Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1171/2012 law/rep Urteil vom 8. März 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2011 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. März 2011 (Ehemann) beziehungsweise vom 31. März 2011 (Ehefrau) gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, dass die Beschwerdeführenden in der Folge am 30. April 2011 auf dem Luftweg nach Belgrad zurückkehrten, dass die Beschwerdeführenden am 5. September 2011 erneut in die Schweiz einreisten und am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass sie am 30. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt sowie am 13. Dezember 2011 vom BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden dem BFM am 5. Januar 2012 auf dessen Aufforderung vom 14. Dezember 2011 hin einen Arztbericht sowie weitere medizinische Unterlagen und Berichte einreichten (vgl. BFM-act. B17/13), dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton Aargau sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sie die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3), dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit beantragt wird, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, dass auf die Beschwerde soweit die weiteren Begehren betreffend nach Einsicht in die Akten einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 30. September 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Dezember 2011 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Beschwerdeführenden hätten inhaltlich im Wesentlichen dieselben Vorbringen geltend gemacht wie bei ihrem letzten Asylgesuch, dass sie bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hätten, nicht an ihren Herkunftsort C._______ zurückkehren zu können, weil sie dort ständigen Behelligungen ausgesetzt gewesen seien, dass sie demgegenüber in Bezug auf die Ortschaft D._______ (in der Vojvodina in Serbien), wo sie nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz gelebt hätten, anlässlich ihrer Befragungen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens erklärt hätten, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, dass sie im Übrigen beide nicht in der Lage gewesen seien, ihre persönlichen Schwierigkeiten substantiiert und anschaulich zu erklären, sondern lediglich allgemeine Aussagen zu Protokoll gegeben hätten, denen die vom Asylgesetz geforderte Zielgerichtetheit und Intensität fehle, dass ihr neues Vorbringen, wonach sie keine genügende medizinische Hilfe hätten in Anspruch nehmen können, da ihnen die finanziellen Mittel fehlen würden, asylrechtlich nicht relevant sei, da die wirtschaftliche Situation von Asylsuchenden keinen Asylanspruch zu begründen vermöge, dass der Bundesrat überdies Serbien am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet habe, womit die gesetzliche Regelvermutung gelte, wonach dort eine asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde, dass der serbische Staat im Weiteren Übergriffe durch Drittpersonen nicht unterstütze, sondern solche vielmehr strafrechtlich ahnde, dass im Falle von Problemen mit einzelnen Beamten die Möglichkeit bestehe, gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, was die Beschwerdeführenden indessen nicht gemacht hätten, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, dass sich die vorinstanzliche Einschätzung nach Durchsicht der Akten als zutreffend erweist, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde darauf beschränken, geltend zu machen, sie seien sowohl an ihrem Herkunftsort C._______ als auch in D._______ massiv belästigt worden, wobei die Polizei nichts unternommen habe, dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit diesen - im Übrigen teilweise im Widerspruch zu früheren Aussagen stehenden - Einwänden nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass den Beschwerdeführenden mithin im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens in der Schweiz nicht darzulegen vermögen, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei soeben an der Blase operiert worden, und er leide zudem an Diabetes, und die Beschwerdeführerin habe einen bösartigen Nierentumor gehabt, der am 15. Dezember 2011 in der Schweiz operiert worden sei, dass sie überdies beide als Folge ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht mehr für ihre eigene Existenzsicherung aufkommen könnten, dass aus den Akten und aus den eingereichten medizinischen Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2011 ein Nierentumor entfernt wurde, ohne dass bis anhin bekannt wäre, ob dieser gut- oder bösartig sei, während der Beschwerdeführer im Januar 2012 wegen eines Blasenkarzinoms operiert wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich davon ausging, eine allenfalls nötige Chemotherapie sei in der Region Vojvodina erhältlich, dass angesichts der in Serbien bestehenden medizinischen Infrastruktur übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden dort sämtliche für eine Behandlung ihrer gesundheitlichen Beschwerden erforderlichen Medikamente erhältlich machen können, dass im Übrigen auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen ist, dass im Weiteren ohne zusätzliche Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese eingetreten wird, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: