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SB200032

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2020-09-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 7. Dezember 2018, sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert zu haben ("Ich kann nichts unternehmen wegen der Papierbeschaffung. Ich kann nicht kooperieren, weil ich nicht zurück in den Iran kann.", D2 Urk. 2 S. 2; F: "Haben Sie sich seit Sie hier in der Schweiz sind schon einmal aktiv um die Beschaffung von Ausweisen bemüht?" – A: "Nein. Weil ich nicht kann. Wenn ich dies tue, kaufe ich meinen Tod.", D2 Urk. 2 S. 3). Im weiteren Verfahren machte er von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 5/2 und Prot. I S. 11 ff.), wobei er vor Vor- instanz von seiner Verteidigung nicht in Abrede stellen liess, sich nicht um die Be- schaffung von Reisepapieren bemüht zu haben (vgl. Urk. 35 S. 7). 1.2. Gleiches gilt auch für das Berufungsverfahren, im Rahmen dessen der Beschuldigte geltend machen lässt, dass seine fehlende Mitwirkung bei der Be- schaffung von Reisepapieren nicht strafbar sei bzw. die EU-Rückführungsrichtlinie der Bestrafung seines Verhaltens entgegenstehe (Urk. 57 S. 1 ff.). 1.3. Die Anerkennung des Anklagesachverhaltes durch den Beschuldigten stimmt denn auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein. Dass der Be- schuldigte sich seiner Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich versperrte, ergibt sich daraus, dass er mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4156/2017 vom 1. September 2017 ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wur- de (Urk. 13/2/2 S. 54), sich in der Folge aber dennoch nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren kümmerte. Der Anklagesachverhalt erweist sich damit als erstellt. Auf die Vorbringen des Beschuldigten ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Am 1. Januar 2019 ist das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) in Kraft getreten. Der Deliktszeitraum der Verletzung von Mit-

- 7 - wirkungspflichten bei der Beschaffung von Ausweispapieren wird in der Anklage nicht datumsgenau umschrieben, kann aber einzig den Zeitraum seit dem Erge- hen des (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheids am 1. September 2017 bis zur ersten polizeilichen Einvernahme am 7. Dezember 2018 betreffen. Der Beschul- digte hat das ihm zur Last gelegte Verhalten damit noch vor Inkrafttreten des AIG begangen. Da es sich bei den Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG bzw. AuG um exakt die- selbe Bestimmung handelt, das AIG in dessen Art. 120 Abs. 1 lit. e als auch das im Zeitpunkt der Tat in Kraft stehende AuG im gleichnamigen Artikel mithin die Bestrafung mit Busse vorsehen, erweist sich das neue Recht nicht als das Milde- re. Zur Anwendung gelangt deshalb das AuG (Art. 126 Abs. 4 AIG). 2.2. Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG wird mit Busse bestraft, wer vorsätz- lich oder fahrlässig der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapie- re i.S.v. Art. 90 lit. c AuG nicht nachkommt. 2.2.1. Die Vorinstanz sah aufgrund des anklagegegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten den Tatbestand der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG als erfüllt an. So habe der Beschuldigte anerkannt, sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht zu haben, da er nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle. Daraus erhelle, dass er sich seiner Pflicht zur Beschaffung von Ausweispa- pieren bewusst gewesen sei, zumal er mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2017 ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wor- den sei. Er habe damit direktvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe seien keine ersichtlich (Urk. 45 S. 10 f.). 2.2.2. Demgegenüber vertritt die Verteidigung die Ansicht, dass der Be- schuldigte vom Anklagevorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflichten freizu- sprechen bzw. das Strafverfahren einzustellen sei. 2.2.2.1. Zur Begründung führt sie an, dass eine Bestrafung des Beschuldig- ten nach Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG nicht möglich sei. Ge- mäss Art. 2 Abs. 1 AIG gelte das Ausländergesetz für Ausländerinnen und Aus- länder, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

- 8 - Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen wür- den. Die Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren sei sowohl in Art. 90 lit. c AIG als auch in Art. 8 Abs. 4 AsylG geregelt. Auf rechtskräftig weg- gewiesene Asylsuchende, wie den Beschuldigten, komme folglich nicht Art. 90 lit. c AuG, sondern die lex specialis von Art. 8 Abs. 4 AsylG zur Anwendung. Für die Strafbarkeit gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG werde jedoch explizit die Verlet- zung von Art. 90 lit. c AIG verlangt. Ein Verweis auf Art. 8 Abs. 4 AsylG sei in Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG nicht enthalten, was darauf schliessen lasse, dass der Gesetzgeber die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung in Bezug auf rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende nicht unter Strafe habe stel- len wollen. Der klare Wortlaut von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG stehe der Strafbarkeit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG entgegen. Dem- entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG freizusprechen (Urk. 57 S. 2 f.). 2.2.2.2. Weiter würden nach der Rechtsprechung des EuGH strafrechtliche Sanktionen im Bereich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Auf- enthalts der EU-Rückführungsrichtlinie entgegenstehen, soweit deren Vollzug die Rückführung verzögern würden. Darunter falle auch die Verletzung der Mitwir- kungspflicht bei der Papierbeschaffung i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG, da es sich dabei um ein Delikt im Bereich des rechtswidrigen Aufenthalts handle. Ein sachli- cher Grund, die EU-Rückführungsrichtlinie zwar beim Straftatbestand des rechts- widrigen Aufenthalts, nicht aber bei demjenigen der Mitwirkungspflicht bei der Pa- pierbeschaffung zu berücksichtigen, sei nicht ersichtlich (Urk. 57 S. 2). 2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG gilt das Ausländergesetz für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Da es sich beim Beschuldigten um einen Asylsuchenden handelt, ist neben dem AuG grundsätzlich auch das AsylG zu beachten (Art. 2 Abs. 1 AsylG und Art. 14 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 1 AsylG regelt dieses Gesetz die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den vorübergehenden Schutz von schutzbedürftigen Personen. Das Gesetz umfasst das gesamte Asylverfahren in-

- 9 - klusive der Rechtsstellung von Asylsuchenden (OFK Migrationsrecht-HRUSCHKA,

5. Auflage 2019, N 1 zu Art. 1 AsylG). Das den Beschuldigten betreffende Asyl- verfahren hat mit dem Ergehen des (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2019 als abgeschlossen zu gelten. Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden ist sodann Re- gelungsgegenstand des AuG (vgl. Art. 64 ff. AuG [Entfernungs- und Fernhalte- massnahmen], Art. 69 ff. AuG [Ausschaffung und internationale Rückführungsein- sätze] und 73 ff. AuG [Zwangsmassnahmen]) und nicht des Asylgesetzes. Letzte- res regelt einzig die behördlichen Zuständigkeiten für den Erlass einer Wegwei- sungsverfügung und den Vollzug der Wegweisung sowie den notwendigen Inhalt einer Wegweisungsverfügung, und verweist im Übrigen für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung auf das AuG (vgl. Art. 44 AsylG). Vor diesem Hinter- grund ist das AuG, mithin auch die in dessen Art. 90 lit. c geregelte Mitwirkungs- pflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren, auf den Beschuldigten anwend- bar (Art. 2 AuG), zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein sich rechtskräftig weggewiesener, sich illegal in der Schweiz aufhaltender Asylsuchender anders zu behandeln ist als ein Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel. Schliesslich hat auch das Bundesgericht die Bestrafung eines rechtskräftig weggewiesenen Asyl- suchenden nach Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG in seinem Urteil 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 1 nicht beanstandet. 2.4. Da sich der Beschuldigte anerkanntermassen nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert hat, obwohl er wusste, dass ihm eine solche Mit- wirkungspflicht oblag (vorstehend, Erw. 1), erfüllte er den Tatbestand der Wider- handlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG i.V.m. Art. 90 lit. c AuG. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine er- sichtlich. 2.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht einer Verurteilung des Beschuldigten im vorgenannten Sinne auch die EU-Rückführungsrichtlinie nicht entgegen. Das Bundesgericht hat sich mit der Anwendung der EU-Rückführungs- richtlinie und dem Verhältnis zur innerstaatlichen Sanktionierbarkeit während des Rückführungsverfahrens bereits mehrfach befasst. Auf diese grundlegenden Er-

- 10 - wägungen kann verwiesen werden (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.6). Die erwähnte Rechtsprechung betrifft die Bestrafung von Ausländern wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, nicht aber der in Art. 120 AuG genannten Übertretungstatbestände. Die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von maximal Fr. 150.– (nachstehend, Erw. III.1.) würde, selbst im Falle de- ren Nichtbezahlens und einem daraus resultierenden Vollzug einer Ersatzfrei- heitsstrafe von eineinhalb Tagen ohnehin zu keiner spürbaren Verzögerung oder Behinderung des Rückführungsverfahrens und damit zu einer Vereitelung der von der Rückführungsrichtlinie verfolgten Wirkung führen. Dies gilt umso mehr, als dass die auszusprechende Busse durch die daran anzurechnende erstandene Haft "getilgt" wird (nachfolgend, Erw. III.3.), die Gefahr des Vollzugs einer Ersatz- freiheitsstrafe mithin gar nicht besteht. 2.6. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG i.V.m. Art. 90 lit. c AuG schuldig zu sprechen. IV. Sanktionspunkt

1. Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG sieht die Bestrafung mit Busse vor, wobei die Bussenhöhe bis zu Fr. 10'000.– betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, stehen aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher relevan- ter Strafzumessungskriterien festgelegte Busse von Fr. 150.– (Urk. 45 S. 13 f.) erweist sich dem insgesamt als leicht zu qualifizierenden Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse ist damit zu bestätigen.

2. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1,5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB).

- 11 - V. Genugtuung

1. Der Beschuldigte liess für die von ihm erlittene Haft von 3 Tagen die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 600.– beantragen, zuzüglich 5% Zins auf den Betrag von Fr. 200.– ab dem 15. Mai 2018 sowie von 5% Zins auf den Betrag von Fr. 400.– seit dem 18. Dezember 2018 [recte: 8. Dezember 2018] (Urk. 57 S. 4).

2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige- sprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesonde- re bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richter- lichem Ermessen, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens den Besonderhei- ten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung rechtfertigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen; zur Publ. vorges.).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 14. Mai 2018 (15.30 Uhr) bis zum

15. Mai 2018 (10.15 Uhr) sowie vom 7. Dezember 2018 (9.35 Uhr) bis zum 8. De- zember 2018 (14.45 Uhr) in Haft (Urk. 7/6 und Urk. 7/7/7). Die 3 erstandenen Hafttage sind auf die auszufällende Busse anzurechnen (BGE 135 IV 126, E. 1.3.9; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage 2019, N 44 zu Art. 51 StGB). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschuldigten um einen rechtskräftig weggewiesenen, in einer Notunterkunft wohnenden Asylsuchenden handelt, seine kurzzeitige Inhaftierung mithin nicht die gleich einschneidenden Auswirkungen und Nachteile zeitigt wie bei einer in der Schweiz in gesellschaftlicher und wirt- schaftlicher Hinsicht voll eingebundenen Person, liegen aussergewöhnliche Um- stände vor und erweist sich die Anrechnung der erstandenen Haft an die Busse mit einem Betrag von Fr. 50.– pro Hafttag als angemessen (BSK StPO- WEHREN- BERG/FRANK, 2. Auflage 2014, N 28 zu Art. 429 StPO). Zufolge der vollen Anrech- nung der erstandenen Haft an die auszusprechende Busse, entfällt die von der

- 12 - Verteidigung beantragte Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten (Urk. 57 S. 3 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Anklage- vorwürfe der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG eingestellt. Dagegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Auslän- der- und Integrationsgesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.–. Ferner regelte sie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Verfahrens (Urk. 45 S. 17 f.).

E. 1.1 Der Beschuldigte anerkannte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 7. Dezember 2018, sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert zu haben ("Ich kann nichts unternehmen wegen der Papierbeschaffung. Ich kann nicht kooperieren, weil ich nicht zurück in den Iran kann.", D2 Urk. 2 S. 2; F: "Haben Sie sich seit Sie hier in der Schweiz sind schon einmal aktiv um die Beschaffung von Ausweisen bemüht?" – A: "Nein. Weil ich nicht kann. Wenn ich dies tue, kaufe ich meinen Tod.", D2 Urk. 2 S. 3). Im weiteren Verfahren machte er von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 5/2 und Prot. I S. 11 ff.), wobei er vor Vor- instanz von seiner Verteidigung nicht in Abrede stellen liess, sich nicht um die Be- schaffung von Reisepapieren bemüht zu haben (vgl. Urk. 35 S. 7).

E. 1.2 Gleiches gilt auch für das Berufungsverfahren, im Rahmen dessen der Beschuldigte geltend machen lässt, dass seine fehlende Mitwirkung bei der Be- schaffung von Reisepapieren nicht strafbar sei bzw. die EU-Rückführungsrichtlinie der Bestrafung seines Verhaltens entgegenstehe (Urk. 57 S. 1 ff.).

E. 1.3 Die Anerkennung des Anklagesachverhaltes durch den Beschuldigten stimmt denn auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein. Dass der Be- schuldigte sich seiner Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich versperrte, ergibt sich daraus, dass er mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4156/2017 vom 1. September 2017 ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wur- de (Urk. 13/2/2 S. 54), sich in der Folge aber dennoch nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren kümmerte. Der Anklagesachverhalt erweist sich damit als erstellt. Auf die Vorbringen des Beschuldigten ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 27. November 2019 Berufung an (Urk. 40) und reichte mit Eingabe vom 29. Januar 2020 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 44 und Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom

31. Januar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsan- waltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erhe- ben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 49 S. 2). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 51).

E. 2.1 Am 1. Januar 2019 ist das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) in Kraft getreten. Der Deliktszeitraum der Verletzung von Mit-

- 7 - wirkungspflichten bei der Beschaffung von Ausweispapieren wird in der Anklage nicht datumsgenau umschrieben, kann aber einzig den Zeitraum seit dem Erge- hen des (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheids am 1. September 2017 bis zur ersten polizeilichen Einvernahme am 7. Dezember 2018 betreffen. Der Beschul- digte hat das ihm zur Last gelegte Verhalten damit noch vor Inkrafttreten des AIG begangen. Da es sich bei den Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG bzw. AuG um exakt die- selbe Bestimmung handelt, das AIG in dessen Art. 120 Abs. 1 lit. e als auch das im Zeitpunkt der Tat in Kraft stehende AuG im gleichnamigen Artikel mithin die Bestrafung mit Busse vorsehen, erweist sich das neue Recht nicht als das Milde- re. Zur Anwendung gelangt deshalb das AuG (Art. 126 Abs. 4 AIG).

E. 2.2 Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG wird mit Busse bestraft, wer vorsätz- lich oder fahrlässig der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapie- re i.S.v. Art. 90 lit. c AuG nicht nachkommt.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz sah aufgrund des anklagegegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten den Tatbestand der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG als erfüllt an. So habe der Beschuldigte anerkannt, sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht zu haben, da er nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle. Daraus erhelle, dass er sich seiner Pflicht zur Beschaffung von Ausweispa- pieren bewusst gewesen sei, zumal er mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2017 ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wor- den sei. Er habe damit direktvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe seien keine ersichtlich (Urk. 45 S. 10 f.).

E. 2.2.2 Demgegenüber vertritt die Verteidigung die Ansicht, dass der Be- schuldigte vom Anklagevorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflichten freizu- sprechen bzw. das Strafverfahren einzustellen sei.

E. 2.2.2.1 Zur Begründung führt sie an, dass eine Bestrafung des Beschuldig- ten nach Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG nicht möglich sei. Ge- mäss Art. 2 Abs. 1 AIG gelte das Ausländergesetz für Ausländerinnen und Aus- länder, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

- 8 - Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen wür- den. Die Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren sei sowohl in Art. 90 lit. c AIG als auch in Art. 8 Abs. 4 AsylG geregelt. Auf rechtskräftig weg- gewiesene Asylsuchende, wie den Beschuldigten, komme folglich nicht Art. 90 lit. c AuG, sondern die lex specialis von Art. 8 Abs. 4 AsylG zur Anwendung. Für die Strafbarkeit gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG werde jedoch explizit die Verlet- zung von Art. 90 lit. c AIG verlangt. Ein Verweis auf Art. 8 Abs. 4 AsylG sei in Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG nicht enthalten, was darauf schliessen lasse, dass der Gesetzgeber die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung in Bezug auf rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende nicht unter Strafe habe stel- len wollen. Der klare Wortlaut von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG stehe der Strafbarkeit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG entgegen. Dem- entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG freizusprechen (Urk. 57 S. 2 f.).

E. 2.2.2.2 Weiter würden nach der Rechtsprechung des EuGH strafrechtliche Sanktionen im Bereich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Auf- enthalts der EU-Rückführungsrichtlinie entgegenstehen, soweit deren Vollzug die Rückführung verzögern würden. Darunter falle auch die Verletzung der Mitwir- kungspflicht bei der Papierbeschaffung i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG, da es sich dabei um ein Delikt im Bereich des rechtswidrigen Aufenthalts handle. Ein sachli- cher Grund, die EU-Rückführungsrichtlinie zwar beim Straftatbestand des rechts- widrigen Aufenthalts, nicht aber bei demjenigen der Mitwirkungspflicht bei der Pa- pierbeschaffung zu berücksichtigen, sei nicht ersichtlich (Urk. 57 S. 2).

E. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG gilt das Ausländergesetz für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Da es sich beim Beschuldigten um einen Asylsuchenden handelt, ist neben dem AuG grundsätzlich auch das AsylG zu beachten (Art. 2 Abs. 1 AsylG und Art. 14 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 1 AsylG regelt dieses Gesetz die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den vorübergehenden Schutz von schutzbedürftigen Personen. Das Gesetz umfasst das gesamte Asylverfahren in-

- 9 - klusive der Rechtsstellung von Asylsuchenden (OFK Migrationsrecht-HRUSCHKA,

E. 2.4 Da sich der Beschuldigte anerkanntermassen nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert hat, obwohl er wusste, dass ihm eine solche Mit- wirkungspflicht oblag (vorstehend, Erw. 1), erfüllte er den Tatbestand der Wider- handlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG i.V.m. Art. 90 lit. c AuG. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine er- sichtlich.

E. 2.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht einer Verurteilung des Beschuldigten im vorgenannten Sinne auch die EU-Rückführungsrichtlinie nicht entgegen. Das Bundesgericht hat sich mit der Anwendung der EU-Rückführungs- richtlinie und dem Verhältnis zur innerstaatlichen Sanktionierbarkeit während des Rückführungsverfahrens bereits mehrfach befasst. Auf diese grundlegenden Er-

- 10 - wägungen kann verwiesen werden (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.6). Die erwähnte Rechtsprechung betrifft die Bestrafung von Ausländern wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, nicht aber der in Art. 120 AuG genannten Übertretungstatbestände. Die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von maximal Fr. 150.– (nachstehend, Erw. III.1.) würde, selbst im Falle de- ren Nichtbezahlens und einem daraus resultierenden Vollzug einer Ersatzfrei- heitsstrafe von eineinhalb Tagen ohnehin zu keiner spürbaren Verzögerung oder Behinderung des Rückführungsverfahrens und damit zu einer Vereitelung der von der Rückführungsrichtlinie verfolgten Wirkung führen. Dies gilt umso mehr, als dass die auszusprechende Busse durch die daran anzurechnende erstandene Haft "getilgt" wird (nachfolgend, Erw. III.3.), die Gefahr des Vollzugs einer Ersatz- freiheitsstrafe mithin gar nicht besteht.

E. 2.6 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG i.V.m. Art. 90 lit. c AuG schuldig zu sprechen. IV. Sanktionspunkt

1. Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG sieht die Bestrafung mit Busse vor, wobei die Bussenhöhe bis zu Fr. 10'000.– betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, stehen aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher relevan- ter Strafzumessungskriterien festgelegte Busse von Fr. 150.– (Urk. 45 S. 13 f.) erweist sich dem insgesamt als leicht zu qualifizierenden Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse ist damit zu bestätigen.

2. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1,5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB).

- 11 - V. Genugtuung

1. Der Beschuldigte liess für die von ihm erlittene Haft von 3 Tagen die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 600.– beantragen, zuzüglich 5% Zins auf den Betrag von Fr. 200.– ab dem 15. Mai 2018 sowie von 5% Zins auf den Betrag von Fr. 400.– seit dem 18. Dezember 2018 [recte: 8. Dezember 2018] (Urk. 57 S. 4).

2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige- sprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesonde- re bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richter- lichem Ermessen, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens den Besonderhei- ten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung rechtfertigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen; zur Publ. vorges.).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 14. Mai 2018 (15.30 Uhr) bis zum

15. Mai 2018 (10.15 Uhr) sowie vom 7. Dezember 2018 (9.35 Uhr) bis zum 8. De- zember 2018 (14.45 Uhr) in Haft (Urk. 7/6 und Urk. 7/7/7). Die 3 erstandenen Hafttage sind auf die auszufällende Busse anzurechnen (BGE 135 IV 126, E. 1.3.9; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage 2019, N 44 zu Art. 51 StGB). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschuldigten um einen rechtskräftig weggewiesenen, in einer Notunterkunft wohnenden Asylsuchenden handelt, seine kurzzeitige Inhaftierung mithin nicht die gleich einschneidenden Auswirkungen und Nachteile zeitigt wie bei einer in der Schweiz in gesellschaftlicher und wirt- schaftlicher Hinsicht voll eingebundenen Person, liegen aussergewöhnliche Um- stände vor und erweist sich die Anrechnung der erstandenen Haft an die Busse mit einem Betrag von Fr. 50.– pro Hafttag als angemessen (BSK StPO- WEHREN- BERG/FRANK, 2. Auflage 2014, N 28 zu Art. 429 StPO). Zufolge der vollen Anrech- nung der erstandenen Haft an die auszusprechende Busse, entfällt die von der

- 12 - Verteidigung beantragte Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten (Urk. 57 S. 3 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Mit Einverständnis der Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom

27. Februar 2020 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 53 und Urk. 54). Mit Eingabe vom 27. April 2020 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist seine Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 56, Urk. 57 und Urk. 58/1-3). Mit Präsidialverfügung vom

30. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz die Berufungsbe- gründung des Beschuldigten zugestellt und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung einge- räumt (Urk. 59). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 61) und die

- 5 - Staatsanwaltschaft auf die Erstattung einer Berufungsantwort (Urk. 62). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfech- tung gehemmt (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung im Hauptantrag die Einstellung des Strafverfahrens hinsicht- lich des Anklagevorwurfs der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG. Eventualiter sei er von diesem Ankla- gevorwurf freizusprechen. Weiter sei ihm eine Genugtuung im Gesamtbetrag von Fr. 600.– (zzgl. 5% Zins seit dem 15. Mai 2018 auf den Betrag von Fr. 200.– bzw. seit dem 18. Dezember 2018 auf den Betrag von Fr. 400.–) aus der Staatskasse auszurichten (Urk. 48 S. 2 und Urk. 57 S. 3 f.). Damit ist das Urteil des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Verfahrenseinstellung betr. rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Auf- enthalt), 2 (Absehen von einem Widerruf) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen.

2. Vorliegend bildet ausschliesslich die Beurteilung einer Übertretung Ge- genstand des Berufungsverfahrens. Die Bestimmung betreffend die einge- schränkte Kognition im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO gelangt aber dennoch nicht zur Anwendung, da vor Vorinstanz neben der Übertretung auch noch Ver- gehen zu beurteilen waren (vgl. Urk. 35; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, N 3 zu Art. 398 StPO). Damit sind in diesem Verfahren weder hinsichtlich der Be- urteilung des Sachverhalts noch bezüglich der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf Rechtsverletzungen Einschränkungen der Überprüfungsbefugnis zu beachten.

- 6 - III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt

E. 5 Auflage 2019, N 1 zu Art. 1 AsylG). Das den Beschuldigten betreffende Asyl- verfahren hat mit dem Ergehen des (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2019 als abgeschlossen zu gelten. Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden ist sodann Re- gelungsgegenstand des AuG (vgl. Art. 64 ff. AuG [Entfernungs- und Fernhalte- massnahmen], Art. 69 ff. AuG [Ausschaffung und internationale Rückführungsein- sätze] und 73 ff. AuG [Zwangsmassnahmen]) und nicht des Asylgesetzes. Letzte- res regelt einzig die behördlichen Zuständigkeiten für den Erlass einer Wegwei- sungsverfügung und den Vollzug der Wegweisung sowie den notwendigen Inhalt einer Wegweisungsverfügung, und verweist im Übrigen für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung auf das AuG (vgl. Art. 44 AsylG). Vor diesem Hinter- grund ist das AuG, mithin auch die in dessen Art. 90 lit. c geregelte Mitwirkungs- pflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren, auf den Beschuldigten anwend- bar (Art. 2 AuG), zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein sich rechtskräftig weggewiesener, sich illegal in der Schweiz aufhaltender Asylsuchender anders zu behandeln ist als ein Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel. Schliesslich hat auch das Bundesgericht die Bestrafung eines rechtskräftig weggewiesenen Asyl- suchenden nach Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG in seinem Urteil 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 1 nicht beanstandet.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  2. Der appellierende Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollum- fänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derje- nigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
  3. Die amtliche Verteidigung ist gemäss ihrer Honorarnote für den ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand mit Fr. 1'152.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 63). Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 26. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrens- einstellung betr. rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt), 2 (Absehen von einem Widerruf) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Aus- ländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–, welche aber durch 3 Tage erstandene Haft als vollumfänglich geleistet gilt. - 13 -
  8. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'152.– (amtliche Verteidigung).
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  11. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung ausgerichtet.
  12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − das Staatssekretariat für Migration SEM; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung; − die Staatsanwaltschaft See / Oberland in die Akten Nr. C-7/2018/
  13. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 14 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200032-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. Samokec Urteil vom 29. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

26. November 2019 (GG190025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2019 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 17 f.) Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird betreffend rechtswidrige Einreise i. S. v. Art. 115 Abs. 1 lit. a und rechtswidrigen Aufenthalt i. S. v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG einge- stellt.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das das Ausländer- und Integrationsgesetz i. S. v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.

5. Die Polizeihaft von 3 Tagen wird mit insgesamt Fr. 150.– an die Busse ange- rechnet.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'838.95 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 3 -

7. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden im Umfang von zwei Dritteln definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Im Umfang von einem Drittel werden sie einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen.

8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 48 S. 2 und Urk. 57 S. 3 f., sinngemäss)

1. In Gutheissung der Berufung seien Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 7, und 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 26. No- vember 2019 aufzuheben, soweit A._____ dadurch beschwert ist;

2. das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG sei einzustellen;

3. eventualiter sei Herr A._____ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG freizusprechen;

4. die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens, des Berufungsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu neh- men;

5. Herr A._____ sei eine Genugtuung im Gesamtbetrag von Fr. 600.– aus der Staatskasse auszurichten, zuzüglich 5% Zins auf den Betrag von Fr. 200.– ab 15. Mai 2018 und 5% Zins auf den Betrag von Fr. 400.– ab 18. Dezember 2018.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Anklage- vorwürfe der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG eingestellt. Dagegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Auslän- der- und Integrationsgesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.–. Ferner regelte sie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Verfahrens (Urk. 45 S. 17 f.).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 27. November 2019 Berufung an (Urk. 40) und reichte mit Eingabe vom 29. Januar 2020 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 44 und Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom

31. Januar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsan- waltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erhe- ben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 49 S. 2). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 51).

3. Mit Einverständnis der Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom

27. Februar 2020 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 53 und Urk. 54). Mit Eingabe vom 27. April 2020 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist seine Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 56, Urk. 57 und Urk. 58/1-3). Mit Präsidialverfügung vom

30. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz die Berufungsbe- gründung des Beschuldigten zugestellt und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung einge- räumt (Urk. 59). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 61) und die

- 5 - Staatsanwaltschaft auf die Erstattung einer Berufungsantwort (Urk. 62). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfech- tung gehemmt (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung im Hauptantrag die Einstellung des Strafverfahrens hinsicht- lich des Anklagevorwurfs der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG. Eventualiter sei er von diesem Ankla- gevorwurf freizusprechen. Weiter sei ihm eine Genugtuung im Gesamtbetrag von Fr. 600.– (zzgl. 5% Zins seit dem 15. Mai 2018 auf den Betrag von Fr. 200.– bzw. seit dem 18. Dezember 2018 auf den Betrag von Fr. 400.–) aus der Staatskasse auszurichten (Urk. 48 S. 2 und Urk. 57 S. 3 f.). Damit ist das Urteil des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Verfahrenseinstellung betr. rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Auf- enthalt), 2 (Absehen von einem Widerruf) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen.

2. Vorliegend bildet ausschliesslich die Beurteilung einer Übertretung Ge- genstand des Berufungsverfahrens. Die Bestimmung betreffend die einge- schränkte Kognition im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO gelangt aber dennoch nicht zur Anwendung, da vor Vorinstanz neben der Übertretung auch noch Ver- gehen zu beurteilen waren (vgl. Urk. 35; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, N 3 zu Art. 398 StPO). Damit sind in diesem Verfahren weder hinsichtlich der Be- urteilung des Sachverhalts noch bezüglich der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf Rechtsverletzungen Einschränkungen der Überprüfungsbefugnis zu beachten.

- 6 - III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 7. Dezember 2018, sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert zu haben ("Ich kann nichts unternehmen wegen der Papierbeschaffung. Ich kann nicht kooperieren, weil ich nicht zurück in den Iran kann.", D2 Urk. 2 S. 2; F: "Haben Sie sich seit Sie hier in der Schweiz sind schon einmal aktiv um die Beschaffung von Ausweisen bemüht?" – A: "Nein. Weil ich nicht kann. Wenn ich dies tue, kaufe ich meinen Tod.", D2 Urk. 2 S. 3). Im weiteren Verfahren machte er von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 5/2 und Prot. I S. 11 ff.), wobei er vor Vor- instanz von seiner Verteidigung nicht in Abrede stellen liess, sich nicht um die Be- schaffung von Reisepapieren bemüht zu haben (vgl. Urk. 35 S. 7). 1.2. Gleiches gilt auch für das Berufungsverfahren, im Rahmen dessen der Beschuldigte geltend machen lässt, dass seine fehlende Mitwirkung bei der Be- schaffung von Reisepapieren nicht strafbar sei bzw. die EU-Rückführungsrichtlinie der Bestrafung seines Verhaltens entgegenstehe (Urk. 57 S. 1 ff.). 1.3. Die Anerkennung des Anklagesachverhaltes durch den Beschuldigten stimmt denn auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein. Dass der Be- schuldigte sich seiner Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich versperrte, ergibt sich daraus, dass er mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4156/2017 vom 1. September 2017 ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wur- de (Urk. 13/2/2 S. 54), sich in der Folge aber dennoch nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren kümmerte. Der Anklagesachverhalt erweist sich damit als erstellt. Auf die Vorbringen des Beschuldigten ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Am 1. Januar 2019 ist das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) in Kraft getreten. Der Deliktszeitraum der Verletzung von Mit-

- 7 - wirkungspflichten bei der Beschaffung von Ausweispapieren wird in der Anklage nicht datumsgenau umschrieben, kann aber einzig den Zeitraum seit dem Erge- hen des (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheids am 1. September 2017 bis zur ersten polizeilichen Einvernahme am 7. Dezember 2018 betreffen. Der Beschul- digte hat das ihm zur Last gelegte Verhalten damit noch vor Inkrafttreten des AIG begangen. Da es sich bei den Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG bzw. AuG um exakt die- selbe Bestimmung handelt, das AIG in dessen Art. 120 Abs. 1 lit. e als auch das im Zeitpunkt der Tat in Kraft stehende AuG im gleichnamigen Artikel mithin die Bestrafung mit Busse vorsehen, erweist sich das neue Recht nicht als das Milde- re. Zur Anwendung gelangt deshalb das AuG (Art. 126 Abs. 4 AIG). 2.2. Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG wird mit Busse bestraft, wer vorsätz- lich oder fahrlässig der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapie- re i.S.v. Art. 90 lit. c AuG nicht nachkommt. 2.2.1. Die Vorinstanz sah aufgrund des anklagegegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten den Tatbestand der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG als erfüllt an. So habe der Beschuldigte anerkannt, sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht zu haben, da er nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle. Daraus erhelle, dass er sich seiner Pflicht zur Beschaffung von Ausweispa- pieren bewusst gewesen sei, zumal er mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2017 ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wor- den sei. Er habe damit direktvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe seien keine ersichtlich (Urk. 45 S. 10 f.). 2.2.2. Demgegenüber vertritt die Verteidigung die Ansicht, dass der Be- schuldigte vom Anklagevorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflichten freizu- sprechen bzw. das Strafverfahren einzustellen sei. 2.2.2.1. Zur Begründung führt sie an, dass eine Bestrafung des Beschuldig- ten nach Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG nicht möglich sei. Ge- mäss Art. 2 Abs. 1 AIG gelte das Ausländergesetz für Ausländerinnen und Aus- länder, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

- 8 - Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen wür- den. Die Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren sei sowohl in Art. 90 lit. c AIG als auch in Art. 8 Abs. 4 AsylG geregelt. Auf rechtskräftig weg- gewiesene Asylsuchende, wie den Beschuldigten, komme folglich nicht Art. 90 lit. c AuG, sondern die lex specialis von Art. 8 Abs. 4 AsylG zur Anwendung. Für die Strafbarkeit gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG werde jedoch explizit die Verlet- zung von Art. 90 lit. c AIG verlangt. Ein Verweis auf Art. 8 Abs. 4 AsylG sei in Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG nicht enthalten, was darauf schliessen lasse, dass der Gesetzgeber die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung in Bezug auf rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende nicht unter Strafe habe stel- len wollen. Der klare Wortlaut von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG stehe der Strafbarkeit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG entgegen. Dem- entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG freizusprechen (Urk. 57 S. 2 f.). 2.2.2.2. Weiter würden nach der Rechtsprechung des EuGH strafrechtliche Sanktionen im Bereich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Auf- enthalts der EU-Rückführungsrichtlinie entgegenstehen, soweit deren Vollzug die Rückführung verzögern würden. Darunter falle auch die Verletzung der Mitwir- kungspflicht bei der Papierbeschaffung i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG, da es sich dabei um ein Delikt im Bereich des rechtswidrigen Aufenthalts handle. Ein sachli- cher Grund, die EU-Rückführungsrichtlinie zwar beim Straftatbestand des rechts- widrigen Aufenthalts, nicht aber bei demjenigen der Mitwirkungspflicht bei der Pa- pierbeschaffung zu berücksichtigen, sei nicht ersichtlich (Urk. 57 S. 2). 2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG gilt das Ausländergesetz für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Da es sich beim Beschuldigten um einen Asylsuchenden handelt, ist neben dem AuG grundsätzlich auch das AsylG zu beachten (Art. 2 Abs. 1 AsylG und Art. 14 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 1 AsylG regelt dieses Gesetz die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den vorübergehenden Schutz von schutzbedürftigen Personen. Das Gesetz umfasst das gesamte Asylverfahren in-

- 9 - klusive der Rechtsstellung von Asylsuchenden (OFK Migrationsrecht-HRUSCHKA,

5. Auflage 2019, N 1 zu Art. 1 AsylG). Das den Beschuldigten betreffende Asyl- verfahren hat mit dem Ergehen des (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2019 als abgeschlossen zu gelten. Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden ist sodann Re- gelungsgegenstand des AuG (vgl. Art. 64 ff. AuG [Entfernungs- und Fernhalte- massnahmen], Art. 69 ff. AuG [Ausschaffung und internationale Rückführungsein- sätze] und 73 ff. AuG [Zwangsmassnahmen]) und nicht des Asylgesetzes. Letzte- res regelt einzig die behördlichen Zuständigkeiten für den Erlass einer Wegwei- sungsverfügung und den Vollzug der Wegweisung sowie den notwendigen Inhalt einer Wegweisungsverfügung, und verweist im Übrigen für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung auf das AuG (vgl. Art. 44 AsylG). Vor diesem Hinter- grund ist das AuG, mithin auch die in dessen Art. 90 lit. c geregelte Mitwirkungs- pflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren, auf den Beschuldigten anwend- bar (Art. 2 AuG), zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein sich rechtskräftig weggewiesener, sich illegal in der Schweiz aufhaltender Asylsuchender anders zu behandeln ist als ein Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel. Schliesslich hat auch das Bundesgericht die Bestrafung eines rechtskräftig weggewiesenen Asyl- suchenden nach Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG in seinem Urteil 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 1 nicht beanstandet. 2.4. Da sich der Beschuldigte anerkanntermassen nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert hat, obwohl er wusste, dass ihm eine solche Mit- wirkungspflicht oblag (vorstehend, Erw. 1), erfüllte er den Tatbestand der Wider- handlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG i.V.m. Art. 90 lit. c AuG. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine er- sichtlich. 2.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht einer Verurteilung des Beschuldigten im vorgenannten Sinne auch die EU-Rückführungsrichtlinie nicht entgegen. Das Bundesgericht hat sich mit der Anwendung der EU-Rückführungs- richtlinie und dem Verhältnis zur innerstaatlichen Sanktionierbarkeit während des Rückführungsverfahrens bereits mehrfach befasst. Auf diese grundlegenden Er-

- 10 - wägungen kann verwiesen werden (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.6). Die erwähnte Rechtsprechung betrifft die Bestrafung von Ausländern wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, nicht aber der in Art. 120 AuG genannten Übertretungstatbestände. Die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von maximal Fr. 150.– (nachstehend, Erw. III.1.) würde, selbst im Falle de- ren Nichtbezahlens und einem daraus resultierenden Vollzug einer Ersatzfrei- heitsstrafe von eineinhalb Tagen ohnehin zu keiner spürbaren Verzögerung oder Behinderung des Rückführungsverfahrens und damit zu einer Vereitelung der von der Rückführungsrichtlinie verfolgten Wirkung führen. Dies gilt umso mehr, als dass die auszusprechende Busse durch die daran anzurechnende erstandene Haft "getilgt" wird (nachfolgend, Erw. III.3.), die Gefahr des Vollzugs einer Ersatz- freiheitsstrafe mithin gar nicht besteht. 2.6. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG i.V.m. Art. 90 lit. c AuG schuldig zu sprechen. IV. Sanktionspunkt

1. Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG sieht die Bestrafung mit Busse vor, wobei die Bussenhöhe bis zu Fr. 10'000.– betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, stehen aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher relevan- ter Strafzumessungskriterien festgelegte Busse von Fr. 150.– (Urk. 45 S. 13 f.) erweist sich dem insgesamt als leicht zu qualifizierenden Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse ist damit zu bestätigen.

2. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1,5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB).

- 11 - V. Genugtuung

1. Der Beschuldigte liess für die von ihm erlittene Haft von 3 Tagen die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 600.– beantragen, zuzüglich 5% Zins auf den Betrag von Fr. 200.– ab dem 15. Mai 2018 sowie von 5% Zins auf den Betrag von Fr. 400.– seit dem 18. Dezember 2018 [recte: 8. Dezember 2018] (Urk. 57 S. 4).

2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige- sprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesonde- re bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richter- lichem Ermessen, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens den Besonderhei- ten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung rechtfertigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen; zur Publ. vorges.).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 14. Mai 2018 (15.30 Uhr) bis zum

15. Mai 2018 (10.15 Uhr) sowie vom 7. Dezember 2018 (9.35 Uhr) bis zum 8. De- zember 2018 (14.45 Uhr) in Haft (Urk. 7/6 und Urk. 7/7/7). Die 3 erstandenen Hafttage sind auf die auszufällende Busse anzurechnen (BGE 135 IV 126, E. 1.3.9; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage 2019, N 44 zu Art. 51 StGB). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschuldigten um einen rechtskräftig weggewiesenen, in einer Notunterkunft wohnenden Asylsuchenden handelt, seine kurzzeitige Inhaftierung mithin nicht die gleich einschneidenden Auswirkungen und Nachteile zeitigt wie bei einer in der Schweiz in gesellschaftlicher und wirt- schaftlicher Hinsicht voll eingebundenen Person, liegen aussergewöhnliche Um- stände vor und erweist sich die Anrechnung der erstandenen Haft an die Busse mit einem Betrag von Fr. 50.– pro Hafttag als angemessen (BSK StPO- WEHREN- BERG/FRANK, 2. Auflage 2014, N 28 zu Art. 429 StPO). Zufolge der vollen Anrech- nung der erstandenen Haft an die auszusprechende Busse, entfällt die von der

- 12 - Verteidigung beantragte Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten (Urk. 57 S. 3 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Der appellierende Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollum- fänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derje- nigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

3. Die amtliche Verteidigung ist gemäss ihrer Honorarnote für den ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand mit Fr. 1'152.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 63). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 26. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrens- einstellung betr. rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt), 2 (Absehen von einem Widerruf) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Aus- ländergesetz i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–, welche aber durch 3 Tage erstandene Haft als vollumfänglich geleistet gilt.

- 13 -

3. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'152.– (amtliche Verteidigung).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

6. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung ausgerichtet.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − das Staatssekretariat für Migration SEM; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung; − die Staatsanwaltschaft See / Oberland in die Akten Nr. C-7/2018/ 10017367.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 14 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec