Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3210/2012 Urteil vom 21. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien
1. A._______, und dessen Ehefrau
2. B._______, sowie deren Kinder C._______, D._______, E._______, Serbien, (...), vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - der Ethnie der Roma zugehörige serbische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Februar 2012 auf dem Landweg verliessen und am 7. Februar 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass am 21. Februar 2012 die Befragungen zur Person stattfanden und die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorgetragen wurde, der Beschwerdeführer 1. habe in seiner Heimatstadt jeweils keine Arbeitsstelle gefunden, wenn er sich unter Nennung seiner ethnischen Zugehörigkeit beworben habe, dass er nebst Gelegenheitsarbeiten etwa in der Landwirtschaft begonnen habe, mit Marihuana zu handeln, dass bei einer Hausdurchsuchung im Herbst 2010 die Polizei ein Gramm Marihuana gefunden habe, er zu sechs Monaten Haft verurteilt worden sei und er die Haftstrafe von April 2011 bis Oktober 2011 verbüsst habe, dass er vermute, dass die Polizei ihm die ganze Sache angehängt habe, um die zwei Männer, die ihm jeweils das Marihuana geliefert hätten, zu beschützen, da diese mit der Polizei gute Verbindungen gehabt hätten, dass zirka zwei Wochen nach seiner Haftentlassung die zwei Männer begonnen hätten, ihn mit kleinen Geschenken an die Kinder und der Aushändigung von 100 Euro wiederum zur Abnahme von Marihuana-Lieferungen zu bewegen, was er jedoch abgelehnt habe, dass die beiden Männer ihn jedoch unter Drohungen gegen seine Familie weiterhin hätten zwingen wollen, mit ihnen im Marihuana-Handel zusammenzuarbeiten, dass er sich aus Angst vor den beiden Männer veranlasst gesehen habe, mit seiner Familie das Heimatland zu verlassen, dass ein weiteres Problem darin bestanden habe, dass die Kinder der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ethnie auf dem Schulweg schikaniert worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2012 - eröffnet am 21. Mai 2012 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der serbische Staat seiner Schutzpflicht nachkomme und willens und in der Lage sei, Schutz zu gewähren, wenn er darum ersucht werde, dass sich der Beschwerdeführer 1. jedoch bezüglich der Probleme mit den Männern, die ihn erneut zum Drogenhandel hätten zwingen wollen, nicht an die Behörden gewandt habe, dass das Argument des Beschwerdeführers 1., die Behörden und die Drogenhändler würden unter einer Decke stecken, in diesem Zusammenhang nicht gehört werden könne, da er, wäre dem so, als Teil des kriminellen Regelwerkes von Behörden und Drogenhändler kaum verurteilt worden wäre, dass es sich im Weiteren beim Umstand, dass der Beschwerdeführer 1. in Serbien wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit als Roma Probleme gehabt habe, eine Arbeitsstelle zu finden, um eine Vermutung seinerseits handle, dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG keine Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juni 2012 - vorab per Telefax - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, der negative Asylentscheid vom 15. Mai 2012 sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 bezüglich der Feststellung, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, der Abweisung der Asylgesuche und der Wegweisung an sich nicht angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und nicht zumutbar, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass daher aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden - unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma - auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihnen in Serbien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen), dass mit dem in Serbien am 26. März 2009 verabschiedeten Anti-Diskriminierungsgesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, und dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderheiten weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind, wonach es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, befürchtete Übergriffe bei den Behörden zu melden und bei diesen um Schutz nachzusuchen, dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer 1. wäre bei einem Verbleib in Serbien und einer weiteren Zusammenarbeit mit den Drogenhändlern wohl einem immer stärken Druck und Erpressungen ausgesetzt gewesen und hätte wohl jederzeit wieder verhaftet werden können, nicht gehört werden kann, da er sich anstelle einer weiteren kriminellen Zusammenarbeit gerade an die serbischen Behörden hätte wenden können, dass dies umso mehr zu gelten hat, als er sich nach seiner Haftverbüssung offenbar reuig zeigte und deutlich von einer weiteren entsprechenden Zusammenarbeit Abstand nahm, dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe nicht dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ein Staat könne für Vergehen, über die er nicht unterrichtet werde und über die er folglich keine Kenntnisse habe, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden, dass überdies mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die Schilderung des Beschwerdeführers 1. über seine Probleme nach der Haftentlassung wenig glaubwürdig sei, da er sich etwa bezüglich der Frage der Rückgabe der 100 Euro widersprüchlich geäussert hat (Akten BFM A15/8 F21/F22) und in der Rechtsmitteleingabe hierzu nichts entgegnet wird, was die widersprüchlichen Aussagen erklären könnte, dass ungeachtet dessen entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden die serbischen Behörden fähig und willens sind, Drohungen und Erpressungen aus mafiös strukturierten Banden in geeigneter Form zu begegnen und auch Angehörige der Ethnie der Roma gegen solche Machenschaften nicht schutzlos ausgeliefert lassen, dass vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch Drittpersonen zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, gemäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und solche Fälle strafrechtlich verfolgt werden, und dies auch in der über 75'000 Einwohner zählenden Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden der Fall ist, dass sich demnach nach gefestigter Praxis des Gerichts der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass daran auch das Vorbingen in der Rechtsmitteleingabe, Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten für Roma-Kinder seien in Serbien sehr eingeschränkt und häufig unmöglich, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatgemeinde ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautendes Haus besitzen (A6/14 Pt. 2.01) und bei einer Rückkehr die Wohnsituation als gesichert zu gelten hat, dass sich der Beschwerdeführer 1. während vier Jahren vor der Ausreise aus dem Heimatland unter anderem mit Arbeiten in der Landwirtschaft ein wenn auch bescheidenes Auskommen hat sichern können (A6/14 Pt. 1.17.05), und er sich auch inskünftig darum bemühen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in Anbetracht des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren in Berücksichtigung der konstanten geltenden Rechtspraxis als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: