Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
E. 4 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4674/2025 Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch, Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2025 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 12. August 2024 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2025 gegen die vor-instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass diese Zuständigkeit ebenso für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N 6), dass vorliegend die Beschwerdefrist sieben Arbeitstage ab Eröffnung der Verfügung betrug (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2025 dem Gesuchsteller gemäss den Akten der Vorinstanz gleichentags elektronisch übermittelt (vgl. A43/9) beziehungsweise gemäss seinen damit übereinstimmenden Angaben gleichentags eröffnet wurde (vgl. Beschwerde Ziff. 1) und demnach die Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen am 6. Juni 2025 abgelaufen ist, was der Gesuchsteller in seiner Beschwerde auch nicht bestreitet, dass auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingetreten wird, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung vom 26. Juni 2025 innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (Arbeitsunfähigkeit bis 11. Juni 2025) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025 - nachgeholt worden ist, womit die formellen Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn die Gesuchstellenden oder ihre Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt und weder der gesuchstellenden Person noch deren Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 24 VwVG N 12, 15), dass der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, von der gesuchstellenden Partei zu erbringen ist und die Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.5), dass eine Krankheit praxisgemäss nur dann einen Wiederherstellungsgrund darstellt, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und gleichzeitig so ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung gerichtete Massnahme verunmöglicht, welche darin bestehen kann, eine fristwahrende rudimentäre Beschwerde einzureichen oder zu diesem Zweck ganz oder teilweise die Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-5772/2022 vom 20. Januar 2023), dass ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung ist, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; Urteil des BVGer E-2514/2022 vom 16. Juni 2022), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend einzig damit begründet wird, der Gesuchsteller sei «unverschuldet erkrankt» und «über den Zeitraum der Beschwerdefrist hinaus krankgeschrieben» gewesen (vgl. Beschwerde vom 26. Juni 2025), dass zunächst dem mit dem Gesuch eingereichten Fotoausdruck eines Arztzeugnisses vom 11. Juni 2025 nur zu entnehmen ist, der Gesuchsteller habe wegen «Krankheit» in Behandlung gestanden und sei vom 25. Mai 2025 bis 11. Juni 2025 arbeitsunfähig gewesen, dass alsdann dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2025 ein ärztlicher Bericht vom 2. Juli 2025 einging, woraus eine hausärztliche Behandlung des Gesuchstellers wegen Kopf- und Bauchschmerzen seit dem 11. Juni 2025 sowie im Zeitpunkt der Erstvorstellung Dehydrierung, die alsdann ebenfalls behandelt wurde, hervorgeht, dass darin auch - teilweise als Reaktion auf den Erhalt eines negativen Asylentscheides - von psychischen Beschwerden (nächtliches Herzklopfen, Panikattacken, Flugangst) berichtet wird, dass der Gesuchsteller zwar möglicherweise zu genannter Zeit krank und aufgrund der Situation psychisch belastet war, aber mit dem rudimentären ärztlichen Bestätigungsschreiben und mit den im Arztbericht vom 2. Juli 2025 beschriebenen Beschwerden nicht darzutun vermag, er sei derart ernsthaft erkrankt, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, selbst oder zumindest durch eine Drittperson fristwahrend zu handeln, dass weder das eingereichte Arztzeugnis noch der Arztbericht im Übrigen den Nachweis dafür erbringen, dass die Bestellung einer Rechtsvertretung noch während rund zwei weiteren Wochen gänzlich unmöglich gewesen wäre, zumal die Beschwerdefrist an sich sieben Arbeitstage beträgt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach, unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung, abzuweisen ist, dass die Beschwerde vom 26. Juni 2025 gegen die vorinstanzliche Verfügung verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil hinfällig wird, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aus den genannten Gründen bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen gewesen war, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: