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D-855/2018

D-855/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer (wie auch seine Mutter) suchte am 3. Dezember 2016 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom selben Tag die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Seine Schwester suchte am 12. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Dezember 2016 insbesondere geltend, sein Vater sei ein drogenabhängiger Alkoholiker, der seine Mutter stets schikaniert habe, weshalb sich seine Mutter im Jahr (...) habe scheiden lassen. Er und seine Schwester hätten weiterhin bei der Mutter gewohnt. Nach der Scheidung hätten sie zwei Jahre lang Ruhe gehabt. Nach dem Tod seines Grossvaters mütterlicherseits (ms) sei sein Vater aber wiederholt zum Haus seiner Familie gekommen und habe seine Mutter zusammengeschlagen. Er habe seinen Vater Anfang (...) einmal von seiner Mutter weggestossen, wobei ihm sein Vater mit einem Besenstil auf den (bereits zuvor bei einem Unfall gebrochenen) Arm geschlagen habe. Danach sei er seinem Vater einige Male auf der Strasse begegnet, wobei es zum Streit gekommen sei. Er sei zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am (...) 2016 illegal aus dem Iran in Richtung B._______ ausgereist. Seine Mutter habe ihm aus Angst, er könnte seinen Vater oder sein Vater könnte ihn umbringen, erst nach der Ausreise mitgeteilt, dass sein Vater seine Schwester habe «verkaufen» wollen. Er (Beschwerdeführer) habe zudem erfahren, dass sein Vater nach ihrer Ausreise in Begleitung der Polizei zum Haus seiner Grossmutter gekommen sei, um die Familie zu suchen. Ferner habe er im Iran zum Christentum konvertieren wollen, dies aus Angst vor Konsequenzen aber unterlassen. Dies wolle er nun in der Schweiz tun. A.c Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Dezember 2016 mit Urteil D-7977/2016 vom 19. Januar 2017 ab. A.e Am 21. Dezember 2016 wurde der Mutter die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 15. Februar 2017 wurde sie als Flüchtling anerkannt und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Das Asylgesuch der Schwester ist nach wie vor beim SEM hängig. B. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2017 eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe beim SEM ein. Diese wurde als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester aus dem Iran geflohen. Seine Mutter habe aufgrund derselben Verfolgungsgeschichte einen positiven Asylentscheid erhalten. Dieser Umstand habe beim ursprünglichen Entscheid des SEM und beim Urteil D-7977/2016 des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht berücksichtigt werden können. Bei einer Rückkehr in den Iran würde ihm die Verfolgung des Vaters, welcher von den iranischen Sicherheitsbehörden unterstützt werde, drohen. Ferner habe er sich am (...) in der Schweiz taufen lassen und sei zum Christentum konvertiert. Aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse mit seinem Vater leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er habe zudem im (...) einen schweren Autounfall erlitten und befinde sich in stationärer Behandlung. Ferner stehe eine Operation wegen seines mehrmals gebrochenen (...) an. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht der (...) vom 27. Juni 2017, Sprechstundenberichte des Spitals C._______ vom 4. Mai 2017 und 8. Juni 2017, einen ärztlichen Bericht des Spitals C._______ vom 14. Juli 2017, seine Taufurkunde vom (...) und eine Bestätigung der (...) vom 16. Mai 2017 zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen nebst den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten der positive Asylentscheid betreffend die Mutter, zwei Fotos des Beschwerdeführers, ein Schreiben der (...) vom 21. Januar 2018, eine Bestätigung der (...) vom 17. Januar 2018 sowie ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers in englischer Sprache vom 5. Februar 2018 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 27. Februar 2018 beim Gericht ein - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. F. Das SEM reichte am 21. Februar 2018 eine Vernehmlassung - welche dem Beschwerdeführer am 27. Februar zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - zu den Akten. Es hielt dabei fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der (...) vom 22. November 2018, Sprechstundenberichte des Spitals C._______ vom 27. Oktober 2017 und 29. Oktober 2018 sowie Berichte des Kantonsspitals (...) vom 28. Juni 2018 und 17. Juli 2018 zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Gesundheitszustand, zu orientieren. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Mai 2019 einen Austrittsbericht vom 13. Dezember 2018 und einen Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019, beide von der (...), zu den Akten. J. Mit Eingaben vom 27. Mai 2019, 29. Mai 2019 und 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert mehrere Referenzschreiben aus seinem Umfeld, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 13. Mai 2019 und einen Klinikeinweisungsbericht der (...) vom 13. Mai 2019 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Gesundheitszustand, zu orientieren. L. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. September 2019 einen Bericht vom 29. Juli 2019 der (...) betreffend Transferantrag und ein Rezept für diverse Medikamente zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers von D._______ (Mutter des Beschwerdeführers; N [...]) und E._______ (Schwester des Beschwerdeführers; N [...]) zur vorliegenden Beurteilung beigezogen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine christliche Glaubensausübung dann Massnahmen im Iran auszulösen vermöge, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer am (...) getauft worden und besuche regelmässig die Gottesdienste der (...). Die ohne weitere Ausführungen eingereichten Beweismittel würden nicht den Schluss zulassen, dass sein Umfeld im Iran oder die heimatlichen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund seiner Taufe als Christ und seiner Glaubensausübung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater sei bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen. Daher werde auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter eingegangen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, dass das SEM weder auf die Tatsache eingegangen sei, dass seine Mutter aufgrund derselben Probleme in der Schweiz Asyl bekommen habe, noch habe es berücksichtigt, dass sich seine Schwester ebenfalls aufgrund derselben Verfolgungsgeschichte in der Schweiz im Asylverfahren befinde. Auch wenn die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen sei, müsse hier im Einzelnen nochmals darauf eingegangen werden. Das SEM sei auch auf die Tatsache nicht eingegangen, dass der Arztbericht vom 27. Juni 2017 festhalte, dass er aufgrund der Gewaltanwendung des Vaters gesundheitliche Probleme erlitten habe, unter denen er bis heute leide. Bei Prüfung der Konversion zitiere das SEM die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vor achteinhalb Jahren. In die Beurteilung fliesse der Umstand nicht mit ein, dass sein Vater sehr wohl als religiöse Person zu bezeichnen sei, selbst wenn dieser Suchtprobleme habe. Dazu verfüge der Vater über sehr gute Beziehungen zu den iranischen Sicherheitskräften, wie auch in den Akten des Asylverfahrens der Mutter ersichtlich sei. Es sei stark damit zu rechnen, dass der Vater ihn bei den iranischen Behörden denunzieren werde, falls dies nicht schon längst geschehen sei. Den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass er (der Beschwerdeführer) ein aktives Mitglied seiner Kirchgemeinde sei. Bei einer Rückkehr in den Iran sei er wie seine Mutter und seine Schwester ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile von seinem Vater, namentlich die Gefährdung seines Lebens, zu erwarten hat. Die dargelegte Verfolgung durch seinen Vater war indes, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den positiven Asylentscheid der Mutter anführt, ist festzuhalten, dass jener Entscheid nicht automatisch zur Bejahung der Asylrelevanz seiner Vorfluchtgründe zu führen vermag. Allein aufgrund des Umstands, dass seine Mutter Schutz in der Schweiz erhalten hat, bestehen keine genügenden Hinweise für die Annahme, dass sich die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers durch den Vater bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran verstärken würde. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer solches auch nicht geltend. Im Übrigen vermag er aus der Feststellung einer Narbe im Arztbericht vom 27. Juni 2017 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil es nicht möglich ist, aufgrund vorhandener Symptome darauf zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben muss (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf eine Konversion zum Christentum in der Schweiz. Er macht damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die vom SEM zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits Jahre zurückliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen des genannten BVGE 2009/28 vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor als relevant angesehen und regelmässig herbeigezogen werden, so auch im als Referenzurteil betreffend Konversion und Iran publizierten Urteil des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 4. Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer besucht gemäss seinen Darlegungen und den eingereichten Bestätigungen und Referenzschreiben die Gottesdienste der (...), nimmt an gemeinsamen Frühstücken und Mittagessen teil, begrüsst die Teilnehmenden der Gottesdienste und hilft beim Aufbau der Infrastruktur mit. Es ist festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich - auch in Berücksichtigung der erwähnten organisatorischen Mithilfe bei kirchlichen Anlässen - offensichtlich um ein einfaches Mitglied einer christlichen Freikirche. So macht er auch nicht geltend, dass seine christliche Taufe oder seine Glaubensausübung öffentlich - also über seine Kirchgemeinde hinaus - bekannt sei. Solches lässt sich auch aus den eingereichten Beweismitteln nicht erschliessen. Auch ergeben sich keine Hinweise auf exponierende oder gar missionierende Glaubensbezeugungen in der Schweiz. Aufgrund der unauffälligen Glaubensausübung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion zum Christentum Kenntnis erhalten haben. Dies zumal er vor seiner Ausreise nicht unter deren Beobachtung gestanden hat. Die Furcht vor einer Denunziation durch seinen Vater erscheint sodann unbegründet, da nicht ersichtlich ist, wie der Vater von der Taufe hätte Kenntnis nehmen sollen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben im Iran mit seinem Vater nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und kaum Kontakt zu ihm gehabt. So habe er ihn nur ab und zu auf der Strasse gesehen, wobei es zu Streit gekommen sei (vgl. SEM act A10 2.01, 4.02). Bei einem derart losen und schlechten Kontakt ist nicht wahrscheinlich, dass der Vater von einem so persönlichen Aspekt wie dem Glaubenswechsel erfahren würde. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran verwirklichen würde. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der Konversion ist damit zu verneinen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird.

E. 8.5 Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.6.1 Gemäss Arztbericht des Psychiatriezentrums der (...) vom 27. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittelgradige bis schwere Episode, sowie eine PTBS diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei seit 28. März 2017 zu insgesamt sieben Einzelgesprächsterminen erschienen. Er habe von Suizidgedanken berichtet, sich aber glaubhaft davon distanzieren können, diese in die Tat umsetzen zu wollen. Bereits in der Vergangenheit seien depressive Phasen mit zwei bis drei Suizidversuchen bekannt. Er sei bereits im Iran für ungefähr ein Jahr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Zur Behandlung des Stimmungstief würden Antidepressiva verwendet. Eine Weiterführung der spezialisierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert. Eine solche Behandlung sei im Herkunftsland derzeit nur schwierig vorstellbar, da hierfür ein Mindestmass an Sicherheit und das Gefühl, in Sicherheit zu sein, erforderlich seien. Da die Traumatisierung im Herkunftsland erfolgt sei, könne eine Behandlung dort nicht gewährleistet werden. Ein Vollzug der Wegweisung sei aus psychiatrischer Sicher abzulehnen. Ein solcher könne zu einer Zunahme der Suizidalität mit ernstzunehmender Eigengefährdung und nicht abschätzbaren Konsequenzen für den Beschwerdeführer führen.

E. 8.6.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 28. September 2018 bis zum 16. November 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der (...). Gemäss Austrittsbericht vom 22. November 2018 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine PTBS, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom diagnostiziert. Im Iran habe er vor ca. drei Jahren einen Suizidversuch unternommen und habe nun wiederkehrende Suizidgedanken, eine akute Suizidalität bestehe nicht. Insgesamt habe sich im Rahmen des stationären Aufenthaltes und durch die medikamentösen und psychotherapeutischen Interventionen eine Stabilisierung des Zustandsbildes gezeigt. Er habe sich jedoch durch den unklaren Ausgang des Asylentscheides und durch die nach Austritt unklare Wohnsituation deutlich belastet gezeigt. Unter den gegebenen psychosozialen und auch fortbestehenden Belastungen bestehe eine dringende Behandlungsbedürftigkeit. Hinsichtlich der künftigen Wohnunterkunft werde eine räumliche Nähe zur Mutter und zur Schwester als stabilisierenden Faktor unbedingt empfohlen. Am 21. November 2018 sei der Beschwerdeführer angesichts einer Verschlechterung des Zustandsbildes erneut in eine stationäre Behandlung eingetreten.

E. 8.6.3 Gemäss Austrittsbericht vom 13. Dezember 2018 von der (...) befand sich der Beschwerdeführer vom 21. November 2018 bis zum 12. Dezember 2018 zur zweiten Hospitalisation in ihrer Behandlung. Er sei aufgrund einer akuten depressiven Symptomatik in die Station (...) eingetreten. Psychopathologisch habe er sich mit depressiver Stimmung, Antriebsminderung, Insuffizienzgefühlen und Hoffnungslosigkeit präsentiert. Des Weiteren habe er eine Hypervigilanz, Schlaflosigkeit mit Albträumen, Intrusionen, Gedankenkreisen und passiven Suizidgedanken gezeigt. Es werde eine schwere depressive Episode und eine PTBS diagnostiziert. Er werde weiterhin medikamentös behandelt. Im Verlauf der Behandlung habe sich der Beschwerdeführer klar von suizidalen Handlung distanzieren können. Er habe teilweise am stationsspezifischen Therapieprogramm teilnehmen können. In den psychotherapeutischen Einzelgesprächen habe der Fokus in der Psychoreduktion gelegen. Er sei in teilremittiertem Zustandsbild ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Lebensverhältnisse ausgetreten. Es werde die ambulante Weiterführung psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und die Fortsetzung der etablierten Psychopharmakotherapie empfohlen.

E. 8.6.4 Der Beschwerdeführer befand sich sodann in ambulanter Behandlung im (...). Gemäss Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019 berichtete er im Aufnahmezeitpunkt von erneut verstärkten Schlafstörungen und Albträumen seit ca. Februar 2019. Das Befinden habe seit Klinikaustritt im Dezember 2018 mit einer Zunahme an depressiven Symptomen und einer geringeren Distanzierung von traumabezogenen Inhalten deutlich abgenommen. Bereits im Heimatland habe er sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Er leide unter wiederkehrenden Suizidgedanken, welche derzeit aber kontrolliert werden könnten. Eine erneute psychiatrische Hospitalisation sei mehrfach in Erwägung gezogen, vom Beschwerdeführer aber vorerst abgelehnt worden.

E. 8.6.5 Gemäss Bericht vom 29. Juli 2019 der (...) betreffend Transferantrag befand sich der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2019 bis zum 27. Juni 2019 erneut in stationärer Behandlung, was zu einer erneuten Stabilisierung auf insgesamt geringem Niveau geführt habe. Es werde dringend ein Transfer in eine geeignetere Unterkunft mit ruhigeren Verhältnissen und im Idealfall in der Nähe der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers empfohlen. Damit könne die Aktivierung der traumatischen Erfahrungen des Beschwerdeführers reduziert werden.

E. 8.7 Das Gericht erachtet den psychischen Zustand des Beschwerdeführers in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, namentlich angesichts der wiederholten stationären psychiatrischer Behandlung (28. September 2018 bis 16. November 2018, 21. November 2018 bis 12. Dezember 2018, 21. Mai 2019 bis 27. Juni 2019) als sehr labil. Auf eine geringfügige Besserung nach einem stationären Aufenthalten folgten jeweils wieder Rückfälle mit suizidalen Tendenzen. Im Arztbericht vom 27. Juni 2017 und im Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019 wird von einer Traumatisierung im Heimatland berichtet. Zwar wurden überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angebracht (vgl. Urteil des BVGer D-7977/2016 vom 19. Januar 2017 S. 7f.). Vor dem Hintergrund des Asylverfahrens seiner Mutter, in welchem das SEM deren jahrelangen massiven physischen und psychischen Misshandlungen durch den Ehemann als glaubhaft erachtet hat (vgl. N 687 402 A 39), besteht für das Gericht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Übergriffen seines Vaters auf seine Mutter traumatisierende Erlebnisse hatte. Wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. Arztbericht vom 27. Juni 2017, Austrittsbericht vom 22. November 2018; Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019), unternahm der Beschwerdeführer denn auch bereits im Iran mindestens einen Suizidversuch. Angesichts dessen ist das Risiko einer einschneidenden, mit ernsthaften Folgen verbundene Retraumatisierung bei einer Rückkehr in den Iran als erheblich einzustufen und eine konkrete Gefährdung mithin nicht auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als die räumliche Nähe zur als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Mutter des Beschwerdeführers, welche als stabilisierender Faktor dringend empfohlen wird (vgl. Austrittsbericht vom 22. November 2018, Bericht vom 29. Juli 2019) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers wegfallen würde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers auch die Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit erheblich erschweren dürfte.

E. 8.8 Zusammenfassend ist demnach der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG kommt vorliegend nicht zum Zug.

E. 9 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, das Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist aber betreffend den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 gutgeheissen wurde. Folglich sind von ihm keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und angesichts seines hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'100.- (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 abgelehnt worden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Januar 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-855/2018 Urteil vom 14. Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (wie auch seine Mutter) suchte am 3. Dezember 2016 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom selben Tag die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Seine Schwester suchte am 12. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Dezember 2016 insbesondere geltend, sein Vater sei ein drogenabhängiger Alkoholiker, der seine Mutter stets schikaniert habe, weshalb sich seine Mutter im Jahr (...) habe scheiden lassen. Er und seine Schwester hätten weiterhin bei der Mutter gewohnt. Nach der Scheidung hätten sie zwei Jahre lang Ruhe gehabt. Nach dem Tod seines Grossvaters mütterlicherseits (ms) sei sein Vater aber wiederholt zum Haus seiner Familie gekommen und habe seine Mutter zusammengeschlagen. Er habe seinen Vater Anfang (...) einmal von seiner Mutter weggestossen, wobei ihm sein Vater mit einem Besenstil auf den (bereits zuvor bei einem Unfall gebrochenen) Arm geschlagen habe. Danach sei er seinem Vater einige Male auf der Strasse begegnet, wobei es zum Streit gekommen sei. Er sei zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am (...) 2016 illegal aus dem Iran in Richtung B._______ ausgereist. Seine Mutter habe ihm aus Angst, er könnte seinen Vater oder sein Vater könnte ihn umbringen, erst nach der Ausreise mitgeteilt, dass sein Vater seine Schwester habe «verkaufen» wollen. Er (Beschwerdeführer) habe zudem erfahren, dass sein Vater nach ihrer Ausreise in Begleitung der Polizei zum Haus seiner Grossmutter gekommen sei, um die Familie zu suchen. Ferner habe er im Iran zum Christentum konvertieren wollen, dies aus Angst vor Konsequenzen aber unterlassen. Dies wolle er nun in der Schweiz tun. A.c Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Dezember 2016 mit Urteil D-7977/2016 vom 19. Januar 2017 ab. A.e Am 21. Dezember 2016 wurde der Mutter die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 15. Februar 2017 wurde sie als Flüchtling anerkannt und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Das Asylgesuch der Schwester ist nach wie vor beim SEM hängig. B. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2017 eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe beim SEM ein. Diese wurde als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester aus dem Iran geflohen. Seine Mutter habe aufgrund derselben Verfolgungsgeschichte einen positiven Asylentscheid erhalten. Dieser Umstand habe beim ursprünglichen Entscheid des SEM und beim Urteil D-7977/2016 des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht berücksichtigt werden können. Bei einer Rückkehr in den Iran würde ihm die Verfolgung des Vaters, welcher von den iranischen Sicherheitsbehörden unterstützt werde, drohen. Ferner habe er sich am (...) in der Schweiz taufen lassen und sei zum Christentum konvertiert. Aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse mit seinem Vater leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er habe zudem im (...) einen schweren Autounfall erlitten und befinde sich in stationärer Behandlung. Ferner stehe eine Operation wegen seines mehrmals gebrochenen (...) an. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht der (...) vom 27. Juni 2017, Sprechstundenberichte des Spitals C._______ vom 4. Mai 2017 und 8. Juni 2017, einen ärztlichen Bericht des Spitals C._______ vom 14. Juli 2017, seine Taufurkunde vom (...) und eine Bestätigung der (...) vom 16. Mai 2017 zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen nebst den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten der positive Asylentscheid betreffend die Mutter, zwei Fotos des Beschwerdeführers, ein Schreiben der (...) vom 21. Januar 2018, eine Bestätigung der (...) vom 17. Januar 2018 sowie ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers in englischer Sprache vom 5. Februar 2018 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 27. Februar 2018 beim Gericht ein - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. F. Das SEM reichte am 21. Februar 2018 eine Vernehmlassung - welche dem Beschwerdeführer am 27. Februar zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - zu den Akten. Es hielt dabei fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der (...) vom 22. November 2018, Sprechstundenberichte des Spitals C._______ vom 27. Oktober 2017 und 29. Oktober 2018 sowie Berichte des Kantonsspitals (...) vom 28. Juni 2018 und 17. Juli 2018 zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Gesundheitszustand, zu orientieren. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Mai 2019 einen Austrittsbericht vom 13. Dezember 2018 und einen Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019, beide von der (...), zu den Akten. J. Mit Eingaben vom 27. Mai 2019, 29. Mai 2019 und 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert mehrere Referenzschreiben aus seinem Umfeld, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 13. Mai 2019 und einen Klinikeinweisungsbericht der (...) vom 13. Mai 2019 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Gesundheitszustand, zu orientieren. L. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. September 2019 einen Bericht vom 29. Juli 2019 der (...) betreffend Transferantrag und ein Rezept für diverse Medikamente zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers von D._______ (Mutter des Beschwerdeführers; N [...]) und E._______ (Schwester des Beschwerdeführers; N [...]) zur vorliegenden Beurteilung beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine christliche Glaubensausübung dann Massnahmen im Iran auszulösen vermöge, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer am (...) getauft worden und besuche regelmässig die Gottesdienste der (...). Die ohne weitere Ausführungen eingereichten Beweismittel würden nicht den Schluss zulassen, dass sein Umfeld im Iran oder die heimatlichen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund seiner Taufe als Christ und seiner Glaubensausübung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater sei bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen. Daher werde auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter eingegangen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, dass das SEM weder auf die Tatsache eingegangen sei, dass seine Mutter aufgrund derselben Probleme in der Schweiz Asyl bekommen habe, noch habe es berücksichtigt, dass sich seine Schwester ebenfalls aufgrund derselben Verfolgungsgeschichte in der Schweiz im Asylverfahren befinde. Auch wenn die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen sei, müsse hier im Einzelnen nochmals darauf eingegangen werden. Das SEM sei auch auf die Tatsache nicht eingegangen, dass der Arztbericht vom 27. Juni 2017 festhalte, dass er aufgrund der Gewaltanwendung des Vaters gesundheitliche Probleme erlitten habe, unter denen er bis heute leide. Bei Prüfung der Konversion zitiere das SEM die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vor achteinhalb Jahren. In die Beurteilung fliesse der Umstand nicht mit ein, dass sein Vater sehr wohl als religiöse Person zu bezeichnen sei, selbst wenn dieser Suchtprobleme habe. Dazu verfüge der Vater über sehr gute Beziehungen zu den iranischen Sicherheitskräften, wie auch in den Akten des Asylverfahrens der Mutter ersichtlich sei. Es sei stark damit zu rechnen, dass der Vater ihn bei den iranischen Behörden denunzieren werde, falls dies nicht schon längst geschehen sei. Den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass er (der Beschwerdeführer) ein aktives Mitglied seiner Kirchgemeinde sei. Bei einer Rückkehr in den Iran sei er wie seine Mutter und seine Schwester ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile von seinem Vater, namentlich die Gefährdung seines Lebens, zu erwarten hat. Die dargelegte Verfolgung durch seinen Vater war indes, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den positiven Asylentscheid der Mutter anführt, ist festzuhalten, dass jener Entscheid nicht automatisch zur Bejahung der Asylrelevanz seiner Vorfluchtgründe zu führen vermag. Allein aufgrund des Umstands, dass seine Mutter Schutz in der Schweiz erhalten hat, bestehen keine genügenden Hinweise für die Annahme, dass sich die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers durch den Vater bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran verstärken würde. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer solches auch nicht geltend. Im Übrigen vermag er aus der Feststellung einer Narbe im Arztbericht vom 27. Juni 2017 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil es nicht möglich ist, aufgrund vorhandener Symptome darauf zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben muss (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2). 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf eine Konversion zum Christentum in der Schweiz. Er macht damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die vom SEM zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits Jahre zurückliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen des genannten BVGE 2009/28 vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor als relevant angesehen und regelmässig herbeigezogen werden, so auch im als Referenzurteil betreffend Konversion und Iran publizierten Urteil des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 4. Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer besucht gemäss seinen Darlegungen und den eingereichten Bestätigungen und Referenzschreiben die Gottesdienste der (...), nimmt an gemeinsamen Frühstücken und Mittagessen teil, begrüsst die Teilnehmenden der Gottesdienste und hilft beim Aufbau der Infrastruktur mit. Es ist festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich - auch in Berücksichtigung der erwähnten organisatorischen Mithilfe bei kirchlichen Anlässen - offensichtlich um ein einfaches Mitglied einer christlichen Freikirche. So macht er auch nicht geltend, dass seine christliche Taufe oder seine Glaubensausübung öffentlich - also über seine Kirchgemeinde hinaus - bekannt sei. Solches lässt sich auch aus den eingereichten Beweismitteln nicht erschliessen. Auch ergeben sich keine Hinweise auf exponierende oder gar missionierende Glaubensbezeugungen in der Schweiz. Aufgrund der unauffälligen Glaubensausübung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion zum Christentum Kenntnis erhalten haben. Dies zumal er vor seiner Ausreise nicht unter deren Beobachtung gestanden hat. Die Furcht vor einer Denunziation durch seinen Vater erscheint sodann unbegründet, da nicht ersichtlich ist, wie der Vater von der Taufe hätte Kenntnis nehmen sollen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben im Iran mit seinem Vater nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und kaum Kontakt zu ihm gehabt. So habe er ihn nur ab und zu auf der Strasse gesehen, wobei es zu Streit gekommen sei (vgl. SEM act A10 2.01, 4.02). Bei einem derart losen und schlechten Kontakt ist nicht wahrscheinlich, dass der Vater von einem so persönlichen Aspekt wie dem Glaubenswechsel erfahren würde. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran verwirklichen würde. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der Konversion ist damit zu verneinen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. 8.5 Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 8.6 8.6.1 Gemäss Arztbericht des Psychiatriezentrums der (...) vom 27. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittelgradige bis schwere Episode, sowie eine PTBS diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei seit 28. März 2017 zu insgesamt sieben Einzelgesprächsterminen erschienen. Er habe von Suizidgedanken berichtet, sich aber glaubhaft davon distanzieren können, diese in die Tat umsetzen zu wollen. Bereits in der Vergangenheit seien depressive Phasen mit zwei bis drei Suizidversuchen bekannt. Er sei bereits im Iran für ungefähr ein Jahr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Zur Behandlung des Stimmungstief würden Antidepressiva verwendet. Eine Weiterführung der spezialisierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert. Eine solche Behandlung sei im Herkunftsland derzeit nur schwierig vorstellbar, da hierfür ein Mindestmass an Sicherheit und das Gefühl, in Sicherheit zu sein, erforderlich seien. Da die Traumatisierung im Herkunftsland erfolgt sei, könne eine Behandlung dort nicht gewährleistet werden. Ein Vollzug der Wegweisung sei aus psychiatrischer Sicher abzulehnen. Ein solcher könne zu einer Zunahme der Suizidalität mit ernstzunehmender Eigengefährdung und nicht abschätzbaren Konsequenzen für den Beschwerdeführer führen. 8.6.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 28. September 2018 bis zum 16. November 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der (...). Gemäss Austrittsbericht vom 22. November 2018 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine PTBS, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom diagnostiziert. Im Iran habe er vor ca. drei Jahren einen Suizidversuch unternommen und habe nun wiederkehrende Suizidgedanken, eine akute Suizidalität bestehe nicht. Insgesamt habe sich im Rahmen des stationären Aufenthaltes und durch die medikamentösen und psychotherapeutischen Interventionen eine Stabilisierung des Zustandsbildes gezeigt. Er habe sich jedoch durch den unklaren Ausgang des Asylentscheides und durch die nach Austritt unklare Wohnsituation deutlich belastet gezeigt. Unter den gegebenen psychosozialen und auch fortbestehenden Belastungen bestehe eine dringende Behandlungsbedürftigkeit. Hinsichtlich der künftigen Wohnunterkunft werde eine räumliche Nähe zur Mutter und zur Schwester als stabilisierenden Faktor unbedingt empfohlen. Am 21. November 2018 sei der Beschwerdeführer angesichts einer Verschlechterung des Zustandsbildes erneut in eine stationäre Behandlung eingetreten. 8.6.3 Gemäss Austrittsbericht vom 13. Dezember 2018 von der (...) befand sich der Beschwerdeführer vom 21. November 2018 bis zum 12. Dezember 2018 zur zweiten Hospitalisation in ihrer Behandlung. Er sei aufgrund einer akuten depressiven Symptomatik in die Station (...) eingetreten. Psychopathologisch habe er sich mit depressiver Stimmung, Antriebsminderung, Insuffizienzgefühlen und Hoffnungslosigkeit präsentiert. Des Weiteren habe er eine Hypervigilanz, Schlaflosigkeit mit Albträumen, Intrusionen, Gedankenkreisen und passiven Suizidgedanken gezeigt. Es werde eine schwere depressive Episode und eine PTBS diagnostiziert. Er werde weiterhin medikamentös behandelt. Im Verlauf der Behandlung habe sich der Beschwerdeführer klar von suizidalen Handlung distanzieren können. Er habe teilweise am stationsspezifischen Therapieprogramm teilnehmen können. In den psychotherapeutischen Einzelgesprächen habe der Fokus in der Psychoreduktion gelegen. Er sei in teilremittiertem Zustandsbild ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Lebensverhältnisse ausgetreten. Es werde die ambulante Weiterführung psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und die Fortsetzung der etablierten Psychopharmakotherapie empfohlen. 8.6.4 Der Beschwerdeführer befand sich sodann in ambulanter Behandlung im (...). Gemäss Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019 berichtete er im Aufnahmezeitpunkt von erneut verstärkten Schlafstörungen und Albträumen seit ca. Februar 2019. Das Befinden habe seit Klinikaustritt im Dezember 2018 mit einer Zunahme an depressiven Symptomen und einer geringeren Distanzierung von traumabezogenen Inhalten deutlich abgenommen. Bereits im Heimatland habe er sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Er leide unter wiederkehrenden Suizidgedanken, welche derzeit aber kontrolliert werden könnten. Eine erneute psychiatrische Hospitalisation sei mehrfach in Erwägung gezogen, vom Beschwerdeführer aber vorerst abgelehnt worden. 8.6.5 Gemäss Bericht vom 29. Juli 2019 der (...) betreffend Transferantrag befand sich der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2019 bis zum 27. Juni 2019 erneut in stationärer Behandlung, was zu einer erneuten Stabilisierung auf insgesamt geringem Niveau geführt habe. Es werde dringend ein Transfer in eine geeignetere Unterkunft mit ruhigeren Verhältnissen und im Idealfall in der Nähe der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers empfohlen. Damit könne die Aktivierung der traumatischen Erfahrungen des Beschwerdeführers reduziert werden. 8.7 Das Gericht erachtet den psychischen Zustand des Beschwerdeführers in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, namentlich angesichts der wiederholten stationären psychiatrischer Behandlung (28. September 2018 bis 16. November 2018, 21. November 2018 bis 12. Dezember 2018, 21. Mai 2019 bis 27. Juni 2019) als sehr labil. Auf eine geringfügige Besserung nach einem stationären Aufenthalten folgten jeweils wieder Rückfälle mit suizidalen Tendenzen. Im Arztbericht vom 27. Juni 2017 und im Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019 wird von einer Traumatisierung im Heimatland berichtet. Zwar wurden überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angebracht (vgl. Urteil des BVGer D-7977/2016 vom 19. Januar 2017 S. 7f.). Vor dem Hintergrund des Asylverfahrens seiner Mutter, in welchem das SEM deren jahrelangen massiven physischen und psychischen Misshandlungen durch den Ehemann als glaubhaft erachtet hat (vgl. N 687 402 A 39), besteht für das Gericht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Übergriffen seines Vaters auf seine Mutter traumatisierende Erlebnisse hatte. Wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. Arztbericht vom 27. Juni 2017, Austrittsbericht vom 22. November 2018; Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019), unternahm der Beschwerdeführer denn auch bereits im Iran mindestens einen Suizidversuch. Angesichts dessen ist das Risiko einer einschneidenden, mit ernsthaften Folgen verbundene Retraumatisierung bei einer Rückkehr in den Iran als erheblich einzustufen und eine konkrete Gefährdung mithin nicht auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als die räumliche Nähe zur als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Mutter des Beschwerdeführers, welche als stabilisierender Faktor dringend empfohlen wird (vgl. Austrittsbericht vom 22. November 2018, Bericht vom 29. Juli 2019) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers wegfallen würde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers auch die Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit erheblich erschweren dürfte. 8.8 Zusammenfassend ist demnach der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG kommt vorliegend nicht zum Zug. 9. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, das Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist aber betreffend den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 gutgeheissen wurde. Folglich sind von ihm keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und angesichts seines hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'100.- (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 abgelehnt worden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Januar 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: