Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer kam am 24. Februar 2020 am Flughafen Zürich an und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Er wurde am 9. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich summarisch zu seiner Person be- fragt. Am 12. März 2020 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. B. B.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 zu sei- nen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er sei in Jaffna geboren und habe bis zur Ausreise in B._______, Distrikt C._______, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die Schulausbildung im Jahr 20(…) mit dem (…)-Level abgeschlossen und anschliessend bis zum Jahr 20(…) (…) erteilt. Nebenbei habe er Filme produziert. Einen Beruf oder ein Handwerk erlernt habe er nicht. B.b Zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, im Januar 2020 habe er einen Film mit dem Titel «(…)» produziert. Dieser erzähle die wahre Geschichte (…). Er habe diese Geschichte aus den Medien erfah- ren. Den Kurzfilm habe er in einem Kino veröffentlichen wollen. Am bezie- hungsweise (…) 2020 habe er einen anonymen Anruf erhalten, wobei ihm mit Problemen gedroht worden sei, sollte es zu einer Filmveröffentlichung kommen. Er habe den Anruf jedoch nicht ernst genommen. Zwei bezie- hungsweise drei Tage später sei er auf seinem Motorrad unterwegs gewe- sen, als sich ihm ein Van genähert und ihn touchiert habe, weshalb er um- gefallen sei. Dabei sei der vordere Teil des Motorrades beschädigt worden. Als er am Boden gelegen habe, habe er gesehen, wie einige Männer mit Stöcken in den Händen in seine Richtung gerannt seien. Er habe Angst bekommen und sei sofort mit dem Motorrad nach Hause gefahren. Ein La- denbesitzer in der Nähe seines Hauses habe ihn auf dem Weg angetroffen und ihm mitgeteilt, dass nach ihm gesucht worden sei. Aus Angst sei er gleichentags nach D._______ gegangen, wo er sich bis am (…) 2020 auf- gehalten habe; anschliessend sei er von dort aus illegal mit einem ge- fälschten Pass in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 23. September 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E-4674/2021 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vo- rinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessua- ler Hinsicht sei ihm Akteneinsicht in Bezug auf ihm nicht bekannte Verfah- rensakten sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde nach Aktenein- sicht zu gewähren. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Als Beilagen reichte er unter anderem diverse Fotos eines Motorrades (CD), eine Kopie eines «Certificate of registration of motor vehicle», ein Foto seines Bruders sowie einen diesen betreffenden Arztbericht vom (…) 2021 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2021 stellte die Instruktionsrich- terin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die SEM-Akten «A1, A2, A4, A5, A11» zu gewähren und räumte ihm gleichzeitig eine Frist von 15 Tagen ab Zustellung der Aktenstücke zur Stellungnahme ein. Ausserdem wurde er aufgefordert, das Gesuchsformular betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ausgefüllt und samt Beilagen dem Gericht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 8. November 2021 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuch inklusive Beilagen beim Gericht ein. G. Mit einer weiteren Eingabe vom 12. November 2021 gab der Beschwerde- führer eine Stellungnahme im Sinne der Zwischenverfügung vom
1. November 2021 samt einem Schreiben von E._______ vom (…) 2020 sowie eine Kopie eines Flyers zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2021 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
E-4674/2021 Seite 4 amtlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte Rechtsanwältin F._______ als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Ausser- dem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz liess sich am 8. Dezember 2021 vernehmen. Die Vernehm- lassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 zur Kennt- nisnahme zugestellt. J. J.a Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beantragte Rechtsanwältin F._______ ihre Entlassung aus dem amtlichen Mandat und gleichzeitig die Einsetzung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi. J.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 wurde Rechtsanwältin F._______ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt Bern- hard Jüsi als neuer amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein- gesetzt. K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. L. L.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer zwecks Über- prüfung der Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 2. September 2025 auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Prozessführung» auszufül- len und samt aktuellen Beilagen dem Gericht einzureichen. L.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
19. September 2025 nach.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Dem prozessualen Antrag auf Gewährung der vollständigen Akteneinsicht wurde mit Zwischenverfügung vom 1. November 2021 entsprochen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Namentlich habe die Vorinstanz in Bezug auf den von ihm eingereichten Film eine ungenügende Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie diesen nicht vollständig sowie korrekt übersetzt und ihn bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren habe sie bezüglich des Unfallherganges ohne Grundlage in den Akten die Annahme getroffen, die angreifenden Männer hätten am Strassenrand auf ihn gewartet, was er im Verlauf des Verfahrens nie behauptet habe. In der Folge habe sie den Sachverhalt als konstruiert und damit unglaubhaft erachtet, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Schliesslich habe sich die Befragung zu den Asylgründen hauptsächlich auf den Film sowie dessen Entstehung konzentriert, dabei seien aber zentralen Aspekte der eigentlich geltend ge- machten Verfolgung nur am Rande thematisiert worden. Mit diesem Vor- gehen habe die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt unvollständig festgestellt.
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E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs schreibt die in Art. 32 VwVG statuierte Berücksichtigungspflicht der verfügenden Behörde vor, die Vor- bringen der Parteien – zu welchen auch eingereichte Beweismittel zählen – tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an- gemessen zu berücksichtigen (WALDMANN/BICKEL in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
3. Aufl. 2023, Art. 32 N 6, 18). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen ei- nerseits die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Andererseits soll die be- troffene Person in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als ge- heilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor ei- ner Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist dar- über hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
E. 4.2.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den vom Beschwer- deführer eingereichten und gemäss seinen Aussagen auch von ihm produ- zierten Film durchaus in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Sie hat diesen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ausreichender Weise übersetzt, so dass sie vom Inhalt des Films genügend Kenntnis er- langen konnte (SEM-Akten […]-16/1). Nur so war es ihr denn auch möglich, ihm einen regimekritischen Charakter zuzuschreiben. Die vom Beschwer- deführer monierten falschen Übersetzungen sind – wenn überhaupt – mar- ginal und nicht von Bedeutung. So macht es beispielsweise keinen Unter- schied, ob der betroffene Abschnitt mit «der Krieg sei zu Ende» oder
E-4674/2021 Seite 7 «endgültig zu Ende» übersetzt wurde. Wesentlich ist, dass sie den auch von ihr selbst als regimekritisch eingestuften Film in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Dass sie dabei abweichend von der Auffassung des Be- schwerdeführers zum Schluss gelangt ist, der Film sei nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur hier interessierenden Verfol- gung als glaubhaft zu qualifizieren, betrifft die rechtliche Würdigung und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 4.2.3 Sodann trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz den angeblichen Unfall- hergang in der angefochtenen Verfügung so interpretierte, als hätten die angreifenden Männer den Beschwerdeführer abgepasst und ihn daraufhin anzugreifen versucht. In der Vernehmlassung ist sie indes auch auf die vom Beschwerdeführer als wahrscheinlicher angesehene Möglichkeit ein- gegangen, die Personen könnten aus dem Fahrzeug ausgestiegen sein, und sie hat dabei ausreichend begründet, weshalb sie dieses Vorbringen ebenfalls nicht für glaubhaft hält. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 geäussert. Wie es die Beschwerde- schrift sowie die eben erwähnte Stellungnahme zeigen, war es ihm offen- sichtlich möglich, sich sachgerecht zu den einzelnen Erwägungen der Vor- instanz zu äussern. Eine allfällige Begründungspflichtverletzung liegt damit nicht vor beziehungsweise wäre sie mit dem durchgeführten Schriften- wechsel jedenfalls als geheilt zu betrachten.
E. 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachver- haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab- klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuch- ungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.3.2 Der vorliegende vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachver- halt lässt sich grob in drei Teilkomplexe aufteilen. Einen ersten Teil stellt der vom Beschwerdeführer produzierte Film sowie dessen Entstehung dar.
E-4674/2021 Seite 8 Den zweiten und dritten Sachverhaltsteil bilden die angebliche telefonische Bedrohung sowie der angebliche Unfall. Der Beschwerdeführer wurde an der Anhörung zu allen drei entscheidenden Sachverhaltsteilen befragt. Tat- sächlich stellte der Sachbearbeiter des SEM ihm im Zusammenhang mit dem Film zahlreiche Fragen, was nicht zu beanstanden ist – und vom Be- schwerdeführer auch nicht moniert wird –, lag doch der Datenträger mit dem besagten Film zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei den Akten. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden ihm aber auch in zu erwartendem Umfang Fragen zu den anderen beiden Sachverhaltsteilen gestellt. Namentlich wurde er nach den einzelnen Umständen des Drohan- rufs sowie seinem persönlichen Empfinden dabei befragt (SEM-Akten […]-7/30, F123 ff.). Ebenso wurden die konkreten Umstände zum angebli- chen Unfall erfragt (SEM-Akten […]-7/30, F176 ff.). Die wesentlichen As- pekte bezüglich der Drohung und dem Unfall waren damit abgedeckt, zu- mal die angeblichen Ereignisse jeweils von kurzer Dauer gewesen sein sollen und nicht komplex erscheinen. Das Gericht erkennt zudem nicht, welche anderen konkreten und entscheidrelevanten Aspekte nicht vollstän- dig abgeklärt worden sein sollen. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Der Hauptantrag, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
E-4674/2021 Seite 9 sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch- te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Ver- folgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie eine Person, die sich der Prob- lematik des Filminhalts bewusst sei, eine derartige Drohung am Telefon als Scherz abtue und sich hierzu keine Gedanken darüber mache. Die Schil- derungen des Beschwerdeführers hierzu seien unsubstantiiert und erleb- nisfern ausgefallen. Er habe das Gesprochene nur oberflächlich wiederge- geben, ohne eine unmittelbare Reaktion darauf zu erwähnen. Diese erleb- nisferne Unberührtheit auf eine gezielte Drohung gegen seine Person be- treffend eine kulturpolitische Tätigkeit widerspreche als Verhalten der all- gemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Der sich einige Tage nach dem Drohanruf ereignete Vorfall, bei dem er von einem Van touchiert wor- den sei und einige Personen anschliessend versucht hätten, ihn anzugrei- fen, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dieses Vorgehen hätte eine sehr präzise Planung vorausgesetzt und sei logistisch sehr schwer zu bewerk- stelligen, weshalb es konstruiert wirke und damit unglaubhaft erscheine. Schliesslich seien den Schilderungen des Gesprächs mit dem Ladenbesit- zer keine Gefühlsregungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe den Mann, der ihm mitgeteilt habe, dass nach ihm gesucht worden sei, keine Fragen zu diesen Personen gestellt, was von einer Person in einer derart bedrohlichen Situation zu erwarten gewesen wäre. Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen spreche sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer die übrigen am Film mitwirkenden Personen nicht über das Vorgefallene informiert habe. Gesamthaft seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen, woran der eingereichte Film nichts zu ändern ver- möge. Da es dem politisch unauffälligen Beschwerdeführer, welcher nach dem Ende des Krieges während zehn Jahren unbescholten in Sri Lanka gelebt habe, nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzule- gen, sei es selbst unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden solle. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen.
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E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorin- stanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Zunächst habe das SEM bezüglich der Produktion des Filmes eine einsei- tige Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Sie habe seiner Darstellung eine andere, plausiblere Variante versucht entgegenzuhalten und seine Ausfüh- rungen als realitätsfremd erachtet. Allein der Umstand, dass auch andere Abläufe und Handlungsweisen denkbar seien, würden seine Ausführungen nicht unplausibel machen. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei zudem zu berücksichtigen, dass die meisten an der Anhörung gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Film und dessen Produktion gestanden hätten. Dass sich diese Ausführungen als glaubhaft herausgestellt hätten, sei auch auf die übrigen Angaben zu übertragen. Dass er dem Drohanruf keine Beachtung geschenkt habe, sei vor dem Hin- tergrund, dass er zum massgebenden Zeitpunkt (…)-jährig gewesen sei, viel Geld in die Produktion des Filmes gesteckt und sich daher auch einen Gewinn erhofft habe, zwar unvernünftig gewesen, jedoch könne deswegen nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Viel- mehr habe er den Anruf in der direkten Rede wiedergeben können sowie seine Emotionen und Reaktionen nachvollziehbar und wiederholt gleich darlegen können, was als Realkennzeichen zu werten sei. Es sei notorisch, dass nicht jeder Mensch jede Lage gleich einschätze. Sodann habe er die übrigen an der Filmproduktion mitwirkenden Personen deshalb nicht infor- miert, da er den Drohanruf einerseits nicht ernst genommen habe, und an- dererseits habe er nach seiner Flucht davon ausgehen müssen, dass ihn eine von diesen Personen verraten habe. Da die Hauptdarsteller ihr Ge- sicht im Film nicht zeigen würden, hätten diese auch nicht im Vordergrund gestanden, sondern nur er als Hauptverantwortlicher. Betreffend den Unfallhergang sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorin- stanz davon ausgehe, die Männer hätten ihm am Strassenrand aufgelau- ert. Entsprechendes habe er nie geltend gemacht. Der Darstellung der Vorinstanz könne die viel logischere Erklärung entgegengehalten werden, dass die vier bis fünf Männer im Fahrzeug, welches ihn touchiert habe, gesessen und nach dem Sturz ausgestiegen seien. Seinen Ausführungen seien diverse Realkennzeichen zu entnehmen. So habe er sowohl den Ort als auch die Uhrzeit des Unfalles genau angeben sowie auch wiederholt seine Emotionen und Wahrnehmungen zu Protokoll geben können. Bei-
E-4674/2021 Seite 11 spielsweise habe er ausgeführt, die Personen seien nach dem Sturz nicht gekommen, um ihm zu helfen. Daran sei zu erkennen, dass dieses Verhal- ten für ihn logisch gewesen sei, stattdessen seien die Männer aber aggres- siv auf ihn zugekommen. Schliesslich würden die eingereichten Fotos des beschädigten Motorrades und der sich in den Akten befindliche Halternach- weis mit seinen Ausführungen übereinstimmen und damit den Unfall bele- gen. Allenfalls sei durch eine Botschaftsabklärung zu überprüfen, dass er der Halter des Motorrades sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er sodann auch die Ge- spräche mit dem Ladenbesitzer und seiner Mutter glaubhaft darlegen kön- nen. Er habe das Gesprochene in direkter Rede wiedergegeben und dabei auch Gefühlsregungen geäussert. Namentlich habe er ausgesagt, dass er gestresst gewesen sei und grosse Angst gehabt habe. Um keine Zeit zu verschwenden habe er dem Ladenbesitzer auch keine weiteren Fragen zu den Personen gestellt. Wegen der Furcht sei er schliesslich überstürzt nach D._______ gefahren. Auch deute der Umstand, dass er nach dem Unfall über den Drohanruf nachgedacht habe, auf eine Reflektion des Vor- gefallenen hin. Anzeige bei der Polizei habe er deshalb nicht erstattet, weil er nicht gewusst habe, wer hinter diesen Handlungen stecke und Angst vor erneuter Gefahr gehabt habe. Kurz nachdem er im (…) 2020 nach D._______ gegangen sei, sei sein Bruder, der ihm äusserlich sehr ähnlich sehe, aufgrund einer Verwechslung von Unbekannten festgenommen und vom Criminal Investigation Depart- ment (CID) gefangen gehalten und dabei misshandelt worden. Mithilfe ei- nes einflussreichen Verwandten sei er durch die Klarstellung, dass es sich um eine Verwechslung mit dem Bruder handle, frei gelassen worden. Der Bruder befinde sich seit dem (…) 2020 in medizinischer Behandlung, wie dem eingereichten «Medical Certificate» vom (…) 2021 zu entnehmen sei. Obwohl die übrigen am Film mitwirkenden Personen zunächst nicht behel- ligt worden seien, seien auch sie mittlerweile verschwunden.
E. 6.3 In der Stellungnahme vom 12. November 2021 verweist der Beschwer- deführer auf ein Schreiben von E._______ vom (…) 2020, in dem dieser seine Verfolgung aufgrund des besagten Filmes bestätige. Da der Verfas- ser des Schreibens (…) und damit eine in der Öffentlichkeit bekannte Per- son sei, sei diesem Schreiben ein erhöhter Beweiswert zuzumessen. Zu- dem belege der ebenfalls eingereichte Flyer, dass er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden exponiert habe und in deren Visier geraten sei.
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E. 6.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass auch die Vari- ante, wonach die mit Knüppeln bewaffneten Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf den Beschwerdeführer zugekommen seien, un- glaubhaft erscheine. Es sei kaum anzunehmen, dass das Fahrzeug nach dem Sturz des Beschwerdeführers eine derart weite Strecke zurückgelegt habe, dass diesem genügend Zeit geblieben sei, um die Flucht zu ergrei- fen. Bezüglich der nicht erfolgten Warnung der übrigen Beteiligten habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nicht gewusst, ob diese Personen ihr Umfeld über den Film informiert hätten. Dies sei mit seiner Behauptung, wonach er die Personen nicht gewarnt habe, weil er ange- nommen habe, jemand aus diesen Reihen habe ihn denunziert, nicht ver- einbar. Zudem habe er sich in der zeitlichen Angabe des Unfalles wider- sprochen. Da seine Angaben insgesamt als konstruiert und damit unglaub- haft eingeschätzt würden, erübrige es sich, auf die Asylrelevanz des Filmes einzugehen, zumal dieser nicht veröffentlicht worden sei. Die eingereichten Beweismittel wie beispielsweise das Foto des Motorrades oder das Arzt- zeugnis betreffend den Bruder des Beschwerdeführers seien nicht geeig- net, diese Einschätzung umzustossen. Ebenso wenig die geforderte Bot- schaftsabklärung, da sich diese lediglich auf Angaben Dritter stützen würde.
E. 6.5 Replikweise bringt der Beschwerdeführer vor, seine Schilderungen des Unfalles seien glaubhaft. Dass er nicht gewusst habe, ob die anderen an der Filmproduktion beteiligten Personen ihr Umfeld darüber informiert hät- ten, stehe sodann nicht im Widerspruch zu seiner Vermutung, jemand aus diesen Kreisen müsse ihn verraten haben. Auch bezüglich der zeitlichen Angabe des Unfalles liege kein Widerspruch, sondern eine falsche Über- setzung beziehungsweise Protokollierung vor. Schliesslich seien sämtliche Beweismittel, inklusive der Film zu würdigen.
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An- gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die be- schwerdeführende Partei sprechen. Glaubhaft ist eine
E-4674/2021 Seite 13 Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 7.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Existenz des besag- ten Films losgelöst von glaubhaften Fluchtvorbringen nicht zur Asylgewäh- rung führen kann. Was die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Be- schwerdeführers betrifft, ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass es tatsächlich erstaunt und lebensfremd wirkt, dass der Beschwerdeführer den Drohanruf nicht im Geringsten ernst genommen haben soll, obwohl ihm die Problematik, welche im besagten Film thematisiert wird, gemäss eigenen Angaben bewusst gewesen ist. Der Hinweis auf sein damaliges Alter vermag dies jedenfalls nicht zu erklären. Von einer durchschnittlichen, in Sri Lanka sozialisierten (…)-jährigen Person tamilischer Ethnie, mit ei- nem A-Level-Abschluss und Berufserfahrung als (…) wäre zu erwarten ge- wesen, dass sie im Bewusstsein der politischen Brisanz und des Konflikt- potentials des Filminhalts einen solchen Drohanruf nicht leichtsinnig als Scherz abtut. Dieses Verhalten ist sodann weder durch Unvernunft, noch dadurch zu erklären, dass sich der Beschwerdeführer durch die Veröffent- lichung des Filmes einen Gewinn erhoffte. Soweit Letzteres noch nachvoll- ziehbar wäre, wäre indes zu erwarten gewesen, dass die von einer durch- schnittlichen Person in der Lage des Beschwerdeführers vorgenommene Abwägung zwischen der eigenen Sicherheit einerseits und der Gewinner- zielung andererseits – falls es überhaupt zu derartigen Gedankengängen gekommen wäre, was den Akten indes nicht zu entnehmen ist – zugunsten der Sicherheit ausfällt. Im Übrigen war gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers das von ihm bis zu diesem Zeitpunkt in die Filmpro- duktion investierte Geld für ihn keine grosse Summe (SEM-Akten […]-7/30, F225).
E. 7.3 Das Ereignis auf der Strasse, bei dem der Beschwerdeführer von ei- nem Van touchiert worden sei und anschliessend mehrere Männer ver- sucht hätten, ihn anzugreifen, wirkt – wie die Vorinstanz in der Vernehm- lassung ausgeführt hat – konstruiert und nicht realitätsnah. Insbesondere ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass oder weshalb das Fahr- zeug nach dem Sturz des Beschwerdeführers noch so eine Distanz zurück- gelegt haben soll, dass es diesem zeitlich gereicht hat, die in seine Rich- tung rennenden Männer beziehungsweise deren Absicht zu erkennen,
E-4674/2021 Seite 14 aufzustehen, das am Vorderrad beschädigte Motorrad aufzustellen und mit diesem noch wegzufahren. Eine überzeugende Begründung hierzu liefert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Sollte das Fahr- zeug nach dem Sturz direkt angehalten haben, ist nicht verständlich, wes- halb es für die angreifenden Männer überhaupt nötig gewesen sein soll, zum Beschwerdeführer zu rennen. In dieser Variante erscheint eine Flucht mit dem beschädigten Motorrad noch weniger realistisch. Ausserdem ist fragwürdig, woher die Männer wussten, wo sich der Beschwerdeführer auf- hält beziehungsweise auch wie sie diesen von hinten herannahend identi- fizieren konnten. Die Fotos des Motorrades und die Kopie des Halternach- weises sind schliesslich keine Belege dafür, dass sich dieses Ereignis als solches tatsächlich zugetragen hat. Eine Botschaftsabklärung hierzu ist da- her nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe die Filmdarsteller und weitere an der Filmproduktion beteiligte Personen nach dem Vorfall nicht gewarnt, weil er angenommen habe, jemand von ihnen habe ihn denunziert, über- zeugt ebenfalls nicht. Mit einem solchen Verhalten hätte sich die Person nämlich selbst einer Gefahr ausgesetzt. Ein solches Verhalten der übrigen Beteiligten ist umso weniger nachvollziehbar, als man während der Pro- duktion stets darauf bedacht gewesen sei, die Sicherheit der Beteiligten nicht zu gefährden, etwa indem die Darsteller nicht frontal gezeigt worden seien.
E. 7.4 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sehr substanzarm ausge- fallen sind. Seine Antworten zu den wesentlichen Sachverhaltsteilen waren grösstenteils eher kurz und oberflächlich, ohne dass er dabei Gedanken- gänge oder persönliche Empfindungen schilderte. Zwar gab er an mehre- ren Stellen an, er habe Angst gehabt. Weitergehende persönliche und zu erwartende Eindrücke fehlen jedoch, was insbesondere vor dem Hinter- grund erstaunt, dass er schon knapp eine Stunde nach dem Vorfall auf der Strasse nach D._______ aufgebrochen sein soll, sich mithin mental in ei- ner aussergewöhnlichen Verfassung befunden haben muss. Dass er das Gesprochene während dem Drohanruf und die Gespräche zwischen ihm und dem Ladenbesitzer, seiner Mutter oder der Person am Telefon in der direkten Rede wiedergegeben hat, lässt nicht per se auf ein Realkennzei- chen schliessen, zumal sämtliche wiedergegebenen Gespräche nur aus einigen wenigen Sätzen bestanden. Beispielsweise habe die Person am Telefon lediglich gesagt «Veröffentliche diesen Film nicht. Es gibt Probleme damit.» (SEM-Akten […]-7/30, F123). Ausserdem ist nicht anzunehmen, dass er sich tatsächlich mit folgenden Worten von seiner Mutter
E-4674/2021 Seite 15 verabschiedet haben soll; «Mir ist so und so etwas passiert. Ich habe Angst, deswegen gehe ich nach D._______.» (SEM-Akten […]-7/30, F200). Diese kurzen Sätze können auswendig gelernt oder spontan in der direkten Rede zu Protokoll gegeben worden sein und deuten nicht zwangs- läufig auf authentische Gesprächsinhalte hin.
E. 7.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten ärztlichen Bericht betreffend seinen Bruder und dessen psychologische Behandlung im vorliegenden Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Antrag, es sei diesbezüglich eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben, ist ebenfalls abzuweisen, zumal sich die ärztliche Ein- schätzung auf die subjektiven Angaben des Bruders des Beschwerdefüh- rers stützen dürfte, objektiv nicht überprüfbar und der Abklärung daher kein grosser Beweiswert zuzumessen wäre. Auch das Schreiben des Parla- mentsmitglieds E._______ vom (…) 2020 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Selbst wenn dieser ein politisches Amt bekleiden sollte, schliesst dies für das vorliegende Schreiben den Charakter eines Gefällig- keitsschreibens nicht aus. Ausserdem hält er im besagten Schreiben fest, der Beschwerdeführer habe mehrere Morddrohungen erhalten, was indes nicht mit dessen eigenen Angaben übereinstimmt.
E. 7.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit festzu- halten, dass erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, weshalb es diesem auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die Asylgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 7.7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sodann gel- tend, durch die Produktion des besagten Filmes habe er sich einer asylre- levanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Wie mehreren von nationalen oder internationalen NGO verfassten Berichten zu entneh- men sei, sei in Sri Lanka die Meinungsäusserungsfreiheit von Medien- schaffenden, insbesondere wenn es um die Aufarbeitung und Thematisie- rung des Bürgerkrieges und vergangenen ethnischen Konflikts gehe, sehr eingeschränkt. Betroffene Personen würden von staatlichen Sicherheits- kräften verhört und misshandelt. Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts seien insbesondere Personen, die verdächtigt würden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung ge- standen zu haben, auch noch Jahre nach der Beendigung des Bürgerkrie- ges einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er sei zwar nie bei den LTTE aktiv gewesen, thematisiere jedoch im Film die Vergangenheit des
E-4674/2021 Seite 16 Landes und erkläre darin ausdrücklich, dass sich die LTTE für das Selbst- bestimmungsrecht der Tamilen eingesetzt habe. Auch fordere er darin die Tamilen auf, für ihre Sache einzustehen. Entsprechend sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Sympathisanten der LTTE wahr- nehmen könnten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er am Flugha- fen mit einer vertieften Überprüfung zu rechnen haben, zumal er das Land illegal verlassen habe und über keinen Reisepass verfüge. Dabei werde er als Urheber des Filmes erkannt und damit einer asylrelevanten Gefahr aus- gesetzt sein. Erschwerend komme hinzu, dass sich die politische Situation in Sri Lanka verschärft habe, was verschiedene Berichte zeigen würden. Insbesondere sei durch die Rückkehr der ehemaligen Regierungsführers während des Bürgerkrieges für Personen, welche an der Wiedererstarkung der LTTE interessiert seien und den tamilischen Befreiungskampf unter- stützen oder solche, die sich durch Asylgesuche im Ausland verdächtig ge- macht hätten, von eine starken Gefährdungslage auszugehen. All dies treffe auf ihn zu. Selbst wenn die Angriffe auf ihn von privaten Dritten und nicht von staatlichen Akteuren ausgegangen seien und die sri-lankischen Behörden keine Kenntnis vom Film erlangt hätten, wäre er bei einer Rück- reise erneut der von diesen Personen ausgehenden Gefahr ausgesetzt. Eine Anzeigeerstattung käme dann ebenfalls nicht in Frage, zumal er den Film offenlegen müsste.
E. 7.7.2 Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Refe- renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt hat, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rück- kehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder ver- meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen, re- gimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Fak- toren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka oder eine gewisse Aufenthalts- dauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüll- ten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie
E-4674/2021 Seite 17 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwä- gen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung vorliegt (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-481/2024 vom 9. Juli 2025 E. 5.7).
E. 7.7.3 Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in Sri Lanka Mitglied der TNA (Tamil National Alliance). In diesem Zusammen- hang sei er lediglich bei den dazumal zuletzt erfolgten Wahlen für Propa- gandazwecke aktiv gewesen, ohne dass er deshalb Probleme gehabt hätte (SEM-Akten […]-7/30, F75). Verbindungen irgendwelcher Art zur LTTE machte er nicht geltend. Familienangehörige oder Verwandte von ihm hät- ten ebenfalls nichts mit der LTTE zu tun gehabt (SEM-Akten […]-7/30, F244). Bezüglich seiner Befürchtung, er könne bei der Rückkehr aufgrund des Filmes in Gefahr geraten, ist darauf hinzuweisen, dass der Film ge- mäss seinen Aussagen nie veröffentlicht wurde. Darüber hinaus machte er auch nicht geltend, der Film sei öffentlich abrufbar. Vielmehr befinde sich der Film auf einem Datenträger bei ihm zu Hause (SEM-Akten […]-7/30, F192 ff.). Daher ist nicht ersichtlich, weshalb er aus diesem Grund gefähr- det sein sollte. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Ereignisse vor der Ausreise glaubhaft zu machen, ist auch nicht davon auszugehen, der Film sei in die Hände der sri-lankischen Behörden geraten. Er ist folglich nicht als risikogefährdet im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen. Hinzu kommt eine Veränderung der allge- meinen Lage in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 mit Anura Kumara Dissanayake (Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna) erstmals ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Nach aktuellen Erkenntnissen ist nicht davon aus- zugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. zuletzt auch Ur- teil des BVGer E-2085/2025 vom 23. Juni 2025 m.w.H.).
E. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-4674/2021 Seite 18
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-4674/2021 Seite 19 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist seit Mai 2009 zu Ende. Aktuell herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Recht- sprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiter- hin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftli- chen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am
E. 9.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzustellen, dass der (…)-jährige, gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung (Abschluss […]-Level), Arbeitserfahrung als (…) sowie (…) und ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz mit seinen Eltern und Bruder sowie weiteren Verwandten verfügt. Eine Reintegration in der Heimat sollte unter diesen Umständen, trotz der fünfjährigen Lan- desabwesenheit möglich sein.
E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
E-4674/2021 Seite 20 die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betragen für Ver- fahren wie das Vorliegende praxisgemäss Fr. 750.– (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. No- vember 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in Wiedererwägung gezogen und alsdann widerrufen werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse verbessern (STEFAN MEICHSSNER in: Praxiskom- mentar VwVG, a.a.O., Art. 65 N 59). Aktenkundig ist, dass das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers rund Fr. 3'324.20 (inkl. Anteil
13. Monatslohn) beträgt, welchem Mietkosten von Fr. 380.–, Kosten für die Krankenkassenprämie von Fr. 369.85 sowie Fahrkosten von Fr. 170.– ge- genüberstehen. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen des alleinste- henden Beschwerdeführers ist sodann ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.– sowie ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.– zu veranschla- gen. Gesamthaft beläuft sich der monatliche Bedarf auf Fr. 2'359.85. Folg- lich resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 964.35. Mit diesem über- schüssigen Betrag ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Bedürftigkeit zur Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist daher nicht mehr gegeben, weshalb diese wieder- erwägungsweise zu widerrufen ist.
E-4674/2021 Seite 21 11.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten von Fr. 750.– aufzuerlegen. 12. 12.1 Mit der Zwischenverfügung vom 21. November 2021 wurde ausser- dem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Be- schwerdeführer eine Rechtsbeiständin bestellt. Da die Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr gegeben ist, ist auch die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc et pro futuro wiedererwägungsweise zu widerrufen. Angesichts des vorlie- genden Endentscheides kommt diesem Umstand keine eigenständige Be- deutung zu. Der Rechtsvertretung ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten. 12.2 Aufgrund der Aktenlange und mangels anderweitiger Indizien ist da- von auszugehen, dass die bis am 17. Januar 2022 für den Beschwerde- führer tätige amtliche Rechtsbeiständin den Honoraranspruch an die Advo- katur Kanonengasse abgetreten hat. In der Kostennote vom 10. Januar 2022 wird ein Aufwand von 14.40 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 37.20 und ein Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von Fr. 335.50, total Fr. 4'692.70 geltend gemacht. Unter Berücksich- tigung der zuletzt erfolgten Eingaben vom 28. Januar 2022, 11. Februar 2022 sowie 19. September 2025 erscheint ein Aufwand von 16.5 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz ist indes praxisgemäss auf Fr. 220.– zu reduzieren (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von dem anzuwenden- den Mehrwertsteuersatz von 7.7% für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, sind für das Honorar der in dem Zeitraum angefal- lenen 16 Stunden von Fr. 3’520.‒ noch Fr. 271.05 Mehrwertsteuer zu ad- dieren sowie für das Honorar der 0.5 Stunde Aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. September 2025 von Fr. 110.‒ zusätzlich nach dem Mehrwertsteuersatz von 8.1% noch Fr. 8.90 hinzuzufügen. Insgesamt ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3’947.15 (inkl. Auslagen von Fr. 37.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 279.95) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4674/2021 Seite 22
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betragen für Verfahren wie das Vorliegende praxisgemäss Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. November 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in Wiedererwägung gezogen und alsdann widerrufen werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse verbessern (Stefan Meichssner in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 65 N 59). Aktenkundig ist, dass das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers rund Fr. 3'324.20 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) beträgt, welchem Mietkosten von Fr. 380.-, Kosten für die Krankenkassenprämie von Fr. 369.85 sowie Fahrkosten von Fr. 170.- gegenüberstehen. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen des alleinstehenden Beschwerdeführers ist sodann ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.- sowie ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.- zu veranschlagen. Gesamthaft beläuft sich der monatliche Bedarf auf Fr. 2'359.85. Folglich resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 964.35. Mit diesem überschüssigen Betrag ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Bedürftigkeit zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher nicht mehr gegeben, weshalb diese wiedererwägungsweise zu widerrufen ist.
E. 11.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen.
E. 12.1 Mit der Zwischenverfügung vom 21. November 2021 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Rechtsbeiständin bestellt. Da die Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr gegeben ist, ist auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc et pro futuro wiedererwägungsweise zu widerrufen. Angesichts des vorliegenden Endentscheides kommt diesem Umstand keine eigenständige Bedeutung zu. Der Rechtsvertretung ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 12.2 Aufgrund der Aktenlange und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass die bis am 17. Januar 2022 für den Beschwerdeführer tätige amtliche Rechtsbeiständin den Honoraranspruch an die Advokatur Kanonengasse abgetreten hat. In der Kostennote vom 10. Januar 2022 wird ein Aufwand von 14.40 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 37.20 und ein Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von Fr. 335.50, total Fr. 4'692.70 geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der zuletzt erfolgten Eingaben vom 28. Januar 2022, 11. Februar 2022 sowie 19. September 2025 erscheint ein Aufwand von 16.5 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz ist indes praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von dem anzuwendenden Mehrwertsteuersatz von 7.7% für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, sind für das Honorar der in dem Zeitraum angefallenen 16 Stunden von Fr. 3'520. noch Fr. 271.05 Mehrwertsteuer zu addieren sowie für das Honorar der 0.5 Stunde Aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. September 2025 von Fr. 110. zusätzlich nach dem Mehrwertsteuersatz von 8.1% noch Fr. 8.90 hinzuzufügen. Insgesamt ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'947.15 (inkl. Auslagen von Fr. 37.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 279.95) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 14 November 2024).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit Zwischenverfügung vom 21. November 2021 gewährte unentgeltli- che Rechtspflege wird widerrufen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’947.15 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4674/2021 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kam am 24. Februar 2020 am Flughafen Zürich an und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Er wurde am 9. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich summarisch zu seiner Person befragt. Am 12. März 2020 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. B. B.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er sei in Jaffna geboren und habe bis zur Ausreise in B._______, Distrikt C._______, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die Schulausbildung im Jahr 20(...) mit dem (...)-Level abgeschlossen und anschliessend bis zum Jahr 20(...) (...) erteilt. Nebenbei habe er Filme produziert. Einen Beruf oder ein Handwerk erlernt habe er nicht. B.b Zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, im Januar 2020 habe er einen Film mit dem Titel «(...)» produziert. Dieser erzähle die wahre Geschichte (...). Er habe diese Geschichte aus den Medien erfahren. Den Kurzfilm habe er in einem Kino veröffentlichen wollen. Am beziehungsweise (...) 2020 habe er einen anonymen Anruf erhalten, wobei ihm mit Problemen gedroht worden sei, sollte es zu einer Filmveröffentlichung kommen. Er habe den Anruf jedoch nicht ernst genommen. Zwei beziehungsweise drei Tage später sei er auf seinem Motorrad unterwegs gewesen, als sich ihm ein Van genähert und ihn touchiert habe, weshalb er umgefallen sei. Dabei sei der vordere Teil des Motorrades beschädigt worden. Als er am Boden gelegen habe, habe er gesehen, wie einige Männer mit Stöcken in den Händen in seine Richtung gerannt seien. Er habe Angst bekommen und sei sofort mit dem Motorrad nach Hause gefahren. Ein Ladenbesitzer in der Nähe seines Hauses habe ihn auf dem Weg angetroffen und ihm mitgeteilt, dass nach ihm gesucht worden sei. Aus Angst sei er gleichentags nach D._______ gegangen, wo er sich bis am (...) 2020 aufgehalten habe; anschliessend sei er von dort aus illegal mit einem gefälschten Pass in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 23. September 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm Akteneinsicht in Bezug auf ihm nicht bekannte Verfahrensakten sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde nach Akteneinsicht zu gewähren. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Als Beilagen reichte er unter anderem diverse Fotos eines Motorrades (CD), eine Kopie eines «Certificate of registration of motor vehicle», ein Foto seines Bruders sowie einen diesen betreffenden Arztbericht vom (...) 2021 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2021 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, wies dieVorinstanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die SEM-Akten «A1, A2, A4, A5, A11» zu gewähren und räumte ihm gleichzeitig eine Frist von 15 Tagen ab Zustellung der Aktenstücke zur Stellungnahme ein. Ausserdem wurde er aufgefordert, das Gesuchsformular betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ausgefüllt und samt Beilagen dem Gericht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 8. November 2021 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuch inklusive Beilagen beim Gericht ein. G. Mit einer weiteren Eingabe vom 12. November 2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Sinne der Zwischenverfügung vom1. November 2021 samt einem Schreiben von E._______ vom (...) 2020 sowie eine Kopie eines Flyers zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte Rechtsanwältin F._______ als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Ausserdem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz liess sich am 8. Dezember 2021 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. J.a Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beantragte Rechtsanwältin F._______ ihre Entlassung aus dem amtlichen Mandat und gleichzeitig die Einsetzung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi. J.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 wurde Rechtsanwältin F._______ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als neuer amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. L. L.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer zwecks Überprüfung der Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 2. September 2025 auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Prozessführung» auszufüllen und samt aktuellen Beilagen dem Gericht einzureichen. L.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2025 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Dem prozessualen Antrag auf Gewährung der vollständigen Akteneinsicht wurde mit Zwischenverfügung vom 1. November 2021 entsprochen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Namentlich habe die Vorinstanz in Bezug auf den von ihm eingereichten Film eine ungenügende Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie diesen nicht vollständig sowie korrekt übersetzt und ihn bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren habe sie bezüglich des Unfallherganges ohne Grundlage in den Akten die Annahme getroffen, die angreifenden Männer hätten am Strassenrand auf ihn gewartet, was er im Verlauf des Verfahrens nie behauptet habe. In der Folge habe sie den Sachverhalt als konstruiert und damit unglaubhaft erachtet, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Schliesslich habe sich die Befragung zu den Asylgründen hauptsächlich auf den Film sowie dessen Entstehung konzentriert, dabei seien aber zentralen Aspekte der eigentlich geltend gemachten Verfolgung nur am Rande thematisiert worden. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt unvollständig festgestellt. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs schreibt die in Art. 32 VwVG statuierte Berücksichtigungspflicht der verfügenden Behörde vor, die Vorbringen der Parteien - zu welchen auch eingereichte Beweismittel zählen - tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Waldmann/Bickel in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 32 N 6, 18). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen einerseits die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Andererseits soll die betroffene Person in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.2.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer eingereichten und gemäss seinen Aussagen auch von ihm produzierten Film durchaus in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Sie hat diesen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ausreichender Weise übersetzt, so dass sie vom Inhalt des Films genügend Kenntnis erlangen konnte (SEM-Akten [...]-16/1). Nur so war es ihr denn auch möglich, ihm einen regimekritischen Charakter zuzuschreiben. Die vom Beschwerdeführer monierten falschen Übersetzungen sind - wenn überhaupt - marginal und nicht von Bedeutung. So macht es beispielsweise keinen Unterschied, ob der betroffene Abschnitt mit «der Krieg sei zu Ende» oder «endgültig zu Ende» übersetzt wurde. Wesentlich ist, dass sie den auch von ihr selbst als regimekritisch eingestuften Film in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Dass sie dabei abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt ist, der Film sei nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur hier interessierenden Verfolgung als glaubhaft zu qualifizieren, betrifft die rechtliche Würdigung und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.2.3 Sodann trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz den angeblichen Unfallhergang in der angefochtenen Verfügung so interpretierte, als hätten die angreifenden Männer den Beschwerdeführer abgepasst und ihn daraufhin anzugreifen versucht. In der Vernehmlassung ist sie indes auch auf die vom Beschwerdeführer als wahrscheinlicher angesehene Möglichkeit eingegangen, die Personen könnten aus dem Fahrzeug ausgestiegen sein, und sie hat dabei ausreichend begründet, weshalb sie dieses Vorbringen ebenfalls nicht für glaubhaft hält. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 geäussert. Wie es die Beschwerdeschrift sowie die eben erwähnte Stellungnahme zeigen, war es ihm offensichtlich möglich, sich sachgerecht zu den einzelnen Erwägungen der Vor-instanz zu äussern. Eine allfällige Begründungspflichtverletzung liegt damit nicht vor beziehungsweise wäre sie mit dem durchgeführten Schriftenwechsel jedenfalls als geheilt zu betrachten. 4.3 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3.2 Der vorliegende vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt lässt sich grob in drei Teilkomplexe aufteilen. Einen ersten Teil stellt der vom Beschwerdeführer produzierte Film sowie dessen Entstehung dar. Den zweiten und dritten Sachverhaltsteil bilden die angebliche telefonische Bedrohung sowie der angebliche Unfall. Der Beschwerdeführer wurde an der Anhörung zu allen drei entscheidenden Sachverhaltsteilen befragt. Tatsächlich stellte der Sachbearbeiter des SEM ihm im Zusammenhang mit dem Film zahlreiche Fragen, was nicht zu beanstanden ist - und vom Beschwerdeführer auch nicht moniert wird -, lag doch der Datenträger mit dem besagten Film zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei den Akten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden ihm aber auch in zu erwartendem Umfang Fragen zu den anderen beiden Sachverhaltsteilen gestellt. Namentlich wurde er nach den einzelnen Umständen des Drohanrufs sowie seinem persönlichen Empfinden dabei befragt (SEM-Akten[...]-7/30, F123 ff.). Ebenso wurden die konkreten Umstände zum angeblichen Unfall erfragt (SEM-Akten [...]-7/30, F176 ff.). Die wesentlichen Aspekte bezüglich der Drohung und dem Unfall waren damit abgedeckt, zumal die angeblichen Ereignisse jeweils von kurzer Dauer gewesen sein sollen und nicht komplex erscheinen. Das Gericht erkennt zudem nicht, welche anderen konkreten und entscheidrelevanten Aspekte nicht vollständig abgeklärt worden sein sollen. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Hauptantrag, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie eine Person, die sich der Problematik des Filminhalts bewusst sei, eine derartige Drohung am Telefon als Scherz abtue und sich hierzu keine Gedanken darüber mache. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hierzu seien unsubstantiiert und erlebnisfern ausgefallen. Er habe das Gesprochene nur oberflächlich wiedergegeben, ohne eine unmittelbare Reaktion darauf zu erwähnen. Diese erlebnisferne Unberührtheit auf eine gezielte Drohung gegen seine Person betreffend eine kulturpolitische Tätigkeit widerspreche als Verhalten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Der sich einige Tage nach dem Drohanruf ereignete Vorfall, bei dem er von einem Van touchiert worden sei und einige Personen anschliessend versucht hätten, ihn anzugreifen, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dieses Vorgehen hätte eine sehr präzise Planung vorausgesetzt und sei logistisch sehr schwer zu bewerkstelligen, weshalb es konstruiert wirke und damit unglaubhaft erscheine. Schliesslich seien den Schilderungen des Gesprächs mit dem Ladenbesitzer keine Gefühlsregungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe den Mann, der ihm mitgeteilt habe, dass nach ihm gesucht worden sei, keine Fragen zu diesen Personen gestellt, was von einer Person in einer derart bedrohlichen Situation zu erwarten gewesen wäre. Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen spreche sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer die übrigen am Film mitwirkenden Personen nicht über das Vorgefallene informiert habe. Gesamthaft seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen, woran der eingereichte Film nichts zu ändern vermöge. Da es dem politisch unauffälligen Beschwerdeführer, welcher nach dem Ende des Krieges während zehn Jahren unbescholten in Sri Lanka gelebt habe, nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, sei es selbst unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden solle. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Zunächst habe das SEM bezüglich der Produktion des Filmes eine einseitige Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Sie habe seiner Darstellung eine andere, plausiblere Variante versucht entgegenzuhalten und seine Ausführungen als realitätsfremd erachtet. Allein der Umstand, dass auch andere Abläufe und Handlungsweisen denkbar seien, würden seine Ausführungen nicht unplausibel machen. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei zudem zu berücksichtigen, dass die meisten an der Anhörung gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Film und dessen Produktion gestanden hätten. Dass sich diese Ausführungen als glaubhaft herausgestellt hätten, sei auch auf die übrigen Angaben zu übertragen. Dass er dem Drohanruf keine Beachtung geschenkt habe, sei vor dem Hintergrund, dass er zum massgebenden Zeitpunkt (...)-jährig gewesen sei, viel Geld in die Produktion des Filmes gesteckt und sich daher auch einen Gewinn erhofft habe, zwar unvernünftig gewesen, jedoch könne deswegen nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Vielmehr habe er den Anruf in der direkten Rede wiedergeben können sowie seine Emotionen und Reaktionen nachvollziehbar und wiederholt gleich darlegen können, was als Realkennzeichen zu werten sei. Es sei notorisch, dass nicht jeder Mensch jede Lage gleich einschätze. Sodann habe er die übrigen an der Filmproduktion mitwirkenden Personen deshalb nicht informiert, da er den Drohanruf einerseits nicht ernst genommen habe, und andererseits habe er nach seiner Flucht davon ausgehen müssen, dass ihn eine von diesen Personen verraten habe. Da die Hauptdarsteller ihr Gesicht im Film nicht zeigen würden, hätten diese auch nicht im Vordergrund gestanden, sondern nur er als Hauptverantwortlicher. Betreffend den Unfallhergang sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, die Männer hätten ihm am Strassenrand aufgelauert. Entsprechendes habe er nie geltend gemacht. Der Darstellung der Vorinstanz könne die viel logischere Erklärung entgegengehalten werden, dass die vier bis fünf Männer im Fahrzeug, welches ihn touchiert habe, gesessen und nach dem Sturz ausgestiegen seien. Seinen Ausführungen seien diverse Realkennzeichen zu entnehmen. So habe er sowohl den Ort als auch die Uhrzeit des Unfalles genau angeben sowie auch wiederholt seine Emotionen und Wahrnehmungen zu Protokoll geben können. Beispielsweise habe er ausgeführt, die Personen seien nach dem Sturz nicht gekommen, um ihm zu helfen. Daran sei zu erkennen, dass dieses Verhalten für ihn logisch gewesen sei, stattdessen seien die Männer aber aggressiv auf ihn zugekommen. Schliesslich würden die eingereichten Fotos des beschädigten Motorrades und der sich in den Akten befindliche Halternachweis mit seinen Ausführungen übereinstimmen und damit den Unfall belegen. Allenfalls sei durch eine Botschaftsabklärung zu überprüfen, dass er der Halter des Motorrades sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er sodann auch die Gespräche mit dem Ladenbesitzer und seiner Mutter glaubhaft darlegen können. Er habe das Gesprochene in direkter Rede wiedergegeben und dabei auch Gefühlsregungen geäussert. Namentlich habe er ausgesagt, dass er gestresst gewesen sei und grosse Angst gehabt habe. Um keine Zeit zu verschwenden habe er dem Ladenbesitzer auch keine weiteren Fragen zu den Personen gestellt. Wegen der Furcht sei er schliesslich überstürzt nach D._______ gefahren. Auch deute der Umstand, dass er nach dem Unfall über den Drohanruf nachgedacht habe, auf eine Reflektion des Vorgefallenen hin. Anzeige bei der Polizei habe er deshalb nicht erstattet, weil er nicht gewusst habe, wer hinter diesen Handlungen stecke und Angst vor erneuter Gefahr gehabt habe. Kurz nachdem er im (...) 2020 nach D._______ gegangen sei, sei sein Bruder, der ihm äusserlich sehr ähnlich sehe, aufgrund einer Verwechslung von Unbekannten festgenommen und vom Criminal Investigation Department (CID) gefangen gehalten und dabei misshandelt worden. Mithilfe eines einflussreichen Verwandten sei er durch die Klarstellung, dass es sich um eine Verwechslung mit dem Bruder handle, frei gelassen worden. Der Bruder befinde sich seit dem (...) 2020 in medizinischer Behandlung, wie dem eingereichten «Medical Certificate» vom (...) 2021 zu entnehmen sei. Obwohl die übrigen am Film mitwirkenden Personen zunächst nicht behelligt worden seien, seien auch sie mittlerweile verschwunden. 6.3 In der Stellungnahme vom 12. November 2021 verweist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben von E._______ vom (...) 2020, in dem dieser seine Verfolgung aufgrund des besagten Filmes bestätige. Da der Verfasser des Schreibens (...) und damit eine in der Öffentlichkeit bekannte Person sei, sei diesem Schreiben ein erhöhter Beweiswert zuzumessen. Zudem belege der ebenfalls eingereichte Flyer, dass er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden exponiert habe und in deren Visier geraten sei. 6.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass auch die Variante, wonach die mit Knüppeln bewaffneten Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf den Beschwerdeführer zugekommen seien, unglaubhaft erscheine. Es sei kaum anzunehmen, dass das Fahrzeug nach dem Sturz des Beschwerdeführers eine derart weite Strecke zurückgelegt habe, dass diesem genügend Zeit geblieben sei, um die Flucht zu ergreifen. Bezüglich der nicht erfolgten Warnung der übrigen Beteiligten habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nicht gewusst, ob diese Personen ihr Umfeld über den Film informiert hätten. Dies sei mit seiner Behauptung, wonach er die Personen nicht gewarnt habe, weil er angenommen habe, jemand aus diesen Reihen habe ihn denunziert, nicht vereinbar. Zudem habe er sich in der zeitlichen Angabe des Unfalles widersprochen. Da seine Angaben insgesamt als konstruiert und damit unglaubhaft eingeschätzt würden, erübrige es sich, auf die Asylrelevanz des Filmes einzugehen, zumal dieser nicht veröffentlicht worden sei. Die eingereichten Beweismittel wie beispielsweise das Foto des Motorrades oder das Arztzeugnis betreffend den Bruder des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Ebenso wenig die geforderte Botschaftsabklärung, da sich diese lediglich auf Angaben Dritter stützen würde. 6.5 Replikweise bringt der Beschwerdeführer vor, seine Schilderungen des Unfalles seien glaubhaft. Dass er nicht gewusst habe, ob die anderen an der Filmproduktion beteiligten Personen ihr Umfeld darüber informiert hätten, stehe sodann nicht im Widerspruch zu seiner Vermutung, jemand aus diesen Kreisen müsse ihn verraten haben. Auch bezüglich der zeitlichen Angabe des Unfalles liege kein Widerspruch, sondern eine falsche Übersetzung beziehungsweise Protokollierung vor. Schliesslich seien sämtliche Beweismittel, inklusive der Film zu würdigen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die beschwerdeführende Partei sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Existenz des besagten Films losgelöst von glaubhaften Fluchtvorbringen nicht zur Asylgewährung führen kann. Was die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers betrifft, ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass es tatsächlich erstaunt und lebensfremd wirkt, dass der Beschwerdeführer den Drohanruf nicht im Geringsten ernst genommen haben soll, obwohl ihm die Problematik, welche im besagten Film thematisiert wird, gemäss eigenen Angaben bewusst gewesen ist. Der Hinweis auf sein damaliges Alter vermag dies jedenfalls nicht zu erklären. Von einer durchschnittlichen, in Sri Lanka sozialisierten (...)-jährigen Person tamilischer Ethnie, mit einem A-Level-Abschluss und Berufserfahrung als (...) wäre zu erwarten gewesen, dass sie im Bewusstsein der politischen Brisanz und des Konfliktpotentials des Filminhalts einen solchen Drohanruf nicht leichtsinnig als Scherz abtut. Dieses Verhalten ist sodann weder durch Unvernunft, noch dadurch zu erklären, dass sich der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des Filmes einen Gewinn erhoffte. Soweit Letzteres noch nachvollziehbar wäre, wäre indes zu erwarten gewesen, dass die von einer durchschnittlichen Person in der Lage des Beschwerdeführers vorgenommene Abwägung zwischen der eigenen Sicherheit einerseits und der Gewinnerzielung andererseits - falls es überhaupt zu derartigen Gedankengängen gekommen wäre, was den Akten indes nicht zu entnehmen ist - zugunsten der Sicherheit ausfällt. Im Übrigen war gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers das von ihm bis zu diesem Zeitpunkt in die Filmproduktion investierte Geld für ihn keine grosse Summe (SEM-Akten [...]-7/30, F225). 7.3 Das Ereignis auf der Strasse, bei dem der Beschwerdeführer von einem Van touchiert worden sei und anschliessend mehrere Männer versucht hätten, ihn anzugreifen, wirkt - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt hat - konstruiert und nicht realitätsnah. Insbesondere ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass oder weshalb das Fahrzeug nach dem Sturz des Beschwerdeführers noch so eine Distanz zurückgelegt haben soll, dass es diesem zeitlich gereicht hat, die in seine Richtung rennenden Männer beziehungsweise deren Absicht zu erkennen, aufzustehen, das am Vorderrad beschädigte Motorrad aufzustellen und mit diesem noch wegzufahren. Eine überzeugende Begründung hierzu liefert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Sollte das Fahrzeug nach dem Sturz direkt angehalten haben, ist nicht verständlich, weshalb es für die angreifenden Männer überhaupt nötig gewesen sein soll, zum Beschwerdeführer zu rennen. In dieser Variante erscheint eine Flucht mit dem beschädigten Motorrad noch weniger realistisch. Ausserdem ist fragwürdig, woher die Männer wussten, wo sich der Beschwerdeführer aufhält beziehungsweise auch wie sie diesen von hinten herannahend identifizieren konnten. Die Fotos des Motorrades und die Kopie des Halternachweises sind schliesslich keine Belege dafür, dass sich dieses Ereignis als solches tatsächlich zugetragen hat. Eine Botschaftsabklärung hierzu ist daher nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe die Filmdarsteller und weitere an der Filmproduktion beteiligte Personen nach dem Vorfall nicht gewarnt, weil er angenommen habe, jemand von ihnen habe ihn denunziert, überzeugt ebenfalls nicht. Mit einem solchen Verhalten hätte sich die Person nämlich selbst einer Gefahr ausgesetzt. Ein solches Verhalten der übrigen Beteiligten ist umso weniger nachvollziehbar, als man während der Produktion stets darauf bedacht gewesen sei, die Sicherheit der Beteiligten nicht zu gefährden, etwa indem die Darsteller nicht frontal gezeigt worden seien. 7.4 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sehr substanzarm ausgefallen sind. Seine Antworten zu den wesentlichen Sachverhaltsteilen waren grösstenteils eher kurz und oberflächlich, ohne dass er dabei Gedankengänge oder persönliche Empfindungen schilderte. Zwar gab er an mehreren Stellen an, er habe Angst gehabt. Weitergehende persönliche und zu erwartende Eindrücke fehlen jedoch, was insbesondere vor dem Hintergrund erstaunt, dass er schon knapp eine Stunde nach dem Vorfall auf der Strasse nach D._______ aufgebrochen sein soll, sich mithin mental in einer aussergewöhnlichen Verfassung befunden haben muss. Dass er das Gesprochene während dem Drohanruf und die Gespräche zwischen ihm und dem Ladenbesitzer, seiner Mutter oder der Person am Telefon in der direkten Rede wiedergegeben hat, lässt nicht per se auf ein Realkennzeichen schliessen, zumal sämtliche wiedergegebenen Gespräche nur aus einigen wenigen Sätzen bestanden. Beispielsweise habe die Person am Telefon lediglich gesagt «Veröffentliche diesen Film nicht. Es gibt Probleme damit.» (SEM-Akten [...]-7/30, F123). Ausserdem ist nicht anzunehmen, dass er sich tatsächlich mit folgenden Worten von seiner Mutter verabschiedet haben soll; «Mir ist so und so etwas passiert. Ich habe Angst, deswegen gehe ich nach D._______.» (SEM-Akten [...]-7/30, F200). Diese kurzen Sätze können auswendig gelernt oder spontan in der direkten Rede zu Protokoll gegeben worden sein und deuten nicht zwangsläufig auf authentische Gesprächsinhalte hin. 7.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten ärztlichen Bericht betreffend seinen Bruder und dessen psychologische Behandlung im vorliegenden Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Antrag, es sei diesbezüglich eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben, ist ebenfalls abzuweisen, zumal sich die ärztliche Einschätzung auf die subjektiven Angaben des Bruders des Beschwerdeführers stützen dürfte, objektiv nicht überprüfbar und der Abklärung daher kein grosser Beweiswert zuzumessen wäre. Auch das Schreiben des Parlamentsmitglieds E._______ vom (...) 2020 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Selbst wenn dieser ein politisches Amt bekleiden sollte, schliesst dies für das vorliegende Schreiben den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens nicht aus. Ausserdem hält er im besagten Schreiben fest, der Beschwerdeführer habe mehrere Morddrohungen erhalten, was indes nicht mit dessen eigenen Angaben übereinstimmt. 7.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, weshalb es diesem auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die Asylgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. 7.7 7.7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sodann geltend, durch die Produktion des besagten Filmes habe er sich einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Wie mehreren von nationalen oder internationalen NGO verfassten Berichten zu entnehmen sei, sei in Sri Lanka die Meinungsäusserungsfreiheit von Medienschaffenden, insbesondere wenn es um die Aufarbeitung und Thematisierung des Bürgerkrieges und vergangenen ethnischen Konflikts gehe, sehr eingeschränkt. Betroffene Personen würden von staatlichen Sicherheitskräften verhört und misshandelt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien insbesondere Personen, die verdächtigt würden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung gestanden zu haben, auch noch Jahre nach der Beendigung des Bürgerkrieges einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er sei zwar nie bei den LTTE aktiv gewesen, thematisiere jedoch im Film die Vergangenheit des Landes und erkläre darin ausdrücklich, dass sich die LTTE für das Selbstbestimmungsrecht der Tamilen eingesetzt habe. Auch fordere er darin die Tamilen auf, für ihre Sache einzustehen. Entsprechend sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Sympathisanten der LTTE wahrnehmen könnten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er am Flughafen mit einer vertieften Überprüfung zu rechnen haben, zumal er das Land illegal verlassen habe und über keinen Reisepass verfüge. Dabei werde er als Urheber des Filmes erkannt und damit einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sein. Erschwerend komme hinzu, dass sich die politische Situation in Sri Lanka verschärft habe, was verschiedene Berichte zeigen würden. Insbesondere sei durch die Rückkehr der ehemaligen Regierungsführers während des Bürgerkrieges für Personen, welche an der Wiedererstarkung der LTTE interessiert seien und den tamilischen Befreiungskampf unterstützen oder solche, die sich durch Asylgesuche im Ausland verdächtig gemacht hätten, von eine starken Gefährdungslage auszugehen. All dies treffe auf ihn zu. Selbst wenn die Angriffe auf ihn von privaten Dritten und nicht von staatlichen Akteuren ausgegangen seien und die sri-lankischen Behörden keine Kenntnis vom Film erlangt hätten, wäre er bei einer Rückreise erneut der von diesen Personen ausgehenden Gefahr ausgesetzt. Eine Anzeigeerstattung käme dann ebenfalls nicht in Frage, zumal er den Film offenlegen müsste. 7.7.2 Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt hat, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen, regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka oder eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-481/2024 vom 9. Juli 2025 E. 5.7). 7.7.3 Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in Sri Lanka Mitglied der TNA (Tamil National Alliance). In diesem Zusammenhang sei er lediglich bei den dazumal zuletzt erfolgten Wahlen für Propagandazwecke aktiv gewesen, ohne dass er deshalb Probleme gehabt hätte (SEM-Akten [...]-7/30, F75). Verbindungen irgendwelcher Art zur LTTE machte er nicht geltend. Familienangehörige oder Verwandte von ihm hätten ebenfalls nichts mit der LTTE zu tun gehabt (SEM-Akten [...]-7/30, F244). Bezüglich seiner Befürchtung, er könne bei der Rückkehr aufgrund des Filmes in Gefahr geraten, ist darauf hinzuweisen, dass der Film gemäss seinen Aussagen nie veröffentlicht wurde. Darüber hinaus machte er auch nicht geltend, der Film sei öffentlich abrufbar. Vielmehr befinde sich der Film auf einem Datenträger bei ihm zu Hause (SEM-Akten [...]-7/30, F192 ff.). Daher ist nicht ersichtlich, weshalb er aus diesem Grund gefährdet sein sollte. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Ereignisse vor der Ausreise glaubhaft zu machen, ist auch nicht davon auszugehen, der Film sei in die Hände der sri-lankischen Behörden geraten. Er ist folglich nicht als risikogefährdet im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen. Hinzu kommt eine Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 mit Anura Kumara Dissanayake (Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna) erstmals ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Nach aktuellen Erkenntnissen ist nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. zuletzt auch Urteil des BVGer E-2085/2025 vom 23. Juni 2025 m.w.H.). 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist seit Mai 2009 zu Ende. Aktuell herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGerD-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024). 9.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzustellen, dass der (...)-jährige, gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung (Abschluss [...]-Level), Arbeitserfahrung als (...) sowie (...) und ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz mit seinen Eltern und Bruder sowie weiteren Verwandten verfügt. Eine Reintegration in der Heimat sollte unter diesen Umständen, trotz der fünfjährigen Landesabwesenheit möglich sein. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betragen für Verfahren wie das Vorliegende praxisgemäss Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. November 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in Wiedererwägung gezogen und alsdann widerrufen werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse verbessern (Stefan Meichssner in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 65 N 59). Aktenkundig ist, dass das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers rund Fr. 3'324.20 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) beträgt, welchem Mietkosten von Fr. 380.-, Kosten für die Krankenkassenprämie von Fr. 369.85 sowie Fahrkosten von Fr. 170.- gegenüberstehen. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen des alleinstehenden Beschwerdeführers ist sodann ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.- sowie ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.- zu veranschlagen. Gesamthaft beläuft sich der monatliche Bedarf auf Fr. 2'359.85. Folglich resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 964.35. Mit diesem überschüssigen Betrag ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Bedürftigkeit zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher nicht mehr gegeben, weshalb diese wiedererwägungsweise zu widerrufen ist. 11.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen. 12. 12.1 Mit der Zwischenverfügung vom 21. November 2021 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Rechtsbeiständin bestellt. Da die Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr gegeben ist, ist auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc et pro futuro wiedererwägungsweise zu widerrufen. Angesichts des vorliegenden Endentscheides kommt diesem Umstand keine eigenständige Bedeutung zu. Der Rechtsvertretung ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten. 12.2 Aufgrund der Aktenlange und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass die bis am 17. Januar 2022 für den Beschwerdeführer tätige amtliche Rechtsbeiständin den Honoraranspruch an die Advokatur Kanonengasse abgetreten hat. In der Kostennote vom 10. Januar 2022 wird ein Aufwand von 14.40 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 37.20 und ein Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von Fr. 335.50, total Fr. 4'692.70 geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der zuletzt erfolgten Eingaben vom 28. Januar 2022, 11. Februar 2022 sowie 19. September 2025 erscheint ein Aufwand von 16.5 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz ist indes praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von dem anzuwendenden Mehrwertsteuersatz von 7.7% für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, sind für das Honorar der in dem Zeitraum angefallenen 16 Stunden von Fr. 3'520. noch Fr. 271.05 Mehrwertsteuer zu addieren sowie für das Honorar der 0.5 Stunde Aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. September 2025 von Fr. 110. zusätzlich nach dem Mehrwertsteuersatz von 8.1% noch Fr. 8.90 hinzuzufügen. Insgesamt ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'947.15 (inkl. Auslagen von Fr. 37.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 279.95) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit Zwischenverfügung vom 21. November 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird widerrufen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'947.15 zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: