Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, - bis auf die Mutter - Angehörige der Roma mit letztem Wohnsitz in J._______ (Provinz Vojvodina, Gemeinde K._______), verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 27. Dezember 2010 und reisten mit einem Reisebus über Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz, wo sie am 28. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Am 5. Januar 2011 wurden die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer sowie die älteste Tochter, C._______, und der älteste Sohn, D._______, summarisch befragt und am 19. Januar 2011 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien ständig belästigt worden. Zweimal seien sie aus ihrem Haus vertrieben und am 16. Juni 2010 zu Hause durch sechs oder sieben Personen aufgesucht worden. Dem Beschwerdeführer seien dabei Zähne ausgeschlagen worden. Die Angreifer hätten gesagt, dass die Kinder der Beschwerdeführenden nicht mehr in eine Schule gehen sollten, in der es auch serbische Kinder gebe. Die Kinder seien in der Schule oft geschlagen und beschimpft worden, weshalb sie nicht regelmässig hingegangen seien. Am 25. November 2010 seien drei maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen und gefesselt, die Kinder in einer Speisekammer eingesperrt und die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Dabei hätten sie gedroht, auch die beiden ältesten Töchter zu vergewaltigen, wenn die Familie das Dorf nicht verlasse. Diesen Vorfall hätten die Beschwerdeführenden telefonisch sowie persönlich der Polizei gemeldet, die sie jedoch der Lüge bezichtigt habe und untätig geblieben sei. Sie hätten deshalb beschlossen, das Haus zu verkaufen und in die Schweiz zu fliehen. B. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Januar 2011 - eröffnet am 7. Februar 2011 - mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu bewerten seien, da sie in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten würden bzw. unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien. Die Vorbringen seien im Übrigen auch nicht asylrelevant, da von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, generell sowie individuell zumutbar und möglich. Auf die eingehende Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 3. März 2011 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und wies diese an, bis zum 18. März 2011 entweder eine Bestätigung ihrer Bedürftigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführenden vom 4. März 2011 ging am 8. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Diese würden in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, seien unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin erzählt, zum Zeitpunkt des Überfalls am 25. November 2010 hätten sie und ihr Ehemann ferngesehen, während dieser angegeben habe, geschlafen zu haben. Zudem seien verschiedene Angaben zum Ort der Vergewaltigungen gemacht worden; gemäss der Beschwerdeführerin hätten diese in der Küche, gemäss dem Beschwerdeführer im Zimmer der Eheleute stattgefunden. Die Beschwerdeführenden hätten im Weiteren nicht einheitlich aufzeigen können, wo genau sich die Speisekammer befunden habe; die Eheleute sowie die älteste Tochter hätten jeweils andere Angaben gemacht. In Bezug auf die Täter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe zwei der drei Männer anhand ihrer Stimmen erkannt; diese hätten die Familie bereits in der Vergangenheit mehrfach angegriffen. Seine Ehefrau hingegen habe zu Protokoll gegeben, niemanden erkannt zu haben. Die Erklärungen der Beschwerdeführenden zu diesen Widersprüchen hätten in keiner Weise überzeugt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung unsubstantiiert und dürftig geschildert; sie sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen, ihre Peiniger auch nur ansatzweise zu beschreiben. Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht als asylrelevant, da von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht oder nicht sofort einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, bei den vorgebrachten Widersprüchen handle es sich um kleine Detailabweichungen, die bei jeder Aussage passieren würden. Es sei nicht rechtmässig, ihnen aufgrund dieser unwesentlichen Abweichungen vorzuwerfen, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft. Zudem seien sie alle nach diesen Erlebnissen traumatisiert. Die Kinder wüssten nicht, was eine Kindheit bedeute; sie seien (aufgrund ihrer Herkunft) von klein auf schikaniert worden. Die Beschwerdeführerin leide noch immer enorm unter den erlittenen Traumata und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Um polizeilichen Schutz hätten sie sich in ihrem Heimatland immer wieder bemüht, doch seien sie nicht ernst genommen worden. Nach dem Vorfall vom 25. November 2010 hätten sie sich ausserdem an die Gemeinde gewandt und um eine Unterkunft in einem anderen Dorf gebeten. Auch dort habe man ihnen nicht weitergeholfen. Sie hätten alles in ihrer Macht stehende getan, um Schutz durch die serbischen Behörden zu erhalten, doch seien diese nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführenden zu helfen. Selbst wenn sich der serbische Staat laut serbischen Gesetzen verpflichtet habe, auch Roma vor Überfällen zu schützen, so ändere dies nichts daran, dass sich sämtliche von ihnen angerufenen Behörden geweigert hätten, ihnen Schutz zu geben.
E. 5.3.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden haben den Inhalt sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt und müssen sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen.
E. 5.3.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden handelt es sich bei den durch das BFM festgestellten Widersprüchen nicht lediglich um kleine Detailabweichungen. So brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vor, sie habe zum Zeitpunkt, als am 25. November 2010 die drei maskierten Männer gekommen seien - nach Mitternacht - mit ihrem Mann ferngesehen, während sie ihr Baby gestillt habe. Was sie gesehen habe, wisse sie nicht mehr, aber sie würden meistens Filme schauen (A14/12 S. 4). Ihr Mann habe gesagt, der Strom sei unterbrochen worden, weshalb er in den Gang hinausgegangen und sofort angegriffen worden sei (A14/12 S. 3). Der Beschwerdeführer führte dagegen aus, er sei schlafen gegangen und dann sei es passiert. Er wisse nicht mehr genau, wie spät es gewesen sei. Es sei der Strom abgeschaltet worden, weshalb er zum Sicherungskasten hinausgegangen sei. Auf die Frage, wie er sich die Schilderung seiner Frau erklären könne, wonach sie gemeinsam ferngeschaut hätten, antwortete er, dass sie nicht alle zur gleichen Zeit schlafen könnten. Sie würden ins Bett gehen und wer schlafe, schlafe (A15/11 S. 5). Auf die Frage, wie er - da er angab, geschlafen zu haben - gemerkt habe, dass der Strom abgeschaltet worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, sie hätten eine Nachttischlampe, die immer brenne. Seine Frau habe ihn geweckt und ihm gesagt, dass es keinen Strom gebe (A15/11 S. 9). Aus den unterschiedlichen Beschreibungen ihres Hauses durch die Beschwerdeführenden wird zudem weder übereinstimmend klar, wo die Vergewaltigung genau stattgefunden (vgl. insbesondere A14/12 S. 3 und 6 [im Zimmer der Eheleute]; A15/11 S. 3 und 6 [in der Küche, in der ein Bett steht]), noch wo sich die Speisekammer befunden haben soll (vgl. A14/12 S. 7 [neben dem Badezimmer]; A15/11 S. 3 [auf dem Weg zum Dachstock]; A6/9 S. 5 [hinter dem Haus]). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beizupflichten ist. Die Beschwerdeführenden vermochten die angesprochenen Widersprüche weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene zu entkräften. Dass der Beschwerdeführer zwei der drei maskierten Männer erkannt haben will, die Beschwerdeführerin jedoch nicht, kann dagegen nicht als Widerspruch gewertet werden. Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erweist sich indes nicht als notwendig, da - wie das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannt hat - sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat, weshalb die geschilderten Vorfälle - wie nachfolgend dargelegt wird - auch nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten sind.
E. 5.4 Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als so genanntes Safe-country (Art. 6 Abs. 2 AsylG), weshalb grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist.
E. 5.4.1 Am 25. Februar 2002 ist das serbische Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion" beigetreten. Dabei handelt es sich um eine internationale Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2.1 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.2 In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, woher der Beschwerdeführer stammt, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010).
E. 5.4.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der serbische Staat fähig und willens ist, ethnischen Minderheiten einen adäquaten Schutz zu gewähren. Es wäre den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, sich für die Anzeige der Tat an einen anderen Polizeiposten zu wenden oder allenfalls die gerichtlichen Instanzen anzurufen. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Diskriminierungen und widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.3).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9) und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Da die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E. 7.2.1 Das BFM führte im angefochtenen Entscheid aus, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen würden. Auch könne in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einer konkreten Gefährdung der ethnischen Minderheit der Roma gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkäme. Schliesslich würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich würden verschiedene Geschwister der Beschwerdeführenden in der Heimat leben und der Beschwerdeführer habe dort als Tagelöhner gearbeitet. Da die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend ihren letzten Wohnort und ihr soziales Umfeld äusserst rudimentär und undifferenziert ausgefallen seien und sich ihre Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) herausgestellt hätten, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie entgegen ihren Angaben in Serbien sehr wohl über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem BFM entgegen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Serbien weitere Verfolgung infolge ihrer Ethnie drohen würde. Ihren Kindern sei es nicht möglich bzw. werde es faktisch verwehrt, die Schule zu besuchen und einen Beruf zu erlernen, da sie so lange schikaniert würden, bis die Beschwerdeführenden es nicht mehr wagen würden, sie den Unterricht besuchen zu lassen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Interessen der Kinder gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu prüfen; schon alleine aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin krank und benötige nach den erlittenen Traumata Unterstützung in der Betreuung der sieben minderjährigen Kinder. Der Beschwerdeführer könne die Familie deshalb nicht alleine ernähren, zumal auch er psychisch enorm leide und durch Schlaflosigkeit und Probleme mit den Nerven gequält werde. In Serbien hätten sie nur wenige Verwandte und jenen sei es nicht möglich, sie nach einer allfälligen Rückkehr zu unterstützen. Damit fehle ein soziales Netz, das sie nach einer Wiederkehr auffangen würde.
E. 7.3 Zunächst ist zu prüfen ist, ob das BFM seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem es in seiner Verfügung keine Ausführungen zum Kindeswohl machte. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist jede schriftliche Verfügung zu begründen, wobei das VwVG keine besonderen Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung stellt. Die Betroffenen müssen in die Lage versetzt werden, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 149), weshalb die verfügende Behörde die Überlegungen nennen muss, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich dementsprechend nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu beachten, dass die Verfügung des BFM bereits weniger als einen Monat nach der Einreise der Beschwerdeführenden erging und eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht ersichtlich ist (vgl. nachfolgend E. 7.5.2). Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Begründungspflicht konstatiert werden. Den Beschwerdeführenden war es problemlos möglich, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 gestützt auf die darin enthaltenen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug sachgerecht anzufechten. Ihr Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet.
E. 7.4 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Benachteiligungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als allgemein unzumutbar erscheinen liesse (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen zudem nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.5 Nachfolgend zu prüfen ist jedoch die individuelle Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Serbien:
E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise seit seiner Kindheit in J._______ (Gemeinde K._______; A5/13 S. 1), die Beschwerdeführerin seit etwa 16 Jahren (A4/12 S. 1). Er habe nie die Schule besucht, aber als Kind Lesen und Schreiben gelernt und zuletzt als Hilfsarbeiter bzw. Tagelöhner gearbeitet, während sie sieben Jahre lang die Schule besucht habe und seither nicht erwerbstätig gewesen sei, sondern als Hausfrau gearbeitet habe (A5/13 S. 2; A4/12 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Vojvodina wieder eine Stelle als Tagelöhner finden wird. Das Gericht verkennt nicht, dass die Arbeitsmarktlage in Serbien schwierig ist und es für den Beschwerdeführer nicht leicht sein wird, seine Familie zu versorgen, doch können die Beschwerdeführenden auf ein familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat zurückgreifen. Dort leben gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers dessen Mutter (in J._______) sowie zwei Brüder (einer in Zabal und einer in J._______; A5/13 S. 4). Ausserdem leben der Zwillingsbruder der Beschwerdeführerin (in L._______, Gemeinde K._______), deren Mutter (in Pancevo, ca. 105 km von J._______ entfernt; gemäss Aussagen des Beschwerdeführers lebt sie in einem Blindenheim, vgl. A15/11 S. 5) und eine Schwester (in M._______, ca. 60 km von J._______ entfernt) in Serbien (A4/12 S. 3). Entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene verfügen die Beschwerdeführenden damit über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das diese - wenn vielleicht nicht finanziell - beispielsweise bei der Kinderbetreuung, beim Finden einer Arbeitsstelle oder einer neuen Unterkunft unterstützen können dürfte. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in ihrer Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 AsylG Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.5.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind im Hinblick auf eine Wegweisung schliesslich sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die in diesem Zusammenhang wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Die drei jüngsten Kinder (die (....), (...) und (...) Jahre alt sind) sind noch vollständig an Eltern gebunden und waren in Serbien noch nicht eingeschult; aus den Akten ergibt sich auch keine Einschulung in der Schweiz. Aufgrund des bisherigen kurzen Aufenthalts in der Schweiz von knapp acht Monaten kann jedoch auch bei den vier älteren Kindern (im Alter von (...) Jahren) noch nicht von einer Entwurzelung in ihrer Heimat bzw. einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie sich ohne grössere Probleme wieder in den serbischen Schulalltag - den sie seit mehreren Jahren gewohnt sind - werden einfügen können.
E. 7.5.3 In der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2011 wurde schliesslich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei krank und bedürfe nach den erlittenen Traumata der Unterstützung in der Betreuung der Kinder. Sie sei nur noch Haut und Knochen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Ein Arztbericht zu ihrem Gesundheitszustand werde nachgereicht. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Januar 2011 vor, es gehe ihr schlecht, sie habe viel abgenommen und mache sich grosse Sorgen (A14/12 S. 9). Dass ihr Zustand bereits so besorgniserregend gewesen sein soll, wie es in der Beschwerdeschrift einen Monat später vorgebracht wird, ist aus den Protokollen damals jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden haben den angekündigten Arztbericht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht. Auf die Einforderung eines solchen Berichts kann indessen verzichtet werden, da ohnehin davon auszugehen ist, dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in Serbien grundsätzlich so ausgestaltet ist, dass eine allfällige psychiatrische bzw. psychologische Therapie vor Ort weitergeführt werden könnte und allenfalls benötigte Medikamente vor Ort erhältlich sind. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass ethnischen Roma die Gesundheitsversorgung grundsätzlich verweigert wird (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7864/2006 vom 12. April 2010 E. 7.2.2).
E. 7.5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 gutgeheissen wurde und eine Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1098/2011 beu/boi/ris Urteil vom 30. August 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, - bis auf die Mutter - Angehörige der Roma mit letztem Wohnsitz in J._______ (Provinz Vojvodina, Gemeinde K._______), verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 27. Dezember 2010 und reisten mit einem Reisebus über Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz, wo sie am 28. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Am 5. Januar 2011 wurden die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer sowie die älteste Tochter, C._______, und der älteste Sohn, D._______, summarisch befragt und am 19. Januar 2011 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien ständig belästigt worden. Zweimal seien sie aus ihrem Haus vertrieben und am 16. Juni 2010 zu Hause durch sechs oder sieben Personen aufgesucht worden. Dem Beschwerdeführer seien dabei Zähne ausgeschlagen worden. Die Angreifer hätten gesagt, dass die Kinder der Beschwerdeführenden nicht mehr in eine Schule gehen sollten, in der es auch serbische Kinder gebe. Die Kinder seien in der Schule oft geschlagen und beschimpft worden, weshalb sie nicht regelmässig hingegangen seien. Am 25. November 2010 seien drei maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen und gefesselt, die Kinder in einer Speisekammer eingesperrt und die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Dabei hätten sie gedroht, auch die beiden ältesten Töchter zu vergewaltigen, wenn die Familie das Dorf nicht verlasse. Diesen Vorfall hätten die Beschwerdeführenden telefonisch sowie persönlich der Polizei gemeldet, die sie jedoch der Lüge bezichtigt habe und untätig geblieben sei. Sie hätten deshalb beschlossen, das Haus zu verkaufen und in die Schweiz zu fliehen. B. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Januar 2011 - eröffnet am 7. Februar 2011 - mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu bewerten seien, da sie in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten würden bzw. unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien. Die Vorbringen seien im Übrigen auch nicht asylrelevant, da von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, generell sowie individuell zumutbar und möglich. Auf die eingehende Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 3. März 2011 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und wies diese an, bis zum 18. März 2011 entweder eine Bestätigung ihrer Bedürftigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführenden vom 4. März 2011 ging am 8. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM begründete seinen Entscheid insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Diese würden in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, seien unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin erzählt, zum Zeitpunkt des Überfalls am 25. November 2010 hätten sie und ihr Ehemann ferngesehen, während dieser angegeben habe, geschlafen zu haben. Zudem seien verschiedene Angaben zum Ort der Vergewaltigungen gemacht worden; gemäss der Beschwerdeführerin hätten diese in der Küche, gemäss dem Beschwerdeführer im Zimmer der Eheleute stattgefunden. Die Beschwerdeführenden hätten im Weiteren nicht einheitlich aufzeigen können, wo genau sich die Speisekammer befunden habe; die Eheleute sowie die älteste Tochter hätten jeweils andere Angaben gemacht. In Bezug auf die Täter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe zwei der drei Männer anhand ihrer Stimmen erkannt; diese hätten die Familie bereits in der Vergangenheit mehrfach angegriffen. Seine Ehefrau hingegen habe zu Protokoll gegeben, niemanden erkannt zu haben. Die Erklärungen der Beschwerdeführenden zu diesen Widersprüchen hätten in keiner Weise überzeugt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung unsubstantiiert und dürftig geschildert; sie sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen, ihre Peiniger auch nur ansatzweise zu beschreiben. Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht als asylrelevant, da von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht oder nicht sofort einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. 5.2. Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, bei den vorgebrachten Widersprüchen handle es sich um kleine Detailabweichungen, die bei jeder Aussage passieren würden. Es sei nicht rechtmässig, ihnen aufgrund dieser unwesentlichen Abweichungen vorzuwerfen, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft. Zudem seien sie alle nach diesen Erlebnissen traumatisiert. Die Kinder wüssten nicht, was eine Kindheit bedeute; sie seien (aufgrund ihrer Herkunft) von klein auf schikaniert worden. Die Beschwerdeführerin leide noch immer enorm unter den erlittenen Traumata und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Um polizeilichen Schutz hätten sie sich in ihrem Heimatland immer wieder bemüht, doch seien sie nicht ernst genommen worden. Nach dem Vorfall vom 25. November 2010 hätten sie sich ausserdem an die Gemeinde gewandt und um eine Unterkunft in einem anderen Dorf gebeten. Auch dort habe man ihnen nicht weitergeholfen. Sie hätten alles in ihrer Macht stehende getan, um Schutz durch die serbischen Behörden zu erhalten, doch seien diese nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführenden zu helfen. Selbst wenn sich der serbische Staat laut serbischen Gesetzen verpflichtet habe, auch Roma vor Überfällen zu schützen, so ändere dies nichts daran, dass sich sämtliche von ihnen angerufenen Behörden geweigert hätten, ihnen Schutz zu geben. 5.3. 5.3.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden haben den Inhalt sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt und müssen sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen. 5.3.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden handelt es sich bei den durch das BFM festgestellten Widersprüchen nicht lediglich um kleine Detailabweichungen. So brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vor, sie habe zum Zeitpunkt, als am 25. November 2010 die drei maskierten Männer gekommen seien - nach Mitternacht - mit ihrem Mann ferngesehen, während sie ihr Baby gestillt habe. Was sie gesehen habe, wisse sie nicht mehr, aber sie würden meistens Filme schauen (A14/12 S. 4). Ihr Mann habe gesagt, der Strom sei unterbrochen worden, weshalb er in den Gang hinausgegangen und sofort angegriffen worden sei (A14/12 S. 3). Der Beschwerdeführer führte dagegen aus, er sei schlafen gegangen und dann sei es passiert. Er wisse nicht mehr genau, wie spät es gewesen sei. Es sei der Strom abgeschaltet worden, weshalb er zum Sicherungskasten hinausgegangen sei. Auf die Frage, wie er sich die Schilderung seiner Frau erklären könne, wonach sie gemeinsam ferngeschaut hätten, antwortete er, dass sie nicht alle zur gleichen Zeit schlafen könnten. Sie würden ins Bett gehen und wer schlafe, schlafe (A15/11 S. 5). Auf die Frage, wie er - da er angab, geschlafen zu haben - gemerkt habe, dass der Strom abgeschaltet worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, sie hätten eine Nachttischlampe, die immer brenne. Seine Frau habe ihn geweckt und ihm gesagt, dass es keinen Strom gebe (A15/11 S. 9). Aus den unterschiedlichen Beschreibungen ihres Hauses durch die Beschwerdeführenden wird zudem weder übereinstimmend klar, wo die Vergewaltigung genau stattgefunden (vgl. insbesondere A14/12 S. 3 und 6 [im Zimmer der Eheleute]; A15/11 S. 3 und 6 [in der Küche, in der ein Bett steht]), noch wo sich die Speisekammer befunden haben soll (vgl. A14/12 S. 7 [neben dem Badezimmer]; A15/11 S. 3 [auf dem Weg zum Dachstock]; A6/9 S. 5 [hinter dem Haus]). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beizupflichten ist. Die Beschwerdeführenden vermochten die angesprochenen Widersprüche weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene zu entkräften. Dass der Beschwerdeführer zwei der drei maskierten Männer erkannt haben will, die Beschwerdeführerin jedoch nicht, kann dagegen nicht als Widerspruch gewertet werden. Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erweist sich indes nicht als notwendig, da - wie das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannt hat - sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat, weshalb die geschilderten Vorfälle - wie nachfolgend dargelegt wird - auch nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten sind. 5.4. Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als so genanntes Safe-country (Art. 6 Abs. 2 AsylG), weshalb grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist. 5.4.1. Am 25. Februar 2002 ist das serbische Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion" beigetreten. Dabei handelt es sich um eine internationale Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2.1 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4.2. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, woher der Beschwerdeführer stammt, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010). 5.4.3. Es ist somit davon auszugehen, dass der serbische Staat fähig und willens ist, ethnischen Minderheiten einen adäquaten Schutz zu gewähren. Es wäre den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, sich für die Anzeige der Tat an einen anderen Polizeiposten zu wenden oder allenfalls die gerichtlichen Instanzen anzurufen. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Diskriminierungen und widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.3). 5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9) und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Da die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 7.2.1. Das BFM führte im angefochtenen Entscheid aus, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen würden. Auch könne in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einer konkreten Gefährdung der ethnischen Minderheit der Roma gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkäme. Schliesslich würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich würden verschiedene Geschwister der Beschwerdeführenden in der Heimat leben und der Beschwerdeführer habe dort als Tagelöhner gearbeitet. Da die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend ihren letzten Wohnort und ihr soziales Umfeld äusserst rudimentär und undifferenziert ausgefallen seien und sich ihre Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) herausgestellt hätten, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie entgegen ihren Angaben in Serbien sehr wohl über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. 7.2.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem BFM entgegen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Serbien weitere Verfolgung infolge ihrer Ethnie drohen würde. Ihren Kindern sei es nicht möglich bzw. werde es faktisch verwehrt, die Schule zu besuchen und einen Beruf zu erlernen, da sie so lange schikaniert würden, bis die Beschwerdeführenden es nicht mehr wagen würden, sie den Unterricht besuchen zu lassen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Interessen der Kinder gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu prüfen; schon alleine aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin krank und benötige nach den erlittenen Traumata Unterstützung in der Betreuung der sieben minderjährigen Kinder. Der Beschwerdeführer könne die Familie deshalb nicht alleine ernähren, zumal auch er psychisch enorm leide und durch Schlaflosigkeit und Probleme mit den Nerven gequält werde. In Serbien hätten sie nur wenige Verwandte und jenen sei es nicht möglich, sie nach einer allfälligen Rückkehr zu unterstützen. Damit fehle ein soziales Netz, das sie nach einer Wiederkehr auffangen würde. 7.3. Zunächst ist zu prüfen ist, ob das BFM seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem es in seiner Verfügung keine Ausführungen zum Kindeswohl machte. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist jede schriftliche Verfügung zu begründen, wobei das VwVG keine besonderen Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung stellt. Die Betroffenen müssen in die Lage versetzt werden, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 149), weshalb die verfügende Behörde die Überlegungen nennen muss, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich dementsprechend nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu beachten, dass die Verfügung des BFM bereits weniger als einen Monat nach der Einreise der Beschwerdeführenden erging und eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht ersichtlich ist (vgl. nachfolgend E. 7.5.2). Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Begründungspflicht konstatiert werden. Den Beschwerdeführenden war es problemlos möglich, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 gestützt auf die darin enthaltenen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug sachgerecht anzufechten. Ihr Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet. 7.4. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Benachteiligungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als allgemein unzumutbar erscheinen liesse (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen zudem nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 mit weiteren Hinweisen). 7.5. Nachfolgend zu prüfen ist jedoch die individuelle Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Serbien: 7.5.1. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise seit seiner Kindheit in J._______ (Gemeinde K._______; A5/13 S. 1), die Beschwerdeführerin seit etwa 16 Jahren (A4/12 S. 1). Er habe nie die Schule besucht, aber als Kind Lesen und Schreiben gelernt und zuletzt als Hilfsarbeiter bzw. Tagelöhner gearbeitet, während sie sieben Jahre lang die Schule besucht habe und seither nicht erwerbstätig gewesen sei, sondern als Hausfrau gearbeitet habe (A5/13 S. 2; A4/12 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Vojvodina wieder eine Stelle als Tagelöhner finden wird. Das Gericht verkennt nicht, dass die Arbeitsmarktlage in Serbien schwierig ist und es für den Beschwerdeführer nicht leicht sein wird, seine Familie zu versorgen, doch können die Beschwerdeführenden auf ein familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat zurückgreifen. Dort leben gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers dessen Mutter (in J._______) sowie zwei Brüder (einer in Zabal und einer in J._______; A5/13 S. 4). Ausserdem leben der Zwillingsbruder der Beschwerdeführerin (in L._______, Gemeinde K._______), deren Mutter (in Pancevo, ca. 105 km von J._______ entfernt; gemäss Aussagen des Beschwerdeführers lebt sie in einem Blindenheim, vgl. A15/11 S. 5) und eine Schwester (in M._______, ca. 60 km von J._______ entfernt) in Serbien (A4/12 S. 3). Entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene verfügen die Beschwerdeführenden damit über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das diese - wenn vielleicht nicht finanziell - beispielsweise bei der Kinderbetreuung, beim Finden einer Arbeitsstelle oder einer neuen Unterkunft unterstützen können dürfte. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in ihrer Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 AsylG Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.5.2. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind im Hinblick auf eine Wegweisung schliesslich sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die in diesem Zusammenhang wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Die drei jüngsten Kinder (die (....), (...) und (...) Jahre alt sind) sind noch vollständig an Eltern gebunden und waren in Serbien noch nicht eingeschult; aus den Akten ergibt sich auch keine Einschulung in der Schweiz. Aufgrund des bisherigen kurzen Aufenthalts in der Schweiz von knapp acht Monaten kann jedoch auch bei den vier älteren Kindern (im Alter von (...) Jahren) noch nicht von einer Entwurzelung in ihrer Heimat bzw. einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie sich ohne grössere Probleme wieder in den serbischen Schulalltag - den sie seit mehreren Jahren gewohnt sind - werden einfügen können. 7.5.3. In der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2011 wurde schliesslich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei krank und bedürfe nach den erlittenen Traumata der Unterstützung in der Betreuung der Kinder. Sie sei nur noch Haut und Knochen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Ein Arztbericht zu ihrem Gesundheitszustand werde nachgereicht. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Januar 2011 vor, es gehe ihr schlecht, sie habe viel abgenommen und mache sich grosse Sorgen (A14/12 S. 9). Dass ihr Zustand bereits so besorgniserregend gewesen sein soll, wie es in der Beschwerdeschrift einen Monat später vorgebracht wird, ist aus den Protokollen damals jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden haben den angekündigten Arztbericht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht. Auf die Einforderung eines solchen Berichts kann indessen verzichtet werden, da ohnehin davon auszugehen ist, dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in Serbien grundsätzlich so ausgestaltet ist, dass eine allfällige psychiatrische bzw. psychologische Therapie vor Ort weitergeführt werden könnte und allenfalls benötigte Medikamente vor Ort erhältlich sind. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass ethnischen Roma die Gesundheitsversorgung grundsätzlich verweigert wird (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7864/2006 vom 12. April 2010 E. 7.2.2). 7.5.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 gutgeheissen wurde und eine Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: