Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 28. Juli 2022 suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihren beiden Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 4. August 2022 eine Personalienaufnahme durch und teilte die Familie am 4. November 2022 dem Kanton D._______ zu. Am 28. März 2024 hörte es die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. In der Folge wurde die Behandlung des Asylgesuchs mit Verfügung vom
10. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 9. Septem- ber 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Kurdin und im Dorf E._______ (Distrikt F._______, Provinz G._______) geboren und aufge- wachsen. Sie habe elf Geschwister und lediglich ein Jahr die Schule be- sucht, weil die Dorfschule damals geschlossen worden sei. Im Alter von 19 Jahren habe sie ihren Cousin geheiratet und sei nach H._______ gezogen. In H._______ habe sie als (…) gearbeitet, erst in der (…) eines Verwandten und später an anderen Orten. Ihre gesamte Familie sei in der Politik, da- runter namentlich ihr Ehemann sowie dessen Vater – ihr Schwiegervater respektive Onkel –, und deswegen unter Druck gesetzt worden. Sie selbst sei im Jahr 2018 der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) beigetreten und Mitglied des Frauenflügels gewesen. Bereits vor ihrem Beitritt habe sie an Versammlungen, Sitzungen und An- lässen der Partei teilgenommen und mitgeholfen. Wegen ihres politischen Engagements seien sie von den Behörden behelligt worden und es seien bei ihnen mehrmals Hausrazzien durchgeführt worden. Dieser Druck habe dazu geführt, dass ihr Ehemann ungefähr im Jahr 2018 die Türkei verlas- sen habe. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. In der Hoffnung, dass der Druck auf ihre Familie abnehmen würde, habe sie sich im Jahr 2021 auf Anraten des Familienanwalts von ihrem Ehemann scheiden lassen. Den- noch hätten bei ihr zuhause weiterhin Razzien stattgefunden und sie sei nach ihrem Ehemann sowie dem Schwiegervater – welcher vor vielen Jah- ren in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe – gefragt worden. Obwohl sie eine alleinstehende Frau sei, hätten zivil gekleidete Polizisten das Haus durchsucht, seien sogar in ihr Schlafzimmer gegangen und hätten ihre Un- terwäsche durchwühlt. Sie habe im Jahr vor der Ausreise dreimal die Ad- resse in H._______ gewechselt, aber dies habe nichts gebracht. Die Situ- ation habe sowohl sie als auch die Kinder psychisch stark belastet und es gebe in der Türkei keine Lebenssicherheit. Sie habe daher entschieden, in
D-7002/2024 Seite 3 der Schweiz um Schutz zu ersuchen. Nach ihrer Ausreise seien mehrere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Weil ein Geheimhaltungsbe- schluss vorliege, wüssten aber weder sie noch ihr türkischer Anwalt etwas darüber. B.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten im Original ein. Hinsichtlich ihrer Asylvorbringen gaben sie folgende Unterlagen zu den Akten: Beitrittsformular HDP, Mit- gliedschaftsformular (…), Fotos von verschiedenen Anlässen der HDP res- pektive von kurdischen Anlässen (in der Türkei und in der Schweiz), Foto ihrer Medikamente, zwei Referenzschreiben ihres Anwalts vom 3. Juni 2022 respektive 7. November 2023, Scheidungsurteil vom (…) 2021, Re- ferenzschreiben vom 17. Oktober 2022, mehrere behördliche Dokumente betreffend den Ex-Ehemann, Übersicht der Dossiers der Beschwerdefüh- rerin vom 30. Oktober 2023, Geheimhaltungsbeschluss vom 30. Juni 2023, UYAP-Auszug (Avukat Portal). C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 – eröffnet am 7. Oktober 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 6. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid für sie und ihre Kinder Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und es sei ihr im Anschluss eine angemessene Frist zur Ein- reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollstän- digen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzu- nehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es seien die Beschwerde- führerin und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen. Ferner wurde in verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten, die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und eventualiter sei eine angemessene
D-7002/2024 Seite 4 Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Be- schwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Sozialhilfebestä- tigung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 stellte die Instruktions- richterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie den Rechtsvertreter auf, darzulegen, ob er das Antwortschreiben des SEM vom 30. Oktober 2024 auf sein Akteneinsichtsgesuch nicht erhalten habe und gegebenen- falls sein Gesuch zu präzisieren, falls (zu Unrecht) keine Einsicht in ein- zelne Aktenstücke gewährt worden sein sollte. Weiter wurde darauf hinge- wiesen, dass ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Schwiegervaters respektive Onkels der Beschwerdeführerin oder in jene von anderen Ver- wandten unter Vorlage einer entsprechenden Einwilligungserklärung der betroffenen Personen an das SEM zu richten wäre. F. Der Rechtsvertreter bestätigte dem Gericht mit Schreiben vom 22. Novem- ber 2024 den Erhalt der Akten. Die Akteneinsicht sei jedoch unvollständig gewährt worden, nachdem das SEM die Einsicht in die Akten 35/3, 36/1, 41/1 und 45/1 ungerechtfertigterweise verweigert und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Weiter wurden ergänzende Ausführun- gen zur Beschwerde gemacht. G. Die Instruktionsrichterin wies das (sinngemässe) Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten 35/3, 36/1, 41/1 und 45/1 mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 ab, ebenso den Antrag um Ansetzung einer an- gemessenen Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. H. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte der Rechtsvertreter als wei- teres Beweismittel ein Schreiben von I._______ ein. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter folgende wei- teren Beweismittel ein (alle in türkischer Sprache mit deutschen Überset- zungen): Schreiben von I._______, Schreiben von Rechtsanwalt J._______, Urteil in sonstiger Sache der 10. Strafabteilung des Amtsge- richts H._______ vom 27. Dezember 2024, Schreiben von Rechtsanwältin
D-7002/2024 Seite 5 K._______ an die 9. Strafabteilung des Amtsgerichts H._______ vom
6. Dezember 2024, Festnahmebefehl (für Verurteilte) der Staatsanwalt- schaft betreffend die Beschwerdeführerin.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-7002/2024 Seite 6
E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Gemäss Art. 29 VwVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tat- sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung ange- messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe ein Akteneinsichtsge- such des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2024 nicht beant- wortet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit schwerwiegend ver- letzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsse. Aus den elektro- nischen Akten geht indessen hervor, dass das SEM das Akteneinsichtsge- such am 30. Oktober 2024 beantwortete (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend:
D-7002/2024 Seite 7 Akte]-47/2). Auf entsprechende Anfrage des Gerichts bestätigte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. November 2024 den Erhalt der vo- rinstanzlichen Akten, beanstandete aber die Verweigerung der Einsicht in die Akten 35/3, 36/1, 41/1 und 45/1. Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 26. November 2024 festgestellt, dass die betref- fenden Akten zu Recht als interne Akten eingestuft wurden, in welche keine Einsicht zu gewähren ist. Der sinngemässe Antrag um Einsicht in diese Aktenstücke wurde daher abgewiesen, ebenso das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Vor diesem Hintergrund ist festzu- halten, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht nicht verletzt wurde.
E. 4.4.1 Weiter wird geltend gemacht, die Verfolgung der Beschwerdeführerin hänge zusammen mit jener ihrer Verwandten. Das SEM habe jedoch ledig- lich behauptet, das Dossier des Schwiegervaters respektive Onkels (N […]) beigezogen zu haben. Abgesehen von einem kurzen Absatz habe es die Vorinstanz aber unterlassen, sich konkret mit den Akten und dem Profil des Onkels auseinanderzusetzen, was eine Verletzung der Begrün- dungspflicht darstelle. In der angefochtenen Verfügung werde lediglich da- rauf verwiesen, dass der Onkel zwar in Strafverfahren involviert gewesen sei, welche aber gemeinrechtliche Delikte betroffen hätten. Diese Argu- mentation sei nicht nachvollziehbar, zumal der Schwiegervater/Onkel Asyl in der Schweiz erhalten habe, was der Behauptung widerspreche, es sei bloss um gewöhnliche Straftaten gegangen. Darüber hinaus lebten meh- rere Schwager und Schwägerinnen der Beschwerdeführerin in der Schweiz, das SEM habe diese jedoch weder erwähnt noch deren Dossiers beigezogen. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch auf rechtliches Ge- hör und die Abklärungspflicht.
E. 4.4.2 Das SEM hat für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerde- führerin das Dossier ihres Schwiegervaters respektive Onkels (N […]), in welchem sich auch die Akten von dessen Ehefrau sowie deren jüngsten Tochter befinden, beigezogen. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit hervor, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Reflexverfolgung droht. Der Umstand, dass sie beziehungsweise ihr Rechtsvertreter diese Einschätzung nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Sodann wird in der Beschwerde nicht näher dar- gelegt, aufgrund von welchen anderen Verwandten – abgesehen von On- kel/Schwiegervater und Ex-Ehemann – der Beschwerdeführerin in der
D-7002/2024 Seite 8 Türkei eine (Reflex-)Verfolgung gedroht habe oder zukünftig drohen könnte und es ist nicht ersichtlich, aufgrund von welchen konkreten Personen eine mögliche Gefährdung bei einer Rückkehr bestehen sollte. Entsprechend bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung die Akten ihrer Schwager respektive Schwägerinnen beizuziehen.
E. 4.5 Weiter wird in der Beschwerde kritisiert, das SEM habe weder erwähnt noch gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin von den türkischen Behör- den aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu werden. Ebenso wenig sei es auf die sexuellen Übergriffe eingegangen, welche sie anlässlich der Razzien erlitten habe. Es wiege auch schwer, dass sie nicht in einer reinen Frauenrunde gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) angehört worden sei. Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die zentralen Vorbringen der Be- schwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und be- rücksichtigt hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich aus ihren Aussagen nicht schliessen, dass sie Opfer einer ge- schlechtsspezifischen Verfolgung geworden wäre, welche die Anhörung in einem reinen Frauenteam als geboten hätte erscheinen lassen. Vielmehr gab sie an, dass Polizisten bei einer Hausrazzia ihr Schlafzimmer betreten und ihre Unterwäsche «berührt» hätten, was eine Belästigung sei (vgl. Akte 24/18, F58 und F83; Akte 40, F96 f.). Diese Aussage lässt darauf schlies- sen, dass im Rahmen einer Durchsuchung unter anderem die Unterwä- sche der Beschwerdeführerin durchwühlt wurde, was sie als Belästigung empfand. Das betreffende Ereignis ist indessen nicht als sexueller Übergriff im Sinne einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werten. Darüber hin- aus hätte die im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwer- deführerin jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Befragung in einer Frau- enrunde zu beantragen, was sie jedoch nicht getan hat. Eine Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht in diesem Zusammenhang ist so- mit zu verneinen.
E. 4.6.1 Ferner wird eingewendet, das SEM habe es unterlassen, die einge- reichten Beweismittel einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Vielmehr habe es sich darauf beschränkt, pauschal und willkürlich zu behaupten, diese Unterlagen hätten keinen Beweiswert beziehungsweise könnten ge- fälscht werden. Schliesslich habe das SEM die von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachte Verfolgung implizit als unglaubhaft qualifiziert, ohne dies näher zu begründen oder ihre Vorbringen ausdrücklich zu bezweifeln.
D-7002/2024 Seite 9 Dadurch habe es Art. 7 AsylG und Art. 9 BV in schwerwiegender Weise verletzt.
E. 4.6.2 Zunächst ist festzustellen, dass Willkür nicht bereits vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz eindeutig verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht jedoch hervor, dass sich die Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln äusserte und im Ergebnis festhielt, diese seien nicht geeignet, eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Bei dieser Sachlage erübrigte es sich, die Unterlagen einer Doku- mentenanalyse zu unterziehen. Das SEM hat die Vorbringen der Be- schwerdeführerin zudem nicht auf ihre Glaubhaftigkeit, sondern auf ihre Asylrelevanz hin überprüft und diese verneint. Selbst wenn in der Be- schwerde diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten und die kon- krete Würdigung der Beweismittel als mangelhaft gerügt wird, ist darin we- der eine willkürliche noch eine bundesrechtswidrige Beurteilung des Asyl- gesuchs der Beschwerdeführenden zu erblicken.
E. 4.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-7002/2024 Seite 10 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Hausrazzien und Behelligungen durch zivile Polizisten seien zweifelsohne äusserst unangenehm gewesen und hätten sie und ihre Kinder psychisch belastet. Dennoch erreichten diese Vorfälle nicht die nötige Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Auch die vorgebrachten Schikanen, die sie als Angehörige der kurdischen Ethnie erlitten hätten, gingen in ihrer In- tensität nicht über die Probleme hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Es handle sich dabei auch nicht um ein gezieltes Vorgehen gegen die Beschwerdeführenden. Sodann befürchte die Beschwerdeführerin, aufgrund eines gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen zu werden. Sie sei jedoch bislang strafrechtlich unbescholten und verfüge nicht über ein exponiertes politisches Profil. Aus ihren Angaben gehe nicht hervor, inwiefern sie durch ihre Aktivitäten ein Verfolgungsinteresse der tür- kischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Darüber hinaus habe sie mehrmals ausgeführt, die von ihr erlebten Probleme beträfen alle Kur- den. Ihre Familie sei aufgrund ihrer Ethnie im Fokus der Behörden gestan- den und dies sei beim ganzen kurdischen Volk so, sobald man sich poli- tisch engagiere. Dies spreche ebenfalls gegen ein ernsthaftes, gezieltes Interesse der heimatlichen Behörden an ihrer Person. Als Beweismittel für die geltend gemachten Ermittlungsverfahren habe die Beschwerdeführerin einen Auszug der hängigen Strafverfahren eingereicht. Obwohl sie selbst von drei gegen sie laufenden Verfahren berichtet habe, gehe aus diesem Auszug hervor, dass zunächst zwei Verfahren bestanden hätten, welche aufgrund von Unzuständigkeiten zusammengelegt worden seien. Trotz Aufforderung habe sie keinen persönlichen UYAP-Auszug vorgelegt mit der Begründung, sie habe keinen Zugang zum Portal. Weder auf dem UYAP-Auszug ihres Anwalts noch auf dem eingereichten Geheimhaltungs- beschluss sei ihr Name zu erkennen. Dieser sei lediglich auf den Auszügen der Staatsanwaltschaft ersichtlich, wobei es sich bei diesen um eine simple Tabelle handle, welche sehr leicht gefälscht werden könne. Die eingereich- ten Referenzschreiben müssten als Gefälligkeitsschreiben gewertet wer- den, weshalb diesen kein Beweiswert zukomme. Ferner lasse sich den vor- gelegten Beweismitteln kein Hinweis darauf entnehmen, dass ein Fest- nahme- oder Vorführbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen wor-
D-7002/2024 Seite 11 den sei. Das Risiko, dass sie bei einer Rückkehr verhaftet würde, sei daher als gering einzuschätzen. Sodann würden in der Türkei Ermittlungsverfah- ren teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei daher offen, ob es in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv käme. Die Vorbringen seien folglich nicht geeignet, eine drohende Verfolgung zu belegen. Auch die gel- tend gemachte Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten des Ex-Eheman- nes sowie des Schwiegervaters erweise sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Obwohl den Behörden ihr Aufenthaltsort stets bekannt gewesen sei, habe sie deswegen keine Nachteile von ausreichender Intensität erlit- ten. Überdies scheine der Ex-Ehemann ebenfalls kein exponiertes politi- sches Profil aufzuweisen, da er lediglich einfaches Parteimitglied ohne be- sondere Funktion gewesen sei. Zudem sei er nie vor Gericht oder länger in Haft gewesen. Ähnliches gelte für den Schwiegervater respektive Onkel, welcher ihren Aussagen zufolge in G._______ als Gemeinderatsmitglied tätig gewesen sei und deswegen eine Strafe erhalten habe. Aus dessen Asylakten gehe hervor, dass er zwar von einem Strafverfahren betroffen gewesen sei, wobei es sich aber um gewöhnliche strafrechtliche Delikte gehandelt habe. Zudem halte er sich bereits seit 2012 in der Schweiz auf und es scheine nicht plausibel, dass die türkischen Behörden die Be- schwerdeführerin seinetwegen noch mehr als zehn Jahre später in flücht- lingsrechtlich relevanter Art und Weise behelligt hätten. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die kurdische Be- schwerdeführerin aus einer politischen Familie stamme. Nicht nur sie selbst, sondern auch ihr Ehemann sowie der Schwiegervater respektive Onkel seien politisch sehr aktiv gewesen. Nachdem der Ehemann aufgrund der anhaltenden Verfolgung das Land verlassen habe, sei sie weiterhin be- helligt worden und es sei insbesondere zu Hausrazzien gekommen. Die von ihr eingeleitete Scheidung habe daran nichts geändert; sie sei auch danach weiter aufgesucht worden. Dabei sei sie Opfer von sexuellen Über- griffen geworden und man habe sie aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein. Obwohl sie dreimal die Adresse gewechselt habe, sei sie weiterhin verfolgt worden, weshalb sie schliesslich habe fliehen müssen. Sie sei somit bereits im Zeitpunkt der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ge- wesen, einerseits wegen eigener Aktivitäten, anderseits habe eine Re- flexverfolgung aufgrund ihrer Verwandten bestanden. Angesichts ihres Profils sowie jenes ihrer Angehörigen drohe ihr in der Türkei jederzeit eine
D-7002/2024 Seite 12 Verhaftung. Hinzu komme, dass gegen sie zwischenzeitlich Strafverfahren eingeleitet worden seien. Bei einer Rückkehr drohten ihr deswegen eine jahrelange Inhaftierung, Misshandlungen sowie die Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe aus ethno-politischen Gründen. Vor diesem Hinter- grund sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner habe das SEM bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass sie und ihre Kinder illegal ausgereist seien. Sie lebe auch seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz, wo zahlrei- che als politische Flüchtlinge anerkannte Verwandte lebten. Dies verstärke die Gefahr einer drohenden Reflexverfolgung. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einem Verhör unterzogen würde, wobei mit willkürlichem Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgenschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen sei. Die Gefahr, in diesem Zusammenhang asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt zu werden, sei ausgesprochen hoch. Angesichts der Entwicklungen in der Türkei und der radikalen Vorgehensweise der Regierung Erdogan gegen Kritiker und Op- positionelle, aber auch gegen die kurdische Minderheit, verschärfe sich die Situation der Beschwerdeführerin zusätzlich. Überdies engagiere sie sich in der Schweiz weiterhin politisch.
E. 7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei wegen ihrer eigenen politi- schen Tätigkeiten und jenen ihres Ex-Ehemannes sowie ihres Schwieger- vaters ins Visier der türkischen Behörden geraten. Ihre politischen Aktivitä- ten beschränkten sich indessen darauf, an Versammlungen und Anlässen der HDP teilzunehmen, welcher sie im Jahr 2018 beigetreten sei (vgl. Akte 24/18, F58 und F71 f.). Diese Tätigkeiten sind als niederschwellig anzuse- hen, zumal sie nicht geltend machte, eine besondere Funktion oder eine
D-7002/2024 Seite 13 exponierte Position innegehabt zu haben. Ihr Ex-Ehemann habe dasselbe Engagement wie sie wahrgenommen und sie könne sich nicht daran erin- nern, dass er eine spezielle Rolle gehabt oder ein Amt ausgeübt hätte (vgl. Akte 24/18, F75 ff.). Entsprechend ist das politische Profil der Beschwer- deführerin als gering zu erachten. Sie machte zwar geltend, dass es bei ihnen zu Hause mehrmals Razzien gegeben habe, bei welchen auch ihr Schlafzimmer und ihre Unterwäsche durchsucht worden seien (vgl. Akte 24/18, F58 und F83; Akte 40/14, F96 ff.). Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass dieses Vorgehen von ihr als Schikane und Belästigung empfunden wurde, ist darin kein sexueller Übergriff zu erkennen, welcher als ernsthaf- ter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen wäre. Zudem geht aus ihren Aussagen nicht klar hervor, wie oft es zu derartigen Razzien ge- kommen sein soll (vgl. Akte 24/18, F84 ff.). Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, deren Ablauf präzise zu beschreiben, und betonte vielmehr, sie sei stark unter Druck gesetzt worden und die Razzien hätten sie psychisch sehr belastet (vgl. Akte 40/14, F96 ff.). Gemäss Aktenlage hatten diese jedoch keine weitergehenden Konsequenzen. So wurde die Beschwerdeführerin nie festgenommen und es kam auch nie zu einer (län- geren) Inhaftierung des Ex-Mannes (vgl. Akte 24/18, F90 und F109 ff.). Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass die Razzien für sie belastend wa- ren, insbesondere nachdem ihr Ehemann das Land verlassen habe und sie mit den Kindern allein gewesen sei; sie erreichen jedoch nicht die er- forderliche Intensität, um als asylrelevant eingestuft zu werden.
E. 7.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei auf- gefordert worden, als Spitzel tätig zu sein. Bei der Anhörung gab sie indes- sen lediglich an, sie sei nach ihrem Ex-Mann sowie ihrem Schwiegervater gefragt und aufgefordert worden, deren Aufenthaltsort bekannt zu geben (vgl. Akte 24/18, F87 ff. und F102). Aus diesen Aussagen lässt sich nicht ableiten, dass die Behörden sie als Spitzel hätten rekrutieren wollen. Dar- über hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass ihre Weigerung, den Behörden Informationen über den Aufenthaltsort ihres Ex-Ehemannes oder des Schwiegervaters zu liefern, konkrete Auswirkungen gehabt hätte. In die- sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schwiegervater die Türkei bereits im Jahr 2012 verliess und der Ex-Ehemann im Jahr 2018 ausgereist sei. Die behördlichen Nachforschungen nach deren Aufenthalt waren offensichtlich erfolglos. Dennoch kam es, abgesehen von den gel- tend gemachten Razzien sowie Drohungen, zu keinen weiteren Massnah- men gegen die Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in absehbarer Zukunft hätte ändern können respektive dass sie mit einer In- tensivierung der behördlichen Behelligungen hätte rechnen müssen, sind
D-7002/2024 Seite 14 nicht ersichtlich. Die bislang im Heimatstaat erlittenen Nachteile sind je- doch nicht von ausreichender Intensität, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Somit stellte die Vorinstanz zutreffend fest, es sei nicht von einer drohenden Reflexverfolgung wegen des Ex-Ehemannes oder des Schwiegervaters auszugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass letzterer in der Schweiz zwar als Flüchtling anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hielt sich nach dessen Ausreise aber noch rund zehn Jahre in der Türkei auf, wobei die geltend gemachten Probleme mit den Behörden aufgrund des Schwiegervaters zu keinem Zeitpunkt ein Ausmass erreichten, wel- ches als asylrelevant eingestuft werden müsste. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr nun der Fall sein sollte.
E. 7.4 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, nach ihrer Flucht in die Schweiz seien in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden (vgl. Akte 24/18, F91 f.). Sie befürchte, wegen diesen Verfahren ins Gefängnis zu kommen (vgl. Akte 40/14, F112). In diesem Zusammenhang ist vorab auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hin- zuweisen, wonach allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwalt- schaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» – auch in Kombination
– hängig sind, für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus- reicht (vgl. dort insbesondere E. 8.7.3 und E. 8.8). Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln geht nicht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Haft- oder Vorführbefehl erlassen worden wäre. Sie konnte dem SEM auch keine Angaben liefern, welche Verfahren gegen sie eingeleitet wurden und worum es in diesen geht (vgl. Akte 24/18, F94 f.). Das Gericht stellt fest, dass die damals vorliegen- den Beweismittel einzig geeignet waren, die Einleitung eines Ermittlungs- verfahrens zu belegen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 wurden demge- genüber ein Gerichtsdokument («Urteil in sonstiger Sache» der 10. Straf- abteilung des Amtsgerichts H._______ vom 27. Dezember 2024) sowie ein «Festnahmebefehl» eingereicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich beim letztgenannten Dokument um einen «Festnahmebefehl» für Ver- urteilte handelt, welcher von einer Staatsanwaltschaft ausgestellt wurde. Bei diesem Beweismittel fällt auf, dass zahlreiche der vorgedruckten Rubri- ken des «Festnahmebefehls» nicht ausgefüllt sind, darunter die Prozess- nummer, die Höhe der Strafe oder die Vollstreckungsnummer. Zudem ist das Dokument weder datiert noch unterzeichnet und es ist nicht einmal ersichtlich, welche Staatsanwaltschaft es ausgestellt haben soll. Zudem hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass sie bereits
D-7002/2024 Seite 15 verurteilt worden sein soll. Ein entsprechendes Gerichtsurteil wurde eben- falls nicht eingereicht, ebenso wenig eine Anklageschrift oder andere Ge- richtsdokumente. Unter diesen Umständen erachtet das Bundesverwal- tungsgericht den vorgelegten «Festnahmebefehl» nicht als authentisch. Mit derselben Beweismitteleingabe wurde auch ein Schreiben von Rechts- anwältin K._______ vom 6. Dezember 2024 eingereicht, in welchem Ein- spruch gegen einen Festnahmebefehl vom 26. Oktober 2023 mit der Nr. (…) erhoben wird. Damit dürfte der oben erwähnte «Festnahmebefehl» gemeint sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das betreffende (unda- tierte) Dokument den 26. Oktober 2023 als Datum der Straftat und die Nummer (…) als «Urteil-Nr.» bezeichnet. Ferner wird im eingereichten «Festnahmebefehl» als Straftat «Propaganda der terroristischen Organi- sation» erwähnt, während der Einspruch der Rechtsanwältin als Delikt das Verbrechen der «Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Orga- nisation» nennt. Das «Urteil in sonstiger Sache» der 10. Strafabteilung des Amtsgerichts H._______ vom 27. Dezember 2024 spricht sodann einlei- tend von einem angeblichen Einspruch von Rechtsanwältin K._______ mit Antrag vom 26. Oktober 2023, welcher sich gegen das Urteil der 9. Straf- abteilung des Amtsgerichts H._______ über die Annahme des Festnahme- antrags vom 6. Dezember 2024 mit der Nr. (…) richtet. In der Folge wird der Antrag abgewiesen und festgehalten, die Ermittlungsakte werde an die Generalstaatsanwaltschaft H._______ zurückgereicht. Nachdem davon auszugehen ist, beim unvollständigen «Festnahmebefehl» handle es sich nicht um ein echtes Dokument, sind auch der gegen diesen erhobene Ein- spruch und der Entscheid darüber – in welchen offenbar verschiedentlich Daten respektive Verfahrensnummern verwechselt wurden – als nicht au- thentisch zu erachten. Das Schreiben von Rechtsanwalt J._______, in wel- chem er den Verfahrenslauf erklärt, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann aus diesen Dokumenten somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass allfäl- lige gegen sie eingeleitete Strafverfahren über den Stand eines blossen Ermittlungsverfahrens hinausgehen. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass diesbezüglich ein Gerichtsverfahren hängig sein könnte. Bei dieser Sachlage ist offen, ob ein möglicherweise gegen die Beschwerdeführerin eingeleitetes Verfahren fortgesetzt würde, ob es zu einer Anklage käme und ob dieses gegebenenfalls zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe respektive einer härteren Bestrafung deswegen führen würde. Bislang ist sie strafrechtlich unbescholten. Zudem verfügt sie nicht über ein massgebliches politisches Profil und war – sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz – lediglich niederschwellig politisch aktiv. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht mit
D-7002/2024 Seite 16 beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe drohen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie illegal ausgereist ist und sich nun seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhält. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht erforderlich, die vorgelegten Beweismittel einer näheren Überprüfung respektive einer Do- kumentenanalyse zu unterziehen, da diese nicht geeignet erscheinen, eine drohende asylrelevante Verfolgung zu belegen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von I._______, wonach Polizeibeamte im Sep- tember und Oktober 2024 mehrmals nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten, führen zu keiner anderen Einschätzung. Diese Eingaben weisen den Charakter von Gefälligkeitsschreiben auf, was insbesondere dadurch unterstrichen wird, dass die beiden vorgelegten Schreiben inhaltlich zwar fast wörtlich identisch sind, die Daten der angeblichen Besuche der Poli- zeibeamten aber jeweils um einen respektive um einige Tage voneinander abweichen. Es erscheint entsprechend zweifelhaft, dass die Beschwerde- führerin tatsächlich in der Türkei von der Polizei gesucht worden sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, liesse sich daraus im Übrigen noch nicht ableiten, dass sie im Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Furcht der Beschwerde- führerin, sie könnte bei einer Rückkehr in die Türkei getötet oder ins Ge- fängnis kommen (vgl. Akte 28/18, F120 und Akte 40/14, F112), objektiv nicht begründet erscheint. Es gibt keine massgeblichen Anhaltspunkte, dass sie in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausge- setzt wäre. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführen- den verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
D-7002/2024 Seite 17
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
D-7002/2024 Seite 18 für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihren Kindern im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr – unter Hinweis auf die vorste- henden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft – jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom
15. Februar 2024 E. 8.4.1, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, je m.w.H.).
E. 9.3.3.1 In individueller Hinsicht führt das SEM in der angefochtenen Verfü- gung aus, die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz G._______, welche nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffen ge- wesen sei. Vor der Ausreise habe sie mehr als (…) Jahre lang in H._______ gelebt und den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder selbst bestreiten können, indem sie unter anderem als (…) im Unternehmen ihres Onkels gearbeitet habe. Ihre finanzielle Situation sei sehr gut gewesen und
D-7002/2024 Seite 19 sie habe "mehr als genug" verdient. Zwar habe sie ihre Stelle zunächst aufgrund ihrer psychischen Verfassung aufgegeben, diese später aber wie- der aufgenommen. Sollte sie nach der Rückkehr nicht mehr an ihren frühe- ren Arbeitsplatz zurückkehren können, sei angesichts ihrer Arbeitserfah- rung davon auszugehen, dass es ihr möglich sei, eine ähnliche Stelle zu finden. Zudem könnte sie ihre Familienangehörigen, von denen sich ein- zelne im Ausland aufhielten, nötigenfalls zumindest anfänglich bei der Reintegration – auch finanziell – unterstützen. Mit den Lebensverhältnis- sen in der Türkei sei sie bestens vertraut, ihre beiden Kinder seien in H._______ aufgewachsen und hätten dort die Schule besucht, weshalb davon ausgegangen werden könne, sie könnten sich im Heimatstaat auch sozial wieder integrieren. Sodann leide die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztberichten unter einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTBS) mit Depressionen und weiteren Beeinträchtigungen, weshalb sie sich einer Psychotherapie und einer Behandlung wegen (…) unterziehe. Das Gesundheitswesen in der Türkei entspreche indessen grundsätzlich westeuropäischen Standards und es ermögliche auch psy- chisch kranken Personen den Zugang zur nötigen Behandlung. Für die Be- handlung ihrer Beschwerden könne daher auf die im Heimatstaat vorhan- denen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden, zumal sie aufgrund ihrer psychischen Probleme bereits vor der Ausreise in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Dies gelte auch für die beiden Kinder, welche zwar gesund, aber ebenfalls psychisch belastet seien.
E. 9.3.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerde- führerin bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben drohe, was sie daran hindern würde, sich eine Existenz aufzu- bauen. Zudem leide sie unter physischen sowie psychischen Problemen und sei behandlungsbedürftig. Ihre Gesundheitsprobleme hätten sich ver- schlimmert und es sei von einer Suizidalität auszugehen. Ferner sei offen- sichtlich, dass sie bei einer Rückkehr dekompensieren und in eine konkret bedrohende Situation geraten würde. Die psychischen Beschwerden stün- den in einem Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung in der Türkei und es sei nicht möglich, dass diese dort erfolgreich therapiert werden könnten. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich auch auf den Kontakt zu ihrer Familie ausgewirkt, weshalb sie im Heimatstaat nicht länger über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich sei das Wohl der Kinder schon zuvor in der Türkei massiv gefährdet gewesen und sie wären dort weiterhin an Leib und Leben bedroht.
D-7002/2024 Seite 20
E. 9.3.3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu bestätigen sind. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und deren Zusammenfas- sung (vgl. oben E. 9.3.3.1) verwiesen werden. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung ist angesichts der vorangehenden Erwä- gungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr konkret an Leib und Leben gefährdet wären. Gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Anhörungen war die Beschwer- deführerin bereits vor der Ausreise psychisch stark belastet und wurde des- wegen zumindest medikamentös behandelt (vgl. Akte 24/18, F15 f. und Akte 40/14, F11 f.). Dennoch war es ihr während vieler Jahre möglich, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und bis kurz vor der Ausreise berufstätig zu sein (vgl. Akte 24/18, F34 ff.). Eigenen Angaben zufolge ging es ihr wirt- schaftlich sehr gut und das Arbeitseinkommen habe mehr als ausgereicht, um für sich und ihre Kinder aufzukommen (vgl. Akte 40/14, F49 und F53). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass es ihr trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sein wird, bei einer Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinsichtlich des Kontakts mit ihren Familienangehörigen in der Türkei erklärte die Be- schwerdeführerin, dass sie nur mit ihrer Schwester L._______ in Kontakt stehe (vgl. Akte 40/14, F35 f.). Aufgrund ihres schlechten psychischen Zu- stands wolle sie keinen Kontakt mit anderen Verwandten, wobei sie davon ausgehe, diese würden auf eine Kontaktaufnahme «normal» reagieren und dies annehmen (vgl. Akte 40/14, F40 ff.). Entsprechend kann sich die Be- schwerdeführerin bei Bedarf an ihre in der Türkei lebenden Verwandten wenden und diese um Unterstützung bei der Reintegration bitten, sollte sie diesbezüglich Hilfe benötigen. Schliesslich weist das SEM zutreffend da- rauf hin, dass die Türkei über ein gutes Gesundheitswesen verfügt und dort auch psychische Leiden behandelt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, m.H.). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 6. September 2024 wurden bei der Beschwerdefüh- rerin eine PTBS sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig mittelgradige Episode, diagnostiziert (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben (…), ID-022/4 [nachfolgend: BM 22]). Diese Beschwerden kön- nen gegebenenfalls auch in der Türkei behandelt werden, wobei sich über den Erfolg einer solchen Behandlung selbstverständlich keine Aussage machen lässt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ist indessen einzig massgebend, ob eine Rückkehr in den Heimat- staat zu einer medizinischen Notlage führen könnte, weil eine notwendige Behandlung dort nicht zur Verfügung steht und eine rasche und lebens-
D-7002/2024 Seite 21 gefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands droht. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich einer möglichen Suizidalität wird im Arztbericht vom 6. September 2024 festgehalten, es bestünden vage Suizidideen, aktuell liege aber keine akute Suizidalität vor (vgl. BM 22). Zudem weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Ausgestal- tung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden könnte. Somit ist der Wegweisungsvollzug trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten.
E. 9.3.4 Schliesslich ist bezüglich des Kindeswohls festzustellen, dass sich die beiden Kinder erst seit etwa zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhal- ten und den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben. Sie kehren mit ihrer Mutter als Hauptbezugsperson in eine vertraute Umge- bung zurück, weshalb angenommen werden kann, dass sie sich im Hei- matstaat relativ einfach wieder integrieren können. Die Beschwerdeführe- rin macht zwar geltend, ihre Kinder seien aufgrund des Drucks, den die Familie in der Türkei erlebt habe, psychisch belastet gewesen (vgl. Akte 24/18, F83 und Akte 40/14, F26). Eine medizinische Behandlung scheint jedoch nicht erforderlich gewesen zu sein. Selbst wenn eine solche zukünf- tig nötig werden sollte, wäre davon auszugehen, dass auch psychische Beschwerden von Kindern in der Türkei angemessen behandelt werden können. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit mit dem Kindeswohl vereinbar.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden als zumutbar, da nicht anzunehmen ist, dass sie in der Türkei in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten würden.
E. 9.4 Weiter obliegt es den Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-7002/2024 Seite 22
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wurde indessen um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Angesichts der vorgelegten Sozialhilfebestätigung vom 31. Oktober 2024 (vgl. Beschwer- debeilage 2) sind die Beschwerdeführenden als prozessual bedürftig zu er- achten. Zudem erweisen sich die Beschwerdebegehren nicht als zum Vornherein aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7002/2024 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7002/2024 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Am 28. Juli 2022 suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihren beiden Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 4. August 2022 eine Personalienaufnahme durch und teilte die Familie am 4. November 2022 dem Kanton D._______ zu. Am 28. März 2024 hörte es die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. In der Folge wurde die Behandlung des Asylgesuchs mit Verfügung vom 10. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 9. September 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Kurdin und im Dorf E._______ (Distrikt F._______, Provinz G._______) geboren und aufgewachsen. Sie habe elf Geschwister und lediglich ein Jahr die Schule besucht, weil die Dorfschule damals geschlossen worden sei. Im Alter von 19 Jahren habe sie ihren Cousin geheiratet und sei nach H._______ gezogen. In H._______ habe sie als (...) gearbeitet, erst in der (...) eines Verwandten und später an anderen Orten. Ihre gesamte Familie sei in der Politik, darunter namentlich ihr Ehemann sowie dessen Vater - ihr Schwiegervater respektive Onkel -, und deswegen unter Druck gesetzt worden. Sie selbst sei im Jahr 2018 der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) beigetreten und Mitglied des Frauenflügels gewesen. Bereits vor ihrem Beitritt habe sie an Versammlungen, Sitzungen und Anlässen der Partei teilgenommen und mitgeholfen. Wegen ihres politischen Engagements seien sie von den Behörden behelligt worden und es seien bei ihnen mehrmals Hausrazzien durchgeführt worden. Dieser Druck habe dazu geführt, dass ihr Ehemann ungefähr im Jahr 2018 die Türkei verlassen habe. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. In der Hoffnung, dass der Druck auf ihre Familie abnehmen würde, habe sie sich im Jahr 2021 auf Anraten des Familienanwalts von ihrem Ehemann scheiden lassen. Dennoch hätten bei ihr zuhause weiterhin Razzien stattgefunden und sie sei nach ihrem Ehemann sowie dem Schwiegervater - welcher vor vielen Jahren in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe - gefragt worden. Obwohl sie eine alleinstehende Frau sei, hätten zivil gekleidete Polizisten das Haus durchsucht, seien sogar in ihr Schlafzimmer gegangen und hätten ihre Unterwäsche durchwühlt. Sie habe im Jahr vor der Ausreise dreimal die Adresse in H._______ gewechselt, aber dies habe nichts gebracht. Die Situation habe sowohl sie als auch die Kinder psychisch stark belastet und es gebe in der Türkei keine Lebenssicherheit. Sie habe daher entschieden, in der Schweiz um Schutz zu ersuchen. Nach ihrer Ausreise seien mehrere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Weil ein Geheimhaltungsbeschluss vorliege, wüssten aber weder sie noch ihr türkischer Anwalt etwas darüber. B.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten im Original ein. Hinsichtlich ihrer Asylvorbringen gaben sie folgende Unterlagen zu den Akten: Beitrittsformular HDP, Mitgliedschaftsformular (...), Fotos von verschiedenen Anlässen der HDP respektive von kurdischen Anlässen (in der Türkei und in der Schweiz), Foto ihrer Medikamente, zwei Referenzschreiben ihres Anwalts vom 3. Juni 2022 respektive 7. November 2023, Scheidungsurteil vom (...) 2021, Referenzschreiben vom 17. Oktober 2022, mehrere behördliche Dokumente betreffend den Ex-Ehemann, Übersicht der Dossiers der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023, Geheimhaltungsbeschluss vom 30. Juni 2023, UYAP-Auszug (Avukat Portal). C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 - eröffnet am 7. Oktober 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 6. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid für sie und ihre Kinder Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und es sei ihr im Anschluss eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Sozialhilfebestätigung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie den Rechtsvertreter auf, darzulegen, ob er das Antwortschreiben des SEM vom 30. Oktober 2024 auf sein Akteneinsichtsgesuch nicht erhalten habe und gegebenenfalls sein Gesuch zu präzisieren, falls (zu Unrecht) keine Einsicht in einzelne Aktenstücke gewährt worden sein sollte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Schwiegervaters respektive Onkels der Beschwerdeführerin oder in jene von anderen Verwandten unter Vorlage einer entsprechenden Einwilligungserklärung der betroffenen Personen an das SEM zu richten wäre. F. Der Rechtsvertreter bestätigte dem Gericht mit Schreiben vom 22. November 2024 den Erhalt der Akten. Die Akteneinsicht sei jedoch unvollständig gewährt worden, nachdem das SEM die Einsicht in die Akten 35/3, 36/1, 41/1 und 45/1 ungerechtfertigterweise verweigert und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Weiter wurden ergänzende Ausführungen zur Beschwerde gemacht. G. Die Instruktionsrichterin wies das (sinngemässe) Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten 35/3, 36/1, 41/1 und 45/1 mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 ab, ebenso den Antrag um Ansetzung einer angemessenen Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. H. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte der Rechtsvertreter als weiteres Beweismittel ein Schreiben von I._______ ein. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter folgende weiteren Beweismittel ein (alle in türkischer Sprache mit deutschen Übersetzungen): Schreiben von I._______, Schreiben von Rechtsanwalt J._______, Urteil in sonstiger Sache der 10. Strafabteilung des Amtsgerichts H._______ vom 27. Dezember 2024, Schreiben von Rechtsanwältin K._______ an die 9. Strafabteilung des Amtsgerichts H._______ vom 6. Dezember 2024, Festnahmebefehl (für Verurteilte) der Staatsanwaltschaft betreffend die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Gemäss Art. 29 VwVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe ein Akteneinsichtsgesuch des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2024 nicht beantwortet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit schwerwiegend verletzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsse. Aus den elektronischen Akten geht indessen hervor, dass das SEM das Akteneinsichtsgesuch am 30. Oktober 2024 beantwortete (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-47/2). Auf entsprechende Anfrage des Gerichts bestätigte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. November 2024 den Erhalt der vorinstanzlichen Akten, beanstandete aber die Verweigerung der Einsicht in die Akten 35/3, 36/1, 41/1 und 45/1. Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 26. November 2024 festgestellt, dass die betreffenden Akten zu Recht als interne Akten eingestuft wurden, in welche keine Einsicht zu gewähren ist. Der sinngemässe Antrag um Einsicht in diese Aktenstücke wurde daher abgewiesen, ebenso das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht nicht verletzt wurde. 4.4 4.4.1 Weiter wird geltend gemacht, die Verfolgung der Beschwerdeführerin hänge zusammen mit jener ihrer Verwandten. Das SEM habe jedoch lediglich behauptet, das Dossier des Schwiegervaters respektive Onkels (N [...]) beigezogen zu haben. Abgesehen von einem kurzen Absatz habe es die Vorinstanz aber unterlassen, sich konkret mit den Akten und dem Profil des Onkels auseinanderzusetzen, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. In der angefochtenen Verfügung werde lediglich darauf verwiesen, dass der Onkel zwar in Strafverfahren involviert gewesen sei, welche aber gemeinrechtliche Delikte betroffen hätten. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar, zumal der Schwiegervater/Onkel Asyl in der Schweiz erhalten habe, was der Behauptung widerspreche, es sei bloss um gewöhnliche Straftaten gegangen. Darüber hinaus lebten mehrere Schwager und Schwägerinnen der Beschwerdeführerin in der Schweiz, das SEM habe diese jedoch weder erwähnt noch deren Dossiers beigezogen. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht. 4.4.2 Das SEM hat für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin das Dossier ihres Schwiegervaters respektive Onkels (N [...]), in welchem sich auch die Akten von dessen Ehefrau sowie deren jüngsten Tochter befinden, beigezogen. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit hervor, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Reflexverfolgung droht. Der Umstand, dass sie beziehungsweise ihr Rechtsvertreter diese Einschätzung nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Sodann wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt, aufgrund von welchen anderen Verwandten - abgesehen von Onkel/Schwiegervater und Ex-Ehemann - der Beschwerdeführerin in der Türkei eine (Reflex-)Verfolgung gedroht habe oder zukünftig drohen könnte und es ist nicht ersichtlich, aufgrund von welchen konkreten Personen eine mögliche Gefährdung bei einer Rückkehr bestehen sollte. Entsprechend bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung die Akten ihrer Schwager respektive Schwägerinnen beizuziehen. 4.5 Weiter wird in der Beschwerde kritisiert, das SEM habe weder erwähnt noch gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu werden. Ebenso wenig sei es auf die sexuellen Übergriffe eingegangen, welche sie anlässlich der Razzien erlitten habe. Es wiege auch schwer, dass sie nicht in einer reinen Frauenrunde gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) angehört worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und berücksichtigt hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich aus ihren Aussagen nicht schliessen, dass sie Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden wäre, welche die Anhörung in einem reinen Frauenteam als geboten hätte erscheinen lassen. Vielmehr gab sie an, dass Polizisten bei einer Hausrazzia ihr Schlafzimmer betreten und ihre Unterwäsche «berührt» hätten, was eine Belästigung sei (vgl. Akte 24/18, F58 und F83; Akte 40, F96 f.). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass im Rahmen einer Durchsuchung unter anderem die Unterwäsche der Beschwerdeführerin durchwühlt wurde, was sie als Belästigung empfand. Das betreffende Ereignis ist indessen nicht als sexueller Übergriff im Sinne einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werten. Darüber hinaus hätte die im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Befragung in einer Frauenrunde zu beantragen, was sie jedoch nicht getan hat. Eine Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht in diesem Zusammenhang ist somit zu verneinen. 4.6 4.6.1 Ferner wird eingewendet, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Vielmehr habe es sich darauf beschränkt, pauschal und willkürlich zu behaupten, diese Unterlagen hätten keinen Beweiswert beziehungsweise könnten gefälscht werden. Schliesslich habe das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung implizit als unglaubhaft qualifiziert, ohne dies näher zu begründen oder ihre Vorbringen ausdrücklich zu bezweifeln. Dadurch habe es Art. 7 AsylG und Art. 9 BV in schwerwiegender Weise verletzt. 4.6.2 Zunächst ist festzustellen, dass Willkür nicht bereits vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz eindeutig verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht jedoch hervor, dass sich die Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln äusserte und im Ergebnis festhielt, diese seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigte es sich, die Unterlagen einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem nicht auf ihre Glaubhaftigkeit, sondern auf ihre Asylrelevanz hin überprüft und diese verneint. Selbst wenn in der Beschwerde diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten und die konkrete Würdigung der Beweismittel als mangelhaft gerügt wird, ist darin weder eine willkürliche noch eine bundesrechtswidrige Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zu erblicken. 4.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hausrazzien und Behelligungen durch zivile Polizisten seien zweifelsohne äusserst unangenehm gewesen und hätten sie und ihre Kinder psychisch belastet. Dennoch erreichten diese Vorfälle nicht die nötige Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Auch die vorgebrachten Schikanen, die sie als Angehörige der kurdischen Ethnie erlitten hätten, gingen in ihrer Intensität nicht über die Probleme hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Es handle sich dabei auch nicht um ein gezieltes Vorgehen gegen die Beschwerdeführenden. Sodann befürchte die Beschwerdeführerin, aufgrund eines gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen zu werden. Sie sei jedoch bislang strafrechtlich unbescholten und verfüge nicht über ein exponiertes politisches Profil. Aus ihren Angaben gehe nicht hervor, inwiefern sie durch ihre Aktivitäten ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Darüber hinaus habe sie mehrmals ausgeführt, die von ihr erlebten Probleme beträfen alle Kurden. Ihre Familie sei aufgrund ihrer Ethnie im Fokus der Behörden gestanden und dies sei beim ganzen kurdischen Volk so, sobald man sich politisch engagiere. Dies spreche ebenfalls gegen ein ernsthaftes, gezieltes Interesse der heimatlichen Behörden an ihrer Person. Als Beweismittel für die geltend gemachten Ermittlungsverfahren habe die Beschwerdeführerin einen Auszug der hängigen Strafverfahren eingereicht. Obwohl sie selbst von drei gegen sie laufenden Verfahren berichtet habe, gehe aus diesem Auszug hervor, dass zunächst zwei Verfahren bestanden hätten, welche aufgrund von Unzuständigkeiten zusammengelegt worden seien. Trotz Aufforderung habe sie keinen persönlichen UYAP-Auszug vorgelegt mit der Begründung, sie habe keinen Zugang zum Portal. Weder auf dem UYAP-Auszug ihres Anwalts noch auf dem eingereichten Geheimhaltungsbeschluss sei ihr Name zu erkennen. Dieser sei lediglich auf den Auszügen der Staatsanwaltschaft ersichtlich, wobei es sich bei diesen um eine simple Tabelle handle, welche sehr leicht gefälscht werden könne. Die eingereichten Referenzschreiben müssten als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden, weshalb diesen kein Beweiswert zukomme. Ferner lasse sich den vorgelegten Beweismitteln kein Hinweis darauf entnehmen, dass ein Festnahme- oder Vorführbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden sei. Das Risiko, dass sie bei einer Rückkehr verhaftet würde, sei daher als gering einzuschätzen. Sodann würden in der Türkei Ermittlungsverfahren teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei daher offen, ob es in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv käme. Die Vorbringen seien folglich nicht geeignet, eine drohende Verfolgung zu belegen. Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten des Ex-Ehemannes sowie des Schwiegervaters erweise sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Obwohl den Behörden ihr Aufenthaltsort stets bekannt gewesen sei, habe sie deswegen keine Nachteile von ausreichender Intensität erlitten. Überdies scheine der Ex-Ehemann ebenfalls kein exponiertes politisches Profil aufzuweisen, da er lediglich einfaches Parteimitglied ohne besondere Funktion gewesen sei. Zudem sei er nie vor Gericht oder länger in Haft gewesen. Ähnliches gelte für den Schwiegervater respektive Onkel, welcher ihren Aussagen zufolge in G._______ als Gemeinderatsmitglied tätig gewesen sei und deswegen eine Strafe erhalten habe. Aus dessen Asylakten gehe hervor, dass er zwar von einem Strafverfahren betroffen gewesen sei, wobei es sich aber um gewöhnliche strafrechtliche Delikte gehandelt habe. Zudem halte er sich bereits seit 2012 in der Schweiz auf und es scheine nicht plausibel, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin seinetwegen noch mehr als zehn Jahre später in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise behelligt hätten. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die kurdische Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie stamme. Nicht nur sie selbst, sondern auch ihr Ehemann sowie der Schwiegervater respektive Onkel seien politisch sehr aktiv gewesen. Nachdem der Ehemann aufgrund der anhaltenden Verfolgung das Land verlassen habe, sei sie weiterhin behelligt worden und es sei insbesondere zu Hausrazzien gekommen. Die von ihr eingeleitete Scheidung habe daran nichts geändert; sie sei auch danach weiter aufgesucht worden. Dabei sei sie Opfer von sexuellen Übergriffen geworden und man habe sie aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein. Obwohl sie dreimal die Adresse gewechselt habe, sei sie weiterhin verfolgt worden, weshalb sie schliesslich habe fliehen müssen. Sie sei somit bereits im Zeitpunkt der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, einerseits wegen eigener Aktivitäten, anderseits habe eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Verwandten bestanden. Angesichts ihres Profils sowie jenes ihrer Angehörigen drohe ihr in der Türkei jederzeit eine Verhaftung. Hinzu komme, dass gegen sie zwischenzeitlich Strafverfahren eingeleitet worden seien. Bei einer Rückkehr drohten ihr deswegen eine jahrelange Inhaftierung, Misshandlungen sowie die Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe aus ethno-politischen Gründen. Vor diesem Hintergrund sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner habe das SEM bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass sie und ihre Kinder illegal ausgereist seien. Sie lebe auch seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz, wo zahlreiche als politische Flüchtlinge anerkannte Verwandte lebten. Dies verstärke die Gefahr einer drohenden Reflexverfolgung. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einem Verhör unterzogen würde, wobei mit willkürlichem Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgenschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen sei. Die Gefahr, in diesem Zusammenhang asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt zu werden, sei ausgesprochen hoch. Angesichts der Entwicklungen in der Türkei und der radikalen Vorgehensweise der Regierung Erdogan gegen Kritiker und Oppositionelle, aber auch gegen die kurdische Minderheit, verschärfe sich die Situation der Beschwerdeführerin zusätzlich. Überdies engagiere sie sich in der Schweiz weiterhin politisch. 7. 7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei wegen ihrer eigenen politischen Tätigkeiten und jenen ihres Ex-Ehemannes sowie ihres Schwiegervaters ins Visier der türkischen Behörden geraten. Ihre politischen Aktivitäten beschränkten sich indessen darauf, an Versammlungen und Anlässen der HDP teilzunehmen, welcher sie im Jahr 2018 beigetreten sei (vgl. Akte 24/18, F58 und F71 f.). Diese Tätigkeiten sind als niederschwellig anzusehen, zumal sie nicht geltend machte, eine besondere Funktion oder eine exponierte Position innegehabt zu haben. Ihr Ex-Ehemann habe dasselbe Engagement wie sie wahrgenommen und sie könne sich nicht daran erinnern, dass er eine spezielle Rolle gehabt oder ein Amt ausgeübt hätte (vgl. Akte 24/18, F75 ff.). Entsprechend ist das politische Profil der Beschwerdeführerin als gering zu erachten. Sie machte zwar geltend, dass es bei ihnen zu Hause mehrmals Razzien gegeben habe, bei welchen auch ihr Schlafzimmer und ihre Unterwäsche durchsucht worden seien (vgl. Akte 24/18, F58 und F83; Akte 40/14, F96 ff.). Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass dieses Vorgehen von ihr als Schikane und Belästigung empfunden wurde, ist darin kein sexueller Übergriff zu erkennen, welcher als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen wäre. Zudem geht aus ihren Aussagen nicht klar hervor, wie oft es zu derartigen Razzien gekommen sein soll (vgl. Akte 24/18, F84 ff.). Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, deren Ablauf präzise zu beschreiben, und betonte vielmehr, sie sei stark unter Druck gesetzt worden und die Razzien hätten sie psychisch sehr belastet (vgl. Akte 40/14, F96 ff.). Gemäss Aktenlage hatten diese jedoch keine weitergehenden Konsequenzen. So wurde die Beschwerdeführerin nie festgenommen und es kam auch nie zu einer (längeren) Inhaftierung des Ex-Mannes (vgl. Akte 24/18, F90 und F109 ff.). Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass die Razzien für sie belastend waren, insbesondere nachdem ihr Ehemann das Land verlassen habe und sie mit den Kindern allein gewesen sei; sie erreichen jedoch nicht die erforderliche Intensität, um als asylrelevant eingestuft zu werden. 7.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu sein. Bei der Anhörung gab sie indessen lediglich an, sie sei nach ihrem Ex-Mann sowie ihrem Schwiegervater gefragt und aufgefordert worden, deren Aufenthaltsort bekannt zu geben (vgl. Akte 24/18, F87 ff. und F102). Aus diesen Aussagen lässt sich nicht ableiten, dass die Behörden sie als Spitzel hätten rekrutieren wollen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass ihre Weigerung, den Behörden Informationen über den Aufenthaltsort ihres Ex-Ehemannes oder des Schwiegervaters zu liefern, konkrete Auswirkungen gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schwiegervater die Türkei bereits im Jahr 2012 verliess und der Ex-Ehemann im Jahr 2018 ausgereist sei. Die behördlichen Nachforschungen nach deren Aufenthalt waren offensichtlich erfolglos. Dennoch kam es, abgesehen von den geltend gemachten Razzien sowie Drohungen, zu keinen weiteren Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in absehbarer Zukunft hätte ändern können respektive dass sie mit einer Intensivierung der behördlichen Behelligungen hätte rechnen müssen, sind nicht ersichtlich. Die bislang im Heimatstaat erlittenen Nachteile sind jedoch nicht von ausreichender Intensität, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Somit stellte die Vorinstanz zutreffend fest, es sei nicht von einer drohenden Reflexverfolgung wegen des Ex-Ehemannes oder des Schwiegervaters auszugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass letzterer in der Schweiz zwar als Flüchtling anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hielt sich nach dessen Ausreise aber noch rund zehn Jahre in der Türkei auf, wobei die geltend gemachten Probleme mit den Behörden aufgrund des Schwiegervaters zu keinem Zeitpunkt ein Ausmass erreichten, welches als asylrelevant eingestuft werden müsste. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr nun der Fall sein sollte. 7.4 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, nach ihrer Flucht in die Schweiz seien in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden (vgl. Akte 24/18, F91 f.). Sie befürchte, wegen diesen Verfahren ins Gefängnis zu kommen (vgl. Akte 40/14, F112). In diesem Zusammenhang ist vorab auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hinzuweisen, wonach allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht (vgl. dort insbesondere E. 8.7.3 und E. 8.8). Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln geht nicht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Haft- oder Vorführbefehl erlassen worden wäre. Sie konnte dem SEM auch keine Angaben liefern, welche Verfahren gegen sie eingeleitet wurden und worum es in diesen geht (vgl. Akte 24/18, F94 f.). Das Gericht stellt fest, dass die damals vorliegenden Beweismittel einzig geeignet waren, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu belegen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 wurden demgegenüber ein Gerichtsdokument («Urteil in sonstiger Sache» der 10. Strafabteilung des Amtsgerichts H._______ vom 27. Dezember 2024) sowie ein «Festnahmebefehl» eingereicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich beim letztgenannten Dokument um einen «Festnahmebefehl» für Verurteilte handelt, welcher von einer Staatsanwaltschaft ausgestellt wurde. Bei diesem Beweismittel fällt auf, dass zahlreiche der vorgedruckten Rubriken des «Festnahmebefehls» nicht ausgefüllt sind, darunter die Prozessnummer, die Höhe der Strafe oder die Vollstreckungsnummer. Zudem ist das Dokument weder datiert noch unterzeichnet und es ist nicht einmal ersichtlich, welche Staatsanwaltschaft es ausgestellt haben soll. Zudem hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass sie bereits verurteilt worden sein soll. Ein entsprechendes Gerichtsurteil wurde ebenfalls nicht eingereicht, ebenso wenig eine Anklageschrift oder andere Gerichtsdokumente. Unter diesen Umständen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den vorgelegten «Festnahmebefehl» nicht als authentisch. Mit derselben Beweismitteleingabe wurde auch ein Schreiben von Rechtsanwältin K._______ vom 6. Dezember 2024 eingereicht, in welchem Einspruch gegen einen Festnahmebefehl vom 26. Oktober 2023 mit der Nr. (...) erhoben wird. Damit dürfte der oben erwähnte «Festnahmebefehl» gemeint sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das betreffende (undatierte) Dokument den 26. Oktober 2023 als Datum der Straftat und die Nummer (...) als «Urteil-Nr.» bezeichnet. Ferner wird im eingereichten «Festnahmebefehl» als Straftat «Propaganda der terroristischen Organisation» erwähnt, während der Einspruch der Rechtsanwältin als Delikt das Verbrechen der «Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation» nennt. Das «Urteil in sonstiger Sache» der 10. Strafabteilung des Amtsgerichts H._______ vom 27. Dezember 2024 spricht sodann einleitend von einem angeblichen Einspruch von Rechtsanwältin K._______ mit Antrag vom 26. Oktober 2023, welcher sich gegen das Urteil der 9. Strafabteilung des Amtsgerichts H._______ über die Annahme des Festnahmeantrags vom 6. Dezember 2024 mit der Nr. (...) richtet. In der Folge wird der Antrag abgewiesen und festgehalten, die Ermittlungsakte werde an die Generalstaatsanwaltschaft H._______ zurückgereicht. Nachdem davon auszugehen ist, beim unvollständigen «Festnahmebefehl» handle es sich nicht um ein echtes Dokument, sind auch der gegen diesen erhobene Einspruch und der Entscheid darüber - in welchen offenbar verschiedentlich Daten respektive Verfahrensnummern verwechselt wurden - als nicht authentisch zu erachten. Das Schreiben von Rechtsanwalt J._______, in welchem er den Verfahrenslauf erklärt, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann aus diesen Dokumenten somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige gegen sie eingeleitete Strafverfahren über den Stand eines blossen Ermittlungsverfahrens hinausgehen. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass diesbezüglich ein Gerichtsverfahren hängig sein könnte. Bei dieser Sachlage ist offen, ob ein möglicherweise gegen die Beschwerdeführerin eingeleitetes Verfahren fortgesetzt würde, ob es zu einer Anklage käme und ob dieses gegebenenfalls zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe respektive einer härteren Bestrafung deswegen führen würde. Bislang ist sie strafrechtlich unbescholten. Zudem verfügt sie nicht über ein massgebliches politisches Profil und war - sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz - lediglich niederschwellig politisch aktiv. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie illegal ausgereist ist und sich nun seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhält. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht erforderlich, die vorgelegten Beweismittel einer näheren Überprüfung respektive einer Dokumentenanalyse zu unterziehen, da diese nicht geeignet erscheinen, eine drohende asylrelevante Verfolgung zu belegen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von I._______, wonach Polizeibeamte im September und Oktober 2024 mehrmals nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten, führen zu keiner anderen Einschätzung. Diese Eingaben weisen den Charakter von Gefälligkeitsschreiben auf, was insbesondere dadurch unterstrichen wird, dass die beiden vorgelegten Schreiben inhaltlich zwar fast wörtlich identisch sind, die Daten der angeblichen Besuche der Polizeibeamten aber jeweils um einen respektive um einige Tage voneinander abweichen. Es erscheint entsprechend zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Türkei von der Polizei gesucht worden sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, liesse sich daraus im Übrigen noch nicht ableiten, dass sie im Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, sie könnte bei einer Rückkehr in die Türkei getötet oder ins Gefängnis kommen (vgl. Akte 28/18, F120 und Akte 40/14, F112), objektiv nicht begründet erscheint. Es gibt keine massgeblichen Anhaltspunkte, dass sie in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft - jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4.1, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, je m.w.H.). 9.3.3 9.3.3.1 In individueller Hinsicht führt das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz G._______, welche nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffen gewesen sei. Vor der Ausreise habe sie mehr als (...) Jahre lang in H._______ gelebt und den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder selbst bestreiten können, indem sie unter anderem als (...) im Unternehmen ihres Onkels gearbeitet habe. Ihre finanzielle Situation sei sehr gut gewesen und sie habe "mehr als genug" verdient. Zwar habe sie ihre Stelle zunächst aufgrund ihrer psychischen Verfassung aufgegeben, diese später aber wieder aufgenommen. Sollte sie nach der Rückkehr nicht mehr an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren können, sei angesichts ihrer Arbeitserfahrung davon auszugehen, dass es ihr möglich sei, eine ähnliche Stelle zu finden. Zudem könnte sie ihre Familienangehörigen, von denen sich einzelne im Ausland aufhielten, nötigenfalls zumindest anfänglich bei der Reintegration - auch finanziell - unterstützen. Mit den Lebensverhältnissen in der Türkei sei sie bestens vertraut, ihre beiden Kinder seien in H._______ aufgewachsen und hätten dort die Schule besucht, weshalb davon ausgegangen werden könne, sie könnten sich im Heimatstaat auch sozial wieder integrieren. Sodann leide die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztberichten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Depressionen und weiteren Beeinträchtigungen, weshalb sie sich einer Psychotherapie und einer Behandlung wegen (...) unterziehe. Das Gesundheitswesen in der Türkei entspreche indessen grundsätzlich westeuropäischen Standards und es ermögliche auch psychisch kranken Personen den Zugang zur nötigen Behandlung. Für die Behandlung ihrer Beschwerden könne daher auf die im Heimatstaat vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden, zumal sie aufgrund ihrer psychischen Probleme bereits vor der Ausreise in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Dies gelte auch für die beiden Kinder, welche zwar gesund, aber ebenfalls psychisch belastet seien. 9.3.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben drohe, was sie daran hindern würde, sich eine Existenz aufzubauen. Zudem leide sie unter physischen sowie psychischen Problemen und sei behandlungsbedürftig. Ihre Gesundheitsprobleme hätten sich verschlimmert und es sei von einer Suizidalität auszugehen. Ferner sei offensichtlich, dass sie bei einer Rückkehr dekompensieren und in eine konkret bedrohende Situation geraten würde. Die psychischen Beschwerden stünden in einem Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung in der Türkei und es sei nicht möglich, dass diese dort erfolgreich therapiert werden könnten. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich auch auf den Kontakt zu ihrer Familie ausgewirkt, weshalb sie im Heimatstaat nicht länger über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich sei das Wohl der Kinder schon zuvor in der Türkei massiv gefährdet gewesen und sie wären dort weiterhin an Leib und Leben bedroht. 9.3.3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sind. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und deren Zusammenfassung (vgl. oben E. 9.3.3.1) verwiesen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr konkret an Leib und Leben gefährdet wären. Gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Anhörungen war die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise psychisch stark belastet und wurde deswegen zumindest medikamentös behandelt (vgl. Akte 24/18, F15 f. und Akte 40/14, F11 f.). Dennoch war es ihr während vieler Jahre möglich, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und bis kurz vor der Ausreise berufstätig zu sein (vgl. Akte 24/18, F34 ff.). Eigenen Angaben zufolge ging es ihr wirtschaftlich sehr gut und das Arbeitseinkommen habe mehr als ausgereicht, um für sich und ihre Kinder aufzukommen (vgl. Akte 40/14, F49 und F53). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass es ihr trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sein wird, bei einer Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinsichtlich des Kontakts mit ihren Familienangehörigen in der Türkei erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nur mit ihrer Schwester L._______ in Kontakt stehe (vgl. Akte 40/14, F35 f.). Aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands wolle sie keinen Kontakt mit anderen Verwandten, wobei sie davon ausgehe, diese würden auf eine Kontaktaufnahme «normal» reagieren und dies annehmen (vgl. Akte 40/14, F40 ff.). Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf an ihre in der Türkei lebenden Verwandten wenden und diese um Unterstützung bei der Reintegration bitten, sollte sie diesbezüglich Hilfe benötigen. Schliesslich weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die Türkei über ein gutes Gesundheitswesen verfügt und dort auch psychische Leiden behandelt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, m.H.). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 6. September 2024 wurden bei der Beschwerdeführerin eine PTBS sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben (...), ID-022/4 [nachfolgend: BM 22]). Diese Beschwerden können gegebenenfalls auch in der Türkei behandelt werden, wobei sich über den Erfolg einer solchen Behandlung selbstverständlich keine Aussage machen lässt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist indessen einzig massgebend, ob eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen könnte, weil eine notwendige Behandlung dort nicht zur Verfügung steht und eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands droht. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich einer möglichen Suizidalität wird im Arztbericht vom 6. September 2024 festgehalten, es bestünden vage Suizidideen, aktuell liege aber keine akute Suizidalität vor (vgl. BM 22). Zudem weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden könnte. Somit ist der Wegweisungsvollzug trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten. 9.3.4 Schliesslich ist bezüglich des Kindeswohls festzustellen, dass sich die beiden Kinder erst seit etwa zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten und den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben. Sie kehren mit ihrer Mutter als Hauptbezugsperson in eine vertraute Umgebung zurück, weshalb angenommen werden kann, dass sie sich im Heimatstaat relativ einfach wieder integrieren können. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihre Kinder seien aufgrund des Drucks, den die Familie in der Türkei erlebt habe, psychisch belastet gewesen (vgl. Akte 24/18, F83 und Akte 40/14, F26). Eine medizinische Behandlung scheint jedoch nicht erforderlich gewesen zu sein. Selbst wenn eine solche zukünftig nötig werden sollte, wäre davon auszugehen, dass auch psychische Beschwerden von Kindern in der Türkei angemessen behandelt werden können. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit mit dem Kindeswohl vereinbar. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden als zumutbar, da nicht anzunehmen ist, dass sie in der Türkei in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten würden. 9.4 Weiter obliegt es den Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wurde indessen um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Angesichts der vorgelegten Sozialhilfebestätigung vom 31. Oktober 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 2) sind die Beschwerdeführenden als prozessual bedürftig zu erachten. Zudem erweisen sich die Beschwerdebegehren nicht als zum Vornherein aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann