponiert, dass er deswegen eine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfol- gung hätte. Zwar liegt eine Berichterstattung sowohl über die Verhaftung wie auch über die Freilassung des Präsidenten der Organisation vor, wobei in diesem Zusammenhang auch der Beschwerdeführer als «Sekretär» er- wähnt und mit einem Foto abgebildet wird. Der Schwerpunkt der Bericht- erstattung liegt jedoch auf dem Präsidenten. Es ist dabei nicht ohne weite- res ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – in gleichem Masse wie der Präsident exponiert haben soll, zumal die anderen Mitglieder der Organisation gemäss seinen Aus- führungen nach einer Befragung wieder «in Ruhe gelassen» worden seien (vgl. SEM-A27/17 F116). Zwar ist es durchaus möglich, dass sich der Be- schwerdeführer stärker als andere Mitglieder der Organisation exponiert hat, namentlich durch seine Tätigkeit als Administrator der Facebook-Web- seite (vgl. SEM-A27/17 F74), und allenfalls zwecks Aussage gesucht wird. Dies genügt jedoch im konkreten Kontext nicht, um eine objektiv begrün- dete Furcht vor einem drohenden ernsthaften Nachteil im Sinne von Art.3 Abs. 2 AsylG zu begründen. Eine solche Befürchtung lässt sich denn auch nicht alleine aus der Anzahl der Follower der Webseite, die 20'000 Follower betragen soll, ableiten. Vor dem Hintergrund, dass der Präsident der Orga- nisation nach seiner einjährigen Untersuchungshaft wieder entlassen wurde und seither weitgehend unbehelligt in Sri Lanka verbleiben konnte
– auch wenn das Strafverfahren wegen Verbreitung von LTTE-Ideologie angeblich noch nicht abgeschlossen ist – ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Nachteil drohen. Daran vermag auch der lediglich in Kopie eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern, zumal dieser keine Sicherheitsmerkmale aufweist und leicht fälschbar ist.
E. 5.3 Die geltend gemachten Drohanrufe erscheinen ebenfalls nicht geeig- net, diese Einschätzung umzustossen. Namentlich erschliesst es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum knapp zwei Jahre nach seiner
D-481/2024 Seite 11 Ausreise plötzlich Drohanrufe beim Beschwerdeführer eingegangen sein sollen. Zudem lässt es sich nicht überprüfen, von wem die Drohanrufe aus- gegangen sind.
E. 5.4 Zur Vergangenheit seiner Eltern ist anzufügen, dass diese ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Zwar gab der Beschwerdefüh- rer an, dass sich seine Eltern den LTTE angeschlossen hätten und seither verschwunden seien (vgl. SEM-act. A27/17 F32, F37). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit deswegen konkrete Nachteile erlitten hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht da- von auszugehen, dass dieser familiäre Hintergrund von Bedeutung für die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch die TID gewesen wäre.
E. 5.5 Betreffend die vier Behelligungen des Beschwerdeführers durch TID- Personen ist anzuführen, dass diese keine flüchtlingsrechtlich relevante In- tensität erreichen. So haben die TID-Personen ihn im April 2021 lediglich aufgefordert, zu einer Befragung mitzukommen (vgl. SEM-act. A27/17 F74, S. 9 f.). Als er sich geweigert hat, dieser Aufforderung Folge zu leisten, sei er mit einem Gewehr bedroht und von hinten mehrfach geschlagen wor- den. Diese Behelligungen sind jedoch nicht von einer genügenden Intensi- tät, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Gegen ein intensives Verfolgungsinteresse spricht auch, dass die TID-Personen den Beschwerdeführer in Ruhe gelassen haben, sobald andere Leute aus den Häusern gekommen sind (vgl. SEM-act. A27/17 F74, S. 10).
E. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15.Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person er- geben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse
D-481/2024 Seite 12 Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risiko- faktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1886/2015 E. 8.5.1; Urteil BVGer D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2).
E. 5.8 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtspre- chung unterstellt werden würde. So ist nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar ist der Be- schwerdeführer eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausgereist (vgl. SEM-act. A27/17 F64) und hält sich seit längerem in der Schweiz auf. Diese Umstände sind jedoch als lediglich schwach risikobegründende Fak- toren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Per- son wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches da- rauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerk- samkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Un- ter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lanki- schen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte, die Vor- instanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylge- such ebenfalls zu Recht ablehnte.
E. 6 Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die Sache sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzu- weisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Rückweisungsan- trag unbegründet ist und sich im Übrigen aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten ergeben. Es besteht kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuwei- sen. Die Bedeutung der Organisation sowie die Rolle des
D-481/2024 Seite 13 Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz gehörig begründet; ebenso die familiäre Vergangenheit der Eltern sowie zweier Onkel, soweit dies denn erheblich war. Zwar hat das SEM die Anzahl der Follower der Orga- nisation mit 1'500 im Vergleich zu 20'000 unrichtig festgestellt. Zudem hat das SEM eine falsche Wiedergabe betreffend die Aufforderung zur Ab- schaffung des Anti-Terrorgesetzes gemacht. Schliesslich hat das SEM in seiner Verfügung auch einen vierten Vorfall mit den TID-Personen nicht er- wähnt. Dabei handelt es sich aber um (zu) geringfügige Ungenauigkeiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde insgesamt korrekt erstellt. Die Fehler hatten/haben keinen relevanten Einfluss auf die Möglichkeit, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das Rück- weisungsbegehren ist deshalb abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-481/2024 Seite 14 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. unten E. 8.3.4) und die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
D-481/2024 Seite 15
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Weg- weisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie- gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan- densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. das Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und das Ur- teil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 8.3.3 Auch sprechen – wie in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Be- schwerdeführer weist – wie in E. 5.8 festgestellt – kein relevantes Risi- koprofil auf. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann mit Schulbil- dung und Arbeitserfahrung in diversen Berufsfeldern. So habe er die letz- ten drei, vier Jahre mit seinem Onkel zusammen im Eventmanagement ge- arbeitet. Er konnte seinen Lebensunterhalt dadurch gut bestreiten. Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration ins Berufsleben in Sri Lanka gelingen dürfte. Seine Grossmutter, bei der er gelebt habe, sei mittlerweile verstorben. Es ist anzunehmen, dass jeden- falls der Ehemann der Tante (vgl. Akten SEM A27/17 F47) den Beschwer- deführer nach der Rückkehr unterstützen würde.
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E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer gibt an, er leide an Depressionen und einer posttraumatischer Belastungsstörung. Weiter werde er von Suizidgedan- ken geplagt. Gemäss seinen Angaben sei er bereits in Sri Lanka aufgrund seiner psychischen Beschwerden im (…) Hospital behandelt worden und privat bei einem Arzt in Behandlung gewesen. Gemäss dem Arztbericht vom 22. Februar 2022 der (…) bestehe ein Verdacht auf eine bipolar/ma- nisch-depressive Störung mit Suizidgedanken. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Sri Lanka eine angemessene Behandlung erhalten wird, zumal er dort bereits in entsprechender Behandlung war. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation verfügt Sri Lanka nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu ge- währleisten (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). Ferner ist die Operation an der rechten Hand abgeschlossen, folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüg- lich weitere medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen muss. Schliesslich steht es ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der medika- mentösen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medika- mentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur be- fristeten medizinischen Betreuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzie- rungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine An- drohung von Suizidalität dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3.1).
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Nach dem Gesagten wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die ge- samten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da indessen das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Ja- nuar 2024 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer ver- änderten finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben.
E. 11 Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wurde ausserdem das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Rechtsverbei- ständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2’900.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsan- wältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’900.– ausge- richtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-481/2024 Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Mai 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 18. Mai 2022 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. In der Asylanhörung machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, im Distrikt (...), und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sich im Rahmen seines Cricket-Clubs karitativ betätigt und sei dadurch auch zu seinem Engagement für die Organisation «(...)» gekommen, welche sich für tamilische Interessen einsetze, beispielsweise für vermisste Personen oder die Rückgabe von Grundstücken. Seit dem Jahr 2020 sei er in der Administration dieses Vereins tätig gewesen. Er habe insbesondere die Facebook-Seite der Organisation mit ungefähr 20'000 Followern betrieben. Der Verein sei in den Fokus der Regierung geraten und dem Vorwurf ausgesetzt worden, die Liberation Tiger of Tamil Ealam (LTTE) wiederaufbauen zu wollen und bewaffnet zu sein. Andere Gruppen, Facebook-Seiten namens «(...)» und «(...)», - welche mit der sri-lankischen Regierung zusammenarbeiten würden - hätten auf deren Facebook-Seiten Fotos mit Bezug zu den LTTE und deren Leitpersonen hochgeladen und die Facebook-Seite seiner Organisation dabei getaggt. Dadurch sei er als Betreiber der Facebook-Seite von «(...)» ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und auch für die darin enthaltenen Beiträge verantwortlich gemacht worden. Beamte der Terrorist Investigation Division (TID) hätten in seinem Dorf begonnen, Ermittlungen zu seiner Person anzustellen. Eines Nachts, im April 2021, seien Angestellte der TID zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach seiner Stellung in der Organisation sowie zu den Facebook-Beiträgen gefragt. Die TID-Leute hätten ihn aufgefordert, zu einer Befragung mitzukommen. Als er dies verweigert habe, sei er mit dem Gewehr bedroht, geschlagen, beschimpft und mit diversen Vorwürfen konfrontiert worden. Nach diesem Vorfall habe er auf Bitte seiner Grossmutter hin sein Engagement für die Organisation reduziert. Am 2. Mai 2021 seien diese Personen erneut vorbeigekommen und hätten seine Grossmutter über einen Befragungstermin auf dem Polizeiposten in C._______ am Folgetag informiert. Der Präsident seines Vereins - D._______ - habe ihm gesagt, dass alle Mitglieder der Organisation vorgeladen worden seien und er (der Beschwerdeführer) nicht gehen solle; er (der Präsident) werde mit dem Sohn des Vizepräsidenten dort vorbeigehen. Tags darauf sei er (der Beschwerdeführer) informiert worden, dass D._______ verhaftet worden sei und er nicht zu Hause bleiben solle, um nicht ebenfalls verhaftet zu werden. Er sei zu entfernten Verwandten gegangen und habe dort erfahren, dass sich erneut Personen der TID nach ihm erkundigt hätten. Er habe sich daraufhin in E._______ versteckt. In dieser Zeit sei sein Foto in den Lokalnachrichten gezeigt worden. Eine weitere Person aus seinem Dorf sei mitgenommen, befragt und getötet worden. Aus diesem Grund habe er seine Ausreise organisiert und sei im Juni 2021 mit einem gefälschten Pass nach Malaysia gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Ausserdem seien Personen der TID zu ihm nach Hause gegangen und hätten seiner Grossmutter vorgeworfen, ihn ins Ausland geschickt zu haben. Kurz darauf sei sie verstorben. Dabei reichte der Beschwerdeführer neben seiner Identitätskarte im Original folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
1. vier Facebook-Beiträge;
2. zwei Fotos des Beschwerdeführers mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Vereins (...);
3. ein Haftbefehl vom 23. Juni 2021;
4. ein Zeitungsartikel vom Mai 2021;
5. ein Foto des Beschwerdeführers bei karitativer Arbeit. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 (eröffnet am 21. Dezember 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner seien die Beilagen 6, 7 und 8 (der Beschwerde) von Amtes wegen zu übersetzen und es seien die Kosten infolge Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auf die Staatskasse zu nehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 13. März 2024. Am 2. April 2024 reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers die Replik ein. G. Am 12. August 2024 reichte die Rechtsbeiständin medizinische Berichte ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet - in der Regel auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass das Vorgehen der sri-lankischen Behörden beim Hausbesuch im April 2021 sowie die Vorladung zu einer Befragung im Mai 2021 und den dabei erlittenen verbalen Einschüchterungen sowie Schlägen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Trotz des Haftbefehls und der Suche nach dem Beschwerdeführer bei seinen Verwandten könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft aufgrund seiner Tätigkeit für die Organisation «(...)» flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Dafür spreche einerseits, dass er erst seit 2020 in der Administration zu arbeiten begonnen habe und sein Engagement im April 2021 bereits wieder reduziert habe. Aus seinem Bericht ergebe sich nicht, dass er tatsächlich in einer exponierten Funktion tätig gewesen sei. So habe er einzig angegeben, er sei Verwalter der Facebook-Seite gewesen, habe Spendengelder verteilt und zusammen mit anderen Organisationsmitgliedern Versammlungen organisiert. Andererseits erscheine eine Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er abgesehen von der Beteiligung in der Organisation nicht politisch aktiv gewesen sei und zuvor nie irgendwelche Probleme gehabt habe, unwahrscheinlich. Ein starkes Indiz gegen eine Verfolgung sei zudem das Vorgehen der sri-lankischen Behörden, dass die weiteren Mitarbeitenden der Organisation nach einer Befragung wieder freigelassen und nicht weiter behelligt worden seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass selbst wenn es zu einer Befragung käme, er wieder auf freien Fuss gesetzt werden würde. Die Organisation «(...)» stehe nicht auf der Liste der in Sri Lanka verbotenen Organisationen. Der Präsident D._______, der im Mai 2021 wegen Verbreitung der Ideologie der LTTE über soziale Medien festgenommen worden sei, sei im Juli 2022 auf Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Ferner habe jener sich im März 2023 mit dem (damaligen) Staatspräsidenten Ranil Wickremesinghe getroffen, wobei Letzterer das Treffen als freundschaftlich bezeichnet habe. Die Informationen diesbezüglich seien stets auf die Person E._______ bezogen und die Organisation selbst dabei kaum Thema gewesen. Entsprechend sei davon auszugehen, es handle sich mehr um eine Bewegung als um eine Organisation mit formalen Strukturen. Die Facebook-Seite habe nur 1'500 Follower, wobei es deutlich präsentere politische Gruppierungen gebe. Betreffend die Frage, ob ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furch vor künftigen Verfolgungsmassnahmen drohe, führt die Vorinstanz aus, es hätten im Zeitpunkt der Ausreise keine Risikofaktoren bestanden, die ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auslösen würden. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es liege durchaus eine asylrelevante Verfolgung vor. Zwar habe der Beschwerdeführer sein Engagement nach dem ersten Vorfall im April 2021 auf Bitte seiner Grossmutter reduziert, sämtliche weiteren Vorfälle hätten sich jedoch nach dieser Reduktion des Engagements ereignet. Die erneuten Suchen nach ihm durch die TID bei ihm zu Hause würden allesamt vom Mai 2021 datieren. Der Bericht in den Lokalnachrichten über die Verhaftung von D.________ mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als «gesuchte Person» und dem Abdruck seines Fotos sei ebenfalls im Mai 2021 erschienen. Der Haftbefehl gegen ihn stamme vom Juni 2021. Personen der TID seien im Februar 2022 erneut bei seiner Grossmutter aufgetaucht und hätten ihr gedroht. Die Erwähnung des Beschwerdeführers im Artikel betreffend die Freilassung von D._______ datiere vom Sommer 2022. Diese Fakten würden bezeugen, dass die Reduktion des Engagements keinen mildernden Einfluss auf seine Verfolgung gehabt habe und er ernstlichen Nachteilen ausgesetzt sei. 4.2.2 Ferner sei nicht klar, wie das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer arbeite erst seit 2020 als Administrator, gegen eine Verfolgung spreche, da er ja gerade wegen seines Engagements für die Organisation von der TID aufgesucht worden sei. Er sei gefragt worden, ob er der Administrator der Organisation sei. Nachdem er dies bejaht habe, sei er aufgefordert worden, zu einer Befragung zu kommen. Diese Schilderung sei von der Vorinstanz als glaubhaft qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht mit den weiteren Mitgliedern der Organisation zu vergleichen, die nach der Befragung wieder freigelassen worden seien, sondern mit dem Präsidenten der Organisation. Jener sei unter Berufung auf das Antiterrorgesetz inhaftiert worden. Ihm werde vorgeworfen, er habe die Ideologie der LTTE über soziale Medien verbreitet. Mit den sozialen Medien sei die Facebook-Seite der Organisation gemeint, welche der Beschwerdeführer betreibe. Der Präsident sei am selben Tag festgenommen worden, an dem die Befragung des Beschwerdeführers geplant gewesen sei, womit anzunehmen sei, er wäre auch verhaftet worden. Im Zeitungsartikel zur Festnahme des Präsidenten werde berichtet, dass auch über den Beschwerdeführer Ermittlungen getätigt worden seien. Die Polizei habe Massnahmen ergriffen, um ihn ausfindig zu machen, da er untergetaucht sei. Er werde dabei als «Sekretär» bezeichnet und es werde den beiden Personen eine enge Verbindung nachgesagt. Anlässlich der Freilassung des Präsidenten, ein Jahr später, sei der Name sowie ein Foto des Beschwerdeführers veröffentlicht worden. Es sei berichtet worden, dass nach D._______ Verhaftung auch der Sekretär der Organisation von der TID gesucht werde. Dem Beschwerdeführer werde zudem vorgeworfen, mit einer ausländischen Organisation in Verbindung zu stehen, die in Sri Lanka verboten sei. Neben den Zeitungsberichten würden auch die Drohanrufe zeigen, dass er weiterhin gesucht werde und trotz seiner Ausreise im Visier der sri-lankischen Regierung stehe. 4.2.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, sei zudem von einer exponierten Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation auszugehen, zumal er aufgrund seines Engagements aufgesucht und zur Haft ausgeschrieben worden sei. Er habe als Administrator der Webseite die Möglichkeit, durch Beiträge unzählige Menschen zu erreichen, wobei die Webseite über 20'000 Follower habe. Er sei für die Verteilung der Spendengelder verantwortlich gewesen, womit eine tragende Funktion in der Organisation einhergehe. Als Administrator sei er an vorderster Front in der Öffentlichkeit tätig gewesen. Aufgrund seines Engagements bei der Organisation sei er ins Visier der Behörden geraten. Diese politische Aktivität könne für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung genügen, werfe doch die TID dem Beschwerdeführer vor, die LTTE wiederaufbauen zu wollen. Die Organisation fördere unter anderem Tamilen in Führungsgremien, um den Anliegen der tamilischen Minderheit stärker Rechnung zu tragen. Auch solle die Vergabe von Grundbesitz an tamilische Eigentümer gefördert werden, was mitunter auch vom «Consulting-Bericht» der Vorinstanz bestätigt werde. Diese Aktivitäten seien politisch und offenbar ausschlaggebend für die Verfolgung des Beschwerdeführers. 4.2.4 Nicht unerheblich sei auch die Vergangenheit seiner Eltern und Onkel, namentlich deren Anhängerschaft bei den LTTE. Beide Elternteile hätten sich den LTTE-Rebellen angeschlossen und seien seither verschwunden. Zwei seiner Onkel mütterlicherseits hätten sich ebenfalls den Rebellen angeschlossen und seien gestorben. Eine solche familiäre Verbindung zu den LTTE könne sehr wohl ein Grund dafür sein, dass der Beschwerdeführer nebst dem Engagement für die Organisation den Behörden noch unliebsamer sei als die übrigen Mitglieder der Organisation. 4.2.5 Der Regierungswechsel habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu einer positiven Veränderung geführt. Zwar sei der Präsident der Organisation aus der Untersuchungshaft gegen Kaution freigelassen, die Anklage wegen Verbreitung der LTTE-Ideologie sei jedoch aufrechterhalten worden. Der Präsident müsse sich monatlich durch Unterschrift bei der örtlichen Polizei melden, um seine Anwesenheit im Land zu bestätigen. Nach über zweieinhalb Jahren sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen und der Vorwurf der Verbreitung der LTTE-Ideologie bleibe bestehen. Die Vorinstanz habe falsch wiedergegeben, dass der (ehemalige) Präsident Wickremesinghe dazu aufgerufen habe, das Antiterrorgesetz abzuschaffen. Es sei der Präsident der Organisation, D.________ gewesen, der den sri-lankischen Präsidenten aufgefordert habe, das Gesetz abzuschaffen und politische Gefangene freizulassen. 4.2.6 Schliesslich wird geltend gemacht, der Entscheid der Vorinstanz sei unvollständig und unrichtig. Die Vorinstanz habe einen Vorfall, den er in der Anhörung geschildert habe, nicht im Entscheid erwähnt. So habe der Beschwerdeführer berichtet, am Tag der Verhaftung des Präsidenten der Organisation seien bei ihm zu Hause Personen der TID aufgetaucht und hätten seine Familienmitglieder bedroht. Am 4. Mai 2021 hätten Personen der TID ihn ein viertes Mal zu Hause aufgesucht und sich beim Nachbarn und Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. Gleichentags sei in einem Zeitungsbeitrag erwähnt worden, dass die Polizei Massnahmen ergriffen habe, um ihn ausfindig zu machen, weil er untergetaucht sei. Ferner seien die Angaben der Vorinstanz betreffend die Anzahl der Follower der Organisation auf ihrer Facebook-Seite unrichtig. Die Seite habe 20'000 Follower und nicht wie die Vorinstanz ausführe nur 1'500. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, trotz der Korrekturen und Ergänzungen der Beschwerde könne eine begründete Furcht zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht bejaht werden. Der genannte Hausbesuch sei im Entscheid erwähnt worden. Zwar sei die Bedrohung gegenüber seinen Familienmitgliedern nicht explizit genannt worden, dies ändere jedoch nichts an der fehlenden begründeten Furcht, zumal den Familienmitgliedern nichts Konkretes zugestossen sei. Die Anzahl der Follower ändere nichts an der Tatsache, dass die Organisation nicht auf der Liste der in Sri Lanka verbotenen Organisationen stehe. Die Drohanrufe würden eine begründete Furcht nicht belegen, da nicht überprüft werden könne, von wem und in wessen Auftrag die Anrufe konkret getätigt worden seien. Auch aus den Zeitungsartikeln würden sich keine Nachteile ableiten lassen. Ferner erstaune, dass diese sowie die Informationen zu den Drohanrufen erst mit der Beschwerdeschrift eingereicht worden seien. 4.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, der Entscheid nenne nur drei Vorfälle mit der TID, es seien jedoch vier gewesen und diese Tatsache sei asylrechtlich von Relevanz. Zwar gehöre die Organisation nicht zu den verbotenen Organisationen in Sri Lanka, aber sie sei der Regierung ein Dorn im Auge, was durch die Verhaftung des Präsidenten verdeutlicht werde. Der Anrufer des Drohanrufes habe sich als Angehöriger der TID zu erkennen gegeben. Er (der Beschwerdeführer) sei in einem erhöhten Masse einer Verfolgung ausgesetzt, was durch die Zeitungsartikel sowie die Drohanrufe belegt werde. Dass diese erste auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, sei unerheblich. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich durch seine administrative Tätigkeit für die Organisation «(...)» nicht in einem Masse exponiert, dass er deswegen eine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfolgung hätte. Zwar liegt eine Berichterstattung sowohl über die Verhaftung wie auch über die Freilassung des Präsidenten der Organisation vor, wobei in diesem Zusammenhang auch der Beschwerdeführer als «Sekretär» erwähnt und mit einem Foto abgebildet wird. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liegt jedoch auf dem Präsidenten. Es ist dabei nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - in gleichem Masse wie der Präsident exponiert haben soll, zumal die anderen Mitglieder der Organisation gemäss seinen Ausführungen nach einer Befragung wieder «in Ruhe gelassen» worden seien (vgl. SEM-A27/17 F116). Zwar ist es durchaus möglich, dass sich der Beschwerdeführer stärker als andere Mitglieder der Organisation exponiert hat, namentlich durch seine Tätigkeit als Administrator der Facebook-Webseite (vgl. SEM-A27/17 F74), und allenfalls zwecks Aussage gesucht wird. Dies genügt jedoch im konkreten Kontext nicht, um eine objektiv begründete Furcht vor einem drohenden ernsthaften Nachteil im Sinne von Art.3 Abs. 2 AsylG zu begründen. Eine solche Befürchtung lässt sich denn auch nicht alleine aus der Anzahl der Follower der Webseite, die 20'000 Follower betragen soll, ableiten. Vor dem Hintergrund, dass der Präsident der Organisation nach seiner einjährigen Untersuchungshaft wieder entlassen wurde und seither weitgehend unbehelligt in Sri Lanka verbleiben konnte - auch wenn das Strafverfahren wegen Verbreitung von LTTE-Ideologie angeblich noch nicht abgeschlossen ist - ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Nachteil drohen. Daran vermag auch der lediglich in Kopie eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern, zumal dieser keine Sicherheitsmerkmale aufweist und leicht fälschbar ist. 5.3 Die geltend gemachten Drohanrufe erscheinen ebenfalls nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Namentlich erschliesst es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum knapp zwei Jahre nach seiner Ausreise plötzlich Drohanrufe beim Beschwerdeführer eingegangen sein sollen. Zudem lässt es sich nicht überprüfen, von wem die Drohanrufe ausgegangen sind. 5.4 Zur Vergangenheit seiner Eltern ist anzufügen, dass diese ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern den LTTE angeschlossen hätten und seither verschwunden seien (vgl. SEM-act. A27/17 F32, F37). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit deswegen konkrete Nachteile erlitten hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass dieser familiäre Hintergrund von Bedeutung für die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch die TID gewesen wäre. 5.5 Betreffend die vier Behelligungen des Beschwerdeführers durch TID-Personen ist anzuführen, dass diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. So haben die TID-Personen ihn im April 2021 lediglich aufgefordert, zu einer Befragung mitzukommen (vgl. SEM-act. A27/17 F74, S. 9 f.). Als er sich geweigert hat, dieser Aufforderung Folge zu leisten, sei er mit einem Gewehr bedroht und von hinten mehrfach geschlagen worden. Diese Behelligungen sind jedoch nicht von einer genügenden Intensität, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Gegen ein intensives Verfolgungsinteresse spricht auch, dass die TID-Personen den Beschwerdeführer in Ruhe gelassen haben, sobald andere Leute aus den Häusern gekommen sind (vgl. SEM-act. A27/17 F74, S. 10). 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15.Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1886/2015 E. 8.5.1; Urteil BVGer D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). 5.8 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellt werden würde. So ist nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausgereist (vgl. SEM-act. A27/17 F64) und hält sich seit längerem in der Schweiz auf. Diese Umstände sind jedoch als lediglich schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte, die Vor-instanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht ablehnte.
6. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die Sache sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Rückweisungsantrag unbegründet ist und sich im Übrigen aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten ergeben. Es besteht kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die Bedeutung der Organisation sowie die Rolle des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz gehörig begründet; ebenso die familiäre Vergangenheit der Eltern sowie zweier Onkel, soweit dies denn erheblich war. Zwar hat das SEM die Anzahl der Follower der Organisation mit 1'500 im Vergleich zu 20'000 unrichtig festgestellt. Zudem hat das SEM eine falsche Wiedergabe betreffend die Aufforderung zur Abschaffung des Anti-Terrorgesetzes gemacht. Schliesslich hat das SEM in seiner Verfügung auch einen vierten Vorfall mit den TID-Personen nicht erwähnt. Dabei handelt es sich aber um (zu) geringfügige Ungenauigkeiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde insgesamt korrekt erstellt. Die Fehler hatten/haben keinen relevanten Einfluss auf die Möglichkeit, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das Rückweisungsbegehren ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. unten E. 8.3.4) und die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. das Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.3 Auch sprechen - wie in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer weist - wie in E. 5.8 festgestellt - kein relevantes Risikoprofil auf. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in diversen Berufsfeldern. So habe er die letzten drei, vier Jahre mit seinem Onkel zusammen im Eventmanagement gearbeitet. Er konnte seinen Lebensunterhalt dadurch gut bestreiten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration ins Berufsleben in Sri Lanka gelingen dürfte. Seine Grossmutter, bei der er gelebt habe, sei mittlerweile verstorben. Es ist anzunehmen, dass jedenfalls der Ehemann der Tante (vgl. Akten SEM A27/17 F47) den Beschwerdeführer nach der Rückkehr unterstützen würde. 8.3.4 Der Beschwerdeführer gibt an, er leide an Depressionen und einer posttraumatischer Belastungsstörung. Weiter werde er von Suizidgedanken geplagt. Gemäss seinen Angaben sei er bereits in Sri Lanka aufgrund seiner psychischen Beschwerden im (...) Hospital behandelt worden und privat bei einem Arzt in Behandlung gewesen. Gemäss dem Arztbericht vom 22. Februar 2022 der (...) bestehe ein Verdacht auf eine bipolar/manisch-depressive Störung mit Suizidgedanken. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Sri Lanka eine angemessene Behandlung erhalten wird, zumal er dort bereits in entsprechender Behandlung war. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation verfügt Sri Lanka nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). Ferner ist die Operation an der rechten Hand abgeschlossen, folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weitere medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen muss. Schliesslich steht es ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Androhung von Suizidalität dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3.1). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Nach dem Gesagten wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da indessen das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'900.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'900.- ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: