opencaselaw.ch

D-7196/2024

D-7196/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 23. Juni 2023 wurde er im Beisein seiner zugewiesenen Rechts- vertretung zu seinen Asylgründen angehört. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsan- gehöriger kurdischer Ethnie. Seine Familie habe Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), so belegten zwei seiner Onkel höhere Po- sitionen bei der PKK. Einer sei während (…) Jahren inhaftiert gewesen und lebe nun in B._______. Der andere Onkel lebe aktuell im C._______, weil er Mitbegründer der PKK und deshalb eine gesuchte Persönlichkeit sei. Gegen seinen Vater sei im Jahr (…) ein Verfahren wegen logistischer Un- terstützung der PKK und Unterkunftsgewährung eröffnet worden. Es habe immer wieder Behelligungen durch die türkischen Behörden gegeben. Er (der Beschwerdeführer) sei unfreiwillig in den Militärdienst eingezogen worden. Nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst habe das Militär eine Hausrazzia durchgeführt. Danach habe er es nicht mehr ausgehalten. Die erlittenen Demütigungen während seiner Militärzeit sowie die unzähligen Hausdurchsuchungen (weil man sie als potentielle PKK-Anhänger gese- hen habe) hätten ihn psychisch stark belastet. Auf Anraten seiner Mutter habe er sich zur Ausreise entschlossen. Gemeinsam mit seinem Bruder D._______ (N […]) habe er die Türkei auf dem Luftweg legal verlassen. B.c Zum Beleg seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer türkischen Identitätskarte, eine Be- stätigung seines Uniabschlusses, mehrere Fotos und Zeitungsartikel be- züglich seiner Onkel und seines Cousins sowie mehrere Dokumente be- treffend Gerichtsverfahren von Familienmitgliedern zu den Akten. C. Am 5. Juli 2023 erfolgte die Zuteilung des Asylverfahrens des Beschwer- deführers in das erweiterte Verfahren. D. Das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers wurde gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) im September 2023 zufolge Rückzugs abgeschrieben.

D-7196/2024 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 – eröffnet am 16. Oktober 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Weg- weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

15. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf- grund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 4. Dezember 2024 auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Dezember 2024 geleistet.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-7196/2024 Seite 4

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-7196/2024 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid fest, die Vorbringen des Be- schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es im Wesentli- chen aus, bei den während des Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Herkunft erlittenen Behelligungen und Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Bezüglich der geltend ge- machten Furcht vor Reflexverfolgung setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Situation in der Türkei und der diesbezüglichen Rechtsprechung auseinander und hielt fest, die geschilderte fluchtauslösende Hausrazzia möge zwar subjektiv die Angst vor künftiger Verfolgung geweckt haben, dieser Umstand erfülle jedoch die Anforderungen der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität nicht. Der Beschwerdeführer engagiere sich weder für die PKK noch sei er Mitglied einer politischen Partei. Er habe auch keine Kenntnis über ein gegen ihn geführtes Dossier bei der türkischen Justiz. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfol- gung als nicht begründet einzustufen. So seien keine Hinweise aktenkun- dig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Re- flexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe sein sozialpolitisches Profil falsch eingeschätzt. In Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts sowie unter pau- schalem Verweis auf einen Report der Human Rights Watch «World Report 2022» und einen Internet-Link der Frankfurter Rundschau (Artikel vom

14. November 2023) wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer weise ein klares politisches Profil auf. Er sei verhört und geschlagen worden, überdies wüssten die Behörden, dass seine Familienmitglieder in der PKK aktiv gewesen oder immer noch seien. Ob im Heimatland ein Verfahren eingeleitet worden sei oder ein Dossier geführt werde, wisse er nicht. Aller- dings sei eine Cousine – die Familienanwältin – verhaftet worden, ein Bru- der sei aus politischen Gründen inhaftiert gewesen, ein Onkel sei entführt worden, ein Cousin habe seine Stelle verloren und drei Onkel würden ge- sucht. Es hätten mehrere Wohnungsdurchsuchungen stattgefunden und sein Vater sei festgenommen worden. Unter Verweis auf die Recht-

D-7196/2024 Seite 6 sprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hielt er sodann fest, in seiner Heimatregion würde eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung be- stehe.

E. 6.2.1 Das SEM kam mit zutreffender Begründung zum Ergebnis, bei den im Militärdienst erlebten Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Dem wird in der Rechtsmittelschrift denn auch zu Recht nichts entgegengehalten.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht Reflexverfolgung geltend. So würden sich mehrere Familienangehörige für die PKK engagieren, weshalb er Re- flexverfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Wie auch das SEM ver- kennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass in der Türkei Familienan- gehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressa- lien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, er- höht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge- fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Perso- nen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisatio- nen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteil BVGer E-5111/2022 vom 5. Februar 2025 E. 6.5 1 m.w.H.).

E. 6.2.3 Die Vorinstanz hat – unter Verweis auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers – zu Recht festgestellt, dass er weder Mitglied ei- ner politischen Partei ist noch sich jemals für die PKK engagiert hat. Ein relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers ergibt sich – entgegen der unsubstanziierten Behauptung in der Beschwerde – aus den Akten nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die fluchtauslösende Hausrazzia zwar eine subjektive Furcht vor

D-7196/2024 Seite 7 zukünftiger Verfolgung hervorgerufen haben mag, diese jedoch die Anfor- derungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität einer Vorverfol- gung nicht zu erfüllen vermag. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer behaupteten früheren Hausdurchsuchungen beziehungsweise Behörden- kontakte. Aus den Ausführungen anlässlich der Anhörung ist demnach nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von politischen Ak- tivitäten seiner Familienangehörigen vor der Ausreise asylrelevant reflex- verfolgt worden wäre. Auch in seiner Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern sich aus den Tätigkeiten sei- ner Familienangehörigen für die PKK eine objektiv begründete Reflexver- folgungsfurcht ergeben würde. Zwar wies der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung darauf hin, seine Cousine – und Familienanwältin

– sei festgenommen worden, gleichzeitig gab er aber auch an, sie sei wie- der freigelassen worden (vgl. SEM-Akten act. […]-13/1 F21). Anhalts- punkte für eine sich nach der Ausreise veränderte Sachlage werden nicht dargetan. Im Übrigen ist kein den Beschwerdeführer betreffendes (hängi- ges) Strafverfahren bekannt, was auch durch den Umstand bestätigt wird, dass er die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen konnte. Bei dieser Sachlage ist die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der (Reflex-)Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland zu verneinen.

E. 6.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsabklä- rung ergeben sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten, weshalb keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-7196/2024 Seite 8 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 November 2024 E. 13.4.1-13.4.8).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss Ak- ten grundsätzlich gesunden Mann. Er verfügt über eine gute Schulbildung, hat in E._______ ein Universitätsstudium absolviert und in F._______ wäh- rend zwei Monaten in der Gastronomie Berufserfahrung gesammelt.

D-7196/2024 Seite 10 Gemäss eigenen Angaben geht es seiner Familie wirtschaftlich gut, so seien sie mit der (…) ihrer (…) finanziell abgesichert (vgl. act. […]-13/13 S. 6). Weiter verfügt der Beschwerdeführer über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, er würde nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge- raten, zumal im Bedarfsfall nach seiner Rückkehr eine vorübergehende fi- nanzielle Unterstützung als gewährleistet erachtet werden dürfte.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-7196/2024 Seite 9

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Şırnak und damit nicht aus einer der elf besonders von den Erdbeben im Februar 2023 be- troffenen Provinzen (vgl. dazu Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1-11.3). Der Wegweisungsvollzug in diese Provinz (und in die Provinz Hakkâri) wurde allerdings vom Gericht in langjähriger Praxis als generell unzumutbar erachtet. Nach einer eingehenden Beurteilung der ak- tuellen Sicherheitslage in diesen Provinzen hat das Gericht die Aufhebung dieser Wegweisungspraxis beschlossen. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist damit nicht mehr generell ausgeschlossen, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Wegweisung für die betroffenen Personen indi- viduell zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor dem (oben dargelegten) Hintergrund der Lage in seiner Heimatregion wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-7196/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: . Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7196/2024 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 23. Juni 2023 wurde er im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Seine Familie habe Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), so belegten zwei seiner Onkel höhere Positionen bei der PKK. Einer sei während (...) Jahren inhaftiert gewesen und lebe nun in B._______. Der andere Onkel lebe aktuell im C._______, weil er Mitbegründer der PKK und deshalb eine gesuchte Persönlichkeit sei. Gegen seinen Vater sei im Jahr (...) ein Verfahren wegen logistischer Unterstützung der PKK und Unterkunftsgewährung eröffnet worden. Es habe immer wieder Behelligungen durch die türkischen Behörden gegeben. Er (der Beschwerdeführer) sei unfreiwillig in den Militärdienst eingezogen worden. Nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst habe das Militär eine Hausrazzia durchgeführt. Danach habe er es nicht mehr ausgehalten. Die erlittenen Demütigungen während seiner Militärzeit sowie die unzähligen Hausdurchsuchungen (weil man sie als potentielle PKK-Anhänger gesehen habe) hätten ihn psychisch stark belastet. Auf Anraten seiner Mutter habe er sich zur Ausreise entschlossen. Gemeinsam mit seinem Bruder D._______ (N [...]) habe er die Türkei auf dem Luftweg legal verlassen. B.c Zum Beleg seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer türkischen Identitätskarte, eine Bestätigung seines Uniabschlusses, mehrere Fotos und Zeitungsartikel bezüglich seiner Onkel und seines Cousins sowie mehrere Dokumente betreffend Gerichtsverfahren von Familienmitgliedern zu den Akten. C. Am 5. Juli 2023 erfolgte die Zuteilung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren. D. Das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers wurde gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) im September 2023 zufolge Rückzugs abgeschrieben. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 - eröffnet am 16. Oktober 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 4. Dezember 2024 auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Dezember 2024 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei den während des Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Herkunft erlittenen Behelligungen und Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor Reflexverfolgung setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Situation in der Türkei und der diesbezüglichen Rechtsprechung auseinander und hielt fest, die geschilderte fluchtauslösende Hausrazzia möge zwar subjektiv die Angst vor künftiger Verfolgung geweckt haben, dieser Umstand erfülle jedoch die Anforderungen der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität nicht. Der Beschwerdeführer engagiere sich weder für die PKK noch sei er Mitglied einer politischen Partei. Er habe auch keine Kenntnis über ein gegen ihn geführtes Dossier bei der türkischen Justiz. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Auf Beschwerdeebene wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe sein sozialpolitisches Profil falsch eingeschätzt. In Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts sowie unter pauschalem Verweis auf einen Report der Human Rights Watch «World Report 2022» und einen Internet-Link der Frankfurter Rundschau (Artikel vom 14. November 2023) wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer weise ein klares politisches Profil auf. Er sei verhört und geschlagen worden, überdies wüssten die Behörden, dass seine Familienmitglieder in der PKK aktiv gewesen oder immer noch seien. Ob im Heimatland ein Verfahren eingeleitet worden sei oder ein Dossier geführt werde, wisse er nicht. Allerdings sei eine Cousine - die Familienanwältin - verhaftet worden, ein Bruder sei aus politischen Gründen inhaftiert gewesen, ein Onkel sei entführt worden, ein Cousin habe seine Stelle verloren und drei Onkel würden gesucht. Es hätten mehrere Wohnungsdurchsuchungen stattgefunden und sein Vater sei festgenommen worden. Unter Verweis auf die Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hielt er sodann fest, in seiner Heimatregion würde eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. 6.2 6.2.1 Das SEM kam mit zutreffender Begründung zum Ergebnis, bei den im Militärdienst erlebten Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Dem wird in der Rechtsmittelschrift denn auch zu Recht nichts entgegengehalten. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht Reflexverfolgung geltend. So würden sich mehrere Familienangehörige für die PKK engagieren, weshalb er Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Wie auch das SEM verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteil BVGer E-5111/2022 vom 5. Februar 2025 E. 6.5 1 m.w.H.). 6.2.3 Die Vorinstanz hat - unter Verweis auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers - zu Recht festgestellt, dass er weder Mitglied einer politischen Partei ist noch sich jemals für die PKK engagiert hat. Ein relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers ergibt sich - entgegen der unsubstanziierten Behauptung in der Beschwerde - aus den Akten nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die fluchtauslösende Hausrazzia zwar eine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung hervorgerufen haben mag, diese jedoch die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität einer Vorverfolgung nicht zu erfüllen vermag. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer behaupteten früheren Hausdurchsuchungen beziehungsweise Behördenkontakte. Aus den Ausführungen anlässlich der Anhörung ist demnach nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen vor der Ausreise asylrelevant reflexverfolgt worden wäre. Auch in seiner Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern sich aus den Tätigkeiten seiner Familienangehörigen für die PKK eine objektiv begründete Reflexverfolgungsfurcht ergeben würde. Zwar wies der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung darauf hin, seine Cousine - und Familienanwältin - sei festgenommen worden, gleichzeitig gab er aber auch an, sie sei wieder freigelassen worden (vgl. SEM-Akten act. [...]-13/1 F21). Anhaltspunkte für eine sich nach der Ausreise veränderte Sachlage werden nicht dargetan. Im Übrigen ist kein den Beschwerdeführer betreffendes (hängiges) Strafverfahren bekannt, was auch durch den Umstand bestätigt wird, dass er die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen konnte. Bei dieser Sachlage ist die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der (Reflex-)Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland zu verneinen. 6.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ergeben sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten, weshalb keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz irnak und damit nicht aus einer der elf besonders von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen (vgl. dazu Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1-11.3). Der Wegweisungsvollzug in diese Provinz (und in die Provinz Hakkâri) wurde allerdings vom Gericht in langjähriger Praxis als generell unzumutbar erachtet. Nach einer eingehenden Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in diesen Provinzen hat das Gericht die Aufhebung dieser Wegweisungspraxis beschlossen. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist damit nicht mehr generell ausgeschlossen, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Wegweisung für die betroffenen Personen individuell zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.1-13.4.8). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss Akten grundsätzlich gesunden Mann. Er verfügt über eine gute Schulbildung, hat in E._______ ein Universitätsstudium absolviert und in F._______ während zwei Monaten in der Gastronomie Berufserfahrung gesammelt. Gemäss eigenen Angaben geht es seiner Familie wirtschaftlich gut, so seien sie mit der (...) ihrer (...) finanziell abgesichert (vgl. act. [...]-13/13 S. 6). Weiter verfügt der Beschwerdeführer über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, er würde nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal im Bedarfsfall nach seiner Rückkehr eine vorübergehende finanzielle Unterstützung als gewährleistet erachtet werden dürfte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor dem (oben dargelegten) Hintergrund der Lage in seiner Heimatregion wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: . Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: