Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-646/2012 law/rep Urteil vom 9. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit protokollarisch festgehaltener, im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Januar 2012 mündlich eröffneter Verfügung feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 18. Dezember 2011 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Februar 2012 gegen diesen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie ferner beantragen liess, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei über ihre Beschwerde zusammen mit der Beschwerde ihres Sohnes und seiner Familie (N ...) zu entscheiden, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) - koordiniert mit dem Verfahren D-647/2012 - zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 28. Dezember 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Januar 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung im Entscheidprotokoll zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 1), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, die geltend gemachte polizeiliche Einvernahme habe der Aufklärung einer Straftat gedient und damit einen rechtsstaatlich legitimen Zweck gehabt, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant sei, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Einvernahmen geohrfeigt worden sein soll, den Anforderungen an die Intensität asylrechtlich relevanter Nachteile nicht genüge, und das Ohrfeigen als solches ein fehlbares Verhalten der Behörde sei, welches im Heimatstaat angezeigt und gerügt werden könne, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und geltend gemacht wird, die ungerechtfertigte Anschuldigung, ein Fahrrad gestohlen zu haben, zeige exemplarisch, welchen Diskriminierungen und Benachteiligungen die Roma in Serbien ausgesetzt seien, dass sich aus der Erfahrung, aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit jederzeit Opfer ungerechtfertigter Anschuldigungen werden zu können, eine unmenschliche und unerträgliche Lebenssituation ergebe, dass vordergründig rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende polizeiliche Untersuchungen gegen Angehörige von Roma immer mit Vorurteilen behaftet und auch mit physischer Gewalt verbunden seien, dass in Serbien Korruption eine grosse Rolle spiele, sich Angehörige der Sicherheitskräfte und der Untersuchungsbehörden gegenseitig decken würden, und es so praktisch nie zu einer Bestrafung von fehlbaren Angehörigen der Sicherheitskräfte komme, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass Roma bei höheren Gerichtsinstanzen klagen und Recht bekommen könnten, und davon auszugehen sei, dass der Staat in diesen Fällen generell nicht schutzwillig sei, dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit diesen Einwänden nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht, dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: