Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-952/2012 Urteil vom 27. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, seine Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - der Ethnie der Roma zugehörige serbische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. November 2011 verliessen und am 2. November 2011 via Ungarn und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass am 15. November 2011 die Befragungen zur Person stattfanden und die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ausführten, sie seien seit zirka zwei Jahren von unbekannten Männern zeitweise unter Gewaltanwendung monatlich zu Geldzahlungen gezwungen worden, wobei die Männer sie gewarnt hätten, die Polizei zu verständigen, ansonsten sie dem ältesten Sohn ernsthaften Schaden zufügen würden, dass sie aufgrund dieser Drohungen die Vorfälle der Polizei nie gemeldet hätten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Vorfälle an psychischen Stress-Symptomen leiden würde, dass, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit verloren habe, sie keine Geldzahlungen mehr hätten leisten können und sich gezwungen gesehen hätten, ihr Heimatland zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2012 - eröffnet am 20. Januar 2012 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eigenen Sprache erhielten, dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei, dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat selbst allerdings Übergriffe seitens Drittpersonen weder billige noch unterstütze, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, dass jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass die Inanspruchnahme des Schutzsystems vorliegend individuell zumutbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben die Behelligungen aufgrund der Drohungen der Täter der Polizei nicht gemeldet hätten, jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien, dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG keine Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden, dass es dem Beschwerdeführer trotz der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Serbien zuzumuten sei, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Serbien behandelt worden seien und davon ausgegangen werden könne, dass die medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und zugänglich seien, dass gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland eine Gefahr für das Leben ergeben würde, was vorliegend nicht der Fall sei, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Telefaxeingabe vom 20. Februar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, der Asylentscheid vom 19. Januar 2012 sei aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für sie und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wird, dass die Beschwerde am 22. Februar 2012 im Original beim Gericht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 bezüglich der Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, der Abweisung der Asylgesuche und der Wegweisung an sich nicht angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und nicht zumutbar, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass aufgrund der Verneinung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass entgegen der entsprechenden sinngemässen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf verschiedene Berichte, Artikel und eine TV-Reportage insbesondere geltend gemacht wird, im völligen Gegensatz zur Einschätzung des BFM wiesen viele Organisationen seit langem auf die Diskriminierung der Roma im ganzen Balkan hin, dass die Roma in den Balkanländern Willkür und massiver Korruption auf Behördenebene ausgesetzt seien, dass die Beschwerdeführenden mit grösster Wahrscheinlichkeit wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit individuell an Leib und Leben bedroht seien und es verständlich sei, dass sie aufgrund der erpresserischen Drohungen der Täter keine Anzeige bei der Polizei gemacht hätten, dass auch davon auszugehen sei, Roma könnten ihre Rechte nie bei höheren Instanzen einfordern und der serbische Staat könne sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gegen Übergriffe nicht schützen beziehungsweise wolle sie wohl auch nicht effektiv schützen, dass das Gericht diese Einschätzung nicht teilt, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte, dass mit dem in Serbien am 26. März 2009 verabschiedeten Anti-Diskriminierungsgesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, und dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderheiten weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten, dass vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch Drittpersonen zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, gemäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und solche Fälle strafrechtlich verfolgt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind, wonach es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, die ihnen widerfahrenen Übergriffe bei den Behörden zu melden und bei diesen um Schutz nachzusuchen, dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass unter Hinweis auf die in entscheidwesentlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, dass das BFM zu Recht hervorhob, es sei dem Beschwerdeführer trotz der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Serbien zuzumuten, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, dass mit dem BFM davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Beteuerung in Serbien über ein Beziehungsnetz verfügen und es andernfalls an ihnen liegen würde, entsprechende Kontakte aufzunehmen und pflegen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführenden von Verwandten in Dänemark und Deutschland eine gewisse finanzielle Hilfe erwarten können, nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass im Weiteren mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Serbien behandelt worden seien und davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und zugänglich sind, was selbstredend für die ganze Familie der Beschwerdeführenden gilt, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist, dass das Krankenversicherungsgesetz Serbiens allen benachteiligten Bevölkerungsgruppen, also auch den Roma, das Recht auf medizinische Behandlung garantiert, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte ärztliche Bericht betreffend die Beschwerdeführerin nicht abgewartet werden muss, da auch in Serbien psychiatrische Behandlungen mit einem ausreichenden medizinischen Angebot an Fachkräften umfassend abgedeckt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: