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E-5766/2025

E-5766/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (…) 2023 und gelangte auf dem See- und Landweg in die Schweiz, wo er am 28. Mai 2025 ein Asylgesuch einreichte und dem Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde. B. Am 6. Juni 2025 führte das SEM eine summarische Befragung mit dem Beschwerdeführer (im Beisein der gleichentags mandatierten zugewiese- nen Rechtsvertretung) durch und hörte ihn am 2. Juli 2025 vertieft zu sei- nen Asylgründen an. C. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, als algeri- scher Staatsangehöriger in der Stadt C._______ (Provinz: C._______) ge- boren und aufgewachsen zu sein, wo er nach der regulären Schulzeit das Gymnasium sowie die (…)schule abgeschlossen und anschliessend wäh- rend dreier Jahre eine internationale (…)schule besucht habe. Ab dem Jahr 2016 habe er als (…), (…), (…) sowie (…) gearbeitet. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden weiterhin in Algerien leben. Ab November 2019 habe er regelmässig an den damaligen Protesten (An- merkung: Hirak-Bewegung) gegen die Regierung und Korruption teilge- nommen. Über sein Facebook-Profil habe er Beiträge publiziert und an De- monstrationen Schilder hochgehalten. Bereits am ersten Tag, an welchem die Regierung begonnen habe, Demonstranten zu verhaften, sei auch er (der Beschwerdeführer) verhaftet und zu einem Polizeizentrum gebracht worden, wo er geschlagen, beschimpft und erniedrigt worden sei und wo die Polizei sein Handy zerstört habe. Er habe jedoch weiterhin an De- monstrationen teilgenommen. Am 5. Februar 2020 sei die Gendarmerie bei ihm zu Hause vorbeigekom- men und habe nach ihm gesucht, ohne zuvor eine Vorladung geschickt zu haben. Am 22. Februar 2020 sei er in D._______ an einer Demonstration verhaftet worden. Er sei zu einem Polizeiwagen gebracht worden, wo man ihn geschlagen und ihm die Brille, den Hut sowie Geld weggenommen und ihn anschliessend wieder freigelassen habe. Anfang März 2020 sei er in seiner Heimatstadt C._______ dreimal in drei aufeinanderfolgenden Wo- chen nach der Teilnahme an Demonstrationen verhaftet worden. Dabei sei

E-5766/2025 Seite 3 er einmal auf den Polizeiposten verbracht und von mehreren Polizisten ge- schlagen sowie mit Polizeistiefeln getreten worden. Am 14. Mai 2021 sei er erneut auf der Strasse verhaftet und bis zum

17. Mai 2021 in Gewahrsam genommen worden. Gleichzeitig habe bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Am 11. Juni 2021 sei er zusammen mit weiteren Demonstranten in D._______ festgenommen und auf dem Polizeiposten gefoltert worden, indem ihm unter anderem eine Pistole an den Kopf gehalten und er mit einem Elektroschocker verletzt worden sei. Nach drei Tagen sei er am 15. Juni 2021 vor Gericht gebracht worden, anschliessend sei er einen Monat bis am 15. Juli 2021 im Gefäng- nis gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen. Er habe jedoch immer wieder Vorladun- gen erhalten und vor Gericht erscheinen müssen. Zwischen 2020 und 2021 seien diverse Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, wobei ihm die Teilnahme an unbewaffneten Demonstrationen, der Aufruf dazu sowie die Unterstützung von terroristischen Aktivitäten vorgeworfen worden sei. Während er vom Vorwurf der Unterstützung von terroristischen Aktivitäten mittlerweile freigesprochen worden sei, seien nach wie vor diverse Justiz- verfahren hängig. In einem Verfahren, in welchem er im August 2022 zu einer sechsmonatigen bedingten Haftstrafe sowie einer Geldstrafe von 100'000 Dinar verurteilt worden sei, habe er Berufung eingelegt, es liege noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Im Oktober 2022 sei die Polizei wieder ohne Vorladung bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Weil zu dieser Zeit viele Demonstranten verhaftet wor- den seien, habe er aus Angst das Haus verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im August 2023 bei Verwandten versteckt, die abgelegen auf dem Land gewohnt hätten. In dieser Zeit sei die Polizei regelmässig bei seinem Zuhause vorbeigegangen. Bei einer Rückkehr befürchte er Folter, eine le- benslängliche Freiheitsstrafe oder den Tod. D. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen abgelaufe- nen algerischen Reisepass, eine gültige algerische Identitätskarte, eine Wohnsitzbescheinigung, einen Geburtsschein sowie verschiedene Ausbil- dungsdokumente und Diplome zu den vorinstanzlichen Akten. Weiter reichte er folgende Beweismittel ein:

E-5766/2025 Seite 4 - Ein USB-Stick mit Videos von Demonstrationen - Eine algerische Zeitung mit einem Bericht inkl. Zitate des Beschwerdeführers - Arztrezepte und Bescheinigungen aus Frankreich - Fotos von Teilnahme an Demonstrationen und erlittenen Verletzungen - Social-Media-Posts und Drohnachrichten - Verschiedene Gerichtsurteile aus Algerien: Zwei Urteile vom 8. März 2022, Urteil vom

30. März 2022, Urteil vom 24. Mai 2022, Urteil vom 2. Juni 2022 und Urteil vom 30. Juli 2022 - Memorandum zur Unterstützung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2022 - Entscheid der Anklagekammer vom 18. Juni 2022 - Protokoll Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 - Bescheinigung Berufung gegen Strafurteil vom 24. März 2022 - Mitteilungsprotokoll betreffend dem Memorandum Berufung vom 20. Juni 2022 - Mahnung betreffend Bezahlung der Strafe vom 8. Mai 2022 - Berufungsbenachrichtigung vom 9. März 2022 - Diverse Vorladungen zu Gerichtsverhandlungen - Bestätigung Entlassung aus Gefängnis im Juli 2021, datiert auf Mai 2024 - Beleg Gerichtssitzung 13. Juli 2021 - Bericht «Visite en Algérie» vom 14. Januar 2025 - Bericht «Visite en Algérie» vom 17. Mai 2025 - Bericht vom 27. Dezember 2021 - Weitere Drohungen online. E. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2025 den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme zukommen. F. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 21. Juli 2025. G. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die

E-5766/2025 Seite 5 Gewährung des Asyls. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3–5, die Feststellung der Un- zulässigkeit der Wegweisung und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig auf- zuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen «zu Lasten des Staats». Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel bei: - Schreiben des Vorsitzenden des Vereins Democratic Algeria - Auszug aus der Resolution des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtslage in Algerien - Situationsbericht über Algerien von Human Rights Watch - Pressebericht vom 4. März 2024 - Persönliche Stellungnahme 1 - Persönliche Stellungnahme 2 - Persönliche Stellungnahme 3 - Persönliche Stellungnahme 4 - Persönliche Stellungnahme 5 - Resolution der französischen Nationalversammlung vom 6. Mai 2025 - Ärztlicher Bericht vom 29. Juli 2025. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

4. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). J. Mit Eingabe vom 19. August 2025 reichte der Beschwerdeführer als weite- res Beweismittel Fotos eines gegen ihn ergangenen algerischen Gerichts- urteils, datiert auf den 18. Dezember 2024 ein.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begrün- dung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang bringt er formelle Rügen vor, welche vorab zu prüfen sind, da deren Begründetheit geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 In seiner Beschwerde rügt er zunächst eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sowie die unrichtige und

E-5766/2025 Seite 7 unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe entscheidwesentliche Tatsachen zu seinem politischen Profil sowie zur konkreten Gefährdungslage bei einer Rückkehr nach Algerien unzu- reichend festgestellt respektive vollständig ignoriert. Sie habe sein politi- sches Engagement nicht differenziert gewürdigt und die gegen ihn laufen- den Strafverfahren wie auch die belegten Verurteilungen und Vorladungen trotz der eingereichten Dokumente nicht berücksichtigt oder als irrelevant abgetan. Ebenso fehle in der angefochtenen Verfügung eine Auseinander- setzung mit den neueren Bedrohungen und Diffamierungen gegen den Be- schwerdeführer in den Sozialen Medien. Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Begründung selektiv auf einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, ohne deren Kontext oder Glaubhaftigkeit zu würdigen. Darüber hinaus sei der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder fest- gestellt noch gewürdigt worden.

E. 3.3 Das verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungs- gemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer E-886/2025 vom 13. Feb- ruar 2025 E. 5.2). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungs- pflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (vgl. Urteil BVGer D-1912/2020 vom 18. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in den Anhörungen schwer- punktmässig zu seinem politischen Engagement sowie der damit zusam- menhängenden strafrechtlichen Verfolgung befragt und sich auch in der angefochtenen Verfügung eingehend mit seinem politischen Profil ausei- nandergesetzt (SEM-Akte Protokoll […], F56-68; Protokoll […], F5-34; an- gefochtene Verfügung Ziff. II, S. 5-9). Auch zur konkreten Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wurde der Beschwerdeführer befragt, wobei dieser Punkt ebenfalls Eingang in die Erwägungen der angefochte- nen Verfügung gefunden hat (Protokoll […], F69 f.; Protokoll […], F27; Pro- tokoll […], F70-73; angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 6 ff. sowie Ziff. III,

E-5766/2025 Seite 8 S. 9 f.). Die Vorinstanz hat sowohl das politische Engagement des Be- schwerdeführers wie auch die abgeschlossenen und laufenden Strafver- fahren gegen ihn differenziert gewürdigt und den Sachverhalt somit hinrei- chend erstellt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass in der angefochtenen Verfügung auch detailliert auf die in der schriftlichen Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vorgebrachten Rügen eingegangen und durch die Vorinstanz begründet wurde, weshalb sie bei der Beurteilung der Sachlage zu einem anderen Ergebnis gelangt (angefochtene Verfü- gung Ziff. IV, S. 10 f.). Zudem setzte sich die Vorinstanz auch mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neueren Bedrohungen in den sozialen Medien sowie mit seinem psychischen Gesundheitszustand auseinander (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 8 f. zu den Bedrohungen; Ziff. III, S. 10 zum psychischen Gesundheitszustand). Es liegt keine Verletzung der Un- tersuchungspflicht durch die Vorinstanz vor. Da dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vor dem Bundesverwal- tungsgericht möglich war, ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht gegeben.

E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht gestützt auf die Vorbringen des Be- schwerdeführers in seiner Beschwerde keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aller- dings ist – wie im Folgenden aufgezeigt wird (E. 6) – die Sache aus ande- ren Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-5766/2025 Seite 9 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrach- tungsweise ist durch das von den Betroffenen bereits Erlebte und das Wis- sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2011/51 E. 6, je m.w.H).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht ge- eignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Hinsichtlich vergange- ner oder hängiger Strafverfahren in Algerien seien die tatsächlichen oder drohenden (bedingten) Haftstrafen nicht ausreichend, flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufzuweisen. Auch die Geldstrafen würden an dieser Einschätzung nichts ändern: In ihrer Summe seien sie nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren, die eine Gefährdung der Freiheit oder einen un- erträglichen psychischen Druck von flüchtlingsrechtlicher Bedeutung be- wirken würden. Da keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe vor- liege, könne nicht angenommen werden, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohe. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm ab 2022, als er sich versteckt gehalten habe, eine andere Strafe ge- droht hätte, nur weil die Polizei nach ihm gesucht habe. Da er gemäss ei- genen Aussagen die Bussen nie bezahlt habe und die Verfahren nicht ab- geschlossen gewesen seien, sei es nachvollziehbar, dass sich die Behör- den für seinen Aufenthaltsort interessiert hätten. Die durch ihn erlittene Po- lizeigewalt im Rahmen der Verhaftungen und Festnahmen sei in die Ge- samtwürdigung der Intensität einzubeziehen. Die geschilderten physischen

E-5766/2025 Seite 10 und psychischen Leiden seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise jedoch nicht mehr aktuell gewesen, da insgesamt über zwei Jahre zwischen dem letz- ten Vorfall und seiner Ausreise vergangen seien. Die Verhaftungen im An- schluss an Demonstrationen seien zudem nicht aus politischen Gründen erfolgt, sondern zur Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung. Weiter verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichend promi- nentes politisches Profil, aufgrund dessen er mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Zwar sei seit Ende 2024 eine gewisse Verschärfung in Bezug auf die Strafverfolgung von friedlichen Aktivisten in Algerien fest- zustellen, jedoch nur punktuell und in Bezug auf eine aktuelle Online-Be- wegung namens «Manich Radi». Die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Beispiele von Personen, welche nach ihrer Rückkehr zu längeren Haft- strafen verurteilt worden seien, würden alle ein anderes politisches Profil aufweisen als er und stünden in Verbindung zu dieser Online-Bewegung. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sei aus- serdem zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erwarten, sollte er nach Algerien zurückkehren müssen. Er habe sich über Jahre hinweg an der Demokratiebewegung Hirak engagiert und seine Aktivitäten seien nicht nur privat, sondern öffent- lich erfolgt und durch ein hohes Mass an Sichtbarkeit geprägt gewesen, insbesondere in den sozialen Netzwerken, wo er als Administrator opposi- tioneller Seiten agiert habe. Sein politisches Profil habe dazu geführt, dass er von den Behörden mehrfach inhaftiert und misshandelt worden sei. In mehreren Verfahren sei er ohne anwaltlichen Beistand verhört, teilweise willkürlich inhaftiert und zu Prozessen vorgeladen worden, über deren In- halte er nie korrekt informiert worden sei. Gegen ihn sei mindestens eine Verurteilung in seiner Abwesenheit erfolgt. Darüber hinaus werde er in den sozialen Netzwerken fälschlicherweise und für alle sichtbar als Mitglied der «Haraschat» Bewegung bezeichnet, einer Organisation, die in Algerien of- fiziell als terroristisch eingestuft werde. Es sei bekannt, dass solche Vor- würfe, auch wenn sie haltlos seien, in seinem Heimatstaat zu willkürlichen Verhaftungen führen würden. Die ihm drohenden, schwerwiegenden Nach- teile stünden zudem eindeutig im Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung und Tätigkeit.

E-5766/2025 Seite 11 Seine Aussagen würden sich ausserdem durch ein hohes Mass an innerer Übereinstimmung und Substanz auszeichnen und sich durch zahlreiche eingereichte Beweismittel objektiv überprüfen lassen, womit auch deren Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG gegeben sei. Eine Wegweisung in sein Heimatland würde ihn schliesslich der konkreten Gefahr vor Folter, willkürlicher Inhaftierung und menschenunwürdiger Be- handlung aussetzen, weshalb sie unzulässig und unzumutbar sei.

E. 6.1 Was die (abgeschlossenen wie auch hängigen) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat betrifft, stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass bisher noch nie eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei und er eine solche gestützt auf die Aktenlage auch nicht zu befürchten habe. Die tatsächlichen oder dro- henden (bedingten) Haftstrafen seien nicht ausreichend, flüchtlingsrecht- lich relevante Intensität aufzuweisen. Im Lichte des Nachfolgenden greift diese Sichtweise jedoch zu kurz.

E. 6.2 Mit Eingabe vom 19. August 2025 reichte der Beschwerdeführer Fotos eines angeblich am 12. April 2025 gegen ihn ergangenes algerischen Ge- richtsurteils nach, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Zudem sei er darin als «Haupttäter» eingestuft und in eine spezielle «Warnliste» für sogenannte «Täter» oder «Saboteure» aufgenommen worden. Das Beweismittel wurde nicht in einer in eine Amtssprache übersetzten Fassung eingereicht. Nach ersten ge- richtlichen Abklärungen inklusive Schnellübersetzung stellte sich heraus, dass das Urteil des «Gerichts in C._______» bereits am 18. Dezember 2024 gefällt wurde. Ansonsten scheint das Urteil inhaltlich mit den knappen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 19. August 2025 übereinzustimmen. Das Beweismittel wurde jedoch nicht auf Fäl- schungsmerkmale hin geprüft. Zudem stellen sich weitere Fragen, bei- spielsweise zur Vollzugsart der darin ausgesprochenen Strafe, namentlich ob diese bedingt oder unbedingt erfolgt oder wie sie sich in Ergänzung zu den anderen, bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteilen verhält, die der Beschwerdeführer als Beweismittel eingereicht hat. Gleichzeitig bleibt of- fen, weshalb es ihm angesichts des Datums des Urteils nicht möglich war, das Beweismittel im Verfahren vor der Vorinstanz einzureichen. Das Ge- richt kommt zum Schluss, dass im Hinblick auf das nachgereichte Beweis- mittel, das Urteil vom 18. Dezember 2024, weitere Abklärungen unabding- lich sind, da sie für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des

E-5766/2025 Seite 12 Beschwerdeführers relevant sein könnten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Hauptargument der Vorinstanz, in den gegen den Beschwerdefüh- rer laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren in Algerien sei bisher noch nie eine (unbedingte) Freiheitsstrafe ausgesprochen worden.

E. 6.3 Somit hat sich mit der Einreichung des neuen Beweismittels, dem Urteil vom 18. Dezember 2024, die Beweislage insofern verändert, als es dem Gericht vorliegend nicht möglich ist, gestützt auf die Aktenlage einen Ent- scheid zu fällen. Es sind weitere Abklärungen notwendig, um den Sachver- halt rechtsgenüglich feststellen zu können.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation oder Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest- gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu- führen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grund- sätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall – in einem beschleunigten Asylverfahren – ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sich das SEM als Erstinstanz in Kenntnis sämtlicher Fakten zur Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh- rung zu äussern hat.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung vom 22. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Vorbringen, An- träge und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Mit besonderem Augenmerk werden dabei unter anderem auch die mit der Beschwerde eingereichten persönlichen Stellungnahmen zu berücksichti- gen sein.

E-5766/2025 Seite 13

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 22. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5766/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Remo Latzke, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (...) 2023 und gelangte auf dem See- und Landweg in die Schweiz, wo er am 28. Mai 2025 ein Asylgesuch einreichte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde. B. Am 6. Juni 2025 führte das SEM eine summarische Befragung mit dem Beschwerdeführer (im Beisein der gleichentags mandatierten zugewiesenen Rechtsvertretung) durch und hörte ihn am 2. Juli 2025 vertieft zu seinen Asylgründen an. C. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, als algerischer Staatsangehöriger in der Stadt C._______ (Provinz: C._______) geboren und aufgewachsen zu sein, wo er nach der regulären Schulzeit das Gymnasium sowie die (...)schule abgeschlossen und anschliessend während dreier Jahre eine internationale (...)schule besucht habe. Ab dem Jahr 2016 habe er als (...), (...), (...) sowie (...) gearbeitet. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden weiterhin in Algerien leben. Ab November 2019 habe er regelmässig an den damaligen Protesten (Anmerkung: Hirak-Bewegung) gegen die Regierung und Korruption teilgenommen. Über sein Facebook-Profil habe er Beiträge publiziert und an Demonstrationen Schilder hochgehalten. Bereits am ersten Tag, an welchem die Regierung begonnen habe, Demonstranten zu verhaften, sei auch er (der Beschwerdeführer) verhaftet und zu einem Polizeizentrum gebracht worden, wo er geschlagen, beschimpft und erniedrigt worden sei und wo die Polizei sein Handy zerstört habe. Er habe jedoch weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Am 5. Februar 2020 sei die Gendarmerie bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe nach ihm gesucht, ohne zuvor eine Vorladung geschickt zu haben. Am 22. Februar 2020 sei er in D._______ an einer Demonstration verhaftet worden. Er sei zu einem Polizeiwagen gebracht worden, wo man ihn geschlagen und ihm die Brille, den Hut sowie Geld weggenommen und ihn anschliessend wieder freigelassen habe. Anfang März 2020 sei er in seiner Heimatstadt C._______ dreimal in drei aufeinanderfolgenden Wochen nach der Teilnahme an Demonstrationen verhaftet worden. Dabei sei er einmal auf den Polizeiposten verbracht und von mehreren Polizisten geschlagen sowie mit Polizeistiefeln getreten worden. Am 14. Mai 2021 sei er erneut auf der Strasse verhaftet und bis zum 17. Mai 2021 in Gewahrsam genommen worden. Gleichzeitig habe bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Am 11. Juni 2021 sei er zusammen mit weiteren Demonstranten in D._______ festgenommen und auf dem Polizeiposten gefoltert worden, indem ihm unter anderem eine Pistole an den Kopf gehalten und er mit einem Elektroschocker verletzt worden sei. Nach drei Tagen sei er am 15. Juni 2021 vor Gericht gebracht worden, anschliessend sei er einen Monat bis am 15. Juli 2021 im Gefängnis gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen. Er habe jedoch immer wieder Vorladungen erhalten und vor Gericht erscheinen müssen. Zwischen 2020 und 2021 seien diverse Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, wobei ihm die Teilnahme an unbewaffneten Demonstrationen, der Aufruf dazu sowie die Unterstützung von terroristischen Aktivitäten vorgeworfen worden sei. Während er vom Vorwurf der Unterstützung von terroristischen Aktivitäten mittlerweile freigesprochen worden sei, seien nach wie vor diverse Justizverfahren hängig. In einem Verfahren, in welchem er im August 2022 zu einer sechsmonatigen bedingten Haftstrafe sowie einer Geldstrafe von 100'000 Dinar verurteilt worden sei, habe er Berufung eingelegt, es liege noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Im Oktober 2022 sei die Polizei wieder ohne Vorladung bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Weil zu dieser Zeit viele Demonstranten verhaftet worden seien, habe er aus Angst das Haus verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im August 2023 bei Verwandten versteckt, die abgelegen auf dem Land gewohnt hätten. In dieser Zeit sei die Polizei regelmässig bei seinem Zuhause vorbeigegangen. Bei einer Rückkehr befürchte er Folter, eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder den Tod. D. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen abgelaufenen algerischen Reisepass, eine gültige algerische Identitätskarte, eine Wohnsitzbescheinigung, einen Geburtsschein sowie verschiedene Ausbildungsdokumente und Diplome zu den vorinstanzlichen Akten. Weiter reichte er folgende Beweismittel ein:

- Ein USB-Stick mit Videos von Demonstrationen

- Eine algerische Zeitung mit einem Bericht inkl. Zitate des Beschwerdeführers

- Arztrezepte und Bescheinigungen aus Frankreich

- Fotos von Teilnahme an Demonstrationen und erlittenen Verletzungen

- Social-Media-Posts und Drohnachrichten

- Verschiedene Gerichtsurteile aus Algerien: Zwei Urteile vom 8. März 2022, Urteil vom 30. März 2022, Urteil vom 24. Mai 2022, Urteil vom 2. Juni 2022 und Urteil vom 30. Juli 2022

- Memorandum zur Unterstützung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2022

- Entscheid der Anklagekammer vom 18. Juni 2022

- Protokoll Berufungserklärung vom 2. Juni 2022

- Bescheinigung Berufung gegen Strafurteil vom 24. März 2022

- Mitteilungsprotokoll betreffend dem Memorandum Berufung vom 20. Juni 2022

- Mahnung betreffend Bezahlung der Strafe vom 8. Mai 2022

- Berufungsbenachrichtigung vom 9. März 2022

- Diverse Vorladungen zu Gerichtsverhandlungen

- Bestätigung Entlassung aus Gefängnis im Juli 2021, datiert auf Mai 2024

- Beleg Gerichtssitzung 13. Juli 2021

- Bericht «Visite en Algérie» vom 14. Januar 2025

- Bericht «Visite en Algérie» vom 17. Mai 2025

- Bericht vom 27. Dezember 2021

- Weitere Drohungen online. E. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2025 den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme zukommen. F. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 21. Juli 2025. G. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3-5, die Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen «zu Lasten des Staats». Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel bei:

- Schreiben des Vorsitzenden des Vereins Democratic Algeria

- Auszug aus der Resolution des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtslage in Algerien

- Situationsbericht über Algerien von Human Rights Watch

- Pressebericht vom 4. März 2024

- Persönliche Stellungnahme 1

- Persönliche Stellungnahme 2

- Persönliche Stellungnahme 3

- Persönliche Stellungnahme 4

- Persönliche Stellungnahme 5

- Resolution der französischen Nationalversammlung vom 6. Mai 2025

- Ärztlicher Bericht vom 29. Juli 2025. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). J. Mit Eingabe vom 19. August 2025 reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel Fotos eines gegen ihn ergangenen algerischen Gerichtsurteils, datiert auf den 18. Dezember 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang bringt er formelle Rügen vor, welche vorab zu prüfen sind, da deren Begründetheit geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 In seiner Beschwerde rügt er zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe entscheidwesentliche Tatsachen zu seinem politischen Profil sowie zur konkreten Gefährdungslage bei einer Rückkehr nach Algerien unzureichend festgestellt respektive vollständig ignoriert. Sie habe sein politisches Engagement nicht differenziert gewürdigt und die gegen ihn laufenden Strafverfahren wie auch die belegten Verurteilungen und Vorladungen trotz der eingereichten Dokumente nicht berücksichtigt oder als irrelevant abgetan. Ebenso fehle in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung mit den neueren Bedrohungen und Diffamierungen gegen den Beschwerdeführer in den Sozialen Medien. Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Begründung selektiv auf einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, ohne deren Kontext oder Glaubhaftigkeit zu würdigen. Darüber hinaus sei der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder festgestellt noch gewürdigt worden. 3.3 Das verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer E-886/2025 vom 13. Februar 2025 E. 5.2). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (vgl. Urteil BVGer D-1912/2020 vom 18. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). 3.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in den Anhörungen schwerpunktmässig zu seinem politischen Engagement sowie der damit zusammenhängenden strafrechtlichen Verfolgung befragt und sich auch in der angefochtenen Verfügung eingehend mit seinem politischen Profil auseinandergesetzt (SEM-Akte Protokoll [...], F56-68; Protokoll [...], F5-34; angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 5-9). Auch zur konkreten Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wurde der Beschwerdeführer befragt, wobei dieser Punkt ebenfalls Eingang in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung gefunden hat (Protokoll [...], F69 f.; Protokoll [...], F27; Protokoll [...], F70-73; angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 6 ff. sowie Ziff. III, S. 9 f.). Die Vorinstanz hat sowohl das politische Engagement des Beschwerdeführers wie auch die abgeschlossenen und laufenden Strafverfahren gegen ihn differenziert gewürdigt und den Sachverhalt somit hinreichend erstellt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass in der angefochtenen Verfügung auch detailliert auf die in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vorgebrachten Rügen eingegangen und durch die Vorinstanz begründet wurde, weshalb sie bei der Beurteilung der Sachlage zu einem anderen Ergebnis gelangt (angefochtene Verfügung Ziff. IV, S. 10 f.). Zudem setzte sich die Vorinstanz auch mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neueren Bedrohungen in den sozialen Medien sowie mit seinem psychischen Gesundheitszustand auseinander (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 8 f. zu den Bedrohungen; Ziff. III, S. 10 zum psychischen Gesundheitszustand). Es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz vor. Da dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich war, ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht gegeben. 3.5 Nach dem Gesagten besteht gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings ist - wie im Folgenden aufgezeigt wird (E. 6) - die Sache aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das von den Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2011/51 E. 6, je m.w.H). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Hinsichtlich vergangener oder hängiger Strafverfahren in Algerien seien die tatsächlichen oder drohenden (bedingten) Haftstrafen nicht ausreichend, flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufzuweisen. Auch die Geldstrafen würden an dieser Einschätzung nichts ändern: In ihrer Summe seien sie nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren, die eine Gefährdung der Freiheit oder einen unerträglichen psychischen Druck von flüchtlingsrechtlicher Bedeutung bewirken würden. Da keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe vorliege, könne nicht angenommen werden, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohe. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm ab 2022, als er sich versteckt gehalten habe, eine andere Strafe gedroht hätte, nur weil die Polizei nach ihm gesucht habe. Da er gemäss eigenen Aussagen die Bussen nie bezahlt habe und die Verfahren nicht abgeschlossen gewesen seien, sei es nachvollziehbar, dass sich die Behörden für seinen Aufenthaltsort interessiert hätten. Die durch ihn erlittene Polizeigewalt im Rahmen der Verhaftungen und Festnahmen sei in die Gesamtwürdigung der Intensität einzubeziehen. Die geschilderten physischen und psychischen Leiden seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise jedoch nicht mehr aktuell gewesen, da insgesamt über zwei Jahre zwischen dem letzten Vorfall und seiner Ausreise vergangen seien. Die Verhaftungen im Anschluss an Demonstrationen seien zudem nicht aus politischen Gründen erfolgt, sondern zur Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung. Weiter verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichend prominentes politisches Profil, aufgrund dessen er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Zwar sei seit Ende 2024 eine gewisse Verschärfung in Bezug auf die Strafverfolgung von friedlichen Aktivisten in Algerien festzustellen, jedoch nur punktuell und in Bezug auf eine aktuelle Online-Bewegung namens «Manich Radi». Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beispiele von Personen, welche nach ihrer Rückkehr zu längeren Haftstrafen verurteilt worden seien, würden alle ein anderes politisches Profil aufweisen als er und stünden in Verbindung zu dieser Online-Bewegung. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sei ausserdem zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erwarten, sollte er nach Algerien zurückkehren müssen. Er habe sich über Jahre hinweg an der Demokratiebewegung Hirak engagiert und seine Aktivitäten seien nicht nur privat, sondern öffentlich erfolgt und durch ein hohes Mass an Sichtbarkeit geprägt gewesen, insbesondere in den sozialen Netzwerken, wo er als Administrator oppositioneller Seiten agiert habe. Sein politisches Profil habe dazu geführt, dass er von den Behörden mehrfach inhaftiert und misshandelt worden sei. In mehreren Verfahren sei er ohne anwaltlichen Beistand verhört, teilweise willkürlich inhaftiert und zu Prozessen vorgeladen worden, über deren Inhalte er nie korrekt informiert worden sei. Gegen ihn sei mindestens eine Verurteilung in seiner Abwesenheit erfolgt. Darüber hinaus werde er in den sozialen Netzwerken fälschlicherweise und für alle sichtbar als Mitglied der «Haraschat» Bewegung bezeichnet, einer Organisation, die in Algerien offiziell als terroristisch eingestuft werde. Es sei bekannt, dass solche Vorwürfe, auch wenn sie haltlos seien, in seinem Heimatstaat zu willkürlichen Verhaftungen führen würden. Die ihm drohenden, schwerwiegenden Nachteile stünden zudem eindeutig im Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung und Tätigkeit. Seine Aussagen würden sich ausserdem durch ein hohes Mass an innerer Übereinstimmung und Substanz auszeichnen und sich durch zahlreiche eingereichte Beweismittel objektiv überprüfen lassen, womit auch deren Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG gegeben sei. Eine Wegweisung in sein Heimatland würde ihn schliesslich der konkreten Gefahr vor Folter, willkürlicher Inhaftierung und menschenunwürdiger Behandlung aussetzen, weshalb sie unzulässig und unzumutbar sei. 6. 6.1 Was die (abgeschlossenen wie auch hängigen) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat betrifft, stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass bisher noch nie eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei und er eine solche gestützt auf die Aktenlage auch nicht zu befürchten habe. Die tatsächlichen oder drohenden (bedingten) Haftstrafen seien nicht ausreichend, flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufzuweisen. Im Lichte des Nachfolgenden greift diese Sichtweise jedoch zu kurz. 6.2 Mit Eingabe vom 19. August 2025 reichte der Beschwerdeführer Fotos eines angeblich am 12. April 2025 gegen ihn ergangenes algerischen Gerichtsurteils nach, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Zudem sei er darin als «Haupttäter» eingestuft und in eine spezielle «Warnliste» für sogenannte «Täter» oder «Saboteure» aufgenommen worden. Das Beweismittel wurde nicht in einer in eine Amtssprache übersetzten Fassung eingereicht. Nach ersten gerichtlichen Abklärungen inklusive Schnellübersetzung stellte sich heraus, dass das Urteil des «Gerichts in C._______» bereits am 18. Dezember 2024 gefällt wurde. Ansonsten scheint das Urteil inhaltlich mit den knappen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 19. August 2025 übereinzustimmen. Das Beweismittel wurde jedoch nicht auf Fälschungsmerkmale hin geprüft. Zudem stellen sich weitere Fragen, beispielsweise zur Vollzugsart der darin ausgesprochenen Strafe, namentlich ob diese bedingt oder unbedingt erfolgt oder wie sie sich in Ergänzung zu den anderen, bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteilen verhält, die der Beschwerdeführer als Beweismittel eingereicht hat. Gleichzeitig bleibt offen, weshalb es ihm angesichts des Datums des Urteils nicht möglich war, das Beweismittel im Verfahren vor der Vorinstanz einzureichen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass im Hinblick auf das nachgereichte Beweismittel, das Urteil vom 18. Dezember 2024, weitere Abklärungen unabdinglich sind, da sie für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers relevant sein könnten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Hauptargument der Vorinstanz, in den gegen den Beschwerdeführer laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren in Algerien sei bisher noch nie eine (unbedingte) Freiheitsstrafe ausgesprochen worden. 6.3 Somit hat sich mit der Einreichung des neuen Beweismittels, dem Urteil vom 18. Dezember 2024, die Beweislage insofern verändert, als es dem Gericht vorliegend nicht möglich ist, gestützt auf die Aktenlage einen Entscheid zu fällen. Es sind weitere Abklärungen notwendig, um den Sachverhalt rechtsgenüglich feststellen zu können. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation oder Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Im vorliegenden Fall - in einem beschleunigten Asylverfahren - ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sich das SEM als Erstinstanz in Kenntnis sämtlicher Fakten zur Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu äussern hat.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Vorbringen, Anträge und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Mit besonderem Augenmerk werden dabei unter anderem auch die mit der Beschwerde eingereichten persönlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen sein. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 22. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: