Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3346/2012 Urteil vom 27. Juni 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. Oktober 2011 verliessen und über Kroatien, Slowenien und Italien am 17. Oktober 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person vom 25. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen vom 16. März 2012 im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass sie serbischer Staatsangehörigkeit seien, der Ethnie der Roma angehörten und zuletzt in D._______ (Novi Belgrad) gelebt hätten, dass der erstrubrizierte Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1) im August oder September 2010 mit Hilfe eines Bekannten von Privatpersonen einen Kredit in der Höhe von 3000 Euro aufgenommen habe, um selbständig als (...) arbeiten zu können, dass er im Juli oder August 2011 1500 Euro zurückbezahlt habe, die Gläubiger dies aber bestritten und ihn mehrmals telefonisch bedroht hätten, dass sie ihn eines Tages in seinem (...)geschäft aufgesucht und verprügelt hätten, worauf er gegen Ende August 2011 mit seiner Frau (Beschwerdeführerin 2) und der Tochter (Beschwerdeführerin 3) zu Verwandten nach E._______ gegangen sei, dass er nach drei Wochen nach Hause zurückgekehrt und dort von den Gläubigern erneut verprügelt worden sei, dass diese das geliehene Geld zurückverlangt, er ihnen 600 Euro und 3000 Dinar gegeben habe, und sie zuletzt zusätzlich 5000 Euro verlangt hätten, dass sie ihm ausserdem gedroht hätten, seine Tochter umzubringen, falls er nicht bezahle, dass er diesen Betrag nicht mehr habe aufbringen können, und er und seine Frau sich um die Tochter gesorgt hätten, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sich im Wesentlichen auf die Probleme ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters bezogen, dass die Beschwerdeführerin 3 zusätzlich anführte, sie sei aufgrund ihrer Ethnie von den Schulkollegen benachteiligt worden, dass sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Identitätsausweise der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie drei weitere serbische Identitätsdokumente zu den Akten gaben, dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 12. und 19. April 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2012 gutgeheissen wurde, in dem Sinne, als die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurückwiesen wurde, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Mai 2012 - eröffnet am 23. Mai 2012 - ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden handle es sich um Übergriffe Dritter, welche nur asylrelevant sein könnten, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass das BFM in Kenntnis der Situation in Serbien davon ausgehe, dass der Staat seiner Schutzpflicht nachkomme, willens und in der Lage sei, Schutz zu gewähren, wenn er darum ersucht werde, dass die Beschwerdeführenden sich jedoch nie an die heimatlichen Behörden gewandt hätten, weshalb ihre Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, dass den von der Beschwerdeführerin 3 erwähnten Schikanen in der Schule ebenfalls - mangels Schutzersuchens bei der Schulleitung - keine Asylrelevanz zukomme, dass sich weiter die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eigenen Sprache erhielten und zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei, dass die Romas als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass die Beschwerdeführenden demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ergeben würden, dass schliesslich weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass ihnen in prozessualer Sicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des Bundesamtes umzustossen, dass keine nichtstaatliche Verfolgung vorliegt, wenn eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen, dass die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340), dass Serbien seit dem 1. April 2009 als so genanntes Safe Country (Art. 6 Abs. 2 AsylG) gilt, weshalb grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist, dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, der serbische Staat diese aber nicht billigt oder unterstützt sondern sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und die Vorfälle strafrechtlich verfolgt, dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der serbische Staat sei fähig und willens, ethnischen Minderheiten einen adäquaten Schutz zu gewähren und es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen wäre, gegen die geltend gemachten Übergriffe Anzeige zu erstatten, dass die Beschwerdeführenden dieser Einschätzung auf Rechtsmittelebene (unter Berufung auf ihre bisherigen Vorbringen und die allgemeinen Benachteiligungen der Minderheiten) nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermögen und es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die angerufenen Berichte (mangels konkreten Bezugs zu den Beschwerdeführenden) näher einzugehen, da sie an der Würdigung nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen liesse, dass Angehörige der Roma zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert werden, diese Diskriminierungen indessen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-975/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1), dass hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden eigenen Aussagen zufolge - abgesehen von den Belästigungen durch ihre Gläubiger, gegen welche sie sich rechtlich zur Wehr setzen können - finanziell keine Probleme gehabt haben und von der Arbeit des Beschwerdeführers 1 gut leben konnten, dass sie in der Heimat ausserdem über ein familiäres Netz verfügen (vgl. A4 S. 5, A5 S. 5 und A6 S. 4), auf welches sie sich bei ihrer Rückkehr - sofern erforderlich - stützen können, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: