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E-212/2019

E-212/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. Dezember 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______ aus C._______ in der Provinz D._______. Dort habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Die Schule habe er neun Jahre lang besucht und danach als Bodenleger und gelegentlich als Fischer gearbeitet. Aufgrund familiärer Probleme habe er als Jugendlicher an Depressionen gelitten und angefangen, Alkohol und Drogen zu konsumieren. Wiederholt sei er wegen seines Alkoholkonsums von den Sicherheitsbehörden vorübergehend in Haft genommen worden. Im Jahr (...) (iranischer Kalender, entsprechend Jahr (...) gregorianischer Kalender) sei schliesslich ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden und er sei zu (...) Haft verurteilt worden. Im Alter von (...) oder (...) Jahren habe er festgestellt, dass er sich von anderen Männern angezogen fühle. Mit (...) oder (...) Jahren habe er angefangen regelmässige sexuelle Kontakte zu anderen jungen Männern zu pflegen. Im (...) habe er mit einem Freund in dessen Elternhaus sexuellen Kontakt gehabt. Dabei seien sie mutmasslich von einem Nachbarn gesehen worden, welcher dem Vater des Freundes davon berichtet habe. Dieser sei daraufhin zu den Eltern des Beschwerdeführers gegangen und habe gedroht, den Beschwerdeführer anzuzeigen. Er selbst sei ebenfalls zu Hause gewesen und habe aufgrund der Aufgebrachtheit des Vaters des Freundes sowie dessen Religiosität keine Zweifel gehabt, dass dieser seine Drohungen wahrmachen würde. In der folgenden Nacht habe der Beschwerdeführer deshalb seinen Heimatort verlassen und sei zu seiner Schwester nach Teheran gegangen, wo er sich 25 Tage aufgehalten habe. Seine Eltern hätten ihm telefonisch mitgeteilt, dass er eine Vorladung für eine Gerichtsverhandlung erhalten habe. Er sei danach aus dem Iran ausgereist und via Türkei, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist. In der Folge sei in seiner Abwesenheit ein Gerichtsurteil ergangen, wonach er zu (...) Jahren Gefängnis und zu (...) Peitschenhieben verurteilt worden sei. Seit seiner Jugend habe er den Islam als Religion abgelehnt und begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Während der letzten zwei bis drei Jahre im Iran habe er sich an christlichen Aktivitäten beteiligt und eine Hauskirche besucht. In der Schweiz besuche er einmal wöchentlich einen Gottesdienst und habe sich im Jahr (...) taufen lassen. Weiter habe er in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Für rund ein Jahr habe er die E._______ besucht und Kontakt zu F._______ gehabt. Als Beweismittel reichte er seine iranische Identitätskarte, Kopien einer Anklageschrift vom (...), einer Verwarnung/Vorladung vom (...) und eines Gerichtsurteils vom (...) sowie sein Taufbekenntnis vom (...) ein. B. Die Vorinstanz richtete mit Schreiben vom 18. April 2018 eine Botschaftsanfrage an die Schweizerische Vertretung in Teheran, welche mit Bericht vom 14. Mai 2018 beantwortet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde dazu mit Schreiben vom 11. Juni 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Seine Stellungnahme erfolgte am 5. Juli 2018. C. Mit Verfügung vom 29. November 2018 (eröffnet am 17. Dezember 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2019 (Poststempel tags darauf) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung sei zufolge Unzulässigkeit auszusetzen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe geltend gemacht, zufolge des Bekanntwerdens eines gleichgeschlechtlichen Sexualkontakts verfolgt und von einem Gericht verurteilt worden zu sein. Die eingereichten Beweismittel hätten sich jedoch nach Durchführung einer Botschaftsanfrage als Totalfälschungen herausgestellt. Die Dokumente würden teils krasse sprachliche und formale Fehler aufweisen, welche in offiziellen Gerichtsdokumenten so nicht vorzufinden seien. Die inhaltlichen Aspekte betreffend die Kompetenzen der Behörden und Beamten, die angeführten Gesetzesartikel sowie die im Urteil angeführte Strafe würden nicht mit den im Iran geltenden Gesetzesgrundlagen und der gängigen Rechtsprechung übereinstimmen. Zudem hätten eine Vielzahl von formalen Fehlern hinsichtlich der Schrift, des Dokumentenlayouts und der Aktenbezeichnung festgestellt werden können. Im Iran würden auch keinerlei Polizeiakten oder Verurteilungen zu seiner Person vorliegen. In seiner Stellungnahme habe er diese Vorwürfe nicht erklären können. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem Besuch des Vaters seines Freundes bei seiner eigenen Familie seien nicht substantiiert ausgefallen. Auch auf Nachfrage habe er nur wenige zusätzliche Details genannt und sich im Wesentlichen wiederholt. Zu seiner Konversion zum Christentum habe er ebenfalls nur sehr allgemeine und vage Ausführungen gemacht. Er habe keinerlei Glaubensinhalte nennen können und mit Ausnahme von Maria keine weiteren Personen und auch keine christlichen Feiertage aufzählen können.

E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich zufolge seiner inneren Überzeugung von seiner früheren Religion abgewandt und sei zum Christentum konvertiert. Die Vorinstanz habe sodann in ihrem Entscheid anerkannt, dass er regelmässig eine persisch-sprachliche Kirche besuche. Er habe auch als er jünger gewesen sei nicht an den Islam geglaubt und er könne diese Religion nicht leiden. Durch die Überwachung der iranischen Behörden sei ihnen seine Inhaftierung in der Schweiz wegen Drogenkonsums bekannt. Die Vorinstanz habe sodann seine Homosexualität anerkannt und er lebe diese auch in der Schweiz aus. Es sei ihm nicht zumutbar, sich im Iran in Bezug auf seine Religion, die Homosexualität und seines Konsums von illegalen Substanzen zu verleugnen oder sich durch ein diskretes Verhalten einer Verfolgungsgefahr zu entziehen. Er habe im Iran an Depressionen gelitten, da er seine Homosexualität nicht habe offen ausleben können. Wegen der Befriedigung seiner Sexualität habe er grossen Stress gehabt. Seinen Alkoholkonsum habe er ebenfalls verbergen müssen. Er habe eine Lebensart, welche im Iran nicht akzeptiert sei und weswegen er bestraft werde. Das tägliche und riskante Verstecken und Verleugnen seiner inneren Überzeugung im Kontakt mit der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Irans sei zufolge seiner Homosexualität und Konversion zum Christentum sowie der weiteren Gründe als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Zudem sei er in der Schweiz politisch aktiv. Etwa ein Jahr lang habe er die E._______ besucht und dort F._______ getroffen. Er habe an allen Demonstrationen, die in Genf, Zürich oder Basel stattgefunden haben teilgenommen. Die Vorinstanz habe lediglich die einzelnen Faktoren für sich allein betrachtet, diese knapp und wenig überzeugend begründet und keine Gesamtwürdigung vorgenommen.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie hat ihren Entscheid ausführlich begründet und eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer äusserte sich äusserst vage zu seiner Konversion zum Christentum und konnte keine Details zu seiner neuen Religion nennen. Er kannte weder das zentrale Glaubensbekenntnis noch konnte er christliche Feiertage benennen. Ferner ist auch die Schilderung seiner Motivation zum Religionswechsel und seines Konversionsprozesses als äusserst substanzarm und plakativ zu bezeichnen. Dies sind jedoch zwei Elemente, welche für die Glaubhaftmachung einer Konversion als essentiell zu bezeichnen sind (Berlit et al., Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016 S. 281 ff.). Zudem wäre - auch unter Berücksichtigung der drohenden Konsequenzen einer Konversion im Iran - zu erwarten, dass ein Konvertit sich näher und intensiver mit der neuen Religion auseinandersetzen würde. Ähnlich oberflächlich schilderte er den Vorfall, an welchem der Vater seines Freundes die Eltern des Beschwerdeführers aufsuchte und ihnen mit einer Anzeige gedroht habe. Auch auf Nachfragen nannte er keine Details, sondern wiederholte sich. Seine Eltern sollen daraufhin auch zweimal eine "Verwarnung" erhalten haben, wonach sich der Beschwerdeführer beim Gericht beziehungsweise bei der Polizei melden müsse (vgl. SEM-Akten A 25 S. 9 f. und S. 11). Gemäss der Botschaftsabklärung der Vorinstanz wird gegen den Beschwerdeführer jedoch weder ermittelt noch liegt ein Gerichtsurteil vor. Diese Dokumente wurden klar als Fälschungen deklariert (vgl. A 32). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Die Abklärung erfolgte detailliert und die Fälschungsmerkmale sind offensichtlich; insbesondere stimmen die angeführten Gesetzesartikel und Strafen nicht den geltenden Gesetzesgrundlagen sowie der Rechtsprechung überein und es existieren formale Fehler hinsichtlich Schrift, Dokumentenlayout und Aktenbezeichnung sowie sprachliche Fehler. In seiner Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr dazu. Zufolge der gefälschten Dokumente erscheint auch die dazugehörige Geschichte als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, mit (...) oder (...) Jahren bemerkt zu haben, dass er homosexuell sei. Seine ersten homosexuellen Kontakte habe er mit ungefähr (...) Jahren gehabt. Von seiner Homosexualität hätten nur sechs Personen Kenntnis (vgl. A 25 F 67). Ausgereist ist er im Alter von (...) Jahren. In der gesamten Zeit hatte er keine Probleme mit den Behörden aufgrund seiner Homosexualität, auch nicht im geleisteten Militärdienst vom (...) bis (...) (vgl. A 25 F13). Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu - ohne näher auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens einzugehen - fest, dass gemäss seiner Praxis zwar davon auszugehen ist, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität mit hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet werden können. Indessen ist eine generell drohende Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran zu verneinen (vgl. D-891/2013 vom 17. Januar 2014 mit Hinweis auf die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. November 2013 [C-199/12, C-200/12, C-201/12]). Der Beschwerdeführer vermochte keine Verfolgung glaubhaft zu machen und hat auch keine gezielte Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behörden wegen seiner Homosexualität vorgebracht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 21417/17 vom 19. Dezember 2017). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine asylbeachtliche Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohen würde. Seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz waren von sehr untergeordneter Natur. Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr (...) den E._______ und nahm an einigen Demonstrationen teil. In dieser Organisation hatte er jedoch keine besondere Funktion inne, sondern war lediglich Unterstützer. Bei den Demonstrationen habe er jeweils mitgeholfen und Stühle oder Tische organisiert oder eine Flagge in die Hand genommen. Er sei normaler Teilnehmer gewesen und habe sich nicht in einer besonderen Art und Weise öffentlich zu den Problemen im Iran geäussert (vgl. A 25 S. 27 f.). Es ist somit nicht von einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund welcher er ins Visier der iranischen Behörden hätte geraten können (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.2, m.w.H. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und auf das Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden Nr. 52077/10 vom 15. Mai 2012, §§ 63 f.). Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen ist und auch bei einer Rückkehr nicht damit zu rechnen hat.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. In seiner Heimat hat er neun Jahre die Schule besucht und danach als Bodenleger gearbeitet. Gelegentlich war er auch als Fischer und LKW-Mechaniker tätig. Für seinen Lebensunterhalt ist er selbst aufgekommen und konnte sich auch die Ausreise finanzieren. Seine Eltern und Geschwister leben immer noch im Iran und er steht in Kontakt zu ihnen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Die von ihm geltend gemachte Depression steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Diese scheint nicht so gravierend zu sein, als er deshalb eine Therapie benötigen würde. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Behandlung entnehmen. Auf Beschwerdeebene reicht er sodann auch keine Arztberichte ein. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass diese Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-212/2019 Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. Dezember 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______ aus C._______ in der Provinz D._______. Dort habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Die Schule habe er neun Jahre lang besucht und danach als Bodenleger und gelegentlich als Fischer gearbeitet. Aufgrund familiärer Probleme habe er als Jugendlicher an Depressionen gelitten und angefangen, Alkohol und Drogen zu konsumieren. Wiederholt sei er wegen seines Alkoholkonsums von den Sicherheitsbehörden vorübergehend in Haft genommen worden. Im Jahr (...) (iranischer Kalender, entsprechend Jahr (...) gregorianischer Kalender) sei schliesslich ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden und er sei zu (...) Haft verurteilt worden. Im Alter von (...) oder (...) Jahren habe er festgestellt, dass er sich von anderen Männern angezogen fühle. Mit (...) oder (...) Jahren habe er angefangen regelmässige sexuelle Kontakte zu anderen jungen Männern zu pflegen. Im (...) habe er mit einem Freund in dessen Elternhaus sexuellen Kontakt gehabt. Dabei seien sie mutmasslich von einem Nachbarn gesehen worden, welcher dem Vater des Freundes davon berichtet habe. Dieser sei daraufhin zu den Eltern des Beschwerdeführers gegangen und habe gedroht, den Beschwerdeführer anzuzeigen. Er selbst sei ebenfalls zu Hause gewesen und habe aufgrund der Aufgebrachtheit des Vaters des Freundes sowie dessen Religiosität keine Zweifel gehabt, dass dieser seine Drohungen wahrmachen würde. In der folgenden Nacht habe der Beschwerdeführer deshalb seinen Heimatort verlassen und sei zu seiner Schwester nach Teheran gegangen, wo er sich 25 Tage aufgehalten habe. Seine Eltern hätten ihm telefonisch mitgeteilt, dass er eine Vorladung für eine Gerichtsverhandlung erhalten habe. Er sei danach aus dem Iran ausgereist und via Türkei, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist. In der Folge sei in seiner Abwesenheit ein Gerichtsurteil ergangen, wonach er zu (...) Jahren Gefängnis und zu (...) Peitschenhieben verurteilt worden sei. Seit seiner Jugend habe er den Islam als Religion abgelehnt und begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Während der letzten zwei bis drei Jahre im Iran habe er sich an christlichen Aktivitäten beteiligt und eine Hauskirche besucht. In der Schweiz besuche er einmal wöchentlich einen Gottesdienst und habe sich im Jahr (...) taufen lassen. Weiter habe er in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Für rund ein Jahr habe er die E._______ besucht und Kontakt zu F._______ gehabt. Als Beweismittel reichte er seine iranische Identitätskarte, Kopien einer Anklageschrift vom (...), einer Verwarnung/Vorladung vom (...) und eines Gerichtsurteils vom (...) sowie sein Taufbekenntnis vom (...) ein. B. Die Vorinstanz richtete mit Schreiben vom 18. April 2018 eine Botschaftsanfrage an die Schweizerische Vertretung in Teheran, welche mit Bericht vom 14. Mai 2018 beantwortet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde dazu mit Schreiben vom 11. Juni 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Seine Stellungnahme erfolgte am 5. Juli 2018. C. Mit Verfügung vom 29. November 2018 (eröffnet am 17. Dezember 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2019 (Poststempel tags darauf) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung sei zufolge Unzulässigkeit auszusetzen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe geltend gemacht, zufolge des Bekanntwerdens eines gleichgeschlechtlichen Sexualkontakts verfolgt und von einem Gericht verurteilt worden zu sein. Die eingereichten Beweismittel hätten sich jedoch nach Durchführung einer Botschaftsanfrage als Totalfälschungen herausgestellt. Die Dokumente würden teils krasse sprachliche und formale Fehler aufweisen, welche in offiziellen Gerichtsdokumenten so nicht vorzufinden seien. Die inhaltlichen Aspekte betreffend die Kompetenzen der Behörden und Beamten, die angeführten Gesetzesartikel sowie die im Urteil angeführte Strafe würden nicht mit den im Iran geltenden Gesetzesgrundlagen und der gängigen Rechtsprechung übereinstimmen. Zudem hätten eine Vielzahl von formalen Fehlern hinsichtlich der Schrift, des Dokumentenlayouts und der Aktenbezeichnung festgestellt werden können. Im Iran würden auch keinerlei Polizeiakten oder Verurteilungen zu seiner Person vorliegen. In seiner Stellungnahme habe er diese Vorwürfe nicht erklären können. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem Besuch des Vaters seines Freundes bei seiner eigenen Familie seien nicht substantiiert ausgefallen. Auch auf Nachfrage habe er nur wenige zusätzliche Details genannt und sich im Wesentlichen wiederholt. Zu seiner Konversion zum Christentum habe er ebenfalls nur sehr allgemeine und vage Ausführungen gemacht. Er habe keinerlei Glaubensinhalte nennen können und mit Ausnahme von Maria keine weiteren Personen und auch keine christlichen Feiertage aufzählen können. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich zufolge seiner inneren Überzeugung von seiner früheren Religion abgewandt und sei zum Christentum konvertiert. Die Vorinstanz habe sodann in ihrem Entscheid anerkannt, dass er regelmässig eine persisch-sprachliche Kirche besuche. Er habe auch als er jünger gewesen sei nicht an den Islam geglaubt und er könne diese Religion nicht leiden. Durch die Überwachung der iranischen Behörden sei ihnen seine Inhaftierung in der Schweiz wegen Drogenkonsums bekannt. Die Vorinstanz habe sodann seine Homosexualität anerkannt und er lebe diese auch in der Schweiz aus. Es sei ihm nicht zumutbar, sich im Iran in Bezug auf seine Religion, die Homosexualität und seines Konsums von illegalen Substanzen zu verleugnen oder sich durch ein diskretes Verhalten einer Verfolgungsgefahr zu entziehen. Er habe im Iran an Depressionen gelitten, da er seine Homosexualität nicht habe offen ausleben können. Wegen der Befriedigung seiner Sexualität habe er grossen Stress gehabt. Seinen Alkoholkonsum habe er ebenfalls verbergen müssen. Er habe eine Lebensart, welche im Iran nicht akzeptiert sei und weswegen er bestraft werde. Das tägliche und riskante Verstecken und Verleugnen seiner inneren Überzeugung im Kontakt mit der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Irans sei zufolge seiner Homosexualität und Konversion zum Christentum sowie der weiteren Gründe als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Zudem sei er in der Schweiz politisch aktiv. Etwa ein Jahr lang habe er die E._______ besucht und dort F._______ getroffen. Er habe an allen Demonstrationen, die in Genf, Zürich oder Basel stattgefunden haben teilgenommen. Die Vorinstanz habe lediglich die einzelnen Faktoren für sich allein betrachtet, diese knapp und wenig überzeugend begründet und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie hat ihren Entscheid ausführlich begründet und eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer äusserte sich äusserst vage zu seiner Konversion zum Christentum und konnte keine Details zu seiner neuen Religion nennen. Er kannte weder das zentrale Glaubensbekenntnis noch konnte er christliche Feiertage benennen. Ferner ist auch die Schilderung seiner Motivation zum Religionswechsel und seines Konversionsprozesses als äusserst substanzarm und plakativ zu bezeichnen. Dies sind jedoch zwei Elemente, welche für die Glaubhaftmachung einer Konversion als essentiell zu bezeichnen sind (Berlit et al., Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016 S. 281 ff.). Zudem wäre - auch unter Berücksichtigung der drohenden Konsequenzen einer Konversion im Iran - zu erwarten, dass ein Konvertit sich näher und intensiver mit der neuen Religion auseinandersetzen würde. Ähnlich oberflächlich schilderte er den Vorfall, an welchem der Vater seines Freundes die Eltern des Beschwerdeführers aufsuchte und ihnen mit einer Anzeige gedroht habe. Auch auf Nachfragen nannte er keine Details, sondern wiederholte sich. Seine Eltern sollen daraufhin auch zweimal eine "Verwarnung" erhalten haben, wonach sich der Beschwerdeführer beim Gericht beziehungsweise bei der Polizei melden müsse (vgl. SEM-Akten A 25 S. 9 f. und S. 11). Gemäss der Botschaftsabklärung der Vorinstanz wird gegen den Beschwerdeführer jedoch weder ermittelt noch liegt ein Gerichtsurteil vor. Diese Dokumente wurden klar als Fälschungen deklariert (vgl. A 32). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Die Abklärung erfolgte detailliert und die Fälschungsmerkmale sind offensichtlich; insbesondere stimmen die angeführten Gesetzesartikel und Strafen nicht den geltenden Gesetzesgrundlagen sowie der Rechtsprechung überein und es existieren formale Fehler hinsichtlich Schrift, Dokumentenlayout und Aktenbezeichnung sowie sprachliche Fehler. In seiner Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr dazu. Zufolge der gefälschten Dokumente erscheint auch die dazugehörige Geschichte als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, mit (...) oder (...) Jahren bemerkt zu haben, dass er homosexuell sei. Seine ersten homosexuellen Kontakte habe er mit ungefähr (...) Jahren gehabt. Von seiner Homosexualität hätten nur sechs Personen Kenntnis (vgl. A 25 F 67). Ausgereist ist er im Alter von (...) Jahren. In der gesamten Zeit hatte er keine Probleme mit den Behörden aufgrund seiner Homosexualität, auch nicht im geleisteten Militärdienst vom (...) bis (...) (vgl. A 25 F13). Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu - ohne näher auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens einzugehen - fest, dass gemäss seiner Praxis zwar davon auszugehen ist, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität mit hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet werden können. Indessen ist eine generell drohende Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran zu verneinen (vgl. D-891/2013 vom 17. Januar 2014 mit Hinweis auf die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. November 2013 [C-199/12, C-200/12, C-201/12]). Der Beschwerdeführer vermochte keine Verfolgung glaubhaft zu machen und hat auch keine gezielte Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behörden wegen seiner Homosexualität vorgebracht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 21417/17 vom 19. Dezember 2017). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine asylbeachtliche Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohen würde. Seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz waren von sehr untergeordneter Natur. Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr (...) den E._______ und nahm an einigen Demonstrationen teil. In dieser Organisation hatte er jedoch keine besondere Funktion inne, sondern war lediglich Unterstützer. Bei den Demonstrationen habe er jeweils mitgeholfen und Stühle oder Tische organisiert oder eine Flagge in die Hand genommen. Er sei normaler Teilnehmer gewesen und habe sich nicht in einer besonderen Art und Weise öffentlich zu den Problemen im Iran geäussert (vgl. A 25 S. 27 f.). Es ist somit nicht von einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund welcher er ins Visier der iranischen Behörden hätte geraten können (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.2, m.w.H. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und auf das Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden Nr. 52077/10 vom 15. Mai 2012, §§ 63 f.). Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen ist und auch bei einer Rückkehr nicht damit zu rechnen hat. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. In seiner Heimat hat er neun Jahre die Schule besucht und danach als Bodenleger gearbeitet. Gelegentlich war er auch als Fischer und LKW-Mechaniker tätig. Für seinen Lebensunterhalt ist er selbst aufgekommen und konnte sich auch die Ausreise finanzieren. Seine Eltern und Geschwister leben immer noch im Iran und er steht in Kontakt zu ihnen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Die von ihm geltend gemachte Depression steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Diese scheint nicht so gravierend zu sein, als er deshalb eine Therapie benötigen würde. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Behandlung entnehmen. Auf Beschwerdeebene reicht er sodann auch keine Arztberichte ein. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass diese Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: