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D-8099/2024

D-8099/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember 2024 machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ leide an Herz- und Ma- genbeschwerden und nehme seit Jahren Medikamente zu sich. B._______ habe Herzbeschwerden und nehme ebenfalls Medikamente zu sich. Ihr jüngster Sohn, E._______ leide an Spina bifida und sei auf medizinische Betreuung und einen Rollstuhl angewiesen. Er sei in der Uniklinik von Pris- tina bis zu seinem zweiten Lebensjahr drei Mal am Kopf und einmal am Rücken operiert worden. Der gesundheitliche Zustand habe sich danach verbessert. Von den Ärzten im Kosovo seien sie orientiert worden, dass Röntgenaufnahmen beziehungsweise medizinische Abklärungen in Bezug auf die weitere medizinische Behandlung im Kosovo nicht durchführbar seien. Deswegen seien sie im Jahr 2023 zwecks medizinischer Abklärun- gen in die Türkei gefahren. Dort hätten die türkischen Ärzte gesagt, dass eine weitere Operation notwendig sei, um den Zustand von E._______ zu verbessern. Dieser operative Eingriff sei im Kosovo jedoch nicht möglich, deshalb seien sie in die Schweiz gekommen. E._______ benötige täglich Therapie beziehungsweise Physiotherapie. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.

D-8099/2024 Seite 3 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 24. Dezember 2024. F. Am 27. Dezember 2024 wurde ein ärztlicher Bericht der (…) vom 24. De- zember 2024 betreffend E._______ nachgereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an ihren Erwägungen fest.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten.

E. 1.4 Gemäss dem ersten Beschwerdebegehren beantragen die Beschwer- deführenden die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024, schränken das Begehren aber gleichzeitig auf den Vollzug der Weg- weisung ein. Sodann ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde klar, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (betreffend Nichteintreten auf Asyl-

D-8099/2024 Seite 4 gesuch und Wegweisung aus der Schweiz) nicht angefochten wurden und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Verfügung des SEM ist insoweit unangefochten in Rechtskraft erwach- sen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung – soweit vorlie- gend von Interesse – im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hät- ten ihren Heimatstaat einzig aufgrund der Krankheit ihres Sohnes E._______ verlassen. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf- grund einer medizinischen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes führe. Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre würden im Kosovo medizinisch gratis behandelt und seien von der Zahlung eines Selbstbehaltes befreit. In der Universitätsklinik in Pris- tina (Kosovo University Clinical Center [Qendra Klinik Universitare e Koso- vës QKUK-KUCC]) könne ein Grossteil der gängigen Krankheitsbilder be- handelt werden. Verschiedene private Kliniken hätten zumindest teilweise komplementären Charakter. In den Bereichen Orthopädie sowie Neurochi- rurgie würden Interventionen durchgeführt, die an der Universitätsklinik nicht oder nicht in dieser Qualität möglich seien. Die auf diese Bereiche spezialisierte private Royal Medical Klinik führe beispielsweise Eingriffe durch, die an der Universitätsklinik nicht vorgenommen werden könnten. Ambulante und stationäre orthopädische Konsultationen, insbesondere Röntgenaufnahmen (der Wirbelsäule) und Magnetresonanztomografie (MRI) seien an der Universitätsklinik möglich und auch neurologische Kon- trollen seien ebenfalls in der Klinik vorhanden. Orthopädische Operationen sowie chirurgische Revisionen, gegebenenfalls mit neurochirurgischer und

D-8099/2024 Seite 5 plastischer Unterstützung, sowie Physiotherapie seien ebenfalls an der Universitätsklinik verfügbar. Nur im Falle erhöhter Komplexität des erfor- derlichen Eingriffs müssten fortgeschrittene orthopädische und neurochi- rurgische Behandlungen wie zum Beispiel Korrektureingriff an der Wirbel- säule gegebenenfalls an der Wirbelsäule in einer privaten Einrichtung im Kosovo oder im Ausland durchgeführt werden. Den Sohn, E._______, be- treffend sei die medizinische Behandlung im Heimatstaat gewährleistet, womit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizi- nischen Notlage anzunehmen sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Untersu- chungsgrundsatz verletzt, indem sie den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. So habe sie insbesondere keine medizinische Begutachtung des minderjährigen Beschwerdeführers E._______ vorge- nommen. Die Vorinstanz führe pauschal aus, die medizinische Versorgung sei im Universitätsspital Pristina gewährleistet, die Vorinstanz habe es aber unterlassen abzuklären, was für eine Behandlung der Beschwerdeführer überhaupt benötige. Zudem seien sowohl die ärztlichen Gutachten aus dem Kosovo (die eine weitere Behandlung ausschliessen würden) wie auch jene aus der Türkei (die eine Operation empfehlen würden) nicht ge- würdigt worden. Der Sohn, E._______, befinde sich in einer prekären ge- sundheitlichen Situation. Es sei abzuklären, ob er an einem Hydrocaphalus (recte: Hydrocephalus) leide. Aufgrund seiner Epilepsieerkrankung sei auch eine neurologische Untersuchung indiziert. Es reiche sodann nicht aus, dass eine medizinische Versorgung theoretisch vorhanden sei, viel- mehr müsse diese praktisch gewährleistet sein. Auch A._______ und B._______ würden an körperlichen Gebrechen leiden; er an Herz- und Ma- genbeschwerden, sie an Herzbeschwerden.

E. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen be- schafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungs- pflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die

D-8099/2024 Seite 6 entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdi- gen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 5.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist das SEM sei- ner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in ge- nügender Weise nachgekommen. Die Vorinstanz hat ungenügend abge- klärt, ob die schwere Erkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers E._______ im Kosovo angemessen behandelt werden kann (vgl. etwa Ur- teile des BVGer E-6756/2011 vom 13. Mai 2013 E. 4.3.2 und E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.5.2). So hat die Vorinstanz selbst ausgeführt, dass die Universitätsklinik in Pristina gewisse (komplexe) orthopädische sowie neurochirurgische Eingriffe nicht vornehmen könne, verkennt dabei jedoch, dass beim minderjährigen, schwerbehinderten Beschwerdeführer solche Eingriffe allenfalls notwendig wären. Namentlich lässt sich dem ärzt- lichen Bericht vom 24. Dezember 2024 der (…) entnehmen, im März 2025 stehe eine reguläre Kontrolle bei der Neurologie und Neurochirurgie an. Es ist demzufolge nicht zweifelsfrei geklärt, ob der Beschwerdeführer im Ko- sovo für sein Geburtsgebrechen tatsächlich behandelt werden kann, zumal seine Eltern in der Asylanhörung wiederholt vorbrachten, er könne in Hei- matland laut den behandelnden Ärzten nicht operiert werden (vgl. SEM- act. […]-36/12 F37; vgl. SEM-act. […]-37/13 F13, F71). Entsprechend kann der medizinische Sachverhalt betreffend E._______ nicht als hinreichend erstellt betrachtet werden und wäre das SEM – spätestens im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels – gehalten gewesen, diesbezüglich ver- tieftere Abklärungen vorzunehmen.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des medizinischen Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf

D-8099/2024 Seite 7 und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist gehalten, die Behandelbarkeit des Geburtsgebrechens von E._______ abzuklären und im Rahmen der Vollzugsprüfung eine Würdi- gung in Bezug auf das Kindeswohl vorzunehmen, die es in der angefoch- tenen Verfügung unterlassen hat (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung wird demnach gegenstandslos.

E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8099/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur erneuten Beurteilung ans SEM zu- rückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8099/2024 Urteil vom 3. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (kein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember 2024 machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ leide an Herz- und Magenbeschwerden und nehme seit Jahren Medikamente zu sich. B._______ habe Herzbeschwerden und nehme ebenfalls Medikamente zu sich. Ihr jüngster Sohn, E._______ leide an Spina bifida und sei auf medizinische Betreuung und einen Rollstuhl angewiesen. Er sei in der Uniklinik von Pristina bis zu seinem zweiten Lebensjahr drei Mal am Kopf und einmal am Rücken operiert worden. Der gesundheitliche Zustand habe sich danach verbessert. Von den Ärzten im Kosovo seien sie orientiert worden, dass Röntgenaufnahmen beziehungsweise medizinische Abklärungen in Bezug auf die weitere medizinische Behandlung im Kosovo nicht durchführbar seien. Deswegen seien sie im Jahr 2023 zwecks medizinischer Abklärungen in die Türkei gefahren. Dort hätten die türkischen Ärzte gesagt, dass eine weitere Operation notwendig sei, um den Zustand von E._______ zu verbessern. Dieser operative Eingriff sei im Kosovo jedoch nicht möglich, deshalb seien sie in die Schweiz gekommen. E._______ benötige täglich Therapie beziehungsweise Physiotherapie. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 24. Dezember 2024. F. Am 27. Dezember 2024 wurde ein ärztlicher Bericht der (...) vom 24. Dezember 2024 betreffend E._______ nachgereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.4 Gemäss dem ersten Beschwerdebegehren beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024, schränken das Begehren aber gleichzeitig auf den Vollzug der Wegweisung ein. Sodann ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde klar, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) nicht angefochten wurden und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Verfügung des SEM ist insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung - soweit vorliegend von Interesse - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten ihren Heimatstaat einzig aufgrund der Krankheit ihres Sohnes E._______ verlassen. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre würden im Kosovo medizinisch gratis behandelt und seien von der Zahlung eines Selbstbehaltes befreit. In der Universitätsklinik in Pristina (Kosovo University Clinical Center [Qendra Klinik Universitare e Kosovës QKUK-KUCC]) könne ein Grossteil der gängigen Krankheitsbilder behandelt werden. Verschiedene private Kliniken hätten zumindest teilweise komplementären Charakter. In den Bereichen Orthopädie sowie Neurochirurgie würden Interventionen durchgeführt, die an der Universitätsklinik nicht oder nicht in dieser Qualität möglich seien. Die auf diese Bereiche spezialisierte private Royal Medical Klinik führe beispielsweise Eingriffe durch, die an der Universitätsklinik nicht vorgenommen werden könnten. Ambulante und stationäre orthopädische Konsultationen, insbesondere Röntgenaufnahmen (der Wirbelsäule) und Magnetresonanztomografie (MRI) seien an der Universitätsklinik möglich und auch neurologische Kontrollen seien ebenfalls in der Klinik vorhanden. Orthopädische Operationen sowie chirurgische Revisionen, gegebenenfalls mit neurochirurgischer und plastischer Unterstützung, sowie Physiotherapie seien ebenfalls an der Universitätsklinik verfügbar. Nur im Falle erhöhter Komplexität des erforderlichen Eingriffs müssten fortgeschrittene orthopädische und neurochirurgische Behandlungen wie zum Beispiel Korrektureingriff an der Wirbelsäule gegebenenfalls an der Wirbelsäule in einer privaten Einrichtung im Kosovo oder im Ausland durchgeführt werden. Den Sohn, E._______, betreffend sei die medizinische Behandlung im Heimatstaat gewährleistet, womit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage anzunehmen sei. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. So habe sie insbesondere keine medizinische Begutachtung des minderjährigen Beschwerdeführers E._______ vorgenommen. Die Vorinstanz führe pauschal aus, die medizinische Versorgung sei im Universitätsspital Pristina gewährleistet, die Vorinstanz habe es aber unterlassen abzuklären, was für eine Behandlung der Beschwerdeführer überhaupt benötige. Zudem seien sowohl die ärztlichen Gutachten aus dem Kosovo (die eine weitere Behandlung ausschliessen würden) wie auch jene aus der Türkei (die eine Operation empfehlen würden) nicht gewürdigt worden. Der Sohn, E._______, befinde sich in einer prekären gesundheitlichen Situation. Es sei abzuklären, ob er an einem Hydrocaphalus (recte: Hydrocephalus) leide. Aufgrund seiner Epilepsieerkrankung sei auch eine neurologische Untersuchung indiziert. Es reiche sodann nicht aus, dass eine medizinische Versorgung theoretisch vorhanden sei, vielmehr müsse diese praktisch gewährleistet sein. Auch A._______ und B._______ würden an körperlichen Gebrechen leiden; er an Herz- und Magenbeschwerden, sie an Herzbeschwerden. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist das SEM seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in genügender Weise nachgekommen. Die Vorinstanz hat ungenügend abgeklärt, ob die schwere Erkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers E._______ im Kosovo angemessen behandelt werden kann (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6756/2011 vom 13. Mai 2013 E. 4.3.2 und E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.5.2). So hat die Vorinstanz selbst ausgeführt, dass die Universitätsklinik in Pristina gewisse (komplexe) orthopädische sowie neurochirurgische Eingriffe nicht vornehmen könne, verkennt dabei jedoch, dass beim minderjährigen, schwerbehinderten Beschwerdeführer solche Eingriffe allenfalls notwendig wären. Namentlich lässt sich dem ärztlichen Bericht vom 24. Dezember 2024 der (...) entnehmen, im März 2025 stehe eine reguläre Kontrolle bei der Neurologie und Neurochirurgie an. Es ist demzufolge nicht zweifelsfrei geklärt, ob der Beschwerdeführer im Kosovo für sein Geburtsgebrechen tatsächlich behandelt werden kann, zumal seine Eltern in der Asylanhörung wiederholt vorbrachten, er könne in Heimatland laut den behandelnden Ärzten nicht operiert werden (vgl. SEM-act. [...]-36/12 F37; vgl. SEM-act. [...]-37/13 F13, F71). Entsprechend kann der medizinische Sachverhalt betreffend E._______ nicht als hinreichend erstellt betrachtet werden und wäre das SEM - spätestens im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels - gehalten gewesen, diesbezüglich vertieftere Abklärungen vorzunehmen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des medizinischen Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist gehalten, die Behandelbarkeit des Geburtsgebrechens von E._______ abzuklären und im Rahmen der Vollzugsprüfung eine Würdigung in Bezug auf das Kindeswohl vorzunehmen, die es in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird demnach gegenstandslos. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: