Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl. In der Folge wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er mandatierte am 25. Juli 2018 die dort ansässige Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. Mit Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase und die Zuweisung an einen Kanton. Am 19. Oktober 2018 erklärte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2018, der Erstbefragung vom 11. Oktober 2018 und der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2019 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder C._______ gelebt habe. Er habe insgesamt etwa acht bis neun Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft und Viehzucht gearbeitet. Als (...) sei er während des ganzen Sommers durch die Berge gezogen, wo er Bekanntschaft mit einer Gruppe der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (PDKI, auch KDPI) respektive der Peschmerga gemacht habe. Als Kurde habe er sich verpflichtet gefühlt, sie zu unterstützen und habe fortan für sie in regelmässigen Abständen Waren in der Stadt (Lebensmittel, Fotokopien, Schuhe und andere Waren) besorgt. Im (...) 2017 sei der iranische Staatssicherheitsdienst im Dorf aufgetaucht und habe nach ihm gefragt. Er sei durch einen befreundeten Dorfbewohner telefonisch gewarnt worden, weshalb er sich versteckt habe. Es sei dann zu einer Hausdurchsuchung gekommen, in deren Rahmen auch Drohungen ausgesprochen worden seien. In der Folge habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern im benachbarten Dorf bei einem Cousin seines Vaters aufgehalten. Nach (...) Tagen sei es zu einer weiteren Hausdurchsuchung im Haus seiner Eltern gekommen. Nach rund (...) Tagen sei er mit dem Pferd über die Berge in die Türkei geritten. Sein Bruder C._______ habe ihn bis in die Türkei begleitet und sei dann wieder in den Iran zurückgekehrt. Er habe sich danach rund (...) Monate bei einer (...) aufgehalten. Nach seiner Ausreise sei es zu (...) weiteren Behördenbesuchen gekommen. Beim letzten Besuch hätten Polizisten seinen älteren Bruder D._______ mitgenommen und (...) bis (...) Tage lang inhaftiert, wobei er geschlagen und gefoltert worden sei. Aufgrund dessen sei sein Bruder D._______ (...) bis (...) Monate nach ihm ebenfalls in die Türkei zur (...) geflohen. Danach sei seine Familie nicht weiter behelligt worden; eine Rückkehr in den Iran sei jedoch ausser Frage gestanden. Nachforschungen seiner Familie nach seiner Ausreise hätten ergeben, dass die Behörden im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die PDKI ein Dossier führen würden. Er habe bei einer Rückkehr in den Iran deshalb mit einer Bestrafung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. In der Schweiz habe er zudem an vom Schweizer Ableger der PDKI organisierten Protesten gegen die iranische Regierung teilgenommen und kürzlich die Parteimitgliedschaft beantragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde und seinen Armeeausweis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2018 (recte: 28. März 2019) - eröffnet am 2. April 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171, SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen gesamthaft betrachtet den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu keiner konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG führen würden. Zur Begründung führte sie an, dass seine Ausführungen zur behördlichen Suche nach ihm ausgesprochen oberflächlich geblieben und geradezu schemenhaft ausgefallen seien; dies obschon er dazu aufgefordert worden sei, möglichst detaillierte Angaben zu machen. Dazu angehalten, möglichst ausführlich darzulegen, welche Informationen er von seinem Bruder C._______, welcher ihn über den Behördenbesuch informiert habe, erhalten habe, sei die zu erwartende Komplikationsschilderung ausgeblieben. Er habe wiederholt und mit fast gleichbleibender Wortwahl erklärt, dass die Behörden sein Haus durchsucht und fotografiert und der Mutter gedroht hätten, das Haus anzuzünden. Auch bezüglich des zweiten Behördenbesuchs habe er ausweichend erklärt, darüber nichts Genaueres zu wissen, da es für seine Familie zu riskant gewesen wäre, am Telefon darüber zu sprechen. Da sein Bruder ihn aber anschliessend bis in die Türkei begleitet habe und somit ausreichend Zeit für Gespräche bestanden habe, müsse seine Angabe als Schutzbehauptung angesehen werden. Ebenso undifferenziert seien seine Angaben zu Ereignissen nach seiner Ausreise ausgefallen; selbst Ausführungen zur Inhaftierung seines Bruders hätten jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Er habe sich wieder derselben Schutzbehauptung bedient. Seinen Bruder D._______ habe er jedoch vor der Weiterreise in die Türkei getroffen und somit ausreichend Gelegenheit gehabt, dies mit ihm zu bereden. Auch habe er sich bezüglich der anwesenden Personen bei der ersten Hausdurchsuchung widersprochen. So habe er an der ersten Anhörung angegeben, dass seine Eltern und seine Brüder anwesend gewesen seien, an der ergänzenden Anhörung jedoch nur seine Eltern erwähnt. Da nicht glaubhaft sei, dass er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei, könne offen bleiben, ob er im Iran tatsächlich im beschriebenen Umfang für die PDKI tätig gewesen sei. Schliesslich habe er sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt, entsprechende Beweismittel habe er auch nicht eingereicht. Somit weise er kein asylrelevantes politisches Profil auf und werde von den iranischen Behörden nicht als Bedrohung wahrgenommen. Folglich sei er auch nicht verfolgt. Eine blosse Mitgliedschaft in der PDKI vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Iran zu begründen vermöge. Ohnehin sei sein Beitritt noch hängig und keine Belege vorhanden.
E. 5.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Er sei ein junger, gesunder Mann und verfüge im Iran über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könne. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und überdies technisch möglich.
E. 6 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest.
E. 6.1 Das SEM habe die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen lediglich aufgrund fehlender Realkennzeichen betreffend Ereignisse, welche er nicht selber erlebt habe, festgestellt. Es könne deshalb nicht die gleiche Dichte an Realkennzeichen erwartet werden, wie bei selbst Erlebtem. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Übersetzung massgeblich auf die Aussagequalität auswirke. Seine Familie habe sich nicht getraut, mit ihm direkt telefonisch zu kommunizieren. Während seines Aufenthalts in der Türkei sei sein (...) die Vermittlungsperson gewesen und die Gespräche seien verklausuliert gewesen. Er habe von seinem Bruder C._______ während dem Ritt in die Türkei auch keine genauen Informationen erhalten können. Dieser habe ihn nur bis zur Grenze begleitet; der Ritt habe (...) Stunden gedauert, ausserdem habe er sich dabei auf der Flucht befunden. Auch während seines Aufenthalts in der Türkei habe er von seinem Bruder D._______ nicht weitere Informationen erhalten können. Sie hätten sich nicht bloss bei der (...) aufgehalten, sondern sich versteckt. Auch sei das Verhältnis zwischen den Brüdern aufgrund der Ereignisse zerrüttet gewesen. Gespräche über Details des Vorgefallenen hätten sich unter diesen Umständen schwierig gestaltet. Seine Aussagen seien, wenn auch nicht immer ausführlich, doch widerspruchsfrei, stringent, plausibel und schlüssig ausgefallen. Das SEM versuche, die Unglaubhaftigkeit mit dem Verweis auf einen einzigen, untergeordneten Widerspruch zu begründen. Dabei könne der Widerspruch auch auf die Verständigungsprobleme anlässlich der ersten Anhörung zurückgeführt werden, welcher nur eingeschränkt Beweiswert zukomme. Das SEM habe überdies eine Vielzahl positiver Glaubhaftigkeitselemente ausser Acht gelassen.
E. 6.2 Seine exilpolitischen Aktivitäten würden subjektive Nachfluchtgründe begründen. Als flüchtiger, kurdischer Regimekritiker müsse davon ausgegangen werden, dass er unter Beobachtung des iranischen Regimes stehe. Er habe in der Schweiz aktiv an Sitzungen und Veranstaltungen der KDPI Sektion Schweiz teilgenommen. Personen mit Verbindungen zur KDPI würden verstärkt als Bedrohung wahrgenommen und entsprechend behandelt; jegliche Verbindung mit der Partei könne ein Verhaftungsgrund sein. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm als Staatsfeind die Inhaftierung, Folterung oder Tötung. Gemäss diversen Berichten und Urteilen des EGMR und des UK Upper Tribunal würden selbst nicht exponierte Personen überwacht. Nur schon die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder rückkehrende Iraner würden Gefahr laufen, als westliche Agenten verhaftet und verurteilt zu werden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention und sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG vorläufig aufzunehmen.
E. 6.3 Da er nach dem oben genannten die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte der Beschwerdeführer fest, dass er zwar mit seinen Eltern in Kontakt stehe, eine Rückkehr jedoch ausgeschlossen sei. Seine Familie fürchte sich noch immer dermassen vor Repressalien, dass sie nur verklausuliert am Telefon sprechen würden, im Gespräch mit ihm würden sie nicht offen über die noch immer regelmässig stattfindenden Hausdurchsuchungen sprechen. Die Zerrüttung mit seinem Bruder D._______ habe zudem auch Auswirkungen auf die Beziehung zu seinen Eltern. Von einem intakten familiären Beziehungsnetz könne keine Rede sein. Im Falle einer Rückkehr müsse er sich an einem anderen Ort niederlassen, wo er jedoch über keine Familie verfüge. Er verfüge auch nicht über die nötige Ausbildung, um ausserhalb seines Familienbetriebs seine Existenz sichern zu können.
E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 7.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag gesamthaft betrachtet nicht zu überzeugen.
E. 7.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen - insbesondere der Behördenbesuche respektive der Hausdurchsuchungen - insgesamt substanzarm ausfielen. Obwohl er anlässlich der beiden Anhörungen mehrmals aufgefordert wurde, möglichst detaillierte Angaben diesbezüglich zu machen, blieben seine Angaben oberflächlich und er antwortete stets nach ähnlichem Muster. So hätten die Behörden beim ersten Besuch das Haus durchsucht und fotografiert, Arbeitsschuhe mitgenommen, welche er für die Peschmerga besorgt habe und seiner Mutter gegenüber die Drohung ausgesprochen, das Haus anzuzünden, falls er sich nicht stellen würde (vgl. vorinstanzliche Akte 24, F57; Akte 27, F15, F19, F28). Bezüglich des zweiten Besuchs gab er zu Protokoll, dass sie frühmorgens gekommen seien und verlangt hätten, dass er sich stelle. Weitere Einzelheiten konnte er nicht nennen, da es für seine Familie zu riskant gewesen sei, am Telefon darüber zu sprechen. Sie hätten sich nicht einmal getraut, am Telefon seinen Namen zu nennen (vgl. Akte 27, F31 ff.). Umso mehr erstaunt es, dass seine Familie scheinbar dennoch die genaue Uhrzeit des Behördenbesuchs am Telefon genannt hat (vgl. Akte 27, F33). Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, während des (...) Ritts mit seinem Bruder C._______ in die Türkei Einzelheiten hierzu in Erfahrung zu bringen. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass er mit seinem Bruder D._______, mit welchem er (...) bis (...) Monate gemeinsam bei ihrer (...) in der Türkei gelebt habe, über die Ereignisse nach seiner Ausreise gesprochen hat. So hat er sich zumindest ausführlich mit seinem Bruder über dessen Zeit in Haft unterhalten (vgl. Akte 24, F125 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie sein Vorbringen, nichts Genaueres über diese Ereignisse zu wissen, da seine Familie dies am Telefon nicht habe besprechen wollen, als Schutzbehauptung qualifiziert. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass er die erwähnten Ereignisse nicht selbst erlebt hat und somit nicht die gleiche Dichte an Realkennzeichen erwartet werden kann, wie bei selbst Erlebtem. An der Feststellung, dass er anlässlich der persönlichen Begegnungen mit seinen Brüdern Einzelheiten hätte erfahren und seine Schilderungen dieser Ereignisse erwartungsweise substantiierter hätten ausfallen müssen, vermag dieser Einwand jedoch nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen seine Entgegnungen, wonach der Ritt in die Türkei (...) Stunden gedauert habe, sowie, dass sie sich bei der (...) versteckt - und nicht einfach dort «gelebt» - hätten und das Verhältnis zu seinem Bruder zerrüttet gewesen sei, am Umstand etwas zu ändern, dass er genügend Gelegenheit gehabt hätte, diese zentralen Ereignisse zu bereden, zumal er deretwegen aus seinem Heimatland habe flüchten müssen. Angesichts dessen, dass er - wie vorstehend erwähnt - dennoch mit seinem Bruder auch über das schwierige Thema seiner angeblichen Inhaftierung und Folterung gesprochen habe, vermag sein Argument nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise führt er zur Stützung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausschliesslich Beispiele an, welche sich auf das Sachverhaltselement der Unterstützung der Peschmerga beziehen. Damit setzt er der Argumentation der Vorinstanz, wonach sein Vorbringen der darauf beruhenden Verfolgung durch die Behörden unglaubhaft sei, nichts Konkretes entgegen.
E. 7.2.2 Nebst dem von der Vorinstanz in ihrer Verfügung angeführten Widerspruch betreffend die bei der ersten Hausdurchsuchung anwesenden Personen kam es zu weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten. In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zunächst, er sei, nachdem er den Anruf seines Freundes E._______ erhalten habe, nach Hause gegangen (vgl. Akte 24, F53). Demgegenüber sagte er, nur einige Fragen später, dass er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und stattdessen bei Verwandten untergekommen sei (vgl. Akte 24, F57 und F64; ebenso in der ergänzenden Anhörung, Akte 27, F15). Dieser Verwandte habe «im Dorf» (vgl. Akte 24, F64), respektive im Nachbardorf (vgl. Akte 27, F7 f.) gewohnt. Auch schilderte er den Erhalt des Warn-Anrufs von seinem Freund E._______ unterschiedlich, liess teilweise gewisse Elemente weg, um dann bei der nächsten Schilderung des Anrufs neue Elemente und Informationen hinzuzufügen (vgl. Akte 24, F33, F53, F57, F63; Akte 27, F15 ff.). Anlässlich der Erstbefragung gab er überdies zu Protokoll, sein Bruder sei nach der zweiten Hausdurchsuchung zum Polizeirevier gegangen, wo sie ihm gesagt hätten, dass sie «[...] einen von euch» mitnehmen würden, sollte er sich nicht stellen (vgl. Akte 24, F59). Von einer mehrtägigen Inhaftierung oder gar von Misshandlungen und Folter ist hierbei nicht die Rede. Dies erwähnte er erst an der ergänzenden Anhörung, als er ausführte, dass - als er bereits in der Türkei gewesen sei - die Behörden noch (...) Mal vorbeigekommen seien. Beim (...) Mal seien auch Polizisten dabei gewesen und hätten seinen Bruder D._______ mitgenommen, während (...) Tage festgehalten und gefoltert (vgl. Akte 27, F44 ff.). Des Weiteren nannte er als Kontaktperson bei den Peschmerga eine Person namens F._______, welche der Anführer der Gruppe gewesen sei und ihm jeweils die Aufträge erteilt habe (vgl. Akte 27, F82 f.). In der Erstbefragung sagte er zwar wiederum, dass er nur mit dem Anführer der Gruppe gesprochen habe. Diese Gruppe sei aber nicht stabil geblieben, die Personen und selbst der Anführer seien ausgewechselt worden (vgl. Akte 24, F30 f.). Lebensfremd erscheint zudem seine Schilderung zur Organisation der Treffen respektive der Übergabe der Waren mit den Peschmerga. Im Gegensatz zu der anlässlich der Erstbefragung noch nachvollziehbaren Schilderung, wonach sie sich für die nächste Lieferung jeweils bei einem bestimmten Berg oder Gefälle verabredet hätten (vgl. Akte 24, F37), hätten sie ihm gemäss den Ausführungen der ergänzenden Anhörung gesagt, dass «[w]enn du uns in G._______ nicht findest, sind wir in H._______ - oder umgekehrt» respektive «[f]alls du uns hier in diesem Ort nicht siehst, dann sind wir an einem anderen Ort.» (vgl. Akte 27, F78 ff.). Gerade angesichts des enormen Risikos, welches er mit der Unterstützung der Peschmerga ohnehin schon eingegangen wäre, scheint es umso riskanter, mit einer für die Peschmerga bestimmten Warenlieferung nachts alleine durch die Berge respektive von Ort zu Ort zu ziehen, um dann gleichsam eines glücklichen Zufalls auf die Gruppe zu stossen. Gegen eine Verfolgung spricht auch, dass seine Familie gemäss seiner Aussage seit der Ausreise seines Bruders keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt habe (vgl. Akte 27, F50). Hingegen bringt sein Rechtsvertreter in der Beschwerde nun behauptungsweise vor, dass sich die Familie des Beschwerdeführers im Gespräch mit ihm nicht offen über die noch immer regelmässig stattfindenden Hausdurchsuchungen äussern würde. Dies sei auch der Grund, weshalb sich sein Bruder D._______ noch immer in der Türkei versteckt halte. Wie der Rechtsvertreter an diese Information gelangte, wird nicht erläutert. Sollte dies in dem Sinne gemeint sein, dass die Familie über die angeblich noch immer stattfindenden Hausbesuche zwar mit ihm spreche, jedoch nur in verklausulierter Art und Weise, ist festzuhalten, dass dies in direktem Widerspruch zur obgenannten Verneinung von weiteren Problemen steht und - auch unter Berücksichtigung des geringen zeitlichen Abstandes zwischen der ergänzenden Anhörung und der Beschwerdeerhebung - mangels Belegen oder glaubhaften Ausführungen als nachgeschoben qualifiziert werden muss. All diese Ungereimtheiten lassen sich nicht alleine dadurch erklären, dass die Erstbefragung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt wurde und es dadurch zu einzelnen Missverständnissen kam (vgl. Akte 19 und Akte 24, F95 f., Anmerkung der Dolmetscherin S. 18; Akte 27, F4 f.), zumal es wie erwähnt auch zu Ungereimtheiten innerhalb der ergänzenden Anhörung gekommen ist. Der Beschwerdeführer gab überdies an der Erstbefragung an, die Dolmetscherin «sehr gut» zu verstehen (vgl. Akte 24, F1). Bei der ergänzenden Anhörung liess er ergänzend festhalten, dass er beim ersten Interview zwar gesagt habe, kein Problem mit der persischen Sprache zu haben, dass es aber ein paar Schwierigkeiten gegeben habe und einige Punkte wohl nicht ganz klar gewesen seien. So habe es Probleme gegeben, als über seine Reiseroute und einige Orte gesprochen worden sei (vgl. Akte 27, F4f.). Zu beachten ist ebenfalls, dass die Rechtsvertretung bei der Erstbefragung anwesend war und allenfalls hätte eingreifen können (die Rechtsvertretung regte indes die Vornahme einer weiteren Anhörung in seiner Muttersprache an). All diese Aspekte sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, lassen aber den Schluss zu, dass es bezüglich seiner Kernvorbringen grundsätzlich nicht zu Missverständnissen kam.
E. 7.2.3 Schliesslich ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seinen Vorbringen durchaus gewisse Realkennzeichen zu entnehmen sind. So konnte er die Anzahl der Behördenbesuche sowie deren zeitliche Abstände übereinstimmend darlegen; allfällige Unklarheiten diesbezüglich konnte er anlässlich der Anhörungen nachvollziehbar ausräumen (vgl. Akte 24, F77; Akte 27, F11, F63 f.). Ebenso enthielten seine Aussagen teilweise gewisse, auffällige Differenzierungen, nach denen er nicht gefragt wurde. So betonte er, dass er für die Peschmerga zwar Schuhe, aber keine Kleider habe besorgen müssen. Er habe mehrmals Werkschuhe der Marke «(...)» respektive «(...)» besorgen müssen (vgl. Akte 24, F32, F34; Akte 27, F15, F69). Zur Schilderung von Interaktionen verwendete er auch häufig die direkte Rede (vgl. z.B. Akte 27, F15, F17 f.), Wissenslücken gestand er ein (vgl. z.B. Akte 24, F48; Akte 27, F43, F85). Diese positiven Glaubhaftigkeitselemente vermögen jedoch in einer Gesamtwürdigung die in weiten Teilen unsubstantiierte Schilderung sowie die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auszuräumen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland aus den von ihm genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen daher nicht.
E. 7.3 In der Folge bleibt zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und der behaupteten Mitgliedschaft in der PDKI / KDPI subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen.
E. 7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.5).
E. 7.3.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 7.3.3 Zur Untermauerung seiner exilpolitischen Aktivität in der Schweiz reichte der Beschwerdeführer einzig eine angebliche Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der PDKI Schweiz (Datiert auf den [...]) ein. Demgemäss sei er einer der aktivsten Mitglieder der Partei. Dieses Schreiben enthält jedoch nicht einmal die Unterschrift des angeblichen Verfassers (Herr I._______, «Komete Leiter der Demokratischen Partei Kurdistans Iran in der Europa» [sic!]), weshalb ihm - auch mangels fehlenden Sicherheitsmerkmalen - aufgrund der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukommt und bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Aufgrund der rein behauptungsweise und äusserst unspezifisch geschilderten exilpolitischen Aktivitäten (aktive Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen der PDKI Schweiz) kann - selbst bei Wahrunterstellung - nicht von einer erheblichen politischen Betätigung gesprochen werden und es ist nicht von einer Exponiertheit auszugehen, welche ihn als besondere Gefahr für das iranische Regime erscheinen lässt. Ferner hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten Anhörung auch selber eingeräumt, dass er in der Schweiz noch gar nicht Parteimitglied geworden ist, sondern bloss erst ein Mitgliedschaftsgesuch gestellt hat (vgl. Akte 27, F103).
E. 7.3.4 Da der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung aufgrund deren Niederschwelligkeit kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu attestieren ist, ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
E. 9.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und Viehzucht. Gemäss eigener Aussage steht er mit seinen Eltern in Kontakt, das Zerwürfnis mit seinem Bruder habe aber auch «Auswirkungen» auf sein Verhältnis zu seinen Eltern (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 9, Ziff. 3.7). Genaueres wird nicht erläutert, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf bei einer Reintegration unterstützen wird. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er ausgewiesenermassen bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss lic. iur. Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal 7 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- für anwaltliche Rechtsvertretungen ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'659.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. Urs Ebnöther bestellt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'659.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2090/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl. In der Folge wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er mandatierte am 25. Juli 2018 die dort ansässige Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. Mit Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase und die Zuweisung an einen Kanton. Am 19. Oktober 2018 erklärte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2018, der Erstbefragung vom 11. Oktober 2018 und der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2019 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder C._______ gelebt habe. Er habe insgesamt etwa acht bis neun Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft und Viehzucht gearbeitet. Als (...) sei er während des ganzen Sommers durch die Berge gezogen, wo er Bekanntschaft mit einer Gruppe der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (PDKI, auch KDPI) respektive der Peschmerga gemacht habe. Als Kurde habe er sich verpflichtet gefühlt, sie zu unterstützen und habe fortan für sie in regelmässigen Abständen Waren in der Stadt (Lebensmittel, Fotokopien, Schuhe und andere Waren) besorgt. Im (...) 2017 sei der iranische Staatssicherheitsdienst im Dorf aufgetaucht und habe nach ihm gefragt. Er sei durch einen befreundeten Dorfbewohner telefonisch gewarnt worden, weshalb er sich versteckt habe. Es sei dann zu einer Hausdurchsuchung gekommen, in deren Rahmen auch Drohungen ausgesprochen worden seien. In der Folge habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern im benachbarten Dorf bei einem Cousin seines Vaters aufgehalten. Nach (...) Tagen sei es zu einer weiteren Hausdurchsuchung im Haus seiner Eltern gekommen. Nach rund (...) Tagen sei er mit dem Pferd über die Berge in die Türkei geritten. Sein Bruder C._______ habe ihn bis in die Türkei begleitet und sei dann wieder in den Iran zurückgekehrt. Er habe sich danach rund (...) Monate bei einer (...) aufgehalten. Nach seiner Ausreise sei es zu (...) weiteren Behördenbesuchen gekommen. Beim letzten Besuch hätten Polizisten seinen älteren Bruder D._______ mitgenommen und (...) bis (...) Tage lang inhaftiert, wobei er geschlagen und gefoltert worden sei. Aufgrund dessen sei sein Bruder D._______ (...) bis (...) Monate nach ihm ebenfalls in die Türkei zur (...) geflohen. Danach sei seine Familie nicht weiter behelligt worden; eine Rückkehr in den Iran sei jedoch ausser Frage gestanden. Nachforschungen seiner Familie nach seiner Ausreise hätten ergeben, dass die Behörden im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die PDKI ein Dossier führen würden. Er habe bei einer Rückkehr in den Iran deshalb mit einer Bestrafung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. In der Schweiz habe er zudem an vom Schweizer Ableger der PDKI organisierten Protesten gegen die iranische Regierung teilgenommen und kürzlich die Parteimitgliedschaft beantragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde und seinen Armeeausweis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2018 (recte: 28. März 2019) - eröffnet am 2. April 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171, SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen gesamthaft betrachtet den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu keiner konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG führen würden. Zur Begründung führte sie an, dass seine Ausführungen zur behördlichen Suche nach ihm ausgesprochen oberflächlich geblieben und geradezu schemenhaft ausgefallen seien; dies obschon er dazu aufgefordert worden sei, möglichst detaillierte Angaben zu machen. Dazu angehalten, möglichst ausführlich darzulegen, welche Informationen er von seinem Bruder C._______, welcher ihn über den Behördenbesuch informiert habe, erhalten habe, sei die zu erwartende Komplikationsschilderung ausgeblieben. Er habe wiederholt und mit fast gleichbleibender Wortwahl erklärt, dass die Behörden sein Haus durchsucht und fotografiert und der Mutter gedroht hätten, das Haus anzuzünden. Auch bezüglich des zweiten Behördenbesuchs habe er ausweichend erklärt, darüber nichts Genaueres zu wissen, da es für seine Familie zu riskant gewesen wäre, am Telefon darüber zu sprechen. Da sein Bruder ihn aber anschliessend bis in die Türkei begleitet habe und somit ausreichend Zeit für Gespräche bestanden habe, müsse seine Angabe als Schutzbehauptung angesehen werden. Ebenso undifferenziert seien seine Angaben zu Ereignissen nach seiner Ausreise ausgefallen; selbst Ausführungen zur Inhaftierung seines Bruders hätten jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Er habe sich wieder derselben Schutzbehauptung bedient. Seinen Bruder D._______ habe er jedoch vor der Weiterreise in die Türkei getroffen und somit ausreichend Gelegenheit gehabt, dies mit ihm zu bereden. Auch habe er sich bezüglich der anwesenden Personen bei der ersten Hausdurchsuchung widersprochen. So habe er an der ersten Anhörung angegeben, dass seine Eltern und seine Brüder anwesend gewesen seien, an der ergänzenden Anhörung jedoch nur seine Eltern erwähnt. Da nicht glaubhaft sei, dass er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei, könne offen bleiben, ob er im Iran tatsächlich im beschriebenen Umfang für die PDKI tätig gewesen sei. Schliesslich habe er sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt, entsprechende Beweismittel habe er auch nicht eingereicht. Somit weise er kein asylrelevantes politisches Profil auf und werde von den iranischen Behörden nicht als Bedrohung wahrgenommen. Folglich sei er auch nicht verfolgt. Eine blosse Mitgliedschaft in der PDKI vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Iran zu begründen vermöge. Ohnehin sei sein Beitritt noch hängig und keine Belege vorhanden. 5.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Er sei ein junger, gesunder Mann und verfüge im Iran über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könne. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und überdies technisch möglich.
6. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. 6.1 Das SEM habe die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen lediglich aufgrund fehlender Realkennzeichen betreffend Ereignisse, welche er nicht selber erlebt habe, festgestellt. Es könne deshalb nicht die gleiche Dichte an Realkennzeichen erwartet werden, wie bei selbst Erlebtem. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Übersetzung massgeblich auf die Aussagequalität auswirke. Seine Familie habe sich nicht getraut, mit ihm direkt telefonisch zu kommunizieren. Während seines Aufenthalts in der Türkei sei sein (...) die Vermittlungsperson gewesen und die Gespräche seien verklausuliert gewesen. Er habe von seinem Bruder C._______ während dem Ritt in die Türkei auch keine genauen Informationen erhalten können. Dieser habe ihn nur bis zur Grenze begleitet; der Ritt habe (...) Stunden gedauert, ausserdem habe er sich dabei auf der Flucht befunden. Auch während seines Aufenthalts in der Türkei habe er von seinem Bruder D._______ nicht weitere Informationen erhalten können. Sie hätten sich nicht bloss bei der (...) aufgehalten, sondern sich versteckt. Auch sei das Verhältnis zwischen den Brüdern aufgrund der Ereignisse zerrüttet gewesen. Gespräche über Details des Vorgefallenen hätten sich unter diesen Umständen schwierig gestaltet. Seine Aussagen seien, wenn auch nicht immer ausführlich, doch widerspruchsfrei, stringent, plausibel und schlüssig ausgefallen. Das SEM versuche, die Unglaubhaftigkeit mit dem Verweis auf einen einzigen, untergeordneten Widerspruch zu begründen. Dabei könne der Widerspruch auch auf die Verständigungsprobleme anlässlich der ersten Anhörung zurückgeführt werden, welcher nur eingeschränkt Beweiswert zukomme. Das SEM habe überdies eine Vielzahl positiver Glaubhaftigkeitselemente ausser Acht gelassen. 6.2 Seine exilpolitischen Aktivitäten würden subjektive Nachfluchtgründe begründen. Als flüchtiger, kurdischer Regimekritiker müsse davon ausgegangen werden, dass er unter Beobachtung des iranischen Regimes stehe. Er habe in der Schweiz aktiv an Sitzungen und Veranstaltungen der KDPI Sektion Schweiz teilgenommen. Personen mit Verbindungen zur KDPI würden verstärkt als Bedrohung wahrgenommen und entsprechend behandelt; jegliche Verbindung mit der Partei könne ein Verhaftungsgrund sein. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm als Staatsfeind die Inhaftierung, Folterung oder Tötung. Gemäss diversen Berichten und Urteilen des EGMR und des UK Upper Tribunal würden selbst nicht exponierte Personen überwacht. Nur schon die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder rückkehrende Iraner würden Gefahr laufen, als westliche Agenten verhaftet und verurteilt zu werden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention und sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG vorläufig aufzunehmen. 6.3 Da er nach dem oben genannten die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte der Beschwerdeführer fest, dass er zwar mit seinen Eltern in Kontakt stehe, eine Rückkehr jedoch ausgeschlossen sei. Seine Familie fürchte sich noch immer dermassen vor Repressalien, dass sie nur verklausuliert am Telefon sprechen würden, im Gespräch mit ihm würden sie nicht offen über die noch immer regelmässig stattfindenden Hausdurchsuchungen sprechen. Die Zerrüttung mit seinem Bruder D._______ habe zudem auch Auswirkungen auf die Beziehung zu seinen Eltern. Von einem intakten familiären Beziehungsnetz könne keine Rede sein. Im Falle einer Rückkehr müsse er sich an einem anderen Ort niederlassen, wo er jedoch über keine Familie verfüge. Er verfüge auch nicht über die nötige Ausbildung, um ausserhalb seines Familienbetriebs seine Existenz sichern zu können. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 7.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag gesamthaft betrachtet nicht zu überzeugen. 7.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen - insbesondere der Behördenbesuche respektive der Hausdurchsuchungen - insgesamt substanzarm ausfielen. Obwohl er anlässlich der beiden Anhörungen mehrmals aufgefordert wurde, möglichst detaillierte Angaben diesbezüglich zu machen, blieben seine Angaben oberflächlich und er antwortete stets nach ähnlichem Muster. So hätten die Behörden beim ersten Besuch das Haus durchsucht und fotografiert, Arbeitsschuhe mitgenommen, welche er für die Peschmerga besorgt habe und seiner Mutter gegenüber die Drohung ausgesprochen, das Haus anzuzünden, falls er sich nicht stellen würde (vgl. vorinstanzliche Akte 24, F57; Akte 27, F15, F19, F28). Bezüglich des zweiten Besuchs gab er zu Protokoll, dass sie frühmorgens gekommen seien und verlangt hätten, dass er sich stelle. Weitere Einzelheiten konnte er nicht nennen, da es für seine Familie zu riskant gewesen sei, am Telefon darüber zu sprechen. Sie hätten sich nicht einmal getraut, am Telefon seinen Namen zu nennen (vgl. Akte 27, F31 ff.). Umso mehr erstaunt es, dass seine Familie scheinbar dennoch die genaue Uhrzeit des Behördenbesuchs am Telefon genannt hat (vgl. Akte 27, F33). Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, während des (...) Ritts mit seinem Bruder C._______ in die Türkei Einzelheiten hierzu in Erfahrung zu bringen. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass er mit seinem Bruder D._______, mit welchem er (...) bis (...) Monate gemeinsam bei ihrer (...) in der Türkei gelebt habe, über die Ereignisse nach seiner Ausreise gesprochen hat. So hat er sich zumindest ausführlich mit seinem Bruder über dessen Zeit in Haft unterhalten (vgl. Akte 24, F125 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie sein Vorbringen, nichts Genaueres über diese Ereignisse zu wissen, da seine Familie dies am Telefon nicht habe besprechen wollen, als Schutzbehauptung qualifiziert. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass er die erwähnten Ereignisse nicht selbst erlebt hat und somit nicht die gleiche Dichte an Realkennzeichen erwartet werden kann, wie bei selbst Erlebtem. An der Feststellung, dass er anlässlich der persönlichen Begegnungen mit seinen Brüdern Einzelheiten hätte erfahren und seine Schilderungen dieser Ereignisse erwartungsweise substantiierter hätten ausfallen müssen, vermag dieser Einwand jedoch nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen seine Entgegnungen, wonach der Ritt in die Türkei (...) Stunden gedauert habe, sowie, dass sie sich bei der (...) versteckt - und nicht einfach dort «gelebt» - hätten und das Verhältnis zu seinem Bruder zerrüttet gewesen sei, am Umstand etwas zu ändern, dass er genügend Gelegenheit gehabt hätte, diese zentralen Ereignisse zu bereden, zumal er deretwegen aus seinem Heimatland habe flüchten müssen. Angesichts dessen, dass er - wie vorstehend erwähnt - dennoch mit seinem Bruder auch über das schwierige Thema seiner angeblichen Inhaftierung und Folterung gesprochen habe, vermag sein Argument nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise führt er zur Stützung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausschliesslich Beispiele an, welche sich auf das Sachverhaltselement der Unterstützung der Peschmerga beziehen. Damit setzt er der Argumentation der Vorinstanz, wonach sein Vorbringen der darauf beruhenden Verfolgung durch die Behörden unglaubhaft sei, nichts Konkretes entgegen. 7.2.2 Nebst dem von der Vorinstanz in ihrer Verfügung angeführten Widerspruch betreffend die bei der ersten Hausdurchsuchung anwesenden Personen kam es zu weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten. In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zunächst, er sei, nachdem er den Anruf seines Freundes E._______ erhalten habe, nach Hause gegangen (vgl. Akte 24, F53). Demgegenüber sagte er, nur einige Fragen später, dass er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und stattdessen bei Verwandten untergekommen sei (vgl. Akte 24, F57 und F64; ebenso in der ergänzenden Anhörung, Akte 27, F15). Dieser Verwandte habe «im Dorf» (vgl. Akte 24, F64), respektive im Nachbardorf (vgl. Akte 27, F7 f.) gewohnt. Auch schilderte er den Erhalt des Warn-Anrufs von seinem Freund E._______ unterschiedlich, liess teilweise gewisse Elemente weg, um dann bei der nächsten Schilderung des Anrufs neue Elemente und Informationen hinzuzufügen (vgl. Akte 24, F33, F53, F57, F63; Akte 27, F15 ff.). Anlässlich der Erstbefragung gab er überdies zu Protokoll, sein Bruder sei nach der zweiten Hausdurchsuchung zum Polizeirevier gegangen, wo sie ihm gesagt hätten, dass sie «[...] einen von euch» mitnehmen würden, sollte er sich nicht stellen (vgl. Akte 24, F59). Von einer mehrtägigen Inhaftierung oder gar von Misshandlungen und Folter ist hierbei nicht die Rede. Dies erwähnte er erst an der ergänzenden Anhörung, als er ausführte, dass - als er bereits in der Türkei gewesen sei - die Behörden noch (...) Mal vorbeigekommen seien. Beim (...) Mal seien auch Polizisten dabei gewesen und hätten seinen Bruder D._______ mitgenommen, während (...) Tage festgehalten und gefoltert (vgl. Akte 27, F44 ff.). Des Weiteren nannte er als Kontaktperson bei den Peschmerga eine Person namens F._______, welche der Anführer der Gruppe gewesen sei und ihm jeweils die Aufträge erteilt habe (vgl. Akte 27, F82 f.). In der Erstbefragung sagte er zwar wiederum, dass er nur mit dem Anführer der Gruppe gesprochen habe. Diese Gruppe sei aber nicht stabil geblieben, die Personen und selbst der Anführer seien ausgewechselt worden (vgl. Akte 24, F30 f.). Lebensfremd erscheint zudem seine Schilderung zur Organisation der Treffen respektive der Übergabe der Waren mit den Peschmerga. Im Gegensatz zu der anlässlich der Erstbefragung noch nachvollziehbaren Schilderung, wonach sie sich für die nächste Lieferung jeweils bei einem bestimmten Berg oder Gefälle verabredet hätten (vgl. Akte 24, F37), hätten sie ihm gemäss den Ausführungen der ergänzenden Anhörung gesagt, dass «[w]enn du uns in G._______ nicht findest, sind wir in H._______ - oder umgekehrt» respektive «[f]alls du uns hier in diesem Ort nicht siehst, dann sind wir an einem anderen Ort.» (vgl. Akte 27, F78 ff.). Gerade angesichts des enormen Risikos, welches er mit der Unterstützung der Peschmerga ohnehin schon eingegangen wäre, scheint es umso riskanter, mit einer für die Peschmerga bestimmten Warenlieferung nachts alleine durch die Berge respektive von Ort zu Ort zu ziehen, um dann gleichsam eines glücklichen Zufalls auf die Gruppe zu stossen. Gegen eine Verfolgung spricht auch, dass seine Familie gemäss seiner Aussage seit der Ausreise seines Bruders keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt habe (vgl. Akte 27, F50). Hingegen bringt sein Rechtsvertreter in der Beschwerde nun behauptungsweise vor, dass sich die Familie des Beschwerdeführers im Gespräch mit ihm nicht offen über die noch immer regelmässig stattfindenden Hausdurchsuchungen äussern würde. Dies sei auch der Grund, weshalb sich sein Bruder D._______ noch immer in der Türkei versteckt halte. Wie der Rechtsvertreter an diese Information gelangte, wird nicht erläutert. Sollte dies in dem Sinne gemeint sein, dass die Familie über die angeblich noch immer stattfindenden Hausbesuche zwar mit ihm spreche, jedoch nur in verklausulierter Art und Weise, ist festzuhalten, dass dies in direktem Widerspruch zur obgenannten Verneinung von weiteren Problemen steht und - auch unter Berücksichtigung des geringen zeitlichen Abstandes zwischen der ergänzenden Anhörung und der Beschwerdeerhebung - mangels Belegen oder glaubhaften Ausführungen als nachgeschoben qualifiziert werden muss. All diese Ungereimtheiten lassen sich nicht alleine dadurch erklären, dass die Erstbefragung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt wurde und es dadurch zu einzelnen Missverständnissen kam (vgl. Akte 19 und Akte 24, F95 f., Anmerkung der Dolmetscherin S. 18; Akte 27, F4 f.), zumal es wie erwähnt auch zu Ungereimtheiten innerhalb der ergänzenden Anhörung gekommen ist. Der Beschwerdeführer gab überdies an der Erstbefragung an, die Dolmetscherin «sehr gut» zu verstehen (vgl. Akte 24, F1). Bei der ergänzenden Anhörung liess er ergänzend festhalten, dass er beim ersten Interview zwar gesagt habe, kein Problem mit der persischen Sprache zu haben, dass es aber ein paar Schwierigkeiten gegeben habe und einige Punkte wohl nicht ganz klar gewesen seien. So habe es Probleme gegeben, als über seine Reiseroute und einige Orte gesprochen worden sei (vgl. Akte 27, F4f.). Zu beachten ist ebenfalls, dass die Rechtsvertretung bei der Erstbefragung anwesend war und allenfalls hätte eingreifen können (die Rechtsvertretung regte indes die Vornahme einer weiteren Anhörung in seiner Muttersprache an). All diese Aspekte sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, lassen aber den Schluss zu, dass es bezüglich seiner Kernvorbringen grundsätzlich nicht zu Missverständnissen kam. 7.2.3 Schliesslich ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seinen Vorbringen durchaus gewisse Realkennzeichen zu entnehmen sind. So konnte er die Anzahl der Behördenbesuche sowie deren zeitliche Abstände übereinstimmend darlegen; allfällige Unklarheiten diesbezüglich konnte er anlässlich der Anhörungen nachvollziehbar ausräumen (vgl. Akte 24, F77; Akte 27, F11, F63 f.). Ebenso enthielten seine Aussagen teilweise gewisse, auffällige Differenzierungen, nach denen er nicht gefragt wurde. So betonte er, dass er für die Peschmerga zwar Schuhe, aber keine Kleider habe besorgen müssen. Er habe mehrmals Werkschuhe der Marke «(...)» respektive «(...)» besorgen müssen (vgl. Akte 24, F32, F34; Akte 27, F15, F69). Zur Schilderung von Interaktionen verwendete er auch häufig die direkte Rede (vgl. z.B. Akte 27, F15, F17 f.), Wissenslücken gestand er ein (vgl. z.B. Akte 24, F48; Akte 27, F43, F85). Diese positiven Glaubhaftigkeitselemente vermögen jedoch in einer Gesamtwürdigung die in weiten Teilen unsubstantiierte Schilderung sowie die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auszuräumen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland aus den von ihm genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen daher nicht. 7.3 In der Folge bleibt zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und der behaupteten Mitgliedschaft in der PDKI / KDPI subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen. 7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.5). 7.3.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.3.3 Zur Untermauerung seiner exilpolitischen Aktivität in der Schweiz reichte der Beschwerdeführer einzig eine angebliche Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der PDKI Schweiz (Datiert auf den [...]) ein. Demgemäss sei er einer der aktivsten Mitglieder der Partei. Dieses Schreiben enthält jedoch nicht einmal die Unterschrift des angeblichen Verfassers (Herr I._______, «Komete Leiter der Demokratischen Partei Kurdistans Iran in der Europa» [sic!]), weshalb ihm - auch mangels fehlenden Sicherheitsmerkmalen - aufgrund der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukommt und bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Aufgrund der rein behauptungsweise und äusserst unspezifisch geschilderten exilpolitischen Aktivitäten (aktive Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen der PDKI Schweiz) kann - selbst bei Wahrunterstellung - nicht von einer erheblichen politischen Betätigung gesprochen werden und es ist nicht von einer Exponiertheit auszugehen, welche ihn als besondere Gefahr für das iranische Regime erscheinen lässt. Ferner hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten Anhörung auch selber eingeräumt, dass er in der Schweiz noch gar nicht Parteimitglied geworden ist, sondern bloss erst ein Mitgliedschaftsgesuch gestellt hat (vgl. Akte 27, F103). 7.3.4 Da der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung aufgrund deren Niederschwelligkeit kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu attestieren ist, ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 9.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und Viehzucht. Gemäss eigener Aussage steht er mit seinen Eltern in Kontakt, das Zerwürfnis mit seinem Bruder habe aber auch «Auswirkungen» auf sein Verhältnis zu seinen Eltern (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 9, Ziff. 3.7). Genaueres wird nicht erläutert, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf bei einer Reintegration unterstützen wird. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er ausgewiesenermassen bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12. Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss lic. iur. Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal 7 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- für anwaltliche Rechtsvertretungen ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'659.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. Urs Ebnöther bestellt.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'659.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: