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D-1924/2020

D-1924/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Dezember 2016 im damaligen Empfangs - und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Am 20. Dezember 2016 wurde sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Das SEM hörte sie am 5. September 2018 und am 10. Oktober 2018 ausführlich zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige der Ethnie Azari und stamme aus C._______ Provinz (...). An der Universität (...) habe sie (...) studiert. Zusätzlich sei sie für die (...) tätig gewesen. Bereits seit ihrer Kindheit habe ihr alkohol- und drogenabhängiger Vater sie, ihre Mutter und den jüngeren Bruder körperlich misshandelt und schikaniert. Dies selbst nachdem sich ihre Mutter im Jahr (...) habe scheiden lassen. Schliesslich habe sie ihr Vater zur Prostitution nötigen wollen, indem er sie zu einem Haus gebracht und dort einem ihr unbekannten Mann überlassen habe, der sie unsittlich berührt und bedrängt habe. Schliesslich sei es ihr gelungen, ihn abzuwehren und aus dem Haus auf die Strasse zu entlaufen, wo eine Frau ihr zu Hilfe gekommen sei. Nach diesem Vorfall sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder Ende Oktober 2016 aus dem Iran ausgereist. Nachdem ihre Mutter und ihr Bruder bereits am 1. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt seien, sei sie ihnen am 10. Dezember 2016 gefolgt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Anzeige der Mutter gegen den Vater im Iran, Unterlagen die Scheidung ihrer Eltern betreffend und diverse Schreiben zu ihrem Gesundheitszustand ein. C. Mit Schreiben vom 14. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ihren Gesundheitszustand betreffend zu den Akten und machte darauf aufmerksam, dass es bei der BzP und den Anhörungen zu Übersetzungsproblemen gekommen sein könnte. D. Mit Verfügung vom 5. März 2020 - eröffnet am 7. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Am 6. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch MLaw D._______. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gut und bestellte MLaw D._______ zum amtlichen Rechtsbeistand. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 5. August 2020 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 respektive 12. März 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin eine Kostennote und einen weiteren Arztbericht zu den Akten reichen. I. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 beantwortete der Instruktionsrichter am darauffolgenden Tag. J. Am 25. Juni 2021 orientierte die Beschwerdeführerin über den Mandatswechsel und liess mitteilen, dass sie neu den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Da es sich um eine private Mandatierung handle, ersuchte sie um die Sistierung respektive Beendigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch MLaw D._______. K. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 teilte MLaw D._______ die Mandatsniederlegung mit und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter erneut das Vorbringen geltend machen, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Dossier ihrer Mutter (N [...]) beizuziehen, und ersuchte das Gericht, ihre Eingabe mit dem Verweis auf die Möglichkeit der vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens, der Vorinstanz zukommen zu lassen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Dossiers von E._______ (Mutter der Beschwerdeführerin; N [...]) und F._______ (Bruder der Beschwerdeführerin; N [...]) zur vorliegenden Beurteilung beigezogen.

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs (teilweise sinngemäss) gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt, indem sie die Unzulänglichkeiten der Übersetzung der Anhörungsprotokolle, ihre Traumatisierung sowie die Aussagen ihrer Mutter unberücksichtigt gelassen habe.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1). Ausserdem ist die Vorinstanz an den Untersuchungsgrundsatz gebunden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet demnach einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3).

E. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt hat, dass sie sich mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Weiter geht sie in der angefochtenen Verfügung auch auf allfällige Verständigungsprobleme während der BzP und die durch die Beschwerdeführerin zu Beginn der ersten Anhörung geäusserten Bedenken bezüglich der vermeintlich afghanischen Dolmetscherin ein (vgl. A30/11 S. 7). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP zu ihren Gesuchsgründen in türkischer Sprache befragt wurde und es sich dabei nicht um ihre Muttersprache handelte, doch hatte sie zuvor angegeben, sie beherrsche Türkisch sehr gut (vgl. A9/14 Ziff. 1.17.01, 1.17.03 und 7.01), und zum Ende der Anhörung gab sie sodann an, den/die Dolmetscher/in «gut» verstanden zu haben (vgl. A9/14 Ziff. 9.02). Der Einwand auf Beschwerdeebene, ihre unterschriftliche Bestätigung, dass die Rückübersetzung in Farsi erfolgt sei, treffe nicht zu, da die Gesuchsgründe in Türkisch rückübersetzt worden seien, mag durchaus zutreffen, doch geht die Rüge, es hätten grundsätzlich Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihr und dem/der Dolmetscher/in bestanden, angesichts ihrer Bestätigungen, die übersetzenden Personen gut verstanden zu haben fehl. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass die Anhörungen aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen sein könnten, weshalb an deren Verwertbarkeit nicht zu zweifeln ist. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 5.3.2 Bezüglich des Beizugs der Verwandtendossiers hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar fest, sie habe die Asylakten der Mutter (N [...]) und des Bruders (N [...]) konsultiert und berücksichtigt (vgl. A30/11 S. 4), doch lässt die Verfügung Ausführungen zum Beizugs-ergebniss sowie eine Begründung vermissen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Angesichts der folgenden Ausführungen und des Verfahrensausgangs kann die Frage allfälliger verfahrensrechtlicher Verstösse seitens der Vorinstanz jedoch offenbleiben. Damit erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet dies ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H. sowie Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Darstellung des Sachverhalts durch die gesuchstellende Person sprechen. Wenn die positiven Elemente überwiegen, ist die Schilderung als glaubhaft anzusehen (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 7 AsylG N 6).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Zwangsprostitution durch ihren Vater nicht habe glaubhaft machen können. Obwohl eine Ähnlichkeit zwischen ihren Schilderungen in der BzP und der Anhörung bestehe, habe sie in zentralen Punkten betreffend den Ablauf der Geschehnisse widersprüchliche Angaben gemacht. Während sie gemäss BzP zunächst alleine Tee getrunken habe, hätten dem Anhörungsprotokoll zufolge auch ihr Vater und der ihr unbekannte Mann Tee getrunken. Der Vater sei dann gemäss BzP plötzlich verschwunden, wohingegen er gemäss Anhörungsprotokoll angekündigt habe, sich zu entfernen. Obwohl sie das geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis mit ihrem Vater und dem unbekannten Mann mit einigen Einzelheiten habe schildern können, entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe nicht über Erlebtes berichtet. Hinzu komme, dass sie wesentliche Punkte - beispielsweise den Ort des Geschehens - zu wenig konkret, detailliert und differenziert habe darlegen können. Auch habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, nachdem sie den unbekannten Mann habe abwehren können, sei sie auf die Strasse gelaufen, wo sie um Hilfe gerufen habe. In der Anhörung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, hilfesuchend von Tür zu Tür gegangen zu sein. Der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspreche sodann auch, dass die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt ihres angeblichen Suizidversuchs im Iran nicht habe nennen können. Ebenso wenig habe sie zu Protokoll geben können, ob der Vater davon gewusst habe. Die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente liessen sich sodann auch nicht durch Unzulänglichkeiten in der Übersetzung erklären. Auch die eingereichten Beweismittel würden die geltend gemachte Zwangsprostitution nicht belegen. Die Glaubhaftigkeit der geschilderten jahrelangen Schikane durch den Vater der Beschwerdeführerin sei ebenfalls teilweise zweifelhaft. Sofern diesbezüglich jedoch von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen sei, seien sie nicht asylrelevant.

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben festgehalten. Die Vorinstanz beziehe sich überwiegend auf Abweichungen zwischen der BzP und den Anhörungen. Ihre Asylgründe habe die Beschwerdeführerin bei der BzP jedoch nur summarisch und nicht in ihrer Muttersprache, sondern auf Türkisch, darlegen können. Sie verstehe zwar Türkisch, verfüge aber nicht über für eine Anhörung genügende Sprachkenntnisse. Auf die Probleme bei der BzP habe sie sodann bereits zu Beginn der ersten Anhörung versucht hinzuweisen, und ihre Bedenken bezüglich der die Anhörung übersetzenden Dolmetscherin geäussert. Eine gewisse Ungenauigkeit ihrer Erinnerungen sei sodann nachvollziehbar, denn sie sei nachweislich stark traumatisiert. Die abweichenden Aussagen den Vorfall der Zwangsprostitution betreffend, seien darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin unter Schock gestanden habe und in Panik gewesen sei.

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint und ihr daher auch zu Unrecht kein Asyl gewährt hat.

E. 8.2 Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin stimmen weitestgehend mit jenen ihrer Familienangehörigen (N [...] und N [...]) überein. Insbesondere decken sich ihre Schilderungen mit jenen ihrer Mutter (N [...]). Es trifft zwar zu, dass es in einzelnen Punkten bezüglich der Zwangsprostitution durch den Vater zu Abweichungen in den Erzählungen der Beschwerdeführerin gekommen ist. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erkannt hat, handelt es sich dabei lediglich um «leicht unterschiedliche Schilderungen» (vgl. A30/11 S. 5 [2. Abschnitt]) und somit um kleine, marginale Widersprüche. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung (vgl. E. 6.2 hiervor), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schilderungen der Mutter der Beschwerdeführerin überwiegen die Elemente, die für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen. Darüber hinaus weisen die Erzählungen von Mutter und Tochter diverse Realkennzeichen auf und die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind sehr emotional ausgefallen (vgl. beispielsweise A20/22 F83 f., F86, F105 ff. und A22/18 F69, F102 ff.). Demnach sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Zwangsprostitution betreffend gesamthaft als glaubhaft anzusehen.

E. 8.3 Auch die Aussagen der Mutter und des Bruders zu der vom Vater ausgehenden Verfolgung und Bedrohung stimmen inhaltlich weitestgehend mit jenen der Beschwerdeführerin überein, ohne dass die Darstellungen den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts erwecken würden, sondern auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Ferner hat das SEM die Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin die Schikane und die Misshandlungen durch den Vater betreffend für glaubhaft befunden und ihr gestützt darauf Asyl gewährt. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin sind demnach ebenso wie die ihrer Mutter als glaubhaft zu qualifizieren.

E. 9.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-religiösen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ihr Vater zur Prostitution nötigen wollte und es scheint auch wahrscheinlich, dass sie vergewaltigt worden wäre, hätte sie den Mann, welchem der Vater sie zugeführt hatte, nicht abzuwehren vermocht. Ebenso glaubhaft sind die jahrelangen Schikanen und Misshandlungen durch den Vater. Während offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin bereits Opfer genügend intensiver Verfolgungshandlungen seitens des Vaters geworden ist, hat sie in jedem Fall eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Iran asylrelevante, das heisst hinreichend intensive und gezielt gegen sie gerichtete Nachteile erleiden zu müssen. Das Risiko, bei einer Rückkehr ins Visier des Vaters zu geraten, ist in ihrem Fall als besonders hoch einzustufen. Ferner haben die drohenden Nachteile auch ein asylrelevantes Motiv, sind sie doch gegen die Beschwerdeführerin als junge Frau gerichtet und damit frauenspezifisch im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. E. 9.1 hiervor). Gerade mit Bezug zu frauenspezifischer Verfolgung sind die iranischen Behörden schliesslich nicht schutzwillig und wohl nur beschränkt schutzfähig. Der Rechtsprechung nach ist es weiblichen Opfern sexueller Gewalt in Iran nicht möglich, effektiven Schutz und Unterstützung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen zu erhalten. Ähnliches gilt auch für die Opfer häuslicher Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.6 m.w.H.). Im vorliegenden Fall trifft dies umso mehr zu, als bereits die Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatstaat keinen Schutz vor ihrem Ex-Mann, dem Vater der Beschwerdeführerin, erfahren hat, was die Vorinstanz wohl mit der Asylgewährung anerkannte. Gründe, weshalb die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren zentrale Vorbringen mit jenen ihrer Mutter übereinstimmen, anders zu behandeln wären, sind vorliegend nicht ersichtlich.

E. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die asylrechtlich relevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).

E. 10 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. März 2020 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Rechtsverbeiständung fallen dahin.

E. 12 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 16. Oktober 2020 beziehungsweise 1. Juli 2021 eine Kostennote ein (Aufwand von rund 9 Stunden à Fr. 250.- und Spesen von Fr. 70.-). Eine Aktualisierung war mangels Notwendigkeit weiterer Eingaben durch den neu mandatierten Rechtsvertreter nicht notwendig. Der für die Bemühungen ausgewiesene Aufwand der ehemaligen Rechtsvertreterin erscheint sodann angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 250.- liegt innerhalb der in Art. 10 Abs. 2 VGKE definierten Spannbreite. Bezüglich der geltend gemachten Spesen ist festzuhalten, dass die für den Zeitraum vom 17. Oktober 2020 bis 1. Juli 2021 behaupteten Auslagen von Fr. 35.- nicht belegt sind. In vorstehendem Zeitraum erfolgten lediglich zwei physische und eine elektronische Eingabe durch die ehemalige Rechtsvertreterin (sechs Kopien zuzüglich Portospesen), weshalb die Auslagen für das Beschwerdeverfahren gesamthaft mit Fr. 50.- festzulegen sind. Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 5. März 2020 wird aufgehoben.
  3. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1924/2020 Urteil vom 30. Juli 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 5. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Dezember 2016 im damaligen Empfangs - und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Am 20. Dezember 2016 wurde sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Das SEM hörte sie am 5. September 2018 und am 10. Oktober 2018 ausführlich zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige der Ethnie Azari und stamme aus C._______ Provinz (...). An der Universität (...) habe sie (...) studiert. Zusätzlich sei sie für die (...) tätig gewesen. Bereits seit ihrer Kindheit habe ihr alkohol- und drogenabhängiger Vater sie, ihre Mutter und den jüngeren Bruder körperlich misshandelt und schikaniert. Dies selbst nachdem sich ihre Mutter im Jahr (...) habe scheiden lassen. Schliesslich habe sie ihr Vater zur Prostitution nötigen wollen, indem er sie zu einem Haus gebracht und dort einem ihr unbekannten Mann überlassen habe, der sie unsittlich berührt und bedrängt habe. Schliesslich sei es ihr gelungen, ihn abzuwehren und aus dem Haus auf die Strasse zu entlaufen, wo eine Frau ihr zu Hilfe gekommen sei. Nach diesem Vorfall sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder Ende Oktober 2016 aus dem Iran ausgereist. Nachdem ihre Mutter und ihr Bruder bereits am 1. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt seien, sei sie ihnen am 10. Dezember 2016 gefolgt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Anzeige der Mutter gegen den Vater im Iran, Unterlagen die Scheidung ihrer Eltern betreffend und diverse Schreiben zu ihrem Gesundheitszustand ein. C. Mit Schreiben vom 14. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ihren Gesundheitszustand betreffend zu den Akten und machte darauf aufmerksam, dass es bei der BzP und den Anhörungen zu Übersetzungsproblemen gekommen sein könnte. D. Mit Verfügung vom 5. März 2020 - eröffnet am 7. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Am 6. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch MLaw D._______. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gut und bestellte MLaw D._______ zum amtlichen Rechtsbeistand. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 5. August 2020 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 respektive 12. März 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin eine Kostennote und einen weiteren Arztbericht zu den Akten reichen. I. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 beantwortete der Instruktionsrichter am darauffolgenden Tag. J. Am 25. Juni 2021 orientierte die Beschwerdeführerin über den Mandatswechsel und liess mitteilen, dass sie neu den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Da es sich um eine private Mandatierung handle, ersuchte sie um die Sistierung respektive Beendigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch MLaw D._______. K. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 teilte MLaw D._______ die Mandatsniederlegung mit und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter erneut das Vorbringen geltend machen, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Dossier ihrer Mutter (N [...]) beizuziehen, und ersuchte das Gericht, ihre Eingabe mit dem Verweis auf die Möglichkeit der vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens, der Vorinstanz zukommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Dossiers von E._______ (Mutter der Beschwerdeführerin; N [...]) und F._______ (Bruder der Beschwerdeführerin; N [...]) zur vorliegenden Beurteilung beigezogen. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs (teilweise sinngemäss) gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt, indem sie die Unzulänglichkeiten der Übersetzung der Anhörungsprotokolle, ihre Traumatisierung sowie die Aussagen ihrer Mutter unberücksichtigt gelassen habe. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1). Ausserdem ist die Vorinstanz an den Untersuchungsgrundsatz gebunden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet demnach einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). 5.3 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt hat, dass sie sich mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Weiter geht sie in der angefochtenen Verfügung auch auf allfällige Verständigungsprobleme während der BzP und die durch die Beschwerdeführerin zu Beginn der ersten Anhörung geäusserten Bedenken bezüglich der vermeintlich afghanischen Dolmetscherin ein (vgl. A30/11 S. 7). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP zu ihren Gesuchsgründen in türkischer Sprache befragt wurde und es sich dabei nicht um ihre Muttersprache handelte, doch hatte sie zuvor angegeben, sie beherrsche Türkisch sehr gut (vgl. A9/14 Ziff. 1.17.01, 1.17.03 und 7.01), und zum Ende der Anhörung gab sie sodann an, den/die Dolmetscher/in «gut» verstanden zu haben (vgl. A9/14 Ziff. 9.02). Der Einwand auf Beschwerdeebene, ihre unterschriftliche Bestätigung, dass die Rückübersetzung in Farsi erfolgt sei, treffe nicht zu, da die Gesuchsgründe in Türkisch rückübersetzt worden seien, mag durchaus zutreffen, doch geht die Rüge, es hätten grundsätzlich Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihr und dem/der Dolmetscher/in bestanden, angesichts ihrer Bestätigungen, die übersetzenden Personen gut verstanden zu haben fehl. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass die Anhörungen aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen sein könnten, weshalb an deren Verwertbarkeit nicht zu zweifeln ist. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.3.2 Bezüglich des Beizugs der Verwandtendossiers hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar fest, sie habe die Asylakten der Mutter (N [...]) und des Bruders (N [...]) konsultiert und berücksichtigt (vgl. A30/11 S. 4), doch lässt die Verfügung Ausführungen zum Beizugs-ergebniss sowie eine Begründung vermissen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Angesichts der folgenden Ausführungen und des Verfahrensausgangs kann die Frage allfälliger verfahrensrechtlicher Verstösse seitens der Vorinstanz jedoch offenbleiben. Damit erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet dies ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H. sowie Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Darstellung des Sachverhalts durch die gesuchstellende Person sprechen. Wenn die positiven Elemente überwiegen, ist die Schilderung als glaubhaft anzusehen (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 7 AsylG N 6). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Zwangsprostitution durch ihren Vater nicht habe glaubhaft machen können. Obwohl eine Ähnlichkeit zwischen ihren Schilderungen in der BzP und der Anhörung bestehe, habe sie in zentralen Punkten betreffend den Ablauf der Geschehnisse widersprüchliche Angaben gemacht. Während sie gemäss BzP zunächst alleine Tee getrunken habe, hätten dem Anhörungsprotokoll zufolge auch ihr Vater und der ihr unbekannte Mann Tee getrunken. Der Vater sei dann gemäss BzP plötzlich verschwunden, wohingegen er gemäss Anhörungsprotokoll angekündigt habe, sich zu entfernen. Obwohl sie das geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis mit ihrem Vater und dem unbekannten Mann mit einigen Einzelheiten habe schildern können, entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe nicht über Erlebtes berichtet. Hinzu komme, dass sie wesentliche Punkte - beispielsweise den Ort des Geschehens - zu wenig konkret, detailliert und differenziert habe darlegen können. Auch habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, nachdem sie den unbekannten Mann habe abwehren können, sei sie auf die Strasse gelaufen, wo sie um Hilfe gerufen habe. In der Anhörung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, hilfesuchend von Tür zu Tür gegangen zu sein. Der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspreche sodann auch, dass die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt ihres angeblichen Suizidversuchs im Iran nicht habe nennen können. Ebenso wenig habe sie zu Protokoll geben können, ob der Vater davon gewusst habe. Die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente liessen sich sodann auch nicht durch Unzulänglichkeiten in der Übersetzung erklären. Auch die eingereichten Beweismittel würden die geltend gemachte Zwangsprostitution nicht belegen. Die Glaubhaftigkeit der geschilderten jahrelangen Schikane durch den Vater der Beschwerdeführerin sei ebenfalls teilweise zweifelhaft. Sofern diesbezüglich jedoch von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen sei, seien sie nicht asylrelevant. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben festgehalten. Die Vorinstanz beziehe sich überwiegend auf Abweichungen zwischen der BzP und den Anhörungen. Ihre Asylgründe habe die Beschwerdeführerin bei der BzP jedoch nur summarisch und nicht in ihrer Muttersprache, sondern auf Türkisch, darlegen können. Sie verstehe zwar Türkisch, verfüge aber nicht über für eine Anhörung genügende Sprachkenntnisse. Auf die Probleme bei der BzP habe sie sodann bereits zu Beginn der ersten Anhörung versucht hinzuweisen, und ihre Bedenken bezüglich der die Anhörung übersetzenden Dolmetscherin geäussert. Eine gewisse Ungenauigkeit ihrer Erinnerungen sei sodann nachvollziehbar, denn sie sei nachweislich stark traumatisiert. Die abweichenden Aussagen den Vorfall der Zwangsprostitution betreffend, seien darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin unter Schock gestanden habe und in Panik gewesen sei. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint und ihr daher auch zu Unrecht kein Asyl gewährt hat. 8.2 Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin stimmen weitestgehend mit jenen ihrer Familienangehörigen (N [...] und N [...]) überein. Insbesondere decken sich ihre Schilderungen mit jenen ihrer Mutter (N [...]). Es trifft zwar zu, dass es in einzelnen Punkten bezüglich der Zwangsprostitution durch den Vater zu Abweichungen in den Erzählungen der Beschwerdeführerin gekommen ist. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erkannt hat, handelt es sich dabei lediglich um «leicht unterschiedliche Schilderungen» (vgl. A30/11 S. 5 [2. Abschnitt]) und somit um kleine, marginale Widersprüche. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung (vgl. E. 6.2 hiervor), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schilderungen der Mutter der Beschwerdeführerin überwiegen die Elemente, die für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen. Darüber hinaus weisen die Erzählungen von Mutter und Tochter diverse Realkennzeichen auf und die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind sehr emotional ausgefallen (vgl. beispielsweise A20/22 F83 f., F86, F105 ff. und A22/18 F69, F102 ff.). Demnach sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Zwangsprostitution betreffend gesamthaft als glaubhaft anzusehen. 8.3 Auch die Aussagen der Mutter und des Bruders zu der vom Vater ausgehenden Verfolgung und Bedrohung stimmen inhaltlich weitestgehend mit jenen der Beschwerdeführerin überein, ohne dass die Darstellungen den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts erwecken würden, sondern auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Ferner hat das SEM die Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin die Schikane und die Misshandlungen durch den Vater betreffend für glaubhaft befunden und ihr gestützt darauf Asyl gewährt. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin sind demnach ebenso wie die ihrer Mutter als glaubhaft zu qualifizieren. 9. 9.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-religiösen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1). 9.2 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ihr Vater zur Prostitution nötigen wollte und es scheint auch wahrscheinlich, dass sie vergewaltigt worden wäre, hätte sie den Mann, welchem der Vater sie zugeführt hatte, nicht abzuwehren vermocht. Ebenso glaubhaft sind die jahrelangen Schikanen und Misshandlungen durch den Vater. Während offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin bereits Opfer genügend intensiver Verfolgungshandlungen seitens des Vaters geworden ist, hat sie in jedem Fall eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Iran asylrelevante, das heisst hinreichend intensive und gezielt gegen sie gerichtete Nachteile erleiden zu müssen. Das Risiko, bei einer Rückkehr ins Visier des Vaters zu geraten, ist in ihrem Fall als besonders hoch einzustufen. Ferner haben die drohenden Nachteile auch ein asylrelevantes Motiv, sind sie doch gegen die Beschwerdeführerin als junge Frau gerichtet und damit frauenspezifisch im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. E. 9.1 hiervor). Gerade mit Bezug zu frauenspezifischer Verfolgung sind die iranischen Behörden schliesslich nicht schutzwillig und wohl nur beschränkt schutzfähig. Der Rechtsprechung nach ist es weiblichen Opfern sexueller Gewalt in Iran nicht möglich, effektiven Schutz und Unterstützung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen zu erhalten. Ähnliches gilt auch für die Opfer häuslicher Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.6 m.w.H.). Im vorliegenden Fall trifft dies umso mehr zu, als bereits die Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatstaat keinen Schutz vor ihrem Ex-Mann, dem Vater der Beschwerdeführerin, erfahren hat, was die Vorinstanz wohl mit der Asylgewährung anerkannte. Gründe, weshalb die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren zentrale Vorbringen mit jenen ihrer Mutter übereinstimmen, anders zu behandeln wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die asylrechtlich relevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).

10. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. März 2020 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Rechtsverbeiständung fallen dahin.

12. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 16. Oktober 2020 beziehungsweise 1. Juli 2021 eine Kostennote ein (Aufwand von rund 9 Stunden à Fr. 250.- und Spesen von Fr. 70.-). Eine Aktualisierung war mangels Notwendigkeit weiterer Eingaben durch den neu mandatierten Rechtsvertreter nicht notwendig. Der für die Bemühungen ausgewiesene Aufwand der ehemaligen Rechtsvertreterin erscheint sodann angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 250.- liegt innerhalb der in Art. 10 Abs. 2 VGKE definierten Spannbreite. Bezüglich der geltend gemachten Spesen ist festzuhalten, dass die für den Zeitraum vom 17. Oktober 2020 bis 1. Juli 2021 behaupteten Auslagen von Fr. 35.- nicht belegt sind. In vorstehendem Zeitraum erfolgten lediglich zwei physische und eine elektronische Eingabe durch die ehemalige Rechtsvertreterin (sechs Kopien zuzüglich Portospesen), weshalb die Auslagen für das Beschwerdeverfahren gesamthaft mit Fr. 50.- festzulegen sind. Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 5. März 2020 wird aufgehoben.

3. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: