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E-1422/2014

E-1422/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser ursprünglich schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte auf dem Landweg per Auto und zu Fuss in die Türkei. Am (...) habe er (...) in einem Lastwagen verlassen; am 7. September 2009 sei er in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 15. September 2009 statt, die Anhörung zu den Asylgründen am 18. Mai 2010. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe (...) an Demonstrationen gegen die Wahl von Präsident Ahmadinejad teilgenommen. Die Basidsch-e Mostaz'afin (kurz: Basidschi)-Sicherheitskräfte hätten auf die Demonstranten geschossen; er habe geholfen, Verletzte in Spitäler zu bringen. Am (...), als er Verletzten habe helfen wollen, hätten die Sicherheitskräfte versucht, ihn und andere Leute festzunehmen. Er habe Blut auf dem Hemd gehabt, sei geflohen und habe dabei seine Identitätskarte verloren. Am übernächsten Tag sei er wieder an einer Demonstration gewesen, und als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass ein Mitglied der Basidschi, seine Mutter und eine weitere Person vor dem Haus gestanden seien. Er habe seinen Bruder angerufen, welcher ihm die Adresse einer Klientin gegeben und ein Treffen mit einem Angestellten veranlasst habe. Danach habe er B._______ verlassen und sei bald darauf ausgereist. Er sei homosexuell, was jedoch nicht der Grund für seine Ausreise gewesen sei. Anlässlich der Anhörung präzisierte er, am (...) habe sich ein angeschossener Demonstrant in seine Arme geworfen, und er sei nicht in der Lage gewesen, dem Verletzten zu helfen, da sich Basidschi auf Motorrädern genähert hätten. Ein Basidschi habe ihn an den Kleidern gezerrt, so dass sein Portemonnaie aus der Tasche gefallen sei. Er sei nach Hause gerannt; seine Kleider seien blutverschmiert gewesen. In der Schweiz sei er zum Christentum konvertiert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Geburtsschein, seinen Identitätsausweis, ein Ledigkeitszeugnis, seinen iranischen und interna-tionalen Führerschein, diverse Unterlagen seiner Firma, seinen Taufschein und eine CD mit Bildern von Demonstrationen in Bern und (...) zu den Akten. B. Am 6. September 2012 ging der Beschwerdeführer eine eingetragene Partnerschaft mit einem in der Schweiz niedergelassenen tschechischen Staatsbürger ein. In der Folge wurde ihm am 11. Oktober 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Mit Schreiben vom 4. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es bestehe kaum Aussicht auf Gewährung von Asyl, und schlug ihm vor, sein Asylgesuch zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2013 um Akteneinsicht sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs und bat darum, ihm unter Angabe des vorläufigen Beweisergebnisses beziehungsweise der vorläufigen Begründung Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Am 26. November 2013 gewährte das Bundesamt die beantragte Akteneinsicht und teilte mit, es sei damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. Verspätete Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen und vor dem Entscheid eingehen würden, könnten aber berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2013 eine Stellungnahme und den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung zu seiner Anhörung vom 18. Mai 2010 ein. D. Mit am 20. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte dessen Asylgesuch vom 7. September 2009 indessen ab und merkte an, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. E. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte fristgerecht. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2014 an seinen Erwägungen fest und nahm Stellung zur Asylrelevanz der als nicht glaubhaft eingestuften politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und zum Vorbestehen einer Verfolgungsgefahr im Heimatland aufgrund dessen Homosexualität. H. In seiner Replik vom 5. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer ebenfalls zur Asylrelevanz seiner Aktivitäten und zum Vorbestehen einer Verfolgungsgefahr im Heimatland. I. Am 20. Mai 2014 nahm das Bundesamt erneut Stellung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. J. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 5. Juni 2014 an seinen Vorbringen fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).

E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 4.1.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, da aus der Verfügung nicht ersichtlich sei, welche Elemente zum Asylausschluss geführt hätten. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem aufgrund seiner Homosexualität eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte und daher als Flüchtling anerkannt werden müsse. Sie nehme jedoch an, die flüchtlingsrelevanten Elemente seien erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise homosexuell gewesen. Er sei zwar nie erwischt worden, aber mehrmals gezwungen gewesen, seine Homosexualität zu verleugnen. Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nicht erkennen, inwiefern das BFM seine Pflicht zur angemessenen Begründung des Entscheides verletzt haben soll. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, aufgrund der gesamten Aktenlage, in Würdigung seiner langen Anwesenheit und des freien Auslebens der Homosexualität in der Schweiz sowie seiner Konversion zum Christentum sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Diese Elemente seien jedoch erst nach seiner Ausreise aus dem Iran geschaffen worden. Bezüglich der Homosexualität ist dieser Begründung klar zu entnehmen, dass die Gefährdung wegen des freien Auslebens der Homosexualität in der Schweiz bejaht wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner, a.a.O., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Weiter weist er darauf hin, die Anhörung sei gemäss Angaben des Hilfswerkvertreters teilweise nicht korrekt protokolliert worden und gebe seine Antworten unvollständig wieder. Gemäss dem Hilfswerkvertreter habe der Protokollführer weder vorbereitet noch sachkundig gewirkt. Bezüglich dieser Rüge ist zunächst festzuhalten, dass die Einschätzung, ob die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen, nicht die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes beschlägt, sondern die Würdigung der Vorbringen, wie sie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt wurden. In diesem Sinne ist keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes feststellbar. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen, den politischen Aktivitäten und den Problemen aufgrund seiner Homosexualität einlässlich zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass die Anhörung teilweise offenbar nicht einwandfrei verlaufen ist, und der Beschwerdeführer, wie dies die Hilfswerksvertretung moniert, in engagierte Redeflüsse gekommen ist, welche nicht rechtzeitig unterbrochen worden sind, um eine korrekte Protokollierung sicherzustellen (vgl. Akten BFM A27/18 S. 18). Dies ist zwar bedauerlich, aber es ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers gemäss Protokoll weder lückenhaft noch unvollständig erscheinen und mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene übereinstimmen, so dass die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich nicht beeinträchtigt wurde.

E. 4.3 Zusammenfassend sind der angefochtenen Verfügung und den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder seine Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Wahl Ahmadinejads (...) habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er ganz allgemein von verletzten Personen gesprochen, denen er geholfen habe, während er bei der Anhörung ausschliesslich von einem einzigen angeschossenen Demonstranten erzählt habe, der sich ihm in die Arme geworfen habe. Weiter habe er in der BzP lediglich angegeben, seinen Identitätsausweis verloren zu haben, bei der Anhörung dagegen habe er nicht nur vom Identitätsausweis gesprochen, sondern auch ausgeführt, dass sein Portemonnaie zu Boden gefallen sei, weil Basidschi-Milizen an seinen Kleidern gezerrt hätten. Weiter habe er auch die Szene vor seinem Haus widersprüchlich geschildert. In der BzP habe er gesagt, er habe gesehen, wie seine Mutter mit einem Basidschi aus dem Haus gekommen sei, bei der Anhörung habe jedoch gesagt, sein Bruder sei ebenfalls vor dem Haus am sprechen gewesen. Schliesslich habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, er habe seinen Bruder angerufen, doch sei dieser abwesend gewesen, worauf dessen Ehefrau ihm geraten habe, das Haus nicht zu betreten, so dass er sich in ein anderes Viertel begeben und im Wohnhaus einer Kundin versteckt habe. Bei der Anhörung habe er abweichend dazu ausgeführt, seine Schwägerin habe ihm gesagt, er solle später noch einmal anrufen, da der Bruder vor dem Haus sei; dieser sei jedoch zurückgekehrt und habe ihm mitgeteilt, dass die Situation ernst sei und er untertauchen solle. Wenig später habe er als dritte Version vorgebracht, er habe immer wieder versucht, den Bruder zu erreichen, was ihm erst nach ungefähr einer halben Stunde gelungen sei. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen könnten die iranischen Behörden nicht jede Person überwachen und identifizieren. Sie hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung, wenn Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Aufgrund der gesamten Aktenlage, in Würdigung seiner langen Anwesenheit und des freien Auslebens seiner Homosexualität in der Schweiz sowie seiner Konversion zum Christentum sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien indessen erst nach seiner Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Es sei deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm jedoch kein Asyl zu gewähren sei.

E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Angaben des Beschwerdeführers enthielten keine Widersprüche. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung seien lediglich ausführlicher gewesen, während die Vorbringen bei der BzP stets summarisch bleiben würden. Wie an der Anhörung dargelegt, habe er während zahlreichen Demonstrationen auch beim Abtransport von Verletzten mitgeholfen. Bei der Demonstration vom (...) jedoch sei eine Person in seiner unmittelbaren Nähe angeschossen worden und auf ihn gefallen, worauf sein Hemd voller Blut gewesen sei, was er auch anlässlich der BzP erwähnt habe. Diese Aussagen seien nicht widersprüchlich, sondern würden einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad aufweisen. Gleiches gelte für das Vorbringen der verlorenen Ausweise, da er anlässlich der BzP nur den zentralen Verlust des Personalausweises erwähnt und die Ereignisse bei der Anhörung ausführlicher geschildert habe. Hinsichtlich der Szene vor seinem Haus sei festzuhalten, dass er zwei Brüder habe. Als er zu Hause angerufen habe, sei sein älterer Bruder abwesend gewesen, während sein jüngerer Bruder gemäss den Angaben der Schwägerin mit den Basidschi gesprochen habe. Es sei daher kein Widerspruch erkennbar, und es sei auch nicht widersprüchlich, dass er seinen Bruder vor dem Haus nicht gesehen habe, da er die Beobachtung aufgegeben habe, um sich zu einer Telefonkabine zu begeben. Erst als er zu Hause angerufen habe, habe ihm die Schwägerin mitgeteilt, dass der kleinere Bruder mit den Basidschi am Reden sei. Selbst wenn die vom BFM angeführten Widersprüche bestehen würden, wären sie als marginal zu bezeichnen und vermöchten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Die Aussagen seien überaus detailliert, konzis und stimmig und würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Unaufgefordert habe er viele Details wiedergegeben, wie beispielsweise, dass der angeschossene Demonstrant am Oberkörper links geblutet habe oder dass er seine blutverschmierten Kleider im Keller ausgewechselt habe. Zudem habe er eigene psychische Vorgänge geschildert, als er angegeben habe, dass es etwas gebe, was er nicht vergessen könne und ihn bis heute verfolge, und dass er sich fassungslos und feige gefühlt habe, als er den Verletzten zurückgelassen habe. Weiter habe er zahlreiche Einzelheiten angegeben, so zum Beispiel, dass er auf dem Heimweg Tränengas eingeatmet habe und deshalb nicht wie üblich (...) nach Hause gefahren sei. Er habe auch Komplikationen bei der Suche nach der Adresse der Kundin geschildert. Seine Aussagen seien logisch konsistent und würden räumlich-zeitliche Verknüpfungen aufweisen. Er habe die Geschehnisse in freier Erzählung wiedergegeben und nicht nur die äusseren Umstände, sondern auch seine Gedanken und Emotionen geschildert. Zudem seien seine Aussagen widerspruchsfrei und plausibel. Da er in guten Verhältnissen gelebt habe, seien keine nicht-asylrelevanten Ausreisegründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ausreise homosexuell gewesen. Zwar sei er nie erwischt worden, aber mehrmals gezwungen gewesen, zu fliehen und seine Homosexualität zu verleugnen. Homosexuelle seien nicht nur eine soziale Gruppe, die sexuelle Ausrichtung sei auch ein bedeutendes Merkmal der Identität einer Person. Man dürfe daher von einer homosexuellen Person nicht erwarten, dass sie ihre sexuelle Orientierung verberge, um der Verfolgung zu entkommen. Das Nichtausleben der Sexualität sei für sich bereits eine gravierende Konsequenz, der Verzicht auf Partnerschaft, Liebe, Sexualität und Familie stelle einen ernsthaften Nachteil dar und rechtfertige eine Flucht. Es könne von keiner gesuchstellenden Person erwartet werden, dass sie im Verfolgerstaat bleibe, bis sie inhaftiert oder misshandelt werde. Deshalb bezeichne das Asylgesetz auch Personen als Flüchtlinge, welche begründete Furcht hätten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers gegeben; auf homosexuelle Akte stehe im Iran die Todesstrafe, welche auch effektiv verhängt und vollzogen werde. Bei Ausleben seiner Sexualität habe er die Verhängung der Todesstrafe zu befürchten und damit die begründete Furcht gehabt, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Das Verfolgungsmotiv habe damit bereits vor seiner Ausreise bestanden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 6.3 In der Vernehmlassung und der ergänzenden Stellungnahme führte das BFM aus, den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, welches ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden bewirken könnte. An den Demonstrationen gegen die Wahl Ahmadinejads hätten tausende junge Iranerinnen und Iraner teilgenommen. Es sei nicht auszuschliessen, dass selbständig und unabhängig voneinander agierende Milizen einzelne Teilnehmer beobachtet und teilweise zu Hause aufgespürt hätten, doch könnten die iranischen Behörden angesichts der hohen Zahl von Demonstrationsteilnehmenden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Sie hätten nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen, welche als Kadermitglieder oppositioneller Organisationen bekannt seien oder neue Mitglieder anwerben, bei der Organisation von Versammlungen und Kundgebungen mithelfen oder Flugblätter und Internetartikel verfassen würden, und damit ins Blickfeld der Behörden gelangten und eine konkrete Bedrohung für das System darstellten. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien deshalb nicht asylrelevant. Im Iran habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität nie öffentlich gezeigt und keine ernsthaften Nachteile infolge seiner Homosexualität erlitten. Seine sexuelle Ausrichtung sei auch nicht der Grund für die Ausreise gewesen. Ausserdem seien Bezeugungen von Zuneigung in der iranischen Öffentlichkeit ohnehin verboten, und zwei Männer, welche gemeinsam in der Öffentlichkeit unterwegs seien, dürften eher noch weniger Probleme haben als ein unverheiratetes heterosexuelles Paar. Vom Nichtausleben der Sexualität seien im Iran sämtliche unverheirateten heterosexuellen ebenso betroffen wie die homosexuellen Paare. Aufgrund der restriktiven Gesetzgebung seien zahlreiche junge Iranerinnen und Iraner gezwungen, ihre Partnerschaften und ihren modernen Lebensstil lediglich im privaten Rahmen auszuleben. Obgleich sie gravierende Konsequenzen haben könne, führe die restriktive Gesetzgebung nicht per se zur Gewährung von Asyl, da solche Nachteile in der allgemeinen politischen Situation im Iran begründet seien und grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hielt in seinen Eingaben vom 5. Mai 2014 und 5. Juni 2014 fest, er sei aus verschiedenen Gründen ins Visier der iranischen Behörden geraten. Einerseits habe er als Geschäftsmann, welcher Werbung für die Opposition gemacht und an entsprechenden Treffen und Demonstrationen teilgenommen habe, durchaus ein relevantes politisches Profil, anderseits sei er durch den Verlust seines Portemonnaies als unmittelbarer Augenzeuge identifiziert worden, welcher bezeugen könne, dass der Demonstrant neben ihm angeschossen worden sei. Damit stelle er eine Gefahr für die iranischen Behörden dar, welche den Einsatz solcher Gewalt gegen Demonstranten stets abgestritten habe. Es sei eine Tatsache, dass er von den Behörden gesucht worden sei, und er habe ohne Zweifel deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Auch eine Verfolgung durch die Milizen habe Asylrelevanz, da vor diesen quasi-staat-lichen Einheiten im Herkunftsstaat kein adäquater Schutz bestehe. Hätte der Beschwerdeführer seine Homosexualität offen ausgelebt, würde er heute nicht mehr leben. Es sei nicht nur unmöglich, öffentlich Zuneigung zu zeigen, sondern es sei ihm auch verwehrt, sich zu seiner Homosexualität zu bekennen oder diese im Geheimen auszuleben, da es den sicheren Tod bedeuten würde, entdeckt zu werden. Demgegenüber stehe es heterosexuellen Paaren frei, zu heiraten und so Liebe, Partnerschaft und Sexualität im Privaten legal zu leben und eine Familie zu gründen. Ausserdem bestehe die Möglichkeit einer sogenannten Zeitehe, welche zeitlich begrenzt sei und keine Verpflichtungen nach sich ziehe.

E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung erachtet das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Iran als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nur teilweise anschliessen. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung ausführliche Angaben zur Demonstration vom (...) und insbesondere zu der Szene, als ein anderer Demonstrant angeschossen wurde und er floh, ohne diesem helfen zu können. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass diese Angaben stimmig sind, Details und Realkennzeichen enthalten, wobei besonders die Schilderung seiner Emotionen zu nennen sind. Hinsichtlich der Teilnahme an der Demonstration (...) und der von ihm geleisteten Hilfe an Verletzten, welche an jenem Tag durch die Basidschi verhindert worden sei, kann das Gericht entgegen dem Bundesamt auch keine Widersprüche feststellen. Es wird vom Gericht nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt war, und es schliesst auch nicht aus, dass er bei dem geschilderten Vorfall seinen Identitätsausweis verloren hat, wobei der Umstand, dass er bei der BzP im Gegensatz zur Anhörung nicht von seinem Portemonnaie sprach, nicht als erheblicher Widerspruch gewertet wird. Hingegen ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass er sich bezüglich der Szene vor seinem Haus und des Telefonates respektive der Telefonate mit der Schwägerin und dem Bruder widersprochen hat und diese Widersprüche weder auf Rückfrage noch in der Beschwerde aufzuklären vermochte. Die Erklärung, sein älterer Bruder sei abwesend gewesen, während sein jüngerer Bruder vor der Tür mit den Basidschi gesprochen habe, kann mit seinen Aussagen nicht vereinbart werden. Es bestehen demnach Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung, er sei von den Basidschi gesucht worden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nach den Wahlen (...) an Demonstrationen teilgenommen. Davor habe er ab und zu bei Freunden und Bekannten diskutiert und seine Mitarbeiter motiviert, (...) zu wählen. Entgegen der Behauptung in der Replik kann die von ihm anlässlich der Anhörung geltend gemachte Aktivität nicht als gezielte Werbung bezeichnet werden (vgl. A27/18 S. 5). Es ist daher nicht von einem ausgeprägten politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen, zumal seine Aussagen bezüglich eines über die Teilnahme an Demonstrationen hinausgehenden politischen Engagements allgemein und oberflächlich ausgefallen sind. Angesichts der Zweifel an der angeblichen Suche nach ihm durch die Basidschi geht das Gericht auch nicht ohne Weiteres davon aus, er sei von diesen identifiziert worden. Nach den Wahlen im Iran (...) haben zehntausende von Iranerinnen und Iranern an den genannten Demonstrationen teilgenommen. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung richtig feststellte, haben die iranischen Behörden nur Interesse an der Identifizierung von Personen, welche durch ihre politischen Aktivitäten in ihr Blickfeld geraten und als Bedrohung wahrgenommen werden. Beim Beschwerdeführer ist angesichts seiner marginalen politischen Tätigkeit nicht anzunehmen, er wäre als gewichtiger und staatsgefährdender Aktivist wahrgenommen worden. Selbst wenn er damals von den Basidschi identifiziert worden ist, muss nicht davon ausgegangen werden, die iranischen Behörden hätten heute ein darauf gründendes Verfolgungsinteresse an seiner Person. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivität in der Schweiz (im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben) machte er auf Beschwerdeebene keine Verfolgungsgefahr beziehungsweise kein exponiertes oder fortgeführtes Engagement geltend.

E. 7.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hatte.

E. 8.2 Gemäss Art. 233 ff. des neuen iranischen Strafgesetztes (durch den Wächterrat am 1. Mai 2013 ratifiziert und durch die Regierung am 29. Mai 2013 für eine Versuchsperiode von fünf Jahren in Kraft gesetzt) zieht der homosexuelle Geschlechtsverkehr für den "aktiven" Partner die Todesstrafe nach sich, wenn er verheiratet ist oder den Geschlechtsverkehr erzwungen hat, und wenn er nicht Muslim ist und der Geschlechtsverkehr mit einem Muslimen stattfand, diesfalls selbst wenn es nicht zur Penetration kam. Für den "passiven" Partner ist die Strafe in jedem Fall die Todesstrafe. In den übrigen Fällen, also wenn der aktive Partner die qualifizierenden Umstände nicht erfüllt und für den passiven Partner, falls es nicht zur Penetration kam, sind als Strafe hundert Peitschenhiebe vorgesehen. Weiter werden Küssen und Berühren aus Lust als homosexuelle Akte mit einunddreissig bis vierundsiebzig Peitschenhieben bestraft. Demgegenüber wurde gemäss Art. 108 ff. des vormaligen iranischen Strafgesetzes die Todesstrafe verhängt, wenn die Täter (aktiv oder passiv) mündig sowie geistig gesund waren und aus freiem Willen handelten. Die vormalige ARK hatte in ihrer Rechtsprechung, welcher sich das Bundes­verwaltungsgericht anschloss, keine Kollektivverfolgung von Homo­se-xuellen im Iran anerkannt; in diesem Zusammenhang wurde dar­auf hingewiesen, gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehör­den gehe die Praxis der iranischen Strafbehörden dahin, Strafverfolgun­gen wegen Homosexualität soweit als möglich zu verhindern, wobei die Parteien häufig zu einer gütlichen Beilegung des Streites gedrängt wür­den. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter nicht selten auf die schwere Beweisführung (vier Zeugen) und auf die möglichen Konsequen­zen für die Zeugen (80 Peitschenhiebe) hin, falls sich die An­klage nicht erhärten sollte. Überdies seien in der Vergangenheit weder straf­rechtliche Verurteilungen noch Exekutionen bekannt, die ausschliess­lich auf dem Anklagepunkt der Homosexualität beruht hätten (vgl. BVGE D-7284/2006 vom 31. März 2009 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8.3 In Berücksichtigung neuster Berichte ist davon auszugehen, dass sich die Situation Homosexueller im Iran eher verschlechtert hat und offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Bedrohung mit sich bringen kann. Gemäss dem Country of Origin Information (COI) Report des Home Office, UK Border Agency, Iran, vom 16. Januar 2013, wel­cher sich auf breite Quellen stützt, sollen An­fang September 2011 zum ersten Mal seit längerer Zeit drei Männer explizit wegen ihrer Sexualität hingerichtet worden sein. Es sei jedoch im­mer wieder vorgekommen, dass Personen mit Affinität zu Homosexualität wegen angeblicher Vergewaltigungsdelikte verurteilt worden seien. Generell seien in Sodomie-Verfahren die Rechte der Angeschuldig­ten immer wieder massiv verletzt worden. Genaue Zahlen, wie viele Iraner wegen ihrer sexuellen Orientierung in Verfahren verwi­ckelt und exekutiert worden seien, seien zwar kaum erhältlich. Es sei jedoch von mindestens 1000 beziehungsweise 400 bis 5000 Opfern seit der Revolu­tion von 1979 auszugehen. Die genannte Taktik der Verfolgungsorgane, Homosexuellen in Verfahren auch andere Delikte unterzuschieben, verun­mögliche eine genaue Statistik. Im Jahr 2011 seien bei einer Organisa­tion der Homosexuellen indessen zahlreiche Berichte von Exekutio­nen gestützt auf Art. 108 des Strafgesetzbuches eingegangen. Exekutionen, welche im Zusammenhang mit der sexuellen Orientie­rung der Betroffenen stünden und bekannt würden, machten nur die Spitze eines Eisberges aus; auf jeden bekannt gewordenen Fall kämen zwölf weitere, nicht öffentlich bekannt gewordene Fälle (vgl. a.a.O. S. 180 f.). Die schwierige Lage von Homosexuellen im Iran dürfte sich mit der neuen strafrechtlichen Regelung, welche für eine Vielzahl von homosexuellen Akten nach wie vor die Todesstrafe vorsieht, in absehbarer Zukunft nicht verbessern. Wie im Bericht "Death penalty in Iran - A State terror policy" der League for the Defence of Human Rights in Iran vom Oktober 2013 zusammenfassend festgehalten wird, ist im Iran nach wie vor für eine grosse Anzahl von Delikten die Todesstrafe vorgesehen, auch für sogenannte Sexualdelikte. Diesbezüglich habe das neue Strafgesetz versäumt, den Deliktskatalog einzuschränken. Ob sich die angespannte Situation nach dem Machtwechsel im Iran wieder verbessern wird, ist ausserdem schon insofern fraglich, als die weit verbreitete Homophobie namentlich auch staatlicher Stellen bestehen bleiben dürfte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.1 ff.).

E. 8.4 Im vorgenannten Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Homosexuellen im Iran geprüft (vgl. a.a.O. E. 5 ff.) und kam zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung aus heutiger Sicht nicht erfüllt sind. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1 m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzu-nehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörenden Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asyl­suchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfol­gung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwar­tet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfol­gung zu vermeiden. Ein strafrechtliches Verbot der Homosexua­lität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwerwiegenden Ein­griff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn die Strafen in der Pra­xis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die nationalen Ge­richte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich ausge­sprochen werde. Im Iran kann Homosexuellen auch nach neuem Recht nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern die Todesstrafe drohen. Die asylrechtlich relevante Motivation, die Gezieltheit und die Intensität solcher Verfolgung wird nicht infrage gestellt. Inwiefern und wie oft die Todesstrafe oder Freiheitsstrafen (einzig) wegen Homosexualität verhängt werden, ist aber kaum festzustellen, und die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung in dem Sinne, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, erscheinen nicht als erfüllt. Obwohl es in jüngerer Zeit zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen gekommen ist, hatte - selbst in Berücksichtigung der erwähnten Schwierigkeit bei der Quantifizierung - nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden. Vielmehr ist in Anbetracht der geschilderten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort die Homosexualität eines iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten. Ob diese im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.3).

E. 8.5 Die Homosexualität des Beschwerdeführers ist vom BFM nicht bezweifelt worden, und es besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an seiner sexuellen Ausrichtung zu zweifeln. Anlässlich der BzP führte er aus, er habe keine persönlichen Probleme gehabt deswegen, und seine Homosexualität sei kein Ausreisegrund gewesen (vgl. A4/10 S. 6). Bei der Anhörung schilderte er einen Vorfall in einem Restaurant, wo die Sittenpolizei ein Treffen von Homosexuellen aufgelöst habe, bestätigte jedoch, er habe wegen seiner Homosexualität niemals Konsequenzen tragen müssen, da er nicht festgenommen worden sei. Ein Ausreisegrund sei sie nicht gewesen (vgl. A27/18 S. 12 f.). Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das Nicht-Ausleben der Sexualität stelle bereits für sich eine gravierende Konsequenz dar und sei ein ernsthafter Nachteil, welcher eine Flucht rechtfertige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verheimlichung der sexuellen Ausrichtung und der damit einhergehende Verzicht auf Partnerschaft, Liebe, Sexualität und Familie zweifellos ein Nachteil für die betroffenen Personen darstellt und sie in wesentlichen Lebensbereichen beeinträchtigt. Die Einschränkungen, mit welchen sich Homosexuelle konfrontiert sehen, können entgegen der Argumentation des BFM nicht mit denjenigen für unverheiratete heterosexuelle Paare verglichen werden, zumal diesen offensteht, ihre Beziehung durch eine Heirat offiziell zu machen und eine Familie zu grün-den. Indessen stellt eine solche Beeinträchtigung gemäss der Rechtsprechung noch kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Das Vorliegen ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG setzt eine gewisse Intensität der Eingriffe voraus, wobei grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen sind; sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.13 ff.). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die geltend gemachten Nachteile sind nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, und es ist nicht davon auszugehen, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, seine Homosexualität werde entdeckt und in asylrelevanter Weise geahndet.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie­sen. Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Ausführungen zum Bestehen von Nachfluchtgründen erübrigen sich demnach.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 2. April 2014 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Be-schwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1422/2014 Urteil vom 31. Juli 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsantwältin, Advokatur Aussersihl, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser ursprünglich schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte auf dem Landweg per Auto und zu Fuss in die Türkei. Am (...) habe er (...) in einem Lastwagen verlassen; am 7. September 2009 sei er in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 15. September 2009 statt, die Anhörung zu den Asylgründen am 18. Mai 2010. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe (...) an Demonstrationen gegen die Wahl von Präsident Ahmadinejad teilgenommen. Die Basidsch-e Mostaz'afin (kurz: Basidschi)-Sicherheitskräfte hätten auf die Demonstranten geschossen; er habe geholfen, Verletzte in Spitäler zu bringen. Am (...), als er Verletzten habe helfen wollen, hätten die Sicherheitskräfte versucht, ihn und andere Leute festzunehmen. Er habe Blut auf dem Hemd gehabt, sei geflohen und habe dabei seine Identitätskarte verloren. Am übernächsten Tag sei er wieder an einer Demonstration gewesen, und als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass ein Mitglied der Basidschi, seine Mutter und eine weitere Person vor dem Haus gestanden seien. Er habe seinen Bruder angerufen, welcher ihm die Adresse einer Klientin gegeben und ein Treffen mit einem Angestellten veranlasst habe. Danach habe er B._______ verlassen und sei bald darauf ausgereist. Er sei homosexuell, was jedoch nicht der Grund für seine Ausreise gewesen sei. Anlässlich der Anhörung präzisierte er, am (...) habe sich ein angeschossener Demonstrant in seine Arme geworfen, und er sei nicht in der Lage gewesen, dem Verletzten zu helfen, da sich Basidschi auf Motorrädern genähert hätten. Ein Basidschi habe ihn an den Kleidern gezerrt, so dass sein Portemonnaie aus der Tasche gefallen sei. Er sei nach Hause gerannt; seine Kleider seien blutverschmiert gewesen. In der Schweiz sei er zum Christentum konvertiert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Geburtsschein, seinen Identitätsausweis, ein Ledigkeitszeugnis, seinen iranischen und interna-tionalen Führerschein, diverse Unterlagen seiner Firma, seinen Taufschein und eine CD mit Bildern von Demonstrationen in Bern und (...) zu den Akten. B. Am 6. September 2012 ging der Beschwerdeführer eine eingetragene Partnerschaft mit einem in der Schweiz niedergelassenen tschechischen Staatsbürger ein. In der Folge wurde ihm am 11. Oktober 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Mit Schreiben vom 4. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es bestehe kaum Aussicht auf Gewährung von Asyl, und schlug ihm vor, sein Asylgesuch zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2013 um Akteneinsicht sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs und bat darum, ihm unter Angabe des vorläufigen Beweisergebnisses beziehungsweise der vorläufigen Begründung Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Am 26. November 2013 gewährte das Bundesamt die beantragte Akteneinsicht und teilte mit, es sei damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. Verspätete Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen und vor dem Entscheid eingehen würden, könnten aber berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2013 eine Stellungnahme und den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung zu seiner Anhörung vom 18. Mai 2010 ein. D. Mit am 20. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte dessen Asylgesuch vom 7. September 2009 indessen ab und merkte an, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. E. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte fristgerecht. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2014 an seinen Erwägungen fest und nahm Stellung zur Asylrelevanz der als nicht glaubhaft eingestuften politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und zum Vorbestehen einer Verfolgungsgefahr im Heimatland aufgrund dessen Homosexualität. H. In seiner Replik vom 5. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer ebenfalls zur Asylrelevanz seiner Aktivitäten und zum Vorbestehen einer Verfolgungsgefahr im Heimatland. I. Am 20. Mai 2014 nahm das Bundesamt erneut Stellung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. J. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 5. Juni 2014 an seinen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.1.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, da aus der Verfügung nicht ersichtlich sei, welche Elemente zum Asylausschluss geführt hätten. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem aufgrund seiner Homosexualität eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte und daher als Flüchtling anerkannt werden müsse. Sie nehme jedoch an, die flüchtlingsrelevanten Elemente seien erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise homosexuell gewesen. Er sei zwar nie erwischt worden, aber mehrmals gezwungen gewesen, seine Homosexualität zu verleugnen. Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nicht erkennen, inwiefern das BFM seine Pflicht zur angemessenen Begründung des Entscheides verletzt haben soll. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, aufgrund der gesamten Aktenlage, in Würdigung seiner langen Anwesenheit und des freien Auslebens der Homosexualität in der Schweiz sowie seiner Konversion zum Christentum sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Diese Elemente seien jedoch erst nach seiner Ausreise aus dem Iran geschaffen worden. Bezüglich der Homosexualität ist dieser Begründung klar zu entnehmen, dass die Gefährdung wegen des freien Auslebens der Homosexualität in der Schweiz bejaht wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner, a.a.O., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Weiter weist er darauf hin, die Anhörung sei gemäss Angaben des Hilfswerkvertreters teilweise nicht korrekt protokolliert worden und gebe seine Antworten unvollständig wieder. Gemäss dem Hilfswerkvertreter habe der Protokollführer weder vorbereitet noch sachkundig gewirkt. Bezüglich dieser Rüge ist zunächst festzuhalten, dass die Einschätzung, ob die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen, nicht die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes beschlägt, sondern die Würdigung der Vorbringen, wie sie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt wurden. In diesem Sinne ist keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes feststellbar. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen, den politischen Aktivitäten und den Problemen aufgrund seiner Homosexualität einlässlich zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass die Anhörung teilweise offenbar nicht einwandfrei verlaufen ist, und der Beschwerdeführer, wie dies die Hilfswerksvertretung moniert, in engagierte Redeflüsse gekommen ist, welche nicht rechtzeitig unterbrochen worden sind, um eine korrekte Protokollierung sicherzustellen (vgl. Akten BFM A27/18 S. 18). Dies ist zwar bedauerlich, aber es ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers gemäss Protokoll weder lückenhaft noch unvollständig erscheinen und mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene übereinstimmen, so dass die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich nicht beeinträchtigt wurde. 4.3 Zusammenfassend sind der angefochtenen Verfügung und den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder seine Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Wahl Ahmadinejads (...) habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er ganz allgemein von verletzten Personen gesprochen, denen er geholfen habe, während er bei der Anhörung ausschliesslich von einem einzigen angeschossenen Demonstranten erzählt habe, der sich ihm in die Arme geworfen habe. Weiter habe er in der BzP lediglich angegeben, seinen Identitätsausweis verloren zu haben, bei der Anhörung dagegen habe er nicht nur vom Identitätsausweis gesprochen, sondern auch ausgeführt, dass sein Portemonnaie zu Boden gefallen sei, weil Basidschi-Milizen an seinen Kleidern gezerrt hätten. Weiter habe er auch die Szene vor seinem Haus widersprüchlich geschildert. In der BzP habe er gesagt, er habe gesehen, wie seine Mutter mit einem Basidschi aus dem Haus gekommen sei, bei der Anhörung habe jedoch gesagt, sein Bruder sei ebenfalls vor dem Haus am sprechen gewesen. Schliesslich habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, er habe seinen Bruder angerufen, doch sei dieser abwesend gewesen, worauf dessen Ehefrau ihm geraten habe, das Haus nicht zu betreten, so dass er sich in ein anderes Viertel begeben und im Wohnhaus einer Kundin versteckt habe. Bei der Anhörung habe er abweichend dazu ausgeführt, seine Schwägerin habe ihm gesagt, er solle später noch einmal anrufen, da der Bruder vor dem Haus sei; dieser sei jedoch zurückgekehrt und habe ihm mitgeteilt, dass die Situation ernst sei und er untertauchen solle. Wenig später habe er als dritte Version vorgebracht, er habe immer wieder versucht, den Bruder zu erreichen, was ihm erst nach ungefähr einer halben Stunde gelungen sei. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen könnten die iranischen Behörden nicht jede Person überwachen und identifizieren. Sie hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung, wenn Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Aufgrund der gesamten Aktenlage, in Würdigung seiner langen Anwesenheit und des freien Auslebens seiner Homosexualität in der Schweiz sowie seiner Konversion zum Christentum sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien indessen erst nach seiner Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Es sei deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm jedoch kein Asyl zu gewähren sei. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Angaben des Beschwerdeführers enthielten keine Widersprüche. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung seien lediglich ausführlicher gewesen, während die Vorbringen bei der BzP stets summarisch bleiben würden. Wie an der Anhörung dargelegt, habe er während zahlreichen Demonstrationen auch beim Abtransport von Verletzten mitgeholfen. Bei der Demonstration vom (...) jedoch sei eine Person in seiner unmittelbaren Nähe angeschossen worden und auf ihn gefallen, worauf sein Hemd voller Blut gewesen sei, was er auch anlässlich der BzP erwähnt habe. Diese Aussagen seien nicht widersprüchlich, sondern würden einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad aufweisen. Gleiches gelte für das Vorbringen der verlorenen Ausweise, da er anlässlich der BzP nur den zentralen Verlust des Personalausweises erwähnt und die Ereignisse bei der Anhörung ausführlicher geschildert habe. Hinsichtlich der Szene vor seinem Haus sei festzuhalten, dass er zwei Brüder habe. Als er zu Hause angerufen habe, sei sein älterer Bruder abwesend gewesen, während sein jüngerer Bruder gemäss den Angaben der Schwägerin mit den Basidschi gesprochen habe. Es sei daher kein Widerspruch erkennbar, und es sei auch nicht widersprüchlich, dass er seinen Bruder vor dem Haus nicht gesehen habe, da er die Beobachtung aufgegeben habe, um sich zu einer Telefonkabine zu begeben. Erst als er zu Hause angerufen habe, habe ihm die Schwägerin mitgeteilt, dass der kleinere Bruder mit den Basidschi am Reden sei. Selbst wenn die vom BFM angeführten Widersprüche bestehen würden, wären sie als marginal zu bezeichnen und vermöchten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Die Aussagen seien überaus detailliert, konzis und stimmig und würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Unaufgefordert habe er viele Details wiedergegeben, wie beispielsweise, dass der angeschossene Demonstrant am Oberkörper links geblutet habe oder dass er seine blutverschmierten Kleider im Keller ausgewechselt habe. Zudem habe er eigene psychische Vorgänge geschildert, als er angegeben habe, dass es etwas gebe, was er nicht vergessen könne und ihn bis heute verfolge, und dass er sich fassungslos und feige gefühlt habe, als er den Verletzten zurückgelassen habe. Weiter habe er zahlreiche Einzelheiten angegeben, so zum Beispiel, dass er auf dem Heimweg Tränengas eingeatmet habe und deshalb nicht wie üblich (...) nach Hause gefahren sei. Er habe auch Komplikationen bei der Suche nach der Adresse der Kundin geschildert. Seine Aussagen seien logisch konsistent und würden räumlich-zeitliche Verknüpfungen aufweisen. Er habe die Geschehnisse in freier Erzählung wiedergegeben und nicht nur die äusseren Umstände, sondern auch seine Gedanken und Emotionen geschildert. Zudem seien seine Aussagen widerspruchsfrei und plausibel. Da er in guten Verhältnissen gelebt habe, seien keine nicht-asylrelevanten Ausreisegründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ausreise homosexuell gewesen. Zwar sei er nie erwischt worden, aber mehrmals gezwungen gewesen, zu fliehen und seine Homosexualität zu verleugnen. Homosexuelle seien nicht nur eine soziale Gruppe, die sexuelle Ausrichtung sei auch ein bedeutendes Merkmal der Identität einer Person. Man dürfe daher von einer homosexuellen Person nicht erwarten, dass sie ihre sexuelle Orientierung verberge, um der Verfolgung zu entkommen. Das Nichtausleben der Sexualität sei für sich bereits eine gravierende Konsequenz, der Verzicht auf Partnerschaft, Liebe, Sexualität und Familie stelle einen ernsthaften Nachteil dar und rechtfertige eine Flucht. Es könne von keiner gesuchstellenden Person erwartet werden, dass sie im Verfolgerstaat bleibe, bis sie inhaftiert oder misshandelt werde. Deshalb bezeichne das Asylgesetz auch Personen als Flüchtlinge, welche begründete Furcht hätten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers gegeben; auf homosexuelle Akte stehe im Iran die Todesstrafe, welche auch effektiv verhängt und vollzogen werde. Bei Ausleben seiner Sexualität habe er die Verhängung der Todesstrafe zu befürchten und damit die begründete Furcht gehabt, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Das Verfolgungsmotiv habe damit bereits vor seiner Ausreise bestanden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 6.3 In der Vernehmlassung und der ergänzenden Stellungnahme führte das BFM aus, den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, welches ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden bewirken könnte. An den Demonstrationen gegen die Wahl Ahmadinejads hätten tausende junge Iranerinnen und Iraner teilgenommen. Es sei nicht auszuschliessen, dass selbständig und unabhängig voneinander agierende Milizen einzelne Teilnehmer beobachtet und teilweise zu Hause aufgespürt hätten, doch könnten die iranischen Behörden angesichts der hohen Zahl von Demonstrationsteilnehmenden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Sie hätten nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen, welche als Kadermitglieder oppositioneller Organisationen bekannt seien oder neue Mitglieder anwerben, bei der Organisation von Versammlungen und Kundgebungen mithelfen oder Flugblätter und Internetartikel verfassen würden, und damit ins Blickfeld der Behörden gelangten und eine konkrete Bedrohung für das System darstellten. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien deshalb nicht asylrelevant. Im Iran habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität nie öffentlich gezeigt und keine ernsthaften Nachteile infolge seiner Homosexualität erlitten. Seine sexuelle Ausrichtung sei auch nicht der Grund für die Ausreise gewesen. Ausserdem seien Bezeugungen von Zuneigung in der iranischen Öffentlichkeit ohnehin verboten, und zwei Männer, welche gemeinsam in der Öffentlichkeit unterwegs seien, dürften eher noch weniger Probleme haben als ein unverheiratetes heterosexuelles Paar. Vom Nichtausleben der Sexualität seien im Iran sämtliche unverheirateten heterosexuellen ebenso betroffen wie die homosexuellen Paare. Aufgrund der restriktiven Gesetzgebung seien zahlreiche junge Iranerinnen und Iraner gezwungen, ihre Partnerschaften und ihren modernen Lebensstil lediglich im privaten Rahmen auszuleben. Obgleich sie gravierende Konsequenzen haben könne, führe die restriktive Gesetzgebung nicht per se zur Gewährung von Asyl, da solche Nachteile in der allgemeinen politischen Situation im Iran begründet seien und grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. 6.4 Der Beschwerdeführer hielt in seinen Eingaben vom 5. Mai 2014 und 5. Juni 2014 fest, er sei aus verschiedenen Gründen ins Visier der iranischen Behörden geraten. Einerseits habe er als Geschäftsmann, welcher Werbung für die Opposition gemacht und an entsprechenden Treffen und Demonstrationen teilgenommen habe, durchaus ein relevantes politisches Profil, anderseits sei er durch den Verlust seines Portemonnaies als unmittelbarer Augenzeuge identifiziert worden, welcher bezeugen könne, dass der Demonstrant neben ihm angeschossen worden sei. Damit stelle er eine Gefahr für die iranischen Behörden dar, welche den Einsatz solcher Gewalt gegen Demonstranten stets abgestritten habe. Es sei eine Tatsache, dass er von den Behörden gesucht worden sei, und er habe ohne Zweifel deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Auch eine Verfolgung durch die Milizen habe Asylrelevanz, da vor diesen quasi-staat-lichen Einheiten im Herkunftsstaat kein adäquater Schutz bestehe. Hätte der Beschwerdeführer seine Homosexualität offen ausgelebt, würde er heute nicht mehr leben. Es sei nicht nur unmöglich, öffentlich Zuneigung zu zeigen, sondern es sei ihm auch verwehrt, sich zu seiner Homosexualität zu bekennen oder diese im Geheimen auszuleben, da es den sicheren Tod bedeuten würde, entdeckt zu werden. Demgegenüber stehe es heterosexuellen Paaren frei, zu heiraten und so Liebe, Partnerschaft und Sexualität im Privaten legal zu leben und eine Familie zu gründen. Ausserdem bestehe die Möglichkeit einer sogenannten Zeitehe, welche zeitlich begrenzt sei und keine Verpflichtungen nach sich ziehe. 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung erachtet das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Iran als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nur teilweise anschliessen. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung ausführliche Angaben zur Demonstration vom (...) und insbesondere zu der Szene, als ein anderer Demonstrant angeschossen wurde und er floh, ohne diesem helfen zu können. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass diese Angaben stimmig sind, Details und Realkennzeichen enthalten, wobei besonders die Schilderung seiner Emotionen zu nennen sind. Hinsichtlich der Teilnahme an der Demonstration (...) und der von ihm geleisteten Hilfe an Verletzten, welche an jenem Tag durch die Basidschi verhindert worden sei, kann das Gericht entgegen dem Bundesamt auch keine Widersprüche feststellen. Es wird vom Gericht nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt war, und es schliesst auch nicht aus, dass er bei dem geschilderten Vorfall seinen Identitätsausweis verloren hat, wobei der Umstand, dass er bei der BzP im Gegensatz zur Anhörung nicht von seinem Portemonnaie sprach, nicht als erheblicher Widerspruch gewertet wird. Hingegen ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass er sich bezüglich der Szene vor seinem Haus und des Telefonates respektive der Telefonate mit der Schwägerin und dem Bruder widersprochen hat und diese Widersprüche weder auf Rückfrage noch in der Beschwerde aufzuklären vermochte. Die Erklärung, sein älterer Bruder sei abwesend gewesen, während sein jüngerer Bruder vor der Tür mit den Basidschi gesprochen habe, kann mit seinen Aussagen nicht vereinbart werden. Es bestehen demnach Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung, er sei von den Basidschi gesucht worden. 7.2 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nach den Wahlen (...) an Demonstrationen teilgenommen. Davor habe er ab und zu bei Freunden und Bekannten diskutiert und seine Mitarbeiter motiviert, (...) zu wählen. Entgegen der Behauptung in der Replik kann die von ihm anlässlich der Anhörung geltend gemachte Aktivität nicht als gezielte Werbung bezeichnet werden (vgl. A27/18 S. 5). Es ist daher nicht von einem ausgeprägten politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen, zumal seine Aussagen bezüglich eines über die Teilnahme an Demonstrationen hinausgehenden politischen Engagements allgemein und oberflächlich ausgefallen sind. Angesichts der Zweifel an der angeblichen Suche nach ihm durch die Basidschi geht das Gericht auch nicht ohne Weiteres davon aus, er sei von diesen identifiziert worden. Nach den Wahlen im Iran (...) haben zehntausende von Iranerinnen und Iranern an den genannten Demonstrationen teilgenommen. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung richtig feststellte, haben die iranischen Behörden nur Interesse an der Identifizierung von Personen, welche durch ihre politischen Aktivitäten in ihr Blickfeld geraten und als Bedrohung wahrgenommen werden. Beim Beschwerdeführer ist angesichts seiner marginalen politischen Tätigkeit nicht anzunehmen, er wäre als gewichtiger und staatsgefährdender Aktivist wahrgenommen worden. Selbst wenn er damals von den Basidschi identifiziert worden ist, muss nicht davon ausgegangen werden, die iranischen Behörden hätten heute ein darauf gründendes Verfolgungsinteresse an seiner Person. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivität in der Schweiz (im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben) machte er auf Beschwerdeebene keine Verfolgungsgefahr beziehungsweise kein exponiertes oder fortgeführtes Engagement geltend. 7.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hatte. 8.2 Gemäss Art. 233 ff. des neuen iranischen Strafgesetztes (durch den Wächterrat am 1. Mai 2013 ratifiziert und durch die Regierung am 29. Mai 2013 für eine Versuchsperiode von fünf Jahren in Kraft gesetzt) zieht der homosexuelle Geschlechtsverkehr für den "aktiven" Partner die Todesstrafe nach sich, wenn er verheiratet ist oder den Geschlechtsverkehr erzwungen hat, und wenn er nicht Muslim ist und der Geschlechtsverkehr mit einem Muslimen stattfand, diesfalls selbst wenn es nicht zur Penetration kam. Für den "passiven" Partner ist die Strafe in jedem Fall die Todesstrafe. In den übrigen Fällen, also wenn der aktive Partner die qualifizierenden Umstände nicht erfüllt und für den passiven Partner, falls es nicht zur Penetration kam, sind als Strafe hundert Peitschenhiebe vorgesehen. Weiter werden Küssen und Berühren aus Lust als homosexuelle Akte mit einunddreissig bis vierundsiebzig Peitschenhieben bestraft. Demgegenüber wurde gemäss Art. 108 ff. des vormaligen iranischen Strafgesetzes die Todesstrafe verhängt, wenn die Täter (aktiv oder passiv) mündig sowie geistig gesund waren und aus freiem Willen handelten. Die vormalige ARK hatte in ihrer Rechtsprechung, welcher sich das Bundes­verwaltungsgericht anschloss, keine Kollektivverfolgung von Homo­se-xuellen im Iran anerkannt; in diesem Zusammenhang wurde dar­auf hingewiesen, gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehör­den gehe die Praxis der iranischen Strafbehörden dahin, Strafverfolgun­gen wegen Homosexualität soweit als möglich zu verhindern, wobei die Parteien häufig zu einer gütlichen Beilegung des Streites gedrängt wür­den. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter nicht selten auf die schwere Beweisführung (vier Zeugen) und auf die möglichen Konsequen­zen für die Zeugen (80 Peitschenhiebe) hin, falls sich die An­klage nicht erhärten sollte. Überdies seien in der Vergangenheit weder straf­rechtliche Verurteilungen noch Exekutionen bekannt, die ausschliess­lich auf dem Anklagepunkt der Homosexualität beruht hätten (vgl. BVGE D-7284/2006 vom 31. März 2009 E. 5.2 m.w.H.). 8.3 In Berücksichtigung neuster Berichte ist davon auszugehen, dass sich die Situation Homosexueller im Iran eher verschlechtert hat und offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Bedrohung mit sich bringen kann. Gemäss dem Country of Origin Information (COI) Report des Home Office, UK Border Agency, Iran, vom 16. Januar 2013, wel­cher sich auf breite Quellen stützt, sollen An­fang September 2011 zum ersten Mal seit längerer Zeit drei Männer explizit wegen ihrer Sexualität hingerichtet worden sein. Es sei jedoch im­mer wieder vorgekommen, dass Personen mit Affinität zu Homosexualität wegen angeblicher Vergewaltigungsdelikte verurteilt worden seien. Generell seien in Sodomie-Verfahren die Rechte der Angeschuldig­ten immer wieder massiv verletzt worden. Genaue Zahlen, wie viele Iraner wegen ihrer sexuellen Orientierung in Verfahren verwi­ckelt und exekutiert worden seien, seien zwar kaum erhältlich. Es sei jedoch von mindestens 1000 beziehungsweise 400 bis 5000 Opfern seit der Revolu­tion von 1979 auszugehen. Die genannte Taktik der Verfolgungsorgane, Homosexuellen in Verfahren auch andere Delikte unterzuschieben, verun­mögliche eine genaue Statistik. Im Jahr 2011 seien bei einer Organisa­tion der Homosexuellen indessen zahlreiche Berichte von Exekutio­nen gestützt auf Art. 108 des Strafgesetzbuches eingegangen. Exekutionen, welche im Zusammenhang mit der sexuellen Orientie­rung der Betroffenen stünden und bekannt würden, machten nur die Spitze eines Eisberges aus; auf jeden bekannt gewordenen Fall kämen zwölf weitere, nicht öffentlich bekannt gewordene Fälle (vgl. a.a.O. S. 180 f.). Die schwierige Lage von Homosexuellen im Iran dürfte sich mit der neuen strafrechtlichen Regelung, welche für eine Vielzahl von homosexuellen Akten nach wie vor die Todesstrafe vorsieht, in absehbarer Zukunft nicht verbessern. Wie im Bericht "Death penalty in Iran - A State terror policy" der League for the Defence of Human Rights in Iran vom Oktober 2013 zusammenfassend festgehalten wird, ist im Iran nach wie vor für eine grosse Anzahl von Delikten die Todesstrafe vorgesehen, auch für sogenannte Sexualdelikte. Diesbezüglich habe das neue Strafgesetz versäumt, den Deliktskatalog einzuschränken. Ob sich die angespannte Situation nach dem Machtwechsel im Iran wieder verbessern wird, ist ausserdem schon insofern fraglich, als die weit verbreitete Homophobie namentlich auch staatlicher Stellen bestehen bleiben dürfte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.1 ff.). 8.4 Im vorgenannten Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Homosexuellen im Iran geprüft (vgl. a.a.O. E. 5 ff.) und kam zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung aus heutiger Sicht nicht erfüllt sind. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1 m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzu-nehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörenden Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asyl­suchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfol­gung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwar­tet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfol­gung zu vermeiden. Ein strafrechtliches Verbot der Homosexua­lität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwerwiegenden Ein­griff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn die Strafen in der Pra­xis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die nationalen Ge­richte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich ausge­sprochen werde. Im Iran kann Homosexuellen auch nach neuem Recht nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern die Todesstrafe drohen. Die asylrechtlich relevante Motivation, die Gezieltheit und die Intensität solcher Verfolgung wird nicht infrage gestellt. Inwiefern und wie oft die Todesstrafe oder Freiheitsstrafen (einzig) wegen Homosexualität verhängt werden, ist aber kaum festzustellen, und die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung in dem Sinne, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, erscheinen nicht als erfüllt. Obwohl es in jüngerer Zeit zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen gekommen ist, hatte - selbst in Berücksichtigung der erwähnten Schwierigkeit bei der Quantifizierung - nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden. Vielmehr ist in Anbetracht der geschilderten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort die Homosexualität eines iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten. Ob diese im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.3). 8.5 Die Homosexualität des Beschwerdeführers ist vom BFM nicht bezweifelt worden, und es besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an seiner sexuellen Ausrichtung zu zweifeln. Anlässlich der BzP führte er aus, er habe keine persönlichen Probleme gehabt deswegen, und seine Homosexualität sei kein Ausreisegrund gewesen (vgl. A4/10 S. 6). Bei der Anhörung schilderte er einen Vorfall in einem Restaurant, wo die Sittenpolizei ein Treffen von Homosexuellen aufgelöst habe, bestätigte jedoch, er habe wegen seiner Homosexualität niemals Konsequenzen tragen müssen, da er nicht festgenommen worden sei. Ein Ausreisegrund sei sie nicht gewesen (vgl. A27/18 S. 12 f.). Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das Nicht-Ausleben der Sexualität stelle bereits für sich eine gravierende Konsequenz dar und sei ein ernsthafter Nachteil, welcher eine Flucht rechtfertige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verheimlichung der sexuellen Ausrichtung und der damit einhergehende Verzicht auf Partnerschaft, Liebe, Sexualität und Familie zweifellos ein Nachteil für die betroffenen Personen darstellt und sie in wesentlichen Lebensbereichen beeinträchtigt. Die Einschränkungen, mit welchen sich Homosexuelle konfrontiert sehen, können entgegen der Argumentation des BFM nicht mit denjenigen für unverheiratete heterosexuelle Paare verglichen werden, zumal diesen offensteht, ihre Beziehung durch eine Heirat offiziell zu machen und eine Familie zu grün-den. Indessen stellt eine solche Beeinträchtigung gemäss der Rechtsprechung noch kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Das Vorliegen ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG setzt eine gewisse Intensität der Eingriffe voraus, wobei grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen sind; sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.13 ff.). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die geltend gemachten Nachteile sind nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, und es ist nicht davon auszugehen, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, seine Homosexualität werde entdeckt und in asylrelevanter Weise geahndet.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie­sen. Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Ausführungen zum Bestehen von Nachfluchtgründen erübrigen sich demnach.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 2. April 2014 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Be-schwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub