Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Angaben zufolge (...) Juli 2018 und gelangte am 10. August 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurde der Beschwerdeführer nach dem Zufallsprinzip dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zugeteilt. Am 17. August fand dort eine kurze Befragung zur Person statt. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe im Iran die Berufsschule als (...) abgeschlossen und bis zu seiner Ausreise für eine (...)-Firma gearbeitet. Eines Abends sei er bei seinem Freund gewesen, mit dem er eine Liebesbeziehung geführt habe, als dessen Vater sie in flagranti im Schlafzimmer erwischt habe. Zwar habe er zunächst aus dem Haus fliehen können, doch sei der Vater seines Freundes am folgenden Tag mit einem Beamten bei seiner Wohnung aufgetaucht, nachdem er Anzeige gegen ihn erstattet habe. Glücklicherweise sei er zu dieser Zeit bereits auf der Arbeit gewesen; nur sein Mitbewohner sei anwesend gewesen und habe ihn in der Folge telefonisch gewarnt. Daraufhin habe er sogleich seine Auseise organisiert, und es sei ihm mit Hilfe eines Kollegen gelungen, bereits am (...) Juli 2018 in die Türkei zu fliehen. Aktuell wisse er nichts über den Stand des Verfahrens, das nach der Anzeige gegen ihn eingeleitet worden sei. Sein Leben sei schon vor diesem Vorfall sehr schwierig gewesen, weil er sich stets unauffällig habe verhalten müssen und er seinen Interessen nicht habe nachgehen können. D. Am 13. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer an der Loge seiner Unterkunft in B._______, weil sein Mitbewohner ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung belästigt und geschlagen habe. Er wurde daraufhin alleine in einem Zimmer untergebracht. E. Am 7. November 2018 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme ausgehändigt. F. Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 8. November 2018 Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM. G. Mit Verfügung vom 12. November 2018 (gleichentags ausgehändigt) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte das SEM am 12. November 2018 darüber, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. I. Am 16. November 2018 reichte die aktuelle Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim SEM ihre Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Akten ihres Mandanten. Am gleichen Tag wurde antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. J. Mit Eingabe vom 22. November 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ablehnende Asylverfügung des SEM erheben. Er liess beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem ein Schreiben von Queeramnesty sowie einen Rapport zu einem Vorfall aus dem Unterbringungszentrum vom 13. November 2018 ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt der Nachreichung eines Belegs der behaupteten Bedürftigkeit - gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert, ansonsten habe er einen Kostenvorschusses zu bezahlen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Eingang am 4. Dezember 2018 nach Versand der Instruktionsverfügung) liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen. L. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 13. Dezember 2018, und das SEM beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 14. Januar 2019 zu den Akten. Er hielt darin an seinen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM begründete die ablehnende Asylverfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine geltend gemachte Homosexualität respektive die deswegen erlittenen Nachteile nicht glaubhaft seien. Er habe während der gesamten Anhörung sehr knapp und oberflächlich auf Fragen geantwortet und insbesondere den Vorfall im Haus seines Freundes auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht ausführlich zu schildern vermocht. Dasselbe gelte für die vom Vater seines Freundes gemachte Anzeige bei den Behörden. Auch wenn er persönlich nicht anwesend gewesen sei, überrasche seine wenig anschauliche Darstellung davon, wie er von seinem Mitbewohner über die behördliche Suche informiert worden sei. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass er keine Angaben habe machen können zu dem gegen ihn mutmasslich eröffneten Verfahren. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er darüber keine Informationen habe beschaffen können, zumal er zumindest mit seiner weiterhin im Iran lebenden Mutter in Kontakt stehe. Da er auch seine persönlichen Eindrücke und Lebenserfahrungen als homosexuelle Person auffallend stereotyp und pauschal gehalten habe, würden Zweifel daran bestehen, dass seine persönlichen Lebensumstände tatsächlich so wie von ihm geltend gemacht gewesen seien. Jedenfalls habe das Bundesverwaltungsgericht vor einiger Zeit ohnehin eine Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran verneint, weil nicht davon auszugehen sei, jeder homosexuellen Person drohe die Todesstrafe oder eine andere gravierende Strafe. Daran sei festzuhalten, da auch die aktuellen Berichten keine Rückschlüsse auf die aktuelle Situation von Homosexuellen im Iran zulassen würden; jedenfalls habe sich die Situation nicht verbessert, sondern sei weitgehen gleich geblieben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass sein breiteres Umfeld und damit auch die iranischen Behörden keine Kenntnis von seiner Homosexualität erhalten hätten oder in Zukunft erhalten würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden weder die Schwierigkeiten, die er im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung in seiner Heimat zu gewärtigen habe, noch die zu erwartenden erheblichen Einschränkungen des Privatlebens ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen. Folglich sei ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat nicht verunmöglicht gewesen und es würden keine Hinweise vorliegen, dass er aufgrund eines asylrelevanten unerträglichen psychischen Drucks zur Ausreise veranlasst worden sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Es würden denn auch keine Gründe dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Er sei jung, gesund und verfüge über eine gute Schulbildung sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als (...).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer liess auf Beschwerdeebene ausführen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt indem es ihm kaum Fragen zu seiner sexuellen Orientierung gestellt habe, sondern lediglich zu den damit zusammenhängenden Problemen. Damit könne die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität nicht beurteilt werden. Es seien ihm zudem auch keine Fragen zu seiner familiären Situation sowie zum Verhältnis zu seinem konservativen, religiösen Vater gestellt worden. Weiter sei der Beschwerdeführer entgegen der Vorgabe von Art. 16 Abs. 3 TestV lediglich einmal zu seinen Asylgründen angehört worden, weshalb er kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen und über seine Erlebnisse habe sprechen können. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe klar hervor, dass er sich nicht genügend wohl gefühlt habe, um über seine sexuelle Orientierung zu sprechen.
E. 3.2.2 Er habe tatsächlich keine Informationen über das mutmasslich gegen ihn eingeleitete Verfahren erhältlich machen können, zumal seine Mutter sich wegen seines konservativen Vaters nicht getraue, bei der Polizei nachzufragen. Es erstaune denn auch nicht, dass sie keine seiner Bekannten kenne, habe er das Elternhaus doch bereits vor 12 Jahren verlassen. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des SEM durchaus zu veranschaulichen vermocht, wie bedrückend seine Situation für ihn gewesen sei und dass er deswegen bereits früher nach Deutschland habe ausreisen wollen. Insgesamt werde offensichtlich, dass er unter der ständigen Furcht vor der Entdeckung seiner Homosexualität gelitten habe, weshalb er seine Familie bereits als Minderjähriger habe verlassen müssen und seine Beziehungen nur im Verstreckten habe pflegen können. Er sei somit einem ständigen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen.
E. 3.2.3 Es sei im Übrigen zu prüfen, ob Homosexuelle im Iran als Kollektiv verfolgt würden und inwiefern eine Person begründete Furcht vor Verfolgung habe, wenn sie ihre Homosexualität frei leben wolle. Es sei unhaltbar, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor auf der Grundlage ungesicherter Erkenntnisse das Vorliegen einer Kollektivverfolgung verweigere. Sicherheitsbehörden würden regelmässige Razzien in Privathäusern durchführen und auch vor einer Entlarvung durch Privatpersonen seien homosexuelle Menschen nicht gefeit. Der einzige Grund, weshalb keine Quantifizierung der drohenden Nachteile möglich sei, sei der Umstand, dass die sexuelle Identität und Ausrichtung im Iran geheim gehalten und versteckt werde, um eine Verfolgung zu vermeiden. Dies stelle klarerweise eine unerträgliche psychische Belastung im asylrelevanten Sinn dar.
E. 3.2.4 Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei zumindest festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie des Einreichens eines Asylgesuchs im Ausland Bestrafung durch die heimatlichen Behörden drohe. Es drohe ihm bei einer Rückkehr willkürliche und unvorhersehbare Bestrafung.
E. 3.2.5 Nach dem Gesagten erweise sich zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar.
E. 3.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die eingereichte Beschwerde keine Veranlassung gebe, die angefochtene Verfügung abzuändern. Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung sei sehr wohl Rechnung getragen worden, indem ihm erklärt worden sei, er könne es jederzeit angeben, falls er über gewisse Dinge nicht sprechen können sollte. Die Anhörung sei zudem auch unterbrochen worden zwecks Unterredung des Befragten mit der damaligen amtlichen Rechtsvertretung. Zu Beginn der Anhörung seien ihm schliesslich allgemeine Fragen gestellt worden, um damit die Situation angenehmer zu gestalten. Er habe denn auch angegeben, keine Probleme zu haben, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Bei dieser Aktenlage erweise sich diese Rüge in der Beschwerde nicht als begründet. Es seien dem Beschwerdeführer im Übrigen auch genügende Fragen zu seiner Lebenserfahrung als Homosexueller im Iran gestellt worden und er sei dabei dazu aufgefordert worden, seine ganz persönlichen Eindrücke zu schildern.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer liess in der Replik rügen, er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er eine Anhörung beispielsweise in einem reinen Frauenteam beantragen könne. Aufgrund seiner Aussagen sei klar hervorgegangen, dass er an der Anhörung Schwierigkeiten gehabt habe, über die "sexuellen Sachen" zu sprechen. Auch die Unterredung mit seinem Rechtsvertreter habe die Situation an der Anhörung nicht zu verbessern vermocht. Überdies seien die Fragen zu den Lebenserfahrungen des Beschwerdeführers als Homosexueller im Iran allesamt durch den Rechtsvertreter gestellt worden (und trotzdem oberflächlich geblieben). Hingegen seien seine konkreten Lebensumstände nicht erfragt worden, weder mit Bezug auf den konservativen Vater noch auf seine ersten Liebesbeziehungen. Insgesamt hätte sich die Anhörung nicht an den in diesem Zusammenhang etablierten Empfehlungen orientiert. Sein Verfahren hätte gemäss Richtlinie Nr. 9 des United Nations High Commissioner for Refugees nicht in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden dürfen. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2018 darüber informiert habe, er fürchte sich vor gewalttätigen Übergriffen in seiner Unterkunft, zumal er dort von neuen Mitbewohnern beschimpft werde. Die beantragte Schutzmassnahme sei durch das SEM mit der Begründung abgewiesen worden, der Austritt in den Kanton stehe kurz bevor.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift zunächst, aus dem Anhörungsprotokoll gehe klar hervor, dass er nicht ausführlicher über seine Lebensumstände als Homosexueller im Iran habe sprechen können.
E. 5.2 Diesbezüglich schliesst sich das Gericht dem Standpunkt des SEM an, wonach den besonderen Umständen der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine sexuelle Orientierung genügend Rechnung getragen worden sind. Tatsächlich ist dem Anhörungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen wurde, er solle es mitteilen, falls er über gewisse Themen nicht sprechen könne (vgl. SEM-Akten, A26, F36). Auch geht aus den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er generelle Schwierigkeiten gehabt hätte, über seine allgemeine Situation als Homosexueller im Iran zu sprechen. Vielmehr gab er an, es sei allgemein heikel über solche sexuelle Sachen zu sprechen, aber es sei kein Problem (vgl. a.a.O.). Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 5.3 Erst in der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von niemandem auf die Bestimmung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hingewiesen worden ("Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört"). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer an dieser Anhörung von einem qualifizierten amtlichen Rechtsbeistand begleitet, betreut und beraten wurde. Abgesehen davon sind den Akten, wie erwähnt, keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er Mühe gehabt hätte, sich in dieser Befragung offen zu äussern.
E. 5.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 TestV nicht, dass der Beschwerdeführer zweimal zu seinen Asylgründen hätte angehört werden müssen.
E. 5.5 Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Für die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Veranlassung.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift explizit, es sei zu prüfen, ob Homosexuelle im Iran als Kollektiv verfolgt seien und inwiefern eine Person begründete Furcht vor Verfolgung habe, wenn sie ihre Homosexualität frei leben wolle.
E. 6.1.1 Im Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 ging das Bundesverwaltungsgericht eingehend auf die Lage von homosexuellen Personen im Iran ein und stellte dabei fest, dass diese im Iran gefährdet seien und mit hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe geahndet werden könnten. Eine generell drohende Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran wurde jedoch verneint, zumal nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu befürchten habe (vgl. Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 5 mit Hinweis auf die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. November 2013 [C-199/12, C-200/12, C-201/12]). Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht seither mehrmals bestätigt (vgl. zuletzt etwa die Urteile E-212/2019 vom 12. Februar 2019 E. 6.1, D-4503/2017 vom 17. Juli 2018 S 6, E-1490/2015 vom 13. März 2018 E. 5.3, D-7342/2017 vom 5. März 2018 E. 5.3.2, D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5 und D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3).
E. 6.1.2 Aktuellen Berichten zufolge wird zwar Homosexualität weiterhin kriminalisiert und es sind auch nach wie vor hohe Strafen bis hin zur Todesstrafe dafür vorgesehen. Auch werden homosexuelle Personen von den Sicherheitsbehörden diskriminiert sowie verhaftet und Hasskriminalität wird geduldet (USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iran, vom 13. März 2019, https://www.state. gov/j/drl/rls/ hrrpt/2018/nea/289205.htm, S. 2 und S. 49; Amnesty Inter-national, Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, vom 22. Februar 2018, S. 59 und S. 202, beide abgerufen am 24. April 2019). Allerdings kommt es offenbar nur selten zu diesbezüglicher Strafverfolgung; dies gemäss Berichten nicht zuletzt aufgrund der Besonderheiten des iranischen Straf(prozess)rechts, das für die Beweisbarkeit von homosexuellen Handlungen hohe Hürden aufstellt und diesbezügliche Falschanschuldigungen unter massive Strafandrohung stellt (vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: COI Compilation, vom Juli 2018, S. 179, mit Hinweis auf einen Länderbericht des Netherlands Ministry of Foreign Affairs vom Mai 2015, <https://www.ecoi.net/en/file/local/1441174/1226_ 1534925790_iran-coi-compilation-july-2018-final.pdf>; The Guardian, Where are the most difficult places in the world tob e gay or transgender?, vom 1. März 2017, https://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2017/mar/01/where-are-the-most-difficult-places-in-the -world-to-be-gay-or-transgender-lgbt, alle abgerufen am 30. April 2019). Auch das Committee against Torture (CAT) hat in einem neueren Entscheid festgestellt, dass allein die Tatsache, dass Homosexualität im Iran generell verboten ist für einen in dieses Land zurückkehrenden homosexuellen Iraner noch nicht zu einem konkreten und ernsthaften Folterrisiko führe (vgl. Urteil H.R.E.S. gegen die Schweiz vom 9. August 2018, Communication No. 783/2016).
E. 6.1.3 Mit Bezug auf die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von Homosexuellen kann folglich auf die Lagebeurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-891/2013 vom 17. Januar 2014 verwiesen werden. So ist weiterhin trotz Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen nicht davon auszugehen, jede homosexuelle Person sei wegen ihrer sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Angesichts der in diesem Zusammenhang nach wie vor sehr repressiven Lage im Iran ist somit nach wie vor im Einzelfall zu prüfen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erhebliches individuelles Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung gegeben ist.
E. 6.2.1 Den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten, ausreisebegründenden Vorfall - er und sein Freund seien von dessen Vater im Schlafzimmer erwischt worden - erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft. So wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass er sich über ein allfälliges gegen ihn im Iran hängiges Verfahren seit seiner Ausreise erkundigt hätte (vgl. SEM-Akten, A26, F47: "Nein, seit meiner Ausreise habe ich keine Informationen über diese Anzeige. [...]" und F49 ff.). Er vermochte dieses Ereignis zudem auch nicht in überzeugender Weise darzustellen. Obschon er mehrmals aufgefordert worden war, detailliert über die Geschehnisse zu sprechen, blieb es stets bei einer oberflächlichen Schilderung des Geschehensablaufs, ohne konkrete Gedanken oder Gefühle zu äussern (a.a.O., F62 ff., F67: "[RV] Wie fühlen Sie sich, wenn Sie jetzt an die Situation zurückdenken?"; F68: A: "Leider sind solche Sachen im Iran schlecht angesehen. Vor allem wenn ein Vater so etwas sieht, von dem er zuvor keine Ahnung hatte."; F70: "[...] Wie fühlen Sie sich, wenn Sie über den Vorfall berichten? A: Ich selber? Ich hatte selber kein bestimmtes Gefühl. Ich hatte ein bisschen Angst. Ich kenne mich ja selber.").
E. 6.2.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe im unmittelbaren Einflussbereich des Vaters seines Freundes in einem nicht abgeschlossenen Schlafzimmer Geschlechtsverkehr mit seinem Partner gehabt, erscheint als schwer nachvollziehbar, zumal sexuelle Handlungen ohne vergleichbare Gefährdung in der Wohnung des Beschwerdeführers möglich gewesen wären. Auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer nach dem Auftreten des Vaters des Partners alleine geflohen sei und seither nichts mehr von seinem Freund gehört habe, erstaunt. Gemäss seinen Angaben hätten sie eine mehrjährige Beziehung geführt, so dass anzunehmen ist, sie hätten ein gegenseitiges Interesse, ob und wie sie entkommen sind und wie es ihnen nach dem Vorfall ergangen ist. Dass der Beschwerdeführer keinen Weg zur Kontaktaufnahme oder mindestens zum Erhalt von Informationen über den Verbleib seines Partners gefunden haben will, erscheint ebenfalls als unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch das Urteil BVGer D-7342/2017 vom 5. März 2018 E. 5.2.2 zur Glaubhaftigkeit von im Wesentlichen identischen Vorbringen eines anders iranischen Beschwerdeführers).
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist folglich auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten, die zu seiner Ausreise geführt haben.
E. 6.2.4 Vorliegend sind zudem aus den Aussageprotokollen des Beschwerdeführers keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Verheimlichung seiner Homosexualität unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8; zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der unbestrittenen Einschränkungen in der Lebensführung von homosexuellen Menschen im Iran vgl. auch das bereits zitierte Urteil D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3). Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, es sei als Homosexueller im Iran zwar nicht einfach gewesen; er habe deswegen aber während den ungefähr zwölf Jahren seit seinem Auszug von zu Hause und seiner Ausreise im Jahre 2018 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder mit Privatpersonen gehabt (vgl. SEM-Akten, A26 F41 ff., F104 ff.). Dies, obwohl er in den letzten beiden Jahre vor der Ausreise mit seinem Partner eine dauerhafte Beziehung unterhalten habe (vgl. a.a.O. F41 ff. und die Partner ihre Sexualität - in der Wohnung des Beschwerdeführers - offensichtlich ausleben konnten (vgl. a.a.O. F65: "[...] Zuvor waren wir immer bei mir zu Hause [...]"; zudem Beschwerde S. 3 f.: "Während das Paar die gegenseitige Zuneigung in der Öffentlichkeit verstecken musste, konnten die beiden sich lediglich in der Wohnung der Beschwerdeführers treffen.").
E. 6.2.5 Unter diesen Umständen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) zum Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.
E. 8.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Homosexualität auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genommen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.2 und D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.2, je m.w.H.).
E. 8.3.3 Andere individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, der nach seinem "(...)-Abschluss" mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen konnte (vgl. SEM-Akten, A26, F5 f. sowie F8 ff.). Auch scheint er seinen Aussagen zufolge in seinem Heimatstaat über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz zu verfügen, das ihn nach seiner Rückkehr wird unterstützen können (SEM-Akten, a.a.O., F23 ff. und F54).
E. 8.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran in eine Notlage, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Vertreter eingesetzt. Darin wurde auch auf die praxisgemässen Stundenansätze für Anwälte von Fr. 200.- bis 220.- hingewiesen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar zulasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 14. Januar 2019 ausgewiesene Vertretungsaufwand von rund 15.5 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen und ist auf 13 Stunden zu reduzieren; unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands somit auf insgesamt Fr. 3100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 3100.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6640/2018 Urteil vom 16. Mai 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Angaben zufolge (...) Juli 2018 und gelangte am 10. August 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurde der Beschwerdeführer nach dem Zufallsprinzip dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zugeteilt. Am 17. August fand dort eine kurze Befragung zur Person statt. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe im Iran die Berufsschule als (...) abgeschlossen und bis zu seiner Ausreise für eine (...)-Firma gearbeitet. Eines Abends sei er bei seinem Freund gewesen, mit dem er eine Liebesbeziehung geführt habe, als dessen Vater sie in flagranti im Schlafzimmer erwischt habe. Zwar habe er zunächst aus dem Haus fliehen können, doch sei der Vater seines Freundes am folgenden Tag mit einem Beamten bei seiner Wohnung aufgetaucht, nachdem er Anzeige gegen ihn erstattet habe. Glücklicherweise sei er zu dieser Zeit bereits auf der Arbeit gewesen; nur sein Mitbewohner sei anwesend gewesen und habe ihn in der Folge telefonisch gewarnt. Daraufhin habe er sogleich seine Auseise organisiert, und es sei ihm mit Hilfe eines Kollegen gelungen, bereits am (...) Juli 2018 in die Türkei zu fliehen. Aktuell wisse er nichts über den Stand des Verfahrens, das nach der Anzeige gegen ihn eingeleitet worden sei. Sein Leben sei schon vor diesem Vorfall sehr schwierig gewesen, weil er sich stets unauffällig habe verhalten müssen und er seinen Interessen nicht habe nachgehen können. D. Am 13. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer an der Loge seiner Unterkunft in B._______, weil sein Mitbewohner ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung belästigt und geschlagen habe. Er wurde daraufhin alleine in einem Zimmer untergebracht. E. Am 7. November 2018 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme ausgehändigt. F. Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 8. November 2018 Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM. G. Mit Verfügung vom 12. November 2018 (gleichentags ausgehändigt) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte das SEM am 12. November 2018 darüber, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. I. Am 16. November 2018 reichte die aktuelle Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim SEM ihre Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Akten ihres Mandanten. Am gleichen Tag wurde antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. J. Mit Eingabe vom 22. November 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ablehnende Asylverfügung des SEM erheben. Er liess beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem ein Schreiben von Queeramnesty sowie einen Rapport zu einem Vorfall aus dem Unterbringungszentrum vom 13. November 2018 ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt der Nachreichung eines Belegs der behaupteten Bedürftigkeit - gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert, ansonsten habe er einen Kostenvorschusses zu bezahlen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Eingang am 4. Dezember 2018 nach Versand der Instruktionsverfügung) liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen. L. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 13. Dezember 2018, und das SEM beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 14. Januar 2019 zu den Akten. Er hielt darin an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete die ablehnende Asylverfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine geltend gemachte Homosexualität respektive die deswegen erlittenen Nachteile nicht glaubhaft seien. Er habe während der gesamten Anhörung sehr knapp und oberflächlich auf Fragen geantwortet und insbesondere den Vorfall im Haus seines Freundes auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht ausführlich zu schildern vermocht. Dasselbe gelte für die vom Vater seines Freundes gemachte Anzeige bei den Behörden. Auch wenn er persönlich nicht anwesend gewesen sei, überrasche seine wenig anschauliche Darstellung davon, wie er von seinem Mitbewohner über die behördliche Suche informiert worden sei. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass er keine Angaben habe machen können zu dem gegen ihn mutmasslich eröffneten Verfahren. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er darüber keine Informationen habe beschaffen können, zumal er zumindest mit seiner weiterhin im Iran lebenden Mutter in Kontakt stehe. Da er auch seine persönlichen Eindrücke und Lebenserfahrungen als homosexuelle Person auffallend stereotyp und pauschal gehalten habe, würden Zweifel daran bestehen, dass seine persönlichen Lebensumstände tatsächlich so wie von ihm geltend gemacht gewesen seien. Jedenfalls habe das Bundesverwaltungsgericht vor einiger Zeit ohnehin eine Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran verneint, weil nicht davon auszugehen sei, jeder homosexuellen Person drohe die Todesstrafe oder eine andere gravierende Strafe. Daran sei festzuhalten, da auch die aktuellen Berichten keine Rückschlüsse auf die aktuelle Situation von Homosexuellen im Iran zulassen würden; jedenfalls habe sich die Situation nicht verbessert, sondern sei weitgehen gleich geblieben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass sein breiteres Umfeld und damit auch die iranischen Behörden keine Kenntnis von seiner Homosexualität erhalten hätten oder in Zukunft erhalten würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden weder die Schwierigkeiten, die er im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung in seiner Heimat zu gewärtigen habe, noch die zu erwartenden erheblichen Einschränkungen des Privatlebens ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen. Folglich sei ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat nicht verunmöglicht gewesen und es würden keine Hinweise vorliegen, dass er aufgrund eines asylrelevanten unerträglichen psychischen Drucks zur Ausreise veranlasst worden sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Es würden denn auch keine Gründe dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Er sei jung, gesund und verfüge über eine gute Schulbildung sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als (...). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer liess auf Beschwerdeebene ausführen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt indem es ihm kaum Fragen zu seiner sexuellen Orientierung gestellt habe, sondern lediglich zu den damit zusammenhängenden Problemen. Damit könne die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität nicht beurteilt werden. Es seien ihm zudem auch keine Fragen zu seiner familiären Situation sowie zum Verhältnis zu seinem konservativen, religiösen Vater gestellt worden. Weiter sei der Beschwerdeführer entgegen der Vorgabe von Art. 16 Abs. 3 TestV lediglich einmal zu seinen Asylgründen angehört worden, weshalb er kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen und über seine Erlebnisse habe sprechen können. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe klar hervor, dass er sich nicht genügend wohl gefühlt habe, um über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. 3.2.2 Er habe tatsächlich keine Informationen über das mutmasslich gegen ihn eingeleitete Verfahren erhältlich machen können, zumal seine Mutter sich wegen seines konservativen Vaters nicht getraue, bei der Polizei nachzufragen. Es erstaune denn auch nicht, dass sie keine seiner Bekannten kenne, habe er das Elternhaus doch bereits vor 12 Jahren verlassen. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des SEM durchaus zu veranschaulichen vermocht, wie bedrückend seine Situation für ihn gewesen sei und dass er deswegen bereits früher nach Deutschland habe ausreisen wollen. Insgesamt werde offensichtlich, dass er unter der ständigen Furcht vor der Entdeckung seiner Homosexualität gelitten habe, weshalb er seine Familie bereits als Minderjähriger habe verlassen müssen und seine Beziehungen nur im Verstreckten habe pflegen können. Er sei somit einem ständigen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen. 3.2.3 Es sei im Übrigen zu prüfen, ob Homosexuelle im Iran als Kollektiv verfolgt würden und inwiefern eine Person begründete Furcht vor Verfolgung habe, wenn sie ihre Homosexualität frei leben wolle. Es sei unhaltbar, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor auf der Grundlage ungesicherter Erkenntnisse das Vorliegen einer Kollektivverfolgung verweigere. Sicherheitsbehörden würden regelmässige Razzien in Privathäusern durchführen und auch vor einer Entlarvung durch Privatpersonen seien homosexuelle Menschen nicht gefeit. Der einzige Grund, weshalb keine Quantifizierung der drohenden Nachteile möglich sei, sei der Umstand, dass die sexuelle Identität und Ausrichtung im Iran geheim gehalten und versteckt werde, um eine Verfolgung zu vermeiden. Dies stelle klarerweise eine unerträgliche psychische Belastung im asylrelevanten Sinn dar. 3.2.4 Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei zumindest festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie des Einreichens eines Asylgesuchs im Ausland Bestrafung durch die heimatlichen Behörden drohe. Es drohe ihm bei einer Rückkehr willkürliche und unvorhersehbare Bestrafung. 3.2.5 Nach dem Gesagten erweise sich zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar. 3.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die eingereichte Beschwerde keine Veranlassung gebe, die angefochtene Verfügung abzuändern. Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung sei sehr wohl Rechnung getragen worden, indem ihm erklärt worden sei, er könne es jederzeit angeben, falls er über gewisse Dinge nicht sprechen können sollte. Die Anhörung sei zudem auch unterbrochen worden zwecks Unterredung des Befragten mit der damaligen amtlichen Rechtsvertretung. Zu Beginn der Anhörung seien ihm schliesslich allgemeine Fragen gestellt worden, um damit die Situation angenehmer zu gestalten. Er habe denn auch angegeben, keine Probleme zu haben, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Bei dieser Aktenlage erweise sich diese Rüge in der Beschwerde nicht als begründet. Es seien dem Beschwerdeführer im Übrigen auch genügende Fragen zu seiner Lebenserfahrung als Homosexueller im Iran gestellt worden und er sei dabei dazu aufgefordert worden, seine ganz persönlichen Eindrücke zu schildern. 3.4 Der Beschwerdeführer liess in der Replik rügen, er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er eine Anhörung beispielsweise in einem reinen Frauenteam beantragen könne. Aufgrund seiner Aussagen sei klar hervorgegangen, dass er an der Anhörung Schwierigkeiten gehabt habe, über die "sexuellen Sachen" zu sprechen. Auch die Unterredung mit seinem Rechtsvertreter habe die Situation an der Anhörung nicht zu verbessern vermocht. Überdies seien die Fragen zu den Lebenserfahrungen des Beschwerdeführers als Homosexueller im Iran allesamt durch den Rechtsvertreter gestellt worden (und trotzdem oberflächlich geblieben). Hingegen seien seine konkreten Lebensumstände nicht erfragt worden, weder mit Bezug auf den konservativen Vater noch auf seine ersten Liebesbeziehungen. Insgesamt hätte sich die Anhörung nicht an den in diesem Zusammenhang etablierten Empfehlungen orientiert. Sein Verfahren hätte gemäss Richtlinie Nr. 9 des United Nations High Commissioner for Refugees nicht in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden dürfen. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2018 darüber informiert habe, er fürchte sich vor gewalttätigen Übergriffen in seiner Unterkunft, zumal er dort von neuen Mitbewohnern beschimpft werde. Die beantragte Schutzmassnahme sei durch das SEM mit der Begründung abgewiesen worden, der Austritt in den Kanton stehe kurz bevor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift zunächst, aus dem Anhörungsprotokoll gehe klar hervor, dass er nicht ausführlicher über seine Lebensumstände als Homosexueller im Iran habe sprechen können. 5.2 Diesbezüglich schliesst sich das Gericht dem Standpunkt des SEM an, wonach den besonderen Umständen der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine sexuelle Orientierung genügend Rechnung getragen worden sind. Tatsächlich ist dem Anhörungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen wurde, er solle es mitteilen, falls er über gewisse Themen nicht sprechen könne (vgl. SEM-Akten, A26, F36). Auch geht aus den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er generelle Schwierigkeiten gehabt hätte, über seine allgemeine Situation als Homosexueller im Iran zu sprechen. Vielmehr gab er an, es sei allgemein heikel über solche sexuelle Sachen zu sprechen, aber es sei kein Problem (vgl. a.a.O.). Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5.3 Erst in der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von niemandem auf die Bestimmung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hingewiesen worden ("Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört"). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer an dieser Anhörung von einem qualifizierten amtlichen Rechtsbeistand begleitet, betreut und beraten wurde. Abgesehen davon sind den Akten, wie erwähnt, keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er Mühe gehabt hätte, sich in dieser Befragung offen zu äussern. 5.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 TestV nicht, dass der Beschwerdeführer zweimal zu seinen Asylgründen hätte angehört werden müssen. 5.5 Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Für die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift explizit, es sei zu prüfen, ob Homosexuelle im Iran als Kollektiv verfolgt seien und inwiefern eine Person begründete Furcht vor Verfolgung habe, wenn sie ihre Homosexualität frei leben wolle. 6.1.1 Im Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 ging das Bundesverwaltungsgericht eingehend auf die Lage von homosexuellen Personen im Iran ein und stellte dabei fest, dass diese im Iran gefährdet seien und mit hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe geahndet werden könnten. Eine generell drohende Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran wurde jedoch verneint, zumal nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu befürchten habe (vgl. Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 5 mit Hinweis auf die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. November 2013 [C-199/12, C-200/12, C-201/12]). Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht seither mehrmals bestätigt (vgl. zuletzt etwa die Urteile E-212/2019 vom 12. Februar 2019 E. 6.1, D-4503/2017 vom 17. Juli 2018 S 6, E-1490/2015 vom 13. März 2018 E. 5.3, D-7342/2017 vom 5. März 2018 E. 5.3.2, D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5 und D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3). 6.1.2 Aktuellen Berichten zufolge wird zwar Homosexualität weiterhin kriminalisiert und es sind auch nach wie vor hohe Strafen bis hin zur Todesstrafe dafür vorgesehen. Auch werden homosexuelle Personen von den Sicherheitsbehörden diskriminiert sowie verhaftet und Hasskriminalität wird geduldet (USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iran, vom 13. März 2019, https://www.state. gov/j/drl/rls/ hrrpt/2018/nea/289205.htm, S. 2 und S. 49; Amnesty Inter-national, Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, vom 22. Februar 2018, S. 59 und S. 202, beide abgerufen am 24. April 2019). Allerdings kommt es offenbar nur selten zu diesbezüglicher Strafverfolgung; dies gemäss Berichten nicht zuletzt aufgrund der Besonderheiten des iranischen Straf(prozess)rechts, das für die Beweisbarkeit von homosexuellen Handlungen hohe Hürden aufstellt und diesbezügliche Falschanschuldigungen unter massive Strafandrohung stellt (vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: COI Compilation, vom Juli 2018, S. 179, mit Hinweis auf einen Länderbericht des Netherlands Ministry of Foreign Affairs vom Mai 2015, ; The Guardian, Where are the most difficult places in the world tob e gay or transgender?, vom 1. März 2017, https://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2017/mar/01/where-are-the-most-difficult-places-in-the -world-to-be-gay-or-transgender-lgbt, alle abgerufen am 30. April 2019). Auch das Committee against Torture (CAT) hat in einem neueren Entscheid festgestellt, dass allein die Tatsache, dass Homosexualität im Iran generell verboten ist für einen in dieses Land zurückkehrenden homosexuellen Iraner noch nicht zu einem konkreten und ernsthaften Folterrisiko führe (vgl. Urteil H.R.E.S. gegen die Schweiz vom 9. August 2018, Communication No. 783/2016). 6.1.3 Mit Bezug auf die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von Homosexuellen kann folglich auf die Lagebeurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-891/2013 vom 17. Januar 2014 verwiesen werden. So ist weiterhin trotz Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen nicht davon auszugehen, jede homosexuelle Person sei wegen ihrer sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Angesichts der in diesem Zusammenhang nach wie vor sehr repressiven Lage im Iran ist somit nach wie vor im Einzelfall zu prüfen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erhebliches individuelles Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung gegeben ist. 6.2 6.2.1 Den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten, ausreisebegründenden Vorfall - er und sein Freund seien von dessen Vater im Schlafzimmer erwischt worden - erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft. So wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass er sich über ein allfälliges gegen ihn im Iran hängiges Verfahren seit seiner Ausreise erkundigt hätte (vgl. SEM-Akten, A26, F47: "Nein, seit meiner Ausreise habe ich keine Informationen über diese Anzeige. [...]" und F49 ff.). Er vermochte dieses Ereignis zudem auch nicht in überzeugender Weise darzustellen. Obschon er mehrmals aufgefordert worden war, detailliert über die Geschehnisse zu sprechen, blieb es stets bei einer oberflächlichen Schilderung des Geschehensablaufs, ohne konkrete Gedanken oder Gefühle zu äussern (a.a.O., F62 ff., F67: "[RV] Wie fühlen Sie sich, wenn Sie jetzt an die Situation zurückdenken?"; F68: A: "Leider sind solche Sachen im Iran schlecht angesehen. Vor allem wenn ein Vater so etwas sieht, von dem er zuvor keine Ahnung hatte."; F70: "[...] Wie fühlen Sie sich, wenn Sie über den Vorfall berichten? A: Ich selber? Ich hatte selber kein bestimmtes Gefühl. Ich hatte ein bisschen Angst. Ich kenne mich ja selber."). 6.2.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe im unmittelbaren Einflussbereich des Vaters seines Freundes in einem nicht abgeschlossenen Schlafzimmer Geschlechtsverkehr mit seinem Partner gehabt, erscheint als schwer nachvollziehbar, zumal sexuelle Handlungen ohne vergleichbare Gefährdung in der Wohnung des Beschwerdeführers möglich gewesen wären. Auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer nach dem Auftreten des Vaters des Partners alleine geflohen sei und seither nichts mehr von seinem Freund gehört habe, erstaunt. Gemäss seinen Angaben hätten sie eine mehrjährige Beziehung geführt, so dass anzunehmen ist, sie hätten ein gegenseitiges Interesse, ob und wie sie entkommen sind und wie es ihnen nach dem Vorfall ergangen ist. Dass der Beschwerdeführer keinen Weg zur Kontaktaufnahme oder mindestens zum Erhalt von Informationen über den Verbleib seines Partners gefunden haben will, erscheint ebenfalls als unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch das Urteil BVGer D-7342/2017 vom 5. März 2018 E. 5.2.2 zur Glaubhaftigkeit von im Wesentlichen identischen Vorbringen eines anders iranischen Beschwerdeführers). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist folglich auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten, die zu seiner Ausreise geführt haben. 6.2.4 Vorliegend sind zudem aus den Aussageprotokollen des Beschwerdeführers keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Verheimlichung seiner Homosexualität unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8; zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der unbestrittenen Einschränkungen in der Lebensführung von homosexuellen Menschen im Iran vgl. auch das bereits zitierte Urteil D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3). Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, es sei als Homosexueller im Iran zwar nicht einfach gewesen; er habe deswegen aber während den ungefähr zwölf Jahren seit seinem Auszug von zu Hause und seiner Ausreise im Jahre 2018 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder mit Privatpersonen gehabt (vgl. SEM-Akten, A26 F41 ff., F104 ff.). Dies, obwohl er in den letzten beiden Jahre vor der Ausreise mit seinem Partner eine dauerhafte Beziehung unterhalten habe (vgl. a.a.O. F41 ff. und die Partner ihre Sexualität - in der Wohnung des Beschwerdeführers - offensichtlich ausleben konnten (vgl. a.a.O. F65: "[...] Zuvor waren wir immer bei mir zu Hause [...]"; zudem Beschwerde S. 3 f.: "Während das Paar die gegenseitige Zuneigung in der Öffentlichkeit verstecken musste, konnten die beiden sich lediglich in der Wohnung der Beschwerdeführers treffen."). 6.2.5 Unter diesen Umständen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) zum Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 8.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Homosexualität auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genommen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.2 und D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.2, je m.w.H.). 8.3.3 Andere individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, der nach seinem "(...)-Abschluss" mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen konnte (vgl. SEM-Akten, A26, F5 f. sowie F8 ff.). Auch scheint er seinen Aussagen zufolge in seinem Heimatstaat über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz zu verfügen, das ihn nach seiner Rückkehr wird unterstützen können (SEM-Akten, a.a.O., F23 ff. und F54). 8.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran in eine Notlage, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Vertreter eingesetzt. Darin wurde auch auf die praxisgemässen Stundenansätze für Anwälte von Fr. 200.- bis 220.- hingewiesen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar zulasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 14. Januar 2019 ausgewiesene Vertretungsaufwand von rund 15.5 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen und ist auf 13 Stunden zu reduzieren; unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands somit auf insgesamt Fr. 3100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 3100.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: