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E-2085/2025

E-2085/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Oktober 2017 E. 9.5 zu verweisen ist, in welchen festgestellt wurde, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostpro- vinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann, dass der Beschwerdeführer, der aus der Nordprovinz stammt und teils im Vanni-Gebiet aufgewachsen ist, jung und – soweit ersichtlich – gesund ist, in seinem Heimatland seinen Angaben zufolge die Schule und teils eine Ausbildung als […] abgeschlossen hat, seine Familie wohlhabend ist und er zudem zuletzt bei seiner vermögenden Grossmutter in C.______ (Ost- provinz) gelebt hat und in der Schweiz über seine Eltern und Geschwister sowie in D._______ über einen Bruder verfügt, die ihn bei einer Rückkehr materiell ebenfalls unterstützen dürften (vgl. SEM-act. 35/11 F3 f., F6, F15, F33 ff.; act. 39/12 F2, F7),

E-2085/2025 Seite 12 dass damit nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass des Kostenvor- schusses gegenstandslos wird, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung abzuweisen sind, da – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit – die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,

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E-2085/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2085/2025 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2025 feststellte der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. Juli 2024 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. März 2025 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2025 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Einräumung eines Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des SEM ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2025 eine Fürsorgebestätigung einreichen liess, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 auf das Gesuch um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs - mangels Rechtsschutzinteresses - nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, bis zum 25. April 2025 zur Frage einer Motivsubstitution Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2025 Stellung zu der vorgesehenen Motivsubstitution nahm, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass - wie mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 erwähnt - auf das Gesuch um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs nicht einzutreten ist, da der Beschwerde vorliegend die aufschiebende Wirkung zukommt, und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG). dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vorbrachte, sein Vater, ein ehemaliges und rehabilitiertes Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), sei 2015 von Sri Lanka aus in die Schweiz geflohen, danach sei die Familie in Sri Lanka dauernd behördlich belästigt worden, da man vermutet habe, dass der Vater über Waffenverstecke der LTTE Bescheid gewusst habe, dass im Mai 2018 im Garten der Familie Waffen gefunden worden seien, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Mutter befragt und er schliesslich aufgefordert worden sei, für den MI (militärischer Geheimdienst) tätig zu werden, was er bis zu seiner Ausreise im Juni 2024 getan habe, indem er für den MI als Paketkurier von vermutlich Drogen oder Waffen tätig gewesen und auch ins Ausland gesandt worden sei sowie einmal dazu aufgefordert worden sei, eine Person zu töten, dass der MI zudem seinen Vater telefonisch kontaktiert habe, um an Informationen zu gelangen und diesen zu Geldzahlungen gezwungen habe, dass das SEM die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befand und zudem erwog, dass seine Vorbringen in Zweifel zu ziehen seien, jedoch auf eine einlässliche Auseinandersetzung zur Frage der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG verzichtete (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff., insbesondere S. 8), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift hauptsächlich darlegte, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er in seinem Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, die Bedrohungen ausgehend von den sri-lankischen Behörden intensiv genug und nicht kriminell motiviert gewesen und er hätte gegen die Behelligungen nicht um staatlichen Schutz ersuchen und sich auch nicht mittels innerstaatlicher Flucht diesen entziehen können, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), wes-halb es diese im Ergebnis gleich belassen, ihr aber eine andere Begründung zugrunde legen kann (Motivsubstitution), was im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet liegt, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2025 das rechtliche Gehör zu verschiedenen Unglaubhaftigkeitselementen gewährt wurde und der Beschwerdeführer dazu seine Stellungnahme am 7. Mai 2025 einreichte, dass das Gericht nach eingehender Prüfung der vorinstanzlichen Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen sowie der Stellungnahme vom 7. Mai 2025 zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die zuvor erwähnten Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Fund von Waffen der LTTE auf dem Grundstück seiner Eltern vom Mai 2018 durch den MI aufgefordert worden sein soll, für diesen zu arbeiten, ohne dass gegen ihn oder seine Eltern als Eigentümer und Besitzer des Grundstücks offiziell ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dass mit der Darlegung auf Beschwerdeebene, die sri-lankischen Behörden handelten nicht nach rechtsstaatlichen Massstäben und mit der Aufforderung zur Mitarbeit für den MI habe man den Beschwerdeführer erpressen wollen, nicht erklärt wird, weshalb gerade der Beschwerdeführer zu erwähnter Tätigkeit genötigt worden sein soll, stand doch angeblich für den MI im Vordergrund, an Informationen zu gelangen, die nur der Vater gewusst habe, dass auch die weitere Erklärung, der Beschwerdeführer wäre für den MI in Haft oder nach einem Strafverfahren nutzlos gewesen, keine Begründung für seine erzwungene Mitarbeit beim MI liefert, zumal ebenfalls nicht plausibel ist, weshalb er erst im Jahr 2018 durch den MI in dieser Art bedrängt worden sein soll, um an Informationen von seinem bereits seit dem Jahr 2015 in der Schweiz lebenden Vater über die LTTE zu gelangen, dass mit dem Einwand auf Beschwerdeebene, die Familie sei bereits vor 2018 Behelligungen ausgesetzt gewesen, nicht aufgezeigt wird, weshalb der MI den Beschwerdeführer oder aber seine Angehörigen (wie etwa seine Mutter oder seinen älteren Bruder) nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Vater eingehend befragt oder gegen den Beschwerdeführer Massnahmen ergriffen hat, sondern ihn erst im Jahr 2018 zur Mitarbeit aufforderte, dass, hätte der MI tatsächlich ein derartiges Interesse an Informationen des im Ausland wohnhaften Vaters gehabt, davon auszugehen wäre, dass der MI auch über andere Mittel und Wege verfügt, um an relevante Informationen seitens des Vaters zu gelangen (wie etwa Verhöre oder das Abhören von Telefonen etc.), statt der vom Beschwerdeführer genannten Rekrutierung seiner Person für den MI, dass seine pauschale Entgegnung auf Beschwerdeebene, als junger Tamile aus einer LTTE-Familie sei er auch so für den MI interessant gewesen, seine Rekrutierung ebenfalls nicht überzeugend zu begründen vermag und diese im Gesamtkontext als nachgeschoben zu erachten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, der MI habe wissen wollen, welche Position der Vater bei der Bewegung habe, mit wem er im Ausland Kontakt habe und habe ihm viele andere Fragen gestellt (vgl. SEM-act. 35/11 F47), als vage und unsubstantiiert zu bezeichnen sind und die gegenteilige Behauptung auf Beschwerdeebene nicht überzeugt, dass auch der weitere Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer fürchte bei Aussagen in der Schweiz im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka um Konsequenzen durch den MI und dessen Funktionäre als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurde, dass die Schweizer Asylbehörden der Verschwiegenheit verpflichtet sind und er sich denn auch bezeichnenderweise auf Rechtsmittelebene hierzu nicht weiter äussert, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Pakete, die er für den MI habe transportieren müssen, hätten mutmasslich Waffen oder Drogen beinhaltet, lediglich auf einer Vermutung seinerseits basiert (vgl. SEM-act. 35/11 F47 S. 8, act. 39/12 F19 f.) und vor dem Hintergrund, dass er angeblich über mehrere Jahre für den MI als Kurier tätig gewesen sein soll, als unsubstantiiert zu erachten ist, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene lediglich mehrtägige Waffenausbildung im Jahr 2022 durch den MI (vgl. SEM-act. 35/11 F47 S. 9, act. 39/12 F6 und F7) ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, da es kaum der Ausbildungsweise eines nationalen militärischen Geheimdienstes entspricht, seine Angehörigen oder Substituten, die für ihn als Auftragskiller fungieren sollen, nicht mit einer ausreichenden Ausbildung respektive mit einem sicheren und präzisen Umgang an Schusswaffen auszubilden, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nur einmal den Auftrag erhalten, eine Zivilperson zu töten, nichts ändert, zumal ein einfaches Schiesstraining für den Auftrag der gezielten Tötung einer Person kaum genügt, dass in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2018 für den MI rekrutiert worden sein soll, erst im Jahr 2022 eine Ausbildung mit Schusswaffen erhalten haben soll und angesichts der sehr kurzen und rudimentären Waffenausbildung auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass der MI ihm erst zwei Jahre nach dieser Ausbildung, nämlich im März 2024, den Auftrag zur Erschiessung einer Person erteilt hat (vgl. SEM-act. 39/12 F7, F22, F35), dass der Argumentation auf Beschwerdeebene, es bedürfe keines professionellen Killers zur Tötung einer Person und da der Beschwerdeführer Tamile sei, hätte der MI die Tötung bei Bedarf leicht den LTTE anlasten können, nicht gefolgt werden kann, zumal mit einem Anfänger die Erreichung des Ziels der Tötung einer Person ohnehin nicht sicher erscheint, dass auch die Vorgehensweise des MI, wonach dieser den Beschwerdeführer telefonisch nach seinen und den Personalien des Vaters und später auch nach dessen Telefonnummer gefragt habe (vgl. SEM-act. 35/11 F47 S. 8 f.), nicht realistisch erscheint, dass nämlich unverständlich ist, weshalb der MI nicht bereits im Besitz der entsprechenden Personalien gewesen sein sollte und er daher auch ohne vorgängige Rekrutierung des Beschwerdeführers diese sowie die Telefonnummer des Vaters hätte eruieren können, um den Vater - wie geltend gemacht - telefonisch zu bedrohen und zu erpressen, dass der Einwand auf Beschwerdeebene, mittels Erpressung des Sohnes sei es dem MI leichter gefallen, auch den Vater zu erpressen, nicht stichhaltig ist, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der MI vom Beschwerdeführer für dessen Reise nach Frankreich (wo er an Informationen hätte gelangen sollen) Geld verlangt haben soll und seine diesbezügliche Erklärung, er habe illegal nach Frankreich gehen müssen, deshalb habe er zahlen müssen, (vgl. SEM-act. 39/12 F24 ff.) nicht plausibel ist und an dieser Auffassung insbesondere auch die nicht weiter konkretisierte Erklärung in der Stellungnahme, es sei elegant, wenn ein erpresster Tamile seinen Einsatz auch selber bezahle, nichts ändert, dass ebenso nicht plausibel ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht eher von der (ihm angeblich aufgezwungenen) Tätigkeit für den MI hat lösen können, er mithin vom Zeitpunkt seiner angeblichen Rekrutierung im Jahr 2018 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2024 und damit ganze sechs Jahre zuwartete, bis er die Flucht in die Schweiz ergriff, wo sein Vater lebt, dass auch mit der Begründung in der Stellungnahme, er sei aus Sri Lanka geflüchtet, nachdem und weil er den Tötungsauftrag erhalten habe, kein naheliegender Grund für sein langes Zuwarten bis zur Flucht im Jahr 2024 aufgezeigt wird und auch der Einwand, erst als seine Mutter und Schwester ausgereist seien, habe er niemanden mehr beschützen müssen und ausreisen können, nicht verfängt, zumal diese Familienangehörigen gemäss Kenntnis des Gerichts schon im Juni 2023 in die Schweiz eingereist waren, dass die im Asyl- und Beschwerdeverfahren des Vaters geltend gemachten Kernereignisse, wonach dieser drei/vier Jahre nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation im Jahr 2010 von den sri-lankischen Behörden belästigt, festgenommen, verhört, sein Haus durchsucht und Gewalt gegen ihn und andere Familienmitglieder angewendet worden sei, durch das SEM als nicht glaubhaft erachtet wurde und diese Einschätzung durch das Gericht bestätigt wurde (vgl. Urteil des BVGer D-6157/2017 vom Bst. E, E.9.1 und E.10.3), dass auch insofern - wie vom SEM diesbezüglich zu Recht erwogen wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 8) - die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe, welche auf jenen des Vaters aufbauen, als nicht glaubhaft zu erachten sind, dass ausserdem der Vater in seinem Asylbeschwerdeverfahren nie eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch den MI erwähnte, obwohl ihm diese spätestens im Zeitpunkt seines Beschwerdeverfahrens hätte bekannt sein müssen, dass er im Gegensatz zu seinem Sohn auf Beschwerdeebene zudem vom Fund eines Minensuchgeräts auf seinem Grundstück, der am 23. Mai 2018 durch eine Zeitung publiziert worden sei, sprach (vgl. Urteil D-6157/2017 E. 9.3), der Beschwerdeführer allerdings den Fund als Waffenfund vom 24. Mai 2018 bezeichnete, wobei es sich gemäss dem von ihm eingereichten Video nicht um eigentliche Waffen, sondern um Munition gehandelt hat (vgl. SEM-act. 9/36 ID-005), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem mit Urteil D-2840/2018 vom 1. November 2021 die Vorbringen des älteren Bruders des Beschwerdeführers, der anfangs April 2018 in die Schweiz eingereist war, und ebenfalls Belästigungen durch die sri-lankischen Behörden wegen seines im Jahr 2015 ausgereisten Vaters vorbrachte, ebenfalls als nicht glaubhaft erachtete (vgl. a.a.O. Bst. A, E. 8.2.1 ff. und E. 8.3), dass - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene - die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (vgl. SEM-act. 9/36) allesamt nicht zum Nachweis seiner Fluchtvorbringen geeignet sind, zumal weder das Video, das den Munitionsfund dokumentieren soll, noch die Fotos von B._______, noch jene auf denen der Beschwerdeführer mit Waffen zu sehen ist, noch die Screenshots von Kontakten und die (nicht übersetzten) Nachrichtenverläufe auf dem Mobiltelefon zum Nachweis der von ihm geltend gemachten Bedrohungslage durch den MI geeignet sind, dass es sich ebenso verhält mit dem Schreiben des UNHCR vom 27. November 2024 die Meldung des Vaters Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka betreffend, dass die eingereichten Belege über Bargeldzahlungen seiner Mutter auf ein Konto einer Frau nicht den Beweis für die angeblich vom Vater erfolgten Geldzahlungen an den Angehörigen namens G. erbringen, dass angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Fluchtgründe auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 E. 10.2 vom 19. Dezember 2024) auszugehen ist, da - er im Gegensatz zu seinem rehabilitierten Vater - nicht Mitglied der LTTE war und auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Risikoprofils bestehen, dass hinsichtlich des eventualiter gestellten Rückweisungsantrags (vgl. Beschwerde S. 2) festzuhalten bleibt, dass dieser nicht weiter begründet wird, sondern gemäss den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift der Vor- instanz lediglich eine falsche Würdigung von Sachverhaltselementen (vgl. etwa Beschwerde Ziffer 24) gerügt wird, hingegen eine andere rechtliche Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente und Beweismittel noch keine mangelhafte oder falsche Sachver-haltsermittlung darstellen und sich aufgrund der Aktenlage auch sonst keine Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes ergeben, weshalb der Rückweisungsantrag als unbegründet abzuweisen ist, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die Wegweisung durch das SEM gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu bezeichnen ist, da keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Beschwerdeführers in den Heimatstaat entgegenstehen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sind, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass auch die allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK), den Vollzug nicht unzulässig erscheinen lassen, dass mit Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende festzuhalten ist, dass nach der schweren Wirtschaftskrise am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt wurde, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist und damit erstmals ein Präsident gewählt wurde, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört, dass bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61% kam, wobei aktuell noch nicht absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, jedoch nach aktuellen Erkenntnissen nicht davon auszugehen ist, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 m.w.H.), dass sich in casu weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre und er auch kein Profil aufweist, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein; ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, nach denen er Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde, dass der Vollzug der Wegweisung zudem auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten ist, da aktuell in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass hinsichtlich der Nord- und Ostprovinzen auf die nach wie vor Gültigkeit habenden Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 zu verweisen ist, in welchen festgestellt wurde, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann, dass der Beschwerdeführer, der aus der Nordprovinz stammt und teils im Vanni-Gebiet aufgewachsen ist, jung und - soweit ersichtlich - gesund ist, in seinem Heimatland seinen Angaben zufolge die Schule und teils eine Ausbildung als [...] abgeschlossen hat, seine Familie wohlhabend ist und er zudem zuletzt bei seiner vermögenden Grossmutter in C.______ (Ostprovinz) gelebt hat und in der Schweiz über seine Eltern und Geschwister sowie in D._______ über einen Bruder verfügt, die ihn bei einer Rückkehr materiell ebenfalls unterstützen dürften (vgl. SEM-act. 35/11 F3 f., F6, F15, F33 ff.; act. 39/12 F2, F7), dass damit nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde - soweit auf diese einzutreten ist - abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit - die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: