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E-6020/2018

E-6020/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 18. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 1. Februar 2016 führte die Vor-instanz die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, er sei zusammen mit einer Frau, die bei ihm im Auto gesessen sei, von iranischen Beamten festgenommen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, eine uneheliche Beziehung und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben, es sei ein Strafdossier eröffnet worden, er sei einige Zeit im Gefängnis gewesen und gegen ein Grundstückpfand entlassen worden. Das endgültige Urteil habe er nicht erhalten. Er sei jedes Mal, wenn er eine Vorladung beziehungsweise einen Haftbefehl erhalten habe, aus der Stadt geflüchtet. Dokumente dazu habe er keine, er habe lediglich eine Dossiernummer erhalten. Die Strafe sei unterschiedlich und liege zwischen einer langjährigen Gefängnisstrafe bis zur Hinrichtung. Er habe auf verschiedenen Wegen versucht, seine Strafe zu verringern, was ihm nicht gelungen sei. A.b Anlässlich der Anhörung vom 26. September 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit einer Frau eine Nacht verbracht. Am nächsten Abend seien sie zusammen unterwegs gewesen, als ihr Auto von Polizisten angehalten worden sei. Zunächst habe er versucht zu fliehen, ein Polizist sei aber zu ihnen ins Auto gestiegen, weshalb er schliesslich wieder angehalten habe. Sie seien dann zusammen zum Sittenbüro gebracht worden. Von dort seien sie auf den Polizeiposten und in Haft genommen und danach an den Etalaat weitergegeben worden. Die Frau habe er ab diesem Moment nicht mehr gesehen, sie habe alles über ihre Beziehung zugegeben. Er sei acht Tage «dort» gewesen, sei geplagt worden, damit er es auch zugebe, und habe schliesslich alle Unterlagen unterschrieben. Nachdem sie vor Gericht erschienen seien, sei er ins Gefängnis gebracht worden. Seine Schwester und sein Schwager hätten eine Bürgschaft geleistet. Bis dahin sei er während acht Tagen im Gefängnis gewesen. Als er freigelassen worden sei, habe er ein Schreiben erhalten, worin «Zena» (nichteheliche sexuelle Beziehung) vermerkt gewesen sei. Die Frau habe alle Schuld auf ihn geschoben, damit ihre Ehre gewahrt bleibe. Das Dossier sei ungefähr ein Jahr lang auf der Seite gelegen. Auf eine Vorladung hin sei er nicht erschienen, deshalb sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Danach sei sein Büro «plombiert» worden, er sei nach B._______ und von dort C._______ gereist. Der Grund für seine Ausreise sei das «Unzuchtsdossier» gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er eine brutale Strafe. B. Mit Verfügung vom 18. September 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. September 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und insbesondere die Begründungspflicht verletzt. Indem sie nur pauschal angegeben habe, der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, habe sie die Verfügung nicht in der gebotenen Dichte begründet. Ferner habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Strafe dem Beschwerdeführer im Iran drohen würde.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte hängt wesentlich von den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ab. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte darlegen, desto einlässlicher hat grundsätzlich auch die Entscheidbegründung auszufallen. Jedenfalls muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sie sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.103 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 184 f.). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichendem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287).

E. 4.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine detaillierten Aktenfundstellen nannte. Der Begründung ist aber zu entnehmen, welche Angaben im Einzelnen als widersprüchlich, substanzarm, frei von Realkennzeichen und ausweichend beurteilt wurden. Damit war es dem Beschwerdeführer möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen, und er konnte die Verfügung auch sachgerecht anfechten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und berücksichtigt. Nachdem sie die Ausführungen als nicht glaubhaft erachtete und dies auch ausführlich begründete, bestand kein Anlass für eine Auseinandersetzung mit der Frage des Strafmasses für ausserehelichen Geschlechtsverkehr im Iran.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und würden damit den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 5.2 Zur Begründung legte sie dar, der Beschwerdeführer habe alle zum Kerngeschehen seines Asylvorbringens gehörigen Sachverhalte - etwa die Festnahme und Haftzeit - auch auf mehrfache Nachfrage hin weitgehend plakativ, substanzarm und frei von Realkennzeichen geschildert. Ferner habe er sich an verschiedener Stelle widersprochen. Generell habe er teils ausweichend, divergierend und nicht nachvollziehbar auf verschiedene Nachfragen in Bezug darauf, welche Dokumente bezüglich seiner Entlassung, seines Strafverfahrens und der Hausverpfändung vorlägen und weshalb er solche nicht einreichen könne, geantwortet. Auch die Frage wo sich seine Identitätsdokumente befänden, habe er an der BzP und der Anhörung unterschiedlich beantwortet. Sein eigener Wissensstand bezüglich seines Strafverfahrens mute eigenartig an und es erscheine wenig nachvollziehbar, dass er den Familiennamen, der mit ihm festgenommenen Frau nicht kenne. Zudem gehe in seinen Schilderungen an verschiedener Stelle die Chronologie nicht auf. Er habe angegeben, 2014, ungefähr ein Jahr nach der Festnahme, erstmals vor Gericht vorgeladen worden zu sein. Daraufhin sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er habe aber ebenfalls zu Protokoll gegeben, er sei im (...) 2015 legal C._______ gereist. Weiter habe er auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er an der BzP angegeben habe, er habe zwei Wochen in B._______ geweilt, und an der Anhörung gesagt habe, es seien zwei Monate gewesen. Aus den widersprüchlichen, chronologisch nicht kongruenten, teils nicht plausiblen und weitgehend substanzarmen Schilderungen ergebe sich ein Bild einer zumindest in Teilen konstruierten Geschichte, die dem Beschwerdeführer nicht wie dargestellt widerfahren sein könne. Insofern könne auf weitere Abklärungen in Bezug auf die angegebene Verfahrensnummer verzichtet werden.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, das die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen.

E. 7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - umfassend mit seinen Schilderungen auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten hat, die Aussagen seien oberflächlich, widersprüchlich und enthielten kaum Realkennzeichen. Die Ungereimtheiten in den Angaben ziehen sich wie ein roter Faden durch die Ausführungen und ergeben sich nicht nur im Vergleich zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung, sondern finden sich auch wiederholt innerhalb der Anhörung. Die Vorinstanz hat auf einzelne besonders ausgeprägte Divergenzen hingewiesen. Aufgrund der diversen unterschiedlichen zeitlichen Angaben, lässt sich keine Chronologie der Abläufe erstellen. Der Beschwerdeführer konnte die Widersprüche in der Chronologie auch auf Nachfrage hin nicht auflösen (vgl. u.a. SEM-Akte A15/30 F90-93 und F136, F160). Auffällig ist auch, dass diverse vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignisse sich entweder drei Monate oder ein Jahr vor der Ausreise zugetragen haben sollen. Drei Monate vor der Ausreise sei das Büro plombiert worden (F105, 142) und habe er den Haftbefehl erhalten (F160, F162). Demgegenüber habe er die Adresse und den Namen der Firma bereits ein Jahr vor der Ausreise geändert (F35-39). Insgesamt ergeben die Schilderungen des Beschwerdeführers keinen in sich stimmigen Ereignisablauf. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP ausgesagt, er habe keine Dokumente bezüglich seiner Anklage (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 8), an der Anhörung aber angegeben, er habe ein Entlassungsschreiben erhalten (SEM-Akte A15/30 F72-80). Insbesondere diese Divergenz in den Angaben ist nicht nachvollziehbar. Indem er in der Beschwerde lediglich an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben festhält und eine andere Würdigung fordert, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sein soll. Es ist ihm damit auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die Ungereimtheiten aufzulösen und damit seine Vorbringen glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4066/2019 vom 28. Januar 2020 E. 8.4.1, E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1). Sodann lassen weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben gemäss über eine fundierte Schul- und Ausbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Ferner hat er in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6020/2018 Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 18. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 1. Februar 2016 führte die Vor-instanz die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, er sei zusammen mit einer Frau, die bei ihm im Auto gesessen sei, von iranischen Beamten festgenommen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, eine uneheliche Beziehung und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben, es sei ein Strafdossier eröffnet worden, er sei einige Zeit im Gefängnis gewesen und gegen ein Grundstückpfand entlassen worden. Das endgültige Urteil habe er nicht erhalten. Er sei jedes Mal, wenn er eine Vorladung beziehungsweise einen Haftbefehl erhalten habe, aus der Stadt geflüchtet. Dokumente dazu habe er keine, er habe lediglich eine Dossiernummer erhalten. Die Strafe sei unterschiedlich und liege zwischen einer langjährigen Gefängnisstrafe bis zur Hinrichtung. Er habe auf verschiedenen Wegen versucht, seine Strafe zu verringern, was ihm nicht gelungen sei. A.b Anlässlich der Anhörung vom 26. September 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit einer Frau eine Nacht verbracht. Am nächsten Abend seien sie zusammen unterwegs gewesen, als ihr Auto von Polizisten angehalten worden sei. Zunächst habe er versucht zu fliehen, ein Polizist sei aber zu ihnen ins Auto gestiegen, weshalb er schliesslich wieder angehalten habe. Sie seien dann zusammen zum Sittenbüro gebracht worden. Von dort seien sie auf den Polizeiposten und in Haft genommen und danach an den Etalaat weitergegeben worden. Die Frau habe er ab diesem Moment nicht mehr gesehen, sie habe alles über ihre Beziehung zugegeben. Er sei acht Tage «dort» gewesen, sei geplagt worden, damit er es auch zugebe, und habe schliesslich alle Unterlagen unterschrieben. Nachdem sie vor Gericht erschienen seien, sei er ins Gefängnis gebracht worden. Seine Schwester und sein Schwager hätten eine Bürgschaft geleistet. Bis dahin sei er während acht Tagen im Gefängnis gewesen. Als er freigelassen worden sei, habe er ein Schreiben erhalten, worin «Zena» (nichteheliche sexuelle Beziehung) vermerkt gewesen sei. Die Frau habe alle Schuld auf ihn geschoben, damit ihre Ehre gewahrt bleibe. Das Dossier sei ungefähr ein Jahr lang auf der Seite gelegen. Auf eine Vorladung hin sei er nicht erschienen, deshalb sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Danach sei sein Büro «plombiert» worden, er sei nach B._______ und von dort C._______ gereist. Der Grund für seine Ausreise sei das «Unzuchtsdossier» gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er eine brutale Strafe. B. Mit Verfügung vom 18. September 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. September 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und insbesondere die Begründungspflicht verletzt. Indem sie nur pauschal angegeben habe, der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, habe sie die Verfügung nicht in der gebotenen Dichte begründet. Ferner habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Strafe dem Beschwerdeführer im Iran drohen würde. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte hängt wesentlich von den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ab. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte darlegen, desto einlässlicher hat grundsätzlich auch die Entscheidbegründung auszufallen. Jedenfalls muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sie sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.103 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 184 f.). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichendem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287). 4.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine detaillierten Aktenfundstellen nannte. Der Begründung ist aber zu entnehmen, welche Angaben im Einzelnen als widersprüchlich, substanzarm, frei von Realkennzeichen und ausweichend beurteilt wurden. Damit war es dem Beschwerdeführer möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen, und er konnte die Verfügung auch sachgerecht anfechten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und berücksichtigt. Nachdem sie die Ausführungen als nicht glaubhaft erachtete und dies auch ausführlich begründete, bestand kein Anlass für eine Auseinandersetzung mit der Frage des Strafmasses für ausserehelichen Geschlechtsverkehr im Iran. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und würden damit den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 5.2 Zur Begründung legte sie dar, der Beschwerdeführer habe alle zum Kerngeschehen seines Asylvorbringens gehörigen Sachverhalte - etwa die Festnahme und Haftzeit - auch auf mehrfache Nachfrage hin weitgehend plakativ, substanzarm und frei von Realkennzeichen geschildert. Ferner habe er sich an verschiedener Stelle widersprochen. Generell habe er teils ausweichend, divergierend und nicht nachvollziehbar auf verschiedene Nachfragen in Bezug darauf, welche Dokumente bezüglich seiner Entlassung, seines Strafverfahrens und der Hausverpfändung vorlägen und weshalb er solche nicht einreichen könne, geantwortet. Auch die Frage wo sich seine Identitätsdokumente befänden, habe er an der BzP und der Anhörung unterschiedlich beantwortet. Sein eigener Wissensstand bezüglich seines Strafverfahrens mute eigenartig an und es erscheine wenig nachvollziehbar, dass er den Familiennamen, der mit ihm festgenommenen Frau nicht kenne. Zudem gehe in seinen Schilderungen an verschiedener Stelle die Chronologie nicht auf. Er habe angegeben, 2014, ungefähr ein Jahr nach der Festnahme, erstmals vor Gericht vorgeladen worden zu sein. Daraufhin sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er habe aber ebenfalls zu Protokoll gegeben, er sei im (...) 2015 legal C._______ gereist. Weiter habe er auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er an der BzP angegeben habe, er habe zwei Wochen in B._______ geweilt, und an der Anhörung gesagt habe, es seien zwei Monate gewesen. Aus den widersprüchlichen, chronologisch nicht kongruenten, teils nicht plausiblen und weitgehend substanzarmen Schilderungen ergebe sich ein Bild einer zumindest in Teilen konstruierten Geschichte, die dem Beschwerdeführer nicht wie dargestellt widerfahren sein könne. Insofern könne auf weitere Abklärungen in Bezug auf die angegebene Verfahrensnummer verzichtet werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, das die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen. 7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - umfassend mit seinen Schilderungen auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten hat, die Aussagen seien oberflächlich, widersprüchlich und enthielten kaum Realkennzeichen. Die Ungereimtheiten in den Angaben ziehen sich wie ein roter Faden durch die Ausführungen und ergeben sich nicht nur im Vergleich zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung, sondern finden sich auch wiederholt innerhalb der Anhörung. Die Vorinstanz hat auf einzelne besonders ausgeprägte Divergenzen hingewiesen. Aufgrund der diversen unterschiedlichen zeitlichen Angaben, lässt sich keine Chronologie der Abläufe erstellen. Der Beschwerdeführer konnte die Widersprüche in der Chronologie auch auf Nachfrage hin nicht auflösen (vgl. u.a. SEM-Akte A15/30 F90-93 und F136, F160). Auffällig ist auch, dass diverse vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignisse sich entweder drei Monate oder ein Jahr vor der Ausreise zugetragen haben sollen. Drei Monate vor der Ausreise sei das Büro plombiert worden (F105, 142) und habe er den Haftbefehl erhalten (F160, F162). Demgegenüber habe er die Adresse und den Namen der Firma bereits ein Jahr vor der Ausreise geändert (F35-39). Insgesamt ergeben die Schilderungen des Beschwerdeführers keinen in sich stimmigen Ereignisablauf. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP ausgesagt, er habe keine Dokumente bezüglich seiner Anklage (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 8), an der Anhörung aber angegeben, er habe ein Entlassungsschreiben erhalten (SEM-Akte A15/30 F72-80). Insbesondere diese Divergenz in den Angaben ist nicht nachvollziehbar. Indem er in der Beschwerde lediglich an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben festhält und eine andere Würdigung fordert, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sein soll. Es ist ihm damit auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die Ungereimtheiten aufzulösen und damit seine Vorbringen glaubhaft zu machen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4066/2019 vom 28. Januar 2020 E. 8.4.1, E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1). Sodann lassen weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben gemäss über eine fundierte Schul- und Ausbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Ferner hat er in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: