Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2014 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und habe um den (...) 2006 herum eine Vorladung für das zwölfte Schuljahr in Sawa erhalten. Ungefähr drei oder vier Tage später sei er nach Sawa gebracht worden. Nachdem er die zwölfte Klasse im (...) 2007 in Sawa abgeschlossen habe, sei er bis zu seiner Desertion im (...) 2011 in C._______ stationiert gewesen. In C._______ sei er (...) Jahre im Gefängnis gewesen - er wisse nicht mehr wann genau - da er versucht habe zu fliehen. Nach seiner Desertion sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe dort ca. ein Jahr verbracht, bevor er sich am (...) 2012 nach Tesseney begeben und schliesslich am (...) 2012 Eritrea zu Fuss verlassen habe und in Kassala im Sudan angekommen sei. Anlässlich der Anhörung vom 15. September 2016 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Von (...) 2007 bis 2010 beziehungsweise bis ca. Ende (...) 2014 sei er in C._______ im Ort D._______ stationiert gewesen, wo er zum Taucher ausgebildet worden sei. Im Jahre (...) sei er inhaftiert worden aufgrund des Vorwurfs, die illegale Ausreise zu planen. Er sei zunächst (...) Monate lang in einer "Schella" (gemäss Beschwerdeführer ein enger Raum mit strengen Haftbedingungen) inhaftiert worden, bevor er in die reguläre Haft transferiert worden sei. Im Jahre (...) sei er Dank einer Amnestie des Leiters aus der Haft entlassen worden und wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im (...) beziehungsweise (...) 2014 sei seine Frau krank geworden und niemand habe sich um seinen Sohn kümmern können, weshalb er Urlaub beantragt habe, welchen man ihm jedoch verweigert habe. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten sei er eigenmächtig gegangen. Er sei sodann drei Tage Zuhause geblieben und habe danach eine Nacht bei einem Freund in E._______ verbracht. In der Folge hätten sie sich gemeinsam nach Tesseney begeben, wo sie etwa drei Tage in einem Hotel verbracht hätten. Zusammen mit einer weiteren, ortskundigen Person seien sie in der Folge nachts über die Grenze in den Sudan marschiert. Die gesamte Reise von B._______ in den Sudan habe fünf Tage gedauert. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine eritreische Identitätskarte, einen Eheschein sowie Kopien einer Tauchkursbestätigung und der Identitätskarte seiner Frau zu den Akten. B. Zwecks Herkunftsabklärung führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 ein Telefoninterview. Das auf dieser Grundlage erstellte Gutachten zu den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Beschwerdeführers inklusive linguistischer Analyse vom 25. Januar 2017 (nachfolgend: Lingua-Gutachten) kam zum Schluss, dass er aus Eritrea stamme. Zum Ergebnis des Gutachtens wurde ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2017 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Stellungnahme vom 2. März 2017 wahrnahm. C. Mit Verfügung vom 8. März 2017 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 7. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Enscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der fristgerecht erfolgten Stellungnahme vom 12. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe es das SEM unterlassen, den Sachverhalt bezüglich Absolvierung des Militärdienstes, den Fluchtversuch und die anschliessende Haft ausreichend abzuklären. Ihm seien keine Fragen zum Versuch der illegalen Ausreise und der anschliessenden Verhaftung gestellt worden. Insbesondere nachdem er gesagt habe, ihm sei vorgeworfen worden, er habe Eritrea illegal verlassen wollen, hätte die Vorinstanz nachfragen sollen. Denn er habe im Jahr (...) tatsächlich versucht, während eines Militärurlaubs Eritrea illegal zu verlassen. Da es an der Grenze jedoch Soldaten gehabt habe, sei er wieder nach B._______ zurückgegangen und (...) Tage zu spät zu seiner Einheit zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr sei er verhaftet und verhört worden. Er habe den Ausreiseversuch gestanden und sei in der Folge in D._______ in einer "Schella" inhaftiert worden. Auch zur Haft und zum Militärdienst seien nur sehr wenige Fragen gestellt worden. Überdies sei es anlässlich der Anhörung offensichtlich zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen - dies insbesondere bei den Fragen F39-44 und F72-74. Der Beschwerdeführer habe am Schluss das Protokoll nicht unterschreiben wollen, da er gemerkt habe, dass der Dolmetscher ihn manchmal nicht richtig verstanden habe. Der Dolmetscher habe ihm aber gesagt, dass er zur Unterschrift verpflichtet sei, weshalb er dennoch unterschrieben habe. Im Weiteren habe ihn die befragende Person mehrmals unterbrochen und ihm vorgeworfen, seine Aussagen seien zu allgemein, anstatt ihn reden zu lassen und konkrete Nachfragen zu stellen. So habe er der rubrizierten Rechtsvertreterin auf Nachfrage weitere Angaben zur Unterkunft in C._______, seiner Desertion sowie seiner Haft machen können.
E. 3.3 Bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten Versuchs der illegalen Ausreise ist mit ihm festzustellen, dass die Vorinstanz hierzu keine (expliziten) Anschlussfragen gestellt hat. Andererseits wurde ihm im Rahmen der Anhörung mindestens drei Mal Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe frei und ausführlich zu schildern (vgl. vorinstanzliche Akten A17, F28-30). An dieser Stelle wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, den Grund für seine angeblich (...) Haft auszuführen. Dies hat er nicht getan, stattdessen erwähnte er wiederholt in allgemeiner Weise das Problem des zu langen Militärdienstes in Eritrea (vgl. a.a.O.). Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer zur "regulären" Haft ebenfalls keine Fragen gestellt wurden. Dies fällt jedoch in der vorinstanzlichen Verfügung nicht ins Gewicht, da sich diese ausschliesslich auf die krass widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung respektive auf dessen oberflächliche Schilderungen zur Haft in der "Schella" stützte. Da die Vorinstanz bereits aufgrund dessen von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausging, war eine Vertiefung nicht erforderlich. Zusätzlich wurde er am Ende der Anhörung noch einmal gefragt, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe darlegen können, was er bejahte und unterschriftlich bestätigte (vgl. A17, F158). Darauf hat er sich behaften zu lassen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der erwähnten Pflicht des Beschwerdeführers, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken, ist eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz zu verneinen.
E. 3.4 Die geltend gemachten Übersetzungsprobleme anlässlich der Anhörung lassen sich nach Prüfung der Akten ebenfalls nicht bestätigen. Zwar scheint es punktuell Verständigungsschwierigkeiten gegeben zu haben (vgl. A17, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung [HWV]; A17, F85), diese haben jedoch sogleich geklärt werden können. Laut HWV sei der Dolmetscher gebeten worden sich zu melden, falls er die Aussagen des Beschwerdeführers nicht verstehen sollte. Die weitere Kommunikation zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführendem schien danach zu funktionieren (vgl. A17, Unterschriftenblatt der HWV). Demnach stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der nachgeschobene Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, der Dolmetscher habe anlässlich der Befragung zu seinen Tauchkenntnissen das Wort "Einheit" nicht korrekt übersetzt respektive habe das entsprechende Vokabular nicht gekannt, eine reine Schutzbehauptung dar. Die entsprechenden Fragen waren derart klar gestellt, dass nicht von einem Dolmetschfehler ausgegangen werden kann (vgl. A17, F75 ff.). Ebenfalls als reine Schutzbehauptung sind seine Beschwerdevorbringen zu betrachten, wonach er das Protokoll zunächst nicht habe unterschreiben wollen, der Dolmetscher ihm aber gesagt habe, dass er dazu verpflichtet sei. Das Protokoll wurde ihm am Ende der Anhörung Satz für Satz rückübersetzt, wobei er die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Diese Rüge geht somit fehl.
E. 3.5 Auch gibt die Frageweise der befragenden Person nicht zur Kritik Anlass. Anstatt die gestellten Fragen zu beantworten, ist der Beschwerdeführer, auch auf Nachfrage, in seinen Ausführungen oft vom Thema abgekommen oder hat ausweichend beziehungsweise mit der Frage nicht zusammenhängend geantwortet (vgl. A17, F66 f., F85, F88, F142). Die Unterbrechungen der befragenden Person waren somit grundsätzlich gerechtfertigt und sein diesbezüglicher Einwand geht fehl.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage gesamthaft betrachtet als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der nachfolgend aufgezeigten eklatanten Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen - welche selbst bei Wahrunterstellung des auf Beschwerdeebene nun vorgebrachten Ausreiseversuchs im Jahre (...) weiterhin bestünden - erübrigt sich eine abschliessende Diskussion der offenen Punkte (wie der Umstand, dass bezüglich des Militärdienstes nach seiner angeblichen Tauchausbildung und der eigentlichen Desertion verhältnismässig wenige Fragen gestellt worden sind), da dies im vorliegenden Fall ohnehin nicht zu einem anderen Schluss führen würde. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Vorbringen würden zahlreiche Widersprüche enthalten, welche er auf Vorhalt nicht habe erklären können.
E. 5.1 So habe er an der Anhörung ausgeführt, im Jahr 2006 ein schriftliches Aufforderungsschreiben, sich zwecks Rekrutierung nach Sawa zu begeben, einen Monat vor Eintritt erhalten zu haben. Demgegenüber habe er an der BzP angegeben, dieses Schreiben erst drei Tage vor Eintritt bekommen zu haben. Auch habe er auf Fragen, wann er in C._______ gewesen sei, unterschiedlich geantwortet. Diesbezüglich habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, im (...) 2007 nach C._______ gegangen zu sein, wohingegen er an der BzP angegeben habe, im (...) oder (...) 2007 dort eingerückt zu sein. Ebenfalls habe er nicht angeben können, weshalb er in C._______ hätte tauchen müssen oder welchen militärischen Zweck das Tauchen gehabt haben solle. Seine Tauchkenntnisse würden zudem nicht über die Kenntnisse eines Freizeittauchers hinausgehen und seien nicht sehr ausgeprägt gewesen. Krass widersprüchlich seien seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Desertion ausgefallen. Habe er an der BzP noch angegeben, im Jahr 2011 desertiert und anschliessend rund ein Jahr zu Hause gewesen zu sein, bevor er das Land im Jahr 2012 illegal verlassen habe, erklärte er diesbezüglich an der Anhörung, im Jahr 2014 desertiert und vor seiner Ausreise lediglich drei Tage zu Hause gewesen zu sein. Es sei somit nicht erstaunlich, dass seine Ausführungen zu C._______ oder seiner Desertion äusserst pauschal und oberflächlich ausgefallen seien. Betreffend seine Haft - welche er überaus oberflächlich und pauschal beschrieben habe - sei es ebenfalls zu Widersprüchen gekommen. An der BzP habe er zum Zeitpunkt seiner Haft keine Angaben machen können, habe aber angegeben, C._______ bereits im Jahr 2011 verlassen zu haben. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, von (...) bis (...) in Haft gewesen zu sein, was den an der BzP gemachten Angaben widerspreche. Aufgrund der krass widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben seien seine Asylgründe nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft). Aussagen über persönliche Erlebnisse oder innere Vorgänge seien äusserst undetailliert und realitätsfremd ausgefallen. Daran vermöge auch das Lingua-Gutachten nichts zu ändern, da die sachverständige Person einerseits keine Glaubwürdigkeitsprüfung durchführe und andererseits, da es sich bei den gemachten Angaben zum Gefängnis um Erlernbares handle. Seine eritreische Herkunft werde aufgrund des Resultats der linguistischen Analyse jedoch keineswegs angezweifelt. Die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben lasse darauf schliessen, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei.
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer sei auch nicht gelungen, seine behauptete illegale Ausreise glaubhaft darzutun. Er habe krass widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht (vgl. hierzu die Ausführungen in obiger Erwägung). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich erinnern könne, wann er ausgereist sei, da es einen gravierenden Unterschied darstelle, ob jemand zwei Jahre oder einen Monat lang unterwegs gewesen sei. Weitere Widersprüche wie beispielsweise bezüglich der Dauer der Reise von B._______ nach Kassala (BzP: zwei Tage; Anhörung: fünf Tage) habe er auf Vorhalt nicht auflösen können. Überdies seien weder seine Angaben über den Aufenthalt in Tesseney, noch jene über den Fussmarsch detailliert ausgefallen. Seine Begründung, dass es dunkel gewesen sei und er daher nicht viel gesehen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Trotz der eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea gelte der Grundsatz, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft gemacht werden müsse. Da ihm dies nicht gelungen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er legal ausgereist sei oder über einen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat, insbesondere im Sudan, verfüge. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich und es lägen keine Nachfluchtgründe vor.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Erklärung der in zeitlicher Hinsicht krass widersprüchlichen Angaben vor, dass es ihm an der BzP nicht gut gegangen sei und er sich nicht habe konzentrieren können, weshalb er alles durcheinander gebracht habe. Die Frage, wie es ihm gehe, habe er als Höflichkeitsfloskel verstanden, weshalb er nicht über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand gesprochen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Rekrutierung in den Militärdienst, der Transfer nach C._______ sowie die Haft anlässlich der BzP bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten. Es sei deshalb verständlich, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern können - er habe allgemein Mühe, sich an exakte Daten zu erinnern. Alle vom SEM geltend gemachten Widersprüche würden lediglich leicht abweichende zeitliche Angaben betreffen. Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung dürften jedoch nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn die Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen diametral von den Aussagen an der Anhörung abwichen, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Richtig seien die Datumsangaben, welche er anlässlich der Anhörung gemacht habe. Des Weiteren habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu seiner Ankunft in C._______ präzise Angaben machen und seine subjektiven Eindrücke schildern können. Er hätte noch mehr erzählen wollen, sei aber von der befragenden Person unterbrochen und nach dem Aussehen der Unterkunft gefragt worden. Ferner habe er die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten im Detail beschrieben. Der Zweck der Frage, wie er unbemerkt den Militärdienst habe verlassen können, sei ihm nicht klar gewesen, weshalb er lediglich gesagt habe, es sei möglich, sich vom Militärdienst zu entfernen. Seine Aussagen zum Tauchen seien angesichts seiner geringen praktischen Taucherfahrung präzise und detailliert gewesen. Die Frage nach dem Zweck des Tauchens sei weit hergeholt und nicht relevant - Soldaten seien reine Befehlsempfänger und hätten nicht nach dem Zweck einer Aufgabe oder Ausbildung zu fragen. Die eingereichte Bestätigung über die Absolvierung des Tauchkurses belege seine Aussagen eindeutig. Das SEM habe diesem zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen, zumal es sich dabei um eine qualitativ gute Kopie handle. Die Haftbedingungen in der "Schella" habe er mit zahlreichen Einzelheiten und persönlichen Eindrücken geschildert. Laut Lingua-Gutachten habe er zum Gefängnis in D._______ zudem korrekte Angaben gemacht, was seine Angaben bestätigen würde.
E. 6.2 Betreffend die illegale Ausreise verkenne die Vorinstanz, dass er diese anlässlich der BzP bloss summarisch geschildert habe. Anlässlich der Anhörung habe er somit nicht widersprechende, sondern ergänzende Angaben gemacht. Weiter habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie angegeben, zwei Jahre unterwegs gewesen zu sein. Den Fussmarsch von Tesseney nach Kassala habe er detailliert beschrieben. Falls seine Angaben der Vorinstanz nicht präzise genug gewesen seien, hätte sie nachfragen müssen.
E. 6.3 Schliesslich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Elemente berücksichtigt, welche für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers gesprochen hätten. Die glaubhaften Angaben würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb von der Richtigkeit der Desertion auszugehen sei. Die Bestrafung von Deserteuren sei in Eritrea unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen. Bei einer Rückkehr würden ihm Folter, willkürliche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe drohen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.4 Seinen Eventualantrag begründete der Beschwerdeführer mit dem Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe. Seine illegale Ausreise habe er glaubhaft machen können. Da er bereits einmal wegen eines Fluchtversuches inhaftiert worden und schliesslich aus dem Militärdienst desertiert sei, lägen bei ihm zusätzliche Gefährdungsfaktoren vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die vom SEM festgestellten Widersprüche lediglich leicht abweichende zeitliche Angaben betreffen würden, ist zu widersprechen. Die Widersprüche betreffen wesentliche Punkte seiner Asylvorbringen (Desertion, Haft, Ausreise) und sind erheblich, weshalb auch seinem Einwand, anlässlich der BzP getätigte Aussagen dürften nur zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn diese zentrale Asylpunkte beträfen und diametral von den Anhörungsvorbringen abwichen, nicht gefolgt werden kann. Bei den festgestellten Widersprüchen (diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung [dort E. II] und die Zusammenfassung in E. 6 zu verweisen) handelt es sich mitnichten um geringfügige Abweichungen, sondern - beispielsweise bezüglich des Zeitpunktes seiner Desertion - um eine Diskrepanz von mehreren Jahren. Die Erklärung, dass es ihm an der BzP nicht gut gegangen sei und er allgemein Mühe habe, sich an exakte Daten zu erinnern, überzeugt nicht. Zum einen wurde er bezüglich der Frage nach seiner Gesundheit anlässlich der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für sein Asylverfahren massgeblich seien, unmittelbar geltend zu machen habe (vgl. A5, Ziff. 8.02). Dass er die Frage nach diesem Hinweis sodann als Höflichkeitsfloskel aufgefasst haben will, ist auszuschliessen. Zum anderen kann ein einfacher Irrtum bezüglich seines Ausreisedatums ebenfalls ausgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine versehentlich falsch gemachte Angabe, sondern um ein an der BzP mehrmals übereinstimmend genanntes Datum (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f., 2.01 und 5.01). Eine allgemeine Schwäche des Erinnerungsvermögens an exakte Daten vermag diese Widersprüche nicht zu erklären, zumal er sich augenscheinlich an der BzP an das exakte Datum seiner Ab- beziehungsweise Ausreise erinnern konnte (vgl. A5 Ziff. 2.01 und 5.01). Alleine aufgrund dieser erheblichen zeitlichen Widersprüche, welche der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht ausräumen konnte, ist festzustellen, dass er das Geschilderte so nicht erlebt haben kann.
E. 7.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ankunft in C._______ auch auf mehrfaches Nachfragen und die Bitte hin, den Tag ganz genau zu beschreiben, so wie er ihn erlebt habe, äusserst oberflächlich und pauschal ausgefallen sind (vgl. A17, F63-68). So antwortete er auf die zweite Frage nach einer genauen Beschreibung des ersten Tages lediglich, dass sie "Normal [...] wie Menschen dorthin gebracht worden" seien und dort " [...] den Tag und die Nacht verbracht" hätten (vgl. A17, F64). Auch auf weitere Nachfragen vermochte er nichts Substantiiertes zu schildern. Sein Tauchwissen war ebenfalls sehr rudimentär und lässt nicht darauf schliessen, dass er eine spezialisierte Ausbildung als Militärtaucher absolviert hat. So konnte er zwar grob beschreiben, wie der Druckausgleich funktioniert und dass man mit einer Uhr den Sauerstoff und die Tauchtiefe kontrolliere. Die Einheitsbezeichnung für den in der Flasche respektive dem "Sauerstoffsack" enthaltenen Sauerstoff konnte er jedoch nicht nennen. Ebenso geht sein Einwand fehl, dass die Frage nach dem Zweck des Tauchens weit hergeholt sei und Soldaten reine Befehlsempfänger seien. Militärtaucher stellen eine äusserst spezialisierte Einheit einer jeden Streitmacht dar, welche für spezielle Zwecke eingesetzt wird. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner angeblich immerhin (...) Ausbildung zumindest einige Aufgabenbereiche eines Militärtauchers kennengelernt und entsprechende Übungen absolviert hätte. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben machen (vgl. A17, F70 ff.). Der Ansicht des Beschwerdeführers, die eingereichte Bescheinigung über das Absolvieren des Tauchkurses bestätige eindeutig, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe, ist nicht zu folgen. Dass es sich dabei um eine qualitativ gute Kopie handelt, ändert nichts an der Tatsache der äusserst geringen Beweiskraft solcher Kopien, da auf deren Basis keine Authentizitätsprüfung vorgenommen werden kann und eine solche Bestätigung leicht zu fälschen ist. Ohnehin wäre diese weder dazu geeignet, die erwähnten Widersprüche auszuräumen, noch zur Glaubhaftigkeit seiner Jahre später erfolgten Desertion beizutragen.
E. 7.3 Dass er die Haft in der "Schella" mit gewissen Realkennzeichen versehen habe schildern können - so beschreibt er beispielsweise anschaulich, dass das Schlimmste ein ebenfalls in der "Schella" inhaftierter verrückter Mann gewesen sei, der in der Zelle seine Notdurft verrichtet habe - vermag die erwähnten gewichtigen Widersprüche und unsubstantiierten Vorbringen keinesfalls aufzuheben. Es ist davon auszugehen, dass er das von ihm Geschilderte zum angegebenen Zeitpunkt und unter den angegebenen Umständen nicht erlebt haben kann. Ihm ist es somit nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E. 7.4 Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann offen bleiben, da selbst bei Wahrunterstellung nicht davon ausgegangen werden kann, dass jene im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 7.5 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Ansicht der Vorinstanz sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unzulässig, da eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehe. Zudem verstosse der Militär- beziehungsweise Nationaldienst in Eritrea gegen das in Art. 4 EMRK statuierte Verbot der Zwangsarbeit. Da sich der Beschwerdeführer im militärdienstfähigen Alter befinde, desertiert sei und somit über keine offizielle Bestätigung über den Abschluss des Militärdienstes verfüge, würde er bei einer Rückkehr mit Sicherheit inhaftiert und danach den Militärbehörden zugewiesen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.4 Ob die Gefahr einer (erneuten) Rekrutierung in den Militärdienst und einer darauf beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden.
E. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E. 10.4.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 7.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht bejaht werden, da keine begünstigenden individuellen Umstände vorlägen, welche gewährleisten würden, dass er sich bei einer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinden würde. Insbesondere habe er keine berufliche Ausbildung und seine Familie gehöre eindeutig der mittellosen Landbevölkerung an. Ausserdem müsste er bei einer Rückkehr erneut in den Militärdienst eintreten. Er sei somit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.
E. 11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (dort E. III, Ziff. 2) zu verweisen, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe führen zu keinem anderen Schluss. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 10.4.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen (Wieder-)Einzug in den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht.
E. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Kostennote vom 24. Juli 2018 wurde ein Honorar in Höhe von Fr. 2'793.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 10.20 Stunden erscheint zu hoch und ist angemessen anzupassen. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal 8.5 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Nicht anzurechnen ist der zwecks Urteilsbesprechung veranschlagte zukünftige Aufwand. Der Stundenansatz ist zudem auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen, worauf bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2017 hingewiesen wurde. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 1'408.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'408.30 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2090/2017 Urteil vom 28. März 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2014 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und habe um den (...) 2006 herum eine Vorladung für das zwölfte Schuljahr in Sawa erhalten. Ungefähr drei oder vier Tage später sei er nach Sawa gebracht worden. Nachdem er die zwölfte Klasse im (...) 2007 in Sawa abgeschlossen habe, sei er bis zu seiner Desertion im (...) 2011 in C._______ stationiert gewesen. In C._______ sei er (...) Jahre im Gefängnis gewesen - er wisse nicht mehr wann genau - da er versucht habe zu fliehen. Nach seiner Desertion sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe dort ca. ein Jahr verbracht, bevor er sich am (...) 2012 nach Tesseney begeben und schliesslich am (...) 2012 Eritrea zu Fuss verlassen habe und in Kassala im Sudan angekommen sei. Anlässlich der Anhörung vom 15. September 2016 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Von (...) 2007 bis 2010 beziehungsweise bis ca. Ende (...) 2014 sei er in C._______ im Ort D._______ stationiert gewesen, wo er zum Taucher ausgebildet worden sei. Im Jahre (...) sei er inhaftiert worden aufgrund des Vorwurfs, die illegale Ausreise zu planen. Er sei zunächst (...) Monate lang in einer "Schella" (gemäss Beschwerdeführer ein enger Raum mit strengen Haftbedingungen) inhaftiert worden, bevor er in die reguläre Haft transferiert worden sei. Im Jahre (...) sei er Dank einer Amnestie des Leiters aus der Haft entlassen worden und wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im (...) beziehungsweise (...) 2014 sei seine Frau krank geworden und niemand habe sich um seinen Sohn kümmern können, weshalb er Urlaub beantragt habe, welchen man ihm jedoch verweigert habe. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten sei er eigenmächtig gegangen. Er sei sodann drei Tage Zuhause geblieben und habe danach eine Nacht bei einem Freund in E._______ verbracht. In der Folge hätten sie sich gemeinsam nach Tesseney begeben, wo sie etwa drei Tage in einem Hotel verbracht hätten. Zusammen mit einer weiteren, ortskundigen Person seien sie in der Folge nachts über die Grenze in den Sudan marschiert. Die gesamte Reise von B._______ in den Sudan habe fünf Tage gedauert. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine eritreische Identitätskarte, einen Eheschein sowie Kopien einer Tauchkursbestätigung und der Identitätskarte seiner Frau zu den Akten. B. Zwecks Herkunftsabklärung führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 ein Telefoninterview. Das auf dieser Grundlage erstellte Gutachten zu den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Beschwerdeführers inklusive linguistischer Analyse vom 25. Januar 2017 (nachfolgend: Lingua-Gutachten) kam zum Schluss, dass er aus Eritrea stamme. Zum Ergebnis des Gutachtens wurde ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2017 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Stellungnahme vom 2. März 2017 wahrnahm. C. Mit Verfügung vom 8. März 2017 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 7. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Enscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der fristgerecht erfolgten Stellungnahme vom 12. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe es das SEM unterlassen, den Sachverhalt bezüglich Absolvierung des Militärdienstes, den Fluchtversuch und die anschliessende Haft ausreichend abzuklären. Ihm seien keine Fragen zum Versuch der illegalen Ausreise und der anschliessenden Verhaftung gestellt worden. Insbesondere nachdem er gesagt habe, ihm sei vorgeworfen worden, er habe Eritrea illegal verlassen wollen, hätte die Vorinstanz nachfragen sollen. Denn er habe im Jahr (...) tatsächlich versucht, während eines Militärurlaubs Eritrea illegal zu verlassen. Da es an der Grenze jedoch Soldaten gehabt habe, sei er wieder nach B._______ zurückgegangen und (...) Tage zu spät zu seiner Einheit zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr sei er verhaftet und verhört worden. Er habe den Ausreiseversuch gestanden und sei in der Folge in D._______ in einer "Schella" inhaftiert worden. Auch zur Haft und zum Militärdienst seien nur sehr wenige Fragen gestellt worden. Überdies sei es anlässlich der Anhörung offensichtlich zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen - dies insbesondere bei den Fragen F39-44 und F72-74. Der Beschwerdeführer habe am Schluss das Protokoll nicht unterschreiben wollen, da er gemerkt habe, dass der Dolmetscher ihn manchmal nicht richtig verstanden habe. Der Dolmetscher habe ihm aber gesagt, dass er zur Unterschrift verpflichtet sei, weshalb er dennoch unterschrieben habe. Im Weiteren habe ihn die befragende Person mehrmals unterbrochen und ihm vorgeworfen, seine Aussagen seien zu allgemein, anstatt ihn reden zu lassen und konkrete Nachfragen zu stellen. So habe er der rubrizierten Rechtsvertreterin auf Nachfrage weitere Angaben zur Unterkunft in C._______, seiner Desertion sowie seiner Haft machen können. 3.3 Bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten Versuchs der illegalen Ausreise ist mit ihm festzustellen, dass die Vorinstanz hierzu keine (expliziten) Anschlussfragen gestellt hat. Andererseits wurde ihm im Rahmen der Anhörung mindestens drei Mal Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe frei und ausführlich zu schildern (vgl. vorinstanzliche Akten A17, F28-30). An dieser Stelle wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, den Grund für seine angeblich (...) Haft auszuführen. Dies hat er nicht getan, stattdessen erwähnte er wiederholt in allgemeiner Weise das Problem des zu langen Militärdienstes in Eritrea (vgl. a.a.O.). Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer zur "regulären" Haft ebenfalls keine Fragen gestellt wurden. Dies fällt jedoch in der vorinstanzlichen Verfügung nicht ins Gewicht, da sich diese ausschliesslich auf die krass widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung respektive auf dessen oberflächliche Schilderungen zur Haft in der "Schella" stützte. Da die Vorinstanz bereits aufgrund dessen von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausging, war eine Vertiefung nicht erforderlich. Zusätzlich wurde er am Ende der Anhörung noch einmal gefragt, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe darlegen können, was er bejahte und unterschriftlich bestätigte (vgl. A17, F158). Darauf hat er sich behaften zu lassen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der erwähnten Pflicht des Beschwerdeführers, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken, ist eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz zu verneinen. 3.4 Die geltend gemachten Übersetzungsprobleme anlässlich der Anhörung lassen sich nach Prüfung der Akten ebenfalls nicht bestätigen. Zwar scheint es punktuell Verständigungsschwierigkeiten gegeben zu haben (vgl. A17, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung [HWV]; A17, F85), diese haben jedoch sogleich geklärt werden können. Laut HWV sei der Dolmetscher gebeten worden sich zu melden, falls er die Aussagen des Beschwerdeführers nicht verstehen sollte. Die weitere Kommunikation zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführendem schien danach zu funktionieren (vgl. A17, Unterschriftenblatt der HWV). Demnach stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der nachgeschobene Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, der Dolmetscher habe anlässlich der Befragung zu seinen Tauchkenntnissen das Wort "Einheit" nicht korrekt übersetzt respektive habe das entsprechende Vokabular nicht gekannt, eine reine Schutzbehauptung dar. Die entsprechenden Fragen waren derart klar gestellt, dass nicht von einem Dolmetschfehler ausgegangen werden kann (vgl. A17, F75 ff.). Ebenfalls als reine Schutzbehauptung sind seine Beschwerdevorbringen zu betrachten, wonach er das Protokoll zunächst nicht habe unterschreiben wollen, der Dolmetscher ihm aber gesagt habe, dass er dazu verpflichtet sei. Das Protokoll wurde ihm am Ende der Anhörung Satz für Satz rückübersetzt, wobei er die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Diese Rüge geht somit fehl. 3.5 Auch gibt die Frageweise der befragenden Person nicht zur Kritik Anlass. Anstatt die gestellten Fragen zu beantworten, ist der Beschwerdeführer, auch auf Nachfrage, in seinen Ausführungen oft vom Thema abgekommen oder hat ausweichend beziehungsweise mit der Frage nicht zusammenhängend geantwortet (vgl. A17, F66 f., F85, F88, F142). Die Unterbrechungen der befragenden Person waren somit grundsätzlich gerechtfertigt und sein diesbezüglicher Einwand geht fehl. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage gesamthaft betrachtet als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der nachfolgend aufgezeigten eklatanten Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen - welche selbst bei Wahrunterstellung des auf Beschwerdeebene nun vorgebrachten Ausreiseversuchs im Jahre (...) weiterhin bestünden - erübrigt sich eine abschliessende Diskussion der offenen Punkte (wie der Umstand, dass bezüglich des Militärdienstes nach seiner angeblichen Tauchausbildung und der eigentlichen Desertion verhältnismässig wenige Fragen gestellt worden sind), da dies im vorliegenden Fall ohnehin nicht zu einem anderen Schluss führen würde. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Vorbringen würden zahlreiche Widersprüche enthalten, welche er auf Vorhalt nicht habe erklären können. 5.1 So habe er an der Anhörung ausgeführt, im Jahr 2006 ein schriftliches Aufforderungsschreiben, sich zwecks Rekrutierung nach Sawa zu begeben, einen Monat vor Eintritt erhalten zu haben. Demgegenüber habe er an der BzP angegeben, dieses Schreiben erst drei Tage vor Eintritt bekommen zu haben. Auch habe er auf Fragen, wann er in C._______ gewesen sei, unterschiedlich geantwortet. Diesbezüglich habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, im (...) 2007 nach C._______ gegangen zu sein, wohingegen er an der BzP angegeben habe, im (...) oder (...) 2007 dort eingerückt zu sein. Ebenfalls habe er nicht angeben können, weshalb er in C._______ hätte tauchen müssen oder welchen militärischen Zweck das Tauchen gehabt haben solle. Seine Tauchkenntnisse würden zudem nicht über die Kenntnisse eines Freizeittauchers hinausgehen und seien nicht sehr ausgeprägt gewesen. Krass widersprüchlich seien seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Desertion ausgefallen. Habe er an der BzP noch angegeben, im Jahr 2011 desertiert und anschliessend rund ein Jahr zu Hause gewesen zu sein, bevor er das Land im Jahr 2012 illegal verlassen habe, erklärte er diesbezüglich an der Anhörung, im Jahr 2014 desertiert und vor seiner Ausreise lediglich drei Tage zu Hause gewesen zu sein. Es sei somit nicht erstaunlich, dass seine Ausführungen zu C._______ oder seiner Desertion äusserst pauschal und oberflächlich ausgefallen seien. Betreffend seine Haft - welche er überaus oberflächlich und pauschal beschrieben habe - sei es ebenfalls zu Widersprüchen gekommen. An der BzP habe er zum Zeitpunkt seiner Haft keine Angaben machen können, habe aber angegeben, C._______ bereits im Jahr 2011 verlassen zu haben. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, von (...) bis (...) in Haft gewesen zu sein, was den an der BzP gemachten Angaben widerspreche. Aufgrund der krass widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben seien seine Asylgründe nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft). Aussagen über persönliche Erlebnisse oder innere Vorgänge seien äusserst undetailliert und realitätsfremd ausgefallen. Daran vermöge auch das Lingua-Gutachten nichts zu ändern, da die sachverständige Person einerseits keine Glaubwürdigkeitsprüfung durchführe und andererseits, da es sich bei den gemachten Angaben zum Gefängnis um Erlernbares handle. Seine eritreische Herkunft werde aufgrund des Resultats der linguistischen Analyse jedoch keineswegs angezweifelt. Die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben lasse darauf schliessen, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. 5.2 Dem Beschwerdeführer sei auch nicht gelungen, seine behauptete illegale Ausreise glaubhaft darzutun. Er habe krass widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht (vgl. hierzu die Ausführungen in obiger Erwägung). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich erinnern könne, wann er ausgereist sei, da es einen gravierenden Unterschied darstelle, ob jemand zwei Jahre oder einen Monat lang unterwegs gewesen sei. Weitere Widersprüche wie beispielsweise bezüglich der Dauer der Reise von B._______ nach Kassala (BzP: zwei Tage; Anhörung: fünf Tage) habe er auf Vorhalt nicht auflösen können. Überdies seien weder seine Angaben über den Aufenthalt in Tesseney, noch jene über den Fussmarsch detailliert ausgefallen. Seine Begründung, dass es dunkel gewesen sei und er daher nicht viel gesehen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Trotz der eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea gelte der Grundsatz, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft gemacht werden müsse. Da ihm dies nicht gelungen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er legal ausgereist sei oder über einen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat, insbesondere im Sudan, verfüge. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich und es lägen keine Nachfluchtgründe vor. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Erklärung der in zeitlicher Hinsicht krass widersprüchlichen Angaben vor, dass es ihm an der BzP nicht gut gegangen sei und er sich nicht habe konzentrieren können, weshalb er alles durcheinander gebracht habe. Die Frage, wie es ihm gehe, habe er als Höflichkeitsfloskel verstanden, weshalb er nicht über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand gesprochen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Rekrutierung in den Militärdienst, der Transfer nach C._______ sowie die Haft anlässlich der BzP bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten. Es sei deshalb verständlich, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern können - er habe allgemein Mühe, sich an exakte Daten zu erinnern. Alle vom SEM geltend gemachten Widersprüche würden lediglich leicht abweichende zeitliche Angaben betreffen. Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung dürften jedoch nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn die Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen diametral von den Aussagen an der Anhörung abwichen, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Richtig seien die Datumsangaben, welche er anlässlich der Anhörung gemacht habe. Des Weiteren habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu seiner Ankunft in C._______ präzise Angaben machen und seine subjektiven Eindrücke schildern können. Er hätte noch mehr erzählen wollen, sei aber von der befragenden Person unterbrochen und nach dem Aussehen der Unterkunft gefragt worden. Ferner habe er die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten im Detail beschrieben. Der Zweck der Frage, wie er unbemerkt den Militärdienst habe verlassen können, sei ihm nicht klar gewesen, weshalb er lediglich gesagt habe, es sei möglich, sich vom Militärdienst zu entfernen. Seine Aussagen zum Tauchen seien angesichts seiner geringen praktischen Taucherfahrung präzise und detailliert gewesen. Die Frage nach dem Zweck des Tauchens sei weit hergeholt und nicht relevant - Soldaten seien reine Befehlsempfänger und hätten nicht nach dem Zweck einer Aufgabe oder Ausbildung zu fragen. Die eingereichte Bestätigung über die Absolvierung des Tauchkurses belege seine Aussagen eindeutig. Das SEM habe diesem zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen, zumal es sich dabei um eine qualitativ gute Kopie handle. Die Haftbedingungen in der "Schella" habe er mit zahlreichen Einzelheiten und persönlichen Eindrücken geschildert. Laut Lingua-Gutachten habe er zum Gefängnis in D._______ zudem korrekte Angaben gemacht, was seine Angaben bestätigen würde. 6.2 Betreffend die illegale Ausreise verkenne die Vorinstanz, dass er diese anlässlich der BzP bloss summarisch geschildert habe. Anlässlich der Anhörung habe er somit nicht widersprechende, sondern ergänzende Angaben gemacht. Weiter habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie angegeben, zwei Jahre unterwegs gewesen zu sein. Den Fussmarsch von Tesseney nach Kassala habe er detailliert beschrieben. Falls seine Angaben der Vorinstanz nicht präzise genug gewesen seien, hätte sie nachfragen müssen. 6.3 Schliesslich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Elemente berücksichtigt, welche für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers gesprochen hätten. Die glaubhaften Angaben würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb von der Richtigkeit der Desertion auszugehen sei. Die Bestrafung von Deserteuren sei in Eritrea unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen. Bei einer Rückkehr würden ihm Folter, willkürliche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe drohen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6.4 Seinen Eventualantrag begründete der Beschwerdeführer mit dem Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe. Seine illegale Ausreise habe er glaubhaft machen können. Da er bereits einmal wegen eines Fluchtversuches inhaftiert worden und schliesslich aus dem Militärdienst desertiert sei, lägen bei ihm zusätzliche Gefährdungsfaktoren vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die vom SEM festgestellten Widersprüche lediglich leicht abweichende zeitliche Angaben betreffen würden, ist zu widersprechen. Die Widersprüche betreffen wesentliche Punkte seiner Asylvorbringen (Desertion, Haft, Ausreise) und sind erheblich, weshalb auch seinem Einwand, anlässlich der BzP getätigte Aussagen dürften nur zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn diese zentrale Asylpunkte beträfen und diametral von den Anhörungsvorbringen abwichen, nicht gefolgt werden kann. Bei den festgestellten Widersprüchen (diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung [dort E. II] und die Zusammenfassung in E. 6 zu verweisen) handelt es sich mitnichten um geringfügige Abweichungen, sondern - beispielsweise bezüglich des Zeitpunktes seiner Desertion - um eine Diskrepanz von mehreren Jahren. Die Erklärung, dass es ihm an der BzP nicht gut gegangen sei und er allgemein Mühe habe, sich an exakte Daten zu erinnern, überzeugt nicht. Zum einen wurde er bezüglich der Frage nach seiner Gesundheit anlässlich der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für sein Asylverfahren massgeblich seien, unmittelbar geltend zu machen habe (vgl. A5, Ziff. 8.02). Dass er die Frage nach diesem Hinweis sodann als Höflichkeitsfloskel aufgefasst haben will, ist auszuschliessen. Zum anderen kann ein einfacher Irrtum bezüglich seines Ausreisedatums ebenfalls ausgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine versehentlich falsch gemachte Angabe, sondern um ein an der BzP mehrmals übereinstimmend genanntes Datum (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f., 2.01 und 5.01). Eine allgemeine Schwäche des Erinnerungsvermögens an exakte Daten vermag diese Widersprüche nicht zu erklären, zumal er sich augenscheinlich an der BzP an das exakte Datum seiner Ab- beziehungsweise Ausreise erinnern konnte (vgl. A5 Ziff. 2.01 und 5.01). Alleine aufgrund dieser erheblichen zeitlichen Widersprüche, welche der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht ausräumen konnte, ist festzustellen, dass er das Geschilderte so nicht erlebt haben kann. 7.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ankunft in C._______ auch auf mehrfaches Nachfragen und die Bitte hin, den Tag ganz genau zu beschreiben, so wie er ihn erlebt habe, äusserst oberflächlich und pauschal ausgefallen sind (vgl. A17, F63-68). So antwortete er auf die zweite Frage nach einer genauen Beschreibung des ersten Tages lediglich, dass sie "Normal [...] wie Menschen dorthin gebracht worden" seien und dort " [...] den Tag und die Nacht verbracht" hätten (vgl. A17, F64). Auch auf weitere Nachfragen vermochte er nichts Substantiiertes zu schildern. Sein Tauchwissen war ebenfalls sehr rudimentär und lässt nicht darauf schliessen, dass er eine spezialisierte Ausbildung als Militärtaucher absolviert hat. So konnte er zwar grob beschreiben, wie der Druckausgleich funktioniert und dass man mit einer Uhr den Sauerstoff und die Tauchtiefe kontrolliere. Die Einheitsbezeichnung für den in der Flasche respektive dem "Sauerstoffsack" enthaltenen Sauerstoff konnte er jedoch nicht nennen. Ebenso geht sein Einwand fehl, dass die Frage nach dem Zweck des Tauchens weit hergeholt sei und Soldaten reine Befehlsempfänger seien. Militärtaucher stellen eine äusserst spezialisierte Einheit einer jeden Streitmacht dar, welche für spezielle Zwecke eingesetzt wird. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner angeblich immerhin (...) Ausbildung zumindest einige Aufgabenbereiche eines Militärtauchers kennengelernt und entsprechende Übungen absolviert hätte. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben machen (vgl. A17, F70 ff.). Der Ansicht des Beschwerdeführers, die eingereichte Bescheinigung über das Absolvieren des Tauchkurses bestätige eindeutig, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe, ist nicht zu folgen. Dass es sich dabei um eine qualitativ gute Kopie handelt, ändert nichts an der Tatsache der äusserst geringen Beweiskraft solcher Kopien, da auf deren Basis keine Authentizitätsprüfung vorgenommen werden kann und eine solche Bestätigung leicht zu fälschen ist. Ohnehin wäre diese weder dazu geeignet, die erwähnten Widersprüche auszuräumen, noch zur Glaubhaftigkeit seiner Jahre später erfolgten Desertion beizutragen. 7.3 Dass er die Haft in der "Schella" mit gewissen Realkennzeichen versehen habe schildern können - so beschreibt er beispielsweise anschaulich, dass das Schlimmste ein ebenfalls in der "Schella" inhaftierter verrückter Mann gewesen sei, der in der Zelle seine Notdurft verrichtet habe - vermag die erwähnten gewichtigen Widersprüche und unsubstantiierten Vorbringen keinesfalls aufzuheben. Es ist davon auszugehen, dass er das von ihm Geschilderte zum angegebenen Zeitpunkt und unter den angegebenen Umständen nicht erlebt haben kann. Ihm ist es somit nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 7.4 Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann offen bleiben, da selbst bei Wahrunterstellung nicht davon ausgegangen werden kann, dass jene im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 7.5 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Ansicht der Vorinstanz sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2). 10.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unzulässig, da eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehe. Zudem verstosse der Militär- beziehungsweise Nationaldienst in Eritrea gegen das in Art. 4 EMRK statuierte Verbot der Zwangsarbeit. Da sich der Beschwerdeführer im militärdienstfähigen Alter befinde, desertiert sei und somit über keine offizielle Bestätigung über den Abschluss des Militärdienstes verfüge, würde er bei einer Rückkehr mit Sicherheit inhaftiert und danach den Militärbehörden zugewiesen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4 Ob die Gefahr einer (erneuten) Rekrutierung in den Militärdienst und einer darauf beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.4.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 7.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 10.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht bejaht werden, da keine begünstigenden individuellen Umstände vorlägen, welche gewährleisten würden, dass er sich bei einer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinden würde. Insbesondere habe er keine berufliche Ausbildung und seine Familie gehöre eindeutig der mittellosen Landbevölkerung an. Ausserdem müsste er bei einer Rückkehr erneut in den Militärdienst eintreten. Er sei somit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. 11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (dort E. III, Ziff. 2) zu verweisen, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe führen zu keinem anderen Schluss. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 10.4.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen (Wieder-)Einzug in den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
12. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Kostennote vom 24. Juli 2018 wurde ein Honorar in Höhe von Fr. 2'793.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 10.20 Stunden erscheint zu hoch und ist angemessen anzupassen. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal 8.5 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Nicht anzurechnen ist der zwecks Urteilsbesprechung veranschlagte zukünftige Aufwand. Der Stundenansatz ist zudem auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen, worauf bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2017 hingewiesen wurde. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 1'408.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'408.30 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: