Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember 2024 machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ (Beschwerdeführer 1) leide an Herz- und Magenbeschwerden und nehme seit Jahren Medika- mente zu sich. B._______ (Beschwerdeführerin 2) habe Herzbeschwerden und nehme ebenfalls Medikamente zu sich. Ihr jüngster Sohn, E._______ (Beschwerdeführer 5) leide an Spina bifida und sei auf medizinische Be- treuung und einen Rollstuhl angewiesen. Er sei in der Universitätsklinik von Pristina bis zu seinem zweiten Lebensjahr drei Mal am Kopf und einmal am Rücken operiert worden. Der gesundheitliche Zustand habe sich danach verbessert. Von den Ärzten im Kosovo seien sie orientiert worden, dass Röntgenaufnahmen beziehungsweise medizinische Abklärungen in Bezug auf die weitere medizinische Behandlung im Kosovo nicht durchführbar seien. Deswegen seien sie im Jahr 2023 zwecks medizinischer Abklärun- gen in die Türkei gefahren. Dort hätten die türkischen Ärzte gesagt, dass eine weitere Operation notwendig sei, um den Zustand von E._______ zu verbessern. Dieser operative Eingriff sei im Kosovo jedoch nicht möglich, deshalb seien sie in die Schweiz gekommen. E._______ benötige täglich Therapie beziehungsweise Physiotherapie. A.c Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde 23. Dezember 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8099/2024 vom
3. Februar 2025 gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklä- rung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (eröffnet am 15. Juli 2025) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG erneut auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juli
D-5458/2025 Seite 3 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2025 auf- zuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung vom 11. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und für die Dauer des Verfahrens den Verbleib in der Schweiz zu erlauben. Ferner sei für die Dauer des Verfahrens weiterhin Sozialhilfe aus- zurichten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 23. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 7. August 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführen- den auf, bis zum 14. August 2025 die in der Beschwerde angekündigten medizinischen Berichte einzureichen. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. September 2025 einen ärztli- chen Bericht des (…) vom 18. September 2025 zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.4 und E. 1.5 – einzutreten.
E. 1.4 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht ein- zutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), und diese von der Vor- instanz nicht entzogen wurde.
E. 1.5 Die Verfügung ist Ausgangspunkt und bestimmt den Anfechtungsge- genstand (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1). Die Ausrichtung von Sozialhilfe ist nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung und kann daher auch nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens sein. Auf diesen Antrag ist daher eben- falls nicht einzutreten.
E. 2 Im Rubrum der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen auf den Nicht- eintretensentscheid des SEM und in den Rechtsbegehren 1 und 2 wird die Aufhebung der Verfügung beantragt. Aus der Beschwerdebegründung so- wie aus der Formulierung des Rechtsbegehrens 1, in welchem ausdrück- lich die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) verlangt wird, geht indessen zweifelsfrei hervor, dass die vorliegende Beschwerde einzig gegen den an- geordneten Vollzug der Wegweisung (SEM-Verfügung, Dispositivziff. 3 und
4) gerichtet ist. Der Nichteintretensentscheid (SEM-Verfügung, Dispositiv- ziff. 1) sowie die Wegweisung als solche (SEM-Verfügung, Dispositivziff. 2) sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt ohne Einschränkung prüft.
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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend drauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der an- gefochtenen Verfügung rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Be- schwerdeführenden keine Asylgründe geltend gemacht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden; ihre Rückkehr in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 5.2.2 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E. 5.2.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichti- gung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 5 als zuläs- sig zu erachten. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK wir nur ganz ausnahmsweise angenommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschie- bung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge- setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180– 193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten me- dizinischen Beschwerden erfüllen die Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht (vgl. unten E. 5.3.4 ff.).
E. 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat den Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden ver- mögen diese Legalvermutung nicht umzustossen.
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E. 5.3.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über solide berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft. Die Familie verfügte über eigene landwirt- schaftliche Grundstücke und pachtete noch zusätzliches landwirtschaftli- ches Land. Zwar seien die finanziellen Verhältnisse in der Heimat mittel- mässig bis schlecht gewesen, die Beschwerdeführerin 2 sei aber vom ko- sovarischen Staat mit 370 Euro monatlich finanziell für die Betreuung des Sohnes unterstützt worden. Weiter verfügt die Familie in der Heimat ge- mäss eigenen Angaben über ein Netzwerk von Familienangehörigen, die sie bei der Rückkehr in den Kosovo auch finanziell unterstützen können. Sollte der Vater des Beschwerdeführers 1 der Familie die Rückkehr in das Familienhaus verweigern, wäre es den Beschwerdeführenden – wie vom SEM zutreffend festgestellt – zuzumuten, vorübergehend in einer Mietwoh- nung unterzukommen.
E. 5.3.4 In medizinischer Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 5 leide an einer Spina bifida und (…) und sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei der Spina bifida handle es sich um ein Geburtsgebrechen. Nach diversen Operationen im Kosovo sei ihnen mit- geteilt worden, dass eine weitere medizinische Behandlung nicht durch- führbar sei. Das (…) habe im Bericht vom 24. April 2025 festgestellt, dass möglicherweise eine weitere Operation erforderlich sei. Ende des Monats Juli sei ein weiterer Termin beim (…) geplant. Entgegen der im Rahmen des Consultings vertretenen Ansicht der Vorinstanz seien die physiothera- peutischen Behandlungen im Kosovo nicht unentgeltlich. Jede Sitzung habe rund 20 Euro gekostet, was bei bis zu fünf Sitzungen pro Woche mo- natlich 400 Euro Kosten allein für Physiotherapie verursacht habe. Insge- samt hätten sich die monatlichen Ausgaben auf 1'200 bis 1'500 Euro be- laufen, was bei einer staatlichen Rente von 370 Euro nicht finanzierbar ge- wesen sei.
E. 5.3.5 Die Vorinstanz stellt in ihrem medizinischen Consulting vom 1. Juli 2025 fest, die Behandlung der Spina bifida könne im University Clinical Center of Kosovo in Pristina behandelt werden. Die Klinik verfüge über eine stationäre neurochirurgische Konsultation und biete insbesondere Behand- lung angeborener Anomalien an. Die Behandlung in öffentlichen Gesund- heitseinrichtungen sei grösstenteils kostenlos oder mit minimalen Gebüh- ren verbunden. Dem Bericht des (…) vom 24. April 2025 ist zu entnehmen, dass regelmäs- sige Kontrollen in der Epileptologie, Rehabilitation, Orthopädie, Urologie und Viszeralchirurgie stattfinden müssen. Der Patient sei nach 10 Jahren
D-5458/2025 Seite 8 stark unterversorgt in die Schweiz gekommen, wobei nicht anzunehmen sei, dass sich diese Versorgung bei einer Rückkehr ändern werde. Im ver- spätet eingereichten, aber im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berück- sichtigenden ärztlichen Bericht des (…) vom 18. September 2025 wird fest- gehalten, dass die Rumpfmuskulatur in der Physiotherapie und auch zu Hause aufgebaut werden solle. Weiter wird ein Geh-Training mit Hilfsper- sonen am Rollator empfohlen sowie das Anwenden von Quengelorthesen zur Behandlung der eingeschränkten Kniestreckung. Es seien weitere re- gelmässige Verlaufskontrollen und therapeutische Schritte notwendig, da- mit sich die Funktionen beim Beschwerdeführer 5 nicht verschlechtern würden. Die Wirbelsäule benötige eine engmaschige radiologische Über- wachung über die nächsten Jahre hinweg (pubertärer Wachstumsschub). Das weitere Prozedere beinhalte die Fortführung der Physiotherapie, re- gelmässiges, tägliches quengeln während einer Stunde, eine Verlaufskon- trolle in sechs Monaten in der gemeinsamen Sprechstunde Rehabilita- tion/Orthopädie/Spina bifida, eine Verlaufskontrolle radiologisch der Wir- belsäule mit Röntgen der Wirbelsäule in einem Jahr sowie eine Verlaufs- kontrolle radiologisch der Hüften in zwei Jahren.
E. 5.3.6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 5 im Kosovo eine angemessene Behandlung seines Geburtsgebrechens erhalten kann. So haben Abklä- rungen der Vorinstanz ergeben, dass an der University Clinical Center of Kosovo in Pristina allfällige Operationen durchgeführt werden können. Diese Einschätzung wird auch durch einen Medienbericht bestätigt, wo- nach am World Spina Bifida Day eine kosovarische Nephrologin mitteilte, Ziel des Tages sei es, die Bevölkerung darauf hinzuweisen, dass es aus- gebildete Ärzte gebe, die diese Gebrechen behandeln könnten (vgl. < https://www.koha.net/en/arberi/kosova-se-di-numrin-e-atyre-qe-kane- anomali-te-boshtit-kurrizor >, zuletzt abgerufen am 03.10.2025). So sind denn auch den medizinischen Berichten des (…) vom 24. April 2025 und vom 18. September 2025 – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde – nicht zu entnehmen, dass demnächst eine Operation des Be- schwerdeführer 5 anstehen würde beziehungsweise eine solche, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könnte. Vielmehr sind gemäss den vor- liegenden Berichten lediglich regelmässige Kontrollen in der Epileptologie, Rehabilitation, Orthopädie, Urologie und Viszeralchirurgie sowie eine Ver- laufskontrolle der Wirbelsäule und der Hüfte in einem respektive zwei Jah- ren erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass diese Kontrollen ohne Wei- teres auch im Kosovo durchgeführt werden können, zumal die Beschwer- deführenden angaben, der Beschwerdeführer 5 sei bereits dreimal am
D-5458/2025 Seite 9 Kopf und einmal am Rücken in Uniklinik Pristina operiert worden (vgl. SEM- act. A36/12 F19, F21). Die Fortführung des Rumpf- und Geh-Trainings kann durch Physiotherapie unterstützt werden, dessen Erfolg ist aber pri- mär von den eigenen Bemühungen des Beschwerdeführers 5 (bezie- hungsweise von der Unterstützung durch das familiäre Umfeld) abhängig.
E. 5.3.7 Der Beschwerdeführer 5 ist auf einen Aktiv-Rollstuhl sowie Quengel- orthesen angewiesen. Soweit die entsprechenden Hilfsmittel im Kosovo nicht oder nur schwer erhältlich sein sollten, sind die Beschwerdeführen- den auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 5.3.8 In Bezug auf die Kosten der Therapien und Medikamente, welche der Beschwerdeführer 5 benötigt, machen die Beschwerdeführenden zwar gel- tend, die finanzielle Situation der Familie sei schlechter gewesen als die einer Familie in einer normalen Situation (vgl. SEM-act. A36/12 F32). Die Beschwerdeführenden erhalten aber für die Behandlung des Beschwerde- führers 5 eine staatliche Rente (vgl. SEM-act. A37/13 F58). Zudem ist da- von auszugehen, dass sie auf ihr grosses familiäres Netzwerk zurückgrei- fen können (vgl. SEM-act. A37/13 F28), sollten sie in finanzielle Schwierig- keiten geraten. Folglich ist nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus medizinischen Gründen auszugehen.
E. 5.3.9 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe das Kin- deswohl nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid durchaus als Fa- milie wahrgenommen hat und damit auch dem Kindeswohl Rechnung ge- tragen hat. Eine Verletzung ist denn auch vorliegend nicht gegeben, weil die Beschwerdeführenden gemeinsam in das Heimatland zurückkehren. In der Schweiz haben sie weniger als ein Jahr gelebt, sodass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer Entwurzelung aus der Schweiz führt. Das Kin- deswohl steht dem Wegweisungsvollzug demzufolge nicht entgegen. Dementsprechend ist der Vollzug auch in dieser Hinsicht zumutbar.
E. 5.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaf- fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
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E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und auch angemessen ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5458/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5458/2025 Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (kein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember 2024 machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ (Beschwerdeführer 1) leide an Herz- und Magenbeschwerden und nehme seit Jahren Medikamente zu sich. B._______ (Beschwerdeführerin 2) habe Herzbeschwerden und nehme ebenfalls Medikamente zu sich. Ihr jüngster Sohn, E._______ (Beschwerdeführer 5) leide an Spina bifida und sei auf medizinische Betreuung und einen Rollstuhl angewiesen. Er sei in der Universitätsklinik von Pristina bis zu seinem zweiten Lebensjahr drei Mal am Kopf und einmal am Rücken operiert worden. Der gesundheitliche Zustand habe sich danach verbessert. Von den Ärzten im Kosovo seien sie orientiert worden, dass Röntgenaufnahmen beziehungsweise medizinische Abklärungen in Bezug auf die weitere medizinische Behandlung im Kosovo nicht durchführbar seien. Deswegen seien sie im Jahr 2023 zwecks medizinischer Abklärungen in die Türkei gefahren. Dort hätten die türkischen Ärzte gesagt, dass eine weitere Operation notwendig sei, um den Zustand von E._______ zu verbessern. Dieser operative Eingriff sei im Kosovo jedoch nicht möglich, deshalb seien sie in die Schweiz gekommen. E._______ benötige täglich Therapie beziehungsweise Physiotherapie. A.c Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde 23. Dezember 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8099/2024 vom 3. Februar 2025 gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (eröffnet am 15. Juli 2025) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG erneut auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2025 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung vom 11. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und für die Dauer des Verfahrens den Verbleib in der Schweiz zu erlauben. Ferner sei für die Dauer des Verfahrens weiterhin Sozialhilfe auszurichten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 23. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 7. August 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14. August 2025 die in der Beschwerde angekündigten medizinischen Berichte einzureichen. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. September 2025 einen ärztlichen Bericht des (...) vom 18. September 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.4 und E. 1.5 - einzutreten. 1.4 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 1.5 Die Verfügung ist Ausgangspunkt und bestimmt den Anfechtungsgegenstand (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1). Die Ausrichtung von Sozialhilfe ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Auf diesen Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 2. Im Rubrum der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen auf den Nichteintretensentscheid des SEM und in den Rechtsbegehren 1 und 2 wird die Aufhebung der Verfügung beantragt. Aus der Beschwerdebegründung sowie aus der Formulierung des Rechtsbegehrens 1, in welchem ausdrücklich die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) verlangt wird, geht indessen zweifelsfrei hervor, dass die vorliegende Beschwerde einzig gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (SEM-Verfügung, Dispositivziff. 3 und 4) gerichtet ist. Der Nichteintretensentscheid (SEM-Verfügung, Dispositivziff. 1) sowie die Wegweisung als solche (SEM-Verfügung, Dispositivziff. 2) sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt ohne Einschränkung prüft.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend drauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden keine Asylgründe geltend gemacht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; ihre Rückkehr in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 5.2.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 5 als zulässig zu erachten. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK wir nur ganz ausnahmsweise angenommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden erfüllen die Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht (vgl. unten E. 5.3.4 ff.). 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat den Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Legalvermutung nicht umzustossen. 5.3.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über solide berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft. Die Familie verfügte über eigene landwirtschaftliche Grundstücke und pachtete noch zusätzliches landwirtschaftliches Land. Zwar seien die finanziellen Verhältnisse in der Heimat mittelmässig bis schlecht gewesen, die Beschwerdeführerin 2 sei aber vom kosovarischen Staat mit 370 Euro monatlich finanziell für die Betreuung des Sohnes unterstützt worden. Weiter verfügt die Familie in der Heimat gemäss eigenen Angaben über ein Netzwerk von Familienangehörigen, die sie bei der Rückkehr in den Kosovo auch finanziell unterstützen können. Sollte der Vater des Beschwerdeführers 1 der Familie die Rückkehr in das Familienhaus verweigern, wäre es den Beschwerdeführenden - wie vom SEM zutreffend festgestellt - zuzumuten, vorübergehend in einer Mietwohnung unterzukommen. 5.3.4 In medizinischer Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 5 leide an einer Spina bifida und (...) und sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei der Spina bifida handle es sich um ein Geburtsgebrechen. Nach diversen Operationen im Kosovo sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine weitere medizinische Behandlung nicht durchführbar sei. Das (...) habe im Bericht vom 24. April 2025 festgestellt, dass möglicherweise eine weitere Operation erforderlich sei. Ende des Monats Juli sei ein weiterer Termin beim (...) geplant. Entgegen der im Rahmen des Consultings vertretenen Ansicht der Vorinstanz seien die physiotherapeutischen Behandlungen im Kosovo nicht unentgeltlich. Jede Sitzung habe rund 20 Euro gekostet, was bei bis zu fünf Sitzungen pro Woche monatlich 400 Euro Kosten allein für Physiotherapie verursacht habe. Insgesamt hätten sich die monatlichen Ausgaben auf 1'200 bis 1'500 Euro belaufen, was bei einer staatlichen Rente von 370 Euro nicht finanzierbar gewesen sei. 5.3.5 Die Vorinstanz stellt in ihrem medizinischen Consulting vom 1. Juli 2025 fest, die Behandlung der Spina bifida könne im University Clinical Center of Kosovo in Pristina behandelt werden. Die Klinik verfüge über eine stationäre neurochirurgische Konsultation und biete insbesondere Behandlung angeborener Anomalien an. Die Behandlung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sei grösstenteils kostenlos oder mit minimalen Gebühren verbunden. Dem Bericht des (...) vom 24. April 2025 ist zu entnehmen, dass regelmässige Kontrollen in der Epileptologie, Rehabilitation, Orthopädie, Urologie und Viszeralchirurgie stattfinden müssen. Der Patient sei nach 10 Jahren stark unterversorgt in die Schweiz gekommen, wobei nicht anzunehmen sei, dass sich diese Versorgung bei einer Rückkehr ändern werde. Im verspätet eingereichten, aber im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigenden ärztlichen Bericht des (...) vom 18. September 2025 wird festgehalten, dass die Rumpfmuskulatur in der Physiotherapie und auch zu Hause aufgebaut werden solle. Weiter wird ein Geh-Training mit Hilfspersonen am Rollator empfohlen sowie das Anwenden von Quengelorthesen zur Behandlung der eingeschränkten Kniestreckung. Es seien weitere regelmässige Verlaufskontrollen und therapeutische Schritte notwendig, damit sich die Funktionen beim Beschwerdeführer 5 nicht verschlechtern würden. Die Wirbelsäule benötige eine engmaschige radiologische Überwachung über die nächsten Jahre hinweg (pubertärer Wachstumsschub). Das weitere Prozedere beinhalte die Fortführung der Physiotherapie, regelmässiges, tägliches quengeln während einer Stunde, eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten in der gemeinsamen Sprechstunde Rehabilitation/Orthopädie/Spina bifida, eine Verlaufskontrolle radiologisch der Wirbelsäule mit Röntgen der Wirbelsäule in einem Jahr sowie eine Verlaufskontrolle radiologisch der Hüften in zwei Jahren. 5.3.6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 5 im Kosovo eine angemessene Behandlung seines Geburtsgebrechens erhalten kann. So haben Abklärungen der Vorinstanz ergeben, dass an der University Clinical Center of Kosovo in Pristina allfällige Operationen durchgeführt werden können. Diese Einschätzung wird auch durch einen Medienbericht bestätigt, wonach am World Spina Bifida Day eine kosovarische Nephrologin mitteilte, Ziel des Tages sei es, die Bevölkerung darauf hinzuweisen, dass es ausgebildete Ärzte gebe, die diese Gebrechen behandeln könnten (vgl. < https://www.koha.net/en/arberi/kosova-se-di-numrin-e-atyre-qe-kane-anomali-te-boshtit-kurrizor , zuletzt abgerufen am 03.10.2025). So sind denn auch den medizinischen Berichten des (...) vom 24. April 2025 und vom 18. September 2025 - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht zu entnehmen, dass demnächst eine Operation des Beschwerdeführer 5 anstehen würde beziehungsweise eine solche, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könnte. Vielmehr sind gemäss den vorliegenden Berichten lediglich regelmässige Kontrollen in der Epileptologie, Rehabilitation, Orthopädie, Urologie und Viszeralchirurgie sowie eine Verlaufskontrolle der Wirbelsäule und der Hüfte in einem respektive zwei Jahren erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass diese Kontrollen ohne Weiteres auch im Kosovo durchgeführt werden können, zumal die Beschwerdeführenden angaben, der Beschwerdeführer 5 sei bereits dreimal am Kopf und einmal am Rücken in Uniklinik Pristina operiert worden (vgl. SEM-act. A36/12 F19, F21). Die Fortführung des Rumpf- und Geh-Trainings kann durch Physiotherapie unterstützt werden, dessen Erfolg ist aber primär von den eigenen Bemühungen des Beschwerdeführers 5 (beziehungsweise von der Unterstützung durch das familiäre Umfeld) abhängig. 5.3.7 Der Beschwerdeführer 5 ist auf einen Aktiv-Rollstuhl sowie Quengelorthesen angewiesen. Soweit die entsprechenden Hilfsmittel im Kosovo nicht oder nur schwer erhältlich sein sollten, sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 5.3.8 In Bezug auf die Kosten der Therapien und Medikamente, welche der Beschwerdeführer 5 benötigt, machen die Beschwerdeführenden zwar geltend, die finanzielle Situation der Familie sei schlechter gewesen als die einer Familie in einer normalen Situation (vgl. SEM-act. A36/12 F32). Die Beschwerdeführenden erhalten aber für die Behandlung des Beschwerdeführers 5 eine staatliche Rente (vgl. SEM-act. A37/13 F58). Zudem ist davon auszugehen, dass sie auf ihr grosses familiäres Netzwerk zurückgreifen können (vgl. SEM-act. A37/13 F28), sollten sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Folglich ist nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen auszugehen. 5.3.9 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid durchaus als Familie wahrgenommen hat und damit auch dem Kindeswohl Rechnung getragen hat. Eine Verletzung ist denn auch vorliegend nicht gegeben, weil die Beschwerdeführenden gemeinsam in das Heimatland zurückkehren. In der Schweiz haben sie weniger als ein Jahr gelebt, sodass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer Entwurzelung aus der Schweiz führt. Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug demzufolge nicht entgegen. Dementsprechend ist der Vollzug auch in dieser Hinsicht zumutbar. 5.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler