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E-2736/2019

E-2736/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller ist eritreischer Staatsangehöriger. Am 3. August 2014 ersuchte er um Asyl in der Schweiz. Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 8. März 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil E-2090/2017 vom 28. März 2019 ab. Beide Instanzen erachteten die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend die von ihm geltend gemachte Inhaftierung im Rahmen des eritreischen Militärdienstes und seine Desertion als nicht glaubhaft gemacht, da die Schilderungen seiner Fluchtgründe in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen seien. B. Am 20. Mai 2019 richtete der Gesuchsteller mit Hilfe seines Rechtsvertreters (Vollmacht vom 2. Mai 2019) eine als «Zweites Asylgesuch» bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz. Er machte unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Präsidenten des Exekutivkomitees geltend, bereits im Jahr 2015 dem «B._______» beigetreten zu sein. Er nehme seither regelmässig an Sitzungen dieser eritreischen Oppositionsgruppe teil, die sich für den Sturz des eritreischen Regimes einsetze. Inzwischen sei er kein einfaches Mitglied mehr, sondern gestalte die Veranstaltungen der Organisation aktiv mit, was durch die mit der Eingabe vorgelegten Fotographien belegt werde, die ihn auf dem Podium zeigten. Er exponiere sich stärker als andere einfache Mitglieder. Dieser Umstand sei bisher im Asylverfahren noch nicht aktenkundig geworden, weshalb er ihn nun geltend mache und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersuche, da sein exilpolitisches Engagement dem eritreischen Regime sicher bekannt geworden sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Falls das SEM zur Einschätzung gelange, dass die neuen Tatsachen als Revisionsgründe zu behandeln seien, werde um Weiterleitung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht ersucht. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 orientierte das SEM das zuständige Migrationsamt über die Einreichung eines Mehrfachgesuchs und ersuchte darum, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und alle Vorbereitungshandlungen zu sistieren. D. Am 27. Mai 2019 bestätigte das SEM den Eingang der Eingabe, stellte aber fest, dass sich die Rechtsbegehren auf die Beurteilung eines Sachverhalts bezögen, der bislang zwar nicht geltend gemacht worden sei, zum Urteilszeitpunkt am 28. März 2019 aber bereits Bestand gehabt habe. Der Gesuchsteller sei bereits im August 2015 dem B._______ beigetreten und habe an der Organisation einer Demonstration vom (...) 2017 mitgewirkt. Das SEM sei nicht zuständig für die Beurteilung der Eingabe, weshalb es die Eingabe mit den bestehenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 VwVG). E. Am 5. Juni 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit, das Bundesverwaltungsgericht nehme die übermittelte Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, und setzte den Vollzug aus. Sie forderte ihn innert Frist auf, die Eingabe entsprechend den Bestimmungen zur Revision zu verbessern und insbesondere darzulegen, weshalb er sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe. F. Fristgerecht legte der Gesuchsteller am 17. Juni 2019 ein als «Revision» bezeichnetes Gesuch ins Recht. Er ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Urteils E-2090/2019 vom 28. März 2019 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Im neuen Beschwerdeentscheid sei er als Flüchtling anzuerkennen, das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die angeordnete aufschiebende Wirkung sei aufrecht zu erhalten, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Bezugnehmend auf den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG machte der Gesuchsteller geltend, zwar sei er bereits im August 2015 dem B._______ beigetreten, da er sich mit den Zielen der Organisation habe identifizieren können, jedoch habe sich bei ihm erst in den letzten Monaten zunehmend der Wunsch verfestigt, noch mehr für seine politischen Ideale zu tun und das B._______ noch aktiver zu unterstützen. Sein politisches Engagement habe sich besonders in den Monaten kurz vor dem Urteilszeitpunkt und danach intensiviert und asylrechtliche Relevanz entwickelt. Diese Tatsache habe er im vorangegangenen Asylverfahren noch nicht geltend machen können, weshalb sie als revisionsrechtlich neu gelten müsse. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der früheren Asylrekurskommission seien im Übrigen auch verspätete Vorbringen zu berücksichtigen, falls aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich sei, dass ein menschenrechtliches Vollzugshindernis bestehe. Des Weiteren könne er heute auch Beweismittel vorlegen, welche seine Stationierung in C._______ zu belegen vermöchten; er lege neu eine Bestätigung seines Militärkollegen D._______ (derzeit in E._______) vor, der mit ihm das (...)training absolviert habe, sowie dessen Zertifikat betreffend die Ausbildung zum (...) (in Kopie); diese Beweismittel stützten die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Die neu vorgelegten Beweismittel seien auch erheblich, sie vermöchten zu belegen, weshalb er aufgrund seines beachtlichen exilpolitischen Engagements in den Augen des Regimes als unbequemer und engagierter Oppositioneller gelten müsse. Da das eritreische Regime die Exilgemeinde und politische Exilorganisationen beobachte und ausspioniere, sei davon auszugehen, dass sein Einsatz den heimatlichen Behörden bereits bekannt sei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend.

E. 2.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sind Revisionsgesuche aus "anderen Gründen" - beispielsweise gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG - innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Das Urteil, auf welches sich die Revisionsvorbringen beziehen, erging am 28. März 2019, die erneute Eingabe datiert vom 20. Mai 2019. Das Revisionsgesuch ist als fristgerecht zu betrachten, da das Auffinden der neuen Beweismittel innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung des Urteils erfolgt sein muss. Die Frage, ob die «neuen Tatsachen» bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist praxisgemäss im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung des Gesuchs zu beurteilen.

E. 2.3 Das Revisionsgesuch enthält die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden.

E. 2.4 Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).

E. 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).

E. 3.3.1 Der Gesuchsteller reichte mit der Revisionseingabe zwei neue Beweismittel in Kopie ein, die belegen sollen, dass er im Rahmen des Militärdienstes in C._______ eine (...)ausbildung erhalten hat und dort zur Bewachung der Tauchanlage stationiert gewesen sei. Eines ist ein Schreiben seines Kollegen D._______, in dem dieser bestätigt, er habe mit dem Gesuchsteller von 2008 bis 2010 in C._______ ein (...)-Training absolviert. Das Schreiben ist nicht datiert und nicht unterschrieben worden. Das zweite Dokument ist eine Bestätigung, dass eine Person namens F._______ einen (...)kurs absolviert hat; es handelt sich bei diesem Dokument um eine gleichlautende Bestätigung, wie sie der Gesuchsteller im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für sich selber vorgelegt hatte (vgl. SEM-Akten A26). Die Bestätigung datiert - wie die Bestätigung des Gesuchstellers - vom 30. Juni 2009. Nach Angaben des Gesuchstellers handelt es sich bei F._______ um seinen Freund D._______.

E. 3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorgelegten Beweismittel nicht als geeignet, um zu belegen, dass der Gesuchsteller während seines Militärdienstes in C._______ eine (...)ausbildung absolvierte und dort gedient habe. Die Bestätigung des Freundes D._______ muss als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Zudem hätte der Gesuchsteller dieses Schreiben bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beibringen können; jedenfalls vermochte er nicht darzulegen, warum er die beiden Dokumente erst jetzt und nicht schon früher habe erhalten und vorlegen können. Auffällig ist auch, dass der Freund D._______ in seinem Schreiben ausführt, er habe mit dem Gesuchsteller ein zweijähriges (...)training absolviert - was wiederum eine Abweichung zu den Angaben des Gesuchstellers darstellt (vgl. SEM-Akten A17/18 F57 ff.). Ob es sich bei der als F._______ bezeichneten Person um D._______ handelt, ist ebenfalls unklar. Schliesslich handelt es sich auch bei der zweiten Bestätigung um eine Kopie - für deren Beweiswert das bereits im Urteil E-2090/2017 in E.7.2 Gesagte gilt. Die mit der Eingabe vom 17. Juni 2019 erstmals vorgelegten Beweismittel sind nicht als erheblich zu bezeichnen, sie vermögen die Rechtskraft des Urteils E-2090/2017 vom 28. März 2019 nicht zu erschüttern.

E. 3.4.1 In seiner Eingabe vom 20. Mai 2019 brachte der Gesuchsteller erstmals vor, bereits seit 2015 ein Mitglied des «(B._______)» zu sein. Er belegte seine Mitgliedschaft durch Vorlage einer Bestätigung des Präsidenten des Exekutivkomitees G._______. Aus dem Dokument geht hervor, dass er als «aktives Mitglied im Verein bedeutend [mitwirke]» (vgl. Beilage 2 zur Revisionseingabe). Der Gesuchsteller erklärte, er nehme seither regelmässig an Sitzungen dieser eritreischen Oppositionsgruppe teil, die sich gegen das eritreische Regime engagiere. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme, warum er diese Mitgliedschaft nicht schon im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht habe, erläuterte er in der Eingabe vom 17. März 2019, sein politisches Engagement habe sich erst im Frühjahr 2019 (in der Zeit, rund um den Urteilszeitpunkt Ende März 2019) verstärkt und er habe sich stärker exponiert, so dass sein Engagement neu als asylbeachtlich gelten könne. Dieser Umstand sei nun als revisionsrechtlich neu zu berücksichtigen.

E. 3.4.2 Das vorgebrachte exilpolitische Engagement im Rahmen der B._______ ist im revisionsrechtlichen Sinn verspätet vorgebracht worden. Art. 46 VGG verbietet die revisionsweise Berücksichtigung von Gründen, welche bereits im Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Es wäre dem Gesuchsteller ohne weiteres bereits im Beschwerdeverfahren zumutbar gewesen, auf den Aspekt des exilpolitischen Engagements - egal in welchem Umfang - hinzuweisen. Er war im Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten (Vollmacht vom 17. März 2017; vgl. SEM-Akten A31/2; die Rechtsvertreterin wurde mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Rechtsvertreterin im Verfahren E-2090/2017 darauf hingewiesen hat, dass er alle relevanten Aspekte vorbringen müsse, zumal die Frage subjektiver Nachfluchtgründe explizit Prozessthema war (vgl. Beschwerde vom 7. April 2017 S. 14 f.). Die Erklärung, der Gesuchsteller habe sich erst im Frühjahr 2019 exilpolitisch herausragend exponiert und ein relevantes Profil entwickelt, kann dabei nicht gehört werden; solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Der Gesuchsteller war aufgrund seiner Mitwirkungspflicht aus Art. 8 AsylG verpflichtet, den Asylbehörden alle beachtlichen Aspekte und Umstände mitzuteilen, welche für den Entscheid über sein Asylgesuch von Bedeutung waren. Der Entscheid, ob das exilpolitische Engagement zu diesem Zeitpunkt «ausreichend» gewesen war, um einen Sachverhalt im Sinne des Art. 54 AsylG zu begründen, wäre durch das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht zu treffen gewesen. Das revisionsweise Vorbringen der Mitgliedschaft bei der B._______ kann nicht als neue Tatsache im Sinne des Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG gelten. Aus diesem Grund vermag auch die vorgelegte Bestätigung der B._______ eine Revision nicht zu begründen, zumal die Bestätigung nicht datiert ist, so dass unklar ist, wann sie überhaupt erstellt wurde.

E. 3.5 In seinem zweiten Eventualantrag macht der Gesuchsteller geltend, selbst wenn das Gericht die eingereichten Beweismittel als verspätet betrachten würde, so müssten sie doch berücksichtigt werden, da ihm aufgrund seines exilpolitischen Engagements Verfolgung drohe, weshalb ein völkerrechtliches Vollzugshindernis vorliege (vgl. Revisionseingabe vom 17. Juni 2019 S. 3, 6). Zu diesem Antrag ist folgendes zu sagen: Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der früher zuständigen Asylrekurskommission (ARK) können Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG beziehungsweise Art. 46 VGG verspätet sind, dennoch die Revision eines rechtskräftigen Urteils bewirken, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 f. mit weiteren Angaben sowie den publizierten Entscheid der Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7g). Die Revision erstreckt sich in einem solchen Fall jedoch lediglich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dagegen nicht auf den Asylpunkt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h).

E. 3.5.1 Zu prüfen ist, ob aufgrund der neu vorgebrachten Tatsache der Mitgliedschaft in der B._______, welche der Gesuchsteller durch die Vorlage einer undatierten Bestätigung der B._______ belegen will, die hohe Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefährdung beziehungsweise das Vorliegen eines offensichtlichen Refoulement-Hindernisses zumindest glaubhaft gemacht wird (zum erforderlichen Beweismass vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g).

E. 3.5.2 Der Gesuchsteller machte geltend, seit seinem Beitritt im August 2015 regelmässig an Sitzungen des B._______ teilzunehmen. Das B._______ sei eine eritreische Oppositionsgruppe, welche sich für Frieden und Gerechtigkeit in Eritrea einsetze. Der Verein informiere die Öffentlichkeit über die dortigen Vorkommnisse und setze sich für den Sturz des eritreischen Regimes ein. In der Vergangenheit habe das B._______ beispielsweise auch bei der Organisation einer Demonstration vom (...) 2017 zum Thema Migration mitgewirkt (vgl. Eingabe vom 20. Mai 2019, Ziff. B2 Neue Tatsachen, S. 4).

E. 3.5.3 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2019 davon aus, der Gesuchsteller habe sich bei der Organisation von Demonstrationen zum Thema Migration engagiert (vgl. Revisionsakten act. 1); in der Eingabe vom 20. Mai 2019 war jedoch nur die Rede davon, dass der Verein sich an der Organisation einer Demonstration vom (...) 2017 beteiligt habe, nicht jedoch der Gesuchsteller selbst (vgl. Eingabe vom 20. Mai 2019, Ziff. B2 Neue Tatsachen, S. 4). Vielmehr - so wird in der Revisionseingabe vom 17. Juni 2019 erklärt -, habe sich das politische Engagement des Gesuchstellers erst im Laufe der Zeit verstärkt, so dass er sich erst ab Frühjahr 2019 stärker selbst exponiert habe, was durch die Fotographien belegt werde, die ihn auf dem Podium bei einer Veranstaltung des B._______ in Zürich zeigten, wo er über die Themen des B._______ spreche (vgl. Eingabe vom 17. Juni 2019 S. 4, sowie Eingabe vom 20. Mai 2019, Ziff. B2 Neue Tatsachen, S. 4).

E. 3.5.4 Auf den eingereichten Fotographien ist der Gesuchsteller zu sehen, wie er auf einem Podium spricht, auf einem Foto ist das Publikum zu sehen. Anhand der Beschriftung des Podiums ist ersichtlich, dass die Veranstaltung am 27. April 2019 in Zürich stattfand - somit erst nach dem Urteilszeitpunkt vom 28. März 2019. Revisionsrechtlich können daher sowohl der Sachverhalt selbst - die Ansprache des Gesuchstellers auf der Veranstaltung - als auch die Fotos, welche seine Teilnahme an der Veranstaltung vom 27. April 2019 dokumentieren, nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach dem Urteil vom 28. März 2019 entstanden sind (Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG iV.m. Art. 45 BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).

E. 3.5.5 Im Rahmen der Revision kann nach dem oben Gesagten nur die Bestätigung des Vorsitzenden des B._______ berücksichtigt werden. Abgesehen von der Aussage, der Gesuchsteller sei ein «aktives Mitglied», ist für das Gericht nicht ersichtlich, welchen Beitrag der Gesuchsteller im Rahmen des B._______ leistete. Er hat keine Beweismittel eingereicht, welche sein exilpolitisches Engagement vor dem Zeitpunkt des Urteils vom 28. März 2019 bestätigen könnten. Es ist daher anzunehmen, dass er bei Veranstaltungen des B._______ Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Gesuchsteller von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern unter der Vielzahl der anderen Teilnehmenden bemerkt worden wäre, entsteht anhand des revisionsrechtlich zu beurteilenden Beweismittels nicht der Eindruck, dass er sich in einer derartigen Art und Weise exponiert hätte, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. Anhand der Mitgliedsbestätigung des B._______ kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Gesuchsteller im Fall der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen werde. Die Behauptung des exilpolitischen Engagements und das eingereichte Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, um eine dem Gesuchsteller drohende Gefährdung glaubhaft zu machen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liesse, weshalb auch das zweite Eventualbegehren abzuweisen ist.

E. 3.6 Wie unter E 3.5.4 dargelegt, kann das Gericht den neuen Aspekt, wonach der Gesuchsteller am 27. April 2019 in Zürich an einer Veranstaltung des B._______ als Redner auftrat und dies auch durch Fotos belegen kann, im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht würdigen; soweit die Revision mit diesen Beweismitteln begründet wird, ist darauf nicht einzutreten. Das Gericht ist ferner auch nicht gehalten, ein Gesuch von Amtes wegen zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E.13.1). Es bleibt dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, diesen Sachverhaltsaspekt erneut der Vorinstanz zu unterbreiten.

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Gesagten muss das Revisionsgesuch als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingeschätzt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher, ungeachtet der Mittellosigkeit des Gesuchstellers, abzuweisen. Sowohl das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als auch der Antrag, es sei weiterhin der Vollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, werden durch Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2736/2019 Urteil vom 20. Mai 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils E-2090/2019 vom 28. März 2019. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ist eritreischer Staatsangehöriger. Am 3. August 2014 ersuchte er um Asyl in der Schweiz. Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 8. März 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil E-2090/2017 vom 28. März 2019 ab. Beide Instanzen erachteten die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend die von ihm geltend gemachte Inhaftierung im Rahmen des eritreischen Militärdienstes und seine Desertion als nicht glaubhaft gemacht, da die Schilderungen seiner Fluchtgründe in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen seien. B. Am 20. Mai 2019 richtete der Gesuchsteller mit Hilfe seines Rechtsvertreters (Vollmacht vom 2. Mai 2019) eine als «Zweites Asylgesuch» bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz. Er machte unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Präsidenten des Exekutivkomitees geltend, bereits im Jahr 2015 dem «B._______» beigetreten zu sein. Er nehme seither regelmässig an Sitzungen dieser eritreischen Oppositionsgruppe teil, die sich für den Sturz des eritreischen Regimes einsetze. Inzwischen sei er kein einfaches Mitglied mehr, sondern gestalte die Veranstaltungen der Organisation aktiv mit, was durch die mit der Eingabe vorgelegten Fotographien belegt werde, die ihn auf dem Podium zeigten. Er exponiere sich stärker als andere einfache Mitglieder. Dieser Umstand sei bisher im Asylverfahren noch nicht aktenkundig geworden, weshalb er ihn nun geltend mache und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersuche, da sein exilpolitisches Engagement dem eritreischen Regime sicher bekannt geworden sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Falls das SEM zur Einschätzung gelange, dass die neuen Tatsachen als Revisionsgründe zu behandeln seien, werde um Weiterleitung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht ersucht. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 orientierte das SEM das zuständige Migrationsamt über die Einreichung eines Mehrfachgesuchs und ersuchte darum, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und alle Vorbereitungshandlungen zu sistieren. D. Am 27. Mai 2019 bestätigte das SEM den Eingang der Eingabe, stellte aber fest, dass sich die Rechtsbegehren auf die Beurteilung eines Sachverhalts bezögen, der bislang zwar nicht geltend gemacht worden sei, zum Urteilszeitpunkt am 28. März 2019 aber bereits Bestand gehabt habe. Der Gesuchsteller sei bereits im August 2015 dem B._______ beigetreten und habe an der Organisation einer Demonstration vom (...) 2017 mitgewirkt. Das SEM sei nicht zuständig für die Beurteilung der Eingabe, weshalb es die Eingabe mit den bestehenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 VwVG). E. Am 5. Juni 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit, das Bundesverwaltungsgericht nehme die übermittelte Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, und setzte den Vollzug aus. Sie forderte ihn innert Frist auf, die Eingabe entsprechend den Bestimmungen zur Revision zu verbessern und insbesondere darzulegen, weshalb er sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe. F. Fristgerecht legte der Gesuchsteller am 17. Juni 2019 ein als «Revision» bezeichnetes Gesuch ins Recht. Er ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Urteils E-2090/2019 vom 28. März 2019 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Im neuen Beschwerdeentscheid sei er als Flüchtling anzuerkennen, das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die angeordnete aufschiebende Wirkung sei aufrecht zu erhalten, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Bezugnehmend auf den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG machte der Gesuchsteller geltend, zwar sei er bereits im August 2015 dem B._______ beigetreten, da er sich mit den Zielen der Organisation habe identifizieren können, jedoch habe sich bei ihm erst in den letzten Monaten zunehmend der Wunsch verfestigt, noch mehr für seine politischen Ideale zu tun und das B._______ noch aktiver zu unterstützen. Sein politisches Engagement habe sich besonders in den Monaten kurz vor dem Urteilszeitpunkt und danach intensiviert und asylrechtliche Relevanz entwickelt. Diese Tatsache habe er im vorangegangenen Asylverfahren noch nicht geltend machen können, weshalb sie als revisionsrechtlich neu gelten müsse. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der früheren Asylrekurskommission seien im Übrigen auch verspätete Vorbringen zu berücksichtigen, falls aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich sei, dass ein menschenrechtliches Vollzugshindernis bestehe. Des Weiteren könne er heute auch Beweismittel vorlegen, welche seine Stationierung in C._______ zu belegen vermöchten; er lege neu eine Bestätigung seines Militärkollegen D._______ (derzeit in E._______) vor, der mit ihm das (...)training absolviert habe, sowie dessen Zertifikat betreffend die Ausbildung zum (...) (in Kopie); diese Beweismittel stützten die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Die neu vorgelegten Beweismittel seien auch erheblich, sie vermöchten zu belegen, weshalb er aufgrund seines beachtlichen exilpolitischen Engagements in den Augen des Regimes als unbequemer und engagierter Oppositioneller gelten müsse. Da das eritreische Regime die Exilgemeinde und politische Exilorganisationen beobachte und ausspioniere, sei davon auszugehen, dass sein Einsatz den heimatlichen Behörden bereits bekannt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. 2.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sind Revisionsgesuche aus "anderen Gründen" - beispielsweise gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG - innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Das Urteil, auf welches sich die Revisionsvorbringen beziehen, erging am 28. März 2019, die erneute Eingabe datiert vom 20. Mai 2019. Das Revisionsgesuch ist als fristgerecht zu betrachten, da das Auffinden der neuen Beweismittel innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung des Urteils erfolgt sein muss. Die Frage, ob die «neuen Tatsachen» bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist praxisgemäss im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung des Gesuchs zu beurteilen. 2.3 Das Revisionsgesuch enthält die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden. 2.4 Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 3.3 3.3.1 Der Gesuchsteller reichte mit der Revisionseingabe zwei neue Beweismittel in Kopie ein, die belegen sollen, dass er im Rahmen des Militärdienstes in C._______ eine (...)ausbildung erhalten hat und dort zur Bewachung der Tauchanlage stationiert gewesen sei. Eines ist ein Schreiben seines Kollegen D._______, in dem dieser bestätigt, er habe mit dem Gesuchsteller von 2008 bis 2010 in C._______ ein (...)-Training absolviert. Das Schreiben ist nicht datiert und nicht unterschrieben worden. Das zweite Dokument ist eine Bestätigung, dass eine Person namens F._______ einen (...)kurs absolviert hat; es handelt sich bei diesem Dokument um eine gleichlautende Bestätigung, wie sie der Gesuchsteller im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für sich selber vorgelegt hatte (vgl. SEM-Akten A26). Die Bestätigung datiert - wie die Bestätigung des Gesuchstellers - vom 30. Juni 2009. Nach Angaben des Gesuchstellers handelt es sich bei F._______ um seinen Freund D._______. 3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorgelegten Beweismittel nicht als geeignet, um zu belegen, dass der Gesuchsteller während seines Militärdienstes in C._______ eine (...)ausbildung absolvierte und dort gedient habe. Die Bestätigung des Freundes D._______ muss als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Zudem hätte der Gesuchsteller dieses Schreiben bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beibringen können; jedenfalls vermochte er nicht darzulegen, warum er die beiden Dokumente erst jetzt und nicht schon früher habe erhalten und vorlegen können. Auffällig ist auch, dass der Freund D._______ in seinem Schreiben ausführt, er habe mit dem Gesuchsteller ein zweijähriges (...)training absolviert - was wiederum eine Abweichung zu den Angaben des Gesuchstellers darstellt (vgl. SEM-Akten A17/18 F57 ff.). Ob es sich bei der als F._______ bezeichneten Person um D._______ handelt, ist ebenfalls unklar. Schliesslich handelt es sich auch bei der zweiten Bestätigung um eine Kopie - für deren Beweiswert das bereits im Urteil E-2090/2017 in E.7.2 Gesagte gilt. Die mit der Eingabe vom 17. Juni 2019 erstmals vorgelegten Beweismittel sind nicht als erheblich zu bezeichnen, sie vermögen die Rechtskraft des Urteils E-2090/2017 vom 28. März 2019 nicht zu erschüttern. 3.4 3.4.1 In seiner Eingabe vom 20. Mai 2019 brachte der Gesuchsteller erstmals vor, bereits seit 2015 ein Mitglied des «(B._______)» zu sein. Er belegte seine Mitgliedschaft durch Vorlage einer Bestätigung des Präsidenten des Exekutivkomitees G._______. Aus dem Dokument geht hervor, dass er als «aktives Mitglied im Verein bedeutend [mitwirke]» (vgl. Beilage 2 zur Revisionseingabe). Der Gesuchsteller erklärte, er nehme seither regelmässig an Sitzungen dieser eritreischen Oppositionsgruppe teil, die sich gegen das eritreische Regime engagiere. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme, warum er diese Mitgliedschaft nicht schon im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht habe, erläuterte er in der Eingabe vom 17. März 2019, sein politisches Engagement habe sich erst im Frühjahr 2019 (in der Zeit, rund um den Urteilszeitpunkt Ende März 2019) verstärkt und er habe sich stärker exponiert, so dass sein Engagement neu als asylbeachtlich gelten könne. Dieser Umstand sei nun als revisionsrechtlich neu zu berücksichtigen. 3.4.2 Das vorgebrachte exilpolitische Engagement im Rahmen der B._______ ist im revisionsrechtlichen Sinn verspätet vorgebracht worden. Art. 46 VGG verbietet die revisionsweise Berücksichtigung von Gründen, welche bereits im Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Es wäre dem Gesuchsteller ohne weiteres bereits im Beschwerdeverfahren zumutbar gewesen, auf den Aspekt des exilpolitischen Engagements - egal in welchem Umfang - hinzuweisen. Er war im Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten (Vollmacht vom 17. März 2017; vgl. SEM-Akten A31/2; die Rechtsvertreterin wurde mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Rechtsvertreterin im Verfahren E-2090/2017 darauf hingewiesen hat, dass er alle relevanten Aspekte vorbringen müsse, zumal die Frage subjektiver Nachfluchtgründe explizit Prozessthema war (vgl. Beschwerde vom 7. April 2017 S. 14 f.). Die Erklärung, der Gesuchsteller habe sich erst im Frühjahr 2019 exilpolitisch herausragend exponiert und ein relevantes Profil entwickelt, kann dabei nicht gehört werden; solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Der Gesuchsteller war aufgrund seiner Mitwirkungspflicht aus Art. 8 AsylG verpflichtet, den Asylbehörden alle beachtlichen Aspekte und Umstände mitzuteilen, welche für den Entscheid über sein Asylgesuch von Bedeutung waren. Der Entscheid, ob das exilpolitische Engagement zu diesem Zeitpunkt «ausreichend» gewesen war, um einen Sachverhalt im Sinne des Art. 54 AsylG zu begründen, wäre durch das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht zu treffen gewesen. Das revisionsweise Vorbringen der Mitgliedschaft bei der B._______ kann nicht als neue Tatsache im Sinne des Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG gelten. Aus diesem Grund vermag auch die vorgelegte Bestätigung der B._______ eine Revision nicht zu begründen, zumal die Bestätigung nicht datiert ist, so dass unklar ist, wann sie überhaupt erstellt wurde. 3.5 In seinem zweiten Eventualantrag macht der Gesuchsteller geltend, selbst wenn das Gericht die eingereichten Beweismittel als verspätet betrachten würde, so müssten sie doch berücksichtigt werden, da ihm aufgrund seines exilpolitischen Engagements Verfolgung drohe, weshalb ein völkerrechtliches Vollzugshindernis vorliege (vgl. Revisionseingabe vom 17. Juni 2019 S. 3, 6). Zu diesem Antrag ist folgendes zu sagen: Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der früher zuständigen Asylrekurskommission (ARK) können Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG beziehungsweise Art. 46 VGG verspätet sind, dennoch die Revision eines rechtskräftigen Urteils bewirken, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 f. mit weiteren Angaben sowie den publizierten Entscheid der Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7g). Die Revision erstreckt sich in einem solchen Fall jedoch lediglich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dagegen nicht auf den Asylpunkt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h). 3.5.1 Zu prüfen ist, ob aufgrund der neu vorgebrachten Tatsache der Mitgliedschaft in der B._______, welche der Gesuchsteller durch die Vorlage einer undatierten Bestätigung der B._______ belegen will, die hohe Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefährdung beziehungsweise das Vorliegen eines offensichtlichen Refoulement-Hindernisses zumindest glaubhaft gemacht wird (zum erforderlichen Beweismass vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g). 3.5.2 Der Gesuchsteller machte geltend, seit seinem Beitritt im August 2015 regelmässig an Sitzungen des B._______ teilzunehmen. Das B._______ sei eine eritreische Oppositionsgruppe, welche sich für Frieden und Gerechtigkeit in Eritrea einsetze. Der Verein informiere die Öffentlichkeit über die dortigen Vorkommnisse und setze sich für den Sturz des eritreischen Regimes ein. In der Vergangenheit habe das B._______ beispielsweise auch bei der Organisation einer Demonstration vom (...) 2017 zum Thema Migration mitgewirkt (vgl. Eingabe vom 20. Mai 2019, Ziff. B2 Neue Tatsachen, S. 4). 3.5.3 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2019 davon aus, der Gesuchsteller habe sich bei der Organisation von Demonstrationen zum Thema Migration engagiert (vgl. Revisionsakten act. 1); in der Eingabe vom 20. Mai 2019 war jedoch nur die Rede davon, dass der Verein sich an der Organisation einer Demonstration vom (...) 2017 beteiligt habe, nicht jedoch der Gesuchsteller selbst (vgl. Eingabe vom 20. Mai 2019, Ziff. B2 Neue Tatsachen, S. 4). Vielmehr - so wird in der Revisionseingabe vom 17. Juni 2019 erklärt -, habe sich das politische Engagement des Gesuchstellers erst im Laufe der Zeit verstärkt, so dass er sich erst ab Frühjahr 2019 stärker selbst exponiert habe, was durch die Fotographien belegt werde, die ihn auf dem Podium bei einer Veranstaltung des B._______ in Zürich zeigten, wo er über die Themen des B._______ spreche (vgl. Eingabe vom 17. Juni 2019 S. 4, sowie Eingabe vom 20. Mai 2019, Ziff. B2 Neue Tatsachen, S. 4). 3.5.4 Auf den eingereichten Fotographien ist der Gesuchsteller zu sehen, wie er auf einem Podium spricht, auf einem Foto ist das Publikum zu sehen. Anhand der Beschriftung des Podiums ist ersichtlich, dass die Veranstaltung am 27. April 2019 in Zürich stattfand - somit erst nach dem Urteilszeitpunkt vom 28. März 2019. Revisionsrechtlich können daher sowohl der Sachverhalt selbst - die Ansprache des Gesuchstellers auf der Veranstaltung - als auch die Fotos, welche seine Teilnahme an der Veranstaltung vom 27. April 2019 dokumentieren, nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach dem Urteil vom 28. März 2019 entstanden sind (Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG iV.m. Art. 45 BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). 3.5.5 Im Rahmen der Revision kann nach dem oben Gesagten nur die Bestätigung des Vorsitzenden des B._______ berücksichtigt werden. Abgesehen von der Aussage, der Gesuchsteller sei ein «aktives Mitglied», ist für das Gericht nicht ersichtlich, welchen Beitrag der Gesuchsteller im Rahmen des B._______ leistete. Er hat keine Beweismittel eingereicht, welche sein exilpolitisches Engagement vor dem Zeitpunkt des Urteils vom 28. März 2019 bestätigen könnten. Es ist daher anzunehmen, dass er bei Veranstaltungen des B._______ Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Gesuchsteller von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern unter der Vielzahl der anderen Teilnehmenden bemerkt worden wäre, entsteht anhand des revisionsrechtlich zu beurteilenden Beweismittels nicht der Eindruck, dass er sich in einer derartigen Art und Weise exponiert hätte, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. Anhand der Mitgliedsbestätigung des B._______ kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Gesuchsteller im Fall der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen werde. Die Behauptung des exilpolitischen Engagements und das eingereichte Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, um eine dem Gesuchsteller drohende Gefährdung glaubhaft zu machen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liesse, weshalb auch das zweite Eventualbegehren abzuweisen ist. 3.6 Wie unter E 3.5.4 dargelegt, kann das Gericht den neuen Aspekt, wonach der Gesuchsteller am 27. April 2019 in Zürich an einer Veranstaltung des B._______ als Redner auftrat und dies auch durch Fotos belegen kann, im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht würdigen; soweit die Revision mit diesen Beweismitteln begründet wird, ist darauf nicht einzutreten. Das Gericht ist ferner auch nicht gehalten, ein Gesuch von Amtes wegen zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E.13.1). Es bleibt dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, diesen Sachverhaltsaspekt erneut der Vorinstanz zu unterbreiten. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Gesagten muss das Revisionsgesuch als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingeschätzt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher, ungeachtet der Mittellosigkeit des Gesuchstellers, abzuweisen. Sowohl das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als auch der Antrag, es sei weiterhin der Vollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, werden durch Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: