Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich-Testbetrieb zugewiesen werde. Am 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP) befragt. Das SEM hörte ihn am 12. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei homosexuell. Während des Militärdienstes habe er aufgrund seiner Neigung bzw. seines Erscheinens Probleme bekommen. Er sei mehrmals vergewaltigt worden. Aufgrund der schlechten Stimmung in der Armee habe er die Flucht angestrebt. In diesem Kontext sei er in Haft gesetzt worden. Nachteile seien ihm aber deswegen keine erwachsen. Schliesslich sei er früher als vorgesehen aus dem Dienst entlassen worden. Heute finde er Sex nicht mehr so wichtig. Entsprechend sei seine Homosexualität nicht der wichtigste Grund für sein Asylgesuch. Probleme mit den Behörden habe er aufgrund seiner Neigung nie gehabt. Während einer kurzen Zeit sei er mit einer Frau verheiratet gewesen, doch habe er sich unter einem Vorwand scheiden lassen. In seiner Jugendzeit habe er begonnen, sich für den Atheismus zu interessieren. Im Quartier wüssten einige Leute darüber Bescheid, dass er sich mit dem Thema beschäftige. Er sei nicht beliebt gewesen, doch habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er vermute jedoch, dass die Volksmiliz wisse, was er denke. Nach seiner Ausreise habe er keine besonderen Aktivitäten als Atheist unternommen. Nun aber wolle er seine Ideen propagieren, um unter anderem zu vermeiden, dass Islamisten weiterhin nach Europa auswanderten und dabei die Europäer negativ beeinflussten.Während des Militärdienstes sei er suizidal gewesen, weil er depressiv gewesen sei. Heute habe er keine gesundheitlichen Probleme. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen abgelaufenen Reisepass, eine gültige Identitätskarte, einen Führerschein, eine Bestätigung des Militärs, ein Maturazeugnis sowie ein Universitätsdiplom. B. Am 29. Oktober 2015 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Seine Vorbringen seien in Anbetracht des vorliegenden Lebenslaufs nicht korrekt gewürdigt worden. Er habe im Iran sein sexuelles Leben verloren und bisher unter unerträglichem psychischem Druck gelebt. Im erwähnten Kontext lägen deshalb offensichtlich bereits ernsthafte Nachteile vor, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat verunmöglichten. Darüber hinaus könne ihm nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran seine sexuelle Orientierung weiterhin geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Es sei ihm deshalb Schutz zu gewähren. Ohne die Schutzgewährung werde von ihm verlangt, auf ein menschenwürdiges Leben zu verzichten. Aufgrund der geschilderten Situation befinde er sich offensichtlich in einem stark angeschlagenen psychischen Zustand. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er noch nicht in Behandlung sei, da seine diesbezügliche Sensibilisierung offensichtlich noch nicht so weit fortgeschritten sei. C. C.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vergewaltigungen während des Militärdienstes in den Jahren 1997 - 1998 stünden offensichtlich nicht in Verbindung mit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2015, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Im Übrigen seien die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran nicht erfüllt. Indessen müsse die Frage, ob der Asylsuchende im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten habe, im Einzelfall geprüft werden. Dabei sei die Frage, ob er tatsächlich homosexuell sei, für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht zentral. Eigenen Angaben zufolge habe er seine Homosexualität seit seinem Studium nicht mehr ausgelebt. Niemand sei auf dem Laufenden gewesen, weil es für ihn eine private Sache sei. Er kenne keine Gleichgesinnten und verkehre weder auf Privatpartys noch in Parks, den im Iran vorhandenen Trefforten. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend gemacht. Vielmehr habe er betont, dass ihm die Sexualität nicht mehr so wichtig sei. Die Verheimlichung der sexuellen Ausrichtung und der Verzicht auf Partnerschaft, Liebe und Sexualität könne sich unbestrittenermassen nachteilig für die betroffene Person darstellen. Dieser Nachteil sei jedoch gemäss der Rechtsprechung noch kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Grundsätzlich müssten Verfolgungsmassnahmen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht werde. Im erwähnten Kontext sei dies für ihn offensichtlich nicht der Fall gewesen. Seinen Äusserungen zufolge sei im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf eine grundlegende Änderung seiner Situation zu schliessen. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass die iranischen Behörden künftig über seine sexuelle Orientierung informiert seien und ihn deshalb verfolgen würden. Der geltend gemachte Nachteil sei somit als nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Des Weiteren habe er angegeben, Atheist zu sein. Wie bei seiner Homosexualität handle es sich auch bei seiner Überzeugung, dass es keinen Gott gebe, nicht um einen ausgelebten Atheismus. Seine Gesinnung sei das Ergebnis seiner persönlichen Überlegungen. Er habe kein Engagement in diesem Sinne geltend gemacht. Einige Leute im Quartier seien über seine Ideen informiert, doch hätten die Behörden von seiner Gesinnung nichts erfahren. Dementsprechend weise er kein Profil aus, welches ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wecken würde. Seine Vorbringen, wonach die Quartierbewohner bzw. die Volksmiliz über seinen Atheismus informiert seien, basierten auf reiner Vermutung und hätten mit keinen weiteren stichhaltigen Angaben untermauert werden können. Es bleibe zu prüfen, ob allein infolge seiner Ideen eine begründete Furcht bestehe, er könnte im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sei nicht einzusehen, inwiefern seine Gesinnung eine positive religiöse Überzeugung darstellen sollte, der Ausdruck zu verleihen ihm - ungeachtet der Umstände im Heimatstaat oder im Ausland - ein Bedürfnis wäre. Schliesslich handle es sich bei den Iranern keineswegs ausnahmslos um orthodoxe Muslime. Der Einschätzung, wonach er sich im Quartier rechtfertigen müsse, wenn er die Moschee nicht besuche, sei damit nicht zu folgen. Dies umso weniger, als er mehrmals erklärt habe, er sei bis anhin im Iran keinen konkreten Problemen ausgesetzt gewesen. Aufgrund dieser Gegebenheiten erscheine seine Furcht, er könnte wegen seines Atheismus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft im Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden, nicht als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. In der Stellungnahme vom 2. November 2015 der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf finde sich im Wesentlichen eine Wiederholung von bereits bekannten Ausführungen, die bereits im Entscheidentwurf gewürdigt worden seien. Das SEM sei weiterhin der Auffassung, dass es Homosexuelle im Iran zwar generell schwieriger hätten als in Westeuropa, doch sei eine allgemeine und zielgerichtete Verfolgung den Schweizer Asylbehörden nicht bekannt. Das SEM teile die Einschätzung des Rechtsvertreters diesbezüglich nicht. Ausserdem habe der Rechtsvertreter hinzugefügt, der Beschwerdeführer habe wegen seiner im Iran nicht ausgelebten Homosexualität unter einem unerträglichen psychischen Druck gelebt und sei zurzeit psychisch stark angeschlagen. Indessen liessen sich aus den während des beratenden Gesprächs vom 8. September 2015 und der Anhörung vom 12. Oktober 2015 gemachten Aussagen weder ein unerträglicher psychischer Druck noch eine weitere psychische Störung erkennen. Auch anlässlich des Arztbesuchs vom 1. Oktober 2015 habe er keine psychischen Probleme geltend gemacht. Die Anhörung vom 12. Oktober 2015 habe normal durchgeführt werden können. Somit erweckten die Äusserungen in der Stellungnahme zu seinem psychischen Zustand den Eindruck einer subjektiven Wahrnehmung des Rechtsvertreters. Schliesslich falle auf, dass sich weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter zum eigentlichen Asylvorbringen - dem Atheismus - äusserten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen einverstanden sei. Im Übrigen seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Schliesslich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei seinen Aussagen zu entnehmen, dass er aus der oberen Mittelschicht stamme. Er habe ein Universitätsstudium absolviert und daraufhin als B._______ gearbeitet. Weiter sei im Heimatstaat ein soziales und familiäres Umfeld vorhanden, das ihm bei der Rückkehr behilflich sein könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 16. November 2015 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei der unterzeichnete Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In seiner Beschwerde vom 16. November 2015 lässt der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen geltend machen, die Anhörung zu den Asylgründen sei vorliegend zwar korrekt durchgeführt worden, doch entsprächen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise einer korrekten Würdigung des massgebenden Sachverhalts. Vielmehr erscheine die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als lebensfremd. Dementsprechend sei der Sachverhalt unkorrekt festgestellt worden, weil dem Beschwerdeführer durch die erzwungene Verheimlichung seiner sexuellen Ausrichtung ein menschwürdiges Leben verunmöglicht werde. Von einem Asylbewerber dürfe nämlich keine Geheimhaltung oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung - um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden - verlangt werden.
E. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. So ist bereits die Behauptung nicht nachvollziehbar, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, weil die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wirklichkeitsfremd ausgefallen sei. Da die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht weiter substanziiert wurde, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. Dementsprechend fallen die Kassation der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht.
E. 5.3.1 Die schwierige Lage von Homosexuellen im Iran dürfte sich mit der neuen strafrechtlichen Regelung, welche für eine Vielzahl von homosexuellen Akten nach wie vor die Todesstrafe vorsieht, in absehbarer Zukunft nicht verbessern. Wie im Bericht "Death penalty in Iran - A State terror policy" der League for the Defence of Human Rights in Iran vom Oktober 2013 zusammenfassend festgehalten wird, ist im Iran nach wie vor für eine grosse Anzahl von Delikten die Todesstrafe vorgesehen, auch für sogenannte Sexualdelikte. Ob sich die angespannte Situation nach dem Machtwechsel im Iran wieder verbessern wird, ist insofern fraglich, als die weit verbreitete Homophobie namentlich auch staatlicher Stellen bestehen bleiben dürfte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.1 ff.).
E. 5.3.2 Im vorgenannten Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Homosexuellen im Iran geprüft (vgl. a.a.O. E. 5 ff.) und kam zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung aus heutiger Sicht nicht erfüllt sind.
E. 5.3.2.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1 m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte.
E. 5.3.2.2 Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein strafrechtliches Verbot der Homosexualität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn die Strafen in der Praxis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die nationalen Gerichte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich ausgesprochen werde.
E. 5.3.2.3 Im Iran kann Homosexuellen auch nach neuem Recht nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern die Todesstrafe drohen. Die asylrechtlich relevante Motivation, die Gezieltheit und die Intensität solcher Verfolgung wird nicht infrage gestellt. Inwiefern und wie oft die Todesstrafe oder Freiheitsstrafen (einzig) wegen Homosexualität verhängt werden, ist aber kaum festzustellen, und die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung in dem Sinne, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, erscheinen nicht als erfüllt. Obwohl es in jüngerer Zeit zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen gekommen ist, hatte - selbst in Berücksichtigung der erwähnten Schwierigkeit bei der Quantifizierung - nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden. Vielmehr ist in Anbetracht der geschilderten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort die Homosexualität eines iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten. Ob diese im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.3).
E. 5.4 Das SEM liess die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell sei, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift unbeantwortet, zumal es festhielt, die Antwort auf diese Frage sei für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht zentral. Entscheidend ist vorliegend eher die Feststellung des Beschwerdeführers, er habe trotz homosexuellen Aktivitäten während der Sekundarschule, der Gymnasialzeit und des Studiums nie Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt. Danach habe er auf Lustbarkeiten mit anderen Männern verzichtet und sich mit Selbstbefriedigung begnügt.
E. 5.5 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das Nicht-Ausleben der Sexualität stelle bereits für sich eine gravierende Konsequenz dar und sei ein ernsthafter Nachteil, welcher eine Flucht rechtfertige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verheimlichung der sexuellen Ausrichtung und der damit einhergehende Verzicht auf Partnerschaft, Liebe, Sexualität und Familie zweifellos ein Nachteil für die betroffenen Personen darstellt und sie in wesentlichen Lebensbereichen beeinträchtigt. Die Einschränkungen, mit welchen sich Homosexuelle konfrontiert sehen, können nicht mit denjenigen für unverheiratete heterosexuelle Paare verglichen werden, zumal diesen offensteht, ihre Beziehung durch eine Heirat offiziell zu machen und eine Familie zu gründen. Indessen stellt eine solche Beeinträchtigung gemäss der Rechtsprechung noch kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Das Vorliegen ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG setzt eine gewisse Intensität der Eingriffe voraus, wobei grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen sind; sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.13 ff.). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eigenen Angaben zufolge war es ihm möglich, während der Sekundarschule, der Gymnasialzeit und des Studiums mit zwei oder drei Freunden jeweils eine partnerschaftliche Beziehung zu pflegen. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer seine sexuellen Neigungen weder geheim gehalten hat noch geheim halten musste, andernfalls es von Vornherein zu keiner homosexuellen Beziehung hätte kommen können (A25/24 F51 S. 8). Zum anderen drängt sich der Schluss auf, dass sein Verzicht auf eine Partnerschaft selbstbestimmt war. Davon ist umso mehr auszugehen, als es keinen Hinweis darauf gibt, dass sich Homosexuelle im Iran - angesichts der Verbreitung der Homosexualität eine vergleichsweise hohe sechs- oder siebenstellige Zahl von Männern - neuerdings in sexueller Abstinenz üben würden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich geltend gemacht, er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt und auch sein Studium ungestört absolvieren können. Nach dem Gesagten hat er keine Nachteile erlitten, weshalb sich Erörterungen zur Frage, ob sie als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen sind, von Vornherein erübrigen. Es ist vielmehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, seine Homosexualität werde entdeckt und in asylrelevanter Weise geahndet. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den zitierten Berichten zur allgemeinen Situation von Homosexuellen im Iran keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Analoges gilt für die atheistischen Überzeugungen des Beschwerdeführers. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die einlässlichen wie auch zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt werden. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung nebst Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbender (A25/24 F10 ff. S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seine Mutter, ein Bruder nebst diversen Onkeln und Tanten im Iran leben (A9/7 Ziff. 3.01 S. 5), womit er über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Desgleichen ist das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7383/2015 Urteil vom 17. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Jan Frutig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich-Testbetrieb zugewiesen werde. Am 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP) befragt. Das SEM hörte ihn am 12. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei homosexuell. Während des Militärdienstes habe er aufgrund seiner Neigung bzw. seines Erscheinens Probleme bekommen. Er sei mehrmals vergewaltigt worden. Aufgrund der schlechten Stimmung in der Armee habe er die Flucht angestrebt. In diesem Kontext sei er in Haft gesetzt worden. Nachteile seien ihm aber deswegen keine erwachsen. Schliesslich sei er früher als vorgesehen aus dem Dienst entlassen worden. Heute finde er Sex nicht mehr so wichtig. Entsprechend sei seine Homosexualität nicht der wichtigste Grund für sein Asylgesuch. Probleme mit den Behörden habe er aufgrund seiner Neigung nie gehabt. Während einer kurzen Zeit sei er mit einer Frau verheiratet gewesen, doch habe er sich unter einem Vorwand scheiden lassen. In seiner Jugendzeit habe er begonnen, sich für den Atheismus zu interessieren. Im Quartier wüssten einige Leute darüber Bescheid, dass er sich mit dem Thema beschäftige. Er sei nicht beliebt gewesen, doch habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er vermute jedoch, dass die Volksmiliz wisse, was er denke. Nach seiner Ausreise habe er keine besonderen Aktivitäten als Atheist unternommen. Nun aber wolle er seine Ideen propagieren, um unter anderem zu vermeiden, dass Islamisten weiterhin nach Europa auswanderten und dabei die Europäer negativ beeinflussten.Während des Militärdienstes sei er suizidal gewesen, weil er depressiv gewesen sei. Heute habe er keine gesundheitlichen Probleme. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen abgelaufenen Reisepass, eine gültige Identitätskarte, einen Führerschein, eine Bestätigung des Militärs, ein Maturazeugnis sowie ein Universitätsdiplom. B. Am 29. Oktober 2015 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Seine Vorbringen seien in Anbetracht des vorliegenden Lebenslaufs nicht korrekt gewürdigt worden. Er habe im Iran sein sexuelles Leben verloren und bisher unter unerträglichem psychischem Druck gelebt. Im erwähnten Kontext lägen deshalb offensichtlich bereits ernsthafte Nachteile vor, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat verunmöglichten. Darüber hinaus könne ihm nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran seine sexuelle Orientierung weiterhin geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Es sei ihm deshalb Schutz zu gewähren. Ohne die Schutzgewährung werde von ihm verlangt, auf ein menschenwürdiges Leben zu verzichten. Aufgrund der geschilderten Situation befinde er sich offensichtlich in einem stark angeschlagenen psychischen Zustand. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er noch nicht in Behandlung sei, da seine diesbezügliche Sensibilisierung offensichtlich noch nicht so weit fortgeschritten sei. C. C.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vergewaltigungen während des Militärdienstes in den Jahren 1997 - 1998 stünden offensichtlich nicht in Verbindung mit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2015, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Im Übrigen seien die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran nicht erfüllt. Indessen müsse die Frage, ob der Asylsuchende im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten habe, im Einzelfall geprüft werden. Dabei sei die Frage, ob er tatsächlich homosexuell sei, für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht zentral. Eigenen Angaben zufolge habe er seine Homosexualität seit seinem Studium nicht mehr ausgelebt. Niemand sei auf dem Laufenden gewesen, weil es für ihn eine private Sache sei. Er kenne keine Gleichgesinnten und verkehre weder auf Privatpartys noch in Parks, den im Iran vorhandenen Trefforten. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend gemacht. Vielmehr habe er betont, dass ihm die Sexualität nicht mehr so wichtig sei. Die Verheimlichung der sexuellen Ausrichtung und der Verzicht auf Partnerschaft, Liebe und Sexualität könne sich unbestrittenermassen nachteilig für die betroffene Person darstellen. Dieser Nachteil sei jedoch gemäss der Rechtsprechung noch kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Grundsätzlich müssten Verfolgungsmassnahmen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht werde. Im erwähnten Kontext sei dies für ihn offensichtlich nicht der Fall gewesen. Seinen Äusserungen zufolge sei im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf eine grundlegende Änderung seiner Situation zu schliessen. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass die iranischen Behörden künftig über seine sexuelle Orientierung informiert seien und ihn deshalb verfolgen würden. Der geltend gemachte Nachteil sei somit als nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Des Weiteren habe er angegeben, Atheist zu sein. Wie bei seiner Homosexualität handle es sich auch bei seiner Überzeugung, dass es keinen Gott gebe, nicht um einen ausgelebten Atheismus. Seine Gesinnung sei das Ergebnis seiner persönlichen Überlegungen. Er habe kein Engagement in diesem Sinne geltend gemacht. Einige Leute im Quartier seien über seine Ideen informiert, doch hätten die Behörden von seiner Gesinnung nichts erfahren. Dementsprechend weise er kein Profil aus, welches ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wecken würde. Seine Vorbringen, wonach die Quartierbewohner bzw. die Volksmiliz über seinen Atheismus informiert seien, basierten auf reiner Vermutung und hätten mit keinen weiteren stichhaltigen Angaben untermauert werden können. Es bleibe zu prüfen, ob allein infolge seiner Ideen eine begründete Furcht bestehe, er könnte im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sei nicht einzusehen, inwiefern seine Gesinnung eine positive religiöse Überzeugung darstellen sollte, der Ausdruck zu verleihen ihm - ungeachtet der Umstände im Heimatstaat oder im Ausland - ein Bedürfnis wäre. Schliesslich handle es sich bei den Iranern keineswegs ausnahmslos um orthodoxe Muslime. Der Einschätzung, wonach er sich im Quartier rechtfertigen müsse, wenn er die Moschee nicht besuche, sei damit nicht zu folgen. Dies umso weniger, als er mehrmals erklärt habe, er sei bis anhin im Iran keinen konkreten Problemen ausgesetzt gewesen. Aufgrund dieser Gegebenheiten erscheine seine Furcht, er könnte wegen seines Atheismus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft im Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden, nicht als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. In der Stellungnahme vom 2. November 2015 der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf finde sich im Wesentlichen eine Wiederholung von bereits bekannten Ausführungen, die bereits im Entscheidentwurf gewürdigt worden seien. Das SEM sei weiterhin der Auffassung, dass es Homosexuelle im Iran zwar generell schwieriger hätten als in Westeuropa, doch sei eine allgemeine und zielgerichtete Verfolgung den Schweizer Asylbehörden nicht bekannt. Das SEM teile die Einschätzung des Rechtsvertreters diesbezüglich nicht. Ausserdem habe der Rechtsvertreter hinzugefügt, der Beschwerdeführer habe wegen seiner im Iran nicht ausgelebten Homosexualität unter einem unerträglichen psychischen Druck gelebt und sei zurzeit psychisch stark angeschlagen. Indessen liessen sich aus den während des beratenden Gesprächs vom 8. September 2015 und der Anhörung vom 12. Oktober 2015 gemachten Aussagen weder ein unerträglicher psychischer Druck noch eine weitere psychische Störung erkennen. Auch anlässlich des Arztbesuchs vom 1. Oktober 2015 habe er keine psychischen Probleme geltend gemacht. Die Anhörung vom 12. Oktober 2015 habe normal durchgeführt werden können. Somit erweckten die Äusserungen in der Stellungnahme zu seinem psychischen Zustand den Eindruck einer subjektiven Wahrnehmung des Rechtsvertreters. Schliesslich falle auf, dass sich weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter zum eigentlichen Asylvorbringen - dem Atheismus - äusserten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen einverstanden sei. Im Übrigen seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Schliesslich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei seinen Aussagen zu entnehmen, dass er aus der oberen Mittelschicht stamme. Er habe ein Universitätsstudium absolviert und daraufhin als B._______ gearbeitet. Weiter sei im Heimatstaat ein soziales und familiäres Umfeld vorhanden, das ihm bei der Rückkehr behilflich sein könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 16. November 2015 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei der unterzeichnete Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerde vom 16. November 2015 lässt der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen geltend machen, die Anhörung zu den Asylgründen sei vorliegend zwar korrekt durchgeführt worden, doch entsprächen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise einer korrekten Würdigung des massgebenden Sachverhalts. Vielmehr erscheine die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als lebensfremd. Dementsprechend sei der Sachverhalt unkorrekt festgestellt worden, weil dem Beschwerdeführer durch die erzwungene Verheimlichung seiner sexuellen Ausrichtung ein menschwürdiges Leben verunmöglicht werde. Von einem Asylbewerber dürfe nämlich keine Geheimhaltung oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung - um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden - verlangt werden. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. So ist bereits die Behauptung nicht nachvollziehbar, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, weil die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wirklichkeitsfremd ausgefallen sei. Da die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht weiter substanziiert wurde, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. Dementsprechend fallen die Kassation der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht. 5.3 5.3.1 Die schwierige Lage von Homosexuellen im Iran dürfte sich mit der neuen strafrechtlichen Regelung, welche für eine Vielzahl von homosexuellen Akten nach wie vor die Todesstrafe vorsieht, in absehbarer Zukunft nicht verbessern. Wie im Bericht "Death penalty in Iran - A State terror policy" der League for the Defence of Human Rights in Iran vom Oktober 2013 zusammenfassend festgehalten wird, ist im Iran nach wie vor für eine grosse Anzahl von Delikten die Todesstrafe vorgesehen, auch für sogenannte Sexualdelikte. Ob sich die angespannte Situation nach dem Machtwechsel im Iran wieder verbessern wird, ist insofern fraglich, als die weit verbreitete Homophobie namentlich auch staatlicher Stellen bestehen bleiben dürfte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.1 ff.). 5.3.2 Im vorgenannten Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Homosexuellen im Iran geprüft (vgl. a.a.O. E. 5 ff.) und kam zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung aus heutiger Sicht nicht erfüllt sind. 5.3.2.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1 m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. 5.3.2.2 Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein strafrechtliches Verbot der Homosexualität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn die Strafen in der Praxis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die nationalen Gerichte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich ausgesprochen werde. 5.3.2.3 Im Iran kann Homosexuellen auch nach neuem Recht nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern die Todesstrafe drohen. Die asylrechtlich relevante Motivation, die Gezieltheit und die Intensität solcher Verfolgung wird nicht infrage gestellt. Inwiefern und wie oft die Todesstrafe oder Freiheitsstrafen (einzig) wegen Homosexualität verhängt werden, ist aber kaum festzustellen, und die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung in dem Sinne, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, erscheinen nicht als erfüllt. Obwohl es in jüngerer Zeit zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen gekommen ist, hatte - selbst in Berücksichtigung der erwähnten Schwierigkeit bei der Quantifizierung - nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden. Vielmehr ist in Anbetracht der geschilderten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort die Homosexualität eines iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten. Ob diese im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.3). 5.4 Das SEM liess die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell sei, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift unbeantwortet, zumal es festhielt, die Antwort auf diese Frage sei für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht zentral. Entscheidend ist vorliegend eher die Feststellung des Beschwerdeführers, er habe trotz homosexuellen Aktivitäten während der Sekundarschule, der Gymnasialzeit und des Studiums nie Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt. Danach habe er auf Lustbarkeiten mit anderen Männern verzichtet und sich mit Selbstbefriedigung begnügt. 5.5 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das Nicht-Ausleben der Sexualität stelle bereits für sich eine gravierende Konsequenz dar und sei ein ernsthafter Nachteil, welcher eine Flucht rechtfertige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verheimlichung der sexuellen Ausrichtung und der damit einhergehende Verzicht auf Partnerschaft, Liebe, Sexualität und Familie zweifellos ein Nachteil für die betroffenen Personen darstellt und sie in wesentlichen Lebensbereichen beeinträchtigt. Die Einschränkungen, mit welchen sich Homosexuelle konfrontiert sehen, können nicht mit denjenigen für unverheiratete heterosexuelle Paare verglichen werden, zumal diesen offensteht, ihre Beziehung durch eine Heirat offiziell zu machen und eine Familie zu gründen. Indessen stellt eine solche Beeinträchtigung gemäss der Rechtsprechung noch kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Das Vorliegen ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG setzt eine gewisse Intensität der Eingriffe voraus, wobei grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen sind; sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.13 ff.). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eigenen Angaben zufolge war es ihm möglich, während der Sekundarschule, der Gymnasialzeit und des Studiums mit zwei oder drei Freunden jeweils eine partnerschaftliche Beziehung zu pflegen. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer seine sexuellen Neigungen weder geheim gehalten hat noch geheim halten musste, andernfalls es von Vornherein zu keiner homosexuellen Beziehung hätte kommen können (A25/24 F51 S. 8). Zum anderen drängt sich der Schluss auf, dass sein Verzicht auf eine Partnerschaft selbstbestimmt war. Davon ist umso mehr auszugehen, als es keinen Hinweis darauf gibt, dass sich Homosexuelle im Iran - angesichts der Verbreitung der Homosexualität eine vergleichsweise hohe sechs- oder siebenstellige Zahl von Männern - neuerdings in sexueller Abstinenz üben würden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich geltend gemacht, er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt und auch sein Studium ungestört absolvieren können. Nach dem Gesagten hat er keine Nachteile erlitten, weshalb sich Erörterungen zur Frage, ob sie als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen sind, von Vornherein erübrigen. Es ist vielmehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, seine Homosexualität werde entdeckt und in asylrelevanter Weise geahndet. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den zitierten Berichten zur allgemeinen Situation von Homosexuellen im Iran keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Analoges gilt für die atheistischen Überzeugungen des Beschwerdeführers. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die einlässlichen wie auch zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt werden. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung nebst Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbender (A25/24 F10 ff. S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seine Mutter, ein Bruder nebst diversen Onkeln und Tanten im Iran leben (A9/7 Ziff. 3.01 S. 5), womit er über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Desgleichen ist das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: