opencaselaw.ch

E-1749/2012

E-1749/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1749/2012 Urteil vom 5. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

1. A._______, und dessen Ehefrau

2. B._______, sowie deren Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - der Ethnie der Roma zugehörige serbische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. November 2011 verliessen und am 6. November 2011 auf dem Landweg in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass am 18. November 2011 die Befragungen zur Person stattfanden und die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorgetragen wurde, der Beschwerdeführer 1. habe von einem Albaner aus Mafiosi-Kreisen 7'500 Euros ausgeliehen, um damit neue Waren für den Verkauf auf dem Markt zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer 1. mit der Rückzahlung des Privatkredits in Verzug geraten sei, da ihm die Finanzinspektion wegen fehlender Verkaufsbewilligung Waren im Wert von 3'500 Euro eingezogen habe und auch das Geschäft auf dem Markt eingebrochen sei, dass er in der Folge aus Einkünften durch die Bewirtschaftung von Tabakfeldern das geliehene Geld habe zurückbezahlen wollen, der Gläubiger jedoch bereits nach einigen Wochen unter Drohungen auf der Rückerstattung bestanden habe, dass der Beschwerdeführer 1. unter diesem Druck einen Herzinfarkt erlitten habe und er im Rahmen einer medizinischen Behandlung in Belgrad am Herz operiert und ihm ein Stent (Gefässstütze) implantiert worden sei, dass sich die Beschwerdeführenden aus Angst vor dem Gläubiger gezwungen gesehen hätten, ihr Heimatland zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2012 - eröffnet am 5. März 2012 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht an die Behörden hätten wenden können, dass die Beschwerdeführenden die Polizei wegen den Drohungen des Gläubigers nicht benachrichtigt hätten, jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten, respektive befürchteten Übergriffe nicht asylrelevant seien, dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG keine Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein Beziehungsnetz verfügen würden und aus den Akten keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sie nicht in ihr sozioökonomisches Umfeld zurückkehren könnten, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1. gemäss eigenen Angaben und den eingereichten medizinischen Dokumenten in Serbien adäquat behandelt worden seien und davon ausgegangen werden könne, dass die medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und zugänglich seien, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. März 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht wird, dass der Beschwerde ein ärztlicher Bericht vom 28. März 2012 betreffend den Beschwerdeführer 1. beigelegt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 3. April 2012 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung des BFM vom 2. März 2012 bezüglich der Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, der Abweisung der Asylgesuche und der Wegweisung an sich nicht angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, angesichts der allgemein bekannten Diskriminierung sei kaum zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden als Roma Gehör bei den Vorgesetzten der Polizisten gefunden hätten und im Falle einer Rückkehr dürfte der Beschwerdeführer 1. somit gegenüber seinem Gläubiger weitgehend schutzlos sein und Opfer einer Vergeltung werden, dass das Gericht diese Einschätzung nicht teilt, dass mit dem in Serbien am 26. März 2009 verabschiedeten Anti-Diskriminierungsgesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, und dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderheiten weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten, dass vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch Drittpersonen zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, gemäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und solche Fälle strafrechtlich verfolgt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind, wonach es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, befürchtete Übergriffe bei den Behörden zu melden und bei diesen um Schutz nachzusuchen, dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe nicht dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass die Beschwerdeführenden aus dem in der Rechtsmitteleingabe auszugsweise zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/51 nichts Wesentliches abzuleiten vermögen, das im vorliegenden Verfahren entscheidend ins Gewicht fallen könnte, dass in BVGE 2009/51 ein zum vorliegenden Verfahren grundlegend unterschiedlicher Sachverhalt zur Beurteilung stand, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass unter Hinweis auf die in entscheidwesentlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht auch in dieser Hinsicht als zumutbar beurteilt hat, dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1. in Serbien adäquat behandelt wurden und davon ausgegangen werden kann, dass die weitere medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und zugänglich sind, dass dem in der Rechtsmitteleingabe nicht grundsätzlich widersprochen, jedoch die Befürchtung geäussert wird, es sei mit einem erneuten Herzinfarkt des Beschwerdeführers 1. zu rechnen, sollte es zu einer erneuten Auseinandersetzung mit dem Gläubiger kommen, dass mit Verweis auf das eingereichte Arztzeugnis vom 28. März 2012 davor gewarnt wird, psychischer Stress und gesteigerte Stressreaktionen seien ein bedeutendes Risiko für einen ungünstigen Verlauf oder könnten erneut ein akutes koronares Ereignis auslösen, dass es jedoch im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers 1. liegt - ohne allfälligen ungerechtfertigten Drohungen des Gläubigers in irgendeiner Form Akzeptanz zuzusprechen - geeignete Wege und Mittel umzusetzen, um den geschuldeten Privatkredit zurückzuzahlen und eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger zu finden, dass zur Reduktion vorübergehender psychischer Spannungen eine entsprechende medikamentöse Behandlung möglich ist, dass mit der Umsetzung entsprechender Massnahmen nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und eine Rückkehr nach Serbien keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 1. nach sich ziehen müsste (vgl. in diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch medizinisch als zumutbar erweist, dass schliesslich einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr der Kinder der Beschwerdeführenden nach Serbien auch unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (BVGE 2009/51 E. 5.6), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und eine Parteientschädigung ausser Betracht fällt, dass das Gesuch um Erlass der Auferlegung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: