Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 21 Juni bis zum 1. Juli 2025, vgl. SEM-Akte 1426436-1/27, Beilage zum Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2025) festzuhalten bleibt, dass diese unmittelbar nach dem negativen Asylentscheid des SEM vom 28. Mai 2025 im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens einsetzte, wobei be- merkenswert ist, dass im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens noch keine psychischen Beschwerden bei A._______ aktenkundig gemacht wur- den, dass die psychische Erkrankung demnach offensichtlich in Zusammen- hang mit dem negativen Asylentscheid steht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Symptomatik situativ bedingt ist und im Verlauf der Zeit sowie nach der Rückkehr in den Heimatstaat abklingen wird, dass anhand der eingereichten Berichte zu A._______ nicht – wie praxis- gemäss erforderlich für eine vorläufige Aufnahme – auf eine medizinische Notlage oder eine rasch eintretende, lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in das Heimatland fest- stellen lässt, weshalb daraus nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs geschlossen werden kann, dass derartige psychische Erkrankungen im Übrigen, wie von der Vor- instanz zutreffend festgehalten, mittels Medikation und psychiatrischer Be- treuung behandelbar sind in der Türkei (vgl. etwa Urteil D-7002/2024 vom
E. 25 Juli 2025 ins Recht gelegte Schulzeugnis vom 31. Januar 2025 betref- fend C._______ sowie die am 15. August 2025 weiteren zu den Akten ge- reichten Dokumente (Arbeitsunfähigkeitszeugnis von A._______ vom
13. August 2025, […] Zwischenbericht betreffend D._______ vom
8. August 2025 und undatierter Bittbrief einer Privatperson) an den zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern vermögen, dass gemäss dem beigelegten ärztlichen Kurzbericht der weitere Verbleib von D._______ in der Schweiz aufgrund seiner (…) sehr wichtig sei und gemäss dem (…) Zwischenbericht ein Wohnortswechsel unter den gege- benen Umständen bei D._______ erheblichen Stress auslösen würde, weshalb von einem Abbruch der Therapie dringend abgeraten wird, dass hierzu unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen erneut fest- zuhalten ist, dass die Diagnose des (…) bei D._______ bereits im ordentli- chen Asylverfahren bekannt war und in der entsprechenden Entscheidbe- gründung des SEM berücksichtigt worden ist, weshalb im Rahmen des vor- liegenden Wiedererwägungsverfahrens diesbezüglich keine erhebliche Veränderung der Sachlage zu verzeichnen ist, dass das SEM nämlich schon damals hierzu zutreffend ausgeführt hat, dass das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropäischem Standard entspreche und grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden könne (vgl. Verfügung des SEM vom 15. November 2024, SEM-Akte 1230472- 67/17), dass zwar – wie in der Rechtsmitteleingabe unter anderem moniert wird – zutreffend ist, dass die Behandlung und Therapie von frühkindlichem Au- tismus in der Türkei nicht dem in der Schweiz üblichen hohen Standard entsprechen, aber ein solcher im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit nach geltender Rechtsprechung auch nicht vorausgesetzt wird,
E-5520/2025 Seite 8 dass sodann die auf Beschwerdeebene mittels mehrerer Schreiben von Behörden und Privatpersonen geltend gemachte gute Integration in der Schweiz für die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidend und vorliegend unbehelflich ist, dass schliesslich hinsichtlich des von der F._______ (Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) ausgestellten aktuellen Arbeitsunfähig- keitszeugnisses von A._______ auf die vorstehenden Erwägungen zu ver- weisen ist, wonach der schlechte Gesundheitszustand offensichtlich mit dem unmittelbar drohenden Asylentscheid zusammenhängt, dieser Um- stand jedoch keine Änderung der Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfah- ren herbeizuführen vermag, dass das SEM somit insgesamt zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2024 beseitigen könnten, dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5520/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5520/2025 Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Naomi Adotsang, Rechtsanwältin, Rechtskraft Advokatur, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 15. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 30. Januar 2023 ablehnte und deren Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-8020/2024 vom 13. Februar 2025 nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführenden den wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2025 ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichten, auf welches das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2025 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3980/2025 vom 24. Juni 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführenden den wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren verlangten Kostenvorschuss erneut nicht geleistet hatten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2025 mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz gelangten und dabei im Wesentlichen eine veränderte Situation seit Erlass des Asylentscheids vom 15. November 2024 geltend machen, dass sie insbesondere vorbringen, beim A._______ sei eine (...) diagnostiziert worden und er befinde sich in stationärer psychiatrischer Behandlung, zudem erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf das Kindswohl nicht zumutbar, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel wie medizinische und therapeutische Berichte sowie Referenzschreiben zu Gunsten der Beschwerdeführenden ins Recht legten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2025 abwies und feststellte, die Verfügung vom 15. November 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ebenfalls abwies, eine Gebühr erhob sowie festhielt, der Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzugs sei gegenstandslos und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2025 gegen die Verfügung vom 9. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass sie sodann beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2025 sowie 15. August 2025 weitere aktuelle Beweismittel zu den Akten reichten (Schulzeugnis von C._______, Arbeitsunfähigkeitszeugnis von A._______, [...] Zwischenbericht betreffend D._______ und Bittbrief einer Privatperson), dass die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 15. November 2024 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist, dass der in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind, dass es namentlich den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs neu vorgebrachten Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und allewesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden gewürdigt hat und daher keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abgewiesen wird, dass das SEM sodann mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, auch wenn die gesundheitlichen Beschwerden von A._______ nicht zu verharmlosen seien, könne aufgrund der Aktenlage nicht von einer existentiellen medizinischen Notlage ausgegangen werden, wobei eine medizinische Betreuung in der Türkei als verfügbar und zugänglich zu erachten sei, dass es im Zusammenhang mit dem (...) von D._______ zu Recht festhielt, es sei davon auszugehen, dass diese Krankheit auch in der Türkei adäquat behandelt werden könne, die medizinische Problematik im Übrigen bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht und vom SEM entsprechend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist, diesbezüglich mithin keine wesentlich veränderte Sachlage zu erkennen ist, dass das SEM in seiner Verfügung schliesslich auch hinsichtlich des Kindeswohls zutreffende Ausführungen macht und zu Recht zum Schluss gelangt ist, dieses würde bei einer Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet, dass nämlich keine besonders ausgeprägte Verwurzelung der Kinder C._______ (geboren [...]), D._______ (geboren [...]) und E._______ (geboren [...]) in der Schweiz festgestellt werden kann, zumal sich die beiden älteren Kinder erst seit etwa zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten, wobei das älteste Kind den grössten Teil seines Lebens in der Türkei verbracht hat, und das jüngste in der Schweiz geborene Kind noch sehr klein ist, dass die Kinder insbesondere gemeinsam mit den Eltern, ihren Hauptbezugspersonen, in ihre vertraute heimatliche Umgebung zurückkehren, weshalb anzunehmen ist, dass die Wiedereingliederung in der Türkei ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein wird, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass hinsichtlich der (...) von A._______ (stationärer Klinikaufenthalt vom 21. Juni bis zum 1. Juli 2025, vgl. SEM-Akte 1426436-1/27, Beilage zum Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2025) festzuhalten bleibt, dass diese unmittelbar nach dem negativen Asylentscheid des SEM vom 28. Mai 2025 im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens einsetzte, wobei bemerkenswert ist, dass im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens noch keine psychischen Beschwerden bei A._______ aktenkundig gemacht wurden, dass die psychische Erkrankung demnach offensichtlich in Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid steht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Symptomatik situativ bedingt ist und im Verlauf der Zeit sowie nach der Rückkehr in den Heimatstaat abklingen wird, dass anhand der eingereichten Berichte zu A._______ nicht - wie praxisgemäss erforderlich für eine vorläufige Aufnahme - auf eine medizinische Notlage oder eine rasch eintretende, lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in das Heimatland feststellen lässt, weshalb daraus nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, dass derartige psychische Erkrankungen im Übrigen, wie von der Vor- instanz zutreffend festgehalten, mittels Medikation und psychiatrischer Betreuung behandelbar sind in der Türkei (vgl. etwa Urteil D-7002/2024 vom 25. Januar 2025 E. 9.3.3.3 m.w.H.), dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der Vorbringen beschränken und damit den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen insgesamt nichts Substanziiertes entgegenhalten wird, dass insbesondere die geltend gemachte Befürchtung, die psychische Verfassung von A._______ würde sich aufgrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren sowie Haft- und Vorführungsbefehle wohl nochmals verschlechtern, keinen Wiedererwägungsgrund darstellt, dass nämlich die erwähnten Strafverfahren und -befehle bereits im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt worden sind, weshalb die erneute Bezugnahme auf diese Vorbringen nicht geeignet ist, um wiedererwägungsweise etwas zu bewirken, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts an der zutreffenden Würdigung in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermögen, dass schliesslich auch der aktuelle der Beschwerde beigelegte ärztliche Kurzbericht vom 18. Juli 2025 betreffend D._______, das mit Eingabe vom 25. Juli 2025 ins Recht gelegte Schulzeugnis vom 31. Januar 2025 betreffend C._______ sowie die am 15. August 2025 weiteren zu den Akten gereichten Dokumente (Arbeitsunfähigkeitszeugnis von A._______ vom13. August 2025, [...] Zwischenbericht betreffend D._______ vom8. August 2025 und undatierter Bittbrief einer Privatperson) an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern vermögen, dass gemäss dem beigelegten ärztlichen Kurzbericht der weitere Verbleib von D._______ in der Schweiz aufgrund seiner (...) sehr wichtig sei und gemäss dem (...) Zwischenbericht ein Wohnortswechsel unter den gegebenen Umständen bei D._______ erheblichen Stress auslösen würde, weshalb von einem Abbruch der Therapie dringend abgeraten wird, dass hierzu unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen erneut festzuhalten ist, dass die Diagnose des (...) bei D._______ bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt war und in der entsprechenden Entscheidbegründung des SEM berücksichtigt worden ist, weshalb im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens diesbezüglich keine erhebliche Veränderung der Sachlage zu verzeichnen ist, dass das SEM nämlich schon damals hierzu zutreffend ausgeführt hat, dass das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropäischem Standard entspreche und grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden könne (vgl. Verfügung des SEM vom 15. November 2024, SEM-Akte 1230472-67/17), dass zwar - wie in der Rechtsmitteleingabe unter anderem moniert wird -zutreffend ist, dass die Behandlung und Therapie von frühkindlichem Autismus in der Türkei nicht dem in der Schweiz üblichen hohen Standard entsprechen, aber ein solcher im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit nach geltender Rechtsprechung auch nicht vorausgesetzt wird, dass sodann die auf Beschwerdeebene mittels mehrerer Schreiben von Behörden und Privatpersonen geltend gemachte gute Integration in der Schweiz für die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidend und vorliegend unbehelflich ist, dass schliesslich hinsichtlich des von der F._______ (Privatklinik fürPsychiatrie und Psychotherapie) ausgestellten aktuellen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von A._______ auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist, wonach der schlechte Gesundheitszustand offensichtlich mit dem unmittelbar drohenden Asylentscheid zusammenhängt, dieser Umstand jedoch keine Änderung der Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren herbeizuführen vermag, dass das SEM somit insgesamt zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2024 beseitigen könnten, dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: