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D-969/2013

D-969/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-969/2013 Urteil vom 5. April 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - eine Roma-Familie serbischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnort in G._______ - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) legal auf dem Landweg verliessen und am (...) legal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen geltend machten, ein Polizist habe im April (...) die Tochter D._______ auf dem Fussgängerstreifen angefahren, als diese zur Schule habe gehen wollen, dass der Polizist infolge Dispensation vom Dienst davon ausgegangen sei, die Familie habe ihn wegen des Vorfalls angezeigt, dass er ihnen darauf mit dem Tod gedroht habe und den Beschwerdeführer (Vater) zusammen mit vier weiteren Personen angegriffen, auf ihn geschossen und ihn verletzt habe, dass der Polizist und seine Kollegen sie regelmässig zu Hause aufgesucht, bedroht und beschimpft bzw. angegriffen hätten, dass es nichts bringe, dies den Behörden zu melden, da sie als Roma eine Minderheit darstellten, keine Rechte hätten und die Serben sie hassen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - eröffnet am 22. Februar 2013 - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien, da nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht an die Behörden hätten wenden können, zumal vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den serbischen Staat auszugehen sei, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in Serbien adäquat behandelt worden seien und im Übrigen gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete, dass davon ausgegangen werde, dass die medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und zugänglich sei und aufgrund der Akten sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, weshalb die Beschwerdeführenden nicht in ihr sozio-ökonomisches Umfeld zurückkehren könnten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Eingabe einreichten, von der angenommen wurde, dass es sich um eine Beschwerde handle, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 feststellte, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache zu erfolgen haben, und die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung ihrer Eingabe innert gesetzlicher Frist aufforderte, dass die Beschwerdeführenden am 6. März 2013 fristgerecht ihre verbesserte Beschwerde einreichten und sinngemäss beantragten, es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 bezüglich des Nichteintretens auf die Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung an sich nicht angefochten wird und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, dass demgegenüber sinngemäss gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und nicht zumutbar, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass auf Beschwerdeebene erneut geltend gemacht wurde, nach dem Unfall mit der Tochter D._______ sei es zu Unannehmlichkeiten und physischen Auseinandersetzungen gekommen, der Beschwerdeführer (Vater) sei angeschossen worden und sie würden seit diesem Vorfall in ständiger Angst leben, dass sie als Roma in Serbien keine Rechte hätten, ein schweres Leben führen müssten und Angst vor einer Rückkehr nach Serbien sowie vor erneuten Erniedrigungen hätten, dass die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) unter psychischem Druck leiden würden und in medizinischer Behandlung seien, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass aufgrund der Verneinung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte, dass mit dem in Serbien am 26. März 2009 verabschiedeten Anti-Diskriminierungsgesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, und dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderheiten weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten, dass vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch Drittpersonen zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, gemäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und solche Fälle strafrechtlich verfolgt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind, wonach es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, die ihnen widerfahrenen Übergriffe bei den Behörden zu melden und bei diesen um Schutz nachzusuchen, dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden verfügen - entgegen ihrer Beteuerung, sie wüssten nicht, wo sich ihre (zahlreichen) Verwandten befänden - über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz in Serbien, dass sich die Beschwerdeführenden (Mutter, Vater sowie Tochter D._______) über psychische Probleme beklagten, worauf sie am (...) an Dr. med. H._______ überführt wurden und dieser die Vorbringen als Bagatelle einstufte, welche zu keinen medizinischen Massnahmen Anlass geben würden (vgl. act. A5/3), dass in Bezug auf die weiteren geltend gemachten medizinischen Probleme darauf hinzuweisen ist, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/2, E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da gemäss eigenen Aussagen die gesundheitlichen Probleme der Tochter D._______ in Serbien kostenlos behandelt wurden und davon ausgegangen werden kann, dass - falls erforderlich - ihre weitere medizinische Behandlung wie auch jene der übrigen Beschwerdeführenden im Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und zugänglich ist, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist und das Krankenversicherungsgesetz Serbiens allen benachteiligten Bevölkerungsgruppen das Recht auf medizinische Behandlung garantiert, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: