Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 3. Oktober 2013 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 23. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 summarisch befragt und am 24. Oktober 2013 zu ihren Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (gleichentags eröffnet) trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Einsprache (recte: Beschwerde) und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben (sinngemäss).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 S. 77 am Ende).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige von Kosovo. Der Bundesrat hat dieses Land mit Beschluss vom 6. März 2009 zum Safe Country erklärt. Die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf in Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2013 einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich unglaubhaft sind und, selbst wenn sie zuträfen, keine Hinweise auf Verfolgung enthalten. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der vorinstanzlichen Verfügung kaum auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Heimatstaat sowohl bedroht worden zu sein als auch psychische Probleme gehabt zu haben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Vorbringen unabhängig von deren Glaubhaftigkeit keinerlei Hinweise auf Verfolgung erkennen lassen. Es kann hierbei auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ist aufgrund der Akten namentlich nicht ersichtlich, inwiefern es während der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 zu Verständigungsproblemen gekommen sein soll. Auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, antwortete er mit "gut". Er hat sodann unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Anhörungsprotokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt wurde, dass es vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen und die Vorinstanz auf die Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo schliessen. Bezüglich der vorgebrachten, aber nicht weiter dokumentierten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass bereits eine Behandlung im Heimatland stattgefunden hat. Diese kann ohne Weiteres dort fortgeführt werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6125/2013 Urteil vom 4. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftsteiner; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende 1 bis 4, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 3. Oktober 2013 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 23. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 summarisch befragt und am 24. Oktober 2013 zu ihren Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (gleichentags eröffnet) trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Einsprache (recte: Beschwerde) und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben (sinngemäss). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 S. 77 am Ende). 4.2. Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige von Kosovo. Der Bundesrat hat dieses Land mit Beschluss vom 6. März 2009 zum Safe Country erklärt. Die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf in Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. 4.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2013 einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich unglaubhaft sind und, selbst wenn sie zuträfen, keine Hinweise auf Verfolgung enthalten. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der vorinstanzlichen Verfügung kaum auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Heimatstaat sowohl bedroht worden zu sein als auch psychische Probleme gehabt zu haben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Vorbringen unabhängig von deren Glaubhaftigkeit keinerlei Hinweise auf Verfolgung erkennen lassen. Es kann hierbei auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ist aufgrund der Akten namentlich nicht ersichtlich, inwiefern es während der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 zu Verständigungsproblemen gekommen sein soll. Auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, antwortete er mit "gut". Er hat sodann unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Anhörungsprotokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt wurde, dass es vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen und die Vorinstanz auf die Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten ist.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo schliessen. Bezüglich der vorgebrachten, aber nicht weiter dokumentierten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass bereits eine Behandlung im Heimatland stattgefunden hat. Diese kann ohne Weiteres dort fortgeführt werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 6.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher