Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Angehöriger der religiösen Gemeinschaft der Ahl-e Haqq, auch Yaresan genannt. Nach eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Oktober 2015. Er gelangte am 5. November 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er am 16. November 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 9. November 2016 fand sodann eine ausführliche Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______ und sei Anhänger des Yari-Glaubens. Diese Religion sei von der iranischen Regierung nicht anerkannt. Angehörige dieser Religion würden im Iran systematisch unterdrückt und benachteiligt. Zudem sei sein Vater Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans. Er selber sei nicht politisch aktiv. Sein Vater sei «Seyyed» (der religiöse Lehrer/Führer) seiner Familie gewesen. Als «Seyyed» habe man die Aufgabe, für andere Personen zu beten und das Wissen über die Religion an seine Nachkommen weiterzugeben. In der Schule und später am Gymnasium sei er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und der politischen Einstellung seines Vaters diskriminiert und beleidigt worden. Beispielsweise sei er von den Lehrpersonen aufgefordert worden, nach islamischen Brauch zu beten. Er habe die staatlichen Repressionen aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit nicht akzeptieren wollen und sich dagegen gewehrt. Aus diesem Grund hätten ihm die Lehrer vorgeworfen, dass andere Mitschüler in ihm ein Vorbild sähen; sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn den Sicherheitskräften melden würden, wenn er so weitermache, damit diese ihn töten würden. Auch Mitschüler und Personen aus dem Dorf, welche überwiegend Muslime seien, hätten ihm damit gedroht. Er habe sodann erfahren, dass Anhänger dieser religiösen Minderheit, die sich - wie er - gegen die Unterdrückung gewehrt hätten, von der iranischen Regierung inhaftiert und auch hingerichtet worden seien. Zudem habe man versucht, ihn als Mitglied der extremistischen Volksmiliz der «Basidji» beziehungsweise «Basij» zu gewinnen. Mit der Zeit sei der Druck unerträglich geworden, weshalb er die letzten zwei Prüfungen seines Abiturs nicht mehr gemacht habe. Er habe die Schule abgebrochen und sei für einige Monate nach Teheran gegangen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Doch auch dort habe er Schikanen und Diskriminierung erlebt. Ihm sei klargeworden, dass sie ihn früher oder später töten würden. Eine Fluchtalternative im Iran habe er nicht gehabt. In der Folge habe er sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen. Etwa Anfang Oktober 2015 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei illegal via die Türkei nach Griechenland gereist. Er sei nicht eher auseist, da die Umstände dies nicht erlaubt hätten. Er habe schliesslich jedoch gehört, dass die Grenzen offen seien, und dies zum Anlass für seine Ausreise genommen. Zusammen mit seinem Onkel D._______ (N [...]), seinem Cousin E._______ (N [...]) und zwei weit entfernten Verwandten sei er die Balkanroute benutzend am 5. November 2015 - von Deutschland kommend - illegal in die Schweiz eingereist. Im Anschluss an seine Ausreise sei sein Haus von Sicherheitsbeamten kontrolliert worden. Seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden seien. Eine Rückkehr in den Iran bedeute für ihn Inhaftierung oder sogar die Todesstrafe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, seinen Führerschein, die Identitätskarte seines Vaters, zwei Totenscheine seiner Brüder, Dokumente betreffend die Todesumstände derselben sowie je ein Bestätigungsschreiben der kulturellen Vereinigung der Yaresan Gemeinde und der «Yarsan Democratic Organization» zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. C. Handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Urs Ebnöther einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 7. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen. F. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. März 2019 Stellung und gab eine Kostennote vom gleichen Tag zu den Akten.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 3.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien unglaubhaft. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben betreffend seiner Fluchtgründe gemacht. In der BzP habe er erklärt, er habe den Iran im Wesentlichen wegen der allgemein schwierigen Lebensumständen in seiner Herkunftsregion verlassen. Als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft Yaresan sei er schikaniert und benachteiligt worden. Beispielsweise habe er Probleme in der Schule und im Erwerbsleben gehabt. In der Schule sei er zum Gebet gezwungen worden. Als er sich geweigert habe, nach islamischen Brauch zu beten, habe es Streit gegeben. Nach dem Schulabschluss habe er aus denselben Gründen keine Arbeitsstelle gefunden. Die Frage, ob er mit Drittpersonen im Iran Probleme gehabt habe, habe er indes verneint. In der Anhörung habe er demgegenüber berichtet, dass er in der Schule täglich ausgepeitscht und sowohl durch Lehrer, Mitschüler, als auch Stadtbewohner direkt mit dem Tod bedroht worden sei. Aufgrund seines Widerstands habe man in ihm mit der Zeit ein mögliches Vorbild für andere Yaresan gesehen. Seine Ausführungen in der Anhörung seien vor diesem Hintergrund nachgeschoben. Auch soweit er vorbringe, die iranischen Volksmiliz habe versucht, ihn zu rekrutieren, sei festzustellen, dass er dies anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, da es sich bei den erwähnten Vorfällen um Fluchtgründe mit weitaus grösserer Tragweite für seine Person handle. Zu entsprechenden Vorhalten habe er denn auch nicht befriedigend Stellung zu nehmen vermocht. Ebenso seien seine Schilderungen auffallend schemenhaft und unpersönlich ausgefallen. Letztlich seien seine Darlegungen über die erlebte tägliche körperliche Gewalt und Todesdrohungen auch nicht mit seinen übrigen Angaben zu vereinbaren, wonach er das Abitur - mit Ausnahme zweier Prüfungen - abgelegt habe und nach einem Abstecher nach Teheran in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Zudem habe er kein bestimmtes Ereignis (ausgenommen von der Öffnung der Balkanroute) genannt, welches ihn konkret zur Flucht veranlasst habe. Dementsprechend seien die Ereignisse, welche sich nach seiner Ausreise ereignet haben sollten, ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Zwar verkenne das SEM nicht, dass dem Beschwerdeführer als Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yaresan einige Chancen und Möglichkeiten im Leben allenfalls verwehrt geblieben seien und eventuell auch künftig verwehrt blieben. Dennoch seien die von ihm genannten Schwierigkeiten nicht asylrelevant. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Lage der Yaresan schon als problematisch beurteilt. Eine Kollektivverfolgung habe es aber bislang nicht bejaht beziehungsweise habe es diese Frage offengelassen. Alleine aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit drohe dem Beschwerdeführer somit keine asylrelevante Verfolgung. Ebenso wenig würden allfällige gesellschaftliche Nachteile eine asylbeachtliche Intensität erreichen. So sei es seiner Familie immerhin möglich gewesen, ein normales Leben zu führen und ein Einkommen zu generieren, habe er ihre wirtschaftliche Situation doch als recht gut und problemlos beschrieben. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht politisch betätigt und sich weder als Kurde noch als Angehöriger der Yaresan in irgendeinem Masse engagiert oder exponiert. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass sein Vater Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans sei. Auch den beiden als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben könne keine weitere Aussagekraft beigemessen werden. Insgesamt sei es somit nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner blossen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und zur religiösen Minderheit der Yaresan Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei oder solche bei einer Rückkehr zu gewärtigen hätte.
E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Beweismass für das Glaubhaftmachen im konkreten Fall zu hoch angesetzt. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen nachgeschobenen Asylvorbringen habe die Vorinstanz dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer jung und traumatisiert sei. Auch sei in der BzP nicht darauf hingewiesen worden, dass er im späteren Verfahren die vorgetragenen Ereignisse nur noch konkretisieren, aber keine neuen Ereignisse vorbringen dürfe. Insbesondere sei er dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen. Es könne eindeutig nicht mehr erwartet werden, als eine ansatzweise Andeutung der Asylgründe. Sodann werde dem Beschwerdeführer zwar vorgehalten, seine Aussagen seien stereotyp. Der Sachbearbeiter habe sich anlässlich der Anhörung aber kaum bemüht, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Es seien keine Nachfragen gestellt worden, auch wenn dies offensichtlich angezeigt gewesen wäre. Aufgrund dieser mangelhaften Sachverhaltsabklärung werde beantragt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wenn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Yaresan gesprochen werden könne, habe der Beschwerdeführer ernsthafte Verfolgungshandlungen erlebt, welche eine asylrelevante Intensität im Lichte von Art. 3 AsylG erreichten. Er sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und der politischen Aktivitäten seines Vaters verfolgt worden. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle, wie Auspeitschungen, Todesdrohungen, dem Weiterleiten von Informationen über den Beschwerdeführer an die Polizei durch die Lehrer sowie den Besuchen der Polizei in seinem Elternhaus (nach seiner Flucht) sei davon auszugehen, dass sein Name den Behörden und dem Geheimdienst bekannt sei. Überdies habe es für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Ferner sei von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen, die einerseits darin begründet liege, dass er Nachteile erlitten habe, welche durch die politischen Aktivitäten des Vaters und die Religionszugehörigkeit seiner Eltern ausgelöst worden seien. Anderseits sei dem Onkel des Beschwerdeführers, der mit ihm in die Schweiz eingereist sei und mit dem er noch heute in engem Kontakt stehe, mit Entscheid vom 28. November 2017 Asyl gewährt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran könnten die iranischen Behörden, die seit seiner Ausreise bereits nach dem Beschwerdeführer gesucht und gefragt hätten, allenfalls geneigt sein, über ihn Informationen zum Onkel zu erhalten.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 5. November 2015 zusammen mit mehreren Verwandten, darunter seinem Onkel D._______ eingereicht habe. Das Asylgesuch von D._______ sei vom SEM mit Entscheid vom 28. November 2017 positiv entschieden worden. Soweit in der Beschwerdeschrift dargelegt werde, dass die iranischen Behörden im Falle seiner Rückkehr geneigt sein könnten, durch ihn Informationen über D._______ zu erhalten, sei diese Mutmassung nicht begründet worden. Insbesondere habe er es unterlassen zu präzisieren, inwiefern dies asylrelevante Nachteile für ihn nach sich ziehen würde. Daher falle es dem SEM in diesem Punkt schwer, Stellung zu beziehen. Hinsichtlich D._______ könne jedoch grundsätzlich Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zwischen seinen Vorbringen und den Asylgründen von D._______ hergestellt. Diese seien somit - abgesehen von den Ausführungen über die allgemeine Lage der Yaresan - getrennt voneinander zu würdigen. Im internen Antrag des SEM vom 24. November 2017 für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von D._______ sei ausdrücklich festgehalten worden, dass trotz der Verwandtschaft und der gemeinsamen Herkunft von D._______ und dessen Verwandten die asylrechtliche Würdigung dieser Asylgesuche durchaus unterschiedlich ausfallen könne. Vorliegend seien die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Yaresan-Gemeinschaft sowie seine Herkunft nicht in Frage gestellt, die daraus resultierenden Nachteile jedoch als asylunbeachtlich eingestuft worden. Was die als unglaubhaft taxierten, nachgeschobenen, Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, bestehe kein Zusammenhang zwischen diesen und den Asylgründen von D._______, und ein solcher Zusammenhang werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
E. 3.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, auch wenn er in der Vergangenheit noch keine konkrete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit von D._______ zu gewärtigen gehabt habe, leite sich die Gefahr künftiger Verfolgung aus der Tatsache der verwandtschaftlichen Nähe, der gemeinsamen Ausreise und des gemeinsamen Aufenthaltsortes in der Schweiz ab.
E. 4 Mit Blick auf die Beschwerdeausführungen ist zunächst festzustellen, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz, nicht ersichtlich ist. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe, namentlich auch der Befrager Nachfragen hätte stellen müssen (Beschwerde, Ziff. 3.1, S. 5 ff. sowie Ziff. 4.1, S. 9), wurde weder konkretisiert noch ist eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung im gerügten Sinne im vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich. Die unter dem Aspekt der Verfahrensrüge gemachten Ausführungen betreffen vielmehr die materielle Würdigung der Asylvorbringen, die Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bildet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder anderer Verfahrensrechte ist nicht erkennbar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist unbegründet und abzuweisen.
E. 5.1 Was die Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer asylrelevanten Verfolgung vorliegend nicht erfüllt sind. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben, E. 3.1). Die Einwände in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Gesamteinschätzung zu führen. Im Einzelnen erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Überlegungen als unbegründet:
E. 5.2 Alle Vorbringen des Beschwerdeführers knüpfen an seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yaresan an. Zurecht bezweifelt die Vorinstanz weder die Herkunft noch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq. Allerdings wurden die persönliche Verfolgung wegen des Glaubens und die geltend gemachten Schwierigkeiten, welche schliesslich zur Ausreise geführt haben sollen, als unglaubhaft eingestuft. Gegen diese Würdigung wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, das SEM habe eine stark verkürzte BzP durchgeführt und ihm später zu Unrecht vorgehalten, gewisse asylrelevante Ausführungen erst in der Anhörung vorgebracht zu haben; der Vorwurf, dass zentrale Asylvorbringen nachgeschoben seien, sei damit unhaltbar (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1, S. 5 ff.). Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Bei der BzP handelt es sich um eine summarische Kurzbefragung zur Identität, dem Reiseweg und zu den Gesuchsgründen der asylsuchenden Personen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser Befragung, welche 30 Minuten gedauert hat, insbesondere auch die Möglichkeit gegeben, sich in einem freien Bericht zu seinen Gesuchsgründen zu äussern (vgl. act. A3/11, Ziff. 7.01, S. 6). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er also die Möglichkeit gehabt, seine wesentlichen asylrelevanten Vorbringen summarisch vorzutragen. Der pauschale Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass es ihm in einem solchen Setting schwergefallen sei, über die traumatischen Erlebnisse zu sprechen, überzeugt nicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1, S. 5). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es seien in der BzP zu wenig Rückfragen in Bezug auf die Hintergründe Probleme und zur konkreten Bedrohungslage gestellt worden (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1, S. 7), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde zweimal nach Problemen mit den iranischen Behörden und einmal nach Problemen mit Drittpersonen gefragt (vgl. act. A3/11, Ziff. 7.01, S. 6 f.). Er hatte mithin genügend Möglichkeiten, sich zu seinen massgeblichen Ausreisegründen und den wichtigsten Vorkommnissen zu äussern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erwähnte der Beschwerdeführer in der BzP indessen trotz dieser Möglichkeiten mit keinem Wort, dass er täglich von den Lehrern an seiner Schule mit der Peitsche geschlagen beziehungsweise mit dem Tod bedroht worden sei. Vielmehr berichtete er lediglich von Streit, weil er sich gewehrt habe, nach islamischem Brauch zu beten. Auch verneinte er die Frage, ob er mit Drittpersonen sonst irgendwelche Probleme gehabt habe (vgl. act. A3/11, 7.02). Ebenso wenig erwähnte er die versuchte Rekrutierung durch die iranische Volksmiliz. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von diesen schwerwiegenden Vorkommnissen nicht bereits in der BzP berichtet hat. Der Beschwerdeführer hat in der BzP unmissverständliche Aussagen gemacht, die für die Beurteilung der Frage der Glaubhaftmachung relevant sind. Während der Anhörung wurde er zudem auf diese Diskrepanzen hingewiesen; er vermochte sie jedoch nicht plausibel aufzuklären (vgl. act. A17/17, F111-112).
E. 5.3 Gegen die Würdigung des SEM, seinen Schilderungen über die erlebte tägliche körperliche Gewalt, Todesdrohungen sowie die Rekrutierung, mangle es an persönlichen Aspekten, bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachbearbeiter habe sich anlässlich der Anhörung kaum bemüht, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Wichtige Aspekte, beispielweise zu den konkreten Umständen, namentlich den Ablauf, den erlittenen Verletzungen oder der ausführenden Person seien nicht erfragt worden. Dasselbe sei auch hinsichtlich die geltend gemachte Rekrutierung anzumerken. Der Beschwerdeführer habe lediglich in einem Satz davon berichtet, und ihm seien keine Nachfragen gestellt worden. Den Beschwerdeausführungen kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Aus dem Protokoll der Anhörung ergibt sich, dass diese einlässlichen Charakter hatte, und die anhörende Person verschiedentlich konkretisierende Fragen stellte.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer erstmals an der Anhörung geltend machte, er sei täglich mit dem Tode bedroht worden und habe Angst um sein Leben gehabt, ist zu bemerken, dass diese Schilderungen über weite Teile unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen sind (vgl. act. A17/17, F68 ff.). Dies zeigt sich beispielhaft daran, dass er stets von «den Lehrern, Mitschülern oder Personen aus dem Dorf» sprach, ohne einen spezifischen Täter zu nennen (vgl. act. A17/17, F73 ff., F80). Hinzu kommt, dass er die angeblichen Todesdrohungen nicht erwähnt hat, als er nach seinen Asylgründen gefragt wurde, sondern lediglich in genereller Weise von dem Druck, der Schikane und der Erniedrigung sprach, welche er als Angehöriger der Yaresan erlebt habe (vgl. act. A17/17, F69ff.). Erst auf wiederholtes Nachfragen hin schilderte er, dass er täglich mit dem Tod bedroht worden sei, wobei diese Angaben oberflächlich und detailarm ausgefallen sind (vgl. act. A17/17, F84). Der Einwand in der Beschwerde, dass diesbezüglich bei der Durchsicht der Protokolle sofort die klaren, ausführlichen, schlüssigen und detaillierten Antworten des Beschwerdeführers ins Auge fallen würden (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1, S. 6), geht fehl. Der Beschwerdeführer hat nämlich keinen einzigen Vorfall detailliert beschrieben. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Schulabschluss beziehungsweise Schulabbruch nicht stimmig ist. In der Anhörung brachte er vor, die Schule in der 12. Klasse abgebrochen zu haben, weil er von Lehrern, Mitschüler und Dorfbewohner schikaniert und bedroht worden sei (vgl. act. A17/17, F24, F27 f., F70 ff.). In der BzP trug er demgegenüber vor, dass er die 12. Klasse mit Matura abgeschlossen habe (vgl. act. A3/11 F1.17.04, F7.02). Es ist im Weiteren nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei «Seyyed», wie sein Vater, aber er wisse aufgrund seines Alters nicht wirklich viel über die Religion, und sein Vater habe ihm noch nicht viel mit auf den Weg geben können (vgl. act. A17/17, F60 ff.), weil er im Iran seine Religionszugehörigkeit und Ausübung habe verheimlichen müssen (vgl. act. A17/17, F67); wenig glaubhaft sind diese Schilderungen auch deshalb, weil der Beschwerdeführer weiter aussagt, dass er trotzdem aufgrund seiner Abstammung als Vorbild für andere Yaresan gegolten haben soll (vgl. act. A17/17, F74), weil er die staatlichen Repressionen aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit nicht habe akzeptieren wollen und sich dagegen gewehrt habe. Insgesamt entsteht kein klares Bild seiner Erlebnisse und der angeblichen Bedrohungssituation.
E. 5.5 Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylirrelevant eingestuft. Diesbezüglich ist auf diese Erwägungen zu verweisen. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq vermag für sich genommen keine Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2., Urteile des BVGer, E-4156/2017 vom 1. September 2017, E. 5.3; Urteil des BVGer, E-5028/2014 vom 22. August 2016, E. 6.3). Mangels behördlichem Verfolgungsinteresse und allein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit kann mithin nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden.
E. 5.6 Bei dieser Sachlage ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte.
E. 5.7 Aus den Akten ergeben sich ausserdem keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Reflexverfolgung aufgrund seiner Verwandten, welche in der Schweiz Asyl erhalten haben, zu befürchten hätte. Soweit einem Onkel und einem Cousin Asyl gewährt wurde, vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung seinen Onkel beziehungsweise seinen Cousin an keiner Stelle erwähnte (abgesehen von der unbestrittenen gemeinsamen Ausreise). Im Übrigen sind auch den konsultierten Akten keine Hinweise zu entnehmen, die in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise zu einer anderen als der dargelegten Einschätzung führen würden. Auch auf Beschwerdeebene macht er nichts geltend, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Vielmehr wird in der Replik ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit keine konkrete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Onkels zu gewärtigen gehabt. Eine Gefahr künftiger Reflexverfolgung lässt sich allein aus dem Umstand der verwandtschaftlichen Nähe, der gemeinsamen Ausreise und des gemeinsamen Aufenthaltsorts in der Schweiz nicht abzuleiten, zumal auch nicht glaubhaft geltend gemacht wird, dass die im Heimatstaat verbliebene Familie, namentlich auch der Vater des Beschwerdeführers, Behelligungen im Sinne von Reflexverfolgungshandlungen zu gewärtigen hat.
E. 5.8 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem eine Verfolgung im Heimatstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, der junge Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Obschon er keinen Berufsabschluss vorweisen könne, verfüge er über einen hohen Bildungsgrad. Auch sei es ihm - trotz der von ihm geltend gemachten Benachteiligungen - möglich gewesen, in Teheran für eine kurze Zeit einer Beschäftigung nachzugehen. Zudem lebten seine Eltern und sein jüngerer Bruder nach wie vor in seinem Heimatdorf. Schliesslich sei der Vater des Beschwerdeführers berufstätig und der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es der Familie wirtschaftlich relativ gut gehe. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers im Iran sei mithin gesichert. Auch verfüge er in der Schweiz über einen Onkel, der ihn bei Bedarf finanziell unterstützen könne.
E. 7.3.3 In der Beschwerde wird dem entgegnet, es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Vorinstanz verkenne, dass nicht einfach pauschal davon ausgegangen werden könne, sein Onkel in der Schweiz könne ihn bei einer Rückreise finanziell unterstützen könne. Dieser leiste zwar Sozialarbeit, aber lebe von der Sozialhilfe und habe selbst eine Frau und zwei kleine Kinder, um die er sich kümmern müsse. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sich die Situation der Eltern des Beschwerdeführers seit der Anhörung am 9. November 2016 dramatisch verändert habe. Der Vater des Beschwerdeführers leide an starken Rückenproblemen und könne deshalb seiner Tätigkeit als Chauffeur seit über einem Jahr nicht mehr nachgehen. Die Familie lebe von ihren Ersparnissen. Der einzige Vermögenswert, den die Familie besessen habe, sei das Haus gewesen, in dem sie gewohnt hätten. Dieses sei im Zuge des starken Erdbebens am 17. November 2017 jedoch stark beschädigt worden, so dass es unbewohnbar geworden sei.
E. 7.3.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass das Ereignis des Erdbebens vom 17. November 2017 zwar bedauerlich sei. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten allerdings nach wie vor am selben Ort und verfügten somit mutmasslich auch über eine Existenzgrundlage, zumal sich das Erdbeben vor bereits mehr als einem Jahr zugetragen habe. An dieser Feststellung könnten auch die eingereichten Fotos nichts ändern, da diese keine konkreten Rückschlüsse auf die konkreten Lebensbedingungen der Familie zuliessen. Dazu habe der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben gemacht, sondern lediglich erklärt, dass seine Familie von ihren Ersparnissen lebe. Weiter sei das Argument des Beschwerdeführers, wonach seine Rückkehr in den Iran aufgrund des Aufenthalts seines Onkels D._______ in der Schweiz unzumutbar sei, nicht haltbar. So könne dieser - trotz der Tatsache, dass er hier von der Sozialhilfe lebe - seinen Neffen und weitere Verwandte im Bedarfsfall von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Überdies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellten, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen.
E. 7.4 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann mit einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor am selben Ort (vgl. A3/11, F8.02). Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium bis zur 12. Klasse besucht.
E. 7.5 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers sich angesichts einer möglicherweise erschwerten beruflichen Ausgangslage herausfordernd gestalten wird. Er befindet sich allerdings in einem arbeitsfähigen Alter und es ist ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine Arbeit zu suchen und selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Seinem Vater war es bis anhin ebenfalls möglich zu arbeiten, obschon er gemäss dem Beschwerdeführer der religiöse Führer der Familie gewesen sei. Wenngleich seine Familie im Iran mit gewissen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 9.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 5. März 2019 eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von 8,35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 35.10 und Mehrwertsteuer. Der Stundensatz wird gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE auf Fr. 220. gekürzt. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 2'016. (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'016. ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7353/2018 Urteil vom 12. April 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Angehöriger der religiösen Gemeinschaft der Ahl-e Haqq, auch Yaresan genannt. Nach eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Oktober 2015. Er gelangte am 5. November 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er am 16. November 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 9. November 2016 fand sodann eine ausführliche Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______ und sei Anhänger des Yari-Glaubens. Diese Religion sei von der iranischen Regierung nicht anerkannt. Angehörige dieser Religion würden im Iran systematisch unterdrückt und benachteiligt. Zudem sei sein Vater Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans. Er selber sei nicht politisch aktiv. Sein Vater sei «Seyyed» (der religiöse Lehrer/Führer) seiner Familie gewesen. Als «Seyyed» habe man die Aufgabe, für andere Personen zu beten und das Wissen über die Religion an seine Nachkommen weiterzugeben. In der Schule und später am Gymnasium sei er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und der politischen Einstellung seines Vaters diskriminiert und beleidigt worden. Beispielsweise sei er von den Lehrpersonen aufgefordert worden, nach islamischen Brauch zu beten. Er habe die staatlichen Repressionen aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit nicht akzeptieren wollen und sich dagegen gewehrt. Aus diesem Grund hätten ihm die Lehrer vorgeworfen, dass andere Mitschüler in ihm ein Vorbild sähen; sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn den Sicherheitskräften melden würden, wenn er so weitermache, damit diese ihn töten würden. Auch Mitschüler und Personen aus dem Dorf, welche überwiegend Muslime seien, hätten ihm damit gedroht. Er habe sodann erfahren, dass Anhänger dieser religiösen Minderheit, die sich - wie er - gegen die Unterdrückung gewehrt hätten, von der iranischen Regierung inhaftiert und auch hingerichtet worden seien. Zudem habe man versucht, ihn als Mitglied der extremistischen Volksmiliz der «Basidji» beziehungsweise «Basij» zu gewinnen. Mit der Zeit sei der Druck unerträglich geworden, weshalb er die letzten zwei Prüfungen seines Abiturs nicht mehr gemacht habe. Er habe die Schule abgebrochen und sei für einige Monate nach Teheran gegangen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Doch auch dort habe er Schikanen und Diskriminierung erlebt. Ihm sei klargeworden, dass sie ihn früher oder später töten würden. Eine Fluchtalternative im Iran habe er nicht gehabt. In der Folge habe er sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen. Etwa Anfang Oktober 2015 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei illegal via die Türkei nach Griechenland gereist. Er sei nicht eher auseist, da die Umstände dies nicht erlaubt hätten. Er habe schliesslich jedoch gehört, dass die Grenzen offen seien, und dies zum Anlass für seine Ausreise genommen. Zusammen mit seinem Onkel D._______ (N [...]), seinem Cousin E._______ (N [...]) und zwei weit entfernten Verwandten sei er die Balkanroute benutzend am 5. November 2015 - von Deutschland kommend - illegal in die Schweiz eingereist. Im Anschluss an seine Ausreise sei sein Haus von Sicherheitsbeamten kontrolliert worden. Seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden seien. Eine Rückkehr in den Iran bedeute für ihn Inhaftierung oder sogar die Todesstrafe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, seinen Führerschein, die Identitätskarte seines Vaters, zwei Totenscheine seiner Brüder, Dokumente betreffend die Todesumstände derselben sowie je ein Bestätigungsschreiben der kulturellen Vereinigung der Yaresan Gemeinde und der «Yarsan Democratic Organization» zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. C. Handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Urs Ebnöther einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 7. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen. F. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. März 2019 Stellung und gab eine Kostennote vom gleichen Tag zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 3. 3.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien unglaubhaft. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben betreffend seiner Fluchtgründe gemacht. In der BzP habe er erklärt, er habe den Iran im Wesentlichen wegen der allgemein schwierigen Lebensumständen in seiner Herkunftsregion verlassen. Als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft Yaresan sei er schikaniert und benachteiligt worden. Beispielsweise habe er Probleme in der Schule und im Erwerbsleben gehabt. In der Schule sei er zum Gebet gezwungen worden. Als er sich geweigert habe, nach islamischen Brauch zu beten, habe es Streit gegeben. Nach dem Schulabschluss habe er aus denselben Gründen keine Arbeitsstelle gefunden. Die Frage, ob er mit Drittpersonen im Iran Probleme gehabt habe, habe er indes verneint. In der Anhörung habe er demgegenüber berichtet, dass er in der Schule täglich ausgepeitscht und sowohl durch Lehrer, Mitschüler, als auch Stadtbewohner direkt mit dem Tod bedroht worden sei. Aufgrund seines Widerstands habe man in ihm mit der Zeit ein mögliches Vorbild für andere Yaresan gesehen. Seine Ausführungen in der Anhörung seien vor diesem Hintergrund nachgeschoben. Auch soweit er vorbringe, die iranischen Volksmiliz habe versucht, ihn zu rekrutieren, sei festzustellen, dass er dies anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, da es sich bei den erwähnten Vorfällen um Fluchtgründe mit weitaus grösserer Tragweite für seine Person handle. Zu entsprechenden Vorhalten habe er denn auch nicht befriedigend Stellung zu nehmen vermocht. Ebenso seien seine Schilderungen auffallend schemenhaft und unpersönlich ausgefallen. Letztlich seien seine Darlegungen über die erlebte tägliche körperliche Gewalt und Todesdrohungen auch nicht mit seinen übrigen Angaben zu vereinbaren, wonach er das Abitur - mit Ausnahme zweier Prüfungen - abgelegt habe und nach einem Abstecher nach Teheran in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Zudem habe er kein bestimmtes Ereignis (ausgenommen von der Öffnung der Balkanroute) genannt, welches ihn konkret zur Flucht veranlasst habe. Dementsprechend seien die Ereignisse, welche sich nach seiner Ausreise ereignet haben sollten, ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Zwar verkenne das SEM nicht, dass dem Beschwerdeführer als Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yaresan einige Chancen und Möglichkeiten im Leben allenfalls verwehrt geblieben seien und eventuell auch künftig verwehrt blieben. Dennoch seien die von ihm genannten Schwierigkeiten nicht asylrelevant. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Lage der Yaresan schon als problematisch beurteilt. Eine Kollektivverfolgung habe es aber bislang nicht bejaht beziehungsweise habe es diese Frage offengelassen. Alleine aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit drohe dem Beschwerdeführer somit keine asylrelevante Verfolgung. Ebenso wenig würden allfällige gesellschaftliche Nachteile eine asylbeachtliche Intensität erreichen. So sei es seiner Familie immerhin möglich gewesen, ein normales Leben zu führen und ein Einkommen zu generieren, habe er ihre wirtschaftliche Situation doch als recht gut und problemlos beschrieben. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht politisch betätigt und sich weder als Kurde noch als Angehöriger der Yaresan in irgendeinem Masse engagiert oder exponiert. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass sein Vater Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans sei. Auch den beiden als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben könne keine weitere Aussagekraft beigemessen werden. Insgesamt sei es somit nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner blossen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und zur religiösen Minderheit der Yaresan Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei oder solche bei einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Beweismass für das Glaubhaftmachen im konkreten Fall zu hoch angesetzt. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen nachgeschobenen Asylvorbringen habe die Vorinstanz dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer jung und traumatisiert sei. Auch sei in der BzP nicht darauf hingewiesen worden, dass er im späteren Verfahren die vorgetragenen Ereignisse nur noch konkretisieren, aber keine neuen Ereignisse vorbringen dürfe. Insbesondere sei er dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen. Es könne eindeutig nicht mehr erwartet werden, als eine ansatzweise Andeutung der Asylgründe. Sodann werde dem Beschwerdeführer zwar vorgehalten, seine Aussagen seien stereotyp. Der Sachbearbeiter habe sich anlässlich der Anhörung aber kaum bemüht, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Es seien keine Nachfragen gestellt worden, auch wenn dies offensichtlich angezeigt gewesen wäre. Aufgrund dieser mangelhaften Sachverhaltsabklärung werde beantragt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wenn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Yaresan gesprochen werden könne, habe der Beschwerdeführer ernsthafte Verfolgungshandlungen erlebt, welche eine asylrelevante Intensität im Lichte von Art. 3 AsylG erreichten. Er sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und der politischen Aktivitäten seines Vaters verfolgt worden. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle, wie Auspeitschungen, Todesdrohungen, dem Weiterleiten von Informationen über den Beschwerdeführer an die Polizei durch die Lehrer sowie den Besuchen der Polizei in seinem Elternhaus (nach seiner Flucht) sei davon auszugehen, dass sein Name den Behörden und dem Geheimdienst bekannt sei. Überdies habe es für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Ferner sei von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen, die einerseits darin begründet liege, dass er Nachteile erlitten habe, welche durch die politischen Aktivitäten des Vaters und die Religionszugehörigkeit seiner Eltern ausgelöst worden seien. Anderseits sei dem Onkel des Beschwerdeführers, der mit ihm in die Schweiz eingereist sei und mit dem er noch heute in engem Kontakt stehe, mit Entscheid vom 28. November 2017 Asyl gewährt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran könnten die iranischen Behörden, die seit seiner Ausreise bereits nach dem Beschwerdeführer gesucht und gefragt hätten, allenfalls geneigt sein, über ihn Informationen zum Onkel zu erhalten. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 5. November 2015 zusammen mit mehreren Verwandten, darunter seinem Onkel D._______ eingereicht habe. Das Asylgesuch von D._______ sei vom SEM mit Entscheid vom 28. November 2017 positiv entschieden worden. Soweit in der Beschwerdeschrift dargelegt werde, dass die iranischen Behörden im Falle seiner Rückkehr geneigt sein könnten, durch ihn Informationen über D._______ zu erhalten, sei diese Mutmassung nicht begründet worden. Insbesondere habe er es unterlassen zu präzisieren, inwiefern dies asylrelevante Nachteile für ihn nach sich ziehen würde. Daher falle es dem SEM in diesem Punkt schwer, Stellung zu beziehen. Hinsichtlich D._______ könne jedoch grundsätzlich Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zwischen seinen Vorbringen und den Asylgründen von D._______ hergestellt. Diese seien somit - abgesehen von den Ausführungen über die allgemeine Lage der Yaresan - getrennt voneinander zu würdigen. Im internen Antrag des SEM vom 24. November 2017 für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von D._______ sei ausdrücklich festgehalten worden, dass trotz der Verwandtschaft und der gemeinsamen Herkunft von D._______ und dessen Verwandten die asylrechtliche Würdigung dieser Asylgesuche durchaus unterschiedlich ausfallen könne. Vorliegend seien die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Yaresan-Gemeinschaft sowie seine Herkunft nicht in Frage gestellt, die daraus resultierenden Nachteile jedoch als asylunbeachtlich eingestuft worden. Was die als unglaubhaft taxierten, nachgeschobenen, Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, bestehe kein Zusammenhang zwischen diesen und den Asylgründen von D._______, und ein solcher Zusammenhang werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, auch wenn er in der Vergangenheit noch keine konkrete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit von D._______ zu gewärtigen gehabt habe, leite sich die Gefahr künftiger Verfolgung aus der Tatsache der verwandtschaftlichen Nähe, der gemeinsamen Ausreise und des gemeinsamen Aufenthaltsortes in der Schweiz ab. 4. Mit Blick auf die Beschwerdeausführungen ist zunächst festzustellen, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz, nicht ersichtlich ist. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe, namentlich auch der Befrager Nachfragen hätte stellen müssen (Beschwerde, Ziff. 3.1, S. 5 ff. sowie Ziff. 4.1, S. 9), wurde weder konkretisiert noch ist eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung im gerügten Sinne im vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich. Die unter dem Aspekt der Verfahrensrüge gemachten Ausführungen betreffen vielmehr die materielle Würdigung der Asylvorbringen, die Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bildet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder anderer Verfahrensrechte ist nicht erkennbar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Was die Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer asylrelevanten Verfolgung vorliegend nicht erfüllt sind. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben, E. 3.1). Die Einwände in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Gesamteinschätzung zu führen. Im Einzelnen erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Überlegungen als unbegründet: 5.2 Alle Vorbringen des Beschwerdeführers knüpfen an seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yaresan an. Zurecht bezweifelt die Vorinstanz weder die Herkunft noch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq. Allerdings wurden die persönliche Verfolgung wegen des Glaubens und die geltend gemachten Schwierigkeiten, welche schliesslich zur Ausreise geführt haben sollen, als unglaubhaft eingestuft. Gegen diese Würdigung wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, das SEM habe eine stark verkürzte BzP durchgeführt und ihm später zu Unrecht vorgehalten, gewisse asylrelevante Ausführungen erst in der Anhörung vorgebracht zu haben; der Vorwurf, dass zentrale Asylvorbringen nachgeschoben seien, sei damit unhaltbar (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1, S. 5 ff.). Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Bei der BzP handelt es sich um eine summarische Kurzbefragung zur Identität, dem Reiseweg und zu den Gesuchsgründen der asylsuchenden Personen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser Befragung, welche 30 Minuten gedauert hat, insbesondere auch die Möglichkeit gegeben, sich in einem freien Bericht zu seinen Gesuchsgründen zu äussern (vgl. act. A3/11, Ziff. 7.01, S. 6). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er also die Möglichkeit gehabt, seine wesentlichen asylrelevanten Vorbringen summarisch vorzutragen. Der pauschale Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass es ihm in einem solchen Setting schwergefallen sei, über die traumatischen Erlebnisse zu sprechen, überzeugt nicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1, S. 5). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es seien in der BzP zu wenig Rückfragen in Bezug auf die Hintergründe Probleme und zur konkreten Bedrohungslage gestellt worden (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1, S. 7), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde zweimal nach Problemen mit den iranischen Behörden und einmal nach Problemen mit Drittpersonen gefragt (vgl. act. A3/11, Ziff. 7.01, S. 6 f.). Er hatte mithin genügend Möglichkeiten, sich zu seinen massgeblichen Ausreisegründen und den wichtigsten Vorkommnissen zu äussern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erwähnte der Beschwerdeführer in der BzP indessen trotz dieser Möglichkeiten mit keinem Wort, dass er täglich von den Lehrern an seiner Schule mit der Peitsche geschlagen beziehungsweise mit dem Tod bedroht worden sei. Vielmehr berichtete er lediglich von Streit, weil er sich gewehrt habe, nach islamischem Brauch zu beten. Auch verneinte er die Frage, ob er mit Drittpersonen sonst irgendwelche Probleme gehabt habe (vgl. act. A3/11, 7.02). Ebenso wenig erwähnte er die versuchte Rekrutierung durch die iranische Volksmiliz. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von diesen schwerwiegenden Vorkommnissen nicht bereits in der BzP berichtet hat. Der Beschwerdeführer hat in der BzP unmissverständliche Aussagen gemacht, die für die Beurteilung der Frage der Glaubhaftmachung relevant sind. Während der Anhörung wurde er zudem auf diese Diskrepanzen hingewiesen; er vermochte sie jedoch nicht plausibel aufzuklären (vgl. act. A17/17, F111-112). 5.3 Gegen die Würdigung des SEM, seinen Schilderungen über die erlebte tägliche körperliche Gewalt, Todesdrohungen sowie die Rekrutierung, mangle es an persönlichen Aspekten, bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachbearbeiter habe sich anlässlich der Anhörung kaum bemüht, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Wichtige Aspekte, beispielweise zu den konkreten Umständen, namentlich den Ablauf, den erlittenen Verletzungen oder der ausführenden Person seien nicht erfragt worden. Dasselbe sei auch hinsichtlich die geltend gemachte Rekrutierung anzumerken. Der Beschwerdeführer habe lediglich in einem Satz davon berichtet, und ihm seien keine Nachfragen gestellt worden. Den Beschwerdeausführungen kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Aus dem Protokoll der Anhörung ergibt sich, dass diese einlässlichen Charakter hatte, und die anhörende Person verschiedentlich konkretisierende Fragen stellte. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer erstmals an der Anhörung geltend machte, er sei täglich mit dem Tode bedroht worden und habe Angst um sein Leben gehabt, ist zu bemerken, dass diese Schilderungen über weite Teile unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen sind (vgl. act. A17/17, F68 ff.). Dies zeigt sich beispielhaft daran, dass er stets von «den Lehrern, Mitschülern oder Personen aus dem Dorf» sprach, ohne einen spezifischen Täter zu nennen (vgl. act. A17/17, F73 ff., F80). Hinzu kommt, dass er die angeblichen Todesdrohungen nicht erwähnt hat, als er nach seinen Asylgründen gefragt wurde, sondern lediglich in genereller Weise von dem Druck, der Schikane und der Erniedrigung sprach, welche er als Angehöriger der Yaresan erlebt habe (vgl. act. A17/17, F69ff.). Erst auf wiederholtes Nachfragen hin schilderte er, dass er täglich mit dem Tod bedroht worden sei, wobei diese Angaben oberflächlich und detailarm ausgefallen sind (vgl. act. A17/17, F84). Der Einwand in der Beschwerde, dass diesbezüglich bei der Durchsicht der Protokolle sofort die klaren, ausführlichen, schlüssigen und detaillierten Antworten des Beschwerdeführers ins Auge fallen würden (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1, S. 6), geht fehl. Der Beschwerdeführer hat nämlich keinen einzigen Vorfall detailliert beschrieben. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Schulabschluss beziehungsweise Schulabbruch nicht stimmig ist. In der Anhörung brachte er vor, die Schule in der 12. Klasse abgebrochen zu haben, weil er von Lehrern, Mitschüler und Dorfbewohner schikaniert und bedroht worden sei (vgl. act. A17/17, F24, F27 f., F70 ff.). In der BzP trug er demgegenüber vor, dass er die 12. Klasse mit Matura abgeschlossen habe (vgl. act. A3/11 F1.17.04, F7.02). Es ist im Weiteren nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei «Seyyed», wie sein Vater, aber er wisse aufgrund seines Alters nicht wirklich viel über die Religion, und sein Vater habe ihm noch nicht viel mit auf den Weg geben können (vgl. act. A17/17, F60 ff.), weil er im Iran seine Religionszugehörigkeit und Ausübung habe verheimlichen müssen (vgl. act. A17/17, F67); wenig glaubhaft sind diese Schilderungen auch deshalb, weil der Beschwerdeführer weiter aussagt, dass er trotzdem aufgrund seiner Abstammung als Vorbild für andere Yaresan gegolten haben soll (vgl. act. A17/17, F74), weil er die staatlichen Repressionen aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit nicht habe akzeptieren wollen und sich dagegen gewehrt habe. Insgesamt entsteht kein klares Bild seiner Erlebnisse und der angeblichen Bedrohungssituation. 5.5 Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylirrelevant eingestuft. Diesbezüglich ist auf diese Erwägungen zu verweisen. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq vermag für sich genommen keine Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2., Urteile des BVGer, E-4156/2017 vom 1. September 2017, E. 5.3; Urteil des BVGer, E-5028/2014 vom 22. August 2016, E. 6.3). Mangels behördlichem Verfolgungsinteresse und allein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit kann mithin nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden. 5.6 Bei dieser Sachlage ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte. 5.7 Aus den Akten ergeben sich ausserdem keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Reflexverfolgung aufgrund seiner Verwandten, welche in der Schweiz Asyl erhalten haben, zu befürchten hätte. Soweit einem Onkel und einem Cousin Asyl gewährt wurde, vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung seinen Onkel beziehungsweise seinen Cousin an keiner Stelle erwähnte (abgesehen von der unbestrittenen gemeinsamen Ausreise). Im Übrigen sind auch den konsultierten Akten keine Hinweise zu entnehmen, die in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise zu einer anderen als der dargelegten Einschätzung führen würden. Auch auf Beschwerdeebene macht er nichts geltend, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Vielmehr wird in der Replik ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit keine konkrete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Onkels zu gewärtigen gehabt. Eine Gefahr künftiger Reflexverfolgung lässt sich allein aus dem Umstand der verwandtschaftlichen Nähe, der gemeinsamen Ausreise und des gemeinsamen Aufenthaltsorts in der Schweiz nicht abzuleiten, zumal auch nicht glaubhaft geltend gemacht wird, dass die im Heimatstaat verbliebene Familie, namentlich auch der Vater des Beschwerdeführers, Behelligungen im Sinne von Reflexverfolgungshandlungen zu gewärtigen hat. 5.8 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem eine Verfolgung im Heimatstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, der junge Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Obschon er keinen Berufsabschluss vorweisen könne, verfüge er über einen hohen Bildungsgrad. Auch sei es ihm - trotz der von ihm geltend gemachten Benachteiligungen - möglich gewesen, in Teheran für eine kurze Zeit einer Beschäftigung nachzugehen. Zudem lebten seine Eltern und sein jüngerer Bruder nach wie vor in seinem Heimatdorf. Schliesslich sei der Vater des Beschwerdeführers berufstätig und der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es der Familie wirtschaftlich relativ gut gehe. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers im Iran sei mithin gesichert. Auch verfüge er in der Schweiz über einen Onkel, der ihn bei Bedarf finanziell unterstützen könne. 7.3.3 In der Beschwerde wird dem entgegnet, es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Vorinstanz verkenne, dass nicht einfach pauschal davon ausgegangen werden könne, sein Onkel in der Schweiz könne ihn bei einer Rückreise finanziell unterstützen könne. Dieser leiste zwar Sozialarbeit, aber lebe von der Sozialhilfe und habe selbst eine Frau und zwei kleine Kinder, um die er sich kümmern müsse. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sich die Situation der Eltern des Beschwerdeführers seit der Anhörung am 9. November 2016 dramatisch verändert habe. Der Vater des Beschwerdeführers leide an starken Rückenproblemen und könne deshalb seiner Tätigkeit als Chauffeur seit über einem Jahr nicht mehr nachgehen. Die Familie lebe von ihren Ersparnissen. Der einzige Vermögenswert, den die Familie besessen habe, sei das Haus gewesen, in dem sie gewohnt hätten. Dieses sei im Zuge des starken Erdbebens am 17. November 2017 jedoch stark beschädigt worden, so dass es unbewohnbar geworden sei. 7.3.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass das Ereignis des Erdbebens vom 17. November 2017 zwar bedauerlich sei. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten allerdings nach wie vor am selben Ort und verfügten somit mutmasslich auch über eine Existenzgrundlage, zumal sich das Erdbeben vor bereits mehr als einem Jahr zugetragen habe. An dieser Feststellung könnten auch die eingereichten Fotos nichts ändern, da diese keine konkreten Rückschlüsse auf die konkreten Lebensbedingungen der Familie zuliessen. Dazu habe der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben gemacht, sondern lediglich erklärt, dass seine Familie von ihren Ersparnissen lebe. Weiter sei das Argument des Beschwerdeführers, wonach seine Rückkehr in den Iran aufgrund des Aufenthalts seines Onkels D._______ in der Schweiz unzumutbar sei, nicht haltbar. So könne dieser - trotz der Tatsache, dass er hier von der Sozialhilfe lebe - seinen Neffen und weitere Verwandte im Bedarfsfall von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Überdies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellten, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen. 7.4 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann mit einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor am selben Ort (vgl. A3/11, F8.02). Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium bis zur 12. Klasse besucht. 7.5 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers sich angesichts einer möglicherweise erschwerten beruflichen Ausgangslage herausfordernd gestalten wird. Er befindet sich allerdings in einem arbeitsfähigen Alter und es ist ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine Arbeit zu suchen und selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Seinem Vater war es bis anhin ebenfalls möglich zu arbeiten, obschon er gemäss dem Beschwerdeführer der religiöse Führer der Familie gewesen sei. Wenngleich seine Familie im Iran mit gewissen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 5. März 2019 eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von 8,35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 35.10 und Mehrwertsteuer. Der Stundensatz wird gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE auf Fr. 220. gekürzt. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 2'016. (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'016. ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou