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E-4957/2013

E-4957/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juli 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. August 2013 wurde er summarisch befragt und am 21. August 2013 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 28. August 2013 (gleichentags eröffnet) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 4. September 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (sinngemäss) und ihn in der Schweiz medizinisch untersuchen zu lassen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.

E. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im An-wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschen-hand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 S. 77 unten Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E.3c/bb-cc S. 36).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Der Bundesrat hat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind damit erfüllt. Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die in der Tschechische Republik bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in der Tschechischen Republik politisch verfolgt. Die tschechischen Behörden würden ihn seit 26 Jahren in einem Krankheitszustand halten. Es werde behauptetet er leide an Schizophrenie, was nicht zutreffe. Zudem sei noch ein Verfahren wegen Verleumdung gegen drei Ärzte hängig. Er befürchte, dass sie ihn bei einer Rückkehr in eine psychiatrische Klinik stecken würden.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. September 2012 einlässlich begründet, weshalb sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erweisen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Verfügung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich seine Vorbringen offensichtlich als nicht asylrelevant erweisen. Bei den vorgebrachten Asylgründen sind keine staatlichen Verfolgungshandlungen erkennbar. Dies gilt insbesondere für das noch hängige Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer. Es ist asylrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsstaat gegen strafrechtliches Handeln vorgeht und Strafen oder Massnahmen verhängt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer kein korrektes Gerichtsverfahren offen stehen würde. Dem Beschwerdeführer steht es als EU-Bürger zudem frei, sich im Rahmen der Personenfreizügigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederzulassen. Schliesslich ist auch sein Antrag auf Untersuchung in der Schweiz abzuweisen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachten, dass ihm attestiert, nicht schizophren zu sein, asylrechtlich relevant sein könnte.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen und auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Tschechischen Republik noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. Die Tschechische Republik verfügt über ein gut funktionierendes Gesundheitssystem. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb unabhängig davon, ob beim Beschwerdeführer eine Schizophrenie vorliegt oder nicht, als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4957/2013 Urteil vom 10. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Tschechische Republik, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juli 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. August 2013 wurde er summarisch befragt und am 21. August 2013 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 28. August 2013 (gleichentags eröffnet) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 4. September 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (sinngemäss) und ihn in der Schweiz medizinisch untersuchen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im An-wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschen-hand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 S. 77 unten Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E.3c/bb-cc S. 36). 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Der Bundesrat hat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind damit erfüllt. Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die in der Tschechische Republik bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in der Tschechischen Republik politisch verfolgt. Die tschechischen Behörden würden ihn seit 26 Jahren in einem Krankheitszustand halten. Es werde behauptetet er leide an Schizophrenie, was nicht zutreffe. Zudem sei noch ein Verfahren wegen Verleumdung gegen drei Ärzte hängig. Er befürchte, dass sie ihn bei einer Rückkehr in eine psychiatrische Klinik stecken würden. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. September 2012 einlässlich begründet, weshalb sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erweisen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Verfügung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich seine Vorbringen offensichtlich als nicht asylrelevant erweisen. Bei den vorgebrachten Asylgründen sind keine staatlichen Verfolgungshandlungen erkennbar. Dies gilt insbesondere für das noch hängige Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer. Es ist asylrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsstaat gegen strafrechtliches Handeln vorgeht und Strafen oder Massnahmen verhängt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer kein korrektes Gerichtsverfahren offen stehen würde. Dem Beschwerdeführer steht es als EU-Bürger zudem frei, sich im Rahmen der Personenfreizügigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederzulassen. Schliesslich ist auch sein Antrag auf Untersuchung in der Schweiz abzuweisen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachten, dass ihm attestiert, nicht schizophren zu sein, asylrechtlich relevant sein könnte. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen und auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Tschechischen Republik noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. Die Tschechische Republik verfügt über ein gut funktionierendes Gesundheitssystem. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb unabhängig davon, ob beim Beschwerdeführer eine Schizophrenie vorliegt oder nicht, als zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: