Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7977/2016 Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter B._______ (N [...]) am (...) am Flughafen C._______ um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügungen vom selben Tag - eröffnet durch die Flughafenpolizei - sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Mutter die vorläufige Einreise in die Schweiz verweigerte und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (...) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom (...) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein iranischer Staatsangehöriger (...) aus D._______, dass er - nachdem er das Abitur gemacht und einige Zeit die Universität besucht habe - unter anderem an einer Tankstelle und zuletzt als Verkäufer in einem Supermarkt gearbeitet habe, dass er wegen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation im Iran kaum berufliche Perspektiven gehabt habe, dass sein Vater ein drogenabhängiger Alkoholiker sei, der seine Mutter stets schikaniert habe, weshalb sich seine Mutter vor einigen Jahren - auf sein (des Beschwerdeführers) Anraten hin - habe scheiden lassen, dass er (der Beschwerdeführer) und seine Schwester weiterhin bei der Mutter gewohnt hätten, dass sie nach der Scheidung etwa zwei Jahre Ruhe gehabt hätten, sein Vater allerdings - nachdem sein Grossvater mütterlicherseits verstorben sei - wieder mehrere Male zum Haus der Familie gekommen sei und seine Mutter zusammengeschlagen habe, dass er seinen Vater ungefähr Anfang 2014 einmal von seiner Mutter weggestossen habe und sein Vater ihm dann mit einem Besenstiel auf den (bereits zuvor bei einem Unfall gebrochenen) Arm geschlagen habe, dass er seither (...) habe, dass er seinem Vater danach noch einige Male auf der Strasse begegnet sei, wobei es jeweils zu einem Streit gekommen sei, dass er am (...) 2016 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester illegal aus dem Iran über die Grenze in die Türkei ausgereist sei, dass sie über Istanbul nach Griechenland gelangt seien, wo er von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Vater seine Schwester habe "verkaufen" wollen, dass seine Mutter ihm dies erst nach der Ausreise erzählt habe, weil sie befürchtet habe, er könnte seinen Vater oder sein Vater könnte ihn umbringen, dass er am (...) mit einem gefälschten Reisepass zusammen mit seiner Mutter von Athen nach C._______ geflogen sei, dass seine Schwester einstweilen in Griechenland geblieben sei, weil der Schlepper dies so entschieden habe, dass er bei einer Rückkehr in den Iran befürchte, wegen seiner illegalen Ausreise inhaftiert zu werden, dass er nach einem Gefängnisaufenthalt überhaupt keine Arbeit mehr finden würde, dass er zudem erfahren habe, dass sein Vater nach seiner Ausreise in Begleitung der Polizei zum Haus seiner Grossmutter, wo sie zuletzt gewohnt hätten, gekommen sei, um die Familie zu suchen, dass ausserdem zu erwähnen sei, dass er im Iran zum Christentum habe konvertieren wollen, davon aber abgesehen habe, weil er sonst hingerichtet worden wäre, dass er dies nun in der Schweiz tun möchte, dass der Beschwerdeführer weder seinen Reisepass noch seine Identitätskarte zu den Akten reichte und diesbezüglich erklärte, sein Vater habe ihm, seiner Mutter und seiner Schwester ungefähr vor einem Jahr respektive gegen Ende ihres Aufenthalts im Iran alle Dokumente weggenommen, weil er den Verdacht gehabt habe, sie würden das Land verlassen, dass sich allerdings auf dem Mobiltelefon seiner Mutter Fotografien seiner Identitätskarte und der Personalienseite seines Reisepasses, wie auch seines Geburtsscheins, seines Führerscheins und seines Militärentlassungsscheins befanden, dass die entsprechenden Ausdrucke - wie unter anderem auch der gefälschte Reisepass (Frankreich) und der Boardingpass - zu den vorinstanzlichen Akten genommen wurden, dass das SEM mit Verfügung vom (...) - gleichentags durch die Flughafenpolizei eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung zusammengefasst anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe unter der wirtschaftlichen und sozialen Situation im Iran gelitten, festzuhalten sei, dass die allgemeinen Lebensbedingungen im Iran die ganze Bevölkerung gleichermassen betreffen und keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen darstellen würden, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, dass er nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Probleme mit seinem Vater der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, er sei nie zu den Behörden gegangen, um Schutz vor seinem Vater zu erhalten, dass ihm dies jedoch als Mann zumutbar wäre, wenn er wirklich Schutz benötigen würde, und der pauschale Hinweis, die Behörden würden sowieso nichts unternehmen, an dieser Pflicht nichts ändern könne, dass er zudem selbst angegeben habe, der Vorfall mit seinem Arm liege schon einige Jahre zurück, und seitdem habe sein Vater ihn höchstens auf der Strasse angesprochen, dass seine Vorbringen deshalb auch bezüglich Intensität der Verfolgung und des Kausalzusammenhangs mit der Ausreise die Kriterien der Asylrelevanz nicht erfüllen würden, dass im Übrigen erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass die Armverletzung tatsächlich von seinem Vater stamme respektive sein Vater ihm den Arm nochmals gebrochen habe, zumal die dazu von seiner Mutter eingereichten Beweismittel lediglich den Unfall betreffen würden, was der Beschwerdeführer bestätigt habe, dass im Zusammenhang mit der Konvertierung zum Christentum festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer selbst erkläre, er habe noch keine Schritte in Richtung einer Konvertierung unternommen, dass zudem die iranischen Behörden Konvertiten nur dann verfolgen würden, wenn sie eine öffentlich exponierte Stellung einnehmen würden und nicht nur, weil sie konvertiert seien, dass der Beschwerdeführer deshalb keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner Konvertierungspläne habe, dass schliesslich in Bezug auf die illegale Ausreise darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer den iranischen Pass besessen habe, der ihm eine unbeschränkte Ausreise ermöglicht habe, dass er auch selbst erklärt habe, nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben, weshalb keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht haben müsste, allein wegen seiner angeblich illegalen Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, dass die Tatsache, dass eine illegale Auseise für sich allein nicht zu asylrelevanter Verfolgung führe, auch vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt worden sei, dass zudem auch an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erhebliche Zweifel bestehen würden, zumal der Beschwerdeführer nicht plausibel habe erklären können, woher sein Vater von der Ausreise der Familie erfahren und wie er die Dokumente beschlagnahmt habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das SEM ebenfalls am (...) der Mutter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG zur Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligte, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom (...) - gleichentags per Telefax und im Original durch die Flughafenpolizei an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt - unter Verwendung einer deutschsprachigen sowie einer in Farsi verfassten Beschwerdevorlage anfocht, dass er mit standardisierten Rechtsbegehren in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass am 3. Januar 2017 die von Amtes wegen veranlasste Übersetzung der fremdsprachigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2017 per Telefax Kopien von per externer Post erhaltenen Dokumenten des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester übermittelte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und - abgesehen vom von Amtes wegen behobenen Mangel der Fremdsprachigkeit - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass auch die vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vom Gericht geteilt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift insbesondere Ausführungen zur Armverletzung respektive zur Glaubhaftigkeit des zweimaligen Armbruchs enthält, dass es sich allerdings erübrigt, im Detail auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da der Vorfall mit der durch seinen Vater verursachten Armverletzung - bei dessen Wahrunterstellung und wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - unter anderem mangels Intensität und fehlendem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant ist, dass daher auch eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die den zweimaligen Bruch seines Arms beweisen soll, unabhängig von deren Ergebnis nicht geeignet wäre, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb dem sinngemässen Antrag in der Beschwerdeschrift nicht stattzugeben ist (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2), dass hervorzuheben ist, dass es nach dem Vorfall mit der Armverletzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater - nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers - höchstens zu seltenen Begegnungen auf der Strasse gekommen sei, die jeweils mit einem Streit geendet hätten (vgl. Akten SEM A 10 S. 8; A 14 F18, 23 und 77 ff.), was für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft bereits mangels Intensität offensichtlich nicht ausreicht, dass ebenfalls hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Probleme mit seinem Vater nie an die iranischen Behörden wandte (vgl. A 14 F25), dass er in der Beschwerdeschrift (weitere) Erklärungen hierfür abgibt, es sich jedoch aus den bereits genannten Gründen (fehlende/r Intensität respektive Kausalzusammenhang) erübrigt, darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals vorbringt, sein Vater sei jeweils bei seinen Arbeitgebern erschienen und habe ihnen erzählt, dass seine Mutter geschieden sei, was zum Verlust seines Ansehens und seiner Arbeitsstellen geführt habe, dass erstaunt, dass der Beschwerdeführer dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte, obwohl er konkret nach Vorfällen mit seinem Vater gefragt wurde (vgl. A 14 F21 ff.), dass dieses Vorbringen daher als unbegründet nachgeschoben zu qualifizieren ist und nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift schliesslich vorbringt, er würde wegen der Sache mit seiner Schwester, welche vom Vater zur Prostitution gezwungen worden sei, bei einer Rückkehr von seinem Vater getötet werden, dass seine diesbezüglichen Ausführungen allerdings zu dürftig ausgefallen sind, als dass daraus auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden kann, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass er im vorinstanzlichen Verfahren noch keine derartige Befürchtung äusserte, so gab er an der BzP auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in den Iran spreche, zu Protokoll, es gebe - ausser den Folgen wegen der illegalen Ausreise - keinen speziellen Grund, der dagegen spreche (vgl. A 10 S. 14), dass er sodann an der Anhörung auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr von seinem Vater drohen würde, antwortete, dieser würde ihn aufsuchen und wissen wollen, wo die Familie sei respektive was mit ihr passiert sei (vgl. A 14 F120), dass er im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht erwähnte, dass er im Falle einer Rückkehr sich selbst oder seinen Vater umbringen müsste, wobei er aus diesen Vorbringen ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass schliesslich allein aus dem Umstand, dass sein Vater nach der Ausreise der Familie in Begleitung der Polizei zum Haus seiner Grossmutter gegangen sei, um ihn respektive die Familie zu suchen (vgl. A 14 F110 f.), nicht darauf geschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, dass der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass ein asylrechtlich relevantes Motiv für die behaupteten familiären Schwierigkeiten nicht ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Iran drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der volljährige Beschwerdeführer aus dem (vorläufigen) Verbleib seiner Mutter in der Schweiz sowie aus dem unsubstanziierten und lediglich behaupteten Beschwerdevorbringen, seine kranke Mutter benötige seine Unterstützung, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal notorisch ist, dass die Schweiz über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass demzufolge auch der mit diesem Beschwerdevorbringen sinngemäss angerufene Art. 8 EMRK einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die im Iran herrschende allgemeine Lage nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2), dass selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet wird, dass sodann auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sprechen, dass er abgesehen von seiner Armverletzung - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund ist (vgl. A 14 F126), dass er über eine gute Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise aus dem Iran - trotz seiner Armverletzung - verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist (vgl. A 10 S. 4 f.), dass er zudem aufgrund seiner angeblich illegalen Ausreise - sofern überhaupt glaubhaft - wohl lediglich eine Geldstrafe zu entrichten hat (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil - Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 16. November 2010), weshalb sich seine im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Befürchtung, nach einem Gefängnisaufenthalt (wegen der illegalen Ausreise) würde er überhaupt keine Arbeit mehr finden (vgl. A 14 F92), als unbegründet erweist, dass daher davon auszugehen ist, dass ihm ein beruflicher Wiedereinstig im Iran gelingen kann, dass er im Übrigen im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 10 S. 7), dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: