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E-2807/2019

E-2807/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 eröffnete das SEM den Beschwerdeführenden, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihre Asylgesuche dort behandelt werden. Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 erfolgte die Zuweisung in das erweiterte Verfahren. B. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. November 2018, der ersten Anhörung zu den Asylgründen (EA) vom 18. Januar 2019 und der ergänzenden zweiten Anhörung (ZA) der Beschwerdeführerin vom 17. April 2019 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus D._______, wo sie zuletzt im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin gab an, rund neun Monate vor ihrer Ausreise von einer Kundin ihrer Mutter namens E._______ gefragt worden zu sein, ob sie für die Kurdisch-Demokratische Partei Irans (nachfolgend: KDPI oder «Partei») arbeiten wolle. Aus Angst und wegen ihrer Familie habe sie zunächst abgelehnt. Auf Nachfrage habe ihr (...) - welcher Mitglied bei der Partei gewesen sei - ihr erklärt, wer diese Frau sei. Sie selber sei zwar auch Sympathisantin der Partei gewesen, habe sich aber vor einem offiziellen Beitritt gefürchtet. Da die Frau jedoch darauf gepocht habe, habe sie etwa einen Monat später zugesagt und in der Folge vier bis sechs Pakete jeweils für ein paar Tage aufbewahrt. Ihrer Familie habe sie nichts davon erzählt. Ab dem (...) 2018 sei es zu einem Streik der Kurden in der Stadt gekommen. An diesem Tag sei sie von der Frau gebeten worden, mit ihr in der Stadt Ladenbesitzer, welche sich nicht am Streik beteiligen würden, zu konfrontieren. Sie seien daraufhin zu fünf oder sechs Ladenbesitzern gegangen und hätten diese gefragt, weshalb sie sich nicht dem kurdischen Streik angeschlossen hätten und ob sie auf der Seite der Regierung stünden. Diese hätten sie respektlos behandelt und unter Androhung der Polizei aus den Läden verwiesen. Sie habe dann Angst bekommen, habe keine Läden mehr besuchen wollen und sei danach Verwandte in F._______ besuchen gegangen. Dort sei ihr Mann - der Beschwerdeführer - von seinem Vater noch am gleichen Tag angerufen worden, da der Ettelaat (iranischer Nachrichtendienst) zuhause nach ihr gesucht habe. Der Beschwerdeführer gab an, selber nie politisch aktiv gewesen zu sein und wegen der politischen Aktivitäten seiner Frau den Iran verlassen zu haben. Als Kurde sei er ständig diskriminiert und zwei Mal ohne Gerichtsverhandlung festgenommen worden. Das erste Mal sei er aufgrund seiner Tätigkeit als (...) - und weil er bei seiner Verhaftung die Beamten und die Regierung beschimpft habe - im Jahr (...) ([...]) (...) Tage inhaftiert und misshandelt worden. Nach einer Bürgschaft mittels Hausurkunde und der Auflage, nie mehr als (...) zu arbeiten und sich regelmässig beim Ettelaat zu melden, sei er freigekommen. Im darauffolgenden Jahr sei er wiederum für (...) inhaftiert und geschlagen worden. Er habe einem Kollegen nachts vor dem Gebäude des Ettelaat eine Zigarette überreicht, was ein zufällig vorbeigehender Offizier als bedrohliche Geste aufgefasst habe. An dem Tag, an dem seine Frau die Ladenbesitzer konfrontiert habe, sei er wie üblich zur Arbeit gegangen und habe sie an diesem Abend in F._______ wieder getroffen, wo sie bei Verwandten eingeladen gewesen seien. Wenige Stunden nach ihrer Ankunft sei er von seinem Vater informiert worden, dass der Ettelaat zuhause nach der Beschwerdeführerin suchen würde. Daraufhin seien sie zwei weitere Tage in F._______ geblieben, bis sein Vater entschieden habe, dass sie den Iran verlassen müssten und einen Schlepper organisiert habe. Von F._______ seien sie nach G._______ gegangen und von dort nach einem fünftägigen Fussmarsch über die Grenze in die Türkei gelangt. Von dort seien sie direkt in die Schweiz gereist. Seit ihrer Ausreise sei die Familie vom Ettelaat nicht in Ruhe gelassen worden und von diesem immer wieder besucht und zu Terminen aufgeboten worden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Melli-Karten sowie der Shenasname mit den Daten ihres Kindes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 (Datum Poststempel: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Bestätigung der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP) ins Recht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Seinen Entscheid begründete das SEM im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standhielten.

E. 5.1.1 So sei ihr Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin für die kurdische Partei Pakete aufbewahrt und Ladenbesitzer konfrontiert habe, welche sich nicht am pro-kurdischen Streik beteiligt hätten, weshalb sie vom Ettelaat gesucht würden, nicht hinreichend begründet und widersprüchlich. Ihre Aussagen hierzu seien durchwegs oberflächlich und unsubstantiiert geblieben. Trotz wiederholter Nachfragen habe sie beispielsweise nur wenige Angaben zu ihrer Kontaktperson bei der Partei machen können. Auch seien ihre Schilderungen ihrer Konfrontation der Ladenbesitzer äusserst vage ausgefallen, weshalb der Eindruck entstehe, dass die Geschichte konstruiert sei. Aufgrund der fehlenden Aussagequalität sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb sie sich zu einer öffentlichen Konfrontation der Ladenbesitzer hätte durchringen sollen, wenn sie aus Angst nie habe Parteimitglied werden wollen und zunächst aus Furcht auch keine Pakete für die Frau habe aufbewahren wollen. Des Weiteren habe sie widersprüchliche Angaben zum Ende ihrer Ladenbesuche und zur Dauer und zum Datum des Streiks gemacht. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Ihre Ausführungen bezüglich des Bestätigungsschreibens der Partei enthielten zudem weitere Unstimmigkeiten. Das Dokument, welches ohnehin von geringem Beweiswert sei, tauge somit nicht als Beleg für ihre Aussagen.

E. 5.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seine zweimalige Inhaftierung seien nicht asylrelevant. Zwar würden Kurden im Iran in der Regel tatsächlich härter bestraft, aber die Nachteile und Behelligungen würden - so auch in diesem Fall - grundsätzlich nicht die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität aufweisen. Der erste Vorfall scheine sich nicht auf seine zweite Verhaftung ausgewirkt zu haben, bei der er (...) festgehalten worden und ohne weitere Konsequenzen gegen ein Versprechen freigelassen worden sei. Somit sei auszuschliessen, dass die iranischen Behörden zu diesem Zeitpunkt besonders an ihm interessiert gewesen seien oder gar nach ihm gesucht hätten. Mithin habe er nach seiner Freilassung weiter über Monate hinweg im Iran leben und weiterarbeiten können. Er habe denn auch keinen Kausalzusammenhang zwischen seinen Festnahmen und der Ausreise herstellen können, sondern zur Hauptsache auf die Probleme seiner Frau verwiesen.

E. 5.1.3 Im Weiteren sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, seit kurzem bestehende Mitgliedschaft bei der kurdischen Partei ebenfalls nicht asylrelevant. Aufgrund der Zweifel an ihren übrigen Aussagen bestünden auch Vorbehalte gegenüber diesem Vorbringen. Ohnehin vermöge die blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Partei keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Sie habe im Gegenteil sogar angegeben, seit ihrer Ausreise noch in keiner Weise aktiv geworden zu sein. Aus dem von ihr angekündigten Bestätigungsschreiben der Partei könne sich auch nicht überzeugend ableiten lassen, dass sie sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte - dies gelte umso mehr, als dass aufgrund ihrer Aussagen zu diesem Beweismittel die Glaubhaftigkeit dessen Inhalts sowieso höchst fragwürdig erscheine. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfüge, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.

E. 5.1.4 Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, dass die Unterstützung und Sympathie der Beschwerdeführerin der KDPI mit der eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung bestätigt worden sei. Sie habe viele Angehörige, welche innerhalb der Partei eine hohe Position inne hätten und wegen Repressionen und Verfolgung des iranischen Regimes ins Ausland hätten flüchten müssen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Vorbringen hielt sie fest, dass das SEM ihre Asylgründe nicht detailliert und ausführlich geprüft habe. Die vom SEM angeführten Fragen anlässlich der Anhörung habe sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder oberflächlich noch unsubstantiiert beantwortet. Das SEM habe überhaupt keine Vorstellung davon, wie sie in einem von einem diktatorischen Regime geführten Land einen Streik unterstützen und Leute mobilisieren würden. Überdies habe sie dem SEM einen Arztbericht eingereicht, welcher ihre depressive Störung bestätige. Im Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführenden - gestützt auf verschiedene Berichte - zur politischen Repression und Verfolgung im Iran sowie zur Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten im Ausland, insbesondere mit Blick auf politisch aktive kurdische Personen und Unterstützer beziehungsweise Mitglieder der KDPI.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden korrekterweise für unglaubhaft respektive asylirrelevant befunden hat. Hierfür kann deshalb grundsätzlich mit den nachfolgenden Erwägungen auf die Begründung der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen, zumal darin gar keine Auseinandersetzung mit den vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselementen stattfindet und stattdessen in allgemeiner Weise Kritik an der Interpretation des SEM angebracht sowie zur Hauptsache in allgemeiner Weise auf die Situation politisch aktiver Kurden im Iran hingewiesen wird. Die wenigen Schilderungen in ihrer Beschwerdeeingabe mit konkretem Bezug zum vorliegenden Fall betreffen überdies lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend denn auch nicht mehr ausführlich einzugehen und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihren Kontakt mit E._______, die Tätigkeiten, welche sie zugunsten der KDPI ausgeführt habe, ihre Motivation hierfür sowie die Konfrontation mit den Ladenbesitzern nachvollziehbar und mit der zu erwartenden Substanz zu schildern.

E. 6.2.1 So ist insbesondere ihre Schilderung nicht nachvollziehbar, wie sie sich schliesslich doch entschlossen habe, mit E._______ zusammen zu arbeiten, obwohl sie sich den Gefahren für sich und ihre Familie anscheinend vollständig bewusst gewesen sei (vgl. A41, F38). Ihr (...) habe ihr telefonisch lediglich bestätigt, dass E._______ für das Parteikomitee in D._______ arbeite. Danach habe sie das Bedürfnis gehabt, mit E._______ zusammen zu arbeiten (vgl. A33, F79). Auch habe E._______ auf eine Zusammenarbeit «gepocht» (vgl. A41, F38 f.). Angesichts der Gefahr, welcher sich die Beschwerdeführerin ja scheinbar bewusst gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, das sie sich ausführliche Gedanken über das Für und Wider einer solchen Zusammenarbeit gemacht hätte. Solche Überlegungen fehlen in ihren Schilderungen jedoch gänzlich. Ihre Schilderungen zur Konfrontation der Ladenbesitzer blieb substanzlos, auf eine stets gleichbleibende Aufzählung von wenigen Handelssträngen beschränkt und - abgesehen vom Hinweis, dass sie Angst bekommen habe, als die Ladenbesitzer den Ettelaat erwähnt hätten (vgl. A41, F64) - ohne persönliche Färbung. Obwohl sie an der EA wie auch an der ZA verschiedentlich gebeten wurde, dies so genau wie möglich zu beschreiben, beschränkten sich ihre Aussagen im Wesentlichen stets darauf, dass sie an jenem Tag auf den Bazar gegangen seien und die Ladenbesitzer gefragt hätten, ob sie nicht auf der Seite der Kurden seien, worauf sie von diesen respektlos behandelt und teils aus dem Laden geschubst worden seien (vgl. A33, F70, F95 f.; A41, F21, F64, F78, F101 ff.). Angesichts dessen, dass diese Handlungen der Auslöser für ihre Flucht gewesen seien, hätten von ihr wesentlich detailreichere und mit verschiedenen Realkennzeichen versehene Schilderungen erwartet werden können. Es geht aus der Beschwerdeeingabe auch nicht hervor, inwiefern ihre diesbezüglichen Antworten ihrer Ansicht nach nicht oberflächlich und unsubstantiiert gewesen seien. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie ihrem Ehemann, den Beschwerdeführer, selbst nachdem dieser über die angebliche Suche des Ettelaat nach ihr von seinem Vater informiert worden sei, nicht genau erzählt habe, was sie gemacht habe («Sie hat mir nicht genau erzählt, was sie gemacht hatte. Sie sagte: Ich bin in 2 oder 3 Läden gegangen und habe etwas gesagt. Ich habe einfach eine politische Aktivität durchgeführt», A34, F110). Angesichts dessen, dass dieses Ereignis ursächlich für ihre Flucht gewesen sei, erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden darüber nicht ausführlich gesprochen hätten, um nebst einer Flucht ins Ausland - ein in jeder Hinsicht einschneidendes Lebensereignis - allfällige weitere Optionen zu besprechen. Unter Berücksichtigung dessen, dass sie mit E._______ über neun Monate lang in einem besonderen Verhältnis gestanden, zu ihr Vertrauen gefasst und sie oft gesehen habe (vgl. A33, F80, F110; A41, F32, F41) ist es ihr auch nicht gelungen, diese Person mit der zu erwartenden Substanz zu beschreiben. Abgesehen davon, dass sie eine ruhige Person gewesen sein soll, beschränkte sich ihre Beschreibung darauf, dass E._______ (...) Jahre alt, ein bisschen grösser und schlanker als sie gewesen sei (vgl. A41, F35 und F37). Zugunsten der Beschwerdeführenden bleibt zu erwähnen, dass sich aus ihren Vorbringen keine wesentlichen Widersprüche ergeben. Auch der Umstand, dass sie in der EA den Namen von E._______ zunächst nicht nennen wollte, um sie zu schützen (vgl. A33, F82), könnte allenfalls als Glaubhaftigkeitselement gewertet werden. Dies vermag die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente jedoch klarerweise nicht aufzuwiegen.

E. 6.2.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland aus den von ihnen genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen daher nicht.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Mitgliedschaft bei der KDP im Falle einer Rückkehr in den Iran in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein. Es ist somit zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen.

E. 6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.5). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

E. 6.3.2 Die Befürchtung einer diesbezüglichen Verfolgung durch die iranischen Behörden begründet die Beschwerdeführerin einzig mit ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der KDP, welche sie mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung belegen möchte. Selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen Mitgliedschaft bei der KDP ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein exponiertes politisches Profil verfügt, womit sich eine eingehende Würdigung der eingereichten Bestätigung erübrigt. Die Beschwerdeführerin bekleidet weder ein spezielles Amt innerhalb der KDP, noch übt sie eine Funktion aus, welche sie besonders exponiert hätte - solches bringt sie auch nicht vor. Vielmehr wäre sie einfaches Parteimitglied. Ferner hat sie an der ZA auch selber eingeräumt, dass sie in der Schweiz bisher noch gar nicht an einer Versammlung der KDP teilgenommen habe (vgl. A41, F134).

E. 6.3.3 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf sie aufmerksam geworden wären, sie als regierungskritisch eingestuft und deshalb ein Verfolgungsinteresse an ihr hätten, welches flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist deshalb zu verneinen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).

E. 8.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden sind jung, grundsätzlich gesund und verfügen über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Gemäss eigenen Aussagen stammten sie aus der Mittelschicht. Sie verfügen im Iran über zahlreiche Familienangehörige. Es ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei Bedarf unterstützen wird. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch aus medizinischer Sicht ist aus den Akten nichts ersichtlich, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2807/2019 Urteil vom 23. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind, C._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 eröffnete das SEM den Beschwerdeführenden, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihre Asylgesuche dort behandelt werden. Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 erfolgte die Zuweisung in das erweiterte Verfahren. B. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. November 2018, der ersten Anhörung zu den Asylgründen (EA) vom 18. Januar 2019 und der ergänzenden zweiten Anhörung (ZA) der Beschwerdeführerin vom 17. April 2019 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus D._______, wo sie zuletzt im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin gab an, rund neun Monate vor ihrer Ausreise von einer Kundin ihrer Mutter namens E._______ gefragt worden zu sein, ob sie für die Kurdisch-Demokratische Partei Irans (nachfolgend: KDPI oder «Partei») arbeiten wolle. Aus Angst und wegen ihrer Familie habe sie zunächst abgelehnt. Auf Nachfrage habe ihr (...) - welcher Mitglied bei der Partei gewesen sei - ihr erklärt, wer diese Frau sei. Sie selber sei zwar auch Sympathisantin der Partei gewesen, habe sich aber vor einem offiziellen Beitritt gefürchtet. Da die Frau jedoch darauf gepocht habe, habe sie etwa einen Monat später zugesagt und in der Folge vier bis sechs Pakete jeweils für ein paar Tage aufbewahrt. Ihrer Familie habe sie nichts davon erzählt. Ab dem (...) 2018 sei es zu einem Streik der Kurden in der Stadt gekommen. An diesem Tag sei sie von der Frau gebeten worden, mit ihr in der Stadt Ladenbesitzer, welche sich nicht am Streik beteiligen würden, zu konfrontieren. Sie seien daraufhin zu fünf oder sechs Ladenbesitzern gegangen und hätten diese gefragt, weshalb sie sich nicht dem kurdischen Streik angeschlossen hätten und ob sie auf der Seite der Regierung stünden. Diese hätten sie respektlos behandelt und unter Androhung der Polizei aus den Läden verwiesen. Sie habe dann Angst bekommen, habe keine Läden mehr besuchen wollen und sei danach Verwandte in F._______ besuchen gegangen. Dort sei ihr Mann - der Beschwerdeführer - von seinem Vater noch am gleichen Tag angerufen worden, da der Ettelaat (iranischer Nachrichtendienst) zuhause nach ihr gesucht habe. Der Beschwerdeführer gab an, selber nie politisch aktiv gewesen zu sein und wegen der politischen Aktivitäten seiner Frau den Iran verlassen zu haben. Als Kurde sei er ständig diskriminiert und zwei Mal ohne Gerichtsverhandlung festgenommen worden. Das erste Mal sei er aufgrund seiner Tätigkeit als (...) - und weil er bei seiner Verhaftung die Beamten und die Regierung beschimpft habe - im Jahr (...) ([...]) (...) Tage inhaftiert und misshandelt worden. Nach einer Bürgschaft mittels Hausurkunde und der Auflage, nie mehr als (...) zu arbeiten und sich regelmässig beim Ettelaat zu melden, sei er freigekommen. Im darauffolgenden Jahr sei er wiederum für (...) inhaftiert und geschlagen worden. Er habe einem Kollegen nachts vor dem Gebäude des Ettelaat eine Zigarette überreicht, was ein zufällig vorbeigehender Offizier als bedrohliche Geste aufgefasst habe. An dem Tag, an dem seine Frau die Ladenbesitzer konfrontiert habe, sei er wie üblich zur Arbeit gegangen und habe sie an diesem Abend in F._______ wieder getroffen, wo sie bei Verwandten eingeladen gewesen seien. Wenige Stunden nach ihrer Ankunft sei er von seinem Vater informiert worden, dass der Ettelaat zuhause nach der Beschwerdeführerin suchen würde. Daraufhin seien sie zwei weitere Tage in F._______ geblieben, bis sein Vater entschieden habe, dass sie den Iran verlassen müssten und einen Schlepper organisiert habe. Von F._______ seien sie nach G._______ gegangen und von dort nach einem fünftägigen Fussmarsch über die Grenze in die Türkei gelangt. Von dort seien sie direkt in die Schweiz gereist. Seit ihrer Ausreise sei die Familie vom Ettelaat nicht in Ruhe gelassen worden und von diesem immer wieder besucht und zu Terminen aufgeboten worden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Melli-Karten sowie der Shenasname mit den Daten ihres Kindes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 (Datum Poststempel: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Bestätigung der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Seinen Entscheid begründete das SEM im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standhielten. 5.1.1 So sei ihr Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin für die kurdische Partei Pakete aufbewahrt und Ladenbesitzer konfrontiert habe, welche sich nicht am pro-kurdischen Streik beteiligt hätten, weshalb sie vom Ettelaat gesucht würden, nicht hinreichend begründet und widersprüchlich. Ihre Aussagen hierzu seien durchwegs oberflächlich und unsubstantiiert geblieben. Trotz wiederholter Nachfragen habe sie beispielsweise nur wenige Angaben zu ihrer Kontaktperson bei der Partei machen können. Auch seien ihre Schilderungen ihrer Konfrontation der Ladenbesitzer äusserst vage ausgefallen, weshalb der Eindruck entstehe, dass die Geschichte konstruiert sei. Aufgrund der fehlenden Aussagequalität sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb sie sich zu einer öffentlichen Konfrontation der Ladenbesitzer hätte durchringen sollen, wenn sie aus Angst nie habe Parteimitglied werden wollen und zunächst aus Furcht auch keine Pakete für die Frau habe aufbewahren wollen. Des Weiteren habe sie widersprüchliche Angaben zum Ende ihrer Ladenbesuche und zur Dauer und zum Datum des Streiks gemacht. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Ihre Ausführungen bezüglich des Bestätigungsschreibens der Partei enthielten zudem weitere Unstimmigkeiten. Das Dokument, welches ohnehin von geringem Beweiswert sei, tauge somit nicht als Beleg für ihre Aussagen. 5.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seine zweimalige Inhaftierung seien nicht asylrelevant. Zwar würden Kurden im Iran in der Regel tatsächlich härter bestraft, aber die Nachteile und Behelligungen würden - so auch in diesem Fall - grundsätzlich nicht die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität aufweisen. Der erste Vorfall scheine sich nicht auf seine zweite Verhaftung ausgewirkt zu haben, bei der er (...) festgehalten worden und ohne weitere Konsequenzen gegen ein Versprechen freigelassen worden sei. Somit sei auszuschliessen, dass die iranischen Behörden zu diesem Zeitpunkt besonders an ihm interessiert gewesen seien oder gar nach ihm gesucht hätten. Mithin habe er nach seiner Freilassung weiter über Monate hinweg im Iran leben und weiterarbeiten können. Er habe denn auch keinen Kausalzusammenhang zwischen seinen Festnahmen und der Ausreise herstellen können, sondern zur Hauptsache auf die Probleme seiner Frau verwiesen. 5.1.3 Im Weiteren sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, seit kurzem bestehende Mitgliedschaft bei der kurdischen Partei ebenfalls nicht asylrelevant. Aufgrund der Zweifel an ihren übrigen Aussagen bestünden auch Vorbehalte gegenüber diesem Vorbringen. Ohnehin vermöge die blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Partei keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Sie habe im Gegenteil sogar angegeben, seit ihrer Ausreise noch in keiner Weise aktiv geworden zu sein. Aus dem von ihr angekündigten Bestätigungsschreiben der Partei könne sich auch nicht überzeugend ableiten lassen, dass sie sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte - dies gelte umso mehr, als dass aufgrund ihrer Aussagen zu diesem Beweismittel die Glaubhaftigkeit dessen Inhalts sowieso höchst fragwürdig erscheine. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfüge, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 5.1.4 Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, dass die Unterstützung und Sympathie der Beschwerdeführerin der KDPI mit der eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung bestätigt worden sei. Sie habe viele Angehörige, welche innerhalb der Partei eine hohe Position inne hätten und wegen Repressionen und Verfolgung des iranischen Regimes ins Ausland hätten flüchten müssen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Vorbringen hielt sie fest, dass das SEM ihre Asylgründe nicht detailliert und ausführlich geprüft habe. Die vom SEM angeführten Fragen anlässlich der Anhörung habe sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder oberflächlich noch unsubstantiiert beantwortet. Das SEM habe überhaupt keine Vorstellung davon, wie sie in einem von einem diktatorischen Regime geführten Land einen Streik unterstützen und Leute mobilisieren würden. Überdies habe sie dem SEM einen Arztbericht eingereicht, welcher ihre depressive Störung bestätige. Im Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführenden - gestützt auf verschiedene Berichte - zur politischen Repression und Verfolgung im Iran sowie zur Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten im Ausland, insbesondere mit Blick auf politisch aktive kurdische Personen und Unterstützer beziehungsweise Mitglieder der KDPI. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden korrekterweise für unglaubhaft respektive asylirrelevant befunden hat. Hierfür kann deshalb grundsätzlich mit den nachfolgenden Erwägungen auf die Begründung der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen, zumal darin gar keine Auseinandersetzung mit den vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselementen stattfindet und stattdessen in allgemeiner Weise Kritik an der Interpretation des SEM angebracht sowie zur Hauptsache in allgemeiner Weise auf die Situation politisch aktiver Kurden im Iran hingewiesen wird. Die wenigen Schilderungen in ihrer Beschwerdeeingabe mit konkretem Bezug zum vorliegenden Fall betreffen überdies lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend denn auch nicht mehr ausführlich einzugehen und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihren Kontakt mit E._______, die Tätigkeiten, welche sie zugunsten der KDPI ausgeführt habe, ihre Motivation hierfür sowie die Konfrontation mit den Ladenbesitzern nachvollziehbar und mit der zu erwartenden Substanz zu schildern. 6.2.1 So ist insbesondere ihre Schilderung nicht nachvollziehbar, wie sie sich schliesslich doch entschlossen habe, mit E._______ zusammen zu arbeiten, obwohl sie sich den Gefahren für sich und ihre Familie anscheinend vollständig bewusst gewesen sei (vgl. A41, F38). Ihr (...) habe ihr telefonisch lediglich bestätigt, dass E._______ für das Parteikomitee in D._______ arbeite. Danach habe sie das Bedürfnis gehabt, mit E._______ zusammen zu arbeiten (vgl. A33, F79). Auch habe E._______ auf eine Zusammenarbeit «gepocht» (vgl. A41, F38 f.). Angesichts der Gefahr, welcher sich die Beschwerdeführerin ja scheinbar bewusst gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, das sie sich ausführliche Gedanken über das Für und Wider einer solchen Zusammenarbeit gemacht hätte. Solche Überlegungen fehlen in ihren Schilderungen jedoch gänzlich. Ihre Schilderungen zur Konfrontation der Ladenbesitzer blieb substanzlos, auf eine stets gleichbleibende Aufzählung von wenigen Handelssträngen beschränkt und - abgesehen vom Hinweis, dass sie Angst bekommen habe, als die Ladenbesitzer den Ettelaat erwähnt hätten (vgl. A41, F64) - ohne persönliche Färbung. Obwohl sie an der EA wie auch an der ZA verschiedentlich gebeten wurde, dies so genau wie möglich zu beschreiben, beschränkten sich ihre Aussagen im Wesentlichen stets darauf, dass sie an jenem Tag auf den Bazar gegangen seien und die Ladenbesitzer gefragt hätten, ob sie nicht auf der Seite der Kurden seien, worauf sie von diesen respektlos behandelt und teils aus dem Laden geschubst worden seien (vgl. A33, F70, F95 f.; A41, F21, F64, F78, F101 ff.). Angesichts dessen, dass diese Handlungen der Auslöser für ihre Flucht gewesen seien, hätten von ihr wesentlich detailreichere und mit verschiedenen Realkennzeichen versehene Schilderungen erwartet werden können. Es geht aus der Beschwerdeeingabe auch nicht hervor, inwiefern ihre diesbezüglichen Antworten ihrer Ansicht nach nicht oberflächlich und unsubstantiiert gewesen seien. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie ihrem Ehemann, den Beschwerdeführer, selbst nachdem dieser über die angebliche Suche des Ettelaat nach ihr von seinem Vater informiert worden sei, nicht genau erzählt habe, was sie gemacht habe («Sie hat mir nicht genau erzählt, was sie gemacht hatte. Sie sagte: Ich bin in 2 oder 3 Läden gegangen und habe etwas gesagt. Ich habe einfach eine politische Aktivität durchgeführt», A34, F110). Angesichts dessen, dass dieses Ereignis ursächlich für ihre Flucht gewesen sei, erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden darüber nicht ausführlich gesprochen hätten, um nebst einer Flucht ins Ausland - ein in jeder Hinsicht einschneidendes Lebensereignis - allfällige weitere Optionen zu besprechen. Unter Berücksichtigung dessen, dass sie mit E._______ über neun Monate lang in einem besonderen Verhältnis gestanden, zu ihr Vertrauen gefasst und sie oft gesehen habe (vgl. A33, F80, F110; A41, F32, F41) ist es ihr auch nicht gelungen, diese Person mit der zu erwartenden Substanz zu beschreiben. Abgesehen davon, dass sie eine ruhige Person gewesen sein soll, beschränkte sich ihre Beschreibung darauf, dass E._______ (...) Jahre alt, ein bisschen grösser und schlanker als sie gewesen sei (vgl. A41, F35 und F37). Zugunsten der Beschwerdeführenden bleibt zu erwähnen, dass sich aus ihren Vorbringen keine wesentlichen Widersprüche ergeben. Auch der Umstand, dass sie in der EA den Namen von E._______ zunächst nicht nennen wollte, um sie zu schützen (vgl. A33, F82), könnte allenfalls als Glaubhaftigkeitselement gewertet werden. Dies vermag die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente jedoch klarerweise nicht aufzuwiegen. 6.2.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland aus den von ihnen genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen daher nicht. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Mitgliedschaft bei der KDP im Falle einer Rückkehr in den Iran in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein. Es ist somit zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen. 6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.5). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 6.3.2 Die Befürchtung einer diesbezüglichen Verfolgung durch die iranischen Behörden begründet die Beschwerdeführerin einzig mit ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der KDP, welche sie mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung belegen möchte. Selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen Mitgliedschaft bei der KDP ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein exponiertes politisches Profil verfügt, womit sich eine eingehende Würdigung der eingereichten Bestätigung erübrigt. Die Beschwerdeführerin bekleidet weder ein spezielles Amt innerhalb der KDP, noch übt sie eine Funktion aus, welche sie besonders exponiert hätte - solches bringt sie auch nicht vor. Vielmehr wäre sie einfaches Parteimitglied. Ferner hat sie an der ZA auch selber eingeräumt, dass sie in der Schweiz bisher noch gar nicht an einer Versammlung der KDP teilgenommen habe (vgl. A41, F134). 6.3.3 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf sie aufmerksam geworden wären, sie als regierungskritisch eingestuft und deshalb ein Verfolgungsinteresse an ihr hätten, welches flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist deshalb zu verneinen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 8.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden sind jung, grundsätzlich gesund und verfügen über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Gemäss eigenen Aussagen stammten sie aus der Mittelschicht. Sie verfügen im Iran über zahlreiche Familienangehörige. Es ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei Bedarf unterstützen wird. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch aus medizinischer Sicht ist aus den Akten nichts ersichtlich, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: