Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______, ihr damaliger Ehemann, und [ihre Kinder] B._______ und C. ._______ aus E._______ (Vojvodina), stellten am 26. November 1997 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 8. April 1998 abgewiesen wurde. In der Folge galten sie seit dem 12. Juni 1998 als verschwunden. A.b Am 22. Juli 1998 suchten sie erneut um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 15. Juni 2000 lehnte das BFF auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Sie zogen die dagegen erhobene Beschwerde am 30. Januar 2001 zurück und reisten am 5. April 2001 freiwillig nach Belgrad zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 2. Februar 2001 abgeschrieben. A.c Am 10. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihren beiden [Kindern], erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, mit welchem sie geltend machte, dass ihre Familie wiederholt von Mafiosi bedroht worden sei und diese von ihnen Geld verlangt hätten. Ihr Ehemann sei seit dem (...) 2003 ebenfalls auf der Flucht. Auf dieses Asylgesuch trat das BFF mit Verfügung vom 23. September 2003 nicht ein, und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. November 2003 ab, worauf die Beschwerdeführerin und ihre [Kinder] nach Serbien zurückkehrten. A.d Am (...) wurde [das dritte Kind] der Beschwerdeführerin, D._______, geboren. A.e Die Beschwerdeführerin, ihr damaliger Ehemann und ihre drei [Kinder] verliessen ihre Heimat erneut am (...) 2006 und reisten über unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (EVZ) am 7. August 2006 ein drittes, resp. viertes Asylgesuch einreichten. Die Anhörungen fanden am 15. und 21. August 2006 im EVZ F._______ und am 31. August 2006 durch das BFM statt. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, dass sie sich mit ihrer Familie nach ihrer Rückkehr nach Serbien wieder in E._______ niedergelassen habe, wo sie bereits zuvor gewohnt hätten. Im März 2006 hätten drei Jugendliche in der Stadt von ihrem damaligen Ehemann Geld verlangt. Da er sich geweigert habe, ihnen Geld zu geben, hätten sie ihn beschimpft. Am selben Abend seien Unbekannte bei ihnen zu Hause erschienen und hätten Geld von ihm verlangt. Als er sich geweigert habe, hätten diese ihn und sie geschlagen. Er habe ihnen daraufhin 1000 Euro gegeben und danach die Polizei darüber informiert, aber niemand habe etwas unternommen. Im April 2006 seien diese Personen erneut zu Hause vorbeigekommen, hätten Geld verlangt und den ehemaligen Ehemann sowie die Beschwerdeführerin geschlagen. Dies habe sich im Juni wiederholt. Er habe den Leuten mehrmals Geld gegeben und danach die Polizei informiert, welche aber nichts unternommen habe. Im Juli 2006 seien die Leute in ihr Haus eingedrungen, als sie nicht hineingelassen worden seien, und hätten sie beide erneut geschlagen, wobei sie diesmal bewaffnet gewesen seien. [Das eine Kind] sei dieses Mal auch dazugekommen. Aus Angst, dass [diesem] etwas zustossen würde, habe der damalige Ehemann den Leuten 3000 Euro gegeben, woraufhin sie gegangen seien. Einige Tage danach sei der damalige Ehemann nach Rumänien gereist, um nach einem Transport ins Ausland für die Familie zu suchen. In dieser Zeit - am (...) Juli 2006 - seien die Leute erneut gekommen, hätten nach ihm verlangt, das Haus durchsucht, die Beschwerdeführerin geschlagen und massiv bedroht, sie zu Boden geworfen und ihr Kleid zerrissen. Da die [Kinder] daraufhin erwacht seien und laut um Hilfe geschrien hätten, hätten die Männer von ihr abgelassen und seien verschwunden. Die Nachbarin habe die Polizei gerufen, welche aber nicht gekommen sei. Der damalige Ehemann, welcher zwischenzeitlich die Ausreise organisiert gehabt habe, sei daraufhin zurückgekommen. Zusammen habe die Familie am (...) 2006 ihre Heimat verlassen. A.f Mit Verfügung vom 11. September 2006 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, ihres ehemaligen Ehemannes und ihrer zwei [Kinder] gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. A.g Mit Eingabe vom 18. September 2006 fochten die Beschwerdeführenden diesen Entscheid bei der ARK an. A.h Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 wurden die Beschwerdeführerin und ihre [Kinder] für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. A.i Mit Urteil vom 3. September 2007 (E-4837/2006) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies ihn zwecks Neubeurteilung an das BFM zurück. Im Urteil wurde - unter Nennung zahlreicher Quellen - eine einlässliche Prüfung vorgenommen zur Frage, ob serbische Behörden gegen ethnisch motivierte Übergriffe privater Dritter auf Minderheitenangehörige, insbesondere auf Roma, schutzfähig und schutzwillig seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte diesbezüglich aus, die Schutzwilligkeit sei zu bejahen (E. 3.5.4); Serbien habe diverse Aktionsprogramme zur Verbesserung der Lage der Minderheiten in Gang gesetzt, und die Zahl der Übergriffe auf Minderheiten sei zurückgegangen (E. 3.5.5). Indessen könne eine seriöse Evaluation der Effektivität der Schutzgewährung- ebenso wie eine Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - nicht vorfrageweise in einem Nichteintretensentscheid erfolgen, sondern erfordere eine materielle Prüfung und damit das Eintreten auf das Asylgesuch (E. 3.5.6). B. Am (...) 2007 liess das Zivilstandsamt G._______ dem BFM per Telefax das serbische Urteil, datierend vom (...) 2007, mit dem die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden wurde, inklusive Übersetzung ins Deutsche zukommen. Aus der Übersetzung des Urteils geht hervor, dass der Mutter für [das älteste Kind] B.________, geboren am (...), und für [das jüngste Kind] D. _______, geboren am (...), jeweils das alleinige Sorgerecht übertragen wurde. Dem Vater wurde das alleinige Sorgerecht für C._______, geboren am (...), übertragen. Zudem wurde der Kindsvater verpflichtet, 15% seines Monatseinkommens der Mutter für den Unterhalt von B._______ und D._______ zu bezahlen. Der Eingabe lag auch eine Trauungsmitteilung bei, aus der hervorgeht, dass der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin am (...) 2007 eine in der Schweiz niedergelassene Ausländerin geheiratet hat. Aus der BFM-Aktennotiz vom 8. Oktober 2007 geht hervor, dass dieser infolge der Eheschliessung im Kanton G._______ eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (vgl. D37/2). C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 - eröffnet am 10. Oktober 2007- verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer drei [Kinder], lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, den Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Roma unter Drohungen und Misshandlungen zu Schutzzahlungen aufgefordert worden seien und somit erhebliche Nachteile erlitten hätten und wonach die Behörden auf ihre Anzeigen nicht reagiert hätten, sei Folgendes entgegenzuhalten: Seitdem am 25. Februar 2002 das serbische Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Der gesetzliche Rahmen schütze auch die Roma und spreche ihnen im Wesentlichen das Recht zu, ihre eigene Muttersprache betreffend Schule, Amtssprache und Information zu gebrauchen. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und gewisse behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht restlos ausgeschlossen werden, allerdings würden diese in der Regel nicht asylrelevante Intensität erreichen. Der serbische Staat billige solche Benachteiligungen nicht und die im Sachverhalt dargelegten Umstände würden auch in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellen. Es sei zwar denkbar, dass Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht die nötigen Untersuchungsmassnahmen einleiten würden, gegen fehlbare Beamte stehe jedoch der Rechtsweg an höhere Instanzen offen. Somit sei in Serbien von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen. Diesbezüglich müssten sich die Beschwerdeführenden den Vorwurf gefallen lassen, sich nicht persönlich an die Behörden gewandt zu haben, um ihr Schutzbedürfnis nachdrücklich geltend zu machen. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich telefonisch und die Beschwerdeführerin gar nie Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems wäre ihnen jedoch objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen. Da ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat bestehe, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Ausserdem erweise sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar, da den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten in E._______ leben würden und daher von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen sei, womit die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohenden Lage geraten würden. D. Mit Eingabe vom 9. November 2007 liess die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - die vorinstanzliche Verfügung anfechten und beantragte, diese sei aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen, eventualiter sei der Entscheid an das BFM zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden machten geltend, die vorinstanzliche Verfügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, insbesondere weiche die Begründung des BFM von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Kassationsurteil vom 3. September 2007 ab. Dort sei festgehalten worden, dass die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegenüber den Roma aus der Vojvodina und im übrigen Serbien nicht ohne weiteres bejaht werden könne und daher der vorliegende Fall eine seriöse Evaluation der Schutzfähigkeit des serbischen Staates gegenüber der Roma-Minderheit vor Drittverfolgung verlange; diese Evaluation fehle aber im BFM-Entscheid immer noch. Den Anhörungsprotokollen sei eine glaubhafte Darstellung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre [Kinder] zwischen dem (...) März 2006 und ihrer Ausreise aus E._______ am (...) 2006 mehrmals von einer Gruppe bewaffneter und ihnen unbekannter Leute massivst bedroht und geschlagen worden seien. Ihnen seien zudem unter Todesandrohung mehrere Tausend Euro sowie Wertsachen als Schutzgeld abgenommen worden. Sie hätten aufgrund der Ereignisse Anzeige bei der Polizei erstattet, aber nur abschätzige Bemerkungen betreffend ihre Volkszugehörigkeit geerntet. Die Beamten - als Mitarbeiter einer Roma-feindlichen lokalen Behörde, die jegliches rechtsstaatliches Vorgehen vermissen lasse - seien aus Desinteresse untätig geblieben. Das BFM würdige die Lage unzutreffend und unterlasse es gänzlich, offizielle Berichte zu zitieren. Zudem sei es überspannt, von den Beschwerdeführenden zu verlangen, am Herkunftsort einen Anwalt zu mandatieren oder eine Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren, und somit ohne Nachprüfung vom jeweiligen Vorhandensein solcher Institutionen auszugehen. Die Diskriminierungen gegenüber Roma würden sich in Wirklichkeit derart summieren, dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Eventualiter sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar, da die Beschwerdeführerin und ihre drei [Kinder], die teilweise mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hätten, bei einer Rückkehr Terror, Nationalismus und Diskriminierung schutzlos ausgeliefert wären und zudem in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. E. Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 führte die Vorinstanz aus, gemäss der Beschwerdeschrift leide [ein namentlich nicht erwähntes Kind] an nicht näher angeführten psychologischen Problemen und sei auf medikamentöse Hilfe angewiesen, wobei unerwähnt bleibe, welche Medikamente benötigt würden. Ungeachtet dieser äusserst vagen Angaben könne dennoch darauf hingewiesen werden, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Serbien gewährleistet seien. So verfüge beispielsweise E._______, der Herkunftsort der Beschwerdeführenden, über ein Regionalspital, welches die meisten allgemeinen Untersuchungen durchführen könne. Zudem könnten die medizinischen Strukturen in der von E._______ aus nur zirka (...) Kilometer entfernten Hauptstadt Belgrad problemlos erreicht werden. Infolgedessen bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, nach ihrer Rückkehr eine fachärztliche Behandlung in Anspruch nehmen zu können, sofern sie eine solche tatsächlich benötigen sollte. G. In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2008 führten die Beschwerdeführenden aus, bei [dem Kinde, welches Augenzeuge] des Überfalls im (...) 2006, namentlich der Bedrohung durch Kriminelle, gewesen sei, handle es sich um B._______, geboren am (...). [Die] Mutter habe versucht, [das Kind] in psychiatrische Behandlung zu geben, was jedoch aus Kostengründen von den zuständigen Stellen abgewiesen worden sei. B._______ leide zudem unter diversen somatischen Problemen, wie dem Bericht der Neuropädiatrie des Kinderspitals (...) vom 17. Januar 2008 zu entnehmen sei. Diesbezüglich sei ein weiterer Termin für den 4. März 2008 vorgesehen. B._______ leide an Kopfschmerzen, die auf eine psychische Belastung zurückzuführen seien, was angesichts des Erlebten nicht erstaune. (...).B._______ besuche nun die 3. Sekundarklasse und wolle [Beruf] werden. Bei einer Rückschaffung in [das] Herkunftsland hätte B._______ keine Chance, mit [den] gesundheitlichen Schwierigkeiten fertig zu werden und eine adäquate Ausbildung zu absolvieren. Sollte der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern kein Asyl gewährt werden, sei zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren, da hier das Kindeswohl im Vordergrund stehe. Bei einem Wegweisungsvollzug würden sie in eine wirtschaftliche und soziale Notlage gebracht werden. Zudem werde auch bestritten, dass es für Roma ohne Weiteres möglich sei, angemessene medizinische und insbesondere fachärztliche Behandlung zu erhalten. Dafür sei die Vorinstanz den Beweis schuldig geblieben. H. Mit erneuter Vernehmlassung vom 28. April 2008 führte die Vorinstanz aus, insofern der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdeschrift rüge, das BFM habe nicht - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2007 verlangt - eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma vorgenommen, sei dem entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreter offenbar die entsprechende Urteilspassage missverstanden habe. Dort werde nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass eine solche Überprüfung in einem formellen Verfahren nicht vorfrageweise vorgenommen werden könne. Der vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Mangel sei vom BFM jedoch geheilt worden, indem es mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 auf das Asylgesuch eingetreten sei und eine materielle Prüfung der Asylvorbringen durchgeführt habe. Daher sei - wie bereits damals erwähnt - davon auszugehen, dass die serbischen Behörden kriminelle Übergriffe Privater nicht dulden würden und dass, analog der Urteilserwägungen, seitens der Behörden Bemühungen bestünden, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen. Selbst wenn die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden in Bezug auf Übergriffe Dritter nicht ohne Weiteres bejaht werden könne, sei dennoch auf die Möglichkeit hinzuweisen, den in Serbien bestehenden rechtsstaatlichen Instanzenzug in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich sei auch nicht verständlich, warum die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann nie persönlich bei der Polizei vorgesprochen hätten, wie es erfahrungsgemäss von Gewaltopfern erwartet werden könne. Erkenntnissen einer vom BFM durchgeführten Dienstreise zufolge werde das Zusammenleben der verschiedenen ethnischen Gruppen im Bezirk E._______ als unproblematisch eingestuft. Zudem würden Hinweise fehlen auf eine derartige Behördenwillkür, und Roma aus dieser Gegend seien im serbischen Vergleich als relativ wohlhabend, ihre Lage als gut und prosperierend, einzuschätzen. I. Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 entgegen, dass sie nach wie vor der Auffassung seien, die Vorinstanz habe eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma trotz materieller Prüfung der Asylgründe vermissen lassen. Wie in ihrer Beschwerde aufgeführt, reiche ein neues serbisches Bundesgesetz nicht aus, um die Sicherheit der Roma zu garantieren. Diesbezüglich sei abzuklären, ob das neue Gesetz in der Realität Wirkung zeige. Diesbezüglich verweise die Vorinstanz lediglich auf eine fünftägige Dienstreise, welche im Oktober 2006 durchgeführt worden sei. Es sei jedoch zweifelhaft, dass eine ausländische Delegation in ein paar Tagen solche Probleme zuverlässig beurteilen könne, zumal die Reise in offizieller Mission erfolgt sei, somit ungefilterte Eindrücke eher unwahrscheinlich seien. Bezeichnenderweise werde auch nicht aufgeführt, auf welche Quellen beziehungsweise Auskunftsperson das BFM seine Aussagen und Wahrnehmungen stütze. Wer ein paar Tage in Sizilien verbringe, werde auch kaum mit der Mafia in Berührung kommen. Wie in der Beschwerdeschrift schon ausgeführt worden sei, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nach jedem Übergriff telefonisch die Polizei um Hilfe ersucht. Ihnen in dieser Bedrohungssituation einen - nicht näher spezifizierten - Instanzenzug zuzumuten, erscheine überspitzt und weltfremd. Die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern handle, sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besonders zu gewichten. Zudem würden sich die Kinder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, da es ihnen bei einer Rückkehr nach Serbien verunmöglicht würde, ihre Beziehung zum leiblichen Vater zu leben, der voraussichtlich in der Schweiz bleiben werde. Die serbischen Behörden würden Roma nicht ausreichend Schutz vor Willkür und Übergriffen bieten, ihre Geschichte zeige vielmehr, dass kriminelle Aktivitäten aus rassistischen Motiven noch immer toleriert beziehungsweise nicht ausreichend geahndet würden. Die Vorinstanz könne sodann zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Thesen auch keine anerkannten Quellen anführen, zumal die Dienstreise diesbezüglich ungeeignet sei. Eine Wegweisung aus der Schweiz hätte für die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder katastrophale Folgen. J. Am 3. Mai 2011 kontrollierte die Kantonspolizei des Kantons G._______ die heute [volljährigen] C._______ und B._______ am Flughafen (...) bei der Einreise aus Belgrad und stellte dabei fest, dass beide im Besitz eines am (...) 2011 in Serbien (...) ausgestellten serbischen Reisepasses sind. Der Polizeibericht inklusive Kopien der Reisepässe ging beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2011 ein. Der Bericht stellte zudem fest, dass die beiden von Ungarn zur Einreiseverweigerung in den Schengenraum ausgeschrieben seien. K. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 räumte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein, zu den kürzlich ausgestellten serbischen Reisepässen Stellung zu nehmen, und forderte sie auf, ärztliche Zeugnisse betreffend B._______ einzureichen und die behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. L. Mit Eingabe vom 12. September 2011 führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdeführerin lebe mit ihren drei [Kindern] nach wie vor im Asylheim und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem B._______ und C._______ fünf Jahre Schule durchlaufen hätten, befänden sie sich nun in einer speziellen Ausbildungsstätte für Menschen mit Behinderungen, wobei B._______ eine zweijährige Lehre [zum Beruf] absolviere und C._______ sich [zum Beruf] ausbilden lasse. Die Ausbildungen würden voraussichtlich am (...) 2012 abgeschlossen. Ein Arbeitszeugnis attestiere B._______ grosse Motivation, Ausdauer und Freude an der Arbeit, wobei B._______ sich [den] Vorgesetzten gegenüber stets korrekt verhalte. B._______ leide jedoch nach wie vor an psychischen Problemen und an Schmerzen (...), wobei eine regelmässige ärztliche Behandlung zur Zeit nicht erforderlich sei. Aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen und psychischen Probleme, der schweren Augenerkrankung, (...), werde die Ausbildung auch von der IV unterstützt. Die Mutter habe die elterliche Sorge für das jüngste Kind inne, während zum Vater nur sporadischer Kontakt bestehe. Ob der Vater eine Aufenthaltsbewilligung für das Kind beantragt habe, sei nicht bekannt, jedoch eher unwahrscheinlich. B._______ und C._______ seien anlässlich des Todes ihrer Grossmutter nach Belgrad gereist und hätten sich bei dieser Gelegenheit Pässe ausstellen lassen. Nach wie vor würden sie sich in Serbien unsicher fühlen und sich vor behördlicher Willkür und Übergriffen fürchten. Deshalb seien sie zu ihrer Mutter und D._______ zurückgekommen, um hier ihre Ausbildung abzuschliessen. Seit 2006, mithin seit rund fünf Jahren, befänden sie sich in der Schweiz. (...) D._______ kenne [das] Heimatland nicht und habe dazu kaum eine Beziehung; D._______ besuche hier den regulären Kindergarten. Im Fluchtzeitpunkt seien B._______ und C._______ 13- beziehungsweise 14-jährig gewesen. In den vergangenen Jahren hätten sie gut Deutsch gelernt und sich rasch in der Schweiz integriert, ihre gesundheitliche Situation habe sich zwischenzeitlich stabilisiert und sie befänden sich, was ihre Ausbildung betreffe, auf gutem Weg. Eine Rückkehr in ihr Heimatland erscheine jedoch angesichts der bestehenden immensen Probleme und der desolaten Sicherheitssituation für Roma undenkbar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Der Stellungnahme wurden der jeweilige "Ausweis für Lernende" in Kopie, ein Arbeitszeugnis von B._______ vom 22. August 2011, eine von B._______ unterzeichnete Entbindung von der Schweigepflicht betreffend alle sie behandelnden Ärzte vom 22. Juli 2011 und eine Todesurkunde in serbischer Sprache - allesamt in Kopie - beigelegt. M. Am 28. September 2011 wurden B._______ und C._______ von der Kantonspolizei G._______ bei der Ausreise nach Belgrad erneut kontrolliert. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass beide laut ihren Angaben die Schweiz für immer verlassen wollten. Dem Polizeibericht liegt die Kopie beider Reisepässe bei.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Aus den Akten wird nicht eindeutig ersichtlich, ob C._______ und B._______ sich noch in der Schweiz befinden oder das Land bereits definitiv verlassen haben (vgl. oben Bst. M und Beschwerdeakten Akte 30). Es rechtfertigt sich, die Beschwerde auch betreffend C._______ und B._______ materiell zu behandeln.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation des angefochtenen Entscheids bewirken.
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz gehe - entgegen zahlreicher Quellen, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 2007 aufgeführt worden seien - ohne ausreichende Begründung von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden aus. Namentlich sei die vom Gericht verlangte einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes nicht vorgenommen worden. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 4.1.2 Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung nicht an. In seinem Urteil vom 3. September 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht - unter einlässlicher Darstellung der beigezogenen länderspezifischen Quellen - die Situation von Minderheiten, speziell von Roma, in Serbien dargestellt und die Frage geprüft, ob die serbischen Behörden gegenüber ethnisch motivierten Übergriffen durch Private auf Minderheitenangehörige, namentlich Roma, schutzfähig und schutzwillig seien. Dabei bejahte das Gericht die Schutzfähigkeit grundsätzlich (E. 3.5.4) und führte aus, Serbien habe diverse Aktionsprogramme zur Verbesserung der Lage der Minderheiten in Gang gesetzt, und die Zahl der Übergriffe auf Minderheitenangehörige sei zurückgegangen (E. 3.5.5). Weiter hielt das Gericht fest, eine seriöse Evaluation der Effektivität der Schutzgewährung - ebenso wie eine Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - könne nicht vorfrageweise in einem Nichteintretensentscheid des BFM erfolgen, sondern erfordere eine materielle Prüfung und somit ein Eintreten auf das Asylgesuch (E. 3.5.6). Mit diesen Erwägungen bezog sich das Gericht auf eine von der ARK gepflegte und vom Gericht fortgesetzte Praxis, dass komplexe Erwägungen im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsbegriff nicht vorfrageweise bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung dargetan seien, die nicht geradezu haltlos seien, im Nichteintretensverfahren abgehandelt werden könnten, sondern dass diesbezüglich eine materielle erstinstanzliche Verfügung getroffen werden müsse (vgl. das im Urteil vom 3. September 2007 zitierte und in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Urteil EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 5, EMARK 1993 Nr. 17; vgl. sodann die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-3065/2011 vom 3. Juni 2011; D-4954/2009 vom 13. August 2009 und D-4209/2007 vom 16. Juni 2008). Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Verfahren - indem das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nunmehr eingetreten ist und diese materiell geprüft hat sowie erneut in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2008 zu den Fragen der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden ausführliche Erwägungen gemacht hat, wozu die Beschwerdeführenden Stellung nehmen konnten - entgegen den Rügen in der Beschwerde Genüge getan.
E. 4.2 Im Folgenden ist materiell zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft [der Beschwerdeführenden] zu Recht verneint hat.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die Einschätzung der Vorinstanz betreffend Schutzfähigkeit und Schutzwille der serbischen Behörden sei auch inhaltlich nicht zutreffend; vielmehr müsse von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien ausgegangen werden.
E. 4.2.2 Das Gericht teilt auch diese Einschätzung nicht. Die Situation hat sich seit Ergehen des Urteils vom 3. September 2007 eingehend verändert. Namentlich hat der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011, Rz. 3), am 31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches deren Rechte in Sachen eigene Sprache, Bildung und Kultur verbesserte (vgl. Human Rights Council, Forum on Minority Issues, Second Session, Statement by the Republic of Serbia, Genf, 12-13. November 2009, abrufbar auf: www2.ohchr.org, zuletzt besucht am 13. Dezember 2011). Am 6. Juni 2010 wurden sodann die ersten Wahlen der "National Minority Councils" durchgeführt (vgl. European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010, S. 16). Vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch Drittpersonen können zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden, gemäss der Einschätzung internationaler Beobachter duldet der serbische Staat diese jedoch nicht und zeigt sich als schutzwillig und schutzfähig und solche Fälle werden strafrechtlich verfolgt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Behördenmitglieder und Polizisten bei einer Anzeige nicht die notwendigen Handlungen vornehmen. In diesen Fällen existiert jedoch der Rechtsweg. So wurden bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. die Lageeinschätzung des Gerichts beispielsweise im Entscheid D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien aus. Zudem sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, die ihnen widerfahrenen Diskriminierungen bei den Behörden geltend zu machen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr Mann lediglich telefonisch versucht, die Ereignisse bei der Polizei geltend zu machen, ohne dort persönlich zu erscheinen. Angesichts der bedrohenden Situation wäre von der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann ein grösseres Engagement zu erwarten gewesen. Diesbezüglich argumentiert die Beschwerdeführerin, es sei überspannt, von ihnen zu erwarten, in einer solchen Situation am Herkunftsort einen Anwalt zu mandatieren oder eine Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren, da sinngemäss ein solches Angebot nicht bestehe und die Erfolgschancen gleich null wären. Sie hätten ihren Schutzbedarf zudem durch die Telefonate genügend zum Ausdruck gebracht. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge gibt es aber in E._______ zahlreiche Anwaltskanzleien (vgl. http://advokati.cu.rs/(...)/, zuletzt besucht am 5. Dezember 2011). Zudem hatte sie an der Anhörung die Existenz von Anwälten in keiner Weise bestritten ("den Anwalt hätten wir für nichts bezahlt"; D11 S. 9). Die pauschale Aussage, ein rechtliches Vorgehen hätte sowieso nichts gebracht, überzeugt nicht.
E. 4.2.3 Somit ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Aussagen seien glaubhaft und daher seien auch die Übergriffe glaubhaft, vorliegend unbehelflich. Die Vorbringen sind nicht asylrelevant, da der serbische Staat - wie dargelegt - schutzfähig und schutzwillig ist und somit vor Angriffen Dritter Schutz gewährt. Ausserdem stellt die Tatsache, dass B._______ und C._______ wiederholt alleine nach Serbien begeben haben und sich dort serbische Pässe ausstellen liessen, ein klares Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführenden in Serbien nicht verfolgt sind. Es wäre insbesondere auch nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter ihre beiden [Kinder] von denen [eines] zum Zeitpunkt der ersten Reise sogar noch minderjährig war, alleine hätte nach Serbien reisen lassen, wenn sie ernsthaft eine Verfolgung befürchten würde. Die diesbezüglichen Vorbringen, sie hätten sich anlässlich des Todes ihrer Grossmutter nach Serbien begeben und hätten sich bei dieser Gelegenheit Pässe ausstellen lassen, ist mit der gleichzeitigen Aussage, sie würden sich in Serbien aber immer noch immer vor behördlicher Willkür und Übergriffen fürchten, nicht in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, B._______ und C._______ seien nach dem Tod der Grossmutter nach Serbien gereist und bringen diesbezüglich eine Todesanzeige bei. Diese Ausführungen ändern indes nichts an der Einschätzung, dass die Reise nach Serbien und die Tatsache, sich serbische Reisepässe ausstellen zu lassen, in Widerspruch stehen zum Vorbringen der angeblichen Furcht vor Übergriffen und behördlicher Willkür in Serbien.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, sie müssten in Serbien in begründeter Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, falls die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die [Beschwerdeführenden] besitzen keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Fraglich ist vorliegend jedoch, ob B._______, C._______ und D._______ aufgrund des Vaters, der als Gatte einer in der Schweiz niedergelassener Ausländerin einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zukommen könnte. Das Bundesgericht anerkennt in langjähriger Praxis bei Ausländern, die nahe Verwandte (sog. Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Aufenthalt (vgl. unter vielen BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f. und E. 2.1 - 2.3 S. 146 -148 mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis wurde von der ARK übernommen (vgl. EMARK 1995 Nr. 12). Die Strassburger Organe gehen davon aus, dass der Anspruch auch auf volljährige Kinder ausgeweitet werden kann, dies jedoch nur, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn das Kind schwer behindert ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2, S. 4 ff. und E. 4, S. 7 f.). Eine derartige Abhängigkeitskonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wie aus den Akten hervorgeht, sind B._______ und C._______ zwar lernbehindert, doch zeigen sie allgemein ein grosses Mass an Selbstständigkeit, da sie eine Ausbildung absolvieren und offensichtlich auch selbst in Europa Reisen vornehmen können. Da sie daher nicht (mehr) zur Kernfamilie ihres in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vaters gehören und insofern nicht (mehr) vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst werden, stellt sich die aufgeworfene Frage lediglich bei dem noch minderjährigen Kind. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK setzt jedoch voraus, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Während des Beschwerdeverfahrens gab die Beschwerdeführerin indes zum Ausdruck, dass sie von ihrem ehemaligen Ehemann keine Unterstützung mehr erhalte (Beschwerdeschrift Ziff. 11). Der Vater war aber mit serbischem Urteil vom (...) 2007 zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet worden. Es fällt weiter auf, dass C._______, für [den/die] das Sorgerecht dem Vater gerichtlich zugesprochen worden war, bei der Mutter lebt. Anhand dieser Indizien und aufgrund des vollständigen Fehlens von Angaben über den Vater - ausser der Berufung auf Art. 8 EMRK - ist vorliegend nicht vom Vorhandensein einer intakten Beziehung im Sinne der EMRK auszugehen. Da nicht von einer bestehenden Bindung im Sinne der EMRK ausgegangen werden kann, hat D._______ damit auch keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Verbleib in der Schweiz.
E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht die Wegweisung der [Beschwerdeführenden] aus der Schweiz verfügt.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der [Beschwerdeführenden] nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, ein Wegweisungsvollzug nach Serbien müsse für Roma als unzumutbar gelten, wie dies auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) als Position vertrete. Insbesondere im vorliegenden Fall einer Mutter mit drei minderjährigen Kindern bedeute dies, dass sie bei einer Rückkehr dem Terror, Nationalismus und der Diskriminierung schutzlos ausgeliefert sei. Sie erhalte auch keine Unterstützung durch ihren ehemaligen Ehemann mehr, da sie geschieden sei. B._______, [der/die] beim bewaffneten Überfall im (...) 2006 anwesend gewesen sei, leide seither unter psychischen Problemen, weshalb [er/sie] auf Medikamente angewiesen sei; bei einer Rückkehr in [das] Herkunftsland sei mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zu befürchten. Die Kombination der Faktoren Alter, Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz und die düsteren Aussichten für das wirtschaftliche Auskommen hätte eine existenzbedrohende Lage zur Konsequenz. In ihren späteren Eingaben führte die Beschwerdeführerin aus, bei B._______ wäre eine psychiatrische Behandlung angezeigt gewesen; dies sei jedoch aus Kostengründen von den zuständigen Stellen abgewiesen worden. Zudem leide B._______ an Kopfschmerzen, die auf [eine] psychische Belastung zurückzuführen seien, (...). Bei einer Rückschaffung in [das] Herkunftsland habe B._______ keine Chance, mit [den] gesundheitlichen Schwierigkeiten fertig zu werden und eine adäquate Ausbildung zu absolvieren. Ein Wegweisungsvollzug würde auch dem Kindeswohl widersprechen, weil den Kindern dann das Leben der Beziehung zum sich in der Schweiz befindenden Vater verunmöglicht werde. Mit aktuellster Eingabe vom 12. September 2011 bringt sie zwar vor, die B._______ leide nach wie vor an psychischen Problemen und an Schmerzen (...), führt aber weiter aus, eine regelmässige ärztliche Behandlung sei zur Zeit nicht erforderlich und die gesundheitliche Situation [von] B._______ und C._______ habe sich zwischenzeitlich stabilisiert.
E. 6.3.3 Im Folgenden ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls (vgl. nachstehende E. 6.4) und den allgemeinen Kriterien zu prüfen (E. 6.5).
E. 6.4.1 Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerin, der ehemaligen ARK, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt.
E. 6.4.2 Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Damit ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, die die bisherige Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa. bestätigen).
E. 6.4.3 In diesem Zusammenhang ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jungen, stark von der Familie geprägten Alter befindet oder es sich bei der asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Jugendlichen handelt. In ersterem Fall ist davon auszugehen, dass dem Kind auch nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden kann, da sein Alltag im Wesentlichen durch die primären Bezugspersonen (in der Regel die Eltern) geprägt ist. Im Unterschied dazu ist bei einem adoleszenten Kind abzuwägen, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem es die massgebliche Erziehung erhalten, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises geknüpft und seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4.4 D._______ ist zum heutigen Zeitpunkt knapp (...) Jahre alt. Zwar besucht D._______ den hiesigen Kindergarten, ist bei [dem] noch jungen Alter jedoch noch vorwiegend geprägt durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie. D._______ befindet sich noch im anpassungsfähigen Alter und eine Rückkehr reisst [ihn/sie] nicht aus [der] Lebensstruktur heraus, womit [er/sie] auch nicht der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt ist; daher ist es D._______ grundsätzlich zuzumuten, mit [der] Mutter in [das] Heimatland zurückzukehren. B._______ und C._______ sind bereits volljährig. Kindswohlüberlegungen im Sinne der Kinderrechtskonvention können bei ihnen daher nicht mehr greifen. Die Frage der Entwurzelung kann sich aber bei volljährigen Beschwerdeführenden dennoch stellen, wenn sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4409/2007 und E-4410/2007 vom 1. September 2011 E. 8.7.3, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin - B._______ und C._______ wären bei einer Rückkehr Terror, Nationalismus und der Diskriminierung schutzlos ausgeliefert und würden sich zudem in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden, da es ihnen am erforderlichen Beziehungsnetz fehle, sie unter medizinischen Problemen leiden würden und düstere Aussichten hinsichtlich eines wirtschaftlichen Einkommens zu erwarten hätten - sind nicht geeignet, für B._______ und C._______ im Falle einer Rückkehr eine Entwurzelung zu begründen. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, B._______ und C._______ seien zum Zeitpunkt der Ausreise aus Serbien 13 beziehungsweise 14 Jahre alt gewesen, hätten in den vergangenen Jahren gut Deutsch gelernt und sich in der Schweiz rasch integriert. Ihre gesundheitliche Situation habe sich zwischenzeitlich stabilisiert und [beide] befänden sich ihre Ausbildung betreffend auf gutem Weg. Der sich bei den Akten befindenden Kopie eines "Ausweises für Lernende" ist zu entnehmen, dass C._______ in der [Name der Institution], eine Ausbildung [zum Beruf], die vom (...) 2010 bis zum (...) 2012 dauert, absolviert. Betreffend B._______ befindet sich eine Kopie eines entsprechenden Ausweises für die Ausbildung als [Beruf] mit derselben Ausbildungsperiode bei den Akten. Zwar haben beide einige wichtige Jahre ihres Lebens in der Schweiz verbracht und ein Integrationsverhalten gezeigt, indem sie Deutsch lernten und nun eine Ausbildung absolvieren. Die Tatsache jedoch, dass sie ohne die Begleitung ihrer Mutter nach Serbien zurückkehrten und beide gemäss Polizeibericht sogar kürzlich erklärten, für immer zurückzukehren, sind klare Indizien dafür, dass sich B._______ und C._______ noch immer in einem Masse mit ihrem Herkunftsland identifizieren, dass eine Entwurzelung beim Verlassen der Schweiz unwahrscheinlich erscheint. Ein Wegweisungsvollzug von B._______ und C._______ zeigt sich daher auch unter diesem Aspekt als zumutbar.
E. 6.5.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint.
E. 6.5.2 Betreffend die geltend gemachten psychischen und somatischen Probleme von B._______, reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin einen Arztbericht (datierend vom 17. Januar 2008) ein, der (...) Probleme, eine (...) und (...) sowie Spannungskopfschmerzen attestiert. Gemäss jüngster Eingabe leide sie zwar an (...)schmerzen, eine regelmässige ärztliche Kontrolle sei jedoch nicht mehr notwendig und ihre gesundheitliche Situation habe sich stabilisiert. Eine konkrete Gefährdung wird hier nicht ersichtlich. Zudem existiert ein ausreichendes Angebot an Medizinern und Fachärzten in Serbien.
E. 6.5.3 Es ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die [Beschwerdeführenden] ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzen. Ansonsten wäre es nicht nachvollziehbar, wieso und wie B._______ und C._______ in letzter Zeit wiederholt nach Serbien reisten. Die Beschwerdeführerin hat sodann während des Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, dass ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in E._______ wohnhaft seien (vgl. D2 S. 3). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter ist, marginalisiert wird. Zudem hat sich ihre Situation dahingehend verändert, dass zwei der drei [Kinder] heute erwachsen und nunmehr in der Lage sind, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. So darf auch davon ausgegangen werden, dass die beiden erwachsenen B._______ und C._______ ihre Mutter und D._______ unterstützen können und die Familie daher in der Lage sein wird, sich eine Existenz aufzubauen. Hinsichtlich ihrer finanziellen Situation ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, dass sie "eigenes Land" besessen hätten und Geld zu Hause gehabt hätten, weil sie gerade ihr Auto verkauft hätten (vgl. D11 S. 9). An anderer Stelle hatte sie in einem früheren Verfahren zu Protokoll gegeben, sie hätten "in guten Verhältnissen" gelebt (vgl. A8 S. 3). Serbische Staatsangehörige erhalten - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung; gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie sei psychisch sehr angeschlagen, reichte aber keinerlei diesbezüglichen ärztlichen Dokumente ein. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist erneut darauf hinzuweisen, dass in Serbien adäquate psychiatrische Behandlungen vorhanden und zugänglich sind. Da klare Indizien dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden über ein intaktes und auffangfähiges Beziehungsnetz verfügen, neben ihrer Muttersprache Rom auch Serbisch sprechen und die beiden volljährigen B._______ und C._______ sich nun im arbeitsfähigen Alter befinden, kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
E. 6.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 6.6.1 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asylsuchende Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6.2 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). B._______ und C._______ verfügen bereits über serbische Reisepässe, die bis zum Jahre 2021 gültig sind. Betreffend die Beschwerdeführerin und D._______ ist auf die soeben festgehaltende Mitwirkungspflicht zu verweisen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung für die [Beschwerdeführenden] auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung 16. November 2007 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die [Beschwerdeführenden] auch heute weiterhin bedürftig sind, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons G._______, ad: (...) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7635/2007 Urteil vom 29. Dezember 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...) und [ihre Kinder] B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, Advokat, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______, ihr damaliger Ehemann, und [ihre Kinder] B._______ und C. ._______ aus E._______ (Vojvodina), stellten am 26. November 1997 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 8. April 1998 abgewiesen wurde. In der Folge galten sie seit dem 12. Juni 1998 als verschwunden. A.b Am 22. Juli 1998 suchten sie erneut um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 15. Juni 2000 lehnte das BFF auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Sie zogen die dagegen erhobene Beschwerde am 30. Januar 2001 zurück und reisten am 5. April 2001 freiwillig nach Belgrad zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 2. Februar 2001 abgeschrieben. A.c Am 10. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihren beiden [Kindern], erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, mit welchem sie geltend machte, dass ihre Familie wiederholt von Mafiosi bedroht worden sei und diese von ihnen Geld verlangt hätten. Ihr Ehemann sei seit dem (...) 2003 ebenfalls auf der Flucht. Auf dieses Asylgesuch trat das BFF mit Verfügung vom 23. September 2003 nicht ein, und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. November 2003 ab, worauf die Beschwerdeführerin und ihre [Kinder] nach Serbien zurückkehrten. A.d Am (...) wurde [das dritte Kind] der Beschwerdeführerin, D._______, geboren. A.e Die Beschwerdeführerin, ihr damaliger Ehemann und ihre drei [Kinder] verliessen ihre Heimat erneut am (...) 2006 und reisten über unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (EVZ) am 7. August 2006 ein drittes, resp. viertes Asylgesuch einreichten. Die Anhörungen fanden am 15. und 21. August 2006 im EVZ F._______ und am 31. August 2006 durch das BFM statt. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, dass sie sich mit ihrer Familie nach ihrer Rückkehr nach Serbien wieder in E._______ niedergelassen habe, wo sie bereits zuvor gewohnt hätten. Im März 2006 hätten drei Jugendliche in der Stadt von ihrem damaligen Ehemann Geld verlangt. Da er sich geweigert habe, ihnen Geld zu geben, hätten sie ihn beschimpft. Am selben Abend seien Unbekannte bei ihnen zu Hause erschienen und hätten Geld von ihm verlangt. Als er sich geweigert habe, hätten diese ihn und sie geschlagen. Er habe ihnen daraufhin 1000 Euro gegeben und danach die Polizei darüber informiert, aber niemand habe etwas unternommen. Im April 2006 seien diese Personen erneut zu Hause vorbeigekommen, hätten Geld verlangt und den ehemaligen Ehemann sowie die Beschwerdeführerin geschlagen. Dies habe sich im Juni wiederholt. Er habe den Leuten mehrmals Geld gegeben und danach die Polizei informiert, welche aber nichts unternommen habe. Im Juli 2006 seien die Leute in ihr Haus eingedrungen, als sie nicht hineingelassen worden seien, und hätten sie beide erneut geschlagen, wobei sie diesmal bewaffnet gewesen seien. [Das eine Kind] sei dieses Mal auch dazugekommen. Aus Angst, dass [diesem] etwas zustossen würde, habe der damalige Ehemann den Leuten 3000 Euro gegeben, woraufhin sie gegangen seien. Einige Tage danach sei der damalige Ehemann nach Rumänien gereist, um nach einem Transport ins Ausland für die Familie zu suchen. In dieser Zeit - am (...) Juli 2006 - seien die Leute erneut gekommen, hätten nach ihm verlangt, das Haus durchsucht, die Beschwerdeführerin geschlagen und massiv bedroht, sie zu Boden geworfen und ihr Kleid zerrissen. Da die [Kinder] daraufhin erwacht seien und laut um Hilfe geschrien hätten, hätten die Männer von ihr abgelassen und seien verschwunden. Die Nachbarin habe die Polizei gerufen, welche aber nicht gekommen sei. Der damalige Ehemann, welcher zwischenzeitlich die Ausreise organisiert gehabt habe, sei daraufhin zurückgekommen. Zusammen habe die Familie am (...) 2006 ihre Heimat verlassen. A.f Mit Verfügung vom 11. September 2006 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, ihres ehemaligen Ehemannes und ihrer zwei [Kinder] gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. A.g Mit Eingabe vom 18. September 2006 fochten die Beschwerdeführenden diesen Entscheid bei der ARK an. A.h Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 wurden die Beschwerdeführerin und ihre [Kinder] für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. A.i Mit Urteil vom 3. September 2007 (E-4837/2006) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies ihn zwecks Neubeurteilung an das BFM zurück. Im Urteil wurde - unter Nennung zahlreicher Quellen - eine einlässliche Prüfung vorgenommen zur Frage, ob serbische Behörden gegen ethnisch motivierte Übergriffe privater Dritter auf Minderheitenangehörige, insbesondere auf Roma, schutzfähig und schutzwillig seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte diesbezüglich aus, die Schutzwilligkeit sei zu bejahen (E. 3.5.4); Serbien habe diverse Aktionsprogramme zur Verbesserung der Lage der Minderheiten in Gang gesetzt, und die Zahl der Übergriffe auf Minderheiten sei zurückgegangen (E. 3.5.5). Indessen könne eine seriöse Evaluation der Effektivität der Schutzgewährung- ebenso wie eine Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - nicht vorfrageweise in einem Nichteintretensentscheid erfolgen, sondern erfordere eine materielle Prüfung und damit das Eintreten auf das Asylgesuch (E. 3.5.6). B. Am (...) 2007 liess das Zivilstandsamt G._______ dem BFM per Telefax das serbische Urteil, datierend vom (...) 2007, mit dem die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden wurde, inklusive Übersetzung ins Deutsche zukommen. Aus der Übersetzung des Urteils geht hervor, dass der Mutter für [das älteste Kind] B.________, geboren am (...), und für [das jüngste Kind] D. _______, geboren am (...), jeweils das alleinige Sorgerecht übertragen wurde. Dem Vater wurde das alleinige Sorgerecht für C._______, geboren am (...), übertragen. Zudem wurde der Kindsvater verpflichtet, 15% seines Monatseinkommens der Mutter für den Unterhalt von B._______ und D._______ zu bezahlen. Der Eingabe lag auch eine Trauungsmitteilung bei, aus der hervorgeht, dass der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin am (...) 2007 eine in der Schweiz niedergelassene Ausländerin geheiratet hat. Aus der BFM-Aktennotiz vom 8. Oktober 2007 geht hervor, dass dieser infolge der Eheschliessung im Kanton G._______ eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (vgl. D37/2). C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 - eröffnet am 10. Oktober 2007- verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer drei [Kinder], lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, den Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Roma unter Drohungen und Misshandlungen zu Schutzzahlungen aufgefordert worden seien und somit erhebliche Nachteile erlitten hätten und wonach die Behörden auf ihre Anzeigen nicht reagiert hätten, sei Folgendes entgegenzuhalten: Seitdem am 25. Februar 2002 das serbische Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Der gesetzliche Rahmen schütze auch die Roma und spreche ihnen im Wesentlichen das Recht zu, ihre eigene Muttersprache betreffend Schule, Amtssprache und Information zu gebrauchen. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und gewisse behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht restlos ausgeschlossen werden, allerdings würden diese in der Regel nicht asylrelevante Intensität erreichen. Der serbische Staat billige solche Benachteiligungen nicht und die im Sachverhalt dargelegten Umstände würden auch in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellen. Es sei zwar denkbar, dass Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht die nötigen Untersuchungsmassnahmen einleiten würden, gegen fehlbare Beamte stehe jedoch der Rechtsweg an höhere Instanzen offen. Somit sei in Serbien von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen. Diesbezüglich müssten sich die Beschwerdeführenden den Vorwurf gefallen lassen, sich nicht persönlich an die Behörden gewandt zu haben, um ihr Schutzbedürfnis nachdrücklich geltend zu machen. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich telefonisch und die Beschwerdeführerin gar nie Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems wäre ihnen jedoch objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen. Da ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat bestehe, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Ausserdem erweise sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar, da den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten in E._______ leben würden und daher von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen sei, womit die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohenden Lage geraten würden. D. Mit Eingabe vom 9. November 2007 liess die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - die vorinstanzliche Verfügung anfechten und beantragte, diese sei aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen, eventualiter sei der Entscheid an das BFM zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden machten geltend, die vorinstanzliche Verfügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, insbesondere weiche die Begründung des BFM von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Kassationsurteil vom 3. September 2007 ab. Dort sei festgehalten worden, dass die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegenüber den Roma aus der Vojvodina und im übrigen Serbien nicht ohne weiteres bejaht werden könne und daher der vorliegende Fall eine seriöse Evaluation der Schutzfähigkeit des serbischen Staates gegenüber der Roma-Minderheit vor Drittverfolgung verlange; diese Evaluation fehle aber im BFM-Entscheid immer noch. Den Anhörungsprotokollen sei eine glaubhafte Darstellung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre [Kinder] zwischen dem (...) März 2006 und ihrer Ausreise aus E._______ am (...) 2006 mehrmals von einer Gruppe bewaffneter und ihnen unbekannter Leute massivst bedroht und geschlagen worden seien. Ihnen seien zudem unter Todesandrohung mehrere Tausend Euro sowie Wertsachen als Schutzgeld abgenommen worden. Sie hätten aufgrund der Ereignisse Anzeige bei der Polizei erstattet, aber nur abschätzige Bemerkungen betreffend ihre Volkszugehörigkeit geerntet. Die Beamten - als Mitarbeiter einer Roma-feindlichen lokalen Behörde, die jegliches rechtsstaatliches Vorgehen vermissen lasse - seien aus Desinteresse untätig geblieben. Das BFM würdige die Lage unzutreffend und unterlasse es gänzlich, offizielle Berichte zu zitieren. Zudem sei es überspannt, von den Beschwerdeführenden zu verlangen, am Herkunftsort einen Anwalt zu mandatieren oder eine Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren, und somit ohne Nachprüfung vom jeweiligen Vorhandensein solcher Institutionen auszugehen. Die Diskriminierungen gegenüber Roma würden sich in Wirklichkeit derart summieren, dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Eventualiter sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar, da die Beschwerdeführerin und ihre drei [Kinder], die teilweise mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hätten, bei einer Rückkehr Terror, Nationalismus und Diskriminierung schutzlos ausgeliefert wären und zudem in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. E. Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 führte die Vorinstanz aus, gemäss der Beschwerdeschrift leide [ein namentlich nicht erwähntes Kind] an nicht näher angeführten psychologischen Problemen und sei auf medikamentöse Hilfe angewiesen, wobei unerwähnt bleibe, welche Medikamente benötigt würden. Ungeachtet dieser äusserst vagen Angaben könne dennoch darauf hingewiesen werden, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Serbien gewährleistet seien. So verfüge beispielsweise E._______, der Herkunftsort der Beschwerdeführenden, über ein Regionalspital, welches die meisten allgemeinen Untersuchungen durchführen könne. Zudem könnten die medizinischen Strukturen in der von E._______ aus nur zirka (...) Kilometer entfernten Hauptstadt Belgrad problemlos erreicht werden. Infolgedessen bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, nach ihrer Rückkehr eine fachärztliche Behandlung in Anspruch nehmen zu können, sofern sie eine solche tatsächlich benötigen sollte. G. In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2008 führten die Beschwerdeführenden aus, bei [dem Kinde, welches Augenzeuge] des Überfalls im (...) 2006, namentlich der Bedrohung durch Kriminelle, gewesen sei, handle es sich um B._______, geboren am (...). [Die] Mutter habe versucht, [das Kind] in psychiatrische Behandlung zu geben, was jedoch aus Kostengründen von den zuständigen Stellen abgewiesen worden sei. B._______ leide zudem unter diversen somatischen Problemen, wie dem Bericht der Neuropädiatrie des Kinderspitals (...) vom 17. Januar 2008 zu entnehmen sei. Diesbezüglich sei ein weiterer Termin für den 4. März 2008 vorgesehen. B._______ leide an Kopfschmerzen, die auf eine psychische Belastung zurückzuführen seien, was angesichts des Erlebten nicht erstaune. (...).B._______ besuche nun die 3. Sekundarklasse und wolle [Beruf] werden. Bei einer Rückschaffung in [das] Herkunftsland hätte B._______ keine Chance, mit [den] gesundheitlichen Schwierigkeiten fertig zu werden und eine adäquate Ausbildung zu absolvieren. Sollte der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern kein Asyl gewährt werden, sei zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren, da hier das Kindeswohl im Vordergrund stehe. Bei einem Wegweisungsvollzug würden sie in eine wirtschaftliche und soziale Notlage gebracht werden. Zudem werde auch bestritten, dass es für Roma ohne Weiteres möglich sei, angemessene medizinische und insbesondere fachärztliche Behandlung zu erhalten. Dafür sei die Vorinstanz den Beweis schuldig geblieben. H. Mit erneuter Vernehmlassung vom 28. April 2008 führte die Vorinstanz aus, insofern der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdeschrift rüge, das BFM habe nicht - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2007 verlangt - eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma vorgenommen, sei dem entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreter offenbar die entsprechende Urteilspassage missverstanden habe. Dort werde nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass eine solche Überprüfung in einem formellen Verfahren nicht vorfrageweise vorgenommen werden könne. Der vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Mangel sei vom BFM jedoch geheilt worden, indem es mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 auf das Asylgesuch eingetreten sei und eine materielle Prüfung der Asylvorbringen durchgeführt habe. Daher sei - wie bereits damals erwähnt - davon auszugehen, dass die serbischen Behörden kriminelle Übergriffe Privater nicht dulden würden und dass, analog der Urteilserwägungen, seitens der Behörden Bemühungen bestünden, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen. Selbst wenn die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden in Bezug auf Übergriffe Dritter nicht ohne Weiteres bejaht werden könne, sei dennoch auf die Möglichkeit hinzuweisen, den in Serbien bestehenden rechtsstaatlichen Instanzenzug in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich sei auch nicht verständlich, warum die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann nie persönlich bei der Polizei vorgesprochen hätten, wie es erfahrungsgemäss von Gewaltopfern erwartet werden könne. Erkenntnissen einer vom BFM durchgeführten Dienstreise zufolge werde das Zusammenleben der verschiedenen ethnischen Gruppen im Bezirk E._______ als unproblematisch eingestuft. Zudem würden Hinweise fehlen auf eine derartige Behördenwillkür, und Roma aus dieser Gegend seien im serbischen Vergleich als relativ wohlhabend, ihre Lage als gut und prosperierend, einzuschätzen. I. Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 entgegen, dass sie nach wie vor der Auffassung seien, die Vorinstanz habe eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma trotz materieller Prüfung der Asylgründe vermissen lassen. Wie in ihrer Beschwerde aufgeführt, reiche ein neues serbisches Bundesgesetz nicht aus, um die Sicherheit der Roma zu garantieren. Diesbezüglich sei abzuklären, ob das neue Gesetz in der Realität Wirkung zeige. Diesbezüglich verweise die Vorinstanz lediglich auf eine fünftägige Dienstreise, welche im Oktober 2006 durchgeführt worden sei. Es sei jedoch zweifelhaft, dass eine ausländische Delegation in ein paar Tagen solche Probleme zuverlässig beurteilen könne, zumal die Reise in offizieller Mission erfolgt sei, somit ungefilterte Eindrücke eher unwahrscheinlich seien. Bezeichnenderweise werde auch nicht aufgeführt, auf welche Quellen beziehungsweise Auskunftsperson das BFM seine Aussagen und Wahrnehmungen stütze. Wer ein paar Tage in Sizilien verbringe, werde auch kaum mit der Mafia in Berührung kommen. Wie in der Beschwerdeschrift schon ausgeführt worden sei, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nach jedem Übergriff telefonisch die Polizei um Hilfe ersucht. Ihnen in dieser Bedrohungssituation einen - nicht näher spezifizierten - Instanzenzug zuzumuten, erscheine überspitzt und weltfremd. Die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern handle, sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besonders zu gewichten. Zudem würden sich die Kinder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, da es ihnen bei einer Rückkehr nach Serbien verunmöglicht würde, ihre Beziehung zum leiblichen Vater zu leben, der voraussichtlich in der Schweiz bleiben werde. Die serbischen Behörden würden Roma nicht ausreichend Schutz vor Willkür und Übergriffen bieten, ihre Geschichte zeige vielmehr, dass kriminelle Aktivitäten aus rassistischen Motiven noch immer toleriert beziehungsweise nicht ausreichend geahndet würden. Die Vorinstanz könne sodann zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Thesen auch keine anerkannten Quellen anführen, zumal die Dienstreise diesbezüglich ungeeignet sei. Eine Wegweisung aus der Schweiz hätte für die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder katastrophale Folgen. J. Am 3. Mai 2011 kontrollierte die Kantonspolizei des Kantons G._______ die heute [volljährigen] C._______ und B._______ am Flughafen (...) bei der Einreise aus Belgrad und stellte dabei fest, dass beide im Besitz eines am (...) 2011 in Serbien (...) ausgestellten serbischen Reisepasses sind. Der Polizeibericht inklusive Kopien der Reisepässe ging beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2011 ein. Der Bericht stellte zudem fest, dass die beiden von Ungarn zur Einreiseverweigerung in den Schengenraum ausgeschrieben seien. K. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 räumte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein, zu den kürzlich ausgestellten serbischen Reisepässen Stellung zu nehmen, und forderte sie auf, ärztliche Zeugnisse betreffend B._______ einzureichen und die behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. L. Mit Eingabe vom 12. September 2011 führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdeführerin lebe mit ihren drei [Kindern] nach wie vor im Asylheim und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem B._______ und C._______ fünf Jahre Schule durchlaufen hätten, befänden sie sich nun in einer speziellen Ausbildungsstätte für Menschen mit Behinderungen, wobei B._______ eine zweijährige Lehre [zum Beruf] absolviere und C._______ sich [zum Beruf] ausbilden lasse. Die Ausbildungen würden voraussichtlich am (...) 2012 abgeschlossen. Ein Arbeitszeugnis attestiere B._______ grosse Motivation, Ausdauer und Freude an der Arbeit, wobei B._______ sich [den] Vorgesetzten gegenüber stets korrekt verhalte. B._______ leide jedoch nach wie vor an psychischen Problemen und an Schmerzen (...), wobei eine regelmässige ärztliche Behandlung zur Zeit nicht erforderlich sei. Aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen und psychischen Probleme, der schweren Augenerkrankung, (...), werde die Ausbildung auch von der IV unterstützt. Die Mutter habe die elterliche Sorge für das jüngste Kind inne, während zum Vater nur sporadischer Kontakt bestehe. Ob der Vater eine Aufenthaltsbewilligung für das Kind beantragt habe, sei nicht bekannt, jedoch eher unwahrscheinlich. B._______ und C._______ seien anlässlich des Todes ihrer Grossmutter nach Belgrad gereist und hätten sich bei dieser Gelegenheit Pässe ausstellen lassen. Nach wie vor würden sie sich in Serbien unsicher fühlen und sich vor behördlicher Willkür und Übergriffen fürchten. Deshalb seien sie zu ihrer Mutter und D._______ zurückgekommen, um hier ihre Ausbildung abzuschliessen. Seit 2006, mithin seit rund fünf Jahren, befänden sie sich in der Schweiz. (...) D._______ kenne [das] Heimatland nicht und habe dazu kaum eine Beziehung; D._______ besuche hier den regulären Kindergarten. Im Fluchtzeitpunkt seien B._______ und C._______ 13- beziehungsweise 14-jährig gewesen. In den vergangenen Jahren hätten sie gut Deutsch gelernt und sich rasch in der Schweiz integriert, ihre gesundheitliche Situation habe sich zwischenzeitlich stabilisiert und sie befänden sich, was ihre Ausbildung betreffe, auf gutem Weg. Eine Rückkehr in ihr Heimatland erscheine jedoch angesichts der bestehenden immensen Probleme und der desolaten Sicherheitssituation für Roma undenkbar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Der Stellungnahme wurden der jeweilige "Ausweis für Lernende" in Kopie, ein Arbeitszeugnis von B._______ vom 22. August 2011, eine von B._______ unterzeichnete Entbindung von der Schweigepflicht betreffend alle sie behandelnden Ärzte vom 22. Juli 2011 und eine Todesurkunde in serbischer Sprache - allesamt in Kopie - beigelegt. M. Am 28. September 2011 wurden B._______ und C._______ von der Kantonspolizei G._______ bei der Ausreise nach Belgrad erneut kontrolliert. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass beide laut ihren Angaben die Schweiz für immer verlassen wollten. Dem Polizeibericht liegt die Kopie beider Reisepässe bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Aus den Akten wird nicht eindeutig ersichtlich, ob C._______ und B._______ sich noch in der Schweiz befinden oder das Land bereits definitiv verlassen haben (vgl. oben Bst. M und Beschwerdeakten Akte 30). Es rechtfertigt sich, die Beschwerde auch betreffend C._______ und B._______ materiell zu behandeln.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation des angefochtenen Entscheids bewirken. 4.1.1. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz gehe - entgegen zahlreicher Quellen, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 2007 aufgeführt worden seien - ohne ausreichende Begründung von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden aus. Namentlich sei die vom Gericht verlangte einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes nicht vorgenommen worden. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.1.2. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung nicht an. In seinem Urteil vom 3. September 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht - unter einlässlicher Darstellung der beigezogenen länderspezifischen Quellen - die Situation von Minderheiten, speziell von Roma, in Serbien dargestellt und die Frage geprüft, ob die serbischen Behörden gegenüber ethnisch motivierten Übergriffen durch Private auf Minderheitenangehörige, namentlich Roma, schutzfähig und schutzwillig seien. Dabei bejahte das Gericht die Schutzfähigkeit grundsätzlich (E. 3.5.4) und führte aus, Serbien habe diverse Aktionsprogramme zur Verbesserung der Lage der Minderheiten in Gang gesetzt, und die Zahl der Übergriffe auf Minderheitenangehörige sei zurückgegangen (E. 3.5.5). Weiter hielt das Gericht fest, eine seriöse Evaluation der Effektivität der Schutzgewährung - ebenso wie eine Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - könne nicht vorfrageweise in einem Nichteintretensentscheid des BFM erfolgen, sondern erfordere eine materielle Prüfung und somit ein Eintreten auf das Asylgesuch (E. 3.5.6). Mit diesen Erwägungen bezog sich das Gericht auf eine von der ARK gepflegte und vom Gericht fortgesetzte Praxis, dass komplexe Erwägungen im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsbegriff nicht vorfrageweise bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung dargetan seien, die nicht geradezu haltlos seien, im Nichteintretensverfahren abgehandelt werden könnten, sondern dass diesbezüglich eine materielle erstinstanzliche Verfügung getroffen werden müsse (vgl. das im Urteil vom 3. September 2007 zitierte und in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Urteil EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 5, EMARK 1993 Nr. 17; vgl. sodann die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-3065/2011 vom 3. Juni 2011; D-4954/2009 vom 13. August 2009 und D-4209/2007 vom 16. Juni 2008). Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Verfahren - indem das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nunmehr eingetreten ist und diese materiell geprüft hat sowie erneut in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2008 zu den Fragen der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden ausführliche Erwägungen gemacht hat, wozu die Beschwerdeführenden Stellung nehmen konnten - entgegen den Rügen in der Beschwerde Genüge getan. 4.2. Im Folgenden ist materiell zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft [der Beschwerdeführenden] zu Recht verneint hat. 4.2.1. Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die Einschätzung der Vorinstanz betreffend Schutzfähigkeit und Schutzwille der serbischen Behörden sei auch inhaltlich nicht zutreffend; vielmehr müsse von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien ausgegangen werden. 4.2.2. Das Gericht teilt auch diese Einschätzung nicht. Die Situation hat sich seit Ergehen des Urteils vom 3. September 2007 eingehend verändert. Namentlich hat der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011, Rz. 3), am 31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches deren Rechte in Sachen eigene Sprache, Bildung und Kultur verbesserte (vgl. Human Rights Council, Forum on Minority Issues, Second Session, Statement by the Republic of Serbia, Genf, 12-13. November 2009, abrufbar auf: www2.ohchr.org, zuletzt besucht am 13. Dezember 2011). Am 6. Juni 2010 wurden sodann die ersten Wahlen der "National Minority Councils" durchgeführt (vgl. European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010, S. 16). Vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch Drittpersonen können zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden, gemäss der Einschätzung internationaler Beobachter duldet der serbische Staat diese jedoch nicht und zeigt sich als schutzwillig und schutzfähig und solche Fälle werden strafrechtlich verfolgt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Behördenmitglieder und Polizisten bei einer Anzeige nicht die notwendigen Handlungen vornehmen. In diesen Fällen existiert jedoch der Rechtsweg. So wurden bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. die Lageeinschätzung des Gerichts beispielsweise im Entscheid D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien aus. Zudem sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, die ihnen widerfahrenen Diskriminierungen bei den Behörden geltend zu machen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr Mann lediglich telefonisch versucht, die Ereignisse bei der Polizei geltend zu machen, ohne dort persönlich zu erscheinen. Angesichts der bedrohenden Situation wäre von der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann ein grösseres Engagement zu erwarten gewesen. Diesbezüglich argumentiert die Beschwerdeführerin, es sei überspannt, von ihnen zu erwarten, in einer solchen Situation am Herkunftsort einen Anwalt zu mandatieren oder eine Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren, da sinngemäss ein solches Angebot nicht bestehe und die Erfolgschancen gleich null wären. Sie hätten ihren Schutzbedarf zudem durch die Telefonate genügend zum Ausdruck gebracht. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge gibt es aber in E._______ zahlreiche Anwaltskanzleien (vgl. http://advokati.cu.rs/(...)/, zuletzt besucht am 5. Dezember 2011). Zudem hatte sie an der Anhörung die Existenz von Anwälten in keiner Weise bestritten ("den Anwalt hätten wir für nichts bezahlt"; D11 S. 9). Die pauschale Aussage, ein rechtliches Vorgehen hätte sowieso nichts gebracht, überzeugt nicht. 4.2.3. Somit ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Aussagen seien glaubhaft und daher seien auch die Übergriffe glaubhaft, vorliegend unbehelflich. Die Vorbringen sind nicht asylrelevant, da der serbische Staat - wie dargelegt - schutzfähig und schutzwillig ist und somit vor Angriffen Dritter Schutz gewährt. Ausserdem stellt die Tatsache, dass B._______ und C._______ wiederholt alleine nach Serbien begeben haben und sich dort serbische Pässe ausstellen liessen, ein klares Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführenden in Serbien nicht verfolgt sind. Es wäre insbesondere auch nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter ihre beiden [Kinder] von denen [eines] zum Zeitpunkt der ersten Reise sogar noch minderjährig war, alleine hätte nach Serbien reisen lassen, wenn sie ernsthaft eine Verfolgung befürchten würde. Die diesbezüglichen Vorbringen, sie hätten sich anlässlich des Todes ihrer Grossmutter nach Serbien begeben und hätten sich bei dieser Gelegenheit Pässe ausstellen lassen, ist mit der gleichzeitigen Aussage, sie würden sich in Serbien aber immer noch immer vor behördlicher Willkür und Übergriffen fürchten, nicht in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, B._______ und C._______ seien nach dem Tod der Grossmutter nach Serbien gereist und bringen diesbezüglich eine Todesanzeige bei. Diese Ausführungen ändern indes nichts an der Einschätzung, dass die Reise nach Serbien und die Tatsache, sich serbische Reisepässe ausstellen zu lassen, in Widerspruch stehen zum Vorbringen der angeblichen Furcht vor Übergriffen und behördlicher Willkür in Serbien. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, sie müssten in Serbien in begründeter Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, falls die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die [Beschwerdeführenden] besitzen keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Fraglich ist vorliegend jedoch, ob B._______, C._______ und D._______ aufgrund des Vaters, der als Gatte einer in der Schweiz niedergelassener Ausländerin einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zukommen könnte. Das Bundesgericht anerkennt in langjähriger Praxis bei Ausländern, die nahe Verwandte (sog. Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Aufenthalt (vgl. unter vielen BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f. und E. 2.1 - 2.3 S. 146 -148 mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis wurde von der ARK übernommen (vgl. EMARK 1995 Nr. 12). Die Strassburger Organe gehen davon aus, dass der Anspruch auch auf volljährige Kinder ausgeweitet werden kann, dies jedoch nur, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn das Kind schwer behindert ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2, S. 4 ff. und E. 4, S. 7 f.). Eine derartige Abhängigkeitskonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wie aus den Akten hervorgeht, sind B._______ und C._______ zwar lernbehindert, doch zeigen sie allgemein ein grosses Mass an Selbstständigkeit, da sie eine Ausbildung absolvieren und offensichtlich auch selbst in Europa Reisen vornehmen können. Da sie daher nicht (mehr) zur Kernfamilie ihres in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vaters gehören und insofern nicht (mehr) vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst werden, stellt sich die aufgeworfene Frage lediglich bei dem noch minderjährigen Kind. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK setzt jedoch voraus, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Während des Beschwerdeverfahrens gab die Beschwerdeführerin indes zum Ausdruck, dass sie von ihrem ehemaligen Ehemann keine Unterstützung mehr erhalte (Beschwerdeschrift Ziff. 11). Der Vater war aber mit serbischem Urteil vom (...) 2007 zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet worden. Es fällt weiter auf, dass C._______, für [den/die] das Sorgerecht dem Vater gerichtlich zugesprochen worden war, bei der Mutter lebt. Anhand dieser Indizien und aufgrund des vollständigen Fehlens von Angaben über den Vater - ausser der Berufung auf Art. 8 EMRK - ist vorliegend nicht vom Vorhandensein einer intakten Beziehung im Sinne der EMRK auszugehen. Da nicht von einer bestehenden Bindung im Sinne der EMRK ausgegangen werden kann, hat D._______ damit auch keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Verbleib in der Schweiz. 5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht die Wegweisung der [Beschwerdeführenden] aus der Schweiz verfügt. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der [Beschwerdeführenden] nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, ein Wegweisungsvollzug nach Serbien müsse für Roma als unzumutbar gelten, wie dies auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) als Position vertrete. Insbesondere im vorliegenden Fall einer Mutter mit drei minderjährigen Kindern bedeute dies, dass sie bei einer Rückkehr dem Terror, Nationalismus und der Diskriminierung schutzlos ausgeliefert sei. Sie erhalte auch keine Unterstützung durch ihren ehemaligen Ehemann mehr, da sie geschieden sei. B._______, [der/die] beim bewaffneten Überfall im (...) 2006 anwesend gewesen sei, leide seither unter psychischen Problemen, weshalb [er/sie] auf Medikamente angewiesen sei; bei einer Rückkehr in [das] Herkunftsland sei mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zu befürchten. Die Kombination der Faktoren Alter, Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz und die düsteren Aussichten für das wirtschaftliche Auskommen hätte eine existenzbedrohende Lage zur Konsequenz. In ihren späteren Eingaben führte die Beschwerdeführerin aus, bei B._______ wäre eine psychiatrische Behandlung angezeigt gewesen; dies sei jedoch aus Kostengründen von den zuständigen Stellen abgewiesen worden. Zudem leide B._______ an Kopfschmerzen, die auf [eine] psychische Belastung zurückzuführen seien, (...). Bei einer Rückschaffung in [das] Herkunftsland habe B._______ keine Chance, mit [den] gesundheitlichen Schwierigkeiten fertig zu werden und eine adäquate Ausbildung zu absolvieren. Ein Wegweisungsvollzug würde auch dem Kindeswohl widersprechen, weil den Kindern dann das Leben der Beziehung zum sich in der Schweiz befindenden Vater verunmöglicht werde. Mit aktuellster Eingabe vom 12. September 2011 bringt sie zwar vor, die B._______ leide nach wie vor an psychischen Problemen und an Schmerzen (...), führt aber weiter aus, eine regelmässige ärztliche Behandlung sei zur Zeit nicht erforderlich und die gesundheitliche Situation [von] B._______ und C._______ habe sich zwischenzeitlich stabilisiert. 6.3.3. Im Folgenden ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls (vgl. nachstehende E. 6.4) und den allgemeinen Kriterien zu prüfen (E. 6.5). 6.4. 6.4.1. Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerin, der ehemaligen ARK, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. 6.4.2. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Damit ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, die die bisherige Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa. bestätigen). 6.4.3. In diesem Zusammenhang ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jungen, stark von der Familie geprägten Alter befindet oder es sich bei der asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Jugendlichen handelt. In ersterem Fall ist davon auszugehen, dass dem Kind auch nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden kann, da sein Alltag im Wesentlichen durch die primären Bezugspersonen (in der Regel die Eltern) geprägt ist. Im Unterschied dazu ist bei einem adoleszenten Kind abzuwägen, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem es die massgebliche Erziehung erhalten, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises geknüpft und seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f. mit weiteren Hinweisen). 6.4.4. D._______ ist zum heutigen Zeitpunkt knapp (...) Jahre alt. Zwar besucht D._______ den hiesigen Kindergarten, ist bei [dem] noch jungen Alter jedoch noch vorwiegend geprägt durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie. D._______ befindet sich noch im anpassungsfähigen Alter und eine Rückkehr reisst [ihn/sie] nicht aus [der] Lebensstruktur heraus, womit [er/sie] auch nicht der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt ist; daher ist es D._______ grundsätzlich zuzumuten, mit [der] Mutter in [das] Heimatland zurückzukehren. B._______ und C._______ sind bereits volljährig. Kindswohlüberlegungen im Sinne der Kinderrechtskonvention können bei ihnen daher nicht mehr greifen. Die Frage der Entwurzelung kann sich aber bei volljährigen Beschwerdeführenden dennoch stellen, wenn sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4409/2007 und E-4410/2007 vom 1. September 2011 E. 8.7.3, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin - B._______ und C._______ wären bei einer Rückkehr Terror, Nationalismus und der Diskriminierung schutzlos ausgeliefert und würden sich zudem in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden, da es ihnen am erforderlichen Beziehungsnetz fehle, sie unter medizinischen Problemen leiden würden und düstere Aussichten hinsichtlich eines wirtschaftlichen Einkommens zu erwarten hätten - sind nicht geeignet, für B._______ und C._______ im Falle einer Rückkehr eine Entwurzelung zu begründen. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, B._______ und C._______ seien zum Zeitpunkt der Ausreise aus Serbien 13 beziehungsweise 14 Jahre alt gewesen, hätten in den vergangenen Jahren gut Deutsch gelernt und sich in der Schweiz rasch integriert. Ihre gesundheitliche Situation habe sich zwischenzeitlich stabilisiert und [beide] befänden sich ihre Ausbildung betreffend auf gutem Weg. Der sich bei den Akten befindenden Kopie eines "Ausweises für Lernende" ist zu entnehmen, dass C._______ in der [Name der Institution], eine Ausbildung [zum Beruf], die vom (...) 2010 bis zum (...) 2012 dauert, absolviert. Betreffend B._______ befindet sich eine Kopie eines entsprechenden Ausweises für die Ausbildung als [Beruf] mit derselben Ausbildungsperiode bei den Akten. Zwar haben beide einige wichtige Jahre ihres Lebens in der Schweiz verbracht und ein Integrationsverhalten gezeigt, indem sie Deutsch lernten und nun eine Ausbildung absolvieren. Die Tatsache jedoch, dass sie ohne die Begleitung ihrer Mutter nach Serbien zurückkehrten und beide gemäss Polizeibericht sogar kürzlich erklärten, für immer zurückzukehren, sind klare Indizien dafür, dass sich B._______ und C._______ noch immer in einem Masse mit ihrem Herkunftsland identifizieren, dass eine Entwurzelung beim Verlassen der Schweiz unwahrscheinlich erscheint. Ein Wegweisungsvollzug von B._______ und C._______ zeigt sich daher auch unter diesem Aspekt als zumutbar. 6.5. 6.5.1. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint. 6.5.2. Betreffend die geltend gemachten psychischen und somatischen Probleme von B._______, reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin einen Arztbericht (datierend vom 17. Januar 2008) ein, der (...) Probleme, eine (...) und (...) sowie Spannungskopfschmerzen attestiert. Gemäss jüngster Eingabe leide sie zwar an (...)schmerzen, eine regelmässige ärztliche Kontrolle sei jedoch nicht mehr notwendig und ihre gesundheitliche Situation habe sich stabilisiert. Eine konkrete Gefährdung wird hier nicht ersichtlich. Zudem existiert ein ausreichendes Angebot an Medizinern und Fachärzten in Serbien. 6.5.3. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die [Beschwerdeführenden] ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzen. Ansonsten wäre es nicht nachvollziehbar, wieso und wie B._______ und C._______ in letzter Zeit wiederholt nach Serbien reisten. Die Beschwerdeführerin hat sodann während des Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, dass ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in E._______ wohnhaft seien (vgl. D2 S. 3). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter ist, marginalisiert wird. Zudem hat sich ihre Situation dahingehend verändert, dass zwei der drei [Kinder] heute erwachsen und nunmehr in der Lage sind, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. So darf auch davon ausgegangen werden, dass die beiden erwachsenen B._______ und C._______ ihre Mutter und D._______ unterstützen können und die Familie daher in der Lage sein wird, sich eine Existenz aufzubauen. Hinsichtlich ihrer finanziellen Situation ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, dass sie "eigenes Land" besessen hätten und Geld zu Hause gehabt hätten, weil sie gerade ihr Auto verkauft hätten (vgl. D11 S. 9). An anderer Stelle hatte sie in einem früheren Verfahren zu Protokoll gegeben, sie hätten "in guten Verhältnissen" gelebt (vgl. A8 S. 3). Serbische Staatsangehörige erhalten - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung; gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie sei psychisch sehr angeschlagen, reichte aber keinerlei diesbezüglichen ärztlichen Dokumente ein. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist erneut darauf hinzuweisen, dass in Serbien adäquate psychiatrische Behandlungen vorhanden und zugänglich sind. Da klare Indizien dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden über ein intaktes und auffangfähiges Beziehungsnetz verfügen, neben ihrer Muttersprache Rom auch Serbisch sprechen und die beiden volljährigen B._______ und C._______ sich nun im arbeitsfähigen Alter befinden, kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. 6.5.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.6. 6.6.1. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asylsuchende Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6.2. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). B._______ und C._______ verfügen bereits über serbische Reisepässe, die bis zum Jahre 2021 gültig sind. Betreffend die Beschwerdeführerin und D._______ ist auf die soeben festgehaltende Mitwirkungspflicht zu verweisen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung für die [Beschwerdeführenden] auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung 16. November 2007 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die [Beschwerdeführenden] auch heute weiterhin bedürftig sind, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons G._______, ad: (...) (in Kopie)