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D-3992/2014

D-3992/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3992/2014 law/auj Urteil vom 28. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, Notunterkunft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Altmetall- und Kartonsammler, mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern - ethnische Roma serbischer Staatsangehörigkeit aus B._______ - am 22. Juli 2012 erstmals um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, ein Polizist habe im April 2008 die Tochter C._______ auf dem Fussgängerstreifen angefahren, dass das Spital in B._______ das Kind behandelt und den Polizisten angezeigt habe, dass der Polizist vom Dienst suspendiert worden sei und begonnen habe, die Familie zu behelligen, weil er gedacht habe, diese habe ihn angezeigt, dass der Polizist und seine Kollegen die Familie regelmässig zu Hause aufgesucht, sie bedroht und beschimpft sowie den Beschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit angegriffen, verprügelt und einmal angeschossen hätten, dass sie diese Vorkommnisse den serbischen Behörden nicht gemeldet hätten, da Roma in Serbien keine Rechte hätten und die Serben sie hassen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf die Asylgesuche der Familie nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass dieser Entscheid bezüglich des Nichteintretens auf die Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-969/2013 vom 5. April 2013 die im Vollzugspunkt erhobene Beschwerde abwies, dass die Familie am 20. April 2013 kontrolliert aus der Schweiz ausreiste, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 3. April 2014 an das BFM erneut um Asyl ersuchte, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er und seine Familie hätten in Serbien grosse Probleme, die seit 2008 andauerten, weshalb sie seither "wie auf der Flucht" seien und sich nirgendwo in Frieden niederlassen könnten, dass seine Ehefrau und die vier Kinder "irgendwo hin abgehauen" seien, weil sie grosse Angst vor einer Blutrache hätten, und er bis heute nicht wisse, wo sie sich aufhielten, dass er und seine Familie in Serbien mit dem Tod bedroht würden, dass man sie in Serbien hassen würde und er die Kinder nicht zur Schule schicken könne, weil sie dort malträtiert und bespuckt würden, dass er seinen Fall der serbischen Polizei gemeldet habe, aber niemand etwas unternehme, dass das Hauptproblem begonnen habe, als ein Mann im Jahr 2008 eine seiner Töchter auf dem Fussgängerstreifen mit dem Auto angefahren habe, dass das Kind während zehn Tagen im Koma gelegen sei und unter anderem eine Schädelfraktur und einen Gebissbruch erlitten habe, dass er alles verkauft habe, um die medizinische Behandlung für die Tochter zu bezahlen, dass man in Serbien wegen der Korruption die Ärzte und Krankenschwestern bezahlen müsse, damit man behandelt werde, dass die Tochter seit der Entlassung aus dem Spital jeden Tag ein Medikament einnehmen müsse, um epileptische Anfälle zu vermeiden, dass er später erfahren habe, wo der Mann wohne, der das Kind angefahren habe, und er zu ihm nach Hause gegangen sei und ihn verprügelt habe, dass der Mann jetzt Blutrache suche und seine Kollegen zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause schicke, und sie gedroht hätten, ihn und seine Familie zu töten, wenn sie Serbien nicht verlassen würden, dass die Drohungen nicht aufgehört hätten und sie sich deshalb gezwungen gesehen hätten, das Land zu verlassen, dass er bis heute nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2014 - eröffnet am 11. Juli 2014 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein zweites Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln (einschliesslich Haft) im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG angewandt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen hat (Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und das BFM sein schriftlich eingereichtes zweites Asylgesuch als für hinreichend begründet erachtet hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass gemäss der Praxis zum per 1. Februar 2014 aufgehobenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Folge-Asyl­gesuch bereits einzutreten war, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nach­teile im Sinne von Art. 3 AsylG ergaben, die nicht von Vornherein haltlos waren (vgl. BVGE 2009/53 E.4.2 S. 769; 2008/57 E.3.2 S. 780), dass ein solcher im Vergleich zur Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG reduzierter Beweismassstab bei Folge-Asylgesuchen ("Mehrfachgesuche") gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 111c AsylG nicht mehr genügt, um einen Behandlungsanspruch auszulösen, sondern die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das BFM zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs zunächst ausführte, auf die Vorbringen, die der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, sei im zweiten Verfahren nicht mehr einzugehen, zumal es in der Verfügung vom 19. Februar 2013 rechtskräftig festgestellt habe, dass er und seine Familie keiner asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt seien, dass die Behauptung des Beschwerdeführers seltsam anmute, ihm und seiner Familie drohe Blutrache von Seiten des Polizisten (beziehungsweise dessen Kollegen), den er nach der Rückkehr nach Serbien verprügelt habe, weil dieser seine Tochter angefahren und verletzt habe, dass das BFM diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, dessen Glaubhaftigkeit es offenliess, die asylrechtliche Relevanz absprach, dass das Bundesamt im Wesentlichen festhielt, mit Blutrache werde eine Tötung oder eine Ehrverletzung gerächt, wobei ausschliesslich männliche Mitglieder der betreffenden Familie zur Rechenschaft gezogen würden und nicht deren Frauen und Kinder, dass Blutrache nicht von den Kollegen von in eine Fehde involvierten Personen ausginge, sondern ausschliesslich von Familienangehörigen, und dem BFM keine von ethnischen Serben in Serbien ausgehenden Fälle von Blutrache bekannt seien, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe und Drohungen auch in Serbien Straftatbestände darstellten und die serbischen Behörden diese weder billigten noch unterstützten, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent dagegen vorgingen, und daher sowohl vom Schutzwillen als auch von der Schutzfähigkeit der serbischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei, dass der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte auch bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten und diesen angeblich drohender Blutrache zu bejahen sei, dass das BFM bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe sich erfolglos an die Polizei gewandt, festhielt, es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter niederer Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Interventionen nicht einleiteten, doch bestehe diesfalls die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die eigenen Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, zumal der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass das BFM schliesslich ergänzend darauf hinwies, dass Serbien seit dem 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte und daher die gesetzliche Regelvermutung bestehe, wonach dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der serbische Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleiste, und im vorliegenden Fall keine konkreten und substanziierten Hinweise vorlägen, welche diese Regelvermutung umstossen könnten, dass sich überdies die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert habe und diverse Gesetze zum Minderheiten- und Diskriminierungsschutz verabschiedet worden seien, dass die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz der Minderheiten zwar noch nicht in jeder Hinsicht gewährleistet sei, im Zusammenhang mit den im Jahr 2014 aufgenommenen EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien jedoch mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen sei, dass demzufolge vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, die geltend gemachten erlittenen beziehungsweise befürchteten Übergriffe nicht asylrelevant seien, und die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die im Ergebnis überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen, das im Gegenteil eingeräumt wird, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall von drohender Blutrache handelt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, niemand habe ihm geholfen, obwohl er mehrfach erklärt habe, dass er vom Polizisten und seinen Kollegen bedroht werde und Angst um sein Leben habe, nicht plausibel ist, dass kaum davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr aus der Schweiz den Polizisten verprügelt, der seine Tochter angefahren und verletzt hat, und sich anschliessend bei der Polizei darüber beklagt, dass der Polizist sich wegen der Schläge an ihm oder seiner Familie rächen wolle, dass die Aussage des Beschwerdeführers, die Behörden in Serbien hätten kein Interesse daran, ihn und seine Familie zu schützen, weil er ein Problem mit einem Polizisten habe, bereits angesichts des Umstandes unbehelflich ist, dass er gleichzeitig angibt, dem Polizisten sei gekündigt worden, dass die einzige halbwegs konkrete Schilderung eines angeblichen Übergriffes (nach der Rückkehr der Familie aus der Schweiz) konstruiert wirkt: "Zuletzt haben uns die Kollegen des Polizisten massiv bedroht und mit einer Pistole auf uns geschossen. Wir sind alle davon gerannt, meine Frau und Kinder in eine andere Richtung als ich. Seither habe ich sie nicht mehr gesehen und weiss nicht, was mit ihnen passiert ist" (vgl. Beschwerde S. 2), dass schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei verzweifelt, weil er seit diesem Vorfall nicht wisse, ob seine Familie in Sicherheit sei, sich mit der Tatsache kaum vereinbaren lässt, dass er während seines stationären Aufenthaltes in einer Psychiatrischen Klinik im Juni 2014 von der hausinternen Sozialarbeiterin Kontakte im Hinblick auf eine "notarielle Beglaubigung zur Erlangung von Reisedokumenten für Angehörige" vermitteln liess (vgl. Austrittsbericht der Privatklinik vom 7. Juli 2014 S. 3), dass indes mit dem BFM davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich massiv bedroht worden sein, auch als Angehöriger der Roma-Minderheit beim serbischen Staat Schutz gegen strafrechtlich relevante Übergriffe suchen und erhalten kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und das BFM demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Serbien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen könnten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen unzumutbar, weil es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe, er vom 20. Juni 2014 bis 3. Juli 2014 in einer Psychiatrie-Klinik in Behandlung gewesen und weiterhin auf medizinische Behandlung angewiesen sei und diese in Serbien nicht erhalten werde, dass dem mit der Beschwerde eingereichten, vom 7. Juli 2014 datierenden Austrittsbericht einer Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer auf Zuweisung des Spitals E._______, das er am 15. Juni 2014 wegen Bauchschmerzen und Erbrechen aufgesucht hatte, freiwillig in die Psychiatrische Klinik eingetreten war, und sich dort während zweier Wochen einer bereits vorher begonnenen psychopharmakologisch gestützten Entzugsbehandlung (Alkohol und Benzodiazepine) unterzog, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht in psychiatrischer Hinsicht unter diversen Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.2), Sedativa (F13.2) und Tabak (F17.2) sowie unter Anpassungsstörungen (F43.2) leidet und in somatischer Hinsicht an einer Schweren Reflux­ösophagitis Grad III (ICD-10 K21.0), an einer Helicobacter pylori positiven Antrumgastritis und einer Chronischen Virushepatitis C, Genotyp 3a (B18.2), dass sowohl die somatischen Krankheiten des Beschwerdeführers als auch die Abhängigkeitssyndrome in Serbien behandelbar sind, dass die medizinische Grundversorgung in Serbien für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist und das Krankenversicherungsgesetz allen Bevölkerungsgruppen das Recht auf medizinische Behandlung garantiert (vgl. Urteil D-969/2013 vom 5. April 2013, S. 10), dass auch die Erwägungen im zitierten Urteil hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in seiner Heimat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin zutreffend sind, dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: