Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4892/2021 Urteil vom 30. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2016 erstmals um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass am gleichen Tag und am gleichen Ort (Flughafen Zürich) auch seine Mutter B._______ (N [...]) ein Asylgesuch einreichte, dass neun Tage später an einem anderen Ort (damaliges Empfangs- und Verfahrenszentrum [...]) auch noch seine ältere Schwester C._______ (N [...]) ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren neben wirtschaftlichen Problemen zur Hauptsache über eine schwere innerfamiliäre Konflikt- und Gewaltsituation berichtete, welche von seinem drogen- und alkoholabhängigen Vater ausgegangen sei, welche trotz Scheidung der Mutter vom Vater im Jahre 2010 noch bis zu ihrer Ausreise angedauert habe und unter welcher - in je verschiedenen Formen - sowohl seine Mutter als auch seine Schwester als auch er massiv gelitten hätten, dass er von frühester Kindheit an habe miterleben müssen, wie seine Mutter vom Vater immer wieder aufs Schwerste psychisch und physisch misshandelt worden sei, und er davon psychisch krank geworden sei, dass er vom Vater ebenfalls geschlagen und dabei auch einmal schwer verletzt worden sei, seine Schwester hingegen vom Vater gar einmal entführt und an einen Mann verkauft worden sei, was er (der Beschwerdeführer) aber erst nach seiner Ausreise erfahren habe, dass er daneben über eine von ihm in Erwägung gezogene respektive beabsichtigte Konversion zum Christentum berichtete, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (respektive aus dem Transitbereich des Flughafens) und des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu die Akten), dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit BVGer-Urteil D-7977/2016 vom 19. Januar 2017 vollumfänglich bestätigt wurde, dass die Asylverfahren der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers vom SEM separat behandelt wurden, dass der Mutter des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016 die Einreise aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich bewilligt worden war, dass dem Gesuch der Mutter in der Folge entsprochen wurde, indem das SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2017 deren Flüchtlingseigenschaft feststellte und ihr Asyl in der Schweiz gewährte, dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme darauf am 26. Juli 2017 über seine damalige Rechtsvertretung ans SEM gelangte, dass er dabei unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" um die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchte, eventualiter um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, dass er dabei sein bereits bekanntes Vorbringen betreffend die Konfliktlage mit seinem Vater unter Vorlage verschiedener Arztberichte bekräftigte und geltend machte, seine Mutter habe wegen der gleichen Verfolgungsgeschichte Asyl erhalten und auch er habe sich in der Heimat vor Verfolgung vonseiten des Vaters zu fürchten, dass er daneben unter Vorlage eines Taufscheins und einer weiteren Bestätigung über seine mittlerweile erfolgte Konversion zum Christentum berichtete, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass diese Eingabe vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2018 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Mehrfachgesuch ablehnte, verbunden mit der erneuten Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit BVGer-Urteil D-855/2018 vom 14. Oktober 2019 bis auf einen Punkt - bis auf die Frage der Anordnung des Wegweisungsvollzuges - bestätigt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzuges deshalb nicht bestätigt und das SEM angewiesen wurde, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, weil dieser auf Beschwerdeebene das Vorliegen einer rechtserheblichen psychischen Erkrankungslage nachgewiesen respektive überwiegend glaubhaft gemacht hatte (vgl. Urteil D-855/2018 E. 8.6 und 8.7), dass das SEM der Anweisung des Gerichts nachkam, indem es mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass das SEM am 5. März 2020 sodann über das Asylgesuch der Schwester des Beschwerdeführers entschied, wobei es einen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid erliess, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit BVGer-Urteil D-1924/2020 vom 30. Juli 2021 aufgehoben wurde, verbunden mit der Feststellung, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und der Anweisung an das SEM, ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass dieses Urteil der Schwester über den rubrizierten Rechtsvertreter eröffnet wurde, dass das SEM der Anweisung des Gerichts nachkam, indem es der Schwester mit Verfügung vom 13. August 2021 Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2021 über den rubrizierten Rechtsvertreter und mit Eingabe unter dem Titel "Neues Asylgesuch" ans SEM gelangte und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter seine Anerkennung als Flüchtling und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, dass er dabei unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil D-1924/2020 und die vorgenannte SEM-Verfügung betreffend seine Schwester vorbrachte, er ersuche erneut um Schutz vor Verfolgung, da es offensichtlich sei, dass durch die Asylgewährung seiner Schwester objektive oder eventualiter subjektive Nachfluchtgründe entstanden seien respektive dass ihm heute im Falle einer Rückkehr in die Heimat ebenso eine asylrelevante Verfolgung drohe, wie dies nach seiner Mutter jetzt auch im Falle seiner Schwester anerkannt worden sei, zumal sie ihre Heimat alle gemeinsam und aufgrund derselben Gefahrensituation verlassen hätten, dass er daneben anführte, es sei ihm nur schon aufgrund seines mittlerweile längeren Auslandaufenthalts in der Schweiz und seiner Bekehrung zum Christentum Asyl zu gewähren, dass er im Rahmen seiner Gesuchseingabe die Ansetzung einer Anhörung verlangte und ferner um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme und Gesuchsergänzung ersuchte, sollte seine Eingabe wider sein Erwarten nicht als neues Asylgesuch, sondern als Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch entgegengenommen werden, dass diese Eingabe vom SEM als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen wurde, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (eröffnet am folgenden Tag) abwies, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft der Ziffern 1-3 des Dispositivs seiner Verfügung vom 8. Januar 2018 sowie unter ausdrücklicher Abweisung der prozessualen Anträge respektive Eventualanträge des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 8. November 2021 (Poststempel) - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie Neubeurteilung beantragte, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, dass er in prozessualer Hinsicht unter Vorlage einer aktuellen Bestätigung seiner Bedürftigkeit um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, dass auf die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (BM) - zum einen ein Referenzschreiben und eine Fotosammlung zum andauernden Engagement des Beschwerdeführers in seiner christlichen Gemeinde (BM 3 und 5), zum andern sog. Screen-Shots von Verbindungen und einer Nachricht über einen Messenger-Dienst (BM 4), wobei in der Nachricht eine Verwandte über vom Vater gegen den Beschwerdeführer ausgestossene Drohungen berichtet habe, und schliesslich eine Liste von Personen (BM 6), die dem Beschwerdeführer in der Schweiz wegen seiner Konversion Probleme bereitet hätten - soweit wesentlich nachfolgend eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung vom 12. November 2021 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 22. November 2021 - und damit fristgerecht - einbezahlt hat, dass er am gleichen Tag über seinen Rechtsvertreter eine Übersetzung der angeblichen Messenger-Dienst-Nachricht seiner Verwandten nachreichen und das Vorbringen bekräftigen liess, er werde von seinem Vater bedroht, womit bewiesen sei, dass ihm aufgrund seiner Bekehrung zum Christentum asylrelevante Verfolgung drohe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2021 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und das Gesuch nach Prüfung der Sache abgewiesen hat, weil vom Beschwerdeführer keine neuen Sachverhaltsmomente eingebracht worden seien, sondern er sich bloss auf bereits bekannte Sachverhaltsmomente berufe, welche schon in den bisherigen Verfahren beurteilt worden seien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten) dass sich der Beschwerdeführer sowohl über die Qualifikation seiner Eingabe als Wiedererwägungsgesuch als auch über die Abweisung seines Gesuches beschwert, wobei er dem SEM auch eine Reihe von angeblichen Verletzungen seiner Verfahrensrechte vorhält, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form zunächst die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, die sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das SEM vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Gesuchsvorbringen - worauf nachfolgend zurückgekommen wird - bei der Qualifikation der Gesuchseingabe vom 17. September 2021 zu Recht nicht auf deren Titel, sondern auf deren tatsächlichen Gehalt abgestellt und die Eingabe daher nicht, wie von Beschwerdeführer verlangt, als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen hat, dass in diesem Zusammenhang die Einschätzung des SEM, bezüglich der entsprechenden Qualifikation sei die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht notwendig, vom Gericht nicht zu beanstanden ist, dass die Qualifikation der Gesuchseingabe vom 17. Oktober 2021 als Wiedererwägungsgesuch sachlich richtig war, zumal die vom Beschwerdeführer verlangte Qualifikation als Mehrfachgesuch nur schon deshalb ausser Betracht fällt, weil er im Rahmen seines Gesuches kein einziges neues, konkret ihn betreffendes Sachverhaltsmoment eingebracht hatte, welches einer entsprechenden Prüfung zugänglich wäre, sondern er lediglich eine nochmalige und für ihn günstigere (Neu-)Beurteilung seiner bisherigen, aus den beiden Vorverfahren bekannten und dort bereits beurteilten Gesuchsgründe verlangt hatte, weil seine Gesuchsgründe angeblich nicht anders zu beurteilen seien als jene seiner Schwester und Mutter, dass der Umstand, dass inzwischen nicht nur seiner Mutter, sondern auch der Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht als Veränderung des Sachverhaltes qualifiziert werden kann, dass an dieser Einschätzung auch der Einwand auf Beschwerdeebene, aus dem positiven Asylentscheid der Schwester würde sich eine neue Verfolgungssituation aufgrund von Reflexverfolgung ergeben, nichts zu ändern vermag, dass dieser Einwand deshalb nicht überzeugen kann, weil nicht dargelegt wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern der positive Asylentscheid der Schwester eine Veränderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bewirkt haben sollte (vgl. dazu auch nachfolgend), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch in der Folge zu Recht abgelehnt hat, weil vom Beschwerdeführer nichts eingebracht worden ist, was nicht schon in den Vorverfahren umfassend geprüft worden wäre, und damit eben auch nichts eingebracht worden ist, was geeignet wäre, die bisherigen Schlüsse zu entkräften respektive diese als zwischenzeitlich überholt erscheinen zu lassen, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren zwar auch auf Beschwerdeebene auf eine angebliche Vergleichbarkeit respektive Identität seiner Gesuchsgründe und jener seiner Mutter und Schwester beruft, dass dieser Ansatz jedoch nicht überzeugen kann, weil sich seine Gesuchsgründe eben massgeblich von den Gesuchsgründen seiner Mutter und seiner Schwester unterscheiden (vgl. dazu auch nachfolgend) und er sich daher nicht einfach auf die in ihrem Fall erfolgte Asylgewährung berufen kann, auch wenn er mit diesen beiden unter der gemeinsamen familiären Situation mitgelitten hat, dass sein Mitleiden unter der familiären Konflikt- und Gewaltsituation, das bei ihm zu einer schweren psychischen Erkrankung führte, schon im Urteil D-855/2018 vom 14. Oktober 2019 anerkannt worden ist (vgl. insbesondere E. 8.7), dieser Kernpunkt seiner Gesuchsvorbringen jedoch auch in diesem Urteil - wie schon im Urteil D-7977/2016 vom 19. Januar 2017 - als nicht asylrelevant erkannt wurde, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Vergleichbarkeit seiner Gesuchsgründe mit jenen seiner Schwester schliesslich entgegenzuhalten bleibt, dass - wie seinem Rechtsvertreter bekannt - die Flüchtlingseigenschaft seiner Schwester vor dem Hintergrund einer offenkundig viel weitergehenden und gleichzeitig frauenspezifischen Gefährdungssituation festgestellt worden ist (Zuführung der Schwester in die Zwangsprostitution durch ihren Vater), bei gleichzeitig fehlender Schutzwilligkeit der iranischen Behörden bei frauenspezifischen Nachstellungen im familiären Kreis (vgl. Urteil D-1924/2020 E. 9), dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen, mit dem Urteil D-1924/2020 sei festgestellt worden, dass seine Schwester durch die iranischen Behörden asylrelevant verfolgt werde, als schlicht haltlos zu erkennen ist, zumal eine solche Verfolgungssituation gerade nicht festgestellt wurde, dass damit auch die Berufung auf eine angebliche Reflexverfolgungssituation offensichtlich unbegründet ist, dass nach dem bereits Gesagten auch die Beschwerdevorbringen über die angebliche Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht überzeugen, indem weder eine Gehörsrechtsverletzung noch eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erkennen ist, dass dabei festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine Rechte für sich daraus ableiten kann, dass sich sein Rechtsvertreter in der Gesuchseingabe vom 17. September 2021 allenfalls noch anderweitige oder weitergehende Vorbringen vorbehalten wollte, jedoch ohne mindeste Angaben zu deren Art zu machen, dass nämlich die aus der Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) fliessende Pflicht zur Substanziierung schriftlicher Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche (BVGE 2014/39 E. 5.4 und 5.5 sowie E. 6) als dem Rechtsvertreter in ihrer ganzen Tragweite bekannt vorausgesetzt werden darf und es im Übrigen ohnehin nicht angehen und keinen Rechtsschutz erheischen kann, wenn eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung der für das Verfahren zuständigen Behörde durch ihr prozessuales Verhalten, mithin durch ein taktische Vorbehalten von Angaben zur Sache, die Hoheit über die Verfahrensleitung streitig machen will, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Beschwerdeebene neu auf eine angeblich neuerdings viel weitergehende Verfolgungssituation vonseiten seines Vaters und angeblich auch noch vonseiten der iranischen Behörden beruft, welche seiner Konversion und seinem fortdauernden Engagement im Kreis einer christlichen Gemeinde geschuldet sei, dass allerdings sein persönlicher Bezug zu einer christlichen Gemeinschaft in der Schweiz längst bekannt ist, weshalb die vorgelegten Beweismittel zu seinem andauernden Engagement im gleichen Kreis (Referenzschreiben und eine Fotosammlung) als unerheblich zu erkennen sind, dass er ferner eine handschriftliche Liste vorgelegt hat, auf welcher Personen verzeichnet seien, die ihn im Verlauf der letzten Jahre in der Schweiz wegen seiner Konversion angefeindet hätten, dass indes auch dieses Beweismittel als unerheblich zu erkennen ist, da die angeblich in der Schweiz von privaten Dritten erlittenen Anfeindungen von vornherein nicht asylrelevant wären, dass er schliesslich geltend macht, sein Vater trachte ihm aufgrund seiner Konversion nunmehr direkt nach seinem Leben, worüber ihm von einer Verwandten berichtet worden sei, dass allerdings dem als Beweismittel vorgelegten Screen-Shot einer Messenger-Dienst-Nachricht aus unbekannter Quelle jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, dass nach dem Gesagten das Vorbringen über eine angeblich neuerdings viel weitergehende Verfolgungssituation aufgrund der gesamten Aktenlage als offenkundig nachgeschoben und daher als insgesamt unglaubhaft zu erkennen ist, zumal dem Vorbringen auch jede ernsthafte Substanz abgeht, dass im Übrigen festzuhalten bleibt, dass die erfolgte Konversion zum Christentum und das aktive Mitwirken des Beschwerdeführers im Kreise seiner christlichen Gemeinschaft ebenfalls schon im Urteil D-855/2018 vom 14. Oktober 2019 ausführlich besprochen worden ist (vgl. E. 6.2) und in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich gemacht worden ist, was eine erneute Prüfung rechtfertigen könnte, dass daran auch die Mitteilung einer Verwandten, der Vater habe von der Konversion erfahren und werde gegen den Beschwerdeführer vorgehen, nichts zu ändern vermag, zumal der entsprechende Beweiswert als gering einzustufen ist und sich die Auskünfte als nachgeschoben, äusserst rudimentär und letztlich unglaubhaft erweisen, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 5. November 2021 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 22. November 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: