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D-915/2011

D-915/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma aus Z._______/ Vojvodina - verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am 7. November 2010 und gelangten über Rumänien und weitere ihnen unbekannte Länder am 8. November 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 24. November 2010 wurden sie summarisch befragt und am 8. Dezember 2010 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten 1995 - 1997 in Deutschland und 1997 - 2002 in Dänemark als Asylbewerber gelebt und seien danach nach Serbien zurückgekehrt. Ihr Sohn sei im Jahr 2008 mit seiner Familie aus Österreich zurückgekehrt. Seit September 2010 hätten die Überfälle durch Ultranationalisten auf ihren Sohn und dessen Kinder zugenommen, wobei diese Geld verlangt hätten, weil er von Österreich gekommen sei. Ende September 2010 hätten sie ihren Sohn mitgenommen, in ein Kaffeehaus in eine Toilette gebracht, ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihm gesagt, er solle bis Ende Dezember 2010 10 000 Euro bezahlen. Am 25. Oktober 2010 hätten dieselben Täter ihre Schwiegertochter vergewaltigt und gedroht, dasselbe ihrer Enkelin anzutun. Sie hätten auch gedroht, sie alle im Haus zu verbrennen. Eine Anzeige sei nicht möglich gewesen, da die Familien der Täter bei der Gemeinde oder beim Gericht arbeiteten. Im Weiteren hätten ihre Enkel nicht in die Schule gehen können und seien im Alltag schikaniert worden, weil sie kein Serbisch sprächen. Schliesslich würden Roma in Serbien diskriminiert. Nach einer Überschwemmung, bei der ihr Haus beschädigt worden sei, hätten sie keine staatliche Hilfe für den Wiederaufbau erhalten. Auch hätten sie keine Sozialhilfe, keine Arbeit und keine Versorgung ihrer gesundheitlichen Probleme erhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Zentrums für soziale Arbeit vom 25. Januar 2010 ein, wonach der Beschwerdeführer sein Gesuch um Unterstützung vom 14. Dezember 2009 zurückgezogen habe, da sich seine Lebensumstände verändert hätten. Erklärend führten sie aus, er sei gezwungen worden, das Gesuch zurückzuziehen. Weiter reichten sie zwei ärztliche Atteste betreffend die Herzinfarkte des Beschwerdeführers und betreffend die Schilddrüsenprobleme (A13 F3) der Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und subeventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde im Falle des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. E. Am 21. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 28. März 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Zunächst seien die Reiseangaben äusserst vage und auch teilweise widersprüchlich. So hätten sie keinerlei Angaben zur Fahrstrecke machen können, obwohl der Fahrer Rom und eine Kommunikation somit möglich gewesen sei. Dass sie unterwegs nirgends kontrolliert worden seien, wiederspreche der allgemeinen Erfahrung im Schengenraum. Im Weiteren wiesen die Aussagen der Beschwerdeführenden mehrere Widersprüche auf. So habe der Beschwerdeführer erklärt, seinem Sohn sei im Kaffee eine Zahlungsfrist bis im Dezember 2010 gesetzt worden, während die Beschwerdeführerin geltend mache, die Frist sei erst bei den Übergriffen auf die Schwiegertochter mitgeteilt worden. Weiter habe der Beschwerdeführer einmal von drei und einmal von vier Tätern gesprochen. Ferner habe er geschildert, eine Ausreise sei bereits nach der Erpressung seines Sohnes im September 2010 in der Familie thematisiert worden, wohingegen die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dies sei erst nach der Vergewaltigung geschehen. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, ihr Sohn habe ihr am selben Tag der Erpressung davon erzählt und auch von der Vergewaltigung habe sie noch am selben Abend von ihrer Schwiegertochter erfahren. Der Sohn der Beschwerdeführenden habe jedoch angegeben, nur seinem Vater von der Erpressung erzählt zu haben und den Eltern von der Vergewaltigung erst am Folgetag berichtet zu haben. Des Weiteren sei es auch in den Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführenden und dessen Familienmitgliedern zu Widersprüchen gekommen. Die geltend gemachten Übergriffe seien aber ohnehin nicht asylrelevant, da in Serbien vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes vor Übergriffen auszugehen sei. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Falls Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten, bestehe die Möglichkeit, gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Bis auf die durch die Täter ausgestossenen Drohungen, wonach diese die ganze Familie in deren Haus verbrennen würden, hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass den Beschwerdeführenden tatsächlich Gefahr drohe. Zudem hätten die Beschwerdeführenden auch bei angeblich familiären Verbindungen der Erpresser zu den Gemeindebehörden die Möglichkeit gehabt, sich an übergeordnete Instanzen zu wenden. Dies hätten sie jedoch nicht getan. Bei der Äusserung, wonach von den lokalen Behörden kein Schutz zu erwarten gewesen wäre, handle es sich um eine blosse Vermutung. Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei festzuhalten, dass sich diese im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und das am 25. Februar 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten Angehörige ethnischer Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheiten anerkannt worden. Gemäss diesem Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache. Zudem sei auch deren proportionale Vertretung in öffentlichen Ämtern vorgesehen. Im Lichte dieser Ausführungen könne davon ausgegangen werden, dass die Deutsch und Romanes sprechenden Enkelkinder der Beschwerdeführenden durchaus Zugang zum Schulsystem gehabt hätten. Dass deren im Ausland erworbene Schulzeugnisse nicht anerkannt worden seien, sei zudem nicht den serbischen Behörden anzulasten. Deren Entschluss widerspiegle vielmehr eine amtliche Vorschrift, wie sie in jedem Land bestehe. Ausserdem wäre es den Enkelkindern zumutbar gewesen, die serbische Sprache zu erlernen, zumal sie schon vor längerer Zeit nach Serbien zurückgekehrt und vor dem Aufenthalt in Österreich bereits rund zwei Jahre in Serbien gewesen seien. Die im Übrigen geltend gemachten Nachteile aufgrund alltäglicher Schikanen und wirtschaftlicher Probleme der Roma in Serbien seien auf die allgemeine Situation in Serbien zurückzuführen und stellten somit keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal die dafür notwendige Intensität fehle. Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben des Sozialzentrums stehe in keinem Zusammenhang zu den Vorfällen im September und Oktober 2010. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei zum Rückzug des Gesuchs gezwungen worden, stelle eine blosse Parteiauskunft dar. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden gemäss der Rechtsmittelbelehrung in diesem Schreiben an die übergeordneten Behörden wenden können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach diesfalls trotzdem wieder dieselbe Behörde entschieden hätte, erscheine unplausibel und sei als Schutzbehauptung zu taxieren.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde entgegen, sie hätten im Wesentlichen gleich lautende und glaubwürdige Angaben über ihre Asylgründe zu Protokoll gegeben. Bei der Darstellung von Sachverhalten durch mehrere Personen, welche bei einzelnen Begebenheiten nicht persönlich anwesend gewesen seien, müssten immer gewisse Abweichungen erwartet werden. Jeder mache seine Angaben aus seiner subjektiven Wahrnehmung heraus. Einhelligkeit im Grundsatz und gewisse Abweichungen im Detail sprächen eher für die Glaubwürdigkeit. Im Einzelnen sei es nicht realitätsfremd, dass im Schengenraum keine Kontrollen durchgeführt würden. Die Reise sei durch unbekanntes Gebiet gegangen und habe teilweise nachts stattgefunden, sodass keine detaillierten Angaben zum Reiseweg erwartet werden könnten. Die Tatsache, dass sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht hätten, wann die Frist von den Erpressern genannt worden sei, zeige auf, dass sie subjektiv unterschiedlich stark auf die Ereignisse reagiert hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe vor allem auf die Vergewaltigung stark reagiert, während für ihn (den Beschwerdeführer) schon die Erpressung beeindruckend gewesen sei. Es sei möglich, dass sie die Fristansetzung einfach nicht mitbekommen oder verdrängt habe. Bei der Feststellung der Anzahl der Täter müssten sie auf die Angaben des Sohnes abstellten. Dieser habe möglicherweise auch unterschiedliche Angaben gemacht. Es möge letztlich aber auch unklar sein, wie viele Personen im Kaffehaus zu den Erpressern gehört hätten. Auch bezüglich des Zeitpunktes, an dem über die Flucht gesprochen worden sei, sei das subjektive Empfinden ausschlaggebend. Der sichere Entschluss sei nach der Vergewaltigung gefallen, wann zum ersten Mal darüber gesprochen worden sei, sei im Nachhinein nicht mehr sicher. Gewisse schambehaftete und Angst auslösende Informationen würden zudem nur hinter vorgehaltener Hand weitergegeben. Daher könne im Nachhinein nicht mehr von allen Beteiligten gleich lautend berichtet werden, wer wann und wem zum ersten Mal von der Sache erzählt habe. Weiter sei es nicht eine blosse Vermutung, dass die serbischen Behörden ihnen nicht geholfen hätten. Vielmehr hätten ihnen ihre jahrelangen Erfahrungen mit den serbischen Behörden - verweigerter Zugang der Enkelkinder zur Schule, Nichtgewährung von Hilfe nach der Überschwemmung, Diskriminierung der Roma beim Zugang zu medizinischen Leistungen - jede Illusion genommen. Es sei gerichtsnotorisch, dass die serbischen Behörden Anzeigen von Roma nicht nachkämen und Täter allenfalls warnten und mit ihnen zusammenarbeiteten. Viele Angehörige der Roma-Minderheit seien in Serbien Ziel von Übergriffen seitens der Zivilbevölkerung. Die Polizei handle nicht oder zu spät beziehungsweise begehe die Übergriffe selbst. Als Angehörige dieser Minderheit, sei ihnen deshalb wegen Kollektiv-Verfolgung Asyl zu gewähren. An dieser Schutzunwilligkeit der serbischen Behörden ändere auch das Minderheitenschutzgesetz nichts, da dieses in ihrem Fall nicht angewendet worden sei, hätten sie doch ansonsten staatliche Hilfe für den Wiederaufbau ihres Hauses erhalten.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM bezüglich der Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz fest, es erscheine verwunderlich, dass sie 2000 Euro dafür bezahlt hätten, obwohl diese mit einem Pass visumsfrei möglich gewesen wäre, zumal sie in Serbien gemäss ihren Angaben in schlechten Verhältnissen gelebt hätten. Rumänien gehöre zudem noch nicht zum Schengenraum, weshalb durchaus von Grenzkontrollen ausgegangen werden könne. Die Situation der Roma im Allgemeinen stelle weder eine Kollektivverfolgung dar, noch bestünden Anzeichen, dass erlittene, alltägliche Diskriminierungen durch untere Behördenchargen oder Teile der Bevölkerung per se asylrelevante Vorbringen darstellten. Von einer Schutzunwilligkeit der Behörden könne nicht ausgegangen werden, da sich die Beschwerdeführenden erst gar nicht an diese gewandt hätten. Angebliche frühere Negativerfahrungen stellten kein plausibles Argument dar und blieben eine blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen werde davon ausgegangen, dass die Minderheitengesetzte in Serbien umgesetzt und greifen würden. Es existierten keine Anzeichen dafür, dass das Gegenteil der Fall sei.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, eine Flucht geschehe unter erheblicher Furcht und Stress. Da könne nicht erwartet werden, dass die kostengünstigste und legalste Variante eingeschlagen werde. Die pauschale und ohne Angaben von Quellen geäusserte Behauptung, dass bezüglich der Roma in Serbien keine Kollektivverfolgung bestehe, widerspreche ihren glaubhaften Aussagen sowie einer Vielzahl von Aussagen anderer Asylbewerber der gleichen Herkunft. Zudem müsse sie (die Beschwerdeführerin) am 31. März 2011 einen operativen Eingriff am Brustzentrum des Kantonsspitals Y._______ durchführen lassen. Der Krankenhausaufenthalt werde voraussichtlich fünf bis sieben Tage dauern. Sie sollte deshalb Gelegenheit erhalten nach dem Eingriff und der Rehabilitation nochmals über den aktuellen gesundheitlichen Zustand berichten zu dürfen. Derzeit sei jedenfalls von ihrer Reiseunfähigkeit auszugehen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Eintrittsaufforderung der Frauenklinik des Kantonsspitals Y._______ für die Beschwerdeführerin vom 22. März 2011 ein.

E. 6.1 Das BFM führte zunächst zu Recht gewisse Zweifel am Reiseweg der Beschwerdeführenden auf. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführenden ist es unwahrscheinlich, dass sie auf der gesamten Reise nie kontrolliert wurden und auch wenn die Reise nachts stattgefunden haben soll, wäre eine gewisse Ahnung von der Reiseroute zu erwarten gewesen. In Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt kann sodann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass erhebliche Ungereimtheiten bestehen. Insbesondere ist dabei der Widerspruch bezüglich der angesetzten Frist und der Anzahl der Täter hervorzuheben. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die Fristansetzung möglicherweise nicht mitbekommen oder verdrängt beziehungsweise der Sohn habe möglicherweise unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Täter gemacht und es sei im Nachhinein unklar, wie viele es gewesen seien, wirkt wenig überzeugend, zumal der Sohn und die Schwiegertochter in ihrem Verfahren hierzu sehr klare Angaben gemacht haben. Auf der anderen Seite sind die Erzählungen der Beschwerdeführenden recht emotional ausgefallen. Unverständlich ist aber wiederum, wieso die Erpresser erst zwei Jahre nach der Rückkehr des Sohnes der Beschwerdeführenden Geld von ihm verlangt hätten. Wäre doch anzunehmen, dass sie dies gleich nach der Rückkehr der jeweiligen Personen machen würden, solange das im Ausland vermeintlich erwirtschaftete Geld noch nicht ausgegeben worden ist. Auch wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Romagemeinschaft erkundigt hätten, ob es noch andere Betroffene gibt und man sich allenfalls wehren könnte. Die Beschwerdeführenden konnten aber nur pauschal angeben, andere Roma, die im Ausland gewesen seien, hätten dieselben Probleme gehabt, konkrete Namen nannten sie dabei nicht (A12 F87). Dies ist angesichts des engen Zusammenhalts in der Gemeinschaft der Roma nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich damit gewichtige Zweifel bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse.

E. 6.2 Das BFM hat aber ohnehin in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannt, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat.

E. 6.2.1 Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2.2 In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführenden herstammen, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February To 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010).

E. 6.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann nach dem Gesagten nicht davon gesprochen werden, dass sie als Roma in Serbien einer Kollektivverfolgung unterliegen, und es ist von einem adäquaten staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem war die Schutzsuche - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. Zudem waren sich sowohl die Beschwerdeführenden als auch ihr Sohn und dessen Familie nach langen Aufenthalten in Deutschland und Dänemark die westliche Kultur gewohnt und verfügten über finanzielle Mittel, sodass davon auszugehen ist, sie hätten sich an eine obere Instanz gewendet, hätten die Täter tatsächlich durch ihre Beziehungen eine Ahndung durch die lokale Polizei zu verhindern gewusst. Gemäss ihren eigenen Angaben haben die Beschwerdeführenden jedoch gänzlich darauf ver­zich­tet, die von ihnen geschilderte Verfolgung und Beein­träch­ti­gung staatlichen Stellen zu melden. Diesen Erwägungen vermögen die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Insbesondere die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, sie würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft von der Polizei nicht ernst genommen, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

E. 6.3 Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie in Serbien mit verschiedenen Verwandten und Freunden, insbesondere ihren Sohn und dessen Familien, über ein familiäres- und soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Auch im Ausland haben sie Verwandte, welche sie allenfalls finanziell unterstützen können. Der Einwand, sie hätten zu ihren Verwandten - insbesondere zu ihrer Tochter in Amerika - keinen Kontakt, kann angesichts des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Romagemeinschaft, nicht geglaubt werden. Der weitere Einwand, auf die Hilfe ihres Sohnes könnten sie nicht zählen, da dieser selbst als Asylbewerber in der Schweiz sei, kann nicht gehört werden, da das Asylgesuch des Sohnes mit gleichzeitig ergehendem Urteil D-912/2011 ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wird. Auch ist davon auszugehen, dass ihnen ihr Freund C._______ weiterhin helfen wird, ist er doch offenbar ein sehr enger Freund von ihnen, welcher sein Haus von ihnen gekauft hat, und haben sie doch schon über längere Zeit bei ihm unterkommen können. Der Beschwerdeführer hat eine achtjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Musiker (A1 S. 2). Als solcher gab er - trotz der gegenteiligen Angabe, er habe seit seiner Krankheit nicht mehr arbeiten können (A2 S. 2) - offenbar in jüngster Zeit immer noch Konzerte, sagte er doch aus, die Täter der Übergriffe gegen seinen Sohn und seine Schwiegertochter schon an einem solchen gesehen zu haben (A12 F81). Zudem hatten die Beschwerdeführenden bis vor ihrer Ausreise aus Serbien auch von der Nutztierhaltung und dem Gemüseanbau im eigenen Garten gelebt. Im Weiteren besitzen sie in Serbien ein Grundstück mit einem - wenn auch offenbar renovierungsbedürftigen - Haus. Auch sprach der Beschwerdeführer einmal von anderen, ganz armen Romafamilien, zu denen er seine Familie offenbar nicht zählt (A12 F87). Die Aussage, dass sie keine Sozialhilfe erhalten hätten, wird durch dem eingereichten Schreiben des Sozialzentrums widerlegt, wonach sie ihr Gesuch vielmehr zurückgezogen hätten, weil sich die Lebensumstände verändert hätten. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei gezwungen worden, das Gesuch zurückzuziehen, überzeugt nicht. Hätten die Behörden sie als Roma tatsächlich diskriminieren wollen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie das Gesuch dann gar nicht erst entgegengenommen hätten. Zudem hatten die Beschwerdeführenden gemäss dem Schreiben des Sozialzentrums eine Rekursmöglichkeit in X._______, welche sie aber nicht nutzten. Der Einwand, es hätte dann nochmal die gleiche Behörde entschieden, hat das BFM richtigerweise als unplausibel gewertet. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma - zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.

E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin war gemäss einer Eintrittsaufforderung der Frauenklinik des Kantonsspitals Y._______ vom 22. März 2011 für den 31. März 2011 für einen mehrtägigen stationären Aufenthalt vorgesehen. Dabei wurde gemäss ihren Angaben ein operativer Eingriff durchgeführt. Nachdem bis anhin diesbezüglich - entgegen der Ankündigung in der Replik vom 28. März 2011 - ansonsten keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass der Eingriff erfolgreich durchgeführt werden konnte und sich daraus keine weiteren gesundheitlichen Probleme ergeben haben. Im Weiteren leidet die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angabe an Schilddrüsen- und Sehproblemen, Zittern, Herzrasen und einem Schwächegefühl (A13 F3 f.). Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit zwei Herzinfarkte erlitten. Die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht als gravierend zu beurteilen. Dennoch kann festgehalten werden, dass sie bei einer Rückkehr auf die in Serbien bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen können, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulassen. Zwar haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Dies dürfte auf die Beschwerdeführenden aber nicht zutreffen, besitzen sie doch Indentitätskarten und ein Grundstück mit einem Haus in Z._______, sodass sie nicht wie andere Roma in einer illegalen Siedlung leben mussten. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.). Dass die Beschwerdeführenden Zugang zum Gesundheitssystem hatten, wird im Weiteren durch die eingereichten ärztlichen Atteste belegt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nach seinen Herzinfarkten im Spital behandelt. Zwar gibt er an, seither täglich ums Überleben zu kämpfen (A12 F25), die Herzinfarkte sind aber schon siebzehn Jahre her. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdebegehren sind jedoch nach dem Gesagten nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die eingeforderte Fürsorgebestätigung wurde am 21. Februar 2011 zu den Akten gereicht. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-915/2011 Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Serbien, beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma aus Z._______/ Vojvodina - verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am 7. November 2010 und gelangten über Rumänien und weitere ihnen unbekannte Länder am 8. November 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 24. November 2010 wurden sie summarisch befragt und am 8. Dezember 2010 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten 1995 - 1997 in Deutschland und 1997 - 2002 in Dänemark als Asylbewerber gelebt und seien danach nach Serbien zurückgekehrt. Ihr Sohn sei im Jahr 2008 mit seiner Familie aus Österreich zurückgekehrt. Seit September 2010 hätten die Überfälle durch Ultranationalisten auf ihren Sohn und dessen Kinder zugenommen, wobei diese Geld verlangt hätten, weil er von Österreich gekommen sei. Ende September 2010 hätten sie ihren Sohn mitgenommen, in ein Kaffeehaus in eine Toilette gebracht, ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihm gesagt, er solle bis Ende Dezember 2010 10 000 Euro bezahlen. Am 25. Oktober 2010 hätten dieselben Täter ihre Schwiegertochter vergewaltigt und gedroht, dasselbe ihrer Enkelin anzutun. Sie hätten auch gedroht, sie alle im Haus zu verbrennen. Eine Anzeige sei nicht möglich gewesen, da die Familien der Täter bei der Gemeinde oder beim Gericht arbeiteten. Im Weiteren hätten ihre Enkel nicht in die Schule gehen können und seien im Alltag schikaniert worden, weil sie kein Serbisch sprächen. Schliesslich würden Roma in Serbien diskriminiert. Nach einer Überschwemmung, bei der ihr Haus beschädigt worden sei, hätten sie keine staatliche Hilfe für den Wiederaufbau erhalten. Auch hätten sie keine Sozialhilfe, keine Arbeit und keine Versorgung ihrer gesundheitlichen Probleme erhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Zentrums für soziale Arbeit vom 25. Januar 2010 ein, wonach der Beschwerdeführer sein Gesuch um Unterstützung vom 14. Dezember 2009 zurückgezogen habe, da sich seine Lebensumstände verändert hätten. Erklärend führten sie aus, er sei gezwungen worden, das Gesuch zurückzuziehen. Weiter reichten sie zwei ärztliche Atteste betreffend die Herzinfarkte des Beschwerdeführers und betreffend die Schilddrüsenprobleme (A13 F3) der Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und subeventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde im Falle des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. E. Am 21. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 28. März 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Zunächst seien die Reiseangaben äusserst vage und auch teilweise widersprüchlich. So hätten sie keinerlei Angaben zur Fahrstrecke machen können, obwohl der Fahrer Rom und eine Kommunikation somit möglich gewesen sei. Dass sie unterwegs nirgends kontrolliert worden seien, wiederspreche der allgemeinen Erfahrung im Schengenraum. Im Weiteren wiesen die Aussagen der Beschwerdeführenden mehrere Widersprüche auf. So habe der Beschwerdeführer erklärt, seinem Sohn sei im Kaffee eine Zahlungsfrist bis im Dezember 2010 gesetzt worden, während die Beschwerdeführerin geltend mache, die Frist sei erst bei den Übergriffen auf die Schwiegertochter mitgeteilt worden. Weiter habe der Beschwerdeführer einmal von drei und einmal von vier Tätern gesprochen. Ferner habe er geschildert, eine Ausreise sei bereits nach der Erpressung seines Sohnes im September 2010 in der Familie thematisiert worden, wohingegen die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dies sei erst nach der Vergewaltigung geschehen. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, ihr Sohn habe ihr am selben Tag der Erpressung davon erzählt und auch von der Vergewaltigung habe sie noch am selben Abend von ihrer Schwiegertochter erfahren. Der Sohn der Beschwerdeführenden habe jedoch angegeben, nur seinem Vater von der Erpressung erzählt zu haben und den Eltern von der Vergewaltigung erst am Folgetag berichtet zu haben. Des Weiteren sei es auch in den Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführenden und dessen Familienmitgliedern zu Widersprüchen gekommen. Die geltend gemachten Übergriffe seien aber ohnehin nicht asylrelevant, da in Serbien vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes vor Übergriffen auszugehen sei. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Falls Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten, bestehe die Möglichkeit, gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Bis auf die durch die Täter ausgestossenen Drohungen, wonach diese die ganze Familie in deren Haus verbrennen würden, hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass den Beschwerdeführenden tatsächlich Gefahr drohe. Zudem hätten die Beschwerdeführenden auch bei angeblich familiären Verbindungen der Erpresser zu den Gemeindebehörden die Möglichkeit gehabt, sich an übergeordnete Instanzen zu wenden. Dies hätten sie jedoch nicht getan. Bei der Äusserung, wonach von den lokalen Behörden kein Schutz zu erwarten gewesen wäre, handle es sich um eine blosse Vermutung. Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei festzuhalten, dass sich diese im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und das am 25. Februar 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten Angehörige ethnischer Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheiten anerkannt worden. Gemäss diesem Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache. Zudem sei auch deren proportionale Vertretung in öffentlichen Ämtern vorgesehen. Im Lichte dieser Ausführungen könne davon ausgegangen werden, dass die Deutsch und Romanes sprechenden Enkelkinder der Beschwerdeführenden durchaus Zugang zum Schulsystem gehabt hätten. Dass deren im Ausland erworbene Schulzeugnisse nicht anerkannt worden seien, sei zudem nicht den serbischen Behörden anzulasten. Deren Entschluss widerspiegle vielmehr eine amtliche Vorschrift, wie sie in jedem Land bestehe. Ausserdem wäre es den Enkelkindern zumutbar gewesen, die serbische Sprache zu erlernen, zumal sie schon vor längerer Zeit nach Serbien zurückgekehrt und vor dem Aufenthalt in Österreich bereits rund zwei Jahre in Serbien gewesen seien. Die im Übrigen geltend gemachten Nachteile aufgrund alltäglicher Schikanen und wirtschaftlicher Probleme der Roma in Serbien seien auf die allgemeine Situation in Serbien zurückzuführen und stellten somit keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal die dafür notwendige Intensität fehle. Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben des Sozialzentrums stehe in keinem Zusammenhang zu den Vorfällen im September und Oktober 2010. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei zum Rückzug des Gesuchs gezwungen worden, stelle eine blosse Parteiauskunft dar. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden gemäss der Rechtsmittelbelehrung in diesem Schreiben an die übergeordneten Behörden wenden können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach diesfalls trotzdem wieder dieselbe Behörde entschieden hätte, erscheine unplausibel und sei als Schutzbehauptung zu taxieren. 5.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde entgegen, sie hätten im Wesentlichen gleich lautende und glaubwürdige Angaben über ihre Asylgründe zu Protokoll gegeben. Bei der Darstellung von Sachverhalten durch mehrere Personen, welche bei einzelnen Begebenheiten nicht persönlich anwesend gewesen seien, müssten immer gewisse Abweichungen erwartet werden. Jeder mache seine Angaben aus seiner subjektiven Wahrnehmung heraus. Einhelligkeit im Grundsatz und gewisse Abweichungen im Detail sprächen eher für die Glaubwürdigkeit. Im Einzelnen sei es nicht realitätsfremd, dass im Schengenraum keine Kontrollen durchgeführt würden. Die Reise sei durch unbekanntes Gebiet gegangen und habe teilweise nachts stattgefunden, sodass keine detaillierten Angaben zum Reiseweg erwartet werden könnten. Die Tatsache, dass sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht hätten, wann die Frist von den Erpressern genannt worden sei, zeige auf, dass sie subjektiv unterschiedlich stark auf die Ereignisse reagiert hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe vor allem auf die Vergewaltigung stark reagiert, während für ihn (den Beschwerdeführer) schon die Erpressung beeindruckend gewesen sei. Es sei möglich, dass sie die Fristansetzung einfach nicht mitbekommen oder verdrängt habe. Bei der Feststellung der Anzahl der Täter müssten sie auf die Angaben des Sohnes abstellten. Dieser habe möglicherweise auch unterschiedliche Angaben gemacht. Es möge letztlich aber auch unklar sein, wie viele Personen im Kaffehaus zu den Erpressern gehört hätten. Auch bezüglich des Zeitpunktes, an dem über die Flucht gesprochen worden sei, sei das subjektive Empfinden ausschlaggebend. Der sichere Entschluss sei nach der Vergewaltigung gefallen, wann zum ersten Mal darüber gesprochen worden sei, sei im Nachhinein nicht mehr sicher. Gewisse schambehaftete und Angst auslösende Informationen würden zudem nur hinter vorgehaltener Hand weitergegeben. Daher könne im Nachhinein nicht mehr von allen Beteiligten gleich lautend berichtet werden, wer wann und wem zum ersten Mal von der Sache erzählt habe. Weiter sei es nicht eine blosse Vermutung, dass die serbischen Behörden ihnen nicht geholfen hätten. Vielmehr hätten ihnen ihre jahrelangen Erfahrungen mit den serbischen Behörden - verweigerter Zugang der Enkelkinder zur Schule, Nichtgewährung von Hilfe nach der Überschwemmung, Diskriminierung der Roma beim Zugang zu medizinischen Leistungen - jede Illusion genommen. Es sei gerichtsnotorisch, dass die serbischen Behörden Anzeigen von Roma nicht nachkämen und Täter allenfalls warnten und mit ihnen zusammenarbeiteten. Viele Angehörige der Roma-Minderheit seien in Serbien Ziel von Übergriffen seitens der Zivilbevölkerung. Die Polizei handle nicht oder zu spät beziehungsweise begehe die Übergriffe selbst. Als Angehörige dieser Minderheit, sei ihnen deshalb wegen Kollektiv-Verfolgung Asyl zu gewähren. An dieser Schutzunwilligkeit der serbischen Behörden ändere auch das Minderheitenschutzgesetz nichts, da dieses in ihrem Fall nicht angewendet worden sei, hätten sie doch ansonsten staatliche Hilfe für den Wiederaufbau ihres Hauses erhalten. 5.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM bezüglich der Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz fest, es erscheine verwunderlich, dass sie 2000 Euro dafür bezahlt hätten, obwohl diese mit einem Pass visumsfrei möglich gewesen wäre, zumal sie in Serbien gemäss ihren Angaben in schlechten Verhältnissen gelebt hätten. Rumänien gehöre zudem noch nicht zum Schengenraum, weshalb durchaus von Grenzkontrollen ausgegangen werden könne. Die Situation der Roma im Allgemeinen stelle weder eine Kollektivverfolgung dar, noch bestünden Anzeichen, dass erlittene, alltägliche Diskriminierungen durch untere Behördenchargen oder Teile der Bevölkerung per se asylrelevante Vorbringen darstellten. Von einer Schutzunwilligkeit der Behörden könne nicht ausgegangen werden, da sich die Beschwerdeführenden erst gar nicht an diese gewandt hätten. Angebliche frühere Negativerfahrungen stellten kein plausibles Argument dar und blieben eine blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen werde davon ausgegangen, dass die Minderheitengesetzte in Serbien umgesetzt und greifen würden. Es existierten keine Anzeichen dafür, dass das Gegenteil der Fall sei. 5.4. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, eine Flucht geschehe unter erheblicher Furcht und Stress. Da könne nicht erwartet werden, dass die kostengünstigste und legalste Variante eingeschlagen werde. Die pauschale und ohne Angaben von Quellen geäusserte Behauptung, dass bezüglich der Roma in Serbien keine Kollektivverfolgung bestehe, widerspreche ihren glaubhaften Aussagen sowie einer Vielzahl von Aussagen anderer Asylbewerber der gleichen Herkunft. Zudem müsse sie (die Beschwerdeführerin) am 31. März 2011 einen operativen Eingriff am Brustzentrum des Kantonsspitals Y._______ durchführen lassen. Der Krankenhausaufenthalt werde voraussichtlich fünf bis sieben Tage dauern. Sie sollte deshalb Gelegenheit erhalten nach dem Eingriff und der Rehabilitation nochmals über den aktuellen gesundheitlichen Zustand berichten zu dürfen. Derzeit sei jedenfalls von ihrer Reiseunfähigkeit auszugehen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Eintrittsaufforderung der Frauenklinik des Kantonsspitals Y._______ für die Beschwerdeführerin vom 22. März 2011 ein. 6. 6.1. Das BFM führte zunächst zu Recht gewisse Zweifel am Reiseweg der Beschwerdeführenden auf. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführenden ist es unwahrscheinlich, dass sie auf der gesamten Reise nie kontrolliert wurden und auch wenn die Reise nachts stattgefunden haben soll, wäre eine gewisse Ahnung von der Reiseroute zu erwarten gewesen. In Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt kann sodann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass erhebliche Ungereimtheiten bestehen. Insbesondere ist dabei der Widerspruch bezüglich der angesetzten Frist und der Anzahl der Täter hervorzuheben. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die Fristansetzung möglicherweise nicht mitbekommen oder verdrängt beziehungsweise der Sohn habe möglicherweise unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Täter gemacht und es sei im Nachhinein unklar, wie viele es gewesen seien, wirkt wenig überzeugend, zumal der Sohn und die Schwiegertochter in ihrem Verfahren hierzu sehr klare Angaben gemacht haben. Auf der anderen Seite sind die Erzählungen der Beschwerdeführenden recht emotional ausgefallen. Unverständlich ist aber wiederum, wieso die Erpresser erst zwei Jahre nach der Rückkehr des Sohnes der Beschwerdeführenden Geld von ihm verlangt hätten. Wäre doch anzunehmen, dass sie dies gleich nach der Rückkehr der jeweiligen Personen machen würden, solange das im Ausland vermeintlich erwirtschaftete Geld noch nicht ausgegeben worden ist. Auch wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Romagemeinschaft erkundigt hätten, ob es noch andere Betroffene gibt und man sich allenfalls wehren könnte. Die Beschwerdeführenden konnten aber nur pauschal angeben, andere Roma, die im Ausland gewesen seien, hätten dieselben Probleme gehabt, konkrete Namen nannten sie dabei nicht (A12 F87). Dies ist angesichts des engen Zusammenhalts in der Gemeinschaft der Roma nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich damit gewichtige Zweifel bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse. 6.2. Das BFM hat aber ohnehin in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannt, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat. 6.2.1. Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). 6.2.2. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführenden herstammen, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February To 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010). 6.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann nach dem Gesagten nicht davon gesprochen werden, dass sie als Roma in Serbien einer Kollektivverfolgung unterliegen, und es ist von einem adäquaten staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem war die Schutzsuche - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. Zudem waren sich sowohl die Beschwerdeführenden als auch ihr Sohn und dessen Familie nach langen Aufenthalten in Deutschland und Dänemark die westliche Kultur gewohnt und verfügten über finanzielle Mittel, sodass davon auszugehen ist, sie hätten sich an eine obere Instanz gewendet, hätten die Täter tatsächlich durch ihre Beziehungen eine Ahndung durch die lokale Polizei zu verhindern gewusst. Gemäss ihren eigenen Angaben haben die Beschwerdeführenden jedoch gänzlich darauf ver­zich­tet, die von ihnen geschilderte Verfolgung und Beein­träch­ti­gung staatlichen Stellen zu melden. Diesen Erwägungen vermögen die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Insbesondere die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, sie würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft von der Polizei nicht ernst genommen, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 6.3. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie in Serbien mit verschiedenen Verwandten und Freunden, insbesondere ihren Sohn und dessen Familien, über ein familiäres- und soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Auch im Ausland haben sie Verwandte, welche sie allenfalls finanziell unterstützen können. Der Einwand, sie hätten zu ihren Verwandten - insbesondere zu ihrer Tochter in Amerika - keinen Kontakt, kann angesichts des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Romagemeinschaft, nicht geglaubt werden. Der weitere Einwand, auf die Hilfe ihres Sohnes könnten sie nicht zählen, da dieser selbst als Asylbewerber in der Schweiz sei, kann nicht gehört werden, da das Asylgesuch des Sohnes mit gleichzeitig ergehendem Urteil D-912/2011 ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wird. Auch ist davon auszugehen, dass ihnen ihr Freund C._______ weiterhin helfen wird, ist er doch offenbar ein sehr enger Freund von ihnen, welcher sein Haus von ihnen gekauft hat, und haben sie doch schon über längere Zeit bei ihm unterkommen können. Der Beschwerdeführer hat eine achtjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Musiker (A1 S. 2). Als solcher gab er - trotz der gegenteiligen Angabe, er habe seit seiner Krankheit nicht mehr arbeiten können (A2 S. 2) - offenbar in jüngster Zeit immer noch Konzerte, sagte er doch aus, die Täter der Übergriffe gegen seinen Sohn und seine Schwiegertochter schon an einem solchen gesehen zu haben (A12 F81). Zudem hatten die Beschwerdeführenden bis vor ihrer Ausreise aus Serbien auch von der Nutztierhaltung und dem Gemüseanbau im eigenen Garten gelebt. Im Weiteren besitzen sie in Serbien ein Grundstück mit einem - wenn auch offenbar renovierungsbedürftigen - Haus. Auch sprach der Beschwerdeführer einmal von anderen, ganz armen Romafamilien, zu denen er seine Familie offenbar nicht zählt (A12 F87). Die Aussage, dass sie keine Sozialhilfe erhalten hätten, wird durch dem eingereichten Schreiben des Sozialzentrums widerlegt, wonach sie ihr Gesuch vielmehr zurückgezogen hätten, weil sich die Lebensumstände verändert hätten. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei gezwungen worden, das Gesuch zurückzuziehen, überzeugt nicht. Hätten die Behörden sie als Roma tatsächlich diskriminieren wollen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie das Gesuch dann gar nicht erst entgegengenommen hätten. Zudem hatten die Beschwerdeführenden gemäss dem Schreiben des Sozialzentrums eine Rekursmöglichkeit in X._______, welche sie aber nicht nutzten. Der Einwand, es hätte dann nochmal die gleiche Behörde entschieden, hat das BFM richtigerweise als unplausibel gewertet. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma - zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. 8.4.2. Die Beschwerdeführerin war gemäss einer Eintrittsaufforderung der Frauenklinik des Kantonsspitals Y._______ vom 22. März 2011 für den 31. März 2011 für einen mehrtägigen stationären Aufenthalt vorgesehen. Dabei wurde gemäss ihren Angaben ein operativer Eingriff durchgeführt. Nachdem bis anhin diesbezüglich - entgegen der Ankündigung in der Replik vom 28. März 2011 - ansonsten keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass der Eingriff erfolgreich durchgeführt werden konnte und sich daraus keine weiteren gesundheitlichen Probleme ergeben haben. Im Weiteren leidet die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angabe an Schilddrüsen- und Sehproblemen, Zittern, Herzrasen und einem Schwächegefühl (A13 F3 f.). Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit zwei Herzinfarkte erlitten. Die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht als gravierend zu beurteilen. Dennoch kann festgehalten werden, dass sie bei einer Rückkehr auf die in Serbien bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen können, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulassen. Zwar haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Dies dürfte auf die Beschwerdeführenden aber nicht zutreffen, besitzen sie doch Indentitätskarten und ein Grundstück mit einem Haus in Z._______, sodass sie nicht wie andere Roma in einer illegalen Siedlung leben mussten. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.). Dass die Beschwerdeführenden Zugang zum Gesundheitssystem hatten, wird im Weiteren durch die eingereichten ärztlichen Atteste belegt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nach seinen Herzinfarkten im Spital behandelt. Zwar gibt er an, seither täglich ums Überleben zu kämpfen (A12 F25), die Herzinfarkte sind aber schon siebzehn Jahre her. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdebegehren sind jedoch nach dem Gesagten nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die eingeforderte Fürsorgebestätigung wurde am 21. Februar 2011 zu den Akten gereicht. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: